6B_538/2007 (02.06.2008)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_538/2007/bri
Urteil vom 2. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung, (teil-)bedingter Strafvollzug, Widerruf des bedingten Strafvollzugs, lex mitior; staatliche Ersatzforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007.
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am
13. Juli 2007 in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts Schaffhausen
vom 30. März 2005 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und
c BetmG), der mehrfachen, zum Teil qualifizierten Geldwäscherei, der
mehrfachen Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung sowie des
Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig. Es verurteilte ihn in teilweiser
Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung des bis
31. Dezember 2006 in Kraft stehenden alten Rechts unter Anrechnung
der Untersuchungshaft von 91 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 3
Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts
des Kantons Schaffhausen vom 14. August 2001, sowie zu einer Busse
von 20000 Franken. Es widerrief den mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts
des Kantons Schaffhausen vom 14. August 2001 dem Verurteilten gewährten
bedingten Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen bei einer
Probezeit von 3 Jahren und erklärte diese Strafe für vollziehbar.
Es stellte fest, dass der Vollzug der mit Strafbefehl des Verkehrsstrafamts
des Kantons Schaffhausen vom 23. Februar 1996 ausgefällten bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 21 Tagen infolge der seit Ablauf
der dreijährigen Probezeit verstrichenen Zeit (Art. 41 Ziff. 3 Abs.
5 aStGB) nicht mehr angeordnet werden kann. Das Obergericht ordnete
sodann unter anderem die Einziehung von sichergestellten Vermögenswerten
im Gesamtbetrag von rund Fr. 900000.- an. Es verpflichtete den Verurteilten
darüber hinaus gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 aStGB zur Bezahlung einer
Ersatzforderung von Fr. 750000.- und ordnete zur Sicherung dieser
staatlichen Ersatzforderung in Bezug auf drei Grundstücke eine Grundbuchsperre
an. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17.
August 2007 wurde das Obergerichtsurteil im Kostenpunkt berichtigt.
B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli
2007 sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Er ficht insbesondere das Strafmass, die Verweigerung
des (teil-)bedingten Strafvollzugs sowie die Höhe der staatlichen
Ersatzforderung an.
C. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen weist in seiner
Stellungnahme darauf hin, dass der Verkehrswert von zwei mit einer
Grundbuchsperre belegten Grundstücken gemäss einer aktuellen Schätzung
des Schweizerischen Bauernverbands vom Februar 2008 Fr. 1175000.-
beträgt. Im Übrigen hat das Obergericht unter Hinweis auf die Erwägungen
im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellt in ihrer
Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Erwägungen:
1. Auf die vorliegende Beschwerde in Strafsachen kann
grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren
Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von der letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG)
in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
2. 2.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches sind durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise
revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.
Der Beschwerdeführer hat die Taten vor dem 1. Januar 2007 verübt.
Das angefochtene Berufungsurteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen.
Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das alte oder
das neue Recht Anwendung findet.
Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der
Tat gegolten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende
neue Gesetz das mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB
alte und neue Fassung).
2.2 Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist,
entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend
ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt mithin darauf
an, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilenden Taten besser
wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Der
Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach
dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse
miteinander zu vergleichen (ANDREAS DONATSCH/ BRIGITTE TAG, Strafrecht
I, 8. Aufl. 2006, S. 42/43).
2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz führt der gebotene Vergleich
zwischen dem alten und dem neuen Recht zum Ergebnis, dass das neue
Recht nicht milder ist, insbesondere weil auch nach dem neuen Recht
der bedingte beziehungsweise ein teilbedingter Strafvollzug nicht
in Frage kommt (angefochtenes Urteil S. 32). Zur Begründung führt
die Vorinstanz aus, in Anbetracht der ausgefällten Freiheitsstrafe
von drei Jahren sei höchstens ein teilbedingter Vollzug gemäss Art.
43 StGB möglich. Dieser setze indessen wie der vollbedingte Vollzug
nach Art. 42 StGB voraus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe im
Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht notwendig erscheine, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, dass
mithin eine ungünstige Prognose fehle. Diese Voraussetzung sei vorliegend
aber nicht erfüllt. Sowohl die insgesamt drei Vorstrafen und die damit
verbundenen Probezeiten als auch die Untersuchungshaft und die laufende
Strafuntersuchung hätten dem Beschwerdeführer scheinbar keinerlei
Eindruck gemacht. Dieser Umstand offenbare eine hohe kriminelle Energie
und eine grosse Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, weshalb nicht
davon ausgegangen werden könne, dass bei ihm eine ungünstige Prognose
fehle. Daher falle die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe
von drei Jahren ausser Betracht. Aus denselben Gründen sei auch ein
(teil-)bedingter Vollzug der für die qualifizierte Geldwäscherei im
Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend auszufällenden Geldstrafe
nicht möglich. Demnach sei das neue Recht im konkreten Fall für den
Beschwerdeführer nicht milder als das alte. Daher sei das alte Recht
anwendbar (angefochtenes Urteil S. 50 ff.).
2.4 Mit dieser Begründung kann die Anwendung des neuen Rechts
nicht abgelehnt werden. Wohl ist nach der Rechtsprechung konkret zu
prüfen, ob der Beschuldigte nach dem neuen Recht besser wegkommt als
nach dem alten. Dies bedeutet aber nicht, dass das alte Recht anwendbar
ist, wenn die Prüfung des neuen Rechts ergeben hat, dass der im konkreten
Fall allein nach dem neuen Recht mögliche bedingte beziehungsweise
teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und/oder der Geldstrafe nicht
gewährt werden kann, weil im konkreten Fall die Prognose ungünstig
ist. Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten bis zu 3 Jahren
ausgefällt, so ist das neue Recht milder, weil allein nach diesem
Recht im konkreten Fall ein bedingter beziehungsweise teilbedingter
Strafvollzug überhaupt möglich und daher von den Behörden zu prüfen
ist. Das neue Recht ist und bleibt auch anwendbar, wenn eine Instanz
- allenfalls abweichend von einer unteren Instanz - im konkreten Fall
zum Ergebnis gelangt, dass nach dem neuen Recht ein (teil-)bedingter
Vollzug ausser Betracht fällt, weil die Prognose ungünstig ist. Im
vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht das alte, sondern das neue Recht anwendbar.
3. 3.1 3.1.1 Art. 42 StGB regelt gemäss seinem Randtitel die
"bedingten Strafen". Das Gericht schiebt den Vollzug einer
Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf
Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens
180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn
besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs kann auch verweigert werden, wenn der
Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs.
3 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe
oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs.
4 StGB). Art. 43 StGB regelt gemäss seinem Randtitel die "teilbedingten
Strafen". Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens
drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs.
1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe
nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe
muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens
sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten
Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil
nicht anwendbar (Art. 43 Abs. 3 StGB). 3.1.2 Während nach dem alten
Recht für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nach dem neuen Recht, Art. 42 Abs.
1 StGB, das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten
Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung
voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit
der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist
deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose
abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit
den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 3.1.3 Auch die
bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt das Fehlen einer
ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut,
aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose
nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der
Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten
Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen
(BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann gemäss Art.
43 Abs. 1 StGB den Vollzug "nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig
ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen". Die
Bedeutung dieser sog. "Verschuldensklausel" ist weitgehend unklar
(BGE 134 IV 1 E. 5.3.3).
Für Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren,
die mithin über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht
Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die
Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier ausgeschlossen
ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn
die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck
der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen
Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens
ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche
Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen von über zwei
Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden des Täters so schwer,
dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose ein
Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss.
3.1.4 Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es
im Zeitpunkt des Urteils den zu vollziehenden und den aufgeschobenen
Strafteil festzusetzen. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt
der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate (siehe Art. 43
Abs. 3 StGB) und höchstens 18 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 StGB).
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen
Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu
beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43
Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass
darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits
und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen.
Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat
ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein.
Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten
(Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E.
5.6). 3.2 3.2.1 Der im Jahre 1964 geborene Beschwerdeführer ist gemäss
den Feststellungen der Vorinstanz mehrfach vorbestraft. Das Verkehrsstrafamt
des Kantons Schaffhausen verurteilte ihn am 23. Februar 1996 wegen
Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen,
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 21 Tagen bei einer
Probezeit von 3 Jahren. Das deutsche Amtsgericht Waldshut-Tiengen
verurteilte ihn am 29. April 1997 wegen Hinderung einer Amtshandlung
zu einer Geldstrafe von DM 1200.-. Das Untersuchungsrichteramt des
Kantons Schaffhausen verurteilte ihn am 14. August 2001 wegen einfacher
Körperverletzung, Drohung und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu
einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 45 Tagen bei einer
Probezeit von 3 Jahren (angefochtenes Urteil S. 51). Gemäss den Ausführungen
der Vorinstanz vermochten "sämtliche Vorstrafen - insbesondere auch
die einschlägige Vorstrafe bezüglich des Fahrens in angetrunkenem
Zustand - und die damit verbundenen Probezeiten" den Beschwerdeführer
nicht davon abzuhalten, "wiederum straffällig zu werden". Hinzu komme,
dass der Beschwerdeführer, nachdem er aufgrund der ersten Deliktsphase
in Untersuchungshaft gewesen sei, "trotz laufender Strafuntersuchung
im gleichen Stil weiter delinquierte". Sowohl die Vorstrafen als auch
die Strafuntersuchung und die Untersuchungshaft hätten dem Beschwerdeführer
scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. Dieser Umstand offenbare eine
hohe kriminelle Energie und eine grosse Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers,
weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei ihm eine ungünstige
Prognose fehle. Daher falle die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs
ausser Betracht (angefochtenes Urteil S. 51). 3.2.2 Mit diesen Erwägungen
geht die Vorinstanz davon aus, dass bei einer Freiheitsstrafe von
mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren der Entscheid, ob dem Verurteilten
an Stelle des unbedingten Vollzugs der teilbedingte Vollzug gewährt
werden kann, massgebend davon abhängt, ob die Prognose ungünstig oder
nicht ungünstig ist. Diese Auffassung der Vorinstanz ist entgegen
den Einwänden in der Beschwerde (S. 4) zutreffend. Auch die bloss
teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt - wie die vollbedingte
Strafe nach Art. 42 StGB - das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus,
und bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub
der Strafe nicht gerechtfertigt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 sowie E. 3.1.3
hievor). Bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren bis zu drei
Jahren kommt an Stelle des unbedingten Vollzugs einzig ein teilbedingter
Vollzug und nicht auch der vollbedingte Vollzug in Betracht, da der
Gesetzgeber - wie erwähnt (siehe E. 3.1.3 hievor) - davon ausgeht,
dass bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe angesichts des Verschuldens
des Täters auch bei nicht ungünstiger beziehungsweise gar bei sehr
günstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens
vollzogen werden muss. Bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren
bis zu drei Jahren ist daher ein teilbedingter Vollzug entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers nicht schon zu gewähren, wenn die Prognose
unter Berücksichtigung der Warnwirkung des - insoweit zwingend - zu
vollziehenden Teils der Strafe nicht ungünstig ist. Vielmehr ist bei
Freiheitsstrafen in dieser Höhe der teilbedingte Vollzug an Stelle
des ansonsten einzig möglichen unbedingten Vollzugs überhaupt nur
zulässig, wenn schon unabhängig von der Warnwirkung des zwingenden
Vollzugs eines Teils der Strafe die Prognose nicht ungünstig ist.
3.2.3 Die Erwägungen im angefochtenen Urteil reichen indessen nach
den insoweit zutreffenden weiteren Einwänden in der Beschwerde (S.
4 ff.) zur Begründung einer ungünstigen Prognose und damit zur Verweigerung
eines teilbedingten Strafvollzugs nicht aus. 3.2.3.1 Wohl fallen die
insgesamt drei Vorstrafen bei der Beurteilung der Prognose zu Ungunsten
des Beschwerdeführers ins Gewicht. Die ersten beiden Vorstrafen aus
den Jahren 1996 und 1997 (21 Tage Gefängnis mit bedingtem Vollzug
beziehungsweise DM 1200.- Geldstrafe) sind indessen vergleichsweise
geringfügig. Die dritte Vorstrafe vom 14. August 2001 unter anderem
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (45 Tage Gefängnis mit bedingtem
Vollzug) fällt demgegenüber allerdings etwas stärker zu Lasten des
Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat indessen den
grössten Teil der Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Straftaten
- wie insbesondere auch der Betäubungsmitteldelikte durch Herstellung
und Vertrieb von Drogenhanf in grossem Stil (Gesamtumsatz rund Fr.
7,5 Mio., Gewinn rund Fr. 3 Mio. gemeinsam mit anderen Personen, siehe
angefochtenes Urteil S. 44, 48) ab Mitte Mai 1997 - vor dieser dritten
Verurteilung begangen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 47), was denn
auch zur Folge hatte, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe von
drei Jahren im Umfang von 32 Monaten als Zusatzstrafe für die vor
Erlass des Strafbefehls vom 14. August 2001 begangenen Straftaten
ausgefällt hat (siehe angefochtenes Urteil S. 49). Die drei Vorstrafen
betreffen sodann nicht Betäubungsmitteldelikte und sind insoweit nicht
einschlägig. Allerdings wurde der Beschwerdeführer durch den vorliegend
angefochtenen Entscheid unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand verurteilt, begangen dadurch, dass er am 5. Februar 2004 nach
dem Konsum von alkoholischen Getränken in zwei Nachtlokalen mit einer
Blutalkoholkonzentration von minimal 0,93 und maximal 1,28 Gewichtspromillen
ein Motorfahrzeug lenkte (siehe angefochtenes Urteil S. 29). Der Beschwerdeführer
ist insoweit einschlägig vorbestraft, da er bereits durch den Strafbefehl
vom 14. August 2001 unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen mit bedingtem Vollzug bei einer
Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war, und er verübte die
neue Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand noch während der
Probezeit. Dies wirkt sich bei der Prognose deutlich zu Ungunsten
des Beschwerdeführers aus. Zudem verübte der Beschwerdeführer nach
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft von 91 Tagen im Januar
2000 weiterhin Straftaten, indem er unter anderem weiterhin Drogenhanf
herstellte und verkaufte. Auch dies wirkt sich bei der Prognose zu
seinen Ungunsten aus.
Die dargestellten Umstände sprechen nach der insoweit
zutreffenden Auffassung der Vorinstanz für eine ungünstige
Prognose und somit gegen die Gewährung eines teilbedingten
Strafvollzugs. 3.2.3.2 Es bestehen indessen offensichtlich auch Umstände,
die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer
befand sich noch nie im Strafvollzug. Die Gegenstand des angefochtenen
Urteils bildenden Straftaten, namentlich auch die Betäubungsmitteldelikte,
begangen durch Herstellung und Vertrieb von Drogenhanf in grossem
Stil, lagen im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils
am 13. Juli 2007 zum grössten Teil mehr als 6 Jahre zurück. Seit der
Trunkenheitsfahrt vom 5. Februar 2004 hat sich der Beschwerdeführer
offenbar nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 3.2.3.3 Für die Prognose
sind auch die Entwicklung des Täters seit den Taten sowie dessen persönlichen
und familiären Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils von Bedeutung.
Damit setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Frage des
teilbedingten Vollzugs (angefochtenes Urteil S. 50 f.) nicht auseinander,
was in der Beschwerde (S. 4) zu Recht beanstandet wird. Einzelne Angaben
zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers
sind allerdings in den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der
Freiheitsstrafe und zur Bemessung der aufgrund der Verurteilung wegen
(teilweise) qualifizierter Geldwäscherei zwingend auszufällenden Geldstrafe
enthalten. Diesen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer
heute auf dem Bau arbeitet und mit seiner Familie lebt (angefochtenes
Urteil S. 48) beziehungsweise dass er Landwirt und Unternehmer ist
und derzeit auf dem Bau arbeitet und dass es angesichts seiner finanziellen
Verhältnisse und seiner familiären Verpflichtungen als angemessen
erscheine, die Busse für die qualifizierte Geldwäscherei im untersten
Rahmen festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 49). Aus diesen knappen
Hinweisen ergibt sich indessen nicht deutlich genug, wie sich der
Beschwerdeführer in den Jahren seit den letzten Taten entwickelte
und in welcher Lage er sich im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen
Urteils tatsächlich befand.
3.2.3.4 Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil
reichen somit nicht aus, um zu entscheiden, ob die Prognose ungünstig
oder nicht ungünstig ist. Indem die Vorinstanz einerseits einzig aufgrund
von zweifellos zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umständen
die Prognose als ungünstig beurteilt und dabei andererseits die zu
Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände weder im Einzelnen
dargestellt noch erkennbar in die Beurteilung miteinbezogen hat, verletzte
sie Bundesrecht.
Sollte sich ergeben, dass sich die persönlichen, beruflichen und
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in den seit den letzten
Taten vergangenen Jahren positiv entwickelt und stabilisiert haben,
kann dies für eine günstige Prognose sprechen. Das Bundesgericht hat
in Vollzugsfragen wiederholt auf den Grundsatz "nil nocere" hingewiesen,
der gebietet, den Verurteilten bei einer sich abzeichnenden Resozialisierung
möglichst wenig zu gefährden (BGE 134 IV 1 E. 5.4.3; 121 IV 97 E.
2c mit Hinweis). Gegebenenfalls ist die Prognose insgesamt trotz der
zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände nicht ungünstig
und daher dem Beschwerdeführer der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe
zu gewähren. In diesem Fall wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der massgebenden Grundsätze (siehe E. 3.1.4 hievor) innerhalb des
gesetzlichen Rahmens (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) darüber befinden,
in welchem Teil die Strafe unbedingt zu vollziehen und in welchem
Teil sie aufzuschieben ist.
3.3 Die Beschwerde ist somit, soweit die Verweigerung des
teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe betreffend, gutzuheissen
und die Sache in diesem Punkt zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen
und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer ficht den Widerruf des bedingten
Vollzugs der Vorstrafe von 45 Tagen gemäss Strafbefehl vom 14. August
2001 nicht an. Er macht aber geltend, dass aus dieser für vollziehbar
erklärten Vorstrafe und der neuen Strafe in Anwendung des neuen, milderen
Rechts gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB
eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zu bilden sei.
4.1 Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt Folgendes:
"Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen
oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten
verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den
bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe
ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel
49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte
Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs
Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind."
Art. 46 Abs. 1 des bundesrätlichen Entwurfs sah Folgendes vor:
"Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen
oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten
verüben wird, so widerruft das Gericht die ausgesetzte Strafe oder
die bedingte Freiheitsstrafe. Verhängt es für beide Taten eine Strafe
gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine
Gesamtstrafe. Dabei kann es auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen,
wenn die Gesamtstrafe mindestens 6 Monate erreicht oder die Voraussetzungen
nach Artikel 41 erfüllt sind."
Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates Folgendes ausgeführt
(BBl 1999 S. 1979 ff., 2057):
"Sind die Voraussetzungen erfüllt, so widerruft das Gericht die
ausgesetzte Strafe oder die bedingte Freiheitsstrafe. Im Falle des
Aussetzens der Strafe bestimmt es sodann die Art der Strafe nach den
allgemeinen Grundsätzen, es beachtet insbesondere Artikel 41 E. Verhängt
es für Rückfalltat und Anlasstat zweimal eine Strafe gleicher Art,
so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 E eine Gesamtstrafe,
wiederum mit der Einschränkung nach Artikel 41 E bezüglich der Freiheitsstrafe".
Daraus ergibt sich, dass eine Gesamtstrafe in sinngemässer
Anwendung von Art. 49 einzig im Falle des Widerrufs einer ausgesetzten
Strafe, nicht aber im Falle des Widerrufs einer bedingten Strafe gebildet
werden sollte. Entsprechend sah Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des bundesrätlichen
Entwurfs die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung
von Art. 49 für den Fall vor, dass das Gericht "für beide Taten eine
Strafe gleicher Art" "verhängt". "Für beide Taten", d.h. für die neue
Tat und für die Gegenstand des früheren Urteils bildende frühere Tat,
konnte das Gericht eine Strafe aber überhaupt nur "verhängen", wenn
im früheren Urteil die Strafe für die Gegenstand jenes Entscheids
bildende Tat im Sinne von Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfs ausgesetzt
worden war.
Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfs ("Aussetzen der Strafe")
sah in den Absätzen 1 und 4 Folgendes vor:
"Hat der Täter die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine
Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr erfüllt, erscheint jedoch deren
Vollzug nicht notwendig, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten,
so spricht ihn das Gericht schuldig, legt die Strafe in Strafeinheiten
fest und setzt den Vollzug der Strafe aus.
Das Gericht bestimmt die Art der Strafe bei Widerruf infolge
Nichtbewährung (Art. 46). 1 Strafeinheit entspricht 1 Tagessatz Geldstrafe,
4 Stunden gemeinnütziger Arbeit oder 1 Tag Freiheitsstrafe."
Nur im Falle des Widerrufs einer ausgesetzten Strafe,
offensichtlich nicht auch im Falle des Widerrufs einer bedingten Strafe
konnte das Gericht in die Lage kommen, "die Art der Strafe" zu "bestimmen".
Denn bei der ausgesetzten Strafe waren lediglich die "Strafeinheiten"
festgelegt, die Art der Strafe aber gerade noch nicht bestimmt. Demgegenüber
ist bei der auch schon im Entwurf vorgesehenen bedingten Strafe die
Art der Strafe im Entscheid, in welchem die bedingte Strafe ausgefällt
wurde, bereits bestimmt. In den Verhandlungen der eidgenössischen
Räte wurde das Institut des "Aussetzens der Strafe" im Sinne des bundesrätlichen
Entwurfs fallengelassen. Folgerichtig hätte Art. 46 Abs. 1 Satz 2
des bundesrätlichen Entwurfs ersatzlos gestrichen werden müssen. Stattdessen
haben die eidgenössischen Räte aus schwer nachvollziehbaren Gründen
eine nunmehr auf den Fall des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs
quasi angepasste, im bundesrätlichen Entwurf noch nicht vorgesehene
Bestimmung kreiert, wonach das Gericht die Art der widerrufenen Strafe
"ändern" kann, "um" in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine
Gesamtstrafe zu bilden (siehe AB 1999 StR S. 1118; AB 2001 NR S. 563).
4.2 Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in mehrfacher Hinsicht
problematisch. Die Bestimmung stösst auch in der Lehre auf Kritik.
Es sei sehr eigenartig, dass die Art der Vorstrafe und damit auch
ein rechtskräftiges Urteil überhaupt geändert werden kann, und es
sei rechtsstaatlich höchst bedenklich, beispielsweise eine (mildere)
Geldstrafe in eine (schwerere) Freiheitsstrafe abzuändern (Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2.
Aufl. 2006, § 5 N 96; Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch,
Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 145/146; Roland M. Schneider/Roy
Garré, Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 46 N 30). Sonderbar
sei zudem, dass ausgerechnet bei Gleichartigkeit der Vorstrafe und
der neuen Strafe nach dem Wortlaut der Bestimmung die Bildung einer
Gesamtstrafe nicht möglich ist, was offensichtlich auf einem Versehen
des Gesetzgebers beruhe (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 31; auch
Stratenwerth, a.a.O., § 5 N 96). Zur Frage, wie im Falle des Widerrufs
des bedingten Vollzugs der Vorstrafe die Bildung einer Gesamtstrafe
in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB vorzunehmen und ob dies
überhaupt sachgerecht ist, äussert sich die Lehre soweit ersichtlich
nicht.
4.3 Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB scheint zum Ausdruck zu bringen,
dass der Richter für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden
Taten und für die während der Probezeit verübten neuen Taten eine
Gesamtstrafe bilden kann, wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig
zu beurteilen hätte. Eine ähnliche Regelung enthält Art. 89 StGB für
den Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung bei Verübung von Straftaten
während der Probezeit. Nach Art. 89 Abs. 6 StGB bildet das Gericht
"in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe", wenn auf Grund der
neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe
erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen
Reststrafe zusammentrifft. Diese Vorschrift entspricht Art. 89 Abs.
3 des bundesrätlichen Entwurfs. Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates
lediglich ausgeführt, die vorgeschlagene Bestimmung regle das Zusammentreffen
eines durch Widerruf vollziehbaren Strafrests mit einer neuen Freiheitsstrafe
"sachgerechter" als das bisherige Recht: Der Richter kumuliere nicht
einfach wie bisher beide Strafen, sondern bilde aus ihnen eine Gesamtstrafe,
auf welche die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar seien
(Botschaft, a.a.O., S. 2123).
Soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zum
Ausdruck bringen sollte, dass der Richter für die Gegenstand der früheren
Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit
begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem
Asperationsprinzip bilden kann, wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig
zu beurteilen hätte, erscheint dies als wenig sachgerecht. Der Fall,
dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübt, unterscheidet
sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen
hatte, bevor er wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB) beziehungsweise
zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB
betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden ist. Eine
Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheint als sachfremd,
weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen
Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung
zu einer bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu
Unrecht unberücksichtigt bliebe. Wie es sich damit im Einzelnen verhält,
muss indessen im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht
abschliessend beurteilt werden.
4.4 Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist nach dem
klaren Wortlaut der Bestimmung ("... kann...") fakultativ. Es findet
nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur Anwendung, wenn die bedingte
Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind und daher das
Gericht die Art der Vorstrafe ändert. Diese Voraussetzung ist vorliegend
nicht erfüllt, da beide Strafen gleichartig sind.
Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, indem sie
nicht gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in sinngemässer Anwendung
von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe gebildet hat. Die Beschwerde ist
daher in diesem Punkt abzuweisen.
5. 5.1 Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in ihrem
Entscheid vom 30. März 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 28 Monaten
verurteilt. Die Vorinstanz hat in Bestätigung der erstinstanzlichen
Schuldsprüche die Freiheitsstrafe in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
der Staatsanwaltschaft, welche eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren
beantragt hatte, in Anwendung des alten Rechts auf 3 Jahre erhöht,
da die erstinstanzliche Strafe von 28 Monaten auch bei der praxisgemäss
zurückhaltenden Überprüfung durch die Berufungsinstanz eindeutig zu
milde sei (angefochtenes Urteil S. 47 ff.). Die Vorinstanz hat überdies
den Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruchs wegen (teilweise)
qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB,
wonach die Freiheitsstrafe (zwingend) altrechtlich mit Busse bis zu
1 Million Franken und neurechtlich mit Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen
verbunden wird, in Anwendung des alten Rechts mit einer Busse bestraft,
obschon - offenbar versehentlich - die erste Instanz keine Busse ausgefällt
und die Staatsanwaltschaft keine Busse beziehungsweise Geldstrafe
beantragt hatte. Die Vorinstanz hat diese Busse auf 20000 Franken
bemessen, da es angesichts der finanziellen Verhältnisse und der familiären
Verpflichtungen des Beschwerdeführers angemessen erscheine, die Busse
im untersten Rahmen festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 49).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Freiheitsstrafe und
die Busse seien zu hoch beziehungsweise nicht ausreichend
begründet und verstiessen daher gegen Bundesrecht. Auch wenn
neben der Freiheitsstrafe zwingend eine Busse auszufällen sei,
müssten beide Sanktionen insgesamt, in ihrer Summe, dem
Verschulden angemessen sein. Weil gemäss den ausdrücklichen Erwägungen
im angefochtenen Urteil (S. 49) eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren
dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers
angemessen erscheine, sei die zudem ausgefällte Busse diesem Verschulden,
welchem bereits durch die Ausfällung der Freiheitsstrafe von 3 Jahren
vollumfänglich Rechnung getragen worden sei, offensichtlich nicht
mehr angemessen. Da aber die Ausfällung einer Busse bei qualifizierter
Geldwäscherei zwingend sei, hätte die Freiheitsstrafe entsprechend
reduziert werden müssen, damit die beiden Sanktionen insgesamt dem
Verschulden angemessen seien. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend,
es sei völlig unklar, welche Gründe die Vorinstanz veranlasst hätten,
die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten
auf 36 Monate zu erhöhen. Die Vorinstanz lege nicht dar, welche Elemente
sie zusätzlich zu seinen Lasten berücksichtigt beziehungsweise stärker
als die erste Instanz zu seinen Ungunsten gewichtet habe. Weshalb
die Vorinstanz die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe
als zu mild erachtet habe, werde im angefochtenen Entscheid mit keinem
Wort begründet. Dies erstaune umso mehr, als die Vorinstanz selber
ausdrücklich darauf hinweise, dass sie als Berufungsinstanz die von
der ersten Instanz ausgefällte Strafe nicht ohne Not abändere. Welche
Notsituation die Vorinstanz veranlasst habe, die von der ersten Instanz
ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten bei Bestätigung der erstinstanzlichen
Schuldsprüche um 8 Monate zu erhöhen, sei nicht ersichtlich. Damit
verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit auch Art.
63 aStGB beziehungsweise Art. 47 StGB. 5.3 5.3.1 Einige Formulierungen
in den Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz können allenfalls
den Eindruck erwecken, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Freiheitsstrafe
einerseits und der Busse andererseits ausser Acht gelassen, dass die
beiden Sanktionen insgesamt, in ihrer Summe, dem Verschulden des Beschwerdeführers
angemessen sein müssen. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist indessen
auch unter Berücksichtigung der zwingend auszufällenden Busse beziehungsweise
Geldstrafe (siehe E. 5.3.2 hiernach) in Anbetracht des aus den gesamten
Umständen resultierenden Verschuldens des Beschwerdeführers nicht
bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz war als Berufungsinstanz von Bundesrechts
wegen nicht verpflichtet zu begründen, weshalb sie die von der ersten
Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe erhöhte. Die von der ersten Instanz
ausgesprochene Strafe ist bundesrechtlich nicht der massgebende Ausgangspunkt
für die Strafzumessung durch die Berufungsinstanz. Entscheidend ist
allein, ob die von der Vorinstanz ausgefällten Sanktionen vor Bundesrecht
standhalten. 5.3.2 Allerdings ist vorliegend entgegen der Auffassung
der Vorinstanz nicht das alte, sondern das neue Recht anwendbar, weil
es für den Beschwerdeführer milder ist. Zwar macht der Beschwerdeführer
solches im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend, doch ist die Frage
von Amtes wegen zu prüfen (siehe Urteil 6B_401/2007 vom 8. November
2007, E. 3.1). Hinsichtlich der im konkreten Fall in Betracht kommenden
Sanktionen ist das neue Recht nicht nur abstrakt, sondern auch konkret
milder als das alte, weil nach dem neuen Recht bei Fehlen einer ungünstigen
Prognose ein teilbedingter Vollzug der neuen Freiheitsstrafe sowie
ein teilbedingter oder vollbedingter Vollzug der Geldstrafe möglich
sind. Der Beschwerdeführer ist daher wegen der unbestrittenen (teilweise)
qualifizierten Geldwäscherei nicht zu einer Busse, sondern zu einer
Geldstrafe zu verurteilen. Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren
entscheiden, ob der Vollzug der Geldstrafe vollumfänglich (Art. 42
StGB) oder zumindest teilweise (Art. 43 StGB) aufzuschieben ist. Die
Beschwerde ist daher in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.
6. 6.1 Die Vorinstanz hat Vermögenswerte im Umfang von insgesamt
rund Fr. 900000.- eingezogen (siehe Urteilsdispositiv Ziff. 6 und
7). Sie hat zudem gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 aStGB in Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheids auf eine staatliche Ersatzforderung
in der Höhe von Fr. 750000.- erkannt. Zu deren Sicherung hat sie
drei Grundstücke des Beschwerdeführers mit einer Grundbuchsperre belegt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Ersatzforderung werde
im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend begründet und sei viel
zu hoch. Der angefochtene Entscheid verletze daher insoweit Art. 59
Ziff. 2 aStGB beziehungsweise Art. 71 Abs. 1 StGB. Die Ersatzforderung
sei zumindest erheblich zu reduzieren auf ein Mass, welches seine
Resozialisierung nicht von vornherein illusorisch mache. Welches Mass
sich der Beschwerdeführer dabei in etwa vorstellt, ergibt sich aus
der Beschwerde allerdings nicht.
6.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die
durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt
waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern
sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 70 Abs. 1
StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht
mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des
Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, Art. 71 Abs.
1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung
des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2
aStGB, Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick
auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen
mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung
der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art.
59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB, Art. 71 Abs. 3 StGB).
Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des
sozialethischen Gebots, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen
soll (BGE 124 I 6 E. 4b/bb; 119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Durch
die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige,
welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich
ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch
hat (BGE 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Die Ersatzforderung
entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten,
die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit
der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären.
Der Richter kann aber die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken
der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten
soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich
erheblich erschwert werden (BGE 122 IV 299 E. 3; 119 IV 17 E. 3).
Die Ersatzforderung darf allerdings erst herabgesetzt werden, wenn
bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte
Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen
nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung
des Täters die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich ist (BGE
106 IV 9).
6.3 Der Beschwerdeführer erzielte zusammen mit seinen
Mitangeklagten aus dem Handel mit Drogenhanf einen Umsatz von insgesamt
rund Fr. 7,5 Mio. und einen Gewinn von zirka Fr. 3 Mio. Gemäss den
Ausführungen der ersten Instanz ist unter Berücksichtigung der Resozialisierung
des Beschwerdeführers, der Uneinbringlichkeit sowie in Anbetracht
der familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers die Ersatzforderung
auf einen Viertel des Reingewinns zu reduzieren und somit auf den
Betrag von Fr. 750000.- festzusetzen. Damit sei gleichzeitig berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer einen Teil des Nettogewinns an seine Mittäter
weitergeleitet habe, wobei allerdings nicht restlos geklärt sei, ob
und wieviel vom Nettogewinn er tatsächlich an seine Komplizen abgegeben
habe.
Die Vorinstanz sah keinen Anlass, die Ersatzforderung noch mehr
zu reduzieren. Die erste Instanz habe dem Beschwerdeführer nicht lediglich
Zahlungserleichterungen gewährt, sondern die Ersatzforderung in erheblichem
Umfang herabgesetzt, womit sie auch die prekären finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers berücksichtigt und dem Gedanken der Wiedereingliederung
gebührend Rechnung getragen habe. Die Ersatzforderung in der Höhe
von Fr. 750000.- sei somit angemessen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer
unbenommen, die Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen um eine
Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub zu ersuchen. Zur Sicherung
der Ersatzforderung wurden drei Grundstücke mit einer Grundbuchsperre
belegt (angefochtenes Urteil S. 53 f.).
6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich
und werde im angefochtenen Entscheid auch nicht ausgeführt, wie
es ihm möglich sein könnte, eine Ersatzforderung von Fr.
750000.- - selbst in Form von Ratenzahlungen über einen
längeren Zeitraum - zu zahlen. Er werde damit lebenslang mit einer
massiven finanziellen Verpflichtung belastet, was seine Resozialisierung
zu einer Illusion werden lasse. In der Beschwerde wird zudem eine
Eingabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wiedergegeben.
Darin wird beanstandet, dass sich die Ersatzforderung von Fr. 750000.-
offenbar am Vermögen des Beschwerdeführers orientiere, das im Wesentlichen
aus drei Grundstücken bestehe. Dies führe zu einer rechtsungleichen
Behandlung und sei stossend, weil damit der Bezug zum deliktischen
Handeln verwässert werde. Diese Rechtsungleichheit werde beispielsweise
dort offensichtlich, wo ein Angeklagter vor und ein Mitangeklagter
nach der Ausfällung des Urteils zu einer Erbschaft komme. Ersterer
verliere das geerbte Vermögen oder einen Teil davon durch die Festlegung
der Ersatzforderung, Letzterer könne hingegen das geerbte Vermögen
behalten. Der Beschwerdeführer macht in der zitierten Eingabe im Weiteren
geltend, die Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung in der Höhe
von Fr. 750000.- zwinge ihn zur Verwertung seines Bauernhofes und
bringe ihn und seine Familie damit um Einkünfte, aus denen sie ihren
Lebensunterhalt (zumindest teilweise) bestritten. Die Ersatzforderung
in dieser Höhe erweise sich daher als unerträgliche Härte. Zudem sei
ohne die gebotenen Abklärungen angenommen worden, dass der Wert der
Grundstücke die hypothekarischen Belastungen übersteige. 6.5 6.5.1
Bei der Festlegung der Ersatzforderung besteht ein Bezug zum strafbaren
Handeln insoweit, als die Ersatzforderung in ihrer Höhe die durch
die strafbaren Handlungen erlangten, aber nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte
nicht übersteigen darf. Die Höhe der Ersatzforderung bestimmt sich
bis zu diesem Maximum unter anderem nach den finanziellen Verhältnissen
im Zeitpunkt des Entscheids, zu denen auch das Vermögen gehört. Dabei
handelt es sich gerade um Vermögenswerte, die nicht durch strafbare
Handlungen, sondern auf irgendeine andere Weise erlangt worden sind
und somit keinen Bezug zum strafbaren Handeln haben. Es liegt in der
Natur der Sache, dass die Ersatzforderung gegenüber einem Pflichtigen,
der im Zeitpunkt des Entscheids aus irgendwelchen Gründen, unter Umständen
zufälligerweise, über Vermögenswerte verfügt, höher sein kann als
die Ersatzforderung gegenüber einem Pflichtigen ohne Vermögenswerte.
Dabei ist notwendigerweise die Vermögenslage im Zeitpunkt des Entscheids
massgebend, weil das Gesetz nicht vorsieht, dass das Gericht die Ersatzforderung
nachträglich erhöhen beziehungsweise eine Nachforderung festlegen
kann, wenn der Pflichtige nach Ausfällung des Entscheids Vermögenswerte
erlangt. 6.5.2 Die Vorinstanz hat in Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheids die Ersatzforderung, gemessen am Reingewinn von rund Fr.
3.0 Mio., der offenbar überwiegend dem Beschwerdeführer zugekommen
war, in Anbetracht der "familiären Verpflichtungen" und der "prekären
finanziellen Verhältnisse" des Beschwerdeführers zwar erheblich reduziert.
Die Ersatzforderung von Fr. 750000.- ist aber gleichwohl sehr hoch.
Sie lässt sich offensichtlich nur damit begründen, dass der Beschwerdeführer
über Vermögenswerte in Form von Grundstücken verfügt, die mit einer
Grundbuchsperre belegt worden sind. Dem angefochtenen Entscheid kann
indessen nicht entnommen werden, welcher Art diese Grundstücke sind,
welchen Wert sie haben, wie hoch die hypothekarischen Belastungen
sind, welcher Gewinn durch ihre Verwertung erzielt werden könnte und
welche Konsequenzen sich aus der Verwertung für den Beschwerdeführer
und dessen Familie in beruflicher und finanzieller Hinsicht ergäben.
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen daher
nicht aus, um zu entscheiden, ob die Ersatzforderung von Fr. 750000.-
dem Resozialisierungsgedanken genügend Rechnung trägt. Das angefochtene
Urteil ist demnach in diesem Punkt in tatsächlicher Hinsicht ungenügend
begründet und verstösst deshalb gegen Bundesrecht.
7. Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ist das neue Recht milder als das alte und
daher anwendbar (E. 2 hievor). Die Vorinstanz wird nach Ergänzung
der tatsächlichen Feststellungen über die Frage des teilbedingten
Vollzugs der Freiheitsstrafe neu entscheiden (E. 3 hievor). Der Verzicht
auf die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB ist nicht bundesrechtswidrig
(E. 4 hievor). Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren verstösst nicht gegen
Bundesrecht (E. 5.3.1 hievor). Die Vorinstanz wird an Stelle der Busse
von 20000 Franken eine Geldstrafe ausfällen, dabei die Anzahl und
die Höhe der Tagessätze bestimmen und darüber entscheiden, ob dem
Beschwerdeführer insoweit der vollbedingte oder ein teilbedingter
Vollzug zu gewähren ist (E. 5.3.2 hievor). Die Vorinstanz wird nach
Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen erneut über die Höhe der
Ersatzforderung befinden (E. 6 hievor).
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,
das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli
2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
stark reduzierte Gerichtskosten zu zahlen und hat ihm der Kanton Schaffhausen
eine leicht reduzierte Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007 aufgehoben
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3. Der Kanton Schaffhausen wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2000.- zu zahlen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des
Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Näf