6B_627/2007 (11.08.2008)
6B_629/2007 (11.08.2008)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_627/2007,
6B_629/2007 /hum
Urteil vom 11. August 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
6B_627/2007
Erben des J.________, nämlich:
Ja.________,
Jb.________,
Erben des S.________, nämlich:
Sa.________,
Sb.________,
Sc.________,
Sd.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,
und
6B_629/2007
Verein V.________,
Ma.________,
F.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus,
Verhöramt des Kantons Glarus, 8750 Glarus,
Aa.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt,
Ab.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior,
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Edith Blunschi,
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern,
Kantonales Arbeitsinspektorat, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_627/2007
Einstellungsverfügung (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben),
6B_629/2007
Einstellungsverfügung (fahrlässige Tötung, vorsätzliche schwere Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Glarus, Strafkammer, vom 12. September 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 24. November 2005 erstatteten der Verein V.________ und
Ma.________ beim Verhöramt des Kantons Glarus Strafanzeige gegen Aa.________,
Ab.________ und weitere, unbekannte Täterschaft, insbesondere im Umfeld
der B.________ AG, in O.________, und der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft
(SUVA), Luzern, wegen fahrlässiger Tötung, begangen an M.________
und an einer unbekannten Anzahl weiterer Personen.
Wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu eigenem
Nachteil reichte am 28. August 2006 F.________ eine weitere Strafanzeige
ebenfalls gegen Aa.________, Ab.________ und weitere, unbekannte Täter
ein.
Am 18. September 2006 erhoben J.________ und S.________
Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft im Umfeld der B.________
AG wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben.
B.
Nach Durchführung verschiedener Untersuchungshandlungen stellte
das Verhöramt des Kantons Glarus am 9. Oktober 2006 die gegen Aa.________,
Ab.________ und unbekannte Tatverdächtige bei der B.________ AG, bei
der SUVA, beim ehemaligen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
und beim Arbeitsinspektorat des Kantons Glarus angehobene Strafuntersuchung
wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung und Körperverletzung im
Zusammenhang mit Asbestexpositionen ein.
C.
Die gegen die Einstellung des Strafverfahrens von den
Anzeigeerstattern in zwei Eingaben erhobenen Beschwerden wies das
Kantonsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 12. September
2007 ab, soweit es auf sie eintrat.
Im Wesentlichen bestätigte das Kantonsgericht die
Rechtsauffassung des Verhöramtes, wonach die beanzeigten Straftaten
verjährt seien.
D.
Mit zwei Eingaben vom 12. bzw. 13. Oktober 2007 haben die Erben
der im Laufe des kantonalen Verfahrens verstorbenen J.________ und
S.________ (6B_627/2007) sowie der Verein V.________, Ma.________
und F.________ (6B_629/2007) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
erhoben. Sie beantragen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und
die Sache zwecks Weiterführung der Untersuchung an das Verhöramt des
Kantons Glarus zurückzuweisen. Diesen Antrag verbinden der Verein
V.________, Ma.________ und F.________ mit 27 Detailanträgen für die
weitere Untersuchung.
In den Vernehmlassungen stellt Aa.________ Antrag, die beiden
Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ab.________
beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
Die B.________ AG beantragt, die Beschwerde 6B_627/2007 abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei, und auf die Beschwerde 6B_629/2007
nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die SUVA stellt Antrag
auf Abweisung der Beschwerde 6B_627/2007 und Nichteintreten, eventuell
Abweisung der Beschwerde 6B_629/2007. Das Bundesamt für Umwelt, das
Kantonale Arbeitsinspektorat und auch das Kantonsgericht des Kantons
Glarus stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerden. Schliesslich
verzichtet das Verhöramt des Kantons Glarus auf Stellungnahme.
E.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 ein Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen, das im Verfahren 6B_629/2007 gestellt worden ist, abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den nämlichen
Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Glarus. Sie sind gemeinsam
zu beurteilen und daher zu vereinigen. Die Beschwerdeführer im Verfahren
6B_629/2007 haben schon in der Beschwerdeschrift den Antrag auf Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels gestellt. Ein solcher findet in der
Regel jedoch nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Den Beschwerdeführern
sind die Vernehmlassungen zugestellt worden. Da sie darauf nicht von
sich aus reagiert haben, ist ihr Verfahrensantrag ohne weiteres abzuweisen
(BGE 133 I 98 E. 2.3).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen
(Art. 29 Abs. 1 BGG).
2.1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen
Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts
(Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen
obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen (Art.
80 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerden richten sich gegen die kantonal letztinstanzlich
bestätigte Einstellung einer Strafuntersuchung. Es geht somit um eine
Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Im Kanton Glarus kann
gegen Einstellungsverfügungen des Verhöramts Beschwerde an den Präsidenten
des Kantonsgerichts eingereicht werden, der darüber endgültig entscheidet,
in Fragen grundsätzlicher Natur den Fall aber dem Kantonsgericht vorlegen
kann, das ebenfalls endgültig entscheidet (Art. 86d Abs. 1 und 5 StPO/GL).
Das Kantonsgericht ist nicht oberes kantonales Gericht im Sinne von
Art. 80 Abs. 2 BGG. Diese Funktion kommt im Kanton Glarus dem Obergericht
zu. Das hindert die Zulässigkeit der eingereichten Beschwerden jedoch
nicht. Nach Art. 130 Abs. 1 BGG erlassen die Kantone auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung Ausführungsbestimmungen
über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der Vorinstanzen
in Strafsachen im Sinne der Art. 80 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 3 BGG,
einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie
nach Art. 29a BV erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach Inkrafttreten
des Bundesgerichtsgesetzes noch keine schweizerische Strafprozessordnung
in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der Ausführungsbestimmungen
nach Anhörung der Kantone fest. Art. 130 Abs. 1 BGG wurde nach Verabschiedung
des Bundesgerichtsgesetzes am 17. Juni 2005 aber vor dessen Inkrafttreten
am 1. Januar 2007 abgeändert (vgl. Bundesgesetz vom 23. Juni 2006
über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der Bundesrechtspflege,
AS 2006 4213; Botschaft, BBl 2006 3067). Anstelle der ursprünglich
vorgesehenen 5-jährigen Übergangsfrist müssen die Kantone ihre Strafgerichtsorganisation
nunmehr erst beim Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 den Vorgaben von Art. 80 Abs. 2 BGG anpassen.
Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die gerichtsorganisatorischen Vorschriften
von den Kantonen noch nicht umgesetzt werden. Auch gegen Einstellungsverfügungen
der unteren kantonalen Instanzen, vorliegend des Kantonsgerichts,
steht der Beschwerdeweg deshalb grundsätzlich noch offen.
2.2 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in
Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Die beiden Voraussetzungen
von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt sein. Das bedeutet einerseits,
dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG beispielhaft aufgeführten
Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im Einzelfall ein
Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Anderseits sind auch dort
nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids
haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1).
2.2.1 Zu den grundsätzlich beschwerdelegitimierten Personen
gehört das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung
seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff.
5 BGG). Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen,
sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden
ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Demgegenüber ist der Geschädigte, der nicht
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, nicht zur Beschwerde in
Strafsachen legitimiert, soweit es um den staatlichen Strafanspruch
geht. Dieser steht dem Staat zu. Der Geschädigte hat an der Bestrafung
des Täters nur ein tatsächliches und kein rechtliches Interesse (BGE
133 IV 228 E. 2). Erst recht nicht legitimiert ist der blosse Anzeigeerstatter,
der weder Opfer noch Geschädigter ist, und dem es auch an einem tatsächlichen
Interesse an der Bestrafung fehlt.
2.2.2 Der Verein V.________ ist lediglich Anzeigeerstatter und
jedenfalls nicht Opfer, so dass er nicht Beschwerde in Strafsachen
erheben kann, um den Strafanspruch durchzusetzen. Der Verein beruft
sich allerdings auch darauf, dass er die Interessen seiner Mitglieder
verfolgt, und dass diese zu einem grossen Teil ehemalige Arbeitnehmer
der B.________ AG oder Anwohner bzw. Nachkommen von Personen sind,
welche im Umfeld der B.________ AG in O.________ asbestexponiert waren.
Nach der Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde und zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
des früheren Bundesrechtspflegegesetzes war ein als juristische Person
konstituierter Verband befugt, die Interessen einer Mehrheit oder
einer Grosszahl seiner Mitglieder zu vertreten, soweit deren Wahrung
zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder
ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. "egoistische Verbandsbeschwerde":
BGE 130 I 26 E. 1.2.1; 130 II 514 E. 2.3.3). Daraus lässt sich jedoch
die Legitimation eines Verbandes, der die Interessen von Opfern einer
Straftat vertritt, deshalb nicht herleiten, weil die Beschwerdebefugnis
des Opfers den Zweck hat, diesem die Verfolgung seiner Zivilansprüche
im Rahmen des Strafverfahrens zu ermöglichen (BGE 131 IV 195 E. 1.2.2
S. 198), was voraussetzt, dass es sich selber am Verfahren beteiligt.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin Ma.________ ist die Stieftochter
von M.________, der als Folge der Asbestexposition in den Jahren 1977-1979
erkrankt und am 10. Oktober 2005 verstorben ist. Sie lebte schon als
Kleinkind mit dem Verstorbenen in Familiengemeinschaft und nahm auch
dessen Namen an. Nach Art. 2 Abs. 2 OHG sind der Ehegatte des Opfers,
dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher
Weise nahestehen, dem Opfer bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten
und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9 OHG) gleichgestellt, soweit ihnen
Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Bei diesen Zivilansprüchen
kann es sich nach der Rechtsprechung (BGE 126 IV 42 E. 3b) entweder
um Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Opfers handeln, die
durch Erbgang auf die in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen übergegangen
sind, oder aber um die selbständigen Ansprüche dieser Personen gegen
den Täter etwa aus Ersatz eines Versorgerschadens (Art. 45 Abs. 3
OR) oder auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung (Art. 47 und
49 OR). Für Ma.________ können Genugtuungsansprüche nach Art. 47 OR
nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung definiert
als aktivlegitimiert die "Angehörigen", wobei Angehöriger nicht zwingend
ein Verwandter sein muss, vielmehr solche Personen in Frage kommen,
die vom Tode schwer betroffen werden, weil sie enge familiäre Beziehungen
mit dem Verstorbenen unterhielten (ROLAND BREHM, Berner Kommentar,
3. Aufl., 2006, N 133 ff. zu Art. 47 OR). Da für die Beschwerdeberechtigung
nicht der Nachweis verlangt werden kann, dass solche Ansprüche tatsächlich
bestehen, sondern es ausreichend ist, wenn die Aktivlegitimation glaubhaft
gemacht wird (Urteil 6P.30/2005 vom 3. Juni 2005, E. 3; EVA WEISHAUPT,
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich
1998, S. 48), ist die Legitimation Ma.________s zur Anfechtung des
Einstellungsbeschlusses gegeben. Dem steht auch nicht das frühere
- heute nicht mehr geltende - Haftungsprivileg des Arbeitgebers eines
obligatorisch versicherten Arbeitnehmers entgegen (Art. 44 Abs. 2
aUVG), nach welchem der Arbeitgeber nur haftete, wenn ein Unfall,
dem Berufskrankheiten gleichgestellt sind (Art. 9 Abs. 3 UVG), absichtlich
oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Das Mass eines allfälligen
Verschuldens muss zu Beginn eines Strafverfahrens noch unbestimmt
bleiben, jedenfalls können trotz des Haftungsprivilegs zivilrechtliche
Ansprüche in vertretbarer Weise geltend gemacht werden, was für die
Zuerkennung der Beschwerdelegitimation ausreicht.
2.2.4 Bei F.________ werden seit bald zwei Jahrzehnten
unverändert Pleuraplaques diagnostiziert, die als solche keine Beschwerden
verursachen. Da F.________ SUVA-versichert ist und der Unfallversicherer
in allfällige zivilrechtliche Ansprüche subrogiert, kann nicht ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass F.________ gleichwohl zivilrechtliche
Ansprüche geltend machen kann. Seine Legitimation ist zu verneinen,
da er nicht darlegt, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene
Entscheid auf welche Zivilforderung auswirken kann und dies auch sonst
nicht klar ersichtlich ist (vgl. BGE 131 IV 195 E. 1.1.1, mit Hinweisen
auf BGE 123 IV 254 E. 1 und BGE 127 IV 185 E. 1a).
2.2.5 J.________ und S.________ haben im Untersuchungsverfahren
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestellt (Beschwerde, Ziff.
3, S. 4, kantonale Akten X 002). In diese Ansprüche sind ihre Erben
eingetreten, was für die Beschwerdelegitimation ausreicht (oben E.
2.2.3).
2.2.6 Wie bisher in der staatsrechtlichen Beschwerde kann
unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst auch mit Beschwerde
in Strafsachen die Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt werden,
deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das
erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls
aus der durch das kantonale Recht eingeräumten Stellung als Verfahrenspartei
(BGE 126 I 81 E. 3b; 125 II 86 E. 3b; 114 Ia 307 E. 3c). Nicht zu
hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung
des angefochtenen Entscheides abzielen (BGE 118 Ia 232 E. 1c; 117
Ia 90 E. 4a; 114 Ia 307 E. 3c). Ein in der Sache nicht legitimierter
Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren
noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE
118 Ia 232 E. 1a, mit Hinweisen).
Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, ob der Verein
V.________ geltend machen kann, das Kantonsgericht sei unter willkürlicher
Anwendung kantonalen Rechts auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
Das Kantonsgericht hat diesbezüglich, ähnlich wie dies für die Legitimation
zur Ergreifung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
zutrifft, festgehalten, dem blossen Anzeiger fehle es an einem rechtlich
geschützten Interesse an einer Verurteilung eines Angeschuldigten.
Dem Einwand des Vereins V.________, dass gemäss Art. 95 Abs. 1 StPO/GL
der Anzeiger befugt ist, gegen das Fallenlassen des Prozesses durch
das Gericht Beschwerde zu führen, hält das Kantonsgericht entgegen,
dass das Fallenlassen des Prozesses auf Antrag der Staatsanwaltschaft
nach Erstellung des Schlussberichts des Verhöramts und damit in einem
späteren Verfahrensstadium erfolge und daher nicht mit einer Einstellung
des Verfahrens durch das Verhöramt vergleichbar sei.
Diese Begründung, die darauf hinausläuft, dass der Anzeiger je
nach Stand des Verfahrens befugt sei, durch Beschwerde die Einstellung
des Verfahrens zu verhindern oder nicht, vermag nicht recht einzuleuchten.
Ob die Auffassung des Kantonsgerichts geradezu willkürlich sei, braucht
aber nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn das Kantonsgericht
auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit sie vom Verein V.________
erhoben worden ist, hat es sie doch vollumfänglich aufgrund der bejahten
Beschwerdelegitimation der weiteren Beteiligten umfassend geprüft,
so dass im Ergebnis für den Verein V.________ kein Nachteil verbleibt.
Dementsprechend fehlt es am rechtlich geschützten Interesse des Vereins
V.________, unabhängig von einer Berechtigung in der Sache, den angefochtenen
Entscheid im genannten formellen Punkt aufzuheben.
2.2.7 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in Strafsachen
einzutreten, soweit sie von Ma.________ und von den Erben des J.________
und des S.________ erhoben wird, hingegen ist darauf bezüglich des
Vereins V.________ und bezüglich F.________ nicht einzutreten.
3.
In prozessualer Hinsicht machen die Erben J.________ und die
Erben S.________ geltend, die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sei
verletzt (Beschwerde, S. 12). Das ist indessen unzutreffend. Diese
Verfassungsbestimmung garantiert die Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten
durch eine richterliche Behörde. Die Überprüfung der Einstellungsverfügung
durch das Kantonsgericht genügt diesem verfassungsrechtlichen Anspruch.
Nach Art. 80 Abs. 2 BGG haben die Kantone zwar als letzte kantonale
Instanzen obere Gerichte einzuführen. Dafür gilt aber eine Übergangsfrist
(Art. 130 Abs. 1 BGG), die noch nicht abgelaufen ist.
Die Erben J.________ und S.________ machen weiter geltend, das
Kantonsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs.
2 BV) verletzt, weil es verschiedene von ihnen erhobene Rügen zur
mangelhaften Feststellung des Sachverhalts durch das Verhöramt nicht
überprüft habe. Sie führen dies jedoch nicht näher aus (Beschwerde,
S. 12), weshalb die formellen Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
an eine substantiierte Rüge der Verletzung von Grundrechten nicht
erfüllt sind.
4.
Das Kantonsgericht hält alle allenfalls begangenen Straftaten
für verjährt.
4.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die
Verfolgungsverjährung sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001,
in Kraft seit 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 und 3146), geändert worden.
Danach verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren, wenn die Tat mit
Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus bedroht ist (Art.
70 Abs. 1 lit. b StGB) und in sieben Jahren, wenn die Tat mit einer
anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist
ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht
mehr ein (Art. 70 Abs. 3 StGB). Diese Regelung entspricht mit einer
terminologischen Anpassung (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus und Gefängnis)
derjenigen, wie sie heute aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft
gesetzten revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Geltung
hat (Art. 97 Abs. 1 und 3 StGB). Nach der ursprünglichen (bis 2002
massgebenden) Fassung des Gesetzes waren die Verjährungsfristen kürzer
(10 Jahre bei Gefängnis von mehr als drei Jahren oder Zuchthaus; fünf
Jahre für die anderen Straftaten), jedoch endete die Verjährung nicht
mit dem erstinstanzlichen Urteil, wurde dafür aber mit jeder Untersuchungshandlung
und jeder Verfügung des Gerichts unterbrochen und begann neu zu laufen,
wobei die ordentliche Verjährungsfrist nicht um mehr als die Hälfte
überschritten werden durfte (Art. 72 StGB in der Fassung vom 21. Dezember
1937). Inhaltlich gleich blieb über alle Revisionen des Gesetzes hinweg
die Bestimmung über den Beginn der Verjährung. Sie lautet (Art. 71
StGB in der Fassung vom 5. Oktober 2001):
Die Verjährung beginnt:
a) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung
ausführt;
b) wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen
Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c) wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem
dieses Verhalten aufhört.
In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes von 1937 (Art. 71
StGB) wie auch nach der heutigen Fassung (Art. 98 lit. a StGB) steht
an der Stelle des Begriffs der strafbaren Handlung der Begriff der
strafbaren Tätigkeit.
Da auch in Bezug auf die Verjährung der Grundsatz der "lex
mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB) gilt (BGE 129 IV 49 E. 5.1 mit Hinweis
auf BGE 114 IV 1 E. 2a und 105 IV 7 E. 1a) und erste Untersuchungshandlungen
am 24. November 2005 erfolgt sind, hat das Kantonsgericht angenommen,
in Bezug auf den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB)
oder Körperverletzung (Art. 125 StGB) seien aufgrund der altrechtlichen
relativen Verjährungsfrist von fünf Jahren Tathandlungen, die vor
dem 24. November 2000 erfolgt sind, verjährt, während für den Tatbestand
der (eventual-)vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) oder schweren
Körperverletzung (Art. 122 StGB) mit der relativen Verjährungsfrist
von zehn Jahren das nämliche für Tathandlungen vor dem 24. November
1995 gelte. Ausgehend davon, dass bei der B.________ AG die Produktion
von asbesthaltigen Rohren im November 1994 eingestellt worden ist
und nach ihrer Darstellung J.________, S.________ und M.________ ohnehin
deutlich früher mit Asbest in Kontakt gekommen sind, hat das Kantonsgericht
angenommen, durch aktives Tun könne ihnen gegenüber in einem noch
nicht verjährten Zeitpunkt weder ein fahrlässig noch ein (eventual-)vorsätzlich
begangenes Delikt verübt worden sein. Lediglich bezüglich F.________
prüft das Kantonsgericht, ob zu einem späteren Zeitpunkt, bevor die
Asbestendreinigung abgeschlossen worden war, noch ein Kontakt mit
asbesthaltigem Material in Betracht falle, verwirft aber diese Möglichkeit.
Da es F.________ an der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde in
Strafsachen fehlt (oben E. 2.2.4), braucht darauf nicht weiter eingegangen
zu werden.
4.2 Da die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem der Täter die
strafbare Handlung beziehungsweise Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs.
1 aStGB [Fassung 2001], Art. 98 lit. a StGB), ist nach Lehre und Rechtsprechung
der Zeitpunkt des tatbestandsmässigen Verhaltens, nicht der Zeitpunkt
des Eintritts des allenfalls zur Vollendung des Delikts erforderlichen
Erfolgs massgebend (BGE 101 IV 20 E. 3; Hans Schultz, Einführung in
den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Erster Band, 4. Aufl., Bern
1982, S. 248; Paul Logoz, Commentaire du Code pénal suisse, Partie
générale, 2. Aufl., Neuchâtel/Paris 1976, Art. 71 N 1; Thormann/von
Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil I, Zürich
1940, Art. 71 N 1; Vital Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch,
2. Aufl., Zürich 1964, S. 219, Nr. 411; Ernst Hafter, Lehrbuch des
Schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 1946,
S. 435; José Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie générale, Basel 2008,
S. 536, Rz. 1710). Dies bedeutet, dass fahrlässige Erfolgsdelikte
verjähren können, bevor der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten
und somit der Tatbestand erfüllt ist (BGE 102 IV 79 E. 6; 122 IV 61
E. 2a/aa; Schultz, a.a.O., S. 248; Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 71 StGB N 1; Hurtado
Pozo, a.a.O., S. 537, Rz. 1711; Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht
I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 418; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007, S. 304; Peter Müller, Basler
Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 98 N 2).
Allerdings haben Fallkonstellationen, bei denen eine Straftat
verjährt war, bevor der Erfolg eingetreten und damit der Straftatbestand
erfüllt war, in der Literatur auch zu Irritationen Anlass gegeben.
So hat zunächst Hans Walder (Probleme bei Fahrlässigkeitsdelikten,
ZBJV 104/1968, S. 186 ff.) das Ergebnis, dass eine Handlung verjähren
kann, bevor sie strafbar sei, als paradox bezeichnet und erwogen danach
zu differenzieren, ob der Täter bewusst oder unbewusst fahrlässig
gehandelt hat; bei bewusster Fahrlässigkeit wäre für den Beginn der
Verjährung der Erfolgseintritt massgebend, bei unbewusster Fahrlässigkeit
weiterhin das Ende des gefährlichen Tuns. Walder räumt aber ein, dass
eine solche Interpretation gleichfalls Bedenken begegnet und der Gesetzestext
unbestreitbar an der Ausführung und nicht am Erfolg anknüpft (a.a.O.,
S. 188). Neuerdings haben Daniel Jositsch/Sarah Spielmann (Die Verfolgungsverjährung
bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, AJP 2007, S. 189 ff.) die Meinung
vertreten, der Wortlaut verlange bei fahrlässigen Erfolgsdelikten
nicht zwingend, die Verjährung mit der Tathandlung laufen zu lassen.
Das Gesetz gehe nämlich auch davon aus, dass eine strafbare Handlung
vorliegen müsse, so dass es möglich erscheine, die Verjährung erst
laufen zu lassen, wenn Strafbarkeit gegeben sei (a.a.O., S. 194),
zumal es auch mit Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Verjährung
unvereinbar wäre, von einer heilenden Wirkung des Zeitablaufs auszugehen,
wenn noch kein Delikt vorliege und der Rechtsfrieden noch gar nicht
gestört sei (a.a.O., S. 195). Freilich würde eine Gesetzesauslegung,
die für den Beginn der Verjährungsfrist an der Erreichung der Strafbarkeitsgrenze
anknüpft, dazu führen, dass zwar fahrlässige Erfolgsdelikte nicht
verjähren könnten, bevor der Erfolg eintritt, vielmehr die Verjährungsfrist
erst dann zu laufen beginnt, vorsätzlich begangene Erfolgsdelikte
hingegen schon. Zwar liessen sich diese, da Strafbarkeit schon beim
Überschreiten der Versuchsgrenze gegeben ist, bereits ab dem Zeitpunkt
der Handlung verfolgen, vielfach bleibt ein Delikt indessen unerkannt,
solange sein Erfolg nicht eingetreten ist. Schwer verständlich wäre
zudem, dass dieselbe Handlung, (eventual-)vorsätzlich begangen, verjährt
sein könnte, wenn bei blosser Fahrlässigkeit die Frist erst zu laufen
begänne.
4.3 Der zu beurteilende Fall rechtfertigt es, die bisherige
Rechtsprechung einer Überprüfung zu unterziehen.
4.3.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus,
das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden
Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt
werden. Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu
ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach den subjektiven Wertvorstellungen
der Richter aufgegeben ist, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers.
Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht entscheidend historisch
zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die Regelungsabsicht
des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen Wertentscheidungen
auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses
nicht aus sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des
Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente
zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten
zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt,
sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz.
Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis.
Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien
können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare
Antwort geben (BGE 133 III 175 E. 3.3.1; 133 V 314 E. 4.1; 128 I 34
E. 3b). Sinngemässe Auslegung kann auch zu Lasten des Beschuldigten
vom Wortlaut abweichen. Im Rahmen solcher Gesetzesauslegung ist auch
der Analogieschluss erlaubt. Dieser dient dann lediglich als Mittel
sinngemässer Auslegung. Der Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" (Art.
1 StGB) verbietet bloss, über den dem Gesetz bei richtiger Auslegung
zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen
oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den
Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 128 IV 272 E. 2, mit
Hinweis).
4.3.2 Die Bestimmung über den Beginn der Verjährung (Art. 98
StGB; Art. 71 aStGB) stellt nach ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt
ab, zu dem der Täter "die strafbare Tätigkeit ausführt", "a exercé
son activité coupable", "ha commesso il reato". Jedenfalls der deutsche
und der französische Gesetzestext, etwas weniger eindeutig der italienische
Text, beziehen sich auf die Tätigkeit, nicht auf das Delikt insgesamt,
also nicht auch auf den Erfolg (BGE 101 IV 20 E. 3b). Das stimmt überein
mit dem Wortgebrauch in den Art. 8 Abs. 1 und 340 Abs. 1 des Gesetzes,
wo für den Begehungsort bzw. die örtliche Zuständigkeit klar zwischen
Ausführen und Erfolg der Handlung unterschieden wird. Bestätigt wird
diese Gesetzesauslegung auch durch die Entstehungsgeschichte. Zunächst
sah der Vorentwurf von 1908 vor, dass bei Erfolgsdelikten für den
Beginn der Verjährung auf den Erfolgseintritt abgestellt werden solle;
davon wich aber die 2. Expertenkommission in der Folge ab, indem sie
nicht auf den mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt des Erfolgseintritts
abstellen wollte, sondern als allein massgeblich die Tathandlung bezeichnete
(Protokoll der 2. Expertenkommission, Band I, April 1912, S. 401 ff.;
vgl. BGE 101 IV 20 E. 3c). Ob allerdings bei der Schaffung des schweizerischen
Strafgesetzbuchs bedacht worden ist, dass bei Abstellen auf die Tathandlung
die Straftat verjährt sein kann, bevor überhaupt Strafbarkeit gegeben
ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht schlüssig entnehmen
(vgl. Hubert Fischer, Die Strafverfolgungsverjährung im deutschen
und schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Basel 1970, S. 102). Die
Frage bildete jedoch Gegenstand ausführlicher Erörterung im Vorentwurf
Schultz für den neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (Hans
Schultz, Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils
[...] des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, Bern 1987, S. 229 ff.),
wobei der Vorentwurf sich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung
aussprach. Mit der Verabschiedung des neuen Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches am 13. Dezember 2002 kann kein Zweifel mehr daran
bestehen, dass der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung des Umstands,
dass Straftaten verjährt sein können, bevor der Straftatbestand erfüllt
ist, die Tathandlung und nicht den Erfolg für den Verjährungsbeginn
als massgebend erachtet.
4.3.3 Rechtsvergleichend fällt allerdings auf, dass das deutsche
Reichsgericht bei vergleichbarem Gesetzeswortlaut (§ 67 Abs. 4 RStGB:
"Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen
ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolgs.")
zu einer anderen Auslegung gelangte. Das Reichsgericht hielt dafür,
dass der Begriff der "Handlung" alle diejenigen Umstände mit umfasse,
mit deren Eintreten erst die strafbare Handlung in ihren konkreten
Voraussetzungen vorliege, wo diese Voraussetzungen zeitlich getrennt
sind, erst mit dem Eintritt der letzten derselben, also erst wenn
die gesetzlichen Begriffsmerkmale der strafbaren Handlung verwirklicht
sind (RGSt 5, 282; 21, 228; 26, 261; 33, 230; 42, 171). Den Begriff
des Erfolgs, der nach dem Gesetz nicht massgebend sein soll, verstand
das Reichsgericht einschränkend als Erfolg jenseits des Grundtatbestands,
so dass nur dessen Qualifikationen darunter fielen, wenn etwa eine
zunächst einfache Körperverletzung später zur schweren wird (RGSt
42, 171). Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts war lange Zeit heftig
umstritten (vgl. Heinrich Jagusch, Leipziger Kommentar, 7. Aufl.,
S. 529; H.-J. Bruns, Wann beginnt die Verfolgungsverjährung beim unbewusst
fahrlässigen Erfolgsdelikt?, NJW 11/1958 S. 1257 ff.; Fischer, a.a.O.,
S. 92 ff.; Sabine Gless, Zeitliche Differenz zwischen Handlung und
Erfolg - insbesondere als Herausforderung für das Verjährungsrecht,
GA 2006, S. 705). Schliesslich wurde sie mit der Reform des Strafgesetzbuchs
von 1969 ins positive Recht überführt, indem nach § 78 dt. StGB die
Verjährung erst mit Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs
beginnen soll.
4.3.4 Die vom Wortlaut abweichende bzw. diesen "berichtigende"
Auslegung des Reichsgerichts (Mösl, Leipziger Kommentar, 9. Aufl.,
N 2 zu § 67; Jagusch, Leipziger Kommentar, 7. Aufl., S. 529) mag Anlass
geben zu überdenken, ob die wörtliche Auslegung des Gesetzes durch
das Bundesgericht und die herrschende schweizerische Lehre der aus
der ratio legis abzuleitenden Funktion der Verjährung widerspricht.
Das Institut der Verjährung versteht sich zwar nicht von selbst, doch
entspricht die Auffassung, dass Straftaten, abgestuft nach der Schwere
der Tat, nach gewisser Zeit nicht mehr verfolgt werden sollen, in
unserem Rechtskreis allgemeiner Überzeugung. Nach Ablauf einer gewissen
Zeit erscheint eine Bestrafung weder als kriminalpolitisch notwendig
noch als gerecht. Das Bedürfnis nach Ausgleich begangenen Unrechts
durch Verhängung einer Strafe schwindet mit der Zeit und damit auch
die dadurch angestrebte Bewährung der Rechtsordnung wie auch die Notwendigkeit
spezialpräventiver Einwirkung auf den Täter durch Abschreckung und
Besserung (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 416). Mit dem Zeitablauf nehmen
aber auch Beweisschwierigkeiten zu, dies zunächst aus der Sicht der
Strafverfolgung, aber auch unter dem Blickwinkel der Verteidigung
des Angeklagten, der wenngleich ihm das Prinzip in dubio pro reo zur
Seite steht, nach Jahr und Tag nicht mehr auf Beweismittel greifen
kann, die ihn zu entlasten vermögen (Gless, a.a.O., S. 692). Schliesslich
ist die Verjährung von Straftaten auch ein Gebot der Verfahrensökonomie
(Nadja Capus, Ewig still steht die Vergangenheit?, Bern 2006, S. 30
f.; Müller, a.a.O., Vor Art. 97, N 39): Angesichts beschränkter Ressourcen
können sich die Strafverfolgungsbehörden auf die strafrechtliche Verarbeitung
von Fällen konzentrieren, bei denen eine realistische Aussicht auf
Aufklärung besteht, und bei denen nicht wegen Zeitablaufs ein hinreichendes
Beweisfundament sich nur noch ausnahmsweise erstellen lässt.
Die Gründe für eine Verjährung von Straftaten, auf die hier
interessierende Problematik grosser zeitlicher Differenz zwischen
Tathandlung und Erfolg angewendet, führen zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Zwar lässt sich 1) sagen, dass mit dem Eintritt des Erfolgs der Rechtsfriede
nachhaltig gestört ist und das Bedürfnis nach Ausgleich auch keineswegs
verblasst, wenn die Tathandlung lange Zeit zurückliegt. Anders aber
verhält es sich 2) mit der vom Strafrecht bezweckten Einwirkung auf
den Täter, wofür der Zeitablauf seit der Tathandlung bedeutsam ist.
Beweisschwierigkeiten bestehen 3) zwar mit Bezug auf den Erfolg keine,
für die hierfür ursächliche Tathandlung aber sehr wohl. Jahr und Tag
nach der Handlung erhöhen sich nicht nur die Beweisschwierigkeiten
für die Strafverfolgungsbehörde, auch für den mutmasslichen Täter
sind Entlastungsbeweise regelmässig nicht mehr greifbar. Dieser Problematik
muss das Strafrecht Rechnung tragen. Angesichts all dessen lässt sich
jedenfalls nicht sagen, dass es der Funktion der Ratio der Verjährung
geradezu widerspricht, diese nicht erst ab Erfolg, sondern schon mit
der Tathandlung laufen zu lassen.
4.3.5 Im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen
Auslegung sind auch die Anforderungen zu berücksichtigen, welche sich
an die gesetzliche Regelung aus Grundrechtsgarantien ergeben. Hierbei
fällt zunächst der Anspruch aus Art. 6 EMRK auf Zugang zu einem Gericht
in Betracht. Diesen Zugang gewährt die Konvention allerdings nicht
voraussetzungslos. Vielmehr kann er an sachliche Bedingungen geknüpft
werden. Als solche können die Regeln über die Verjährung ohne weiteres
gelten. Immerhin dürfen Beschränkungen nicht so weit gehen, dass sie
das Recht auf Zugang zum Gericht seiner Substanz entleeren (EGMR vom
22.10.1996 i.S. Stubbings et al. g. Vereinigtes Königreich, Ziff.
50). Unter diesem Aspekt liesse sich erwägen, ob eine Verjährungsregelung,
welche einen Anspruch als verjährt erklärt, bevor er überhaupt nur
entstanden ist, die Substanz des Rechts auf Zugang zum Gericht noch
beachtet. Indessen bezieht sich Art. 6 EMRK auf zivilrechtliche Ansprüche
und auf die Stichhaltigkeit der gegen eine Person gerichteten strafrechtlichen
Anklage. Um beides geht es hier nicht. Die von einer Straftat geschädigte
Person kann sich nicht auf die Garantien aus Art. 6 EMRK berufen,
um ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten (Villiger, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1999, S. 247, Rz.
386, S. 250, Rz. 392). Ohnehin beruht die auf den ersten Blick plausible
Auffassung, ein Anspruch könne nicht verjähren, bevor er überhaupt
entstanden sei, auf zivilrechtlichem Denken eines zunächst entstandenen
Anspruchs, den die Partei, die ihn nicht geltend macht, wieder verlieren
kann (Gless, a.a.O., S. 705). Im Strafrecht geht es demgegenüber um
die Frage, an welches Merkmal - Handlung oder Erfolg - einer voll
verwirklichten Straftat für die Verjährung anzuknüpfen ist, wofür
strafrechtliche Kriterien massgebend sind (vgl. Bruns, a.a.O., S.
1260 f.) und wofür der Gesetzgeber berücksichtigen kann, ob er es
kriminalpolitisch und vom Zweck der Strafe her für sinnvoll erachtet,
Jahr und Tag nach Verwirklichung des Handlungsunrechts noch die Strafverfolgung
einzuleiten.
Zu keinem anderen Ergebnis führen auch die Anforderungen, welche
sich aus den grundrechtlichen Ansprüchen auf Achtung des Lebens (Art.
2 EMRK) und auf Achtung der Privatsphäre (Art. 8 EMRK) ergeben. Die
Grundrechte sind nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern es
leiten sich aus ihnen auch Schutzpflichten des Staates gegen Beeinträchtigungen
durch Private ab. Art. 2 EMRK verlangt in Abs. 1, dass das Recht auf
Leben gesetzlich geschützt wird. Daraus folgt zwar nicht, dass der
Staat jede Möglichkeit der Gewaltanwendung durch Private zu verhindern
verpflichtet wäre, wozu er auch gar nicht in der Lage ist. Dem Gesetzgeber
steht auch grosses Ermessen in der Beurteilung zu, mit welchen gesetzgeberischen
Mitteln er den Schutz seiner Bürger gewährleisten will. Zum Schutz
hochwertiger Rechtsgüter kann er aber verpflichtet sein, auch strafrechtliche
Sanktionen vorzusehen (EGMR vom 26.3.1985 i.S. X und Y gegen Niederlande,
Série A vol. 91, Ziff. 27; EGMR vom 4.12.2003 i.S. M.C. gegen Bulgarien,
Recueil CourEDH 2003-XII S. 45 ff., Ziff. 150 ff.) und gegebenenfalls
eine effektive Strafuntersuchung zu führen. Dem Gesetzgeber ist es
allerdings unbenommen, im Rahmen seiner Kriminalpolitik gegenläufige
Interessen zu berücksichtigen. So verletzt es Art. 2 EMRK nicht, wenn
ein Staat aus besonderen Gründen ein Amnestiegesetz erlässt, das zur
Folge hat, dass selbst ein Mord ungesühnt bleibt (Entscheid der Europäischen
Kommission für Menschenrechte vom 2. September 1991 i.S. Dujardin
gegen Frankreich, DR 72, 236).
Wenn der schweizerische Gesetzgeber für die Verjährung am
Handlungsunrecht anknüpft, so beruht dies auf sachlichen Gründen.
Es führt zwar dazu, dass unter besonderen Umständen, wenn die Handlung
weit zurückliegt, eine Straftat nicht verfolgt werden kann. Das kann
aber mit den erheblich erschwerten Verteidigungsmöglichkeiten des
mutmasslichen Täters Jahr und Tag nach einem behaupteten Fehlverhalten
und der eingeschränkten Bedeutung spezialpräventiver Einwirkung auf
den Täter lange Zeit nach der vorgeworfenen Handlung gerechtfertigt
werden. Jedenfalls bedeutet eine am Handlungsunrecht anknüpfende Verjährungsregelung
nicht, dass der Schutz des Lebens mittels strafrechtlicher Mittel
den generalpräventiven Erfordernissen nicht genügen würde und dadurch
Art. 2 EMRK verletzt wäre.
4.4 Bleibt es damit dabei, dass die Verjährungsfrist mit der
Tathandlung zu laufen beginnt, so hat das Kantonsgericht zutreffend
die Straftaten als verjährt erklärt, soweit sie damit begründet werden,
dass die Beschwerdeführer durch möglicherweise sorgfaltswidriges Verhalten
der Beschuldigten einer Kontamination durch Asbest ausgesetzt worden
waren. Die Beschwerdeführer machen allerdings auch geltend, die beanzeigten
Delikte seien durch strafbares Unterlassen begangen worden, indem
die mutmasslichen Opfer nicht ausreichend darüber informiert worden
seien, dass Menschen mit Asbestexpositionen langjährig medizinisch
überwacht werden müssten und das Risiko einer Krebserkrankung, wenn
sie rauchen würden, überproportional erhöht würde. Diese Informationspflichten
würden namentlich den ehemaligen Arbeitgeber auch über die Beendigung
des Arbeitsvertrags hinaus treffen und dauerten an.
Beim Unterlassungsdelikt kommt es für den Verjährungsbeginn auf
den Zeitpunkt an, an welchem der Täter hätte handeln können und sollen.
Die Handlungspflicht kann sich über einen gewissen Zeitraum erstrecken.
Die Verjährung beginnt diesfalls zu laufen, wenn die Handlungspflicht
endet (BGE 122 IV 61 E. 2a; 71 IV 183 E. 4; Schultz, AT I, a.a.O.,
S. 248; Trechsel, a.a.O., Art. 71 StGB N 3). Das Kantonsgericht äussert
sich nicht dazu, ob Verantwortliche der B.________ AG oder andere
Personen aufgrund einer Garantenstellung Informationspflichten gehabt
und diese pflichtwidrig nicht erfüllt hätten. Vielmehr verneint das
Kantonsgericht den rechtlich relevanten Zusammenhang zwischen einer
solchen Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg. Dabei kann es sich
nur um den Eintritt des Todes bei J.________, S.________ und M.________
handeln, deren Fälle hier allein zur Beurteilung stehen, da auf die
Beschwerde von F.________ nicht einzutreten ist (E. 2.2.4.).
Zwischen einer Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg besteht
ein rechtlich relevanter Zusammenhang, wenn der Erfolg bei Vornahme
der gebotenen Handlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten
wäre; die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme
der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung des erforderlichen Kausalzusammenhangs
nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4, je mit Hinweisen).
Das Kantonsgericht verneint die Zurechnung des Erfolgs, weil nicht
damit gerechnet werden kann, dass die Betroffenen, so sie denn Raucher
gewesen sein sollten, nach weitergehender Information das Rauchen
aufgegeben hätten. Was sodann die Heilungsmöglichkeiten betrifft,
so hat es ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass weitergehende
medizinische Hilfe aufgrund solcher Informationen das Leben von J.________,
S.________ und M.________ gerettet hätte. In der Einstellungsverfügung
des Verhöramts, auf die das Kantonsgericht verweist (Entscheid Kantonsgericht,
S. 14, Ziff. 3.2; Einstellungsverfügung S. 131 f.), wird dazu erläutert,
dass es ungewiss sei, ob sich die Betroffenen über Jahrzehnte hinweg,
soweit solche nicht ohnehin erfolgten, weiteren zusätzlichen Vorsorgeuntersuchungen
gestellt hätten, und es entspreche zudem der Erfahrung, dass medizinische
Hilfe - auch bei Erkennung im Frühstadium - nur in ganz seltenen Fällen
möglich sei.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Beurteilung mit
verschiedenen Argumenten. Die Erben J.________ und S.________ machen
geltend, das Kantonsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, weil es seine Auffassung nicht näher begründet und zudem
auf ihre Argumente nicht eingegangen sei. Sodann verletze es mit dem
Beweismassstab der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" Bundesrecht
und schliesslich seien die medizinischen Feststellungen aktenwidrig
(Beschwerde J.________ und S.________, S. 13-17).
Soweit in den kantonalen Entscheiden der Beweismassstab der "mit
an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" angeführt wird, ist dies
unpräzis. Für die Erfolgszurechnung bei Unterlassungsdelikten ist
ausreichend, dass der Erfolg bei Vornahme der gebotenen Handlung mit
hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Dies hat aber keinen
Einfluss auf das Ergebnis. Wenn medizinische Hilfe nach den Feststellungen
der Vorinstanz nur in Ausnahmefällen erfolgreich ist, kann nicht gesagt
werden, der Erfolg wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden worden.
Zutreffend ist sodann die Einschätzung, dass sich jemand, der sich
trotz allgemein bekannter Krebsgefahr vom Rauchen nicht abhalten lässt,
nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anders verhalten wird, wenn ihm
noch spezifische Zusatzinformationen über ein weiter erhöhtes Risiko
bei Kombination mit Asbestexposition gegeben werden. Zu prüfen bleibt,
ob - wie die Beschwerdeführer geltend machen - die medizinischen Feststellungen,
auf denen die Beurteilung der hypothetischen Kausalität beruht, aktenwidrig
sind. Das ist jedoch ebenfalls nicht der Fall. Die Beschwerdeführer
beziehen sich auf Ausführungen des Gutachters Prof. P.________, wonach
Heilungen bei Tumorbefall die Ausnahme bleiben und sich auf sehr seltene
Fälle beschränken, bei denen ein noch frühes Tumorstadium operativ
entfernt wurde (Gutachten von Prof. P.________ vom 15.11.2002, S.
4, vgl. act. 26, 1, S. 4). Abgesehen davon komme es aufgrund verschiedener
Behandlungsstrategien zu einer über unterschiedlich lange Zeit anhaltenden
Besserung und Stabilisierung des Leidens (S. 8). Die Beschwerdeführer
wollen daraus ableiten, dass Vorsorgeuntersuchungen wenigstens zu
einer Lebensverlängerung geführt hätten. Sie übergehen indes, dass
nach demselben Gutachter eine Früherkennung des malignen Mesothelioms
nicht möglich ist (S. 3). Dies geht auch aus einer weiteren in der
Einstellungsverfügung zitierten Belegstelle hervor (Bericht SUVA "Screening
von Asbesttumoren", kantonale Akten Ordner 5, act. IV/40), so dass
die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht geeignet sind, Willkür
zu begründen.
5.
Die Beschwerdeführer erheben weitere Rügen vornehmlich
verfassungsrechtlicher Art, die allesamt entweder ungenügend substantiiert
(Art. 106 Abs. 2 BGG) oder aber offensichtlich unbegründet sind, so
dass nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. etwa Beschwerde Verfahren
6B_629/2007 die Rügen der Befangenheit [S. 37], der Rechtsverweigerung
[S. 42], des verfassungsmässigen Richters [S. 57 f.] etc.). Offensichtlich
unbegründet ist auch die Rüge, Art. 9 Abs. 1 OHG sei verletzt, wenn
Asbestopfer infolge der Latenzzeit keine Zivilansprüche im Strafverfahren
geltend machen könnten (Beschwerde im Verfahren 6B_627/2007, S. 10).
6.
Damit erweisen sich die Beschwerden, soweit darauf eingetreten
werden kann, als unbegründet. Die Einstellung des Verfahrens infolge
Verjährung ist nicht zu beanstanden.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer
die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine
andere Kostenverteilung rechtfertigt sich entgegen dem Antrag der
Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerdeführerin Ma.________ stellt
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art.
64 Abs. 1 und 2 BGG). Einem Bedarf von Fr. 6559.- (Grundbetrag von
Fr. 1550.-, Zuschlag von 25%, Mietzins von Fr. 1800.-, Kosten Krankenkasse
von Fr. 591.-, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1850.-, monatliche Steuerrate
von Fr. 190.-) steht ein monatliches Nettoeinkommen des Ehemannes
von Fr. 6844.- gegenüber. Dazu kommen aber noch Bonuszahlungen in
variabler Höhe (Bonus im März 2007 Fr. 7700.-) sowie Nebeneinnahmen
der Beschwerdeführerin selber. Mangels Bedürftigkeit kann das Gesuch
nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführer haben die obsiegenden
Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin
Ma.________ wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_627/2008 von Fr. 2000.-
werden den Beschwerdeführern dieses Verfahrens, unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.
4.
Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_629/2007 von Fr. 2000.-
werden den Beschwerdeführern dieses Verfahrens, unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt.
5.
Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_627/2007 haben, unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, die Beschwerdegegner
Aa.________, Ab.________ und B.________ AG mit je Fr. 2000.- zu entschädigen.
6.
Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_629/2007 haben, unter
solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, die Beschwerdegegner
Aa.________, Ab.________ und B.________ AG mit je Fr. 2000.- zu entschädigen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des
Kantons Glarus, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill