Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_68/2009
Urteil vom 4. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Kapfhamer-Kuhn,
Gegenstand
Üble Nachrede, Verleumdung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2008.
Sachverhalt:
A. Im Zusammenhang mit einer von B.________ gegen X.________
wegen übler Nachrede, eventuell Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage
erhobenen Strafanzeige wurde A.________ am 4. März 2005 polizeilich
als Auskunftsperson befragt. Mit Weisung vom 26. September 2005 erhob
X.________ Klage gegen A.________ unter anderem wegen übler Nachrede.
Dieser soll ihn gegenüber der Polizei willentlich und wissentlich
beschuldigt haben, sich bei der C.________ Bank unter dem Namen D.________
als dessen Buchhalter ausgegeben zu haben und auf diese Weise in den
Besitz seiner Kontoauszüge gelangt zu sein.
B. Das Bezirksgericht Weinfelden trat mit Urteil vom 22. April
2008 auf die an der Hauptverhandlung gestellte Genugtuungsforderung
nicht ein, wies die Klage im Übrigen ab und sprach A.________ von
Schuld und Strafe frei.
C. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ erachtete das
Obergericht des Kantons Thurgau am 4. November 2008 als unbegründet.
Es wies die Klage ab, soweit darauf einzutreten war, befand A.________
der üblen Nachrede und der Verleumdung nicht schuldig und sprach ihn
frei. Es bestätigte den erstinstanzlichen Kostenspruch und auferlegte
X.________ für das Berufungsverfahren die Kosten.
D. Dagegen gelangt X.________ mit Beschwerde in Strafsachen an
das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils,
die Schuldigsprechung des A.________ wegen übler Nachrede und eventualiter
wegen Verleumdung und dessen angemessene Bestrafung sowie eine Neuregelung
der Kostenfolgen.
E. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz gefällten Endentscheid in Strafsachen. Sie ist
von der in ihren Anträgen unterliegenden Privatklägerschaft, die im
kantonalen Verfahren die Anklage allein und ohne Beteiligung des öffentlichen
Anklägers geführt hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG; §§ 171 ff.
StPO/TG; vgl. auch BGE 128 IV 39 E. 2a) unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich
eingetreten werden.
2. Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz sind die inkriminierten
Äusserungen des Beschwerdegegners, die er anlässlich seiner polizeilichen
Befragung gemacht hat, zwar ehrverletzend. Der Vorwurf, jemand habe
sich unter Verwendung eines falschen Namens und mit falschen Angaben
Bankdokumente erschlichen, beeinträchtige den Ruf, ein ehrbarer Mensch
zu sein. Allerdings könne sich der als Auskunftsperson befragte Beschwerdegegner
wie ein Zeuge auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen.
Der Beschwerdegegner erfülle die entsprechenden Voraussetzungen. Seine
auf die Frage des Polizisten hin gemachten Angaben seien sachbezogen
und gingen nicht über das Erforderliche hinaus. Der Beschwerdegegner
sei davon überzeugt gewesen, dass der Beschwerdeführer und nicht ein
Dritter das fragliche Telefongespräch mit der C.________ Bank geführt
habe. Diese Überzeugung liege nahe: Nachdem der Beschwerdeführer den
Kontoauszug für den Zeitraum Juli bis September 2003 für die Gerichtsverhandlung
gegen B.________ beim Beschwerdegegner unbestrittenermassen angefordert,
von diesem jedoch nicht "freiwillig" bekommen habe, stehe fest, dass
sich jener etwas habe einfallen lassen müssen, um in den Besitz des
fraglichen Kontoauszugs zu kommen. Die vom Beschwerdegegner aufgezeigte
Möglichkeit, wonach der Beschwerdeführer sich unter falschem Namen
und falscher Funktion an die C.________ Bank gewendet habe, dränge
sich unter diesen Umständen geradezu auf. Eine andere Möglichkeit
für die Erlangung des Kontoauszugs gegen den Willen des Kontoinhabers
sei jedenfalls nicht leicht ersichtlich. Zwar sei die Bank an das
Bankgeheimnis gebunden, und die Herausgabe eines Kontoauszugs lediglich
auf telefonisches Verlangen hin erscheine daher problematisch. Nachdem
aber selbst die C.________ Bank diese Möglichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen
habe, erweise sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners
als nachvollziehbar. Demgegenüber bestünden am Wahrheitsgehalt der
Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel. Dafür,
dass ihm der Beschwerdegegner den Kontoauszug aus freien Stücken herausgegeben
haben soll, könne er keine guten Gründe anführen. Die Parteien hätten
sich nicht gekannt, was gegen einen Freundschaftsdienst oder ein gegenseitiges
geschäftliches Entgegenkommen spreche. Die Sachverhaltsdarstellung,
die der Beschwerdegegner an der polizeilichen Befragung gegeben habe,
überzeuge somit wesentlich mehr als diejenige des Beschwerdeführers.
Es könne dem Beschwerdegegner folglich nicht unterstellt werden, seine
sachbezogenen und nicht überflüssigen Äusserungen wider besseres Wissen
gemacht zu haben. Da er sich somit rechtmässig im Sinne von Art. 14
StGB verhalten habe, sei er vom Vorwurf der üblen Nachrede und eventualiter
von denjenigen der Verleumdung und falschen Anschuldigung, freizusprechen.
3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist der
Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB nicht gegeben, weil der Beschwerdegegner
die inkriminierte Äusserung gegenüber der Polizei nicht als blosse
Vermutung bezeichnet, sondern als Wissen hingestellt habe. Die Vorinstanz
habe insoweit Bundesrecht unrichtig angewendet. Ebenfalls bestünden
erhebliche Zweifel am guten Glauben des Beschwerdegegners. Er sei
weder gutgläubig noch glaubwürdig, zumal er seine Geschichte sehr
wohl wider besseres Wissen vermutet oder bloss erfunden haben könne.
Da er jedenfalls keine ernsthaften Gründe gehabt habe, seine Äusserungen
in guten Treuen für wahr zu halten, sei ihm der Gutglaubensbeweis
nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht gelungen. Darüberhinaus sei der angefochtene
Entscheid bundesrechtswidrig, weil die Vorinstanz den Tatbestand der
Verleumdung gemäss Art. 174 StGB nicht geprüft habe.
4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann sich die
Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung aus Art. 14 StGB ergeben.
Gemäss dieser Bestimmung, die ihrem Gehalt nach grundsätzlich dem
früheren Art. 32 aStGB entspricht, verhält sich rechtmässig, wer handelt,
wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem
StGB oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Auf diesen Rechtfertigungsgrund
können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts beispielsweise
Richter oder Beamte berufen, die in der Begründung von Urteilen oder
Verfügungen ehrverletzende Äusserungen machen. Denn zu ihren Aufgaben
gehört auch die Verpflichtung, Entscheide zu begründen. Soweit solche
die Ehre des Betroffenen verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand
des Entscheides zusammenhängen und der notwendigen Begründung dienen,
sind sie gerechtfertigt (vgl. BGE 98 IV 90 E. 4a S. 95; 106 IV 179
ff.). Auch Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen
Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf
Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt
zustehen, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen
sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes
Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse
Vermutungen als solche bezeichnen (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; 118
IV 153 E. 4b; 116 IV 211 E. 4a/bb S. 214). Ebenso handelt der Zeuge
aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er
für wahr hält; dies gilt selbst, wenn er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen
können (BGE 80 IV 56 E. 2 S. 60, 118 IV 153 E. 4b S. 161; vgl. zum
Ganzen auch FRANZ RIKLIN, StGB Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007,
Vor Art. 173 N. 47; ANDREAS DONATSCH/WOLFGANG WOHLERS, Strafrecht
III, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl., Zürich 2008, S. 371 f.;
GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht, BT I,
6. Aufl., Bern 2003, § 11 N. 51 S. 227).
Mit dem Problem, ob sich auch als Auskunftspersonen
einvernommene Verfahrensbeteiligte auf den Rechtfertigungsgrund gemäss
Art. 14 StGB unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für die
vorstehend umschriebenen Fälle gelten, berufen können, hat sich das
Bundesgericht bislang nicht auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz
hat diese Frage, wenn auch ohne nähere Begründung, klar bejaht. Ihrer
Auffassung ist zuzustimmen. Zwar trifft Auskunftspersonen - werden
sie nun polizeilich, untersuchungsrichterlich oder gerichtlich befragt
- im Unterschied zu Zeugen keine gesetzliche Aussagepflicht (vgl.
§§ 97 und 98 StPO/TG [SR 312.1]; s. a. Art. 177 Abs. 1 der künftigen
eidgenössischen Strafprozessordnung). Sie haben vielmehr das Recht,
die Aussage zu verweigern, und die Aussageverweigerung hat keine Sanktionen
zur Folge (THOMAS ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung,
Bern 2005, § 97 N. 1 S. 434 f.). Abgrenzungskriterium für die Anwendbarkeit
des Rechtfertigungsgrunds von Art. 14 StGB ist indessen nicht nur,
ob der Betreffende zu Äusserungen über das Verhalten anderer Verhaltensbeteiligter
aufgrund strafprozessualer Normen verpflichtet ist (anders noch GVP-SG
1956 Nr. 38; RS 1957 Nr. 110), sondern es kann hierfür durchaus genügen,
dass er zur Deponierung von Aussagen auch lediglich berechtigt ist,
wie dies etwa bei Prozessparteien im Rahmen ihrer Darlegungspflichten
und -rechte der Fall ist (vgl. hierzu DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S.
371 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Rechtmässig
verhält sich nach Art. 14 StGB ja nicht nur, wer handelt, wie es das
Gesetz gebietet, sondern nach dem Wortlaut der Bestimmung eben auch,
wer handelt, wie es das Gesetz erlaubt. Da die Bereitschaft zur Auskunftserteilung
bzw. zur Aussage vor den Strafverfolgungsorganen rechtlich erwünscht
bzw. im Interesse der Justiz ist, wäre es nicht sachgerecht, die aussagewillige
Auskunftsperson durch die Ausschaltung von Art. 14 StGB einem erhöhten
Strafbarkeitsrisiko auszusetzen und ihr dadurch die Auskunftsverweigerung
grundsätzlich als empfehlenswert erscheinen zu lassen. Es ist deshalb
unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Erlaubnis gerechtfertigt, auch
der Auskunftsperson im Falle ehrverletzender Äusserungen im Rahmen
einer (polizeilichen oder richterlichen) Befragung den Schutz von
Art. 14 StGB zuzubilligen und sie von der Last des Gutglaubensbeweises
im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien (in diesem Sinne auch
TRECHSEL/JEAN-RICHARD und TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar, Zürich
2008, Art. 14 N. 1 sowie Art. 173 N. 5; ZR 107/2008 S. 107 ff.; für
das deutsche Recht zur "freiwilligen Zeugenaussage" vor der Polizei
siehe THOMAS FISCHER, Becksche Kurzkommentare, Strafgesetzbuch und
Nebengesetze, 56. Aufl., München 2009, § 193 N. 41; NJW 20/1967 S.
792 ff. mit zustimmenden Anmerkungen von CLAUS ROXIN).
5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die
Vorinstanz Art. 14 StGB im zu beurteilenden Fall nicht bundesrechtswidrig
angewandt. Die inkriminierte Äusserung des Beschwerdegegners nimmt
im Gesamtzusammenhang ersichtlich Bezug auf die Frage des Polizeibeamten,
wie es dazu komme, dass sein Kontoauszug in fremde Hände gelangt sei.
Sie ist damit sachbezogen und, wie aus dem angefochtenen Entscheid
zutreffend hervorgeht, nicht überflüssig. Sodann hat der Beschwerdegegner
den Beschwerdeführer nicht durch eine unnötig ehrverletzende Äusserung
verunglimpft. Er hat ihm nicht einfach unlautere Machenschaften vorgeworfen,
sondern ist nach entsprechenden Abklärungen zur Überzeugung gelangt,
dass der Beschwerdeführer und nicht ein Dritter das Telefongespräch
mit der C.________ Bank geführt habe. Nach der insoweit zutreffenden
Auffassung der Vorinstanz durfte der Beschwerdeführer unter den gegebenen
Umständen denn auch zu dieser Überzeugung gelangen, da unbestrittenermassen
feststeht, dass ihn der Beschwerdeführer zwecks Herausgabe des gewünschten
Kontoauszugs kontaktiert hatte. Dass der Beschwerdegegner im inkriminierten
Satz von einem Wissen spricht, ist entgegen der in der Beschwerde
geäusserten Ansicht letztlich nicht massgeblich, zumal sich diesbezüglich
unmittelbar aus dem Gesamtzusammenhang entsprechende Relativierungen
("ich kann es nicht sagen"; "mir ist es heute noch ein Rätsel, wie
[...]") ergeben. Schliesslich hat der Beschwerdegegner auch nicht
etwa wider besseres Wissen eine schlicht unwahre Behauptung aufgestellt.
Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen
Entscheid einleuchtend darlegt, hat sich dem Beschwerdegegner die
von ihm aufgezeigte Möglichkeit geradezu aufdrängen müssen, nachdem
er dem Beschwerdeführer den gewünschten Kontoauszug nicht ausgehändigt
hatte und eine andere Möglichkeit für die Erlangung des Kontoauszugs
gegen den Willen des Kontoinhabers nicht leicht ersichtlich war. Was
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gegen die vorinstanzlichen
Erwägungen einwendet, ist tatsächlicher Natur und erschöpft sich in
rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist
nicht einzutreten. Im Übrigen lässt er bei seinen Vorbringen unerwähnt,
dass die C.________ Bank - worauf die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid ausdrücklich hinweist - die Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdegegners in ihrem Schreiben vom 30. Mai 2005 gerade nicht
in Abrede stellte. Die inkriminierte Äusserung des Beschwerdegegners
erweist sich unter diesen Umständen nach zutreffender Ansicht der
Vorinstanz im Sinne von Art. 14 StGB als gerechtfertigt. Damit erübrigen
sich Ausführungen zum Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB
ebenso wie solche zum Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB,
da es insoweit - der Beschwerdegegner hat, wie bereits ausgeführt,
nicht wider besseres Wissen gehandelt - an der Tatbestandsmässigkeit
fehlt.
6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es seien ihm die
Kosten im Verfahren vor der Vorinstanz willkürlich auferlegt worden,
ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Für den Kostenentscheid
im Privatstrafverfahren verweist § 171 Abs. 1 StPO/TG auf das Verfahren
gemäss Zivilprozessordnung (ZPO; SR 271). Nach § 75 Abs. 1 ZPO/ TG
trägt die unterliegende Partei in der Regel die Gerichtskosten. Die
Kostenverlegung erfolgt mithin prinzipiell nach dem Unterliegerprinzip.
Bei Ehrverletzungsprozessen ist der Kläger nicht nur als unterliegende
Partei zu bezeichnen, wenn es zum Freispruch des Beklagten kommt,
sondern auch, wenn jener aus irgendwelchen Gründen sein Ziel - die
Verurteilung der Gegenpartei - nicht erreicht (BARBARA MERZ, Die Praxis
zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Bern 2007, § 75 N.
16 S. 142; ZWEIDLER, a.a.O., § 171 N. 25 ff.). Vorliegend ist der
Beschwerdeführer mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren - der Verurteilung
und Bestrafung des Beschwerdegegners wegen übler Nachrede - nicht
durchgedrungen, sondern im Verfahren vollständig unterlegen. Die Vorinstanz
hat ihm die Verfahrenskosten deshalb ohne weiteres auferlegen dürfen.
Daran ändert nichts, dass die inkriminierten Äusserungen als solche
im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig sind. Von einer
willkürlichen Anwendung bzw. Auslegung des kantonalen Rechts kann
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mithin keine Rede sein.
7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill