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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : or47, ohg2, emrk2, stgb70
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 1ciz72
Erfasst am : 2008.08.27




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6B_627/2007 (11.08.2008)
6B_629/2007 (11.08.2008)


Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_627/2007,

6B_629/2007 /hum


Urteil vom 11. August 2008

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.


Parteien

6B_627/2007


Erben des J.________, nämlich:

Ja.________,

Jb.________,

Erben des S.________, nämlich:

Sa.________,

Sb.________,

Sc.________,

Sd.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,


und


6B_629/2007


Verein V.________,

Ma.________,

F.________,

Beschwerdeführer,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,


gegen


Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus,

Verhöramt des Kantons Glarus, 8750 Glarus,

Aa.________,  vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt,

Ab.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior,

B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Edith Blunschi,

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern,

Kantonales Arbeitsinspektorat, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.


Gegenstand

6B_627/2007


Einstellungsverfügung (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben),


6B_629/2007


Einstellungsverfügung (fahrlässige Tötung, vorsätzliche schwere Körperverletzung),


Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Glarus, Strafkammer, vom 12. September 2007.

Sachverhalt: 


A. 

Am 24. November 2005 erstatteten der Verein V.________ und 
Ma.________ beim Verhöramt des Kantons Glarus Strafanzeige gegen Aa.________, 
Ab.________ und weitere, unbekannte Täterschaft, insbesondere im Umfeld 
der B.________ AG, in O.________, und der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft 
(SUVA), Luzern, wegen fahrlässiger Tötung, begangen an M.________ 
und an einer unbekannten Anzahl weiterer Personen. 

Wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu eigenem 
Nachteil reichte am 28. August 2006 F.________ eine weitere Strafanzeige 
ebenfalls gegen Aa.________, Ab.________ und weitere, unbekannte Täter 
ein. 

Am 18. September 2006 erhoben J.________ und S.________ 
Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft im Umfeld der B.________ 
AG wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben. 


B. 

Nach Durchführung verschiedener Untersuchungshandlungen stellte 
das Verhöramt des Kantons Glarus am 9. Oktober 2006 die gegen Aa.________, 
Ab.________ und unbekannte Tatverdächtige bei der B.________ AG, bei 
der SUVA, beim ehemaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft 
und beim Arbeitsinspektorat des Kantons Glarus angehobene Strafuntersuchung 
wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung und Körperverletzung im 
Zusammenhang mit Asbestexpositionen ein. 


C. 

Die gegen die Einstellung des Strafverfahrens von den 
Anzeigeerstattern in zwei Eingaben erhobenen Beschwerden wies das 
Kantonsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 12. September 
2007 ab, soweit es auf sie eintrat. 

Im Wesentlichen bestätigte das Kantonsgericht die 
Rechtsauffassung des Verhöramtes, wonach die beanzeigten Straftaten 
verjährt seien. 


D. 

Mit zwei Eingaben vom 12. bzw. 13. Oktober 2007 haben die Erben 
der im Laufe des kantonalen Verfahrens verstorbenen J.________ und 
S.________ (6B_627/2007) sowie der Verein V.________, Ma.________ 
und F.________ (6B_629/2007) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht 
erhoben. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und 
die Sache zwecks Weiterführung der Untersuchung an das Verhöramt des 
Kantons Glarus zurückzuweisen. Diesen Antrag verbinden der Verein 
V.________, Ma.________ und F.________ mit 27 Detailanträgen für die 
weitere Untersuchung. 

In den Vernehmlassungen stellt Aa.________ Antrag, die beiden 
Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ab.________ 
beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. 
Die B.________ AG beantragt, die Beschwerde 6B_627/2007 abzuweisen, 
soweit darauf einzutreten sei, und auf die Beschwerde 6B_629/2007 
nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die SUVA stellt Antrag 
auf Abweisung der Beschwerde 6B_627/2007 und Nichteintreten, eventuell 
Abweisung der Beschwerde 6B_629/2007. Das Bundesamt für Umwelt, das 
Kantonale Arbeitsinspektorat und auch das Kantonsgericht des Kantons 
Glarus stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerden. Schliesslich 
verzichtet das Verhöramt des Kantons Glarus auf Stellungnahme. 


E. 

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 
hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 ein Gesuch um vorsorgliche 
Massnahmen, das im Verfahren 6B_629/2007 gestellt worden ist, abgewiesen. 



Erwägungen: 


1. 

Die beiden Beschwerden richten sich gegen den nämlichen 
Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Glarus. Sie sind gemeinsam 
zu beurteilen und daher zu vereinigen. Die Beschwerdeführer im Verfahren 
6B_629/2007 haben schon in der Beschwerdeschrift den Antrag auf Durchführung 
eines zweiten Schriftenwechsels gestellt. Ein solcher findet in der 
Regel jedoch nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Den Beschwerdeführern 
sind die Vernehmlassungen zugestellt worden. Da sie darauf nicht von 
sich aus reagiert haben, ist ihr Verfahrensantrag ohne weiteres abzuweisen 
(BGE 133 I 98 E. 2.3). 


2. 

Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen 
(Art. 29 Abs. 1 BGG). 


2.1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in 
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen 
Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts 
(Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen 
obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen (Art. 
80 Abs. 2 BGG). 

Die Beschwerden richten sich gegen die kantonal letztinstanzlich 
bestätigte Einstellung einer Strafuntersuchung. Es geht somit um eine 
Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Im Kanton Glarus kann 
gegen Einstellungsverfügungen des Verhöramts Beschwerde an den Präsidenten 
des Kantonsgerichts eingereicht werden, der darüber endgültig entscheidet, 
in Fragen grundsätzlicher Natur den Fall aber dem Kantonsgericht vorlegen 
kann, das ebenfalls endgültig entscheidet (Art. 86d Abs. 1 und 5 StPO/GL). 
Das Kantonsgericht ist nicht oberes kantonales Gericht im Sinne von 
Art. 80 Abs. 2 BGG. Diese Funktion kommt im Kanton Glarus dem Obergericht 
zu. Das hindert die Zulässigkeit der eingereichten Beschwerden jedoch 
nicht. Nach Art. 130 Abs. 1 BGG erlassen die Kantone auf den Zeitpunkt 
des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen 
über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen 
in Strafsachen im Sinne der Art. 80 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 3 BGG, 
einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie 
nach Art. 29a BV erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten 
des Bundesgerichtsgesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung 
in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen 
nach Anhörung der Kantone fest. Art. 130 Abs. 1 BGG wurde nach Verabschiedung 
des Bundesgerichtsgesetzes am 17. Juni 2005 aber vor dessen Inkrafttreten 
am 1. Januar 2007 abgeändert (vgl. Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 
über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege, 
AS 2006 4213; Botschaft, BBl 2006 3067). Anstelle der ursprünglich 
vorgesehenen 5-jährigen Übergangsfrist müssen die Kantone ihre Strafgerichtsorganisation 
nunmehr erst beim Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung 
vom 5. Oktober 2007 den Vorgaben von Art. 80 Abs. 2 BGG anpassen. 
Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die gerichtsorganisatorischen Vorschriften 
von den Kantonen noch nicht umgesetzt werden. Auch gegen Einstellungsverfügungen 
der unteren kantonalen Instanzen, vorliegend des Kantonsgerichts, 
steht der Beschwerdeweg deshalb grundsätzlich noch offen. 


2.2 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in 
Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen 
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein 
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des 
angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Die beiden Voraussetzungen 
von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt sein. Das bedeutet einerseits, 
dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten 
Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im Einzelfall ein 
Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Anderseits sind auch dort 
nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich 
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids 
haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1). 

2.2.1 Zu den grundsätzlich beschwerdelegitimierten Personen 
gehört das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung 
seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 
5 BGG). Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, 
sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden 
ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Demgegenüber ist der Geschädigte, der nicht 
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, nicht zur Beschwerde in 
Strafsachen legitimiert, soweit es um den staatlichen Strafanspruch 
geht. Dieser steht dem Staat zu. Der Geschädigte hat an der Bestrafung 
des Täters nur ein tatsächliches und kein rechtliches Interesse (BGE 
133 IV 228 E. 2). Erst recht nicht legitimiert ist der blosse Anzeigeerstatter, 
der weder Opfer noch Geschädigter ist, und dem es auch an einem tatsächlichen 
Interesse an der Bestrafung fehlt. 

2.2.2 Der Verein V.________ ist lediglich Anzeigeerstatter und 
jedenfalls nicht Opfer, so dass er nicht Beschwerde in Strafsachen 
erheben kann, um den Strafanspruch durchzusetzen. Der Verein beruft 
sich allerdings auch darauf, dass er die Interessen seiner Mitglieder 
verfolgt, und dass diese zu einem grossen Teil ehemalige Arbeitnehmer 
der B.________ AG oder Anwohner bzw. Nachkommen von Personen sind, 
welche im Umfeld der B.________ AG in O.________ asbestexponiert waren. 
Nach der Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
des früheren Bundesrechtspflegegesetzes war ein als juristische Person 
konstituierter Verband befugt, die Interessen einer Mehrheit oder 
einer Grosszahl seiner Mitglieder zu vertreten, soweit deren Wahrung 
zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder 
ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. "egoistische Verbandsbeschwerde": 
BGE 130 I 26 E. 1.2.1; 130 II 514 E. 2.3.3). Daraus lässt sich jedoch 
die Legitimation eines Verbandes, der die Interessen von Opfern einer 
Straftat vertritt, deshalb nicht herleiten, weil die Beschwerdebefugnis 
des Opfers den Zweck hat, diesem die Verfolgung seiner Zivilansprüche 
im Rahmen des Strafverfahrens zu ermöglichen (BGE 131 IV 195 E. 1.2.2 
S. 198), was voraussetzt, dass es sich selber am Verfahren beteiligt. 


2.2.3 Die Beschwerdeführerin Ma.________ ist die Stieftochter 
von M.________, der als Folge der Asbestexposition in den Jahren 1977-1979 
erkrankt und am 10. Oktober 2005 verstorben ist. Sie lebte schon als 
Kleinkind mit dem Verstorbenen in Familiengemeinschaft und nahm auch 
dessen Namen an. Nach Art. 2 Abs. 2 OHG sind der Ehegatte des Opfers, 
dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher 
Weise nahestehen, dem Opfer bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten 
und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9 OHG) gleichgestellt, soweit ihnen 
Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Bei diesen Zivilansprüchen 
kann es sich nach der Rechtsprechung (BGE 126 IV 42 E. 3b) entweder 
um Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Opfers handeln, die 
durch Erbgang auf die in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen übergegangen 
sind, oder aber um die selbständigen Ansprüche dieser Personen gegen 
den Täter etwa aus Ersatz eines Versorgerschadens (Art. 45 Abs. 3 
OR) oder auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung (Art. 47 und 
49 OR). Für Ma.________ können Genugtuungsansprüche nach Art. 47 OR 
nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung definiert 
als aktivlegitimiert die "Angehörigen", wobei Angehöriger nicht zwingend 
ein Verwandter sein muss, vielmehr solche Personen in Frage kommen, 
die vom Tode schwer betroffen werden, weil sie enge familiäre Beziehungen 
mit dem Verstorbenen unterhielten (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 
3. Aufl., 2006, N 133 ff. zu Art. 47 OR). Da für die Beschwerdeberechtigung 
nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass solche Ansprüche tatsächlich 
bestehen, sondern es ausreichend ist, wenn die Aktivlegitimation glaubhaft 
gemacht wird (Urteil 6P.30/2005 vom 3. Juni 2005, E. 3; EVA WEISHAUPT, 
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 
1998, S. 48), ist die Legitimation Ma.________s zur Anfechtung des 
Einstellungsbeschlusses gegeben. Dem steht auch nicht das frühere 
- heute nicht mehr geltende - Haftungsprivileg des Arbeitgebers eines 
obligatorisch versicherten Arbeitnehmers entgegen (Art. 44 Abs. 2 
aUVG), nach welchem der Arbeitgeber nur haftete, wenn ein Unfall, 
dem Berufskrankheiten gleichgestellt sind (Art. 9 Abs. 3 UVG), absichtlich 
oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Das Mass eines allfälligen 
Verschuldens muss zu Beginn eines Strafverfahrens noch unbestimmt 
bleiben, jedenfalls können trotz des Haftungsprivilegs zivilrechtliche 
Ansprüche in vertretbarer Weise geltend gemacht werden, was für die 
Zuerkennung der Beschwerdelegitimation ausreicht. 

2.2.4 Bei F.________ werden seit bald zwei Jahrzehnten 
unverändert Pleuraplaques diagnostiziert, die als solche keine Beschwerden 
verursachen. Da F.________ SUVA-versichert ist und der Unfallversicherer 
in allfällige zivilrechtliche Ansprüche subrogiert, kann nicht ohne 
weiteres davon ausgegangen werden, dass F.________ gleichwohl zivilrechtliche 
Ansprüche geltend machen kann. Seine Legitimation ist zu verneinen, 
da er nicht darlegt, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene 
Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann und dies auch sonst 
nicht klar ersichtlich ist (vgl. BGE 131 IV 195 E. 1.1.1, mit Hinweisen 
auf BGE 123 IV 254 E. 1 und BGE 127 IV 185 E. 1a). 

2.2.5 J.________ und S.________ haben im Untersuchungsverfahren 
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestellt (Beschwerde, Ziff. 
3, S. 4, kantonale Akten X 002). In diese Ansprüche sind ihre Erben 
eingetreten, was für die Beschwerdelegitimation ausreicht (oben E. 
2.2.3). 

2.2.6 Wie bisher in der staatsrechtlichen Beschwerde kann 
unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst auch mit Beschwerde 
in Strafsachen die Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt werden, 
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das 
erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls 
aus der durch das kantonale Recht eingeräumten Stellung als Verfahrenspartei 
(BGE 126 I 81 E. 3b; 125 II 86 E. 3b; 114 Ia 307 E. 3c). Nicht zu 
hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung 
des angefochtenen Entscheides abzielen (BGE 118 Ia 232 E. 1c; 117 
Ia 90 E. 4a; 114 Ia 307 E. 3c). Ein in der Sache nicht legitimierter 
Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren 
noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 
118 Ia 232 E. 1a, mit Hinweisen). 

Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, ob der Verein 
V.________ geltend machen kann, das Kantonsgericht sei unter willkürlicher 
Anwendung kantonalen Rechts auf seine Beschwerde nicht eingetreten. 
Das Kantonsgericht hat diesbezüglich, ähnlich wie dies für die Legitimation 
zur Ergreifung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht 
zutrifft, festgehalten, dem blossen Anzeiger fehle es an einem rechtlich 
geschützten Interesse an einer Verurteilung eines Angeschuldigten. 
Dem Einwand des Vereins V.________, dass gemäss Art. 95 Abs. 1 StPO/GL 
der Anzeiger befugt ist, gegen das Fallenlassen des Prozesses durch 
das Gericht Beschwerde zu führen, hält das Kantonsgericht entgegen, 
dass das Fallenlassen des Prozesses auf Antrag der Staatsanwaltschaft 
nach Erstellung des Schlussberichts des Verhöramts und damit in einem 
späteren Verfahrensstadium erfolge und daher nicht mit einer Einstellung 
des Verfahrens durch das Verhöramt vergleichbar sei. 

Diese Begründung, die darauf hinausläuft, dass der Anzeiger je 
nach Stand des Verfahrens befugt sei, durch Beschwerde die Einstellung 
des Verfahrens zu verhindern oder nicht, vermag nicht recht einzuleuchten. 
Ob die Auffassung des Kantonsgerichts geradezu willkürlich sei, braucht 
aber nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn das Kantonsgericht 
auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit sie vom Verein V.________ 
erhoben worden ist, hat es sie doch vollumfänglich aufgrund der bejahten 
Beschwerdelegitimation der weiteren Beteiligten umfassend geprüft, 
so dass im Ergebnis für den Verein V.________ kein Nachteil verbleibt. 
Dementsprechend fehlt es am rechtlich geschützten Interesse des Vereins 
V.________, unabhängig von einer Berechtigung in der Sache, den angefochtenen 
Entscheid im genannten formellen Punkt aufzuheben. 

2.2.7 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in Strafsachen 
einzutreten, soweit sie von Ma.________ und von den Erben des J.________ 
und des S.________ erhoben wird, hingegen ist darauf bezüglich des 
Vereins V.________ und bezüglich F.________ nicht einzutreten. 


3. 

In prozessualer Hinsicht machen die Erben J.________ und die 
Erben S.________ geltend, die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sei 
verletzt (Beschwerde, S. 12). Das ist indessen unzutreffend. Diese 
Verfassungsbestimmung garantiert die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten 
durch eine richterliche Behörde. Die Überprüfung der Einstellungsverfügung 
durch das Kantonsgericht genügt diesem verfassungsrechtlichen Anspruch. 
Nach Art. 80 Abs. 2 BGG haben die Kantone zwar als letzte kantonale 
Instanzen obere Gerichte einzuführen. Dafür gilt aber eine Übergangsfrist 
(Art. 130 Abs. 1 BGG), die noch nicht abgelaufen ist. 

Die Erben J.________ und S.________ machen weiter geltend, das 
Kantonsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 
2 BV) verletzt, weil es verschiedene von ihnen erhobene Rügen zur 
mangelhaften Feststellung des Sachverhalts durch das Verhöramt nicht 
überprüft habe. Sie führen dies jedoch nicht näher aus (Beschwerde, 
S. 12), weshalb die formellen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG 
an eine substantiierte Rüge der Verletzung von Grundrechten nicht 
erfüllt sind. 


4. 

Das Kantonsgericht hält alle allenfalls begangenen Straftaten 
für verjährt. 


4.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die 
Verfolgungsverjährung sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, 
in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 und 3146), geändert worden. 
Danach verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit 
Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedroht ist (Art. 
70 Abs. 1 lit. b StGB) und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer 
anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist 
ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht 
mehr ein (Art. 70 Abs. 3 StGB). Diese Regelung entspricht mit einer 
terminologischen Anpassung (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus und Gefängnis) 
derjenigen, wie sie heute aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft 
gesetzten revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Geltung 
hat (Art. 97 Abs. 1 und 3 StGB). Nach der ursprünglichen (bis 2002 
massgebenden) Fassung des Gesetzes waren die Verjährungsfristen kürzer 
(10 Jahre bei Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus; fünf 
Jahre für die anderen Straftaten), jedoch endete die Verjährung nicht 
mit dem erstinstanzlichen Urteil, wurde dafür aber mit jeder Untersuchungshandlung 
und jeder Verfügung des Gerichts unterbrochen und begann neu zu laufen, 
wobei die ordentliche Verjährungsfrist nicht um mehr als die Hälfte 
überschritten werden durfte (Art. 72 StGB in der Fassung vom 21. Dezember 
1937). Inhaltlich gleich blieb über alle Revisionen des Gesetzes hinweg 
die Bestimmung über den Beginn der Verjährung. Sie lautet (Art. 71 
StGB in der Fassung vom 5. Oktober 2001): 

Die Verjährung beginnt: 

a) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung 
ausführt; 

b) wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen 
Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; 


c) wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem 
dieses Verhalten aufhört. 


In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes von 1937 (Art. 71 
StGB) wie auch nach der heutigen Fassung (Art. 98 lit. a StGB) steht 
an der Stelle des Begriffs der strafbaren Handlung der Begriff der 
strafbaren Tätigkeit. 

Da auch in Bezug auf die Verjährung der Grundsatz der "lex 
mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt (BGE 129 IV 49 E. 5.1 mit Hinweis 
auf BGE 114 IV 1 E. 2a und 105 IV 7 E. 1a) und erste Untersuchungshandlungen 
am 24. November 2005 erfolgt sind, hat das Kantonsgericht angenommen, 
in Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) 
oder Körperverletzung (Art. 125 StGB) seien aufgrund der altrechtlichen 
relativen Verjährungsfrist von fünf Jahren Tathandlungen, die vor 
dem 24. November 2000 erfolgt sind, verjährt, während für den Tatbestand 
der (eventual-)vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) oder schweren 
Körperverletzung (Art. 122 StGB) mit der relativen Verjährungsfrist 
von zehn Jahren das nämliche für Tathandlungen vor dem 24. November 
1995 gelte. Ausgehend davon, dass bei der B.________ AG die Produktion 
von asbesthaltigen Rohren im November 1994 eingestellt worden ist 
und nach ihrer Darstellung J.________, S.________ und M.________ ohnehin 
deutlich früher mit Asbest in Kontakt gekommen sind, hat das Kantonsgericht 
angenommen, durch aktives Tun könne ihnen gegenüber in einem noch 
nicht verjährten Zeitpunkt weder ein fahrlässig noch ein (eventual-)vorsätzlich 
begangenes Delikt verübt worden sein. Lediglich bezüglich F.________ 
prüft das Kantonsgericht, ob zu einem späteren Zeitpunkt, bevor die 
Asbestendreinigung abgeschlossen worden war, noch ein Kontakt mit 
asbesthaltigem Material in Betracht falle, verwirft aber diese Möglichkeit. 
Da es F.________ an der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde in 
Strafsachen fehlt (oben E. 2.2.4), braucht darauf nicht weiter eingegangen 
zu werden. 


4.2 Da die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem der Täter die 
strafbare Handlung beziehungsweise Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 
1 aStGB [Fassung 2001], Art. 98 lit. a StGB), ist nach Lehre und Rechtsprechung 
der Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Verhaltens, nicht der Zeitpunkt 
des Eintritts des allenfalls zur Vollendung des Delikts erforderlichen 
Erfolgs massgebend (BGE 101 IV 20 E. 3; Hans Schultz, Einführung in 
den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Erster Band, 4. Aufl., Bern 
1982, S. 248; Paul Logoz, Commentaire du Code pénal suisse, Partie 
générale, 2. Aufl., Neuchâtel/Paris 1976, Art. 71 N 1; Thormann/von 
Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil I, Zürich 
1940, Art. 71 N 1; Vital Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 
2. Aufl., Zürich 1964, S. 219, Nr. 411; Ernst Hafter, Lehrbuch des 
Schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 1946, 
S. 435; José Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie générale, Basel 2008, 
S. 536, Rz. 1710). Dies bedeutet, dass fahrlässige Erfolgsdelikte 
verjähren können, bevor der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten 
und somit der Tatbestand erfüllt ist (BGE 102 IV 79 E. 6; 122 IV 61 
E. 2a/aa; Schultz, a.a.O., S. 248; Stefan Trechsel, Schweizerisches 
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 71 StGB N 1; Hurtado 
Pozo, a.a.O., S. 537, Rz. 1711; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht 
I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 418; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, 
Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007, S. 304; Peter Müller, Basler 
Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 98 N 2). 

Allerdings haben Fallkonstellationen, bei denen eine Straftat 
verjährt war, bevor der Erfolg eingetreten und damit der Straftatbestand 
erfüllt war, in der Literatur auch zu Irritationen Anlass gegeben. 
So hat zunächst Hans Walder (Probleme bei Fahrlässigkeitsdelikten, 
ZBJV 104/1968, S. 186 ff.) das Ergebnis, dass eine Handlung verjähren 
kann, bevor sie strafbar sei, als paradox bezeichnet und erwogen danach 
zu differenzieren, ob der Täter bewusst oder unbewusst fahrlässig 
gehandelt hat; bei bewusster Fahrlässigkeit wäre für den Beginn der 
Verjährung der Erfolgseintritt massgebend, bei unbewusster Fahrlässigkeit 
weiterhin das Ende des gefährlichen Tuns. Walder räumt aber ein, dass 
eine solche Interpretation gleichfalls Bedenken begegnet und der Gesetzestext 
unbestreitbar an der Ausführung und nicht am Erfolg anknüpft (a.a.O., 
S. 188). Neuerdings haben Daniel Jositsch/Sarah Spielmann (Die Verfolgungsverjährung 
bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, AJP 2007, S. 189 ff.) die Meinung 
vertreten, der Wortlaut verlange bei fahrlässigen Erfolgsdelikten 
nicht zwingend, die Verjährung mit der Tathandlung laufen zu lassen. 
Das Gesetz gehe nämlich auch davon aus, dass eine strafbare Handlung 
vorliegen müsse, so dass es möglich erscheine, die Verjährung erst 
laufen zu lassen, wenn Strafbarkeit gegeben sei (a.a.O., S. 194), 
zumal es auch mit Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verjährung 
unvereinbar wäre, von einer heilenden Wirkung des Zeitablaufs auszugehen, 
wenn noch kein Delikt vorliege und der Rechtsfrieden noch gar nicht 
gestört sei (a.a.O., S. 195). Freilich würde eine Gesetzesauslegung, 
die für den Beginn der Verjährungsfrist an der Erreichung der Strafbarkeitsgrenze 
anknüpft, dazu führen, dass zwar fahrlässige Erfolgsdelikte nicht 
verjähren könnten, bevor der Erfolg eintritt, vielmehr die Verjährungsfrist 
erst dann zu laufen beginnt, vorsätzlich begangene Erfolgsdelikte 
hingegen schon. Zwar liessen sich diese, da Strafbarkeit schon beim 
Überschreiten der Versuchsgrenze gegeben ist, bereits ab dem Zeitpunkt 
der Handlung verfolgen, vielfach bleibt ein Delikt indessen unerkannt, 
solange sein Erfolg nicht eingetreten ist. Schwer verständlich wäre 
zudem, dass dieselbe Handlung, (eventual-)vorsätzlich begangen, verjährt 
sein könnte, wenn bei blosser Fahrlässigkeit die Frist erst zu laufen 
begänne. 


4.3 Der zu beurteilende Fall rechtfertigt es, die bisherige 
Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen. 

4.3.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, 
das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden 
Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt 
werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu 
ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen 
der Richter aufgegeben ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers. 
Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch 
zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht 
des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen 
auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses 
nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des 
Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente 
zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten 
zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, 
sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. 
Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, 
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. 
Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus 
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer 
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien 
können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare 
Antwort geben (BGE 133 III 175 E. 3.3.1; 133 V 314 E. 4.1; 128 I 34 
E. 3b). Sinngemässe Auslegung kann auch zu Lasten des Beschuldigten 
vom Wortlaut abweichen. Im Rahmen solcher Gesetzesauslegung ist auch 
der Analogieschluss erlaubt. Dieser dient dann lediglich als Mittel 
sinngemässer Auslegung. Der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" (Art. 
1 StGB) verbietet bloss, über den dem Gesetz bei richtiger Auslegung 
zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen 
oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den 
Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 128 IV 272 E. 2, mit 
Hinweis). 

4.3.2 Die Bestimmung über den Beginn der Verjährung (Art. 98 
StGB; Art. 71 aStGB) stellt nach ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt 
ab, zu dem der Täter "die strafbare Tätigkeit ausführt", "a exercé 
son activité coupable", "ha commesso il reato". Jedenfalls der deutsche 
und der französische Gesetzestext, etwas weniger eindeutig der italienische 
Text, beziehen sich auf die Tätigkeit, nicht auf das Delikt insgesamt, 
also nicht auch auf den Erfolg (BGE 101 IV 20 E. 3b). Das stimmt überein 
mit dem Wortgebrauch in den Art. 8 Abs. 1 und 340 Abs. 1 des Gesetzes, 
wo für den Begehungsort bzw. die örtliche Zuständigkeit klar zwischen 
Ausführen und Erfolg der Handlung unterschieden wird. Bestätigt wird 
diese Gesetzesauslegung auch durch die Entstehungsgeschichte. Zunächst 
sah der Vorentwurf von 1908 vor, dass bei Erfolgsdelikten für den 
Beginn der Verjährung auf den Erfolgseintritt abgestellt werden solle; 
davon wich aber die 2. Expertenkommission in der Folge ab, indem sie 
nicht auf den mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt des Erfolgseintritts 
abstellen wollte, sondern als allein massgeblich die Tathandlung bezeichnete 
(Protokoll der 2. Expertenkommission, Band I, April 1912, S. 401 ff.; 
vgl. BGE 101 IV 20 E. 3c). Ob allerdings bei der Schaffung des schweizerischen 
Strafgesetzbuchs bedacht worden ist, dass bei Abstellen auf die Tathandlung 
die Straftat verjährt sein kann, bevor überhaupt Strafbarkeit gegeben 
ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht schlüssig entnehmen 
(vgl. Hubert Fischer, Die Strafverfolgungsverjährung im deutschen 
und schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Basel 1970, S. 102). Die 
Frage bildete jedoch Gegenstand ausführlicher Erörterung im Vorentwurf 
Schultz für den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (Hans 
Schultz, Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils 
[...] des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, Bern 1987, S. 229 ff.), 
wobei der Vorentwurf sich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung 
aussprach. Mit der Verabschiedung des neuen Allgemeinen Teils des 
Strafgesetzbuches am 13. Dezember 2002 kann kein Zweifel mehr daran 
bestehen, dass der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung des Umstands, 
dass Straftaten verjährt sein können, bevor der Straftatbestand erfüllt 
ist, die Tathandlung und nicht den Erfolg für den Verjährungsbeginn 
als massgebend erachtet. 

4.3.3 Rechtsvergleichend fällt allerdings auf, dass das deutsche 
Reichsgericht bei vergleichbarem Gesetzeswortlaut (§ 67 Abs. 4 RStGB: 
"Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen 
ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolgs.") 
zu einer anderen Auslegung gelangte. Das Reichsgericht hielt dafür, 
dass der Begriff der "Handlung" alle diejenigen Umstände mit umfasse, 
mit deren Eintreten erst die strafbare Handlung in ihren konkreten 
Voraussetzungen vorliege, wo diese Voraussetzungen zeitlich getrennt 
sind, erst mit dem Eintritt der letzten derselben, also erst wenn 
die gesetzlichen Begriffsmerkmale der strafbaren Handlung verwirklicht 
sind (RGSt 5, 282; 21, 228; 26, 261; 33, 230; 42, 171). Den Begriff 
des Erfolgs, der nach dem Gesetz nicht massgebend sein soll, verstand 
das Reichsgericht einschränkend als Erfolg jenseits des Grundtatbestands, 
so dass nur dessen Qualifikationen darunter fielen, wenn etwa eine 
zunächst einfache Körperverletzung später zur schweren wird (RGSt 
42, 171). Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts war lange Zeit heftig 
umstritten (vgl. Heinrich Jagusch, Leipziger Kommentar, 7. Aufl., 
S. 529; H.-J. Bruns, Wann beginnt die Verfolgungsverjährung beim unbewusst 
fahrlässigen Erfolgsdelikt?, NJW 11/1958 S. 1257 ff.; Fischer, a.a.O., 
S. 92 ff.; Sabine Gless, Zeitliche Differenz zwischen Handlung und 
Erfolg - insbesondere als Herausforderung für das Verjährungsrecht, 
GA 2006, S. 705). Schliesslich wurde sie mit der Reform des Strafgesetzbuchs 
von 1969 ins positive Recht überführt, indem nach § 78 dt. StGB die 
Verjährung erst mit Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs 
beginnen soll. 

4.3.4 Die vom Wortlaut abweichende bzw. diesen "berichtigende" 
Auslegung des Reichsgerichts (Mösl, Leipziger Kommentar, 9. Aufl., 
N 2 zu § 67; Jagusch, Leipziger Kommentar, 7. Aufl., S. 529) mag Anlass 
geben zu überdenken, ob die wörtliche Auslegung des Gesetzes durch 
das Bundesgericht und die herrschende schweizerische Lehre der aus 
der ratio legis abzuleitenden Funktion der Verjährung widerspricht. 
Das Institut der Verjährung versteht sich zwar nicht von selbst, doch 
entspricht die Auffassung, dass Straftaten, abgestuft nach der Schwere 
der Tat, nach gewisser Zeit nicht mehr verfolgt werden sollen, in 
unserem Rechtskreis allgemeiner Überzeugung. Nach Ablauf einer gewissen 
Zeit erscheint eine Bestrafung weder als kriminalpolitisch notwendig 
noch als gerecht. Das Bedürfnis nach Ausgleich begangenen Unrechts 
durch Verhängung einer Strafe schwindet mit der Zeit und damit auch 
die dadurch angestrebte Bewährung der Rechtsordnung wie auch die Notwendigkeit 
spezialpräventiver Einwirkung auf den Täter durch Abschreckung und 
Besserung (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 416). Mit dem Zeitablauf nehmen 
aber auch Beweisschwierigkeiten zu, dies zunächst aus der Sicht der 
Strafverfolgung, aber auch unter dem Blickwinkel der Verteidigung 
des Angeklagten, der wenngleich ihm das Prinzip in dubio pro reo zur 
Seite steht, nach Jahr und Tag nicht mehr auf Beweismittel greifen 
kann, die ihn zu entlasten vermögen (Gless, a.a.O., S. 692). Schliesslich 
ist die Verjährung von Straftaten auch ein Gebot der Verfahrensökonomie 
(Nadja Capus, Ewig still steht die Vergangenheit?, Bern 2006, S. 30 
f.; Müller, a.a.O., Vor Art. 97, N 39): Angesichts beschränkter Ressourcen 
können sich die Strafverfolgungsbehörden auf die strafrechtliche Verarbeitung 
von Fällen konzentrieren, bei denen eine realistische Aussicht auf 
Aufklärung besteht, und bei denen nicht wegen Zeitablaufs ein hinreichendes 
Beweisfundament sich nur noch ausnahmsweise erstellen lässt. 


Die Gründe für eine Verjährung von Straftaten, auf die hier 
interessierende Problematik grosser zeitlicher Differenz zwischen 
Tathandlung und Erfolg angewendet, führen zu keinem eindeutigen Ergebnis. 
Zwar lässt sich 1) sagen, dass mit dem Eintritt des Erfolgs der Rechtsfriede 
nachhaltig gestört ist und das Bedürfnis nach Ausgleich auch keineswegs 
verblasst, wenn die Tathandlung lange Zeit zurückliegt. Anders aber 
verhält es sich 2) mit der vom Strafrecht bezweckten Einwirkung auf 
den Täter, wofür der Zeitablauf seit der Tathandlung bedeutsam ist. 
Beweisschwierigkeiten bestehen 3) zwar mit Bezug auf den Erfolg keine, 
für die hierfür ursächliche Tathandlung aber sehr wohl. Jahr und Tag 
nach der Handlung erhöhen sich nicht nur die Beweisschwierigkeiten 
für die Strafverfolgungsbehörde, auch für den mutmasslichen Täter 
sind Entlastungsbeweise regelmässig nicht mehr greifbar. Dieser Problematik 
muss das Strafrecht Rechnung tragen. Angesichts all dessen lässt sich 
jedenfalls nicht sagen, dass es der Funktion der Ratio der Verjährung 
geradezu widerspricht, diese nicht erst ab Erfolg, sondern schon mit 
der Tathandlung laufen zu lassen. 

4.3.5 Im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen 
Auslegung sind auch die Anforderungen zu berücksichtigen, welche sich 
an die gesetzliche Regelung aus Grundrechtsgarantien ergeben. Hierbei 
fällt zunächst der Anspruch aus Art. 6 EMRK auf Zugang zu einem Gericht 
in Betracht. Diesen Zugang gewährt die Konvention allerdings nicht 
voraussetzungslos. Vielmehr kann er an sachliche Bedingungen geknüpft 
werden. Als solche können die Regeln über die Verjährung ohne weiteres 
gelten. Immerhin dürfen Beschränkungen nicht so weit gehen, dass sie 
das Recht auf Zugang zum Gericht seiner Substanz entleeren (EGMR vom 
22.10.1996 i.S. Stubbings et al. g. Vereinigtes Königreich, Ziff. 
50). Unter diesem Aspekt liesse sich erwägen, ob eine Verjährungsregelung, 
welche einen Anspruch als verjährt erklärt, bevor er überhaupt nur 
entstanden ist, die Substanz des Rechts auf Zugang zum Gericht noch 
beachtet. Indessen bezieht sich Art. 6 EMRK auf zivilrechtliche Ansprüche 
und auf die Stichhaltigkeit der gegen eine Person gerichteten strafrechtlichen 
Anklage. Um beides geht es hier nicht. Die von einer Straftat geschädigte 
Person kann sich nicht auf die Garantien aus Art. 6 EMRK berufen, 
um ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten (Villiger, Handbuch 
der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1999, S. 247, Rz. 
386, S. 250, Rz. 392). Ohnehin beruht die auf den ersten Blick plausible 
Auffassung, ein Anspruch könne nicht verjähren, bevor er überhaupt 
entstanden sei, auf zivilrechtlichem Denken eines zunächst entstandenen 
Anspruchs, den die Partei, die ihn nicht geltend macht, wieder verlieren 
kann (Gless, a.a.O., S. 705). Im Strafrecht geht es demgegenüber um 
die Frage, an welches Merkmal - Handlung oder Erfolg - einer voll 
verwirklichten Straftat für die Verjährung anzuknüpfen ist, wofür 
strafrechtliche Kriterien massgebend sind (vgl. Bruns, a.a.O., S. 
1260 f.) und wofür der Gesetzgeber berücksichtigen kann, ob er es 
kriminalpolitisch und vom Zweck der Strafe her für sinnvoll erachtet, 
Jahr und Tag nach Verwirklichung des Handlungsunrechts noch die Strafverfolgung 
einzuleiten. 

Zu keinem anderen Ergebnis führen auch die Anforderungen, welche 
sich aus den grundrechtlichen Ansprüchen auf Achtung des Lebens (Art. 
2 EMRK) und auf Achtung der Privatsphäre (Art. 8 EMRK) ergeben. Die 
Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern es 
leiten sich aus ihnen auch Schutzpflichten des Staates gegen Beeinträchtigungen 
durch Private ab. Art. 2 EMRK verlangt in Abs. 1, dass das Recht auf 
Leben gesetzlich geschützt wird. Daraus folgt zwar nicht, dass der 
Staat jede Möglichkeit der Gewaltanwendung durch Private zu verhindern 
verpflichtet wäre, wozu er auch gar nicht in der Lage ist. Dem Gesetzgeber 
steht auch grosses Ermessen in der Beurteilung zu, mit welchen gesetzgeberischen 
Mitteln er den Schutz seiner Bürger gewährleisten will. Zum Schutz 
hochwertiger Rechtsgüter kann er aber verpflichtet sein, auch strafrechtliche 
Sanktionen vorzusehen (EGMR vom 26.3.1985 i.S. X und Y gegen Niederlande, 
Série A vol. 91, Ziff. 27; EGMR vom 4.12.2003 i.S. M.C. gegen Bulgarien, 
Recueil CourEDH 2003-XII S. 45 ff., Ziff. 150 ff.) und gegebenenfalls 
eine effektive Strafuntersuchung zu führen. Dem Gesetzgeber ist es 
allerdings unbenommen, im Rahmen seiner Kriminalpolitik gegenläufige 
Interessen zu berücksichtigen. So verletzt es Art. 2 EMRK nicht, wenn 
ein Staat aus besonderen Gründen ein Amnestiegesetz erlässt, das zur 
Folge hat, dass selbst ein Mord ungesühnt bleibt (Entscheid der Europäischen 
Kommission für Menschenrechte vom 2. September 1991 i.S. Dujardin 
gegen Frankreich, DR 72, 236). 

Wenn der schweizerische Gesetzgeber für die Verjährung am 
Handlungsunrecht anknüpft, so beruht dies auf sachlichen Gründen. 
Es führt zwar dazu, dass unter besonderen Umständen, wenn die Handlung 
weit zurückliegt, eine Straftat nicht verfolgt werden kann. Das kann 
aber mit den erheblich erschwerten Verteidigungsmöglichkeiten des 
mutmasslichen Täters Jahr und Tag nach einem behaupteten Fehlverhalten 
und der eingeschränkten Bedeutung spezialpräventiver Einwirkung auf 
den Täter lange Zeit nach der vorgeworfenen Handlung gerechtfertigt 
werden. Jedenfalls bedeutet eine am Handlungsunrecht anknüpfende Verjährungsregelung 
nicht, dass der Schutz des Lebens mittels strafrechtlicher Mittel 
den generalpräventiven Erfordernissen nicht genügen würde und dadurch 
Art. 2 EMRK verletzt wäre. 


4.4 Bleibt es damit dabei, dass die Verjährungsfrist mit der 
Tathandlung zu laufen beginnt, so hat das Kantonsgericht zutreffend 
die Straftaten als verjährt erklärt, soweit sie damit begründet werden, 
dass die Beschwerdeführer durch möglicherweise sorgfaltswidriges Verhalten 
der Beschuldigten einer Kontamination durch Asbest ausgesetzt worden 
waren. Die Beschwerdeführer machen allerdings auch geltend, die beanzeigten 
Delikte seien durch strafbares Unterlassen begangen worden, indem 
die mutmasslichen Opfer nicht ausreichend darüber informiert worden 
seien, dass Menschen mit Asbestexpositionen langjährig medizinisch 
überwacht werden müssten und das Risiko einer Krebserkrankung, wenn 
sie rauchen würden, überproportional erhöht würde. Diese Informationspflichten 
würden namentlich den ehemaligen Arbeitgeber auch über die Beendigung 
des Arbeitsvertrags hinaus treffen und dauerten an. 

Beim Unterlassungsdelikt kommt es für den Verjährungsbeginn auf 
den Zeitpunkt an, an welchem der Täter hätte handeln können und sollen. 
Die Handlungspflicht kann sich über einen gewissen Zeitraum erstrecken. 
Die Verjährung beginnt diesfalls zu laufen, wenn die Handlungspflicht 
endet (BGE 122 IV 61 E. 2a; 71 IV 183 E. 4; Schultz, AT I, a.a.O., 
S. 248; Trechsel, a.a.O., Art. 71 StGB N 3). Das Kantonsgericht äussert 
sich nicht dazu, ob Verantwortliche der B.________ AG oder andere 
Personen aufgrund einer Garantenstellung Informationspflichten gehabt 
und diese pflichtwidrig nicht erfüllt hätten. Vielmehr verneint das 
Kantonsgericht den rechtlich relevanten Zusammenhang zwischen einer 
solchen Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg. Dabei kann es sich 
nur um den Eintritt des Todes bei J.________, S.________ und M.________ 
handeln, deren Fälle hier allein zur Beurteilung stehen, da auf die 
Beschwerde von F.________ nicht einzutreten ist (E. 2.2.4.). 

Zwischen einer Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg besteht 
ein rechtlich relevanter Zusammenhang, wenn der Erfolg bei Vornahme 
der gebotenen Handlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten 
wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme 
der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des erforderlichen Kausalzusammenhangs 
nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4, je mit Hinweisen). 
Das Kantonsgericht verneint die Zurechnung des Erfolgs, weil nicht 
damit gerechnet werden kann, dass die Betroffenen, so sie denn Raucher 
gewesen sein sollten, nach weitergehender Information das Rauchen 
aufgegeben hätten. Was sodann die Heilungsmöglichkeiten betrifft, 
so hat es ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass weitergehende 
medizinische Hilfe aufgrund solcher Informationen das Leben von J.________, 
S.________ und M.________ gerettet hätte. In der Einstellungsverfügung 
des Verhöramts, auf die das Kantonsgericht verweist (Entscheid Kantonsgericht, 
S. 14, Ziff. 3.2; Einstellungsverfügung S. 131 f.), wird dazu erläutert, 
dass es ungewiss sei, ob sich die Betroffenen über Jahrzehnte hinweg, 
soweit solche nicht ohnehin erfolgten, weiteren zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen 
gestellt hätten, und es entspreche zudem der Erfahrung, dass medizinische 
Hilfe - auch bei Erkennung im Frühstadium - nur in ganz seltenen Fällen 
möglich sei. 

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Beurteilung mit 
verschiedenen Argumenten. Die Erben J.________ und S.________ machen 
geltend, das Kantonsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör 
verletzt, weil es seine Auffassung nicht näher begründet und zudem 
auf ihre Argumente nicht eingegangen sei. Sodann verletze es mit dem 
Beweismassstab der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" Bundesrecht 
und schliesslich seien die medizinischen Feststellungen aktenwidrig 
(Beschwerde J.________ und S.________, S. 13-17). 

Soweit in den kantonalen Entscheiden der Beweismassstab der "mit 
an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" angeführt wird, ist dies 
unpräzis. Für die Erfolgszurechnung bei Unterlassungsdelikten ist 
ausreichend, dass der Erfolg bei Vornahme der gebotenen Handlung mit 
hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Dies hat aber keinen 
Einfluss auf das Ergebnis. Wenn medizinische Hilfe nach den Feststellungen 
der Vorinstanz nur in Ausnahmefällen erfolgreich ist, kann nicht gesagt 
werden, der Erfolg wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden. 
Zutreffend ist sodann die Einschätzung, dass sich jemand, der sich 
trotz allgemein bekannter Krebsgefahr vom Rauchen nicht abhalten lässt, 
nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anders verhalten wird, wenn ihm 
noch spezifische Zusatzinformationen über ein weiter erhöhtes Risiko 
bei Kombination mit Asbestexposition gegeben werden. Zu prüfen bleibt, 
ob - wie die Beschwerdeführer geltend machen - die medizinischen Feststellungen, 
auf denen die Beurteilung der hypothetischen Kausalität beruht, aktenwidrig 
sind. Das ist jedoch ebenfalls nicht der Fall. Die Beschwerdeführer 
beziehen sich auf Ausführungen des Gutachters Prof. P.________, wonach 
Heilungen bei Tumorbefall die Ausnahme bleiben und sich auf sehr seltene 
Fälle beschränken, bei denen ein noch frühes Tumorstadium operativ 
entfernt wurde (Gutachten von Prof. P.________ vom 15.11.2002, S. 
4, vgl. act. 26, 1, S. 4). Abgesehen davon komme es aufgrund verschiedener 
Behandlungsstrategien zu einer über unterschiedlich lange Zeit anhaltenden 
Besserung und Stabilisierung des Leidens (S. 8). Die Beschwerdeführer 
wollen daraus ableiten, dass Vorsorgeuntersuchungen wenigstens zu 
einer Lebensverlängerung geführt hätten. Sie übergehen indes, dass 
nach demselben Gutachter eine Früherkennung des malignen Mesothelioms 
nicht möglich ist (S. 3). Dies geht auch aus einer weiteren in der 
Einstellungsverfügung zitierten Belegstelle hervor (Bericht SUVA "Screening 
von Asbesttumoren", kantonale Akten Ordner 5, act. IV/40), so dass 
die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht geeignet sind, Willkür 
zu begründen. 


5. 

Die Beschwerdeführer erheben weitere Rügen vornehmlich 
verfassungsrechtlicher Art, die allesamt entweder ungenügend substantiiert 
(Art. 106 Abs. 2 BGG) oder aber offensichtlich unbegründet sind, so 
dass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. etwa Beschwerde Verfahren 
6B_629/2007 die Rügen der Befangenheit [S. 37], der Rechtsverweigerung 
[S. 42], des verfassungsmässigen Richters [S. 57 f.] etc.). Offensichtlich 
unbegründet ist auch die Rüge, Art. 9 Abs. 1 OHG sei verletzt, wenn 
Asbestopfer infolge der Latenzzeit keine Zivilansprüche im Strafverfahren 
geltend machen könnten (Beschwerde im Verfahren 6B_627/2007, S. 10). 



6. 

Damit erweisen sich die Beschwerden, soweit darauf eingetreten 
werden kann, als unbegründet. Die Einstellung des Verfahrens infolge 
Verjährung ist nicht zu beanstanden. 

Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer 
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine 
andere Kostenverteilung rechtfertigt sich entgegen dem Antrag der 
Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdeführerin Ma.________ stellt 
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 
64 Abs. 1 und 2 BGG). Einem Bedarf von Fr. 6’559.- (Grundbetrag von 
Fr. 1’550.-, Zuschlag von 25%, Mietzins von Fr. 1’800.-, Kosten Krankenkasse 
von Fr. 591.-, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’850.-, monatliche Steuerrate 
von Fr. 190.-) steht ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes 
von Fr. 6’844.- gegenüber. Dazu kommen aber noch Bonuszahlungen in 
variabler Höhe (Bonus im März 2007 Fr. 7’700.-) sowie Nebeneinnahmen 
der Beschwerdeführerin selber. Mangels Bedürftigkeit kann das Gesuch 
nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführer haben die obsiegenden 
Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten 
ist. 


2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin 
Ma.________ wird abgewiesen. 


3. 

Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_627/2008 von Fr. 2’000.- 
werden den Beschwerdeführern dieses Verfahrens, unter solidarischer 
Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt. 


4. 

Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_629/2007 von Fr. 2’000.- 
werden den Beschwerdeführern dieses Verfahrens, unter solidarischer 
Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt. 


5. 

Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_627/2007 haben, unter 
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, die Beschwerdegegner 
Aa.________, Ab.________ und B.________ AG mit je Fr. 2’000.- zu entschädigen. 



6. 

Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_629/2007 haben, unter 
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, die Beschwerdegegner 
Aa.________, Ab.________ und B.________ AG mit je Fr. 2’000.- zu entschädigen. 



7. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des 
Kantons Glarus, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 


Lausanne, 11. August 2008 


Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 


Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 


Schneider Arquint Hill