6B_549/2008 (03.02.2009)


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_549/2008/bri

Urteil vom 3. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Schumacher,

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2008.

Sachverhalt: 

A. A.a Am 12. April 2001 richtete die im Jahr 1961 geborene 
A.________, die als Sportschützin Mitglied eines Schiessclubs war, 
in Baar eine der beiden Pistolen, die sie bei sich hatte, auf ihren 
damaligen Lebenspartner B.________. Dieser konnte ihr die Waffe nach 
Zureden abnehmen. Hierauf nahm A.________ auch noch die zweite Waffe 
zur Hand, welche B.________ ihr ebenfalls abnehmen konnte. Die beiden 
Schusswaffen, eine Pistole der Marke "Glock" und eine Sportpistole 
der Marke "Hämmerli", wurden am 12. April 2001 von der Zuger Polizei 
sichergestellt. Mit Verfügung der Zuger Polizei vom 15. Juli 2002 
wurden die beiden sichergestellten Schusswaffen beschlagnahmt und 
als Bedingung für deren Rückgabe eine "Unbedenklichkeitserklärung" 
in Form eines ärztlichen Zeugnisses verlangt, welches A.________ "einen 
stabilen psychischen Zustand" attestiert. 

Im Rahmen der zwischen A.________ und der Zuger Polizei 
geführten Korrespondenz betreffend die Rückgabe der Schusswaffen hielt 
der Kommandant der Zuger Polizei mit Schreiben vom 6. August 2002 
an A.________ unter Hinweis auf die Bestimmungen der eidgenössischen 
Waffengesetzgebung fest, für die Rückgabe der Waffen sei im Sinne 
einer "Unbedenklichkeitserklärung" eine fachärztliche Bestätigung 
erforderlich, dass A.________ nicht suizidgefährdet sei und von ihr 
keine Gefahr für Dritte ausgehe. 

Im Jahre 2003 ersuchte A.________ ihre Ärztin, bei der sie seit 
1998, mit Unterbrüchen, wegen gesundheitlicher Probleme 
psychischer Art in Behandlung war, um Ausstellung einer "Unbedenklichkeitserklärung", 
was die Ärztin, eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, 
aber ablehnte. A.________ suchte eine andere Person, die zur Ausstellung 
der gewünschten "Unbedenklichkeitserklärung" bereit war, und gelangte 
an X.________. A.b X.________ führte in seiner Funktion als allgemein 
praktizierender Arzt und Psychoanalytiker am 6. November 2003 ein 
rund einstündiges Gespräch mit A.________. Am 13. November 2003 stellte 
er eine "Unbedenklichkeitserklärung" aus. Darin hielt er unter anderem 
fest, dass A.________, die er am 6. November 2003 ausführlich psychiatrisch 
untersucht habe, in stabilen Verhältnissen lebe, seit 15 Jahren an 
der gleichen Stelle arbeite und auch emotional ausgeglichen sei. Der 
Vorfall, der zum Einzug der beiden Pistolen geführt habe, müsse im 
Zusammenhang mit der damaligen enttäuschenden Beziehung gesehen werden. 
Es habe sich weder um einen ernsthaften Selbstmordversuch noch gar 
um eine ernstliche Bedrohung des damaligen Lebenspartners mit Erschiessen 
gehandelt. Der Vorfall habe vielmehr den Charakter einer hilflosen 
hysterischen Inszenierung gehabt. Aufgrund seiner Untersuchung sei 
er davon überzeugt, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. 


Gestützt auf diese "Unbedenklichkeitserklärung" vom 13. November 
2003 gab die Zuger Polizei am 1. Dezember 2003 A.________ die 
beiden beschlagnahmten Pistolen wieder heraus. A.c Am 11. März 2004 
suchte A.________ ihren ehemaligen Freund C.________ in dessen Haus 
auf, um mit ihm zu reden. Nach dem Gespräch wandte sie sich zum Weggehen. 
Als sie von C.________ auf ihre Tasche angesprochen wurde, zog sie 
daraus eine durchgeladene Faustfeuerwaffe, die sie mit dem Finger 
am Abzug aus nächster Nähe gegen die Brust von C.________ richtete. 
Dieser versuchte sofort, durch einen Schlag auf den Arm die Waffe 
nach unten zu bewegen, worauf sich aus der von A.________ gehaltenen 
Pistole ein Schuss löste, welcher C.________ im Bauch traf. Der Geschädigte 
erlitt einen Bauchdurchschuss mit Durchdringen der Leber und der rechten 
Niere. Letztere musste zusammen mit einem Teil der Nebenniere operativ 
entfernt werden. 

Bei der Tatwaffe handelte es sich um die Pistole der Marke 
"Glock", welche - neben der Sportpistole der Marke "Hämmerli" - von 
der Zuger Polizei beschlagnahmt und am 1. Dezember 2003 auf Grund 
der von X.________ ausgestellten "Unbedenklichkeitserklärung" A.________ 
wieder zurückgegeben worden war. Bei der Tat vom 11. März 2004 zum 
Nachteil von C.________ führte A.________ in ihrer Tasche allerdings 
noch eine weitere Pistole der Marke "Glock" mit sich. Diese Schusswaffe 
war zu keinem Zeitpunkt beschlagnahmt worden und bildete daher auch 
nicht Gegenstand der Verfügung der Zuger Polizei betreffend die Herausgabe 
von zwei Schusswaffen, die auf Grund der von X.________ ausgestellten 
"Unbedenklichkeitserklärung" erlassen wurde. 

B. B.a Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 
4. April 2008 in Bestätigung des Urteils des Einzelrichters in 
Strafsachen am Bezirksgericht Zürich vom 10. Mai 2007 vom Vorwurf 
der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) 
frei. B.b A.________ wurde wegen der Tat vom 11. März 2004 zum Nachteil 
von C.________ mit Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich 
vom 1. Februar 2006 wegen vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung 
(Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) und wegen Vergehens 
gegen das Waffengesetz unter Zubilligung einer mittelgradigen Verminderung 
der Zurechnungsfähigkeit zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei 
der Vollzug dieser Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme im 
Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufgeschoben wurde. 

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt 
Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich vom 4. April 2008 in Sachen X.________ sei aufzuheben 
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 


Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Vernehmlassung 
verzichtet. X.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit 
darauf einzutreten sei. 

Erwägungen: 

1. 1.1 Nach der Auffassung der Vorinstanz handelte der 
Beschwerdegegner durch die Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" 
zwar sorgfaltswidrig, doch war dieses sorgfaltswidrige Verhalten für 
den eingetretenen Erfolg, nämlich die schwere Körperverletzung von 
C.________ am 11. März 2004, nicht relevant, da A.________ am 11. 
März 2004 in ihrer Tasche noch eine weitere - geladene und schussbereite 
- Pistole mit sich führte, welche sie zum Nachteil von C.________ 
hätte einsetzen können. Diese weitere Schusswaffe sei aber nicht gestützt 
auf die vom Beschwerdegegner ausgestellte "Unbedenklichkeitserklärung" 
an A.________ zurückgegeben worden, sondern unabhängig davon im Besitz 
von A.________ gewesen, da sie zu keinem Zeitpunkt beschlagnahmt worden 
sei. 

Im Einzelnen hat die Vorinstanz unter Hinweis auf das eingehend 
begründete erstinstanzliche Urteil erwogen, dass den Beschwerdegegner 
ein Übernahmeverschulden treffe, da er als Allgemeinarzt und Psychoanalytiker 
nicht über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung zur Erstellung 
einer Prognose über das künftige Verhalten eines Menschen in Konfliktsituationen 
verfüge. Zudem seien dem Beschwerdegegner auch im Einzelnen mehrere 
Sorgfaltswidrigkeiten bei der Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" 
anzulasten. Der Beschwerdegegner habe mit der ihm bis dahin unbekannten 
A.________ lediglich ein knapp einstündiges Gespräch über die persönlichen 
Verhältnisse geführt, deren Angaben nicht überprüft und keinerlei 
Tests vorgenommen etc.. Daher könne entgegen der Darstellung in der 
"Unbedenklichkeitserklärung" vom 13. November 2003 auch keine Rede 
davon sein, dass er A.________ "ausführlich psychiatrisch untersucht" 
habe. Im Weiteren führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dem Beschwerdegegner 
sei bewusst gewesen, dass die Zuger Polizei aller Voraussicht nach 
gestützt auf seine "Unbedenklichkeitserklärung" die beiden beschlagnahmten 
Schusswaffen A.________ zurückgeben werde. Er hätte bei pflichtgemässer 
Vorsicht voraussehen können, dass A.________ mit diesen Schusswaffen 
in einer Konfliktsituation sich selbst oder Dritte gefährden beziehungsweise 
verletzen könnte. Den Eintritt eines solchen Erfolgs unter Einsatz 
der herausgegebenen Schusswaffen hätte er durch Verweigerung der pflichtwidrig 
zustande gekommenen "Unbedenklichkeitserklärung" verhindern können. 
Insoweit sei der Erfolg auch vermeidbar gewesen. 

Nach der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner 
gleichwohl den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung 
nicht erfüllt. Denn die sorgfaltswidrige Ausstellung einer "Unbedenklichkeitserklärung" 
sei unter den gegebenen konkreten Umständen für den Eintritt des tatbestandsmässigen 
Erfolgs nicht relevant gewesen. A.________ habe nämlich am 11. März 
2004, als sie ihren ehemaligen Freund C.________ aufgesucht habe, 
neben der ihr von der Polizei auf Grund der "Unbedenklichkeitserklärung" 
des Beschwerdegegners herausgegebenen Pistole der Marke "Glock", mit 
welcher sie C.________ schwer verletzt habe, in ihrer Tasche eine 
zweite Schusswaffe, ebenfalls eine Pistole der Marke "Glock", mitgeführt. 
Diese Schusswaffe sei aber nicht gestützt auf die vom Beschwerdegegner 
ausgestellte "Unbedenklichkeitserklärung" an A.________ herausgegeben 
worden, sondern habe A.________ unabhängig davon zur Verfügung gestanden, 
da sie gar nie beschlagnahmt worden sei. Dabei sei zu Gunsten des 
Beschwerdegegners davon auszugehen, dass auch diese zweite Pistole 
durchgeladen und schussbereit gewesen sei. A.________ habe bei ihrem 
Griff in die Tasche nicht darauf geachtet, welche der beiden mitgeführten, 
gleichartigen und schussbereiten Pistolen sie in die Hand bekomme, 
und sie habe somit gleichsam zufällig gerade diejenige Pistole in 
die Hand genommen, welche ihr gestützt auf die "Unbedenklichkeitserklärung" 
des Beschwerdegegners von der Polizei zurückgegeben worden sei. A.________ 
hätte am 11. März 2004 ohne weiteres auch die andere Pistole aus ihrer 
Tasche nehmen und unter Einsatz dieser Schusswaffe, die ihr unabhängig 
vom Verhalten des Beschwerdegegners zur Verfügung gestanden habe, 
C.________ schwer verletzen können. Damit fehlt es gemäss den Schlussfolgerungen 
der Vorinstanz aber an der Erfolgsrelevanz der dem Beschwerdegegner 
angelasteten Sorgfaltspflichtverletzungen beziehungsweise am erforderlichen 
Risikozusammenhang zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschwerdegegners 
und dem eingetretenen Verletzungserfolg, weil ein sorgfaltsgemässes 
Verhalten nutzlos gewesen wäre, d.h. am wesentlichen Geschehensablauf 
und dessen Folgen nichts geändert hätte. Daher könne nicht gesagt 
werden, dass der tatbestandsmässige Erfolg bei sorgfaltsgemässem Verhalten 
des Beschwerdegegners im Sinne der "Wahrscheinlichkeitstheorie" mit 
hoher Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Selbst wenn man aber im 
Sinne der von einem Teil der Lehre bevorzugten "Risikoerhöhungstheorie" 
den tatbestandsmässigen Erfolg dem Täter bereits zurechnen wollte, 
wenn dieser durch sein sorgfaltswidriges Verhalten zweifelsfrei die 
Gefahr, die in den Erfolg umgeschlagen ist, erhöht hat, könnte gemäss 
den weiteren Ausführungen der Vorinstanz die schwere Körperverletzung 
von C.________ durch den von A.________ abgegebenen Schuss dem Beschwerdegegner 
nicht zugerechnet werden. Denn eine solche Risikoerhöhung sei im vorliegenden 
Fall eher unwahrscheinlich beziehungsweise jedenfalls zweifelhaft. 
Da A.________ nur einen Schuss abgegeben habe beziehungsweise habe 
abgeben können, sei die Gefahr für C.________ durch die blosse Tatsache, 
dass die Schützin zwei schussbereite Pistolen mit sich geführt habe, 
gegenüber der Gefahr, welche im Falle des Mitführens einer einzigen 
Pistole bestanden hätte, wohl kaum erhöht worden. 

Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz den Beschwerdegegner 
mangels Erfolgsrelevanz der ihm angelasteten Sorgfaltspflichtverletzungen 
in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids vom Vorwurf der fahrlässigen 
schweren Körperverletzung freigesprochen. 

1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, dass 
A.________ am 11. März 2004 neben der ihr auf Grund der "Unbedenklichkeitserklärung" 
des Beschwerdegegners zurückgegebenen Pistole der Marke "Glock" noch 
eine zweite Pistole derselben Marke mit sich geführt habe, mit welcher 
sie die Tat zum Nachteil von C.________ ebenfalls hätte begehen können, 
sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von Bedeutung. Denn 
ein derartiger, ausschliesslich auf einer Ex-post-Betrachtung beruhender 
Aspekt sei nicht massgeblich. Entscheidend sei vielmehr, dass A.________ 
mit derjenigen Waffe auf den Geschädigten geschossen habe, welche 
ihr auf Grund des Verhaltens des Beschwerdegegners von der Polizei 
zurückerstattet worden sei. Dabei entspreche das Vorgehen des Beschwerdegegners 
bei der Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" einer vorwerfbaren 
Pflichtwidrigkeit, welche unter anderem die Bejahung der Vermeidbarkeit 
des Erfolgs beinhalte, die jedoch nicht auf Grund einer hypothetischen 
Ex-post-Betrachtung, sondern einer individuell-konkreten und ex ante 
mit Bezug auf den Beschwerdegegner vorgenommenen Abklärung entschieden 
werden müsse. 

Wenn die Vorinstanz die Erfolgsrelevanz des dem Beschwerdegegner 
angelasteten Verhaltens verneine, setze sie sich in Widerspruch zu 
ihren eigenen Erwägungen, worin sie das Vorgehen des Beschwerdegegners 
als in mehrfacher Hinsicht sorgfaltswidrig qualifiziert habe. Ein 
ursprünglich als pflichtwidrig erkanntes Verhalten des Beschwerdegegners, 
welches adäquat kausal zum tatbestandsmässigen Erfolg geführt habe, 
könne nicht plötzlich auf Grund von (hypothetischen) Drittursachen 
nicht mehr eine massgebliche Pflichtverletzung darstellen. Entweder 
stelle ein bestimmtes Verhalten eine massgebliche Sorgfaltspflichtverletzung 
dar, was individuell-konkret im Zeitpunkt des Verhaltens auf Grund 
einer Ex-ante-Betrachtungsweise zu entscheiden sei, oder es liege 
eben (in diesem Zeitpunkt) keine vorwerfbare Sorgfaltspflichtverletzung 
vor. Die vorinstanzliche Urteilsbegründung vermenge in unzulässiger 
Weise die Frage der (hypothetischen) Doppelkausalität mit derjenigen 
der Sorgfaltspflichtverletzung und der Vermeidbarkeit und führe entsprechend 
zu falschen Ergebnissen. Der Beschwerdegegner habe im Zeitpunkt des 
ihm angelasteten Verhaltens mehrfach die ihm unter den konkreten Umständen 
obliegende Sorgfaltspflicht unter Einbezug der Vermeidbarkeit verletzt 
und damit eine wesentliche Teilursache für die beim Geschädigten entstandenen 
Verletzungen gesetzt, wobei der Kausalverlauf ohne weiteres vorhersehbar 
gewesen sei. Aus diesen Gründen sei das angefochtene Urteil aufzuheben 
und die Sache zur Neubeurteilung namentlich in Bezug auf die Fahrlässigkeit 
an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

1.3 Der Beschwerdegegner wendet im Wesentlichen ein, A.________ 
habe als Sportschützin über mehrere ihr gehörende Pistolen verfügt 
und ausserdem jederzeit Zugang zu den Pistolen des Schützenvereins 
gehabt. Daher wäre eine von ihr ausgehende allfällige Gefährdung aus 
Waffenbesitz weder qualitativ noch quantitativ verändert worden, wenn 
die beiden sichergestellten Pistolen zufolge Verweigerung einer "Unbedenklichkeitserklärung" 
beschlagnahmt geblieben wären. Schon aus diesem Grunde falle eine 
Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, angeblich 
begangen durch Ausstellen der "Unbedenklichkeitserklärung", ausser 
Betracht. 

2. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die 
Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht 
bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, 
wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen 
und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 
12 Abs. 3 StGB; weitgehend entsprechend Art. 18 Abs. 3 aStGB). 

2.1 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder 
Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg 
durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig 
ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der 
Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte 
Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen 
und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten 
hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt 
sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen 
Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit 
auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz 
gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss 
gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte 
Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann 
ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte 
Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet 
ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen 
Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten 
in Vorschriften gefasst werden können (zum Ganzen BGE 133 IV 158 E. 
5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; Urteil 6S.8/2007 vom 24. April 
2007, E. 6.1.1). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung 
und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit 
des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für 
den konkreten Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar 
sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der 
Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen 
können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab 
der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen 
Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den 
eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz 
ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das 
Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- 
oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin 
nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie 
als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen 
und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten 
des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 
5.1 und E. 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 128 IV 49 E. 2b; 127 IV 62 E. 2d, 
je mit Hinweisen). 

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten 
des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit 
nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar 
war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, 
ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben 
wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des 
Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache 
des Erfolgs bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a, je mit 
Hinweisen). 

2.2 Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem 
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung 
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen 
oder zu begünstigen, muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns 
aus, entschieden werden; denn die nachträgliche (bessere) Kenntnis 
der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine Handlung 
im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war (GÜNTER STRATENWERTH, 
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl. 2005, § 9 
N 25). Demgegenüber ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche 
Frage, aus welcher Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin 
im Erfolg gerade die vom Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr 
verwirklicht hat, unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände 
zu beantworten (BGE 116 IV 306 E. 2c, mit Hinweisen; GÜNTER STRATENWERTH, 
a.a.O., § 9 N 41). Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen 
Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder 
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs 
bildete (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 121 IV 286 E. 3, je mit Hinweisen). 


3. 3.1 3.1.1 Eine Besonderheit des vorliegenden Falles besteht 
darin, dass A.________ anlässlich des Besuchs bei ihrem ehemaligen 
Freund am 11. März 2004 zwei gleichartige, schussbereite Pistolen 
in ihrer Tasche mitführte, nämlich zum einen die Pistole, die wegen 
des Vorfalls vom 12. April 2001 polizeilich sichergestellt und beschlagnahmt 
und ihr in der Folge gestützt auf die "Unbedenklichkeitserklärung" 
des Beschwerdegegners in Anwendung der Bestimmungen der Waffengesetzgebung 
von der Polizei am 1. Dezember 2003 wieder zurückgegeben worden war 
(nachfolgend als Pistole 1 bezeichnet), und zum andern eine Pistole, 
welche A.________ unabhängig vom Verhalten des Beschwerdegegners ohnehin 
besass (nachfolgend als Pistole 2 bezeichnet). 

Nach der Auffassung der Vorinstanz ist es unerheblich, dass 
A.________ die Tat mit der Pistole 1 beging, sondern ist 
massgebend, dass sie die Tat genauso gut mit der ebenfalls mitgeführten 
Pistole 2 hätte verüben können. Demgegenüber ist es nach der Ansicht 
der Beschwerdeführerin entscheidend, dass A.________ die Tat mit der 
Pistole 1 beging, und ist es unerheblich, dass sie die Tat auch mit 
der ebenfalls mitgeführten Pistole 2 hätte begehen können. 3.1.2 Die 
Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" durch den Beschwerdegegner 
ist eine Ursache neben andern für den Eintritt des tatbestandsmässigen 
Erfolgs der schweren Körperverletzung des Opfers. Ohne die "Unbedenklichkeitserklärung" 
wäre die Pistole 1 von der Polizei nicht an A.________ zurückgegeben 
worden und hätte diese somit nicht unter Einsatz der Pistole 1 das 
Opfer schwer verletzen können. Durch die Verweigerung der "Unbedenklichkeitserklärung" 
wäre der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs unter Einsatz der 
Pistole 1 verhindert worden. 

Dass A.________ das Opfer ebenso gut durch die Abgabe eines 
Schusses aus der von ihr ebenfalls mitgeführten Pistole 2 hätte verletzen 
können, bedeutet entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass 
die "Unbedenklichkeitserklärung" für den Eintritt des tatbestandsmässigen 
Erfolgs nicht relevant gewesen, der Erfolg daher dem Beschwerdegegner 
objektiv nicht zurechenbar und der Beschwerdegegner aus diesem Grunde 
vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen 
sei. Es kommt allein darauf an, welche Bedingungen sich im Eintritt 
des Erfolgs tatsächlich verwirklicht haben. Der Täter, der durch sein 
Verhalten eine Bedingung für den Eintritt des Erfolgs gesetzt hat, 
kann sich daher nicht damit entlasten, dass der Erfolg - wie in den 
Konstellationen der "Doppelkausalität", der "alternativen Kausalität" 
sowie der "hypothetischen Ersatzursachen" - auch ohne die von ihm 
gesetzte Bedingung, etwa infolge des Verhaltens eines andern, gleichwohl 
eingetreten wäre (siehe GÜNTER STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 44; GUIDO 
JENNY, Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 12 N 73; JOSÉ 
HURTADO POZO, Droit pénal, partie générale, 2008, N 520, 542; CLAUS 
ROXIN, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl. 2006, § 11 N 
13, 23, 25, 58 f.). Massgebend für die objektive Zurechnung ist, dass 
der Täter durch sein Verhalten eine Bedingung für den Erfolg in seiner 
konkreten Gestalt gesetzt hat (KURT SEELMANN, Strafrecht Allgemeiner 
Teil, 3. Aufl. 2007, S. 36). Im vorliegenden Fall besteht der Erfolg 
in seiner konkreten Gestalt darin, dass A.________ das Opfer durch 
Abgabe eines Schusses aus der Pistole 1 schwer verletzte. Hiefür hat 
der Beschwerdegegner eine Bedingung gesetzt, indem er die "Unbedenklichkeitserklärung" 
ausstellte, auf deren Grundlage die Polizei die Pistole 1 in Anwendung 
der Bestimmungen der eidgenössischen Waffengesetzgebung an A.________ 
zurückgab. Hätte A.________ den Schuss aus der Pistole 2 abgegeben, 
dann wäre der Erfolg in einer anderen konkreten Gestalt eingetreten, 
für welchen der Beschwerdegegner keine Bedingung gesetzt hätte, so 
dass ihm der Erfolg objektiv nicht zugerechnet werden könnte. Im Falle 
einer Schussabgabe aus der Pistole 2 hätte sich im Erfolg eine andere 
Kausalkette verwirklicht, in der nicht der Beschwerdegegner, sondern 
die Person, welche A.________ die Pistole 2 übergeben oder überlassen 
hatte, eine Bedingung gesetzt hätte. Da aber A.________, und sei es 
zufälligerweise, die Pistole 1 aus der Tasche zog und durch Abgabe 
eines Schusses aus dieser Pistole das Opfer schwer verletzte, hat 
sich im Erfolg in dieser konkreten Gestalt diejenige Kausalkette verwirklicht, 
in welcher der Beschwerdegegner durch sein Verhalten eine Bedingung 
gesetzt hat. 

Der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der 
fahrlässigen schweren Körperverletzung kann daher entgegen der Auffassung 
der Vorinstanz nicht mit dem Argument begründet werden, dass A.________ 
das Opfer ebenso gut durch Abgabe eines Schusses aus der von ihr ebenfalls 
mitgeführten Pistole 2 hätte verletzen können und deshalb dem Beschwerdegegner 
der eingetretene Erfolg mangels Relevanz seines Verhaltens objektiv 
nicht zurechenbar sei. 

3.2 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung geltend, 
die von A.________ allenfalls ausgehende Gefahr aus Waffenbesitz sei 
durch die aufgrund der "Unbedenklichkeitserklärung" erfolgte Rückgabe 
der beiden Pistolen (d.h. der Pistole 1 und der Sportpistole "Hämmerli") 
weder qualitativ noch quantitativ verändert worden, da A.________ 
als Sportschützin über mehrere weitere ihr gehörende Pistolen verfügt 
und ausserdem jederzeit Zugang zu den Pistolen des Schützenvereins 
gehabt habe. Schon aus diesem Grund könne er für den eingetretenen 
Erfolg nicht zur Verantwortung gezogen werden. 

Der Einwand ist unbegründet. Wenn es gemäss den vorstehenden 
Erwägungen (E. 3.1) unerheblich ist, dass A.________ das Opfer ebenso 
gut durch Abgabe eines Schusses aus der von ihr ebenfalls mitgeführten 
Pistole 2 hätte verletzen können, dann ist es a fortiori ohne Bedeutung, 
dass sie allenfalls mehrere weitere Schusswaffen besass und als Sportschützin 
einen leichten Zugang zu den Pistolen des Vereins hatte. Massgebend 
ist, dass durch die aus der "Unbedenklichkeitserklärung" resultierenden 
Rückgabe der beiden beschlagnahmten Pistolen ein Risiko geschaffen 
wurde, das sich im Einsatz dieser Schusswaffen durch A.________ und 
damit im Verletzungserfolg verwirklichen konnte und durch die Verwendung 
einer der beiden Schusswaffen tatsächlich verwirklicht hat. Unerheblich 
ist, dass auch andere Personen ein Risiko schufen,das sich im Verletzungserfolg 
hätte verwirklichen können, indem sie ihrerseits A.________ Schusswaffen 
übergaben oder den Zugang zu solchen ermöglichten. Die Vorinstanz 
hat im angefochtenen Entscheid (S. 22) insoweit zutreffend festgehalten, 
es gehe vorliegend nicht darum, ob A.________ überhaupt Zugang zu 
anderen Waffen gehabt habe, sondern darum, dass sie in der konkreten 
Tatsituation in ihrer Tasche zwei gleichartige schussbereite Pistolen 
mit sich führte. 

3.3 A.________ hat sich durch die Abgabe eines Schusses aus der 
Pistole 1, wodurch sie ihr Opfer schwer verletzte, gemäss dem Urteil 
des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2006 des 
vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, wobei 
ihr das Gericht eine mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit 
zubilligte. Die in der Lehre heute noch vereinzelt vertretene Auffassung 
betreffend das sog. Regressverbot, wonach derjenige, welcher unvorsätzlich 
am vorsätzlichen Erfolgsdelikt eines andern mitgewirkt hat, für den 
eingetretenen Erfolg keinesfalls strafrechtlich verantwortlich sei, 
hat in der Rechtsprechung keine Zustimmung gefunden und wird auch 
von der herrschenden Lehre abgelehnt. Wenn ein unvorsätzlich Handelnder 
die intolerable Gefahr einer Vorsatztat geschaffen hat, gibt es keinen 
Grund, die Möglichkeit einer Fahrlässigkeitszurechnung neben der Vorsatztat 
auszuschliessen. Die Lösung liegt daher nicht in einem absoluten Regressverbot. 
Vielmehr geht es darum, die Grenzen des Vertrauensgrundsatzes und 
der Verantwortlichkeiten abzustecken, wobei hiefür etwa von Bedeutung 
sein kann, ob der Vorsatztäter erkennbar tatgeneigt oder infolge von 
Defiziten in seiner Verantwortlichkeit eingeschränkt war (ROXIN, a.a.O., 
§ 24 N 26 ff.; STRATENWERTH, a.a.O., § 16 N 50 ff.). 

4. 4.1 Die kantonalen Instanzen haben, obschon sie den 
Beschwerdegegner mangels Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs 
beziehungsweise mangels Erfolgsrelevanz des ihm angelasteten Verhaltens 
vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung freigesprochen 
haben, eingehend geprüft, ob er im Zusammenhang mit der Ausstellung 
der "Unbedenklichkeitserklärung" Sorgfaltspflichten verletzt hat. 
Sie haben die Frage unter anderem unter Hinweis auf das im Untersuchungsverfahren 
eingeholte Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich 
(Dr. med. D.________) vom 15. Dezember 2005 (Akten der Staatsanwaltschaft 
act. 5.5) mit ausführlicher Begründung bejaht. 

4.2 Ob die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu Recht 
Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung 
der "Unbedenklichkeitserklärung" vorwirft, ist im vorliegenden 
Beschwerdeverfahren zu prüfen, da insoweit ein letztinstanzliches 
kantonales Urteil vorliegt und das Bundesgericht gemäss Art. 106 BGG 
die Anwendung von eidgenössischem Gesetzesrecht von Amtes wegen prüft. 
Zwar wirken sich die Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend 
die Sorgfaltspflichtverletzungen in keiner Weise auf den Urteilsspruch 
aus und kann der Beschwerdegegner das vorinstanzliche Urteil, durch 
welches er freigesprochen worden ist, mangels Beschwer nicht anfechten 
und somit nicht auf dem Wege einer Beschwerde geltend machen, die 
Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang 
mit der Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" vorgeworfen. 
Das Bundesgericht hat indessen in mehreren Entscheiden zum Ausdruck 
gebracht, dass die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei 
in der Vernehmlassung zur Beschwerde der unterliegenden Partei die 
sie belastenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids anfechten 
kann, die sich im Falle der Gutheissung der Beschwerde nachteilig 
auf den Rechtsspruch im neuen Verfahren auswirken können. Die im kantonalen 
Verfahren obsiegende Partei kann alle Beschwerdegründe in ihrer Antwort 
auf die Beschwerde geltend machen, um allfällige Fehler der kantonalen 
Entscheidung zu rügen, die ihr im Falle einer abweichenden Beurteilung 
durch das Bundesgericht nachteilig sein könnten (BGE 134 III 332 E. 
2.3). Der Beschwerdegegner kann sich in seiner Vernehmlassung nicht 
nur mit den Rügen der beschwerdeführenden Partei auseinandersetzen, 
sondern er darf auch eigene Rügen erheben, soweit diese darlegen sollen, 
dass trotz der Stichhaltigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten 
Rügen und in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen 
und vorgenommenen Rechtsanwendung der vorinstanzliche Entscheid im 
Ergebnis richtig ist (BGE 122 I 253 E. 6c). Der Beschwerdegegner kann 
in der Vernehmlassung die für ihn ungünstigen Erwägungen und Feststellungen 
im angefochtenen Entscheid kritisieren (BGE 101 Ia 521 E. 3; 89 I 
513 E. 4). Die Vernehmlassung des Beschwerdegegners enthält denn auch 
einige Ausführungen, die sich auf die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung 
beziehen. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdegegner ist Allgemeinarzt und Psychoanalytiker. 
Er ist nicht Psychiater. Er hat keine Ausbildung, die ihn zur prognostischen 
Beurteilung des Risikos eines bestimmten künftigen Verhaltens beziehungsweise 
der von einem Menschen ausgehenden Gefahr beispielsweise aus Waffenbesitz 
befähigt. Er hat keine Erfahrung in der Erstellung von Kriminalprognosen. 
Er war daher trotz seiner grossen Erfahrung auf dem Gebiet der Psychoanalyse 
mit der von ihm nach eigener Darstellung dabei angewandten intuitiven 
Methode des psychoanalytischen Erstinterviews nicht kompetent, die 
Frage, ob A.________ suizidgefährdet sei oder ob von ihr eine Gefahr 
für Dritte aus Waffenbesitz ausgehe, fachgerecht zu beantworten. Der 
Beschwerdegegner führte mit der ihm bis dahin nicht bekannten A.________ 
ein rund einstündiges Gespräch über deren Arbeits-, Familien- und 
Liebesverhältnisse. Er stellte auf die subjektiven Angaben der offensichtlich 
an der Rückgabe der beiden Schusswaffen sehr interessierten A.________ 
ab, überprüfte diese Angaben nicht, holte keine weiteren Informationen 
ein und führte keine Tests durch. Auch in Bezug auf den Vorfall vom 
12. April 2001, der Anlass zur Beschlagnahmung der Schusswaffen war, 
begnügte er sich mit den Angaben von A.________ im Gespräch, in dessen 
Verlauf er gemäss seinen eigenen Aussagen erfuhr, dass A.________ 
in der Vergangenheit im Zusammenhang mit enttäuschenden Liebesbeziehungen 
suizidale Handlungen vorgenommen hatte und während mehrerer Jahre 
in psychotherapeutischer Behandlung war. 

4.3.2 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdegegner erstens den 
Auftrag von A.________, die gemäss dem Schreiben des Polizeikommandos 
für die Rückgabe der beiden Schusswaffen entscheidende Frage betreffend 
das Bestehen einer Suizidgefahr oder einer Gefahr für Dritte zu beantworten, 
gar nicht hätte übernehmen dürfen, er mithin bereits durch die Annahme 
des Auftrags seine Sorgfaltspflichten verletzte, und dass er zweitens 
im Rahmen seiner Untersuchung, auf deren Grundlage er die für die 
Rückgabe der Waffen durch das Polizeikommando wesentliche "Unbedenklichkeitserklärung" 
ausstellte, in mehrfacher Hinsicht Sorgfaltspflichten verletzte, indem 
er Abklärungen unterliess, die nach den anerkannten wissenschaftlichen 
Regeln im Rahmen einer solchen prognostischen Beurteilung geboten 
gewesen wären. Es kann daher im Übrigen entgegen der Darstellung des 
Beschwerdegegners in der "Unbedenklichkeitserklärung" auch keine Rede 
davon sein, dass er A.________ "am 6. November 2003 ausführlich psychiatrisch 
untersucht" habe. 

Zur Begründung im Einzelnen kann, um Wiederholungen zu 
vermeiden, auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen 
Entscheid (S. 11-18) und im erstinstanzlichen Urteil (S. 18-35) verwiesen 
werden. 

Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im 
Rahmen der Untersuchung von A.________ zur Frage der Suizidgefahr 
und der Gefahr für Dritte aus Waffenbesitz in mehrfacher Hinsicht 
Sorgfaltspflichten verletzt hat, verstösst nicht gegen Bundesrecht. 


5. 5.1 Der tatbestandsmässige Erfolg ist dem sorgfaltswidrig 
handelnden Täter zurechenbar, wenn der Erfolg bei sorgfaltsgemässem 
Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (siehe 
BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies lässt sich mitunter im Nachhinein 
nicht mehr feststellen, etwa weil die Tatsituation nicht wiederholbar 
ist. Gemäss der von einem Teil der Lehre anstelle der "Wahrscheinlichkeitstheorie" 
bevorzugten "Risikoerhöhungstheorie" ist der Erfolg dem Täter zurechenbar, 
wenn das sorgfaltswidrige Verhalten das Risiko, das in den Erfolg 
umgeschlagen ist, zweifelsfrei deutlich erhöht hat, mithin auch dann, 
wenn der Erfolg möglicherweise oder gar mit Sicherheit auch bei sorgfaltsgemässem 
Verhalten eingetreten wäre (siehe zum Ganzen, je mit Hinweisen auf 
die verschiedenen Lehrmeinungen, TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches 
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, Art. 12 N 40 ff.; GUIDO JENNY, 
a.a.O., Art. 12 N 94 ff.; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 41, § 16 N 21; 
ANDREAS DONATSCH, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, 
1987, S. 271 f.). 

5.2 Das Polizeikommando des Kantons Zug verlangte von A.________ 
als Voraussetzung für die Rückgabe der beiden beschlagnahmten Pistolen 
unter Hinweis auf die Bestimmungen der eidgenössischen Waffengesetzgebung 
die Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung, dass sie nicht suizidgefährdet 
ist und von ihr keine Gefahr für Dritte ausgeht. 

Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über Waffen, 
Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) 
beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, wesentliche 
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und 
Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein 
Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 besteht. Nach Art. 8 Abs. 
2 lit. c WG erhalten keinen Waffenerwerbsschein Personen, die zur 
Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe 
gefährden. Aus Art. 34 Abs. 3 lit. a der Waffenverordnung ergibt sich, 
dass legal erworbene Waffen, die beschlagnahmt wurden, der eigentumsberechtigten 
Person zurückgegeben werden, wenn diese mit der Waffe weder sich selbst 
noch Dritte gefährdet. Das Waffengesetz und die Waffenverordnung regeln 
nicht, wer auf welche Weise zu prüfen hat, ob im Sinne von Art. 8 
Abs. 2 lit. c WG Anlass zur Annahme besteht, dass die Person sich 
selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet. Es versteht sich indessen 
von selbst, dass die Frage der Gefährdung in einem Fall der vorliegenden 
Art nur aufgrund einer sorgfältigen fachmännischen Prüfung zuverlässig 
beantwortet werden kann. 5.3 5.3.1 Die erste Instanz hat in ihren 
Erwägungen zur Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs zutreffend 
darauf hingewiesen, dass sich die Frage stelle, ob bei einer sorgfältigen 
Abklärung von A.________ durch eine kompetente Fachperson das Risiko 
eines zukünftigen selbst- oder fremdgefährdenden Verhaltens als so 
gering eingestuft worden wäre, dass die Zuger Polizei gestützt auf 
deren Erklärung die Waffen herausgegeben hätte. Die erste Instanz 
hat nach einigen diesbezüglichen Erörterungen die Frage ausdrücklich 
offen gelassen, weil ihres Erachtens der Eintritt des Erfolgs aus 
einem anderen Grund ohnehin unvermeidbar war (siehe erstinstanzliches 
Urteil S. 37 f. E. 8.2). Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen erstinstanzlichen 
Erwägungen in ihrem Urteil (S. 19 f. E. 5b) wiedergegeben. Sie hat 
die Frage, zu welchen Schlüssen eine kompetente Fachperson nach sorgfältiger 
Abklärung gelangt wäre, ebenfalls nicht entschieden. Sie hat sich 
mit dieser Frage möglicherweise deshalb nicht befasst, weil auch sie 
den Beschwerdegegner freisprach. 5.3.2 Unter dem Gesichtspunkt der 
Zurechnung ist im vorliegenden Fall entscheidend, zu welcher Einschätzung 
eine sorgfältige Fachperson im November 2003 in Bezug auf die Fragen 
der Suizidgefahr und der Gefahr für Dritte gelangt wäre und ob die 
zuständige Behörde in Anbetracht dieser Einschätzung nach Massgabe 
der Bestimmungen der Waffengesetzgebung im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums 
die Rückgabe der Schusswaffen angeordnet oder aber die Rückgabe allein 
wegen einer relevanten Suizidgefahr oder (auch) wegen einer relevanten 
Gefahr für Dritte verweigert hätte. 5.3.3 Das Bundesgericht kann die 
Frage, zu welcher Einschätzung eine sorgfältige Fachperson im November 
2003 zu den Fragen der Suizidgefahr und der Gefahr für Dritte gelangt 
wäre, im vorliegenden Verfahren nicht selber an Stelle der Vorinstanz 
entscheiden, da es sich dabei nicht um eine Rechts-, sondern um eine 
Tatfrage handelt. 

In diesem Zusammenhang ist immerhin auf Folgendes hinzuweisen. 

Das Risiko einer Fehleinschätzung ist nach der allgemeinen 
Lebenserfahrung zweifellos umso grösser, je unsorgfältiger die ihr 
zugrunde liegende Untersuchung ist, und es ist umso kleiner, je sorgfältiger 
die Untersuchung ist. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer 
Körperverletzung liesse sich aber im vorliegenden Fall - in dem von 
der fachmännischen Einschätzung die Rückgabe der beiden Schusswaffen 
abhing - nicht damit begründen, dass der Beschwerdegegner durch sein 
sorgfaltswidriges Verhalten das Risiko einer Fehleinschätzung und 
damit das Risiko einer Rückgabe der Schusswaffen trotz allfälliger 
Gefahr für Dritte und aus diesem Grunde auch das Risiko des Erfolgseintritts 
erhöht habe. Aus dem Umstand, dass bei sorgfaltswidriger Untersuchung 
das Risiko einer Fehleinschätzung grösser ist und somit statistisch 
häufiger eine Fehleinschätzung erfolgt, ergibt sich weder erstens, 
dass die in einem bestimmten konkreten Einzelfall getroffene Einschätzung 
falsch ist, noch zweitens, dass bei sorgfältiger Untersuchung eine 
andere Einschätzung vorgenommen worden wäre. Denn in jedem konkreten 
Einzelfall kann sich einerseits das grosse Risiko einer Fehleinschätzung 
bei unsorgfältiger Untersuchung gerade nicht verwirklicht oder andererseits 
das kleine Risiko einer Fehleinschätzung bei sorgfältiger Untersuchung 
gerade realisiert haben, so dass im Ergebnis einerseits beide Einschätzungen 
übereinstimmend richtig oder andererseits beide Einschätzungen übereinstimmend 
unrichtig sind. 

Allerdings hat A.________ bloss rund vier Monate nach der 
Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" durch Einsatz einer Schusswaffe 
das Opfer schwer verletzt. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass eine 
sorgfältige Fachperson im November 2003 eine von A.________ ausgehende 
Gefahr für Dritte aus Waffenbesitz mit hoher Wahrscheinlichkeit erkannt 
hätte. Denn in der Schussabgabe konnte sich auch lediglich ein nie 
ganz auszuschliessendes, sozial erlaubtes Rest-Risiko oder aber eine 
erst nach November 2003 infolge Änderung der Verhältnisse entstandene 
Gefahr verwirklicht haben. 

5.4 Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde im Sinne 
der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. Diese wird sich mit der bis anhin nicht entschiedenen 
Frage befassen, zu welcher Einschätzung eine sorgfältige Fachperson 
im November 2003 in Bezug auf die Fragen der Suizidgefahr und der 
Gefahr für Dritte gelangt wäre, und sie wird prüfen, ob in Anbetracht 
dieser Einschätzung und in Anwendung der Bestimmungen über die Waffengesetzgebung 
die Rückgabe der Schusswaffen angeordnet oder aber allein wegen einer 
relevanten Suizidgefahr oder (auch) wegen einer relevanten Gefahr 
für Dritte verweigert worden wäre. 5.4.1 Sollte die Vorinstanz zur 
Erkenntnis gelangen, dass die Abklärung dieser Frage im heutigen Zeitpunkt 
nicht mehr möglich ist, ist der Beschwerdegegner in Anwendung der 
Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel freizusprechen, weil 
nicht erstellt ist, dass ein sorgfältiges Verhalten mit hoher Wahrscheinlichkeit 
den Eintritt des Erfolgs verhindert hätte. 

5.4.2 Sollte eine sorgfältige Fachperson im November 2003 zu 
einer Einschätzung gelangt sein, bei welcher die zuständige 
Behörde in Anwendung der Bestimmungen der Waffengesetzgebung 
mangels einer relevanten Gefahr die Rückgaben der beiden Schusswaffen 
angeordnet hätte, so wäre der Beschwerdegegner freizusprechen, weil 
ein sorgfältiges Verhalten den Eintritt des Erfolgs nicht verhindert 
hätte und somit zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschwerdegegners 
und dem eingetretenen Erfolg der erforderliche Zusammenhang nicht 
besteht. 5.4.3 Sollte eine sorgfältige Fachperson im November 2003 
zu einer Einschätzung gelangt sein, bei welcher die zuständige Behörde 
in Anwendung der Bestimmungen der Waffengesetzgebung die Rückgabe 
der Schusswaffen nicht wegen einer relevanten Gefahr für Dritte, sondern 
allein wegen einer relevanten Suizidgefahr verweigert hätte, so hätte 
der Beschwerdegegner den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung 
nicht erfüllt, obschon bei sorgfaltsgemässem Verhalten die beiden 
Schusswaffen nicht zurückgegeben worden wären. Denn soweit aufgrund 
der Einschätzung der sorgfältigen Fachperson eine relevante Gefahr 
für Dritte verneint worden wäre, war das sorgfaltswidrige Verhalten 
des Beschwerdegegners, obschon es die Rückgabe der beiden Pistolen 
zur Folge hatte, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen 
Erfahrungen des Lebens nicht geeignet, einen Erfolg von der Art des 
eingetretenen herbeizuführen, so dass es am erforderlichen adäquaten 
Kausalzusammenhang fehlt. 5.4.4 Sollte eine sorgfältige Fachperson 
im November 2003 zu einer Einschätzung gelangt sein, bei welcher die 
zuständige Behörde in Anwendung der Bestimmungen der Waffengesetzgebung 
(auch) eine relevante Gefahr für Dritte bejaht hätte, so ist der eingetretene 
Erfolg dem Beschwerdegegner zurechenbar. In diesem Fall hätte der 
Beschwerdegegner den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung 
erfüllt, da auch die übrigen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. 
Der Beschwerdegegner schuf durch seine sorgfaltswidrige Untersuchung 
und die gestützt darauf ausgestellte "Unbedenklichkeitserklärung", 
auf deren Grundlage das Polizeikommando die beiden Pistolen A.________ 
zurückgab, ein unerlaubtes Risiko, das sich im tatbestandsmässigen 
Erfolg in seiner konkreten Gestalt verwirklichte, was er bei pflichtgemässer 
Vorsicht voraussehen konnte, da seine Methode, wie er wusste, erheblich 
von den etablierten, gründlicheren Untersuchungsmethoden abwich. Mit 
anderen Worten war gemäss einer insoweit zutreffenden Erwägung im 
angefochtenen Entscheid (S. 19 E. 4) sein sorgfaltswidriges Verhalten 
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens 
geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu begünstigen, 
was er bei pflichtgemässer Vorsicht auch erkennen musste. 

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2008 
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen 
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens 
hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 
1 BGG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. April 2008 aufgehoben 
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 


2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.- werden dem 
Beschwerdegegner auferlegt. 

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie dem Geschädigten C.________ 
schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 3. Februar 2009 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 

Schneider Näf