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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb47, stgb369
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 213tyc
Erfasst am : 2009.01.22




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6B_538/2008 (07.01.2009)


Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_538/2008/sst


Urteil vom 7. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Thommen.


Parteien

X.________ Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,


gegen


Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.


Gegenstand

Strafzumessung,


Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. März 2008.


Sachverhalt: 


A. 

Mit Urteil vom 11. Oktober 2006 befand das Bezirksgericht Zürich 
X.________ des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 Abs. 3 StGB), 
des unvollendet versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB und Art. 
21 Abs. 1 StGB), des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage 
(Art. 147 Abs. 1 StGB) sowie des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) 
für schuldig. Es bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus und ordnete 
eine ambulante strafvollzugsbegleitende Massnahme an (Art. 43 Ziff. 
1 Abs. 1 StGB). 


B. 

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ appellierten 
im Strafpunkt. Mit Urteil vom 18. März 2008 erhöhte das Obergericht 
des Kantons Zürich die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre. Für die Dauer 
des Strafvollzugs wurde eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 
1 StGB angeordnet. Das Obergericht lehnte es ab, den Strafvollzug 
im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Behandlung 
aufzuschieben. 


C. 

Die Beschwerde in Strafsachen richtet sich gegen das 
obergerichtliche Urteil. Der Beschwerdeführer beantragt dessen Aufhebung 
sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Verbeiständung. 



D. 

Sowohl das Obergericht als auch die Staatsanwaltschaft des 
Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. 

Erwägungen: 


1. 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung sowie 
gegen die Anordnung der vollzugsbegleitenden Massnahme. Er macht eine 
Verletzung von Art. 47 und Art. 369 Abs. 7 StGB geltend. 


1.1 Zur Begründung bringt er vor, seine Jugendstrafen seien 
sowohl bei der Strafzumessung als auch für die der Massnahme zugrunde 
liegende Begutachtung unverwertbar. Nach dem neuen Strafregisterrecht 
seien weit gravierendere Jugendstrafen als er sie erwirkt habe, ohne 
Weiteres und insbesondere ohne die minimale Frist von 10 Jahren aus 
dem Register zu entfernen und gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB unverwertbar. 
Er sei daher als vorstrafenlos zu betrachten. Dieser Umstand sei ihm 
strafmindernd zu Gute zu halten. 


1.2 Der Beschwerdeführer hat folgende Jugendstrafen verwirkt: 
Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Dielsdorf vom 6. November 
2000 wurde ihm ein Verweis erteilt. Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft 
Dielsdorf und Bülach vom 4. Juli 2002 wurde er für fehlbar erklärt 
und mit einer Busse bestraft. Mit Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft 
Dielsdorf und Bülach vom 14. November 2003 wurde er mit einer Arbeitsleistung 
von 4 Tagen bestraft. Gleichzeitig wurde eine Erziehungshilfe angeordnet. 
Diese Jugendstrafen und -massnahmen wurden nicht im Strafregister 
eingetragen (vgl. Beschwerde S. 7; angefochtenes Urteil S. 10). 


1.3 Bei der Strafzumessung folgt die Vorinstanz der 
Argumentation des Beschwerdeführers, wonach dessen einschlägige Jugendstrafen 
mangels Eintragung im Strafregister nicht straferhöhend berücksichtigt 
werden dürften. In Bezug auf die Massnahme hingegen hält sie ihm seine 
Vorstrafen indirekt entgegen, indem sie sich den Schlussfolgerungen 
des Gutachters anschliesst. Unter Einbezug der jugendstrafrechtlichen 
Vorgeschichte prognostizierte dieser beim Beschwerdeführer eine erhebliche 
Rückfallgefahr für Betrugsdelikte und legte eine vollzugsbegleitende 
Massnahme nahe. 


1.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die 
Entfernung der Jugendstrafen aus dem Strafregister führe zur Unverwertbarkeit 
der zugrunde liegenden Taten. Diesbezüglich sind drei Konstellationen 
zu unterscheiden: Die reguläre Entfernung von Verurteilungen nach 
Ablauf einer bestimmten Frist und deren Folgen (2.), die Entfernung 
altrechtlicher Eintragungen aufgrund übergangsrechtlicher Gesetzesanordnung 
und deren Folgen (3.) sowie schliesslich die Verwertbarkeit nicht 
eintragungspflichtiger Delikte (4.). 


2. 

2.1 Unter dem Titel "Entfernung des Eintrags" werden in Art. 369 
StGB Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Einträge aus dem Strafregister 
zu entfernen sind. Diese Entfernungsfristen betragen je nach Deliktsschwere 
zwischen 10 und 20 Jahren, wobei die Dauer der unbedingt verhängten 
Freiheitsstrafe dazuzuzählen ist (Art. 369 Abs. 1 StGB). Urteile, 
die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, gemeinnützige 
Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes 
wegen nach 10 Jahren entfernt (Art. 369 Abs. 3 StGB; im Detail vgl. 
Patrick Gruber, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 
369 N 1 ff.). Jugendstrafrechtliche Urteile, die eine Freiheitsstrafe 
nach Artikel 25 JStG enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn 
über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus 10 Jahre verstrichen 
sind (Art. 369 Abs. 1 lit. d StGB). Bei geschlossener Unterbringung 
nach Artikel 15 Absatz 2 JStG werden die Urteile nach 10 Jahren von 
Amtes wegen entfernt (Art. 369 Abs. 4 lit. b StGB). Nach der Entfernung 
darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein. Das entfernte 
Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 
369 Abs. 7 StGB). Die letztgenannte Bestimmung ist neu. 


2.2 Nach ständiger Rechtsprechung unter altem Recht konnten aus 
dem Strafregister gelöschte (BGE 94 IV 49) und ab BGE 121 IV 3 sogar 
aus dem Register entfernte Vorstrafen zu Lasten des Betroffenen verwertet 
werden. Zur Begründung führte das Bundesgericht folgendes aus (E. 
1c/cc a.a.O): 

"Entfernte Vorstrafen sind im Gegensatz zu gelöschten im 
Strafregister nicht mehr vorhanden und für den Strafrichter aus dem 
Registerauszug somit nicht mehr ersichtlich. Entfernte Vorstrafen 
können dem Richter gleichwohl zur Kenntnis gelangen, etwa aufgrund 
von beigezogenen Vorakten und älteren Gutachten [...]. 

Im deutschen Recht dürfen im Bundeszentralregister getilgte 
Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren grundsätzlich nicht zum 
Nachteil des Täters verwendet werden. Das schweizerische Recht kennt 
keine entsprechende Regelung. Gemäss Art. 63 StGB ist bei der Strafzumessung 
das Vorleben zu berücksichtigen. Zum Vorleben gehören auch entfernte 
Vorstrafen. Art. 63 StGB auferlegt dem Richter bei der Würdigung des 
Vorlebens keine Schranken und sagt nicht, entfernte Vorstrafen seien 
ausser acht zu lassen. Ein Verwertungsverbot in bezug auf entfernte 
Vorstrafen wäre sachlich auch nicht gerechtfertigt. Entfernte Vorstrafen 
können für die Urteilsfindung in verschiedener Hinsicht wesentlich 
sein. Sie können zunächst von Bedeutung sein für die Wahl der Sanktionsart. 
[...] Entfernte Vorstrafen können sodann [...] für die Strafzumessung 
und die Frage des bedingten Strafvollzugs bedeutsam sein. 

Schwer durchführbar wäre ein Verwertungsverbot auch dort, wo ein 
Gutachten vorliegt und der ärztliche Sachverständige bei der Beurteilung 
der Persönlichkeit des Angeklagten entfernte Vorstrafen berücksichtigt 
hat [...]. Ein Verwertungsverbot in bezug auf entfernte Vorstrafen 
ist deshalb abzulehnen." 


2.3 Nach revidiertem Recht hat das Vorleben des Täters weiterhin 
einen zentralen Stellenwert bei der Strafzumessung (vgl. Art. 47 Abs. 
1 StGB). Im Gegensatz zur Rechtslage, welche dem zitierten Bundesgerichtsentscheid 
zu Grunde lag, besagt das neue Recht nunmehr jedoch explizit, dass 
entfernte Vorstrafen ausser acht zu lassen seien (Art. 369 Abs. 7 
StGB). Hierzu wird in der Botschaft festgehalten, dass 

"die Entfernungsfristen so bemessen sind, dass zwischen den 
staatlichen Verfolgungsinteressen und dem Bedürfnis nach vollständiger 
Rehabilitation eines Straffälligen ein Ausgleich geschaffen wird. 
Es lässt sich nicht rechtfertigen, dem Täter auch Jahrzehnte nach 
Verbüssung der Strafe noch von Staats wegen eine Straftat vorzuhalten 
[...]. Art. 372 Abs. 7 des Entwurfs ordnet ausdrücklich an, dass entfernte 
Daten nicht mehr rekonstruierbar sein dürfen. Der zweite Satz bezeichnet 
die eigentliche rechtliche Wirkung der Entfernung der Eintragung: 
Das betreffende Urteil und damit auch die Tat selbst dürfen dem Täter 
nicht mehr entgegengehalten werden, das heisst, es dürfen daran keine 
Rechtsfolgen mehr geknüpft werden. Der Täter ist vollständig rehabilitiert" 
(Botschaft vom 21. September 1998, BBl 1999, 2167). 

In den parlamentarischen Beratungen blieb diese Bestimmung 
unbestritten. Einzig die Artikelnummerierung wurde angepasst (Art. 
372 Abs. 7 des Entwurfs entspricht wörtlich dem geltenden Art. 369 
Abs. 7 StGB; Sitzung des Ständerats vom 14. Dezember 1999, Amtl. Bull. 
SR 1999 S. 1137; Sitzung des Nationalrats vom 7. Juni 2001, Amtl. 
Bull. NR 2001 S. 604). 

In der Lehre ist die neue Bestimmung vorwiegend auf Zustimmung 
(Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch 
- Handkommentar, Bern 2007, Art. 369 N 4; Stefan Trechsel et. al., 
Schweizerisches Strafgesetzbuch - Praxiskommentar, Zürich 2008, Art. 
369 N 6), zumindest jedoch auf keine Kritik gestossen (vgl. Donatsch 
et. al., StGB, 17. Aufl., Zürich 2006, Art. 369; Patrick Gruber, op.cit., 
Art. 369 N 6 ff.). 


2.4 Nach expliziter Gesetzesvorschrift (Art. 369 Abs. 7 StGB) 
können dem Betroffenen entfernte Strafen nicht mehr entgegen gehalten 
werden. Die belastende Berücksichtigung eines deliktischen Vorlebens 
ist insoweit neu und entgegen BGE 121 IV 3 eingeschränkt (Hans Wiprächtiger, 
Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., Art. 47 N 101). Aus dem gesetzgeberischen 
Willen der vollständigen Rehabilitation muss gefolgert werden, dass 
entfernte Urteile weder bei der Strafzumessung noch bei der Prognosebeurteilung 
zu Lasten des Betroffenen verwendet werden dürfen. Diese Verwertungseinschränkung 
ist gerechtfertigt, da die Vortaten aufgrund der grosszügig bemessenen 
Entfernungsfristen (vgl. Art. 369 Abs. 1 StGB) Jahrzehnte zurückliegen. 
Nach Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen 
des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öffentlichen 
Informations- und Strafbedürfnisse (zur Interessenabwägung vgl. Angela 
Augustin, die Legitimation von Informationen über Strafregistereinträge, 
in: M. Cottier/D. Rüetschi/K.W. Sahlfeld (Hrsg.) Information & 
Recht, Basel etc. 2002, S. 3 f.). 


2.5 Aus dem Umstand, dass den Betroffenen entfernte 
Verurteilungen durch das Gericht nicht mehr entgegen gehalten werden 
dürfen, folgt nicht, dass medizinische Sachverständige solche Umstände 
nicht mehr berücksichtigen dürfen. Zumal dem Betroffenen nach der 
Botschaft bloss keine negativen Rechtsfolgen aus dem entfernten Urteil 
mehr erwachsen dürfen (Botschaft, S. 2167). Erfahren forensische Psychiater 
im Rahmen ihrer Exploration von inzwischen entfernten Vorstrafen oder 
sind ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt, so können sie 
diese bei ihrer Begutachtung nicht ausblenden, ohne ein kunstfehlerbehaftetes 
medizinisches Urteil abzugeben. 

Diesbezüglich drängt sich ein Blick in das deutsche Recht auf. 
Auch dort reagierte der Gesetzgeber mit einem Verwertungsverbot auf 
eine Rechtsprechung, welche die umfassende Berücksichtigung getilgter 
Vorstrafen bei der Strafzumessung zuliess (Kurt Rebmann/Sigmar Uhlig, 
Bundeszentralregistergesetz, München 1985, Vor § 51 N 5 ff.). Nach 
§ 51 des dt. Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) dürfen deshalb die 
einer getilgten Eintragung zugrunde liegende Tat und Verurteilung 
dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht 
mehr zu seinem Nachteil verwertet werden (BVerfGE 36, 174, S. 184 
ff.). Dieses Verwertungsverbot gilt jedoch nicht, wenn in einem erneuten 
Strafverfahren ein Gutachten über den Geisteszustand des Betroffenen 
zu erstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat für die Beurteilung 
des Geisteszustands von Bedeutung sind (vgl. § 52 Abs. 1 Ziff. 2 BZRG). 
Den Sachverständigen dürfen somit Gutachten zur Verfügung gestellt 
werden, die der getilgten Verurteilung zugrunde lagen (Albrecht Götz/Gudrun 
Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz - Kommentar, 4. Aufl., Stuttgart 
2000, § 52 N 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird 
den Sachverständigen damit die Möglichkeit eröffnet, im Interesse 
einer umfassenden Begutachtung Erkenntnisse aus früheren Straftaten 
und -verfahren zu berücksichtigen. Diese Ausnahmeregelung gestattet 
es den Gerichten jedoch nicht, die in Frage stehende Vortat strafschärfend 
zu berücksichtigen (BGH, NJW 1973, S. 815). 

Wie bereits unter bisheriger Rechtsprechung ist ein 
Verwertungsverbot in Bezug auf Gutachten abzulehnen (vgl. BGE 121 
IV 3 E. 1c/dd). Im Gegensatz zu den Strafbehörden dürfen die medizinischen 
Gutachter somit aktenkundige Hinweise auf entfernte Strafen und insbesondere 
frühere Gutachten berücksichtigen. Es ist insofern zwischen (medizinischer) 
Realprognose und (gerichtlicher) Legalprognose zu unterscheiden. Um 
eine Umgehung des gerichtlichen Verwertungsverbots gemäss Art. 369 
Abs. 7 StGB zu verhindern, muss in der Begutachtung jedoch offengelegt 
werden, inwiefern die frühere mit der neu zu beurteilenden Delinquenz 
in Zusammenhang steht (Konnexität) und wie stark sich diese weit zurück 
liegenden Taten noch auf das gutachterliche Realprognoseurteil auswirkt 
(Relevanz). So kann auch für die gerichtliche Beurteilung gewährleistet 
werden, dass allfällige Schlechtprognosen nur im Umfang der noch eingetragenen 
Vorverurteilungen berücksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 1973, S. 815). 



3. 

3.1 Von der Entfernung des Strafregistereintrags infolge 
Zeitablaufs (Art. 369 StGB) zu unterscheiden ist die in Ziff. 3 Abs. 
2 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002 statuierte 
Entfernung altrechtlicher Jugendstrafen. 

Zum Inhalt des Strafregisters bestimmt Art. 366 StGB, dass 
Verurteilungen von Jugendlichen nur ins Strafregister aufzunehmen 
sind, wenn diese zu einem Freiheitsentzug (Art. 25 JStG) oder zu einer 
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (Art. 15 Abs. 2 JStG) 
verurteilt worden sind (Abs. 3). Damit wurde die Eintragungspflicht 
für Jugendstrafen gegenüber dem alten Recht (vgl. Art. 361 aStGB) 
weiter eingeschränkt. Mit dieser restriktiven Eintragungspraxis soll 
gemäss Botschaft eine "Stigmatisierung der Jugendlichen verhindert 
werden und die Episodenhaftigkeit eines Grossteils der Jugendkriminalität 
Berücksichtigung finden. Von einem gänzlichen Verzicht auf den Eintrag 
jugendgerichtlicher Urteile ins Strafregister wurde abgesehen, da 
bei einer Verurteilung von Erwachsenen Informationen über schwerste 
Straftaten im Jugendalter zugänglich sein sollten" (Botschaft vom 
21. September 1998, BBl 1999, 2166; s.a. Patrick Gruber, op.cit., 
Art. 366 N 40 ff.). Auf eine Berücksichtigung der von Jörg Rehberg 
bereits gegen das noch weniger einschränkende frühere Recht geäusserten 
Bedenken, wonach die beschränkte Eintragungspflicht bei Jugendkriminalität 
die Abklärung der persönlichen Verhältnisse in späteren Strafverfahren 
gegen den gleichen Täter erschwere, wurde somit zu Gunsten der Jugendlichen 
verzichtet (vgl. Jörg Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 
Jugendstrafrecht, 7. Auflage, Zürich 2001, S. 226). 


3.2 Gemäss Ziff. 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen der Änderung 
vom 13. Dezember 2002 sind die Bestimmungen des neuen Rechts über 
das Strafregister (Art. 365-371 StGB) auch auf Urteile anwendbar, 
die auf Grund des bisherigen Rechts ergangen sind. Wegen dieser sofortigen 
Anwendbarkeit des neuen und für die Jugendlichen günstigeren Strafregisterrechts 
musste die Frage geregelt werden, was mit eingetragenen altrechtlichen 
Jugendstrafen zu geschehen hat, die neu nicht mehr eintragungspflichtig 
sind. Für den Bereich des Jugendstrafrechts bestimmt Ziff. 3 Abs. 
2 der Schlussbestimmungen hierzu, dass die zuständige Behörde bis 
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes 
wegen Eintragungen betreffend Erziehungsmassnahmen (Art. 91 aStGB, 
ausgenommen Art. 91 Ziffer 2 aStGB), besondere Behandlung (Art. 92 
aStGB) sowie die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung (Art. 95 aStGB) 
entfernt. Bei dieser Entfernung handelt es sich im Gegensatz zu Art. 
369 Abs. 7 StGB nicht um eine Entfernung infolge Zeitablaufs. Es handelt 
sich vielmehr bloss um eine übergangsrechtliche Umsetzung der neu 
nicht mehr bestehenden Eintragungspflicht. Mangels Ablaufs der langen 
Entfernungsfristen lassen sich die Resozialisierungs- und Rehabilitierungsgedanken 
nicht heranziehen. Die Entfernung führt hier nicht zur Unverwertbarkeit, 
sondern hat lediglich zur Folge, dass die entfernten Jugendstrafen 
zu behandeln sind wie nicht eintragungspflichtige Delikte. 


4. 

Das Gesetz äussert sich nicht zur Dauer der Verwertbarkeit nicht 
eintragungspflichtiger Delikte (nicht eintragungspflichtige Übertretungen 
und Jugendstrafen, kantonalrechtliche Straftatbestände). In der Literatur 
wird zu Recht eine sinngemässe Anwendung der Entfernungsfristen von 
Art. 369 StGB vorgeschlagen (Patrick Gruber, op. cit., Art. 369 N 
10). Es wäre widersprüchlich, bei eingetragenen Delikten nach dem 
Fristablauf eine Unverwertbarkeit anzunehmen, andererseits jedoch 
bei den weniger schweren nicht eintragungspflichtigen Verurteilungen 
eine zeitlich unbeschränkte Verwertung zuzulassen. Nach Art. 369 Abs. 
3 StGB werden Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, 
gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, von 
Amtes wegen nach 10 Jahren entfernt. Der Fristenlauf beginnt mit dem 
Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (Art. 369 Abs. 
6 StGB). Es drängt sich auf, diese 10-jährige Minimalfrist bei eintragungspflichtigen 
Verurteilungen zugleich als absolute Maximalfrist festzusetzen, während 
der nicht eintragungspflichtige Verurteilungen noch verwertet werden 
dürfen. Je näher nicht eintragungspflichtige Verurteilungen diesem 
Fristablauf kommen, desto höher sind die Rehabiltitierungs- und Resozialisierungsinteressen 
sowie bei Jugendstrafen der Umstand zu gewichten, dass diese Taten 
im Jugendalter begangen wurden. Je länger die zugrunde liegenden Taten 
zurückliegen, desto weniger dürfen Urteile zu Lasten des Betroffenen 
verwertet werden. Diese Verwertbarkeitsbeschränkung bei nicht registrierungspflichtigen 
Delikten wird in Deutschland auch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip 
und dem Bewährungsgedanken begründet (Rebmann/ Uhlig, op.cit., § 51 
N 11 ff. m.H.a. BVerwG vom 17. Dezember 1976 - VII C 27.74; Götz/Gudrun, 
op.cit., § 51 N 40 ff.). 


5. 

Die Vorinstanz lastet dem Beschwerdeführer seine einschlägigen 
Jugendstrafen bei der Strafzumessung nicht an, lässt jedoch zu, dass 
sie bei der gutachterlichen Prognosestellung berücksichtigt werden 
(vgl. E. 1.3). 

Im vorliegenden Fall geht es um Jugendstrafen, die weder unter 
altem noch unter neuem Recht eintragungspflichtig sind. Aus dem Umstand, 
dass neu gewisse altrechtliche Eintragungen aus dem Register zu entfernen 
sind, folgt entgegen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer weder 
automatisch die Unverwertbarkeit der ehemals eintragungspflichtigen 
Verurteilungen noch in einem vermeintlichen "argumentum a maiore ad 
minus" die Unverwertbarkeit nicht eintragungspflichtiger Jugendstrafen. 
Für die Verwertbarkeit ist nach dem Ausgeführten nur auf die Fristen 
abzustellen. Da es vorliegend um nicht eintragungspflichtige Delikte 
geht, ist in sinngemässer Anwendung von Art. 369 StGB eine 10-jährige 
Maximalfrist anzunehmen. Diese ist nach zutreffender Feststellung 
der Vorinstanz noch für keine der Jugendstrafen erreicht. Entgegen 
seinen Vorbringen gilt der Beschwerdeführer deshalb weiterhin als 
vorbestraft. Seine Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Seine einschlägigen 
Vorstrafen hätten ihm - was der Vorinstanz insoweit entgangen ist 
- bei der Strafzumessung entsprechend dem Zeitablauf straferhöhend 
entgegen gehalten werden müssen. In Bezug auf die Begutachtung hat 
die Vorinstanz die Berücksichtigung der nicht eingetragenen Vorstrafen 
zu Recht zugelassen. Wie oben dargelegt, hätten bei der Begutachtung 
sogar ehemals eingetragene, unterdessen entfernte Straftaten berücksichtigt 
werden dürfen (E. 2.5 oben). Zusammenfassend hätten die Vorstrafen 
des Beschwerdeführers mangels Ablauf der bei nicht eintragungspflichtigen 
Verurteilungen sinngemäss anzuwendenden Entfernungsfristen sowohl 
bei der Strafzumessung und Legalprognosestellung als auch bei der 
Begutachtung zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden dürfen. 
Nach Ablauf der Entfernungsfrist darf das diesbezügliche Vorleben 
nur noch bei der Begutachtung berücksichtigt werden. 


6. 

Das Obergericht durfte demnach bei der Anordnung der Massnahme 
auf das die Jugendstrafen berücksichtigende Gutachten abstellen. Es 
hätte die Vorstrafen überdies bei der Strafzumessung in Rechnung stellen 
sollen. Dieser Strafzumessungsfehler führt - für sich genommen - nicht 
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zumal das Bundesgericht nicht 
über die Begehren der Partei hinausgehen darf (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
Die Staatsanwaltschaft hat keine Beschwerde erhoben. Indessen macht 
der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass seine im vorinstanzlichen 
Verfahren geltend gemachte (vgl. Berufungsschrift S. 7; kant. act. 
88), belegte (vgl. Berufungsbeilage Nr. 27; kant. act. 89/27) und 
angesichts seiner finanziellen Verhältnisse beachtliche Wiedergutmachungszahlung 
von Fr. 11’421.10 keinen Niederschlag in der Strafzumessung fand. 
Damit wurden Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 47 StGB verletzt. Aus diesem 
Grund ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die 
Vorinstanz zurückzuweisen. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz 
die einschlägigen Jugendstrafen straferhöhend, die Wiedergutmachungsbemühungen 
strafmindernd berücksichtigen. Ferner wird sie die persönliche und 
berufliche Entwicklung sowie die Beziehungssituation des Beschwerdeführers 
nach dem aktuellen Stand neu einzuschätzen haben (vgl. Beschwerde 
S. 3 f.). Bei der erneuten Strafzumessung wird sie insgesamt zwar 
eine tiefere, aber keine höhere als die bisher ausgesprochene 3 ½-jährige 
Freiheitsstrafe ausfällen dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung folgt 
aus der Bindung an die Parteibegehren ein Verbot der reformatio in 
peius nach bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden (vgl. BGE 111 
IV 51 E. 2; Urteil 6B_411/2007 vom 2. November 2007, E. 1.3). 


7. 

Der Beschwerdeführer stellt ein Begehren um unentgeltliche 
Rechtspflege und Verbeiständung. Seine Begehren waren nicht aussichtslos 
und seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche 
Rechtspflege ist gutzuheissen, und es sind keine Kosten zu erheben 
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist im Rahmen seines Obsiegens 
durch den Kanton Zürich, im Übrigen durch die Bundesgerichtskasse 
zu entschädigen. Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth ist als Rechtsvertreter 
des Beschwerdeführers einzusetzen und die Entschädigung an ihn auszurichten 
(Art. 64 Abs. 2 BGG). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2008 insoweit aufgehoben 
und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 


2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 


3. 

Es werden keine Kosten erhoben. 


4. 

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas 
Fingerhuth, ist für das bundesgerichtliche Verfahren vom Kanton Zürich 
sowie aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 1’500.- zu entschädigen. 



5. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons 
Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 


Lausanne, 7. Januar 2009 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 


Schneider Thommen