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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb97, stgb333, vstrr11
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 1g862i
Erfasst am : 2008.11.06




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6B_686/2008 (16.10.2008)


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_686/2008 /hum

Urteil vom 16. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
Dr. Alex Hediger,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Verjährung (Bannbruch, Steuerhinterziehung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 16. Juni 2008.

Sachverhalt: 

A. A.________ und B.________ züchteten ab 1994/95 im Elsass 
Pferde und verkauften diese auch in die Schweiz. Eine Untersuchung 
der Zollkreisdirektion Basel ergab, dass zwischen 1996 und 1999 zahlreiche 
dieser Pferde illegal über Grenzübergänge oder für den Warenverkehr 
geschlossene Zollstrassen zwischen Boncourt und Basel St. Louis in 
die Schweiz eingeführt wurden. 

Die Zollkreisdirektion Basel nahm gegen A.________ und 
B.________ sowie zahlreiche weitere Personen, darunter C.________ 
und D.________, Schlussprotokolle auf, in denen sie ihnen Widerhandlungen 
gegen das Zollgesetz, das Tierseuchengesetz, die Mehrwertsteuerverordnung 
und das Mehrwertsteuergesetz zur Last legte. 

Mit Verfügungen vom 31. Januar 2002 wurden A.________, 
B.________, C.________, D.________ und weitere Personen für die hinterzogenen 
Abgaben leistungspflichtig erklärt. 

B.________, C.________ und D.________ fochten diese Verfügungen 
an. Über die Beschwerden von B.________ und C.________ entschied die 
Oberzolldirektion am 19. Mai 2004 bzw. am 17. November 2004; die Entscheide 
erwuchsen in Rechtskraft. In Sachen D.________ entschied die Eidgenössische 
Zollrekurskommission am 29. September 2005 letztinstanzlich. 

Am 11. Oktober 2006 überwies die Eidgenössische 
Oberzolldirektion die Anklageschrift gegen A.________, B.________ 
und C.________ an das zuständige Gericht des Kantons Basel-Landschaft 
zur gerichtlichen Beurteilung. Alle übrigen Fälle wurden durch verwaltungsstrafrechtlichen 
Entscheid der Zollverwaltung erledigt. 

Am 27. September 2007 gab das Strafgerichtspräsidium 
Basel-Landschaft dem Verfahren gegen A.________ wegen eingetretener 
Verjährung keine weitere Folge. 

Gegen B.________ und C.________ erliess das Strafgericht 
Basel-Landschaft am 31. Januar 2008 Urteile, welche in Rechtskraft 
erwachsen sind. 

Am 16. Juni 2008 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die 
Beschwerde der Oberzolldirektion gegen die vorinstanzliche Verfügung 
ab. 

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Eidgenössische 
Zollverwaltung, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, festzustellen, 
dass noch nicht sämtliche A.________ vorgeworfenen Straftaten verjährt 
seien und die Sache zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückzuweisen. 


A.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde 
abzuweisen. 

Erwägungen: 

1. Die in dieser Konstellation bereits bisher von der Praxis 
zugelassene Beschwerde in Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung 
(Entscheide 6B_205/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 1 mit Hinweisen auf 
die entsprechenden Botschaften; 6B_153/2007 vom 9. November 2007, 
E. 2) wird nunmehr vom Gesetzgeber in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 
7 BGG, welcher am 1. August 2008 in Kraft getreten ist (AS 2008 3437, 
3452), ausdrücklich vorgesehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 


2. Strittig ist einzig, ob die dem Beschwerdegegner 
vorgeworfenen Taten verjährt sind oder nicht. 

2.1 Die dem Beschwerdegegner angelasteten Delikte wurden 
zwischen März 1997 und Juli 1999 begangen und sollen nach der Überweisungsverfügung 
der Oberzolldirektion als Zollübertretung, Bannbruch und Steuerhinterziehung 
strafbar sein. Soweit das Verwaltungsstrafrecht keine besonderen Regelungen 
kennt, ist der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar (Art. 
2 VStrR). Art. 83 des im Deliktszeitpunkt geltenden Zollgesetzes vom 
1. Oktober 1925 bestimmte, dass die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 
11 Abs. 2 VStrR auch für den Bannbruch und die Zollhehlerei gelte. 
Im aktuellen Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0; ZG) bestimmt 
Art. 129, dass Art. 11 Abs. 2 VStrR für alle Zollwiderhandlungen gilt. 
Die im Deliktszeitpunkt geltende Mehrwertsteuerverordnung vom 22. 
Juni 1994 enthielt keine spezielle Regelung der Verfolgungsverjährung; 
Art. 64 Abs. 1 verwies allgemein auf das Verwaltungsstrafrecht. Daran 
hat sich im heute geltenden Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 
1999 (SR 641.20, MWSTG) nichts geändert, Art. 88 Abs. 1 erklärt lapidar 
das Verwaltungsstrafrecht für anwendbar. Mangels abweichender spezialgesetzlicher 
Bestimmungen richtet sich somit die Verfolgungsverjährung nach dem 
Verwaltungsstrafrecht und dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, 
dessen revidierte Fassung auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt 
wurde. Verjährungsfristen und deren Ablauf sind für die Übertretungen 
in Art. 11 VStrR speziell geregelt. Die Verjährungsfristen für Vergehen 
richten sich nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, deren 
Ablauf nach Art. 11 Abs. 3 VStrR. 

Altrechtlich verjährten die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen 
Übertretungen relativ in 5, absolut in 7 1/2 Jahren (Art. 11 Abs. 
2 VStrR). Für Vergehen galten altrechtlich im Ergebnis die gleichen 
Fristen (Art. 70 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). 

Neurechtlich verjähren Vergehen in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. 
c StGB), wobei die Verjährung nicht mehr unterbrochen und nach dem 
erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 1 
lit. c StGB). Fraglich ist, ob darunter nur Verurteilungen zu verstehen 
sind oder auch Freisprüche und Verfahrenseinstellungen. Der Wortlaut 
lässt beides zu. Die Verjährung bezweckt aus verschiedenen prozessualen 
und materiell-strafrechtlichen Gründen, die Strafverfolgung nach Ablauf 
einer bestimmten Zeitspanne einzustellen. Mit einem Freispruch wird 
festgestellt, dass der Angeklagte wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe 
nicht verurteilt werden kann. Es widerspräche jeder Logik, an diese 
Feststellung die Rechtsfolge zu knüpfen, dass der Freigesprochene 
wegen eben dieser Vorwürfe zeitlich unbegrenzt weiter verfolgt werden 
kann, weil die beurteilte Straftat nicht mehr verjährt. Unter "erstinstanzlichen 
Urteilen" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB 
sind daher ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen. 


Art. 11 Abs. 2 VStrR, welcher die Verjährung der hier zu 
beurteilenden Übertretungen regelt, ist noch nicht ans neurechtliche 
Verjährungssystem angepasst worden, welches keine Unterbrechung mehr 
kennt. Bis dies erfolgt ist, gilt, dass die Verfolgungsverjährungsfristen 
um die ordentliche Dauer verlängert werden (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. 
Abs. 6 lit. b StGB). Ausgehend von der fünfjährigen Verjährungsfrist 
von Art. 11 Abs. 2 VStrR ergäbe diese eine Verfolgungsverjährung von 
10 Jahren. Es kann indessen nicht sein, dass für Übertretungen eine 
längere Verjährungsfrist gilt als für nach dem gleichen Gesetz zu 
ahndende Vergehen; diese ist daher auf das für letztere geltende Mass 
zu verringern. Daraus folgt, dass neurechtlich sowohl die dem Beschwerdegegner 
vorgeworfenen Übertretungen als auch die Vergehen innert 7 Jahren 
verjähren. Das neue Verjährungsrecht ist somit vorliegend das mildere 
und damit anwendbare. 

2.2 Nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung "bei Vergehen 
und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- 
oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht 
oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende 
Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst". 
Das Kantonsgericht vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, 
der Beschwerdegegner habe die Verfügung vom 31. Januar 2002, mit welcher 
seine Leistungspflicht festgelegt worden sei, nicht angefochten, weshalb 
die Verjährung nicht geruht habe und damit eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin 
sieht dadurch Art. 11 Abs. 3 VStrR verletzt, da ihrer Auffassung nach 
die Anfechtung der Leistungspflicht durch einen Pflichtigen genügt, 
um die Verjährung gegen alle Mitangeklagten ruhen zu lassen. Gegen 
die Verfügungen vom 31. Januar 2002, mit welchen der Beschwerdeführer 
und die weiteren am illegalen Pferdeimport Beteiligten leistungspflichtig 
erklärt wurden, wurden drei Rechtsmittel erhoben. Als letztes von 
ihnen wurde dasjenige von D.________ am 17. November 2005 endgültig 
erledigt. Die Verjährungsfrist im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 
hätte somit nach dieser Auffassung rund 2 3/4 Jahre geruht, würde 
sich um diese Dauer verlängern und wäre damit jedenfalls in Bezug 
auf einzelne Delikte auch heute im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen 
Entscheids noch nicht abgelaufen. 

3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, bei Fiskaldelikten 
hänge der Entscheid im Strafpunkt von demjenigen über die Leistungspflicht 
bzw. über die Abgabenberechnung und die Tarifeinreihung ab und werde 
dementsprechend erst nach dessen rechtskräftiger Erledigung gefällt. 
Aufgrund dieser Abhängigkeit des Strafverfahrens von der Abgabenberechnung 
sei das Bundesgericht (BGE 88 IV 87 E. 4b; 89 IV 160 E. 6; 119 IV 
330 E. 2d) bereits vor dem Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 3 VStrR 
davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegen die Leistungspflicht 
die Verfolgungsverjährung ruhen lasse, und zwar gegen alle am Strafverfahren 
Beteiligten. Der Entscheid über die Leistungspflicht betreffe sowohl 
die Frage, wer leistungspflichtig sei (subjektive Leistungspflicht) 
als auch diejenige, ob überhaupt eine Leistungspflicht entstanden 
sei (objektive Leistungspflicht). Da die Beurteilung der Straftat 
u.a. von diesem Punkt abhange, es sich somit um eine nach dem einzelnen 
Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs. 
3 VStrR handle, ergebe sich die verjährungshemmende Wirkung in Bezug 
auf die Strafverfahren gegen alle Tatbeteiligte bereits aus dem Gesetzeswortlaut. 


3.2 Unter der Herrschaft des alten Zollgesetzes in seiner bis 
Ende Mai 1973 geltenden Fassung (AS 1973 644) war die Rechtslage gemäss 
expliziter gesetzlicher Regelung in Art. 110 Abs. 2 aZG insofern klar, 
als die Beschwerde eines Tatbeteiligten gegen die Festsetzung der 
Leistungspflicht Wirkung hatte für alle beschwerdebefugten Personen. 
Daraus hat das Bundesgericht in den aus den Jahren 1962 und 1963 (BGE 
88 IV 87 und 89 IV 160) stammenden Entscheiden den nahe liegenden 
Schluss gezogen, dass die Beschwerde eines Beteiligten die strafrechtliche 
Verjährung gegen sämtliche Beschwerdebefugten ruhen lässt. Aus den 
Materialien (BBl 1972 II 228 ff.) ergibt sich kein Hinweis, dass diese 
Regelung materiell geändert werden sollte; vielmehr diente die erwähnte 
Revision dazu, eine Vielzahl spezialgesetzlicher Verfahrensbestimmungen 
ins neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht zu überführen, 
Art. 110 Abs. 2 aZG konkret in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Für die Beschwerdeführerin 
hat sich dadurch die Rechtslage nicht geändert. Für sie ergibt sich 
auch aus der neuen Bestimmung, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung 
der Leistungspflicht die strafrechtliche Verjährung auch gegenüber 
den Mitbeteiligten ruhen lässt. 

3.3 Im Rechtsmittelsystem des Verwaltungsstrafrechts sind 
Strafverfahren (Art. 62 VStrR) und Leistungs- bzw. Rückleistungsverfahren 
(Art. 63 VStrR), die gleiche oder sich zumindest teilweise überschneidende 
Sachverhalte betreffen und sich gegen mehrere Beteiligte richten, 
wechselseitig voneinander abhängig. Fusst ein Strafbescheid auf einem 
Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird dieser 
erfolgreich angefochten, so erlässt die Verwaltung einen neuen Strafbescheid 
(Art. 63 Abs. 3 VStrR). Einsprachen gegen einen Strafbescheid haben 
zur Folge, dass dieser mit Wirkung für alle Beteiligten zu überprüfen 
ist, wobei das Einspracheverfahren auszusetzen ist, bis - soweit mitangefochten 
- über die Leistungspflicht befunden ist (Art. 69 Abs. 1 und 2 VStrR). 
Nicht anders verhält es sich, wenn einer der Beteiligten ans Strafgericht 
zu überweisen ist (Art. 62 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VStrR). Auch 
in diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass die - für den Strafrichter 
nach Art. 77 Abs. 4 VStrR grundsätzlich verbindliche - Änderung eines 
Leistungsentscheides zu einer Überprüfung bzw. Anpassung der Strafbescheide 
und Strafurteile gegenüber allen Beteiligten führt. Daher ist mit 
der Überweisung an den Strafrichter solange zuzuwarten, als ein Verfahren 
über die Leistungspflicht hängig ist, das sich auf die Strafverfahren 
gegen die Mitbeteiligten auswirken kann (Art. 69 Abs. 2 VStrR; KURT 
HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 150 mit Hinweis auf die 
Materialien). Dies setzt voraus, dass die Verjährung für diesen Zeitraum 
nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht, ansonsten sie bei langwierigen Verwaltungsverfahren 
bereits vor der Überweisung des Strafverfahrens an die kantonalen 
Strafgerichte eintreten könnte. Dieses aus der Logik des Rechtsmittelsystems 
zwingende Auslegungsergebnis wird vom Wortlaut der Bestimmung ohne 
weiteres gedeckt, womit Art. 11 Abs. 3 VStrR auch unter dem Gesichtspunkt 
von Art. 1 StGB ("Keine Strafe ohne Gesetz") eine taugliche gesetzliche 
Grundlage bildet, die strafrechtliche Verjährung ruhen zu lassen. 


Dazu kommt, dass es unter Umständen verfassungsrechtlich geboten 
sein kann, Strafverfahren gegen Mittäter zu vereinigen, insbesondere 
wenn die Gefahr besteht, dass die Art und der Umfang der Beteiligung 
wechselseitig bestritten werden und somit die Gefahr besteht, dass 
ein Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen will (BGE 116 Ia 305 
E. 4b S. 313; vgl. auch 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 40). Dies stand vorliegend 
umso mehr zu befürchten, als die beiden Haupttäter in eine Kampfscheidung 
gerieten. Auch unter diesem Titel erscheint es sachgerecht, Art. 11 
Abs. 3 VStrR dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde eines Tatbeteiligten 
gegen seine Leistungspflicht die Verjährung der Strafverfahren gegen 
alle Mitbeteiligten ruhen lässt, weil sonst eine möglicherweise gebotene 
Vereinigung der Strafverfahren jedenfalls bei einer längeren Dauer 
der Rechtsmittelverfahren faktisch verunmöglicht würde. 

3.4 Hat somit die strafrechtliche Verjährungsfrist für den 
Beschwerdegegner während der Dauer der von einzelnen Mitbeteiligten 
gegen die Festsetzungen ihrer Leistungspflicht angehobenen Rechtsmittelverfahren 
geruht, so waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids jedenfalls 
nicht alle Delikte des Beschwerdegegners absolut verjährt, und sie 
sind es auch heute im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids 
noch nicht (oben E. 2.2). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der 
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache dem Kantonsgericht 
Basel-Landschaft zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Angesichts der 
weiter laufenden Verjährung wird dieses die Angelegenheit ohne Rückweisung 
an die erste Instanz beförderlich selber zu entscheiden haben. 

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner 
die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid 
vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache dem Kantonsgericht Basel-Landschaft 
zu neuem Entscheid zurückgewiesen. 

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.- werden dem 
Beschwerdegegner auferlegt. 

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 


Lausanne, 16. Oktober 2008 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 

Schneider Störi