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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb56, stgb63b
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 1amjyw
Erfasst am : 2008.07.21




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6B_556/2007 (04.07.2008)


Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_556/2007 /hum


Urteil vom 4. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Stohner.


Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,


gegen


Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,

Beschwerdegegner.


Gegenstand

Vollstreckung aufgeschobener Strafen,


Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. August 2007.


Sachverhalt: 


A. 

Am 15. März 2002 sprach das Obergericht des Kantons Zürich 
X.________ als erste Instanz unter anderem des mehrfachen Raubes schuldig 
und bestrafte ihn mit 3 3/4 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung von 
125 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft. Ferner ordnete es eine ambulante 
Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an und schob den 
Vollzug der Strafe zugunsten der Massnahme auf. Sodann erklärte das 
Gericht die mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 10. September 
1997 wegen Raufhandels ausgefällte Strafe von fünf Tagen Einschliessung 
für vollziehbar und schob den Vollzug ebenfalls zugunsten der Massnahme 
auf. 


B. 

Mit Verfügung vom 27. September 2006 stellte der 
Bewährungsdienst Zürich IV des Justizvollzugs des Kantons Zürich (nachfolgend 
als "Bewährungsdienst" bezeichnet) den Vollzug der angeordneten ambulanten 
Massnahme ein. In der Rechtsmittelbelehrung wurde X.________ darauf 
hingewiesen, dass er gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen schriftlich 
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich 
einreichen könne. Des Weiteren beantragte der Bewährungsdienst dem 
Obergericht, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sei der Vollzug 
der beiden aufgeschobenen Strafen von 3 3/4 Jahren Gefängnis, abzüglich 
125 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, und fünf Tagen Einschliessung 
anzuordnen. 


C. 

X.________ focht die Verfügung des Bewährungsdiensts vom 27. 
September 2006 nicht an, so dass diese in Rechtskraft erwuchs. Mit 
Eingabe vom 12. Februar 2007 an das Obergericht beantragte X.________, 
es sei erneut eine ambulante Massnahme anzuordnen, und der Vollzug 
der beiden Strafen sei weiterhin aufzuschieben. Eventuell sei eine 
stationäre Massnahme anzuordnen, und die vorgenannten Strafen seien 
zu diesem Zweck aufzuschieben. Ferner sei er psychiatrisch zu begutachten. 



D. 

Mit Beschluss vom 7. August 2007 ordnete das Obergericht des 
Kantons Zürich den Vollzug der Strafe von 3 3/4 Jahren Gefängnis, 
abzüglich 125 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, an. Hingegen entschied 
es, die Strafe von fünf Tagen Einschliessung werde nicht mehr vollzogen. 



E. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der 
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2007 sei 
aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu 
gewähren. 


Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme 
zur Beschwerde verzichtet. Der Bewährungsdienst hat sich in seiner 
Vernehmlassung dem Antrag des Beschwerdeführers angeschlossen. 


Erwägungen: 


1. 

1.1 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, da sie 
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und 
Form (Art. 42 BGG) von der im Verfahren vor der Vorinstanz mit ihren 
Anträgen unterliegenden Person (Art. 81 BGG) eingereicht wurde und 
sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) 
gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 
Abs. 2 lit. b BGG) richtet. 


1.2 Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend die Bestimmungen 
des neuen Massnahmenrechts (Art. 56-65 StGB) angewendet, obwohl die 
Taten des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts 
begangen und abgeurteilt worden sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen 
der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002). 


2. 

2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 7. August 2007, 
mit welchem sie den Vollzug der zugunsten einer ambulanten Massnahme 
im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB aufgeschobenen Freiheitsstrafe 
anordnete, erwogen, die bisherige ambulante Massnahme habe ihren Zweck 
nicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 7). Sie führt aus, zur Beurteilung 
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers könne weiterhin auf 
das Gutachten von Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie 
und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2001 abgestellt werden, denn weder 
der Beschwerdeführer noch sein Therapeut Dr. med. T.________, Spezialarzt 
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, machten geltend, dass sich die 
damalige Prognose rückblickend als unzutreffend erwiesen habe. Ein 
Anlass für die Erstellung eines neuen Gutachtens sei daher nicht gegeben. 
Gemäss dem Gutachten von Dr. med. P.________ sei der zeitweise Kokainkonsum 
des Beschwerdeführers Ausdruck einer adoleszentären Problematik. Der 
Konsum sei von geringem Ausmass, so dass kein schädlicher Gebrauch 
und erst recht keine Abhängigkeit vorliege. Es sei nicht davon auszugehen, 
dass der Drogenkonsum das deliktische Verhalten begünstigt habe (angefochtenes 
Urteil S. 8 mit Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. P.________ 
vom 16. Oktober 2001). 


Die Vorinstanz hält sodann fest, da der Beschwerdeführer nicht 
(mehr) in der Lage gewesen sei, die Termine bei Dr. med. T.________ 
regelmässig wahrzunehmen, wäre die Anordnung einer anderen ambulanten 
Massnahme kaum erfolgversprechend (angefochtenes Urteil S. 9). Ebenso 
wenig seien die Voraussetzungen zur nachträglichen Anordnung einer 
stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen im 
Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt, da das beim Beschwerdeführer 
diagnostizierte Krankheitsbild gemäss Dr. med. P.________ nicht in 
einer psychiatrischen Institution behandelt werden könne. Ferner komme 
auch eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB nicht 
in Frage, stünden doch die Anlasstaten des Beschwerdeführers nicht 
in Zusammenhang mit seiner Kokainabhängigkeit. Überdies habe er eine 
stationäre Massnahme gegenüber der Vollzugsbehörde ausdrücklich abgelehnt. 
Da für den Beschwerdeführer daher keine Massnahme mehr angeordnet 
werden könne, sei die mit Urteil vom 15. März 2002 aufgeschobene Strafe 
von 3 3/4 Jahren Gefängnis, abzüglich 125 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, 
zu vollziehen (angefochtenes Urteil S. 10). 


2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzliche 
Konzeption des Massnahmenrechts werde vom Grundgedanken beherrscht, 
dass einem Täter die adäquate Behandlung zur Verhinderung weiterer 
Straftaten zukommen müsse. Das Scheitern einer ambulanten Massnahme 
führe daher nicht automatisch zum Vollzug der aufgeschobenen Strafe, 
sondern könne auch den Wechsel zu einer anderen ambulanten oder einer 
stationären therapeutischen Massnahme zur Folge haben, falls dies 
der Verbrechensverhütung besser diene (Beschwerde S. 7). Dieser Entscheid, 
ob eine aufgeschobene Strafe zu vollziehen oder eine andere Massnahme 
anzuordnen sei, müsse bei veränderten Verhältnissen auf der Grundlage 
einer erneuten Begutachtung erfolgen (Beschwerde S. 8 f.). Vorliegend 
bestünden ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten von Dr. 
med. P.________ nicht mehr aktuell sei. Dieser habe die bereits damals 
bestehende Drogenproblematik offensichtlich unterschätzt und sich 
auf die fehlende Persönlichkeitsreifung konzentriert. Der Beschwerdeführer 
führt aus, seine Persönlichkeit wie auch sein Umfeld hätten sich in 
den letzten Jahren erheblich verändert, und die zunehmende Kokainabhängigkeit 
habe sein Verhalten im Verlauf der Zeit immer stärker beeinflusst 
(Beschwerde S. 11 f.). Die verschärfte Suchtproblematik erkläre auch, 
weshalb es schliesslich zum Therapieabbruch gekommen sei (Beschwerde 
S. 13). Sein bisheriger Therapeut, Dr. med. T.________, habe bei ihm 
mit Arztbericht vom 27. November 2006 eine Persönlichkeitsstörung 
mit unreifen Zügen sowie ein Kokainabhängigkeitssyndrom mit ständigem 
Substanzgebrauch diagnostiziert und einen Wechsel des Therapeuten 
als angezeigt erachtet. Der Beschwerdeführer betont, aufgrund des 
gewachsenen Leidensdrucks sei er in der Zwischenzeit bereit, sich 
einer stationären Massnahme zu unterziehen (Beschwerde S. 14). Vor 
diesem Hintergrund aber - so der Beschwerdeführer weiter - hätte die 
Vorinstanz zwingend seine erneute Begutachtung anordnen müssen, welche 
mutmasslich ergeben hätte, dass mit einer therapeutischen ambulanten 
oder stationären Behandlung seiner Drogensucht der Gefahr weiterer 
Delikte besser begegnet werden könnte als mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe 
(Beschwerde S. 15). 


3. 

3.1 Der Beschwerdeführer beantragt somit vorab, an Stelle der 
gescheiterten ambulanten Psychotherapie zur Behandlung seiner Adoleszentenkrise 
sei eine ambulante Suchtbehandlung anzuordnen. Die Vorinstanz erachtet 
den Wechsel zu einer anderen ambulanten Massnahme ebenfalls als grundsätzlich 
möglich - verwirft dies jedoch im konkreten Fall. 


Die Rechtslage stellt sich insoweit wie folgt dar: 


3.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von 
Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, 
dass der Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn 
er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in 
Zusammenhang steht (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) und zu erwarten ist, 
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters 
in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB). 
Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten 
Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, 
um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). 
Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde namentlich 
aufgehoben, wenn die Fortführung der Behandlung als aussichtslos erscheint 
(Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). Ist dies der Fall, ist die aufgeschobene 
Freiheitsstrafe entweder zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder 
eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB 
anzuordnen. Eine stationäre therapeutische Massnahme ist indiziert, 
wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit 
dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen 
begegnen (Art. 63b Abs. 5 StGB). 


3.3 Die Anordnung ambulanter Massnahmen erfolgt mithin durch das 
urteilende Gericht (Art. 63 Abs. 1 StGB). Alle den Vollzug betreffenden 
Fragen liegen dagegen in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (vgl. BGE 
130 IV 49 E. 3.1). Diese bestimmt insbesondere die Person des Therapeuten. 
Zeigt sich im Laufe der Behandlung die Notwendigkeit einer Anpassung 
der Massnahme, ist hierfür ebenfalls die Vollzugsbehörde zuständig, 
soweit die Änderung dem Zweck der ursprünglich angeordneten Massnahme 
entspricht und sich die neue Massnahme in den Rahmen der Behandlung 
einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist (vgl. MARIANNE HEER, 
Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., 2007, Art. 63b StGB N. 7). Soll 
hingegen (ausnahmsweise) durch die Anordnung einer anderen ambulanten 
Massnahme von dem durch das Strafurteil vorgegebenen Rahmen abgewichen 
werden, so hat hierüber das Gericht zu befinden. 


Die grundsätzliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörde ist deshalb 
sachgerecht, weil diese in der Regel besser in der Lage ist, zu beurteilen, 
ob sich eine Modifikation des Vollzugs aufdrängt, als das urteilende 
Gericht, welches keinen direkten Kontakt mit dem Betroffenen hat. 
Überdies wäre es mit grossem Aufwand verbunden, wenn bei jeder Anpassung 
im Vollzug eine Abänderung des Strafurteils erfolgen müsste (BGE 130 
IV 49 E. 3.3). Demzufolge sollte die Gerichtsbehörde im Urteilsspruch 
die angeordnete ambulante Massnahme zwar spezifizieren (HEER, a.a.O., 
Art. 63 StGB N. 65), den Entscheidungsspielraum der Vollzugsbehörde 
bei der Umsetzung jedoch nicht unnötig einengen. Namentlich ist eine 
nähere inhaltliche Ausgestaltung der therapeutischen Behandlung, soweit 
diese zum ordentlichen Tätigkeitsbereich des Therapeuten gehört, nicht 
gesondert anzuordnen (vgl. HEER, a.a.O., Art. 63 StGB N. 66). Dieses 
Konzept liegt insbesondere auch den Art. 4-6 der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats 
der Nordwest- und Innerschweiz für den Vollzug der ambulanten Behandlung 
vom 4. November 2005 zugrunde. Folgerichtig wird der Therapeutenwechsel 
implizit als zulässig erachtet, d.h. er wird vom Einverständnis der 
Vollzugsbehörden abhängig gemacht. 


Sämtliche Anordnungen, welche die persönliche Freiheit der sich 
im Massnahmenvollzug befindlichen Person über das übliche Mass des 
normalen Tagesablaufs hinaus beschränken, sind aus Gründen des Rechtsschutzes 
in Verfügungsform zu erlassen (vgl. Benjamin F. Brägger, Der neue 
Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches, in: Schweizerische 
Zeitschrift für Kriminologie, 1/2008, S. 26-33, 28). Da gerade Änderungen 
ambulanter Massnahmen für den Betroffenen mit einschneidenden Konsequenzen 
verbunden sein können und daher dessen Rechte tangieren, sind diese 
von der Vollzugsbehörde zu verfügen, so dass dem Betroffenen die Möglichkeit 
offen steht, die Anordnungen auf dem Verwaltungsweg anzufechten. 


3.4 Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der ambulanten 
Behandlung als aussichtslos, so stellt sie deren Scheitern mittels 
anfechtbarer Verfügung fest (vgl. Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). Gegen 
eine solche Verfügung steht nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs 
die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; vgl. 
zum alten Recht auch BGE 119 IV 190 E. 1). Erwächst die Verfügung 
in Rechtskraft, hat ein Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über 
die Konsequenzen zu befinden (HEER, a.a.O., Art. 63b StGB N. 27). 
Dem Gericht obliegt es mithin zu entscheiden, ob die aufgeschobene 
Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationäre 
therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anzuordnen ist (Art. 
63b Abs. 5 StGB). Für das Aussprechen einer anderen ambulanten Massnahme 
besteht kein Raum (HEER, a.a.O., Art. 63b StGB N. 7 und N. 27; vgl. 
zum Ganzen auch Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, 
Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., 2007, S. 246 f.). 



3.5 Vorliegend hat der Bewährungsdienst mit Verfügung vom 27. 
September 2006 den Vollzug der mit dem Urteil des Obergerichts vom 
15. März 2002 angeordneten ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 
1 Abs. 1 aStGB eingestellt, da diese aufgrund des Therapieverlaufs 
als gescheitert gelten müsse. Gleichzeitig hat er dem Obergericht 
beantragt, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sei der Vollzug 
der beiden aufgeschobenen Strafen anzuordnen. Der Beschwerdeführer 
hat diese Verfügung nicht mittels Rekurs bei der Direktion der Justiz 
und des Innern des Kantons Zürich angefochten. In einem allfälligen 
Rekursverfahren hätte er sich insbesondere gegen die Einstellung der 
ambulanten Massnahme zur Wehr setzen und vorbringen können, die Massnahme 
könne nicht als gescheitert gelten, sondern sei zugunsten einer ambulanten 
Suchtbehandlung abzuändern. 


Im Verfahren vor der Vorinstanz und dementsprechend auch im 
bundesgerichtlichen Verfahren konnte bzw. kann der Beschwerdeführer 
diesen rechtskräftig gewordenen Entscheid hingegen nicht mehr zur 
Diskussion stellen. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, es sei 
eine ambulante Suchtbehandlung durchzuführen, mithin verspätet gestellt, 
ist doch gemäss Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB nach der rechtskräftigen 
Feststellung des Scheiterns der ambulanten Behandlung einzig noch 
darüber zu befinden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen 
oder ob stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme nach 
den Art. 59-61 StGB anzuordnen ist. 


Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. 


4. 

4.1 Die Vorinstanz hat ihren Beschluss, die aufgeschobene 
Freiheitsstrafe sei zu vollziehen, auf das Gutachten von Dr. med. 
P.________ vom 16. Oktober 2001 abgestützt. Der Beschwerdeführer stellt 
sich, wie dargelegt, auf den Standpunkt, ein solch gewichtiger Entscheid, 
ob an Stelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische Massnahme 
anzuordnen sei, müsse zwingend gestützt auf ein aktuelles Gutachten 
getroffen werden. Das Gutachten aus dem Jahre 2001 genüge diesen Anforderungen 
nicht und hätte der Vorinstanz daher nicht als (einzige) Entscheidgrundlage 
dienen dürfen. 


4.2 Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht 
namentlich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach 
den Art. 59-61 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung ab. 
Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten 
einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und Wahrscheinlichkeit 
weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs 
der Massnahme (lit. c). 


4.3 Aus Art. 56 Abs. 3 StGB ist zu folgern, dass 
Änderungsentscheide im Sinne von Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB ebenfalls 
gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen 
sind. Berichte des Therapeuten genügen nicht. Wie bei der ursprünglichen 
Anordnung einer stationären Massnahme sind bei einem Abänderungsentscheid 
sämtliche Voraussetzungen der Massnahme einer näheren Prüfung zu unterziehen 
(BGE 128 IV 241 E. 3.3; Heer, a.a.O., Art. 63b StGB N. 4). 

Die Vorinstanz verkennt diese Rechtslage nicht, hat sie doch bei 
ihrer Beurteilung des Zustands des Beschwerdeführers ausdrücklich 
auf das Gutachten von Dr. med. P.________ vom 16. Oktober 2001 abgestellt. 
Umstritten ist jedoch, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den 
Beschwerdeführer erneut begutachten zu lassen. 

Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten 
hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium 
des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die 
materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage 
seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein 
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse 
an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 
128 IV 241 E. 3.4; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N. 67 ff. und Art. 63b 
StGB N. 4). 


Entscheidend ist daher, ob die ärztliche Beurteilung aus dem 
Jahr 2001 mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob die Vorinstanz 
aufgrund der seitherigen Entwicklung gehalten gewesen wäre, eine neuerliche 
Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen. 


4.4 Gestützt auf den Bericht des behandelnden Therapeuten Dr. 
med. T.________ an die ärztliche Leitung der psychiatrischen Universitätsklinik 
Zürich vom 27. November 2006 leidet der Beschwerdeführer an einer 
Persönlichkeitsstörung mit unreifen Zügen (ICD-10 F6) und an einem 
Kokainabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 
F14.25). Dr. med. T.________ geht dabei davon aus, dass sich der Kokainkonsum 
des Beschwerdeführers seit 2005 gesteigert hat, und es diesem daher 
zunehmend Schwierigkeiten bereitet, den Alltag zu meistern. Dieser 
ärztliche Befund spricht dafür, dass sich die Suchtproblematik des 
Beschwerdeführers, wie von ihm behauptet, seit 2001 in der Tat verschärft 
hat und deshalb - wie vom Bewährungsdienst in seiner Vernehmlassung 
zur Beschwerde ausgeführt - eine stationäre Therapie nach Art. 60 
StGB in einer auf Dualerkrankungen (Suchterkrankung und psychische 
Probleme) spezialisierten Einrichtung zweckmässig sein könnte. Zudem 
weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass das Gutachten 
von Dr. med. P.________ zu einem Zeitpunkt erstellt worden ist, als 
er sich als junger Erwachsener in einer adoleszentären Krise und damit 
in einer Phase befunden hat, in welcher die Möglichkeit einer Veränderung 
der Persönlichkeit besonders ausgeprägt ist. 


Infolge veränderter Verhältnisse kann das Gutachten von Dr. med. 
P.________ nicht mehr als aktuell bezeichnet und deshalb nicht als 
(einzige) Entscheidgrundlage zur Beantwortung der Frage herangezogen 
werden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b 
Abs. 2 StGB) oder an Stelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische 
Massnahme nach den Art. 59-61 anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB). 
Die Vorinstanz hat demzufolge Art. 56 Abs. 3 StGB verletzt, indem 
sie davon abgesehen hat, ein Ergänzungsgutachten respektive ein Zweitgutachten 
einzuholen. 


5. 

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten 
ist, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 
2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. 


Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben 
(Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von 
Fr. 3’000.- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), die seinem Rechtsvertreter 
zuzusprechen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 



Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten 
wird, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 
2007 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur 
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 


2. 

Es werden keine Kosten erhoben. 


3. 

Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Stephan A. Buchli für das 
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.- 
zu bezahlen. 


4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons 
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 


Lausanne, 4. Juli 2008 


Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 


Schneider Stohner