6B_686/2008 (16.10.2008)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_686/2008 /hum
Urteil vom 16. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
Dr. Alex Hediger,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal,
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verjährung (Bannbruch, Steuerhinterziehung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 16. Juni 2008.
Sachverhalt:
A. A.________ und B.________ züchteten ab 1994/95 im Elsass
Pferde und verkauften diese auch in die Schweiz. Eine Untersuchung
der Zollkreisdirektion Basel ergab, dass zwischen 1996 und 1999 zahlreiche
dieser Pferde illegal über Grenzübergänge oder für den Warenverkehr
geschlossene Zollstrassen zwischen Boncourt und Basel St. Louis in
die Schweiz eingeführt wurden.
Die Zollkreisdirektion Basel nahm gegen A.________ und
B.________ sowie zahlreiche weitere Personen, darunter C.________
und D.________, Schlussprotokolle auf, in denen sie ihnen Widerhandlungen
gegen das Zollgesetz, das Tierseuchengesetz, die Mehrwertsteuerverordnung
und das Mehrwertsteuergesetz zur Last legte.
Mit Verfügungen vom 31. Januar 2002 wurden A.________,
B.________, C.________, D.________ und weitere Personen für die hinterzogenen
Abgaben leistungspflichtig erklärt.
B.________, C.________ und D.________ fochten diese Verfügungen
an. Über die Beschwerden von B.________ und C.________ entschied die
Oberzolldirektion am 19. Mai 2004 bzw. am 17. November 2004; die Entscheide
erwuchsen in Rechtskraft. In Sachen D.________ entschied die Eidgenössische
Zollrekurskommission am 29. September 2005 letztinstanzlich.
Am 11. Oktober 2006 überwies die Eidgenössische
Oberzolldirektion die Anklageschrift gegen A.________, B.________
und C.________ an das zuständige Gericht des Kantons Basel-Landschaft
zur gerichtlichen Beurteilung. Alle übrigen Fälle wurden durch verwaltungsstrafrechtlichen
Entscheid der Zollverwaltung erledigt.
Am 27. September 2007 gab das Strafgerichtspräsidium
Basel-Landschaft dem Verfahren gegen A.________ wegen eingetretener
Verjährung keine weitere Folge.
Gegen B.________ und C.________ erliess das Strafgericht
Basel-Landschaft am 31. Januar 2008 Urteile, welche in Rechtskraft
erwachsen sind.
Am 16. Juni 2008 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die
Beschwerde der Oberzolldirektion gegen die vorinstanzliche Verfügung
ab.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Eidgenössische
Zollverwaltung, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, festzustellen,
dass noch nicht sämtliche A.________ vorgeworfenen Straftaten verjährt
seien und die Sache zur Neubeurteilung ans Kantonsgericht zurückzuweisen.
A.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde
abzuweisen.
Erwägungen:
1. Die in dieser Konstellation bereits bisher von der Praxis
zugelassene Beschwerde in Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung
(Entscheide 6B_205/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 1 mit Hinweisen auf
die entsprechenden Botschaften; 6B_153/2007 vom 9. November 2007,
E. 2) wird nunmehr vom Gesetzgeber in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
7 BGG, welcher am 1. August 2008 in Kraft getreten ist (AS 2008 3437,
3452), ausdrücklich vorgesehen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist einzig, ob die dem Beschwerdegegner
vorgeworfenen Taten verjährt sind oder nicht.
2.1 Die dem Beschwerdegegner angelasteten Delikte wurden
zwischen März 1997 und Juli 1999 begangen und sollen nach der Überweisungsverfügung
der Oberzolldirektion als Zollübertretung, Bannbruch und Steuerhinterziehung
strafbar sein. Soweit das Verwaltungsstrafrecht keine besonderen Regelungen
kennt, ist der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar (Art.
2 VStrR). Art. 83 des im Deliktszeitpunkt geltenden Zollgesetzes vom
1. Oktober 1925 bestimmte, dass die Verfolgungsverjährung gemäss Art.
11 Abs. 2 VStrR auch für den Bannbruch und die Zollhehlerei gelte.
Im aktuellen Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0; ZG) bestimmt
Art. 129, dass Art. 11 Abs. 2 VStrR für alle Zollwiderhandlungen gilt.
Die im Deliktszeitpunkt geltende Mehrwertsteuerverordnung vom 22.
Juni 1994 enthielt keine spezielle Regelung der Verfolgungsverjährung;
Art. 64 Abs. 1 verwies allgemein auf das Verwaltungsstrafrecht. Daran
hat sich im heute geltenden Mehrwertsteuergesetz vom 2. September
1999 (SR 641.20, MWSTG) nichts geändert, Art. 88 Abs. 1 erklärt lapidar
das Verwaltungsstrafrecht für anwendbar. Mangels abweichender spezialgesetzlicher
Bestimmungen richtet sich somit die Verfolgungsverjährung nach dem
Verwaltungsstrafrecht und dem Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches,
dessen revidierte Fassung auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt
wurde. Verjährungsfristen und deren Ablauf sind für die Übertretungen
in Art. 11 VStrR speziell geregelt. Die Verjährungsfristen für Vergehen
richten sich nach den allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen, deren
Ablauf nach Art. 11 Abs. 3 VStrR.
Altrechtlich verjährten die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen
Übertretungen relativ in 5, absolut in 7 1/2 Jahren (Art. 11 Abs.
2 VStrR). Für Vergehen galten altrechtlich im Ergebnis die gleichen
Fristen (Art. 70 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB).
Neurechtlich verjähren Vergehen in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit.
c StGB), wobei die Verjährung nicht mehr unterbrochen und nach dem
erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 1
lit. c StGB). Fraglich ist, ob darunter nur Verurteilungen zu verstehen
sind oder auch Freisprüche und Verfahrenseinstellungen. Der Wortlaut
lässt beides zu. Die Verjährung bezweckt aus verschiedenen prozessualen
und materiell-strafrechtlichen Gründen, die Strafverfolgung nach Ablauf
einer bestimmten Zeitspanne einzustellen. Mit einem Freispruch wird
festgestellt, dass der Angeklagte wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe
nicht verurteilt werden kann. Es widerspräche jeder Logik, an diese
Feststellung die Rechtsfolge zu knüpfen, dass der Freigesprochene
wegen eben dieser Vorwürfe zeitlich unbegrenzt weiter verfolgt werden
kann, weil die beurteilte Straftat nicht mehr verjährt. Unter "erstinstanzlichen
Urteilen" im Sinne von Art. 97 Abs. 3 und Art. 333 Abs. 6 lit. d StGB
sind daher ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen.
Art. 11 Abs. 2 VStrR, welcher die Verjährung der hier zu
beurteilenden Übertretungen regelt, ist noch nicht ans neurechtliche
Verjährungssystem angepasst worden, welches keine Unterbrechung mehr
kennt. Bis dies erfolgt ist, gilt, dass die Verfolgungsverjährungsfristen
um die ordentliche Dauer verlängert werden (Art. 333 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 6 lit. b StGB). Ausgehend von der fünfjährigen Verjährungsfrist
von Art. 11 Abs. 2 VStrR ergäbe diese eine Verfolgungsverjährung von
10 Jahren. Es kann indessen nicht sein, dass für Übertretungen eine
längere Verjährungsfrist gilt als für nach dem gleichen Gesetz zu
ahndende Vergehen; diese ist daher auf das für letztere geltende Mass
zu verringern. Daraus folgt, dass neurechtlich sowohl die dem Beschwerdegegner
vorgeworfenen Übertretungen als auch die Vergehen innert 7 Jahren
verjähren. Das neue Verjährungsrecht ist somit vorliegend das mildere
und damit anwendbare.
2.2 Nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht die Verjährung "bei Vergehen
und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde-
oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht
oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende
Vorfrage oder solange der Täter im Ausland eine Freiheitsstrafe verbüsst".
Das Kantonsgericht vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung,
der Beschwerdegegner habe die Verfügung vom 31. Januar 2002, mit welcher
seine Leistungspflicht festgelegt worden sei, nicht angefochten, weshalb
die Verjährung nicht geruht habe und damit eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin
sieht dadurch Art. 11 Abs. 3 VStrR verletzt, da ihrer Auffassung nach
die Anfechtung der Leistungspflicht durch einen Pflichtigen genügt,
um die Verjährung gegen alle Mitangeklagten ruhen zu lassen. Gegen
die Verfügungen vom 31. Januar 2002, mit welchen der Beschwerdeführer
und die weiteren am illegalen Pferdeimport Beteiligten leistungspflichtig
erklärt wurden, wurden drei Rechtsmittel erhoben. Als letztes von
ihnen wurde dasjenige von D.________ am 17. November 2005 endgültig
erledigt. Die Verjährungsfrist im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
hätte somit nach dieser Auffassung rund 2 3/4 Jahre geruht, würde
sich um diese Dauer verlängern und wäre damit jedenfalls in Bezug
auf einzelne Delikte auch heute im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen
Entscheids noch nicht abgelaufen.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, bei Fiskaldelikten
hänge der Entscheid im Strafpunkt von demjenigen über die Leistungspflicht
bzw. über die Abgabenberechnung und die Tarifeinreihung ab und werde
dementsprechend erst nach dessen rechtskräftiger Erledigung gefällt.
Aufgrund dieser Abhängigkeit des Strafverfahrens von der Abgabenberechnung
sei das Bundesgericht (BGE 88 IV 87 E. 4b; 89 IV 160 E. 6; 119 IV
330 E. 2d) bereits vor dem Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 3 VStrR
davon ausgegangen, dass die Beschwerde gegen die Leistungspflicht
die Verfolgungsverjährung ruhen lasse, und zwar gegen alle am Strafverfahren
Beteiligten. Der Entscheid über die Leistungspflicht betreffe sowohl
die Frage, wer leistungspflichtig sei (subjektive Leistungspflicht)
als auch diejenige, ob überhaupt eine Leistungspflicht entstanden
sei (objektive Leistungspflicht). Da die Beurteilung der Straftat
u.a. von diesem Punkt abhange, es sich somit um eine nach dem einzelnen
Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage im Sinne von Art. 11 Abs.
3 VStrR handle, ergebe sich die verjährungshemmende Wirkung in Bezug
auf die Strafverfahren gegen alle Tatbeteiligte bereits aus dem Gesetzeswortlaut.
3.2 Unter der Herrschaft des alten Zollgesetzes in seiner bis
Ende Mai 1973 geltenden Fassung (AS 1973 644) war die Rechtslage gemäss
expliziter gesetzlicher Regelung in Art. 110 Abs. 2 aZG insofern klar,
als die Beschwerde eines Tatbeteiligten gegen die Festsetzung der
Leistungspflicht Wirkung hatte für alle beschwerdebefugten Personen.
Daraus hat das Bundesgericht in den aus den Jahren 1962 und 1963 (BGE
88 IV 87 und 89 IV 160) stammenden Entscheiden den nahe liegenden
Schluss gezogen, dass die Beschwerde eines Beteiligten die strafrechtliche
Verjährung gegen sämtliche Beschwerdebefugten ruhen lässt. Aus den
Materialien (BBl 1972 II 228 ff.) ergibt sich kein Hinweis, dass diese
Regelung materiell geändert werden sollte; vielmehr diente die erwähnte
Revision dazu, eine Vielzahl spezialgesetzlicher Verfahrensbestimmungen
ins neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht zu überführen,
Art. 110 Abs. 2 aZG konkret in Art. 11 Abs. 3 VStrR. Für die Beschwerdeführerin
hat sich dadurch die Rechtslage nicht geändert. Für sie ergibt sich
auch aus der neuen Bestimmung, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung
der Leistungspflicht die strafrechtliche Verjährung auch gegenüber
den Mitbeteiligten ruhen lässt.
3.3 Im Rechtsmittelsystem des Verwaltungsstrafrechts sind
Strafverfahren (Art. 62 VStrR) und Leistungs- bzw. Rückleistungsverfahren
(Art. 63 VStrR), die gleiche oder sich zumindest teilweise überschneidende
Sachverhalte betreffen und sich gegen mehrere Beteiligte richten,
wechselseitig voneinander abhängig. Fusst ein Strafbescheid auf einem
Entscheid über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht und wird dieser
erfolgreich angefochten, so erlässt die Verwaltung einen neuen Strafbescheid
(Art. 63 Abs. 3 VStrR). Einsprachen gegen einen Strafbescheid haben
zur Folge, dass dieser mit Wirkung für alle Beteiligten zu überprüfen
ist, wobei das Einspracheverfahren auszusetzen ist, bis - soweit mitangefochten
- über die Leistungspflicht befunden ist (Art. 69 Abs. 1 und 2 VStrR).
Nicht anders verhält es sich, wenn einer der Beteiligten ans Strafgericht
zu überweisen ist (Art. 62 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 VStrR). Auch
in diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass die - für den Strafrichter
nach Art. 77 Abs. 4 VStrR grundsätzlich verbindliche - Änderung eines
Leistungsentscheides zu einer Überprüfung bzw. Anpassung der Strafbescheide
und Strafurteile gegenüber allen Beteiligten führt. Daher ist mit
der Überweisung an den Strafrichter solange zuzuwarten, als ein Verfahren
über die Leistungspflicht hängig ist, das sich auf die Strafverfahren
gegen die Mitbeteiligten auswirken kann (Art. 69 Abs. 2 VStrR; KURT
HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 150 mit Hinweis auf die
Materialien). Dies setzt voraus, dass die Verjährung für diesen Zeitraum
nach Art. 11 Abs. 3 VStrR ruht, ansonsten sie bei langwierigen Verwaltungsverfahren
bereits vor der Überweisung des Strafverfahrens an die kantonalen
Strafgerichte eintreten könnte. Dieses aus der Logik des Rechtsmittelsystems
zwingende Auslegungsergebnis wird vom Wortlaut der Bestimmung ohne
weiteres gedeckt, womit Art. 11 Abs. 3 VStrR auch unter dem Gesichtspunkt
von Art. 1 StGB ("Keine Strafe ohne Gesetz") eine taugliche gesetzliche
Grundlage bildet, die strafrechtliche Verjährung ruhen zu lassen.
Dazu kommt, dass es unter Umständen verfassungsrechtlich geboten
sein kann, Strafverfahren gegen Mittäter zu vereinigen, insbesondere
wenn die Gefahr besteht, dass die Art und der Umfang der Beteiligung
wechselseitig bestritten werden und somit die Gefahr besteht, dass
ein Teilnehmer die Schuld dem anderen zuweisen will (BGE 116 Ia 305
E. 4b S. 313; vgl. auch 115 Ia 34 E. 2c/cc S. 40). Dies stand vorliegend
umso mehr zu befürchten, als die beiden Haupttäter in eine Kampfscheidung
gerieten. Auch unter diesem Titel erscheint es sachgerecht, Art. 11
Abs. 3 VStrR dahingehend auszulegen, dass die Beschwerde eines Tatbeteiligten
gegen seine Leistungspflicht die Verjährung der Strafverfahren gegen
alle Mitbeteiligten ruhen lässt, weil sonst eine möglicherweise gebotene
Vereinigung der Strafverfahren jedenfalls bei einer längeren Dauer
der Rechtsmittelverfahren faktisch verunmöglicht würde.
3.4 Hat somit die strafrechtliche Verjährungsfrist für den
Beschwerdegegner während der Dauer der von einzelnen Mitbeteiligten
gegen die Festsetzungen ihrer Leistungspflicht angehobenen Rechtsmittelverfahren
geruht, so waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids jedenfalls
nicht alle Delikte des Beschwerdegegners absolut verjährt, und sie
sind es auch heute im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids
noch nicht (oben E. 2.2). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Angesichts der
weiter laufenden Verjährung wird dieses die Angelegenheit ohne Rückweisung
an die erste Instanz beförderlich selber zu entscheiden haben.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner
die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid
vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache dem Kantonsgericht Basel-Landschaft
zu neuem Entscheid zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Störi