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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb14
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 28xvhp
Erfasst am : 2009.06.19




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_68/2009
 
Urteil vom 4. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Kapfhamer-Kuhn,
 
Gegenstand
Üble Nachrede, Verleumdung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2008.
 
Sachverhalt: 
 
A. Im Zusammenhang mit einer von B.________ gegen X.________ 
wegen übler Nachrede, eventuell Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage 
erhobenen Strafanzeige wurde A.________ am 4. März 2005 polizeilich 
als Auskunftsperson befragt. Mit Weisung vom 26. September 2005 erhob 
X.________ Klage gegen A.________ unter anderem wegen übler Nachrede. 
Dieser soll ihn gegenüber der Polizei willentlich und wissentlich 
beschuldigt haben, sich bei der C.________ Bank unter dem Namen D.________ 
als dessen Buchhalter ausgegeben zu haben und auf diese Weise in den 
Besitz seiner Kontoauszüge gelangt zu sein. 
 
B. Das Bezirksgericht Weinfelden trat mit Urteil vom 22. April 
2008 auf die an der Hauptverhandlung gestellte Genugtuungsforderung 
nicht ein, wies die Klage im Übrigen ab und sprach A.________ von 
Schuld und Strafe frei. 
 
C. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ erachtete das 
Obergericht des Kantons Thurgau am 4. November 2008 als unbegründet. 
Es wies die Klage ab, soweit darauf einzutreten war, befand A.________ 
der üblen Nachrede und der Verleumdung nicht schuldig und sprach ihn 
frei. Es bestätigte den erstinstanzlichen Kostenspruch und auferlegte 
X.________ für das Berufungsverfahren die Kosten. 
 
D. Dagegen gelangt X.________ mit Beschwerde in Strafsachen an 
das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, 
die Schuldigsprechung des A.________ wegen übler Nachrede und eventualiter 
wegen Verleumdung und dessen angemessene Bestrafung sowie eine Neuregelung 
der Kostenfolgen. 
 
E. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten 
kantonalen Instanz gefällten Endentscheid in Strafsachen. Sie ist 
von der in ihren Anträgen unterliegenden Privatklägerschaft, die im 
kantonalen Verfahren die Anklage allein und ohne Beteiligung des öffentlichen 
Anklägers geführt hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG; §§ 171 ff. 
StPO/TG; vgl. auch BGE 128 IV 39 E. 2a) unter Einhaltung der gesetzlichen 
Frist erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich 
eingetreten werden. 
 
2. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz sind die inkriminierten 
Äusserungen des Beschwerdegegners, die er anlässlich seiner polizeilichen 
Befragung gemacht hat, zwar ehrverletzend. Der Vorwurf, jemand habe 
sich unter Verwendung eines falschen Namens und mit falschen Angaben 
Bankdokumente erschlichen, beeinträchtige den Ruf, ein ehrbarer Mensch 
zu sein. Allerdings könne sich der als Auskunftsperson befragte Beschwerdegegner 
wie ein Zeuge auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen. 
Der Beschwerdegegner erfülle die entsprechenden Voraussetzungen. Seine 
auf die Frage des Polizisten hin gemachten Angaben seien sachbezogen 
und gingen nicht über das Erforderliche hinaus. Der Beschwerdegegner 
sei davon überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer und nicht ein 
Dritter das fragliche Telefongespräch mit der C.________ Bank geführt 
habe. Diese Überzeugung liege nahe: Nachdem der Beschwerdeführer den 
Kontoauszug für den Zeitraum Juli bis September 2003 für die Gerichtsverhandlung 
gegen B.________ beim Beschwerdegegner unbestrittenermassen angefordert, 
von diesem jedoch nicht "freiwillig" bekommen habe, stehe fest, dass 
sich jener etwas habe einfallen lassen müssen, um in den Besitz des 
fraglichen Kontoauszugs zu kommen. Die vom Beschwerdegegner aufgezeigte 
Möglichkeit, wonach der Beschwerdeführer sich unter falschem Namen 
und falscher Funktion an die C.________ Bank gewendet habe, dränge 
sich unter diesen Umständen geradezu auf. Eine andere Möglichkeit 
für die Erlangung des Kontoauszugs gegen den Willen des Kontoinhabers 
sei jedenfalls nicht leicht ersichtlich. Zwar sei die Bank an das 
Bankgeheimnis gebunden, und die Herausgabe eines Kontoauszugs lediglich 
auf telefonisches Verlangen hin erscheine daher problematisch. Nachdem 
aber selbst die C.________ Bank diese Möglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen 
habe, erweise sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 
als nachvollziehbar. Demgegenüber bestünden am Wahrheitsgehalt der 
Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel. Dafür, 
dass ihm der Beschwerdegegner den Kontoauszug aus freien Stücken herausgegeben 
haben soll, könne er keine guten Gründe anführen. Die Parteien hätten 
sich nicht gekannt, was gegen einen Freundschaftsdienst oder ein gegenseitiges 
geschäftliches Entgegenkommen spreche. Die Sachverhaltsdarstellung, 
die der Beschwerdegegner an der polizeilichen Befragung gegeben habe, 
überzeuge somit wesentlich mehr als diejenige des Beschwerdeführers. 
Es könne dem Beschwerdegegner folglich nicht unterstellt werden, seine 
sachbezogenen und nicht überflüssigen Äusserungen wider besseres Wissen 
gemacht zu haben. Da er sich somit rechtmässig im Sinne von Art. 14 
StGB verhalten habe, sei er vom Vorwurf der üblen Nachrede und eventualiter 
von denjenigen der Verleumdung und falschen Anschuldigung, freizusprechen. 

 
3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der 
Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB nicht gegeben, weil der Beschwerdegegner 
die inkriminierte Äusserung gegenüber der Polizei nicht als blosse 
Vermutung bezeichnet, sondern als Wissen hingestellt habe. Die Vorinstanz 
habe insoweit Bundesrecht unrichtig angewendet. Ebenfalls bestünden 
erhebliche Zweifel am guten Glauben des Beschwerdegegners. Er sei 
weder gutgläubig noch glaubwürdig, zumal er seine Geschichte sehr 
wohl wider besseres Wissen vermutet oder bloss erfunden haben könne. 
Da er jedenfalls keine ernsthaften Gründe gehabt habe, seine Äusserungen 
in guten Treuen für wahr zu halten, sei ihm der Gutglaubensbeweis 
nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht gelungen. Darüberhinaus sei der angefochtene 
Entscheid bundesrechtswidrig, weil die Vorinstanz den Tatbestand der 
Verleumdung gemäss Art. 174 StGB nicht geprüft habe. 
 
4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann sich die 
Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung aus Art. 14 StGB ergeben. 
Gemäss dieser Bestimmung, die ihrem Gehalt nach grundsätzlich dem 
früheren Art. 32 aStGB entspricht, verhält sich rechtmässig, wer handelt, 
wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem 
StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Auf diesen Rechtfertigungsgrund 
können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise 
Richter oder Beamte berufen, die in der Begründung von Urteilen oder 
Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen. Denn zu ihren Aufgaben 
gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen. Soweit solche 
die Ehre des Betroffenen verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand 
des Entscheides zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen, 
sind sie gerechtfertigt (vgl. BGE 98 IV 90 E. 4a S. 95; 106 IV 179 
ff.). Auch Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen 
Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf 
Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt 
zustehen, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen 
sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes 
Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse 
Vermutungen als solche bezeichnen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; 118 
IV 153 E. 4b; 116 IV 211 E. 4a/bb S. 214). Ebenso handelt der Zeuge 
aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er 
für wahr hält; dies gilt selbst, wenn er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit 
die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen 
können (BGE 80 IV 56 E. 2 S. 60, 118 IV 153 E. 4b S. 161; vgl. zum 
Ganzen auch FRANZ RIKLIN, StGB Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, 
Vor Art. 173 N. 47; ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht 
III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 371 f.; 
GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 
6. Aufl., Bern 2003, § 11 N. 51 S. 227). 
 
Mit dem Problem, ob sich auch als Auskunftspersonen 
einvernommene Verfahrensbeteiligte auf den Rechtfertigungsgrund gemäss 
Art. 14 StGB unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für die 
vorstehend umschriebenen Fälle gelten, berufen können, hat sich das 
Bundesgericht bislang nicht auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz 
hat diese Frage, wenn auch ohne nähere Begründung, klar bejaht. Ihrer 
Auffassung ist zuzustimmen. Zwar trifft Auskunftspersonen - werden 
sie nun polizeilich, untersuchungsrichterlich oder gerichtlich befragt 
- im Unterschied zu Zeugen keine gesetzliche Aussagepflicht (vgl. 
§§ 97 und 98 StPO/TG [SR 312.1]; s. a. Art. 177 Abs. 1 der künftigen 
eidgenössischen Strafprozessordnung). Sie haben vielmehr das Recht, 
die Aussage zu verweigern, und die Aussageverweigerung hat keine Sanktionen 
zur Folge (THOMAS ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, 
Bern 2005, § 97 N. 1 S. 434 f.). Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit 
des Rechtfertigungsgrunds von Art. 14 StGB ist indessen nicht nur, 
ob der Betreffende zu Äusserungen über das Verhalten anderer Verhaltensbeteiligter 
aufgrund strafprozessualer Normen verpflichtet ist (anders noch GVP-SG 
1956 Nr. 38; RS 1957 Nr. 110), sondern es kann hierfür durchaus genügen, 
dass er zur Deponierung von Aussagen auch lediglich berechtigt ist, 
wie dies etwa bei Prozessparteien im Rahmen ihrer Darlegungspflichten 
und -rechte der Fall ist (vgl. hierzu DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 
371 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Rechtmässig 
verhält sich nach Art. 14 StGB ja nicht nur, wer handelt, wie es das 
Gesetz gebietet, sondern nach dem Wortlaut der Bestimmung eben auch, 
wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt. Da die Bereitschaft zur Auskunftserteilung 
bzw. zur Aussage vor den Strafverfolgungsorganen rechtlich erwünscht 
bzw. im Interesse der Justiz ist, wäre es nicht sachgerecht, die aussagewillige 
Auskunftsperson durch die Ausschaltung von Art. 14 StGB einem erhöhten 
Strafbarkeitsrisiko auszusetzen und ihr dadurch die Auskunftsverweigerung 
grundsätzlich als empfehlenswert erscheinen zu lassen. Es ist deshalb 
unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Erlaubnis gerechtfertigt, auch 
der Auskunftsperson im Falle ehrverletzender Äusserungen im Rahmen 
einer (polizeilichen oder richterlichen) Befragung den Schutz von 
Art. 14 StGB zuzubilligen und sie von der Last des Gutglaubensbeweises 
im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien (in diesem Sinne auch 
TRECHSEL/JEAN-RICHARD und TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar, Zürich 
2008, Art. 14 N. 1 sowie Art. 173 N. 5; ZR 107/2008 S. 107 ff.; für 
das deutsche Recht zur "freiwilligen Zeugenaussage" vor der Polizei 
siehe THOMAS FISCHER, Beck’sche Kurzkommentare, Strafgesetzbuch und 
Nebengesetze, 56. Aufl., München 2009, § 193 N. 41; NJW 20/1967 S. 
792 ff. mit zustimmenden Anmerkungen von CLAUS ROXIN). 
 
5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die 
Vorinstanz Art. 14 StGB im zu beurteilenden Fall nicht bundesrechtswidrig 
angewandt. Die inkriminierte Äusserung des Beschwerdegegners nimmt 
im Gesamtzusammenhang ersichtlich Bezug auf die Frage des Polizeibeamten, 
wie es dazu komme, dass sein Kontoauszug in fremde Hände gelangt sei. 
Sie ist damit sachbezogen und, wie aus dem angefochtenen Entscheid 
zutreffend hervorgeht, nicht überflüssig. Sodann hat der Beschwerdegegner 
den Beschwerdeführer nicht durch eine unnötig ehrverletzende Äusserung 
verunglimpft. Er hat ihm nicht einfach unlautere Machenschaften vorgeworfen, 
sondern ist nach entsprechenden Abklärungen zur Überzeugung gelangt, 
dass der Beschwerdeführer und nicht ein Dritter das Telefongespräch 
mit der C.________ Bank geführt habe. Nach der insoweit zutreffenden 
Auffassung der Vorinstanz durfte der Beschwerdeführer unter den gegebenen 
Umständen denn auch zu dieser Überzeugung gelangen, da unbestrittenermassen 
feststeht, dass ihn der Beschwerdeführer zwecks Herausgabe des gewünschten 
Kontoauszugs kontaktiert hatte. Dass der Beschwerdegegner im inkriminierten 
Satz von einem Wissen spricht, ist entgegen der in der Beschwerde 
geäusserten Ansicht letztlich nicht massgeblich, zumal sich diesbezüglich 
unmittelbar aus dem Gesamtzusammenhang entsprechende Relativierungen 
("ich kann es nicht sagen"; "mir ist es heute noch ein Rätsel, wie 
[...]") ergeben. Schliesslich hat der Beschwerdegegner auch nicht 
etwa wider besseres Wissen eine schlicht unwahre Behauptung aufgestellt. 
Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen 
Entscheid einleuchtend darlegt, hat sich dem Beschwerdegegner die 
von ihm aufgezeigte Möglichkeit geradezu aufdrängen müssen, nachdem 
er dem Beschwerdeführer den gewünschten Kontoauszug nicht ausgehändigt 
hatte und eine andere Möglichkeit für die Erlangung des Kontoauszugs 
gegen den Willen des Kontoinhabers nicht leicht ersichtlich war. Was 
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die vorinstanzlichen 
Erwägungen einwendet, ist tatsächlicher Natur und erschöpft sich in 
rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist 
nicht einzutreten. Im Übrigen lässt er bei seinen Vorbringen unerwähnt, 
dass die C.________ Bank - worauf die Vorinstanz im angefochtenen 
Entscheid ausdrücklich hinweist - die Sachverhaltsdarstellung des 
Beschwerdegegners in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2005 gerade nicht 
in Abrede stellte. Die inkriminierte Äusserung des Beschwerdegegners 
erweist sich unter diesen Umständen nach zutreffender Ansicht der 
Vorinstanz im Sinne von Art. 14 StGB als gerechtfertigt. Damit erübrigen 
sich Ausführungen zum Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB 
ebenso wie solche zum Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, 
da es insoweit - der Beschwerdegegner hat, wie bereits ausgeführt, 
nicht wider besseres Wissen gehandelt - an der Tatbestandsmässigkeit 
fehlt. 
 
6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm die 
Kosten im Verfahren vor der Vorinstanz willkürlich auferlegt worden, 
ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Für den Kostenentscheid 
im Privatstrafverfahren verweist § 171 Abs. 1 StPO/TG auf das Verfahren 
gemäss Zivilprozessordnung (ZPO; SR 271). Nach § 75 Abs. 1 ZPO/ TG 
trägt die unterliegende Partei in der Regel die Gerichtskosten. Die 
Kostenverlegung erfolgt mithin prinzipiell nach dem Unterliegerprinzip. 
Bei Ehrverletzungsprozessen ist der Kläger nicht nur als unterliegende 
Partei zu bezeichnen, wenn es zum Freispruch des Beklagten kommt, 
sondern auch, wenn jener aus irgendwelchen Gründen sein Ziel - die 
Verurteilung der Gegenpartei - nicht erreicht (BARBARA MERZ, Die Praxis 
zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Bern 2007, § 75 N. 
16 S. 142; ZWEIDLER, a.a.O., § 171 N. 25 ff.). Vorliegend ist der 
Beschwerdeführer mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren - der Verurteilung 
und Bestrafung des Beschwerdegegners wegen übler Nachrede - nicht 
durchgedrungen, sondern im Verfahren vollständig unterlegen. Die Vorinstanz 
hat ihm die Verfahrenskosten deshalb ohne weiteres auferlegen dürfen. 
Daran ändert nichts, dass die inkriminierten Äusserungen als solche 
im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig sind. Von einer 
willkürlichen Anwendung bzw. Auslegung des kantonalen Rechts kann 
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mithin keine Rede sein. 

 
7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten 
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen 
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten 
ist. 
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.- werden dem 
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Juni 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill