6B_556/2007 (04.07.2008)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_556/2007 /hum
Urteil vom 4. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung aufgeschobener Strafen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 15. März 2002 sprach das Obergericht des Kantons Zürich
X.________ als erste Instanz unter anderem des mehrfachen Raubes schuldig
und bestrafte ihn mit 3 3/4 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung von
125 Tagen Polizei- und Untersuchungshaft. Ferner ordnete es eine ambulante
Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB an und schob den
Vollzug der Strafe zugunsten der Massnahme auf. Sodann erklärte das
Gericht die mit Entscheid der Jugendanwaltschaft Zürich vom 10. September
1997 wegen Raufhandels ausgefällte Strafe von fünf Tagen Einschliessung
für vollziehbar und schob den Vollzug ebenfalls zugunsten der Massnahme
auf.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2006 stellte der
Bewährungsdienst Zürich IV des Justizvollzugs des Kantons Zürich (nachfolgend
als "Bewährungsdienst" bezeichnet) den Vollzug der angeordneten ambulanten
Massnahme ein. In der Rechtsmittelbelehrung wurde X.________ darauf
hingewiesen, dass er gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen schriftlich
Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich
einreichen könne. Des Weiteren beantragte der Bewährungsdienst dem
Obergericht, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sei der Vollzug
der beiden aufgeschobenen Strafen von 3 3/4 Jahren Gefängnis, abzüglich
125 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, und fünf Tagen Einschliessung
anzuordnen.
C.
X.________ focht die Verfügung des Bewährungsdiensts vom 27.
September 2006 nicht an, so dass diese in Rechtskraft erwuchs. Mit
Eingabe vom 12. Februar 2007 an das Obergericht beantragte X.________,
es sei erneut eine ambulante Massnahme anzuordnen, und der Vollzug
der beiden Strafen sei weiterhin aufzuschieben. Eventuell sei eine
stationäre Massnahme anzuordnen, und die vorgenannten Strafen seien
zu diesem Zweck aufzuschieben. Ferner sei er psychiatrisch zu begutachten.
D.
Mit Beschluss vom 7. August 2007 ordnete das Obergericht des
Kantons Zürich den Vollzug der Strafe von 3 3/4 Jahren Gefängnis,
abzüglich 125 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, an. Hingegen entschied
es, die Strafe von fünf Tagen Einschliessung werde nicht mehr vollzogen.
E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2007 sei
aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme
zur Beschwerde verzichtet. Der Bewährungsdienst hat sich in seiner
Vernehmlassung dem Antrag des Beschwerdeführers angeschlossen.
Erwägungen:
1.
1.1 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, da sie
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und
Form (Art. 42 BGG) von der im Verfahren vor der Vorinstanz mit ihren
Anträgen unterliegenden Person (Art. 81 BGG) eingereicht wurde und
sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG)
gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78
Abs. 2 lit. b BGG) richtet.
1.2 Die Vorinstanz hat vorliegend zutreffend die Bestimmungen
des neuen Massnahmenrechts (Art. 56-65 StGB) angewendet, obwohl die
Taten des Beschwerdeführers vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts
begangen und abgeurteilt worden sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen
der Änderung des StGB vom 13. Dezember 2002).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Beschluss vom 7. August 2007,
mit welchem sie den Vollzug der zugunsten einer ambulanten Massnahme
im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB aufgeschobenen Freiheitsstrafe
anordnete, erwogen, die bisherige ambulante Massnahme habe ihren Zweck
nicht erfüllt (angefochtenes Urteil S. 7). Sie führt aus, zur Beurteilung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers könne weiterhin auf
das Gutachten von Dr. med. P.________, Spezialarzt FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 16. Oktober 2001 abgestellt werden, denn weder
der Beschwerdeführer noch sein Therapeut Dr. med. T.________, Spezialarzt
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, machten geltend, dass sich die
damalige Prognose rückblickend als unzutreffend erwiesen habe. Ein
Anlass für die Erstellung eines neuen Gutachtens sei daher nicht gegeben.
Gemäss dem Gutachten von Dr. med. P.________ sei der zeitweise Kokainkonsum
des Beschwerdeführers Ausdruck einer adoleszentären Problematik. Der
Konsum sei von geringem Ausmass, so dass kein schädlicher Gebrauch
und erst recht keine Abhängigkeit vorliege. Es sei nicht davon auszugehen,
dass der Drogenkonsum das deliktische Verhalten begünstigt habe (angefochtenes
Urteil S. 8 mit Hinweis auf das Gutachten von Dr. med. P.________
vom 16. Oktober 2001).
Die Vorinstanz hält sodann fest, da der Beschwerdeführer nicht
(mehr) in der Lage gewesen sei, die Termine bei Dr. med. T.________
regelmässig wahrzunehmen, wäre die Anordnung einer anderen ambulanten
Massnahme kaum erfolgversprechend (angefochtenes Urteil S. 9). Ebenso
wenig seien die Voraussetzungen zur nachträglichen Anordnung einer
stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen im
Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt, da das beim Beschwerdeführer
diagnostizierte Krankheitsbild gemäss Dr. med. P.________ nicht in
einer psychiatrischen Institution behandelt werden könne. Ferner komme
auch eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB nicht
in Frage, stünden doch die Anlasstaten des Beschwerdeführers nicht
in Zusammenhang mit seiner Kokainabhängigkeit. Überdies habe er eine
stationäre Massnahme gegenüber der Vollzugsbehörde ausdrücklich abgelehnt.
Da für den Beschwerdeführer daher keine Massnahme mehr angeordnet
werden könne, sei die mit Urteil vom 15. März 2002 aufgeschobene Strafe
von 3 3/4 Jahren Gefängnis, abzüglich 125 Tage Polizei- und Untersuchungshaft,
zu vollziehen (angefochtenes Urteil S. 10).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die gesetzliche
Konzeption des Massnahmenrechts werde vom Grundgedanken beherrscht,
dass einem Täter die adäquate Behandlung zur Verhinderung weiterer
Straftaten zukommen müsse. Das Scheitern einer ambulanten Massnahme
führe daher nicht automatisch zum Vollzug der aufgeschobenen Strafe,
sondern könne auch den Wechsel zu einer anderen ambulanten oder einer
stationären therapeutischen Massnahme zur Folge haben, falls dies
der Verbrechensverhütung besser diene (Beschwerde S. 7). Dieser Entscheid,
ob eine aufgeschobene Strafe zu vollziehen oder eine andere Massnahme
anzuordnen sei, müsse bei veränderten Verhältnissen auf der Grundlage
einer erneuten Begutachtung erfolgen (Beschwerde S. 8 f.). Vorliegend
bestünden ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten von Dr.
med. P.________ nicht mehr aktuell sei. Dieser habe die bereits damals
bestehende Drogenproblematik offensichtlich unterschätzt und sich
auf die fehlende Persönlichkeitsreifung konzentriert. Der Beschwerdeführer
führt aus, seine Persönlichkeit wie auch sein Umfeld hätten sich in
den letzten Jahren erheblich verändert, und die zunehmende Kokainabhängigkeit
habe sein Verhalten im Verlauf der Zeit immer stärker beeinflusst
(Beschwerde S. 11 f.). Die verschärfte Suchtproblematik erkläre auch,
weshalb es schliesslich zum Therapieabbruch gekommen sei (Beschwerde
S. 13). Sein bisheriger Therapeut, Dr. med. T.________, habe bei ihm
mit Arztbericht vom 27. November 2006 eine Persönlichkeitsstörung
mit unreifen Zügen sowie ein Kokainabhängigkeitssyndrom mit ständigem
Substanzgebrauch diagnostiziert und einen Wechsel des Therapeuten
als angezeigt erachtet. Der Beschwerdeführer betont, aufgrund des
gewachsenen Leidensdrucks sei er in der Zwischenzeit bereit, sich
einer stationären Massnahme zu unterziehen (Beschwerde S. 14). Vor
diesem Hintergrund aber - so der Beschwerdeführer weiter - hätte die
Vorinstanz zwingend seine erneute Begutachtung anordnen müssen, welche
mutmasslich ergeben hätte, dass mit einer therapeutischen ambulanten
oder stationären Behandlung seiner Drogensucht der Gefahr weiterer
Delikte besser begegnet werden könnte als mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe
(Beschwerde S. 15).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt somit vorab, an Stelle der
gescheiterten ambulanten Psychotherapie zur Behandlung seiner Adoleszentenkrise
sei eine ambulante Suchtbehandlung anzuordnen. Die Vorinstanz erachtet
den Wechsel zu einer anderen ambulanten Massnahme ebenfalls als grundsätzlich
möglich - verwirft dies jedoch im konkreten Fall.
Die Rechtslage stellt sich insoweit wie folgt dar:
3.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von
Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen,
dass der Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn
er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in
Zusammenhang steht (Art. 63 Abs. 1 lit. a StGB) und zu erwarten ist,
dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters
in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 lit. b StGB).
Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten
Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben,
um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB).
Die ambulante Behandlung wird durch die zuständige Behörde namentlich
aufgehoben, wenn die Fortführung der Behandlung als aussichtslos erscheint
(Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). Ist dies der Fall, ist die aufgeschobene
Freiheitsstrafe entweder zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder
eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB
anzuordnen. Eine stationäre therapeutische Massnahme ist indiziert,
wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit
dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen
begegnen (Art. 63b Abs. 5 StGB).
3.3 Die Anordnung ambulanter Massnahmen erfolgt mithin durch das
urteilende Gericht (Art. 63 Abs. 1 StGB). Alle den Vollzug betreffenden
Fragen liegen dagegen in der Kompetenz der Vollzugsbehörde (vgl. BGE
130 IV 49 E. 3.1). Diese bestimmt insbesondere die Person des Therapeuten.
Zeigt sich im Laufe der Behandlung die Notwendigkeit einer Anpassung
der Massnahme, ist hierfür ebenfalls die Vollzugsbehörde zuständig,
soweit die Änderung dem Zweck der ursprünglich angeordneten Massnahme
entspricht und sich die neue Massnahme in den Rahmen der Behandlung
einfügt, wie er im Strafurteil vorgezeichnet ist (vgl. MARIANNE HEER,
Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., 2007, Art. 63b StGB N. 7). Soll
hingegen (ausnahmsweise) durch die Anordnung einer anderen ambulanten
Massnahme von dem durch das Strafurteil vorgegebenen Rahmen abgewichen
werden, so hat hierüber das Gericht zu befinden.
Die grundsätzliche Zuständigkeit der Vollzugsbehörde ist deshalb
sachgerecht, weil diese in der Regel besser in der Lage ist, zu beurteilen,
ob sich eine Modifikation des Vollzugs aufdrängt, als das urteilende
Gericht, welches keinen direkten Kontakt mit dem Betroffenen hat.
Überdies wäre es mit grossem Aufwand verbunden, wenn bei jeder Anpassung
im Vollzug eine Abänderung des Strafurteils erfolgen müsste (BGE 130
IV 49 E. 3.3). Demzufolge sollte die Gerichtsbehörde im Urteilsspruch
die angeordnete ambulante Massnahme zwar spezifizieren (HEER, a.a.O.,
Art. 63 StGB N. 65), den Entscheidungsspielraum der Vollzugsbehörde
bei der Umsetzung jedoch nicht unnötig einengen. Namentlich ist eine
nähere inhaltliche Ausgestaltung der therapeutischen Behandlung, soweit
diese zum ordentlichen Tätigkeitsbereich des Therapeuten gehört, nicht
gesondert anzuordnen (vgl. HEER, a.a.O., Art. 63 StGB N. 66). Dieses
Konzept liegt insbesondere auch den Art. 4-6 der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz für den Vollzug der ambulanten Behandlung
vom 4. November 2005 zugrunde. Folgerichtig wird der Therapeutenwechsel
implizit als zulässig erachtet, d.h. er wird vom Einverständnis der
Vollzugsbehörden abhängig gemacht.
Sämtliche Anordnungen, welche die persönliche Freiheit der sich
im Massnahmenvollzug befindlichen Person über das übliche Mass des
normalen Tagesablaufs hinaus beschränken, sind aus Gründen des Rechtsschutzes
in Verfügungsform zu erlassen (vgl. Benjamin F. Brägger, Der neue
Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches, in: Schweizerische
Zeitschrift für Kriminologie, 1/2008, S. 26-33, 28). Da gerade Änderungen
ambulanter Massnahmen für den Betroffenen mit einschneidenden Konsequenzen
verbunden sein können und daher dessen Rechte tangieren, sind diese
von der Vollzugsbehörde zu verfügen, so dass dem Betroffenen die Möglichkeit
offen steht, die Anordnungen auf dem Verwaltungsweg anzufechten.
3.4 Erachtet die Vollzugsbehörde die Fortführung der ambulanten
Behandlung als aussichtslos, so stellt sie deren Scheitern mittels
anfechtbarer Verfügung fest (vgl. Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB). Gegen
eine solche Verfügung steht nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs
die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG; vgl.
zum alten Recht auch BGE 119 IV 190 E. 1). Erwächst die Verfügung
in Rechtskraft, hat ein Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über
die Konsequenzen zu befinden (HEER, a.a.O., Art. 63b StGB N. 27).
Dem Gericht obliegt es mithin zu entscheiden, ob die aufgeschobene
Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB) oder eine stationäre
therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anzuordnen ist (Art.
63b Abs. 5 StGB). Für das Aussprechen einer anderen ambulanten Massnahme
besteht kein Raum (HEER, a.a.O., Art. 63b StGB N. 7 und N. 27; vgl.
zum Ganzen auch Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch,
Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl., 2007, S. 246 f.).
3.5 Vorliegend hat der Bewährungsdienst mit Verfügung vom 27.
September 2006 den Vollzug der mit dem Urteil des Obergerichts vom
15. März 2002 angeordneten ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff.
1 Abs. 1 aStGB eingestellt, da diese aufgrund des Therapieverlaufs
als gescheitert gelten müsse. Gleichzeitig hat er dem Obergericht
beantragt, nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung sei der Vollzug
der beiden aufgeschobenen Strafen anzuordnen. Der Beschwerdeführer
hat diese Verfügung nicht mittels Rekurs bei der Direktion der Justiz
und des Innern des Kantons Zürich angefochten. In einem allfälligen
Rekursverfahren hätte er sich insbesondere gegen die Einstellung der
ambulanten Massnahme zur Wehr setzen und vorbringen können, die Massnahme
könne nicht als gescheitert gelten, sondern sei zugunsten einer ambulanten
Suchtbehandlung abzuändern.
Im Verfahren vor der Vorinstanz und dementsprechend auch im
bundesgerichtlichen Verfahren konnte bzw. kann der Beschwerdeführer
diesen rechtskräftig gewordenen Entscheid hingegen nicht mehr zur
Diskussion stellen. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, es sei
eine ambulante Suchtbehandlung durchzuführen, mithin verspätet gestellt,
ist doch gemäss Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB nach der rechtskräftigen
Feststellung des Scheiterns der ambulanten Behandlung einzig noch
darüber zu befinden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen
oder ob stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme nach
den Art. 59-61 StGB anzuordnen ist.
Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat ihren Beschluss, die aufgeschobene
Freiheitsstrafe sei zu vollziehen, auf das Gutachten von Dr. med.
P.________ vom 16. Oktober 2001 abgestützt. Der Beschwerdeführer stellt
sich, wie dargelegt, auf den Standpunkt, ein solch gewichtiger Entscheid,
ob an Stelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische Massnahme
anzuordnen sei, müsse zwingend gestützt auf ein aktuelles Gutachten
getroffen werden. Das Gutachten aus dem Jahre 2001 genüge diesen Anforderungen
nicht und hätte der Vorinstanz daher nicht als (einzige) Entscheidgrundlage
dienen dürfen.
4.2 Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht
namentlich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach
den Art. 59-61 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung ab.
Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten
einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und Wahrscheinlichkeit
weiterer möglicher Straftaten (lit. b) und die Möglichkeiten des Vollzugs
der Massnahme (lit. c).
4.3 Aus Art. 56 Abs. 3 StGB ist zu folgern, dass
Änderungsentscheide im Sinne von Art. 63b Abs. 2 und 5 StGB ebenfalls
gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person zu treffen
sind. Berichte des Therapeuten genügen nicht. Wie bei der ursprünglichen
Anordnung einer stationären Massnahme sind bei einem Abänderungsentscheid
sämtliche Voraussetzungen der Massnahme einer näheren Prüfung zu unterziehen
(BGE 128 IV 241 E. 3.3; Heer, a.a.O., Art. 63b StGB N. 4).
Die Vorinstanz verkennt diese Rechtslage nicht, hat sie doch bei
ihrer Beurteilung des Zustands des Beschwerdeführers ausdrücklich
auf das Gutachten von Dr. med. P.________ vom 16. Oktober 2001 abgestellt.
Umstritten ist jedoch, ob die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, den
Beschwerdeführer erneut begutachten zu lassen.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten
hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium
des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die
materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage
seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse
an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE
128 IV 241 E. 3.4; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N. 67 ff. und Art. 63b
StGB N. 4).
Entscheidend ist daher, ob die ärztliche Beurteilung aus dem
Jahr 2001 mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob die Vorinstanz
aufgrund der seitherigen Entwicklung gehalten gewesen wäre, eine neuerliche
Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen.
4.4 Gestützt auf den Bericht des behandelnden Therapeuten Dr.
med. T.________ an die ärztliche Leitung der psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich vom 27. November 2006 leidet der Beschwerdeführer an einer
Persönlichkeitsstörung mit unreifen Zügen (ICD-10 F6) und an einem
Kokainabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10
F14.25). Dr. med. T.________ geht dabei davon aus, dass sich der Kokainkonsum
des Beschwerdeführers seit 2005 gesteigert hat, und es diesem daher
zunehmend Schwierigkeiten bereitet, den Alltag zu meistern. Dieser
ärztliche Befund spricht dafür, dass sich die Suchtproblematik des
Beschwerdeführers, wie von ihm behauptet, seit 2001 in der Tat verschärft
hat und deshalb - wie vom Bewährungsdienst in seiner Vernehmlassung
zur Beschwerde ausgeführt - eine stationäre Therapie nach Art. 60
StGB in einer auf Dualerkrankungen (Suchterkrankung und psychische
Probleme) spezialisierten Einrichtung zweckmässig sein könnte. Zudem
weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass das Gutachten
von Dr. med. P.________ zu einem Zeitpunkt erstellt worden ist, als
er sich als junger Erwachsener in einer adoleszentären Krise und damit
in einer Phase befunden hat, in welcher die Möglichkeit einer Veränderung
der Persönlichkeit besonders ausgeprägt ist.
Infolge veränderter Verhältnisse kann das Gutachten von Dr. med.
P.________ nicht mehr als aktuell bezeichnet und deshalb nicht als
(einzige) Entscheidgrundlage zur Beantwortung der Frage herangezogen
werden, ob die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollziehen (Art. 63b
Abs. 2 StGB) oder an Stelle des Strafvollzugs eine stationäre therapeutische
Massnahme nach den Art. 59-61 anzuordnen ist (Art. 63b Abs. 5 StGB).
Die Vorinstanz hat demzufolge Art. 56 Abs. 3 StGB verletzt, indem
sie davon abgesehen hat, ein Ergänzungsgutachten respektive ein Zweitgutachten
einzuholen.
5.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August
2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 3000.- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), die seinem Rechtsvertreter
zuzusprechen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August
2007 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat Rechtsanwalt Stephan A. Buchli für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3000.-
zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons
Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner