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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : artxsmry:No SummaryFile
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 18z11i
Erfasst am : 2008.06.20




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6B_538/2007 (02.06.2008)


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_538/2007/bri

Urteil vom 2. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung, (teil-)bedingter Strafvollzug,  Widerruf des bedingten Strafvollzugs, lex mitior; staatliche Ersatzforderung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007.

Sachverhalt: 

A. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 
13. Juli 2007 in Bestätigung des Entscheids des Kantonsgerichts Schaffhausen 
vom 30. März 2005 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen 
das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b und 
c BetmG), der mehrfachen, zum Teil qualifizierten Geldwäscherei, der 
mehrfachen Urkundenfälschung, der falschen Anschuldigung sowie des 
Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig. Es verurteilte ihn in teilweiser 
Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in Anwendung des bis 
31. Dezember 2006 in Kraft stehenden alten Rechts unter Anrechnung 
der Untersuchungshaft von 91 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 3 
Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts 
des Kantons Schaffhausen vom 14. August 2001, sowie zu einer Busse 
von 20’000 Franken. Es widerrief den mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts 
des Kantons Schaffhausen vom 14. August 2001 dem Verurteilten gewährten 
bedingten Vollzug für eine Gefängnisstrafe von 45 Tagen bei einer 
Probezeit von 3 Jahren und erklärte diese Strafe für vollziehbar. 
Es stellte fest, dass der Vollzug der mit Strafbefehl des Verkehrsstrafamts 
des Kantons Schaffhausen vom 23. Februar 1996 ausgefällten bedingt 
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 21 Tagen infolge der seit Ablauf 
der dreijährigen Probezeit verstrichenen Zeit (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 
5 aStGB) nicht mehr angeordnet werden kann. Das Obergericht ordnete 
sodann unter anderem die Einziehung von sichergestellten Vermögenswerten 
im Gesamtbetrag von rund Fr. 900’000.- an. Es verpflichtete den Verurteilten 
darüber hinaus gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 aStGB zur Bezahlung einer 
Ersatzforderung von Fr. 750’000.- und ordnete zur Sicherung dieser 
staatlichen Ersatzforderung in Bezug auf drei Grundstücke eine Grundbuchsperre 
an. Mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. 
August 2007 wurde das Obergerichtsurteil im Kostenpunkt berichtigt. 


B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, 
das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 
2007 sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. Er ficht insbesondere das Strafmass, die Verweigerung 
des (teil-)bedingten Strafvollzugs sowie die Höhe der staatlichen 
Ersatzforderung an. 

C. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen weist in seiner 
Stellungnahme darauf hin, dass der Verkehrswert von zwei mit einer 
Grundbuchsperre belegten Grundstücken gemäss einer aktuellen Schätzung 
des Schweizerischen Bauernverbands vom Februar 2008 Fr. 1’175’000.- 
beträgt. Im Übrigen hat das Obergericht unter Hinweis auf die Erwägungen 
im angefochtenen Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellt in ihrer 
Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf 
einzutreten sei. 

Erwägungen: 

1. Auf die vorliegende Beschwerde in Strafsachen kann 
grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen 
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren 
Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. 
b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von der letzten 
kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) 
in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 

2. 2.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des 
Strafgesetzbuches sind durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise 
revidiert worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 
Der Beschwerdeführer hat die Taten vor dem 1. Januar 2007 verübt. 
Das angefochtene Berufungsurteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. 
Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das alte oder 
das neue Recht Anwendung findet. 

Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der 
Tat gegolten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende 
neue Gesetz das mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB 
alte und neue Fassung). 

2.2 Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, 
entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend 
ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt mithin darauf 
an, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilenden Taten besser 
wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Der 
Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach 
dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse 
miteinander zu vergleichen (ANDREAS DONATSCH/ BRIGITTE TAG, Strafrecht 
I, 8. Aufl. 2006, S. 42/43). 

2.3 Nach Auffassung der Vorinstanz führt der gebotene Vergleich 
zwischen dem alten und dem neuen Recht zum Ergebnis, dass das neue 
Recht nicht milder ist, insbesondere weil auch nach dem neuen Recht 
der bedingte beziehungsweise ein teilbedingter Strafvollzug nicht 
in Frage kommt (angefochtenes Urteil S. 32). Zur Begründung führt 
die Vorinstanz aus, in Anbetracht der ausgefällten Freiheitsstrafe 
von drei Jahren sei höchstens ein teilbedingter Vollzug gemäss Art. 
43 StGB möglich. Dieser setze indessen wie der vollbedingte Vollzug 
nach Art. 42 StGB voraus, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe im 
Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB nicht notwendig erscheine, um den Täter 
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, dass 
mithin eine ungünstige Prognose fehle. Diese Voraussetzung sei vorliegend 
aber nicht erfüllt. Sowohl die insgesamt drei Vorstrafen und die damit 
verbundenen Probezeiten als auch die Untersuchungshaft und die laufende 
Strafuntersuchung hätten dem Beschwerdeführer scheinbar keinerlei 
Eindruck gemacht. Dieser Umstand offenbare eine hohe kriminelle Energie 
und eine grosse Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, weshalb nicht 
davon ausgegangen werden könne, dass bei ihm eine ungünstige Prognose 
fehle. Daher falle die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe 
von drei Jahren ausser Betracht. Aus denselben Gründen sei auch ein 
(teil-)bedingter Vollzug der für die qualifizierte Geldwäscherei im 
Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB zwingend auszufällenden Geldstrafe 
nicht möglich. Demnach sei das neue Recht im konkreten Fall für den 
Beschwerdeführer nicht milder als das alte. Daher sei das alte Recht 
anwendbar (angefochtenes Urteil S. 50 ff.). 

2.4 Mit dieser Begründung kann die Anwendung des neuen Rechts 
nicht abgelehnt werden. Wohl ist nach der Rechtsprechung konkret zu 
prüfen, ob der Beschuldigte nach dem neuen Recht besser wegkommt als 
nach dem alten. Dies bedeutet aber nicht, dass das alte Recht anwendbar 
ist, wenn die Prüfung des neuen Rechts ergeben hat, dass der im konkreten 
Fall allein nach dem neuen Recht mögliche bedingte beziehungsweise 
teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und/oder der Geldstrafe nicht 
gewährt werden kann, weil im konkreten Fall die Prognose ungünstig 
ist. Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten bis zu 3 Jahren 
ausgefällt, so ist das neue Recht milder, weil allein nach diesem 
Recht im konkreten Fall ein bedingter beziehungsweise teilbedingter 
Strafvollzug überhaupt möglich und daher von den Behörden zu prüfen 
ist. Das neue Recht ist und bleibt auch anwendbar, wenn eine Instanz 
- allenfalls abweichend von einer unteren Instanz - im konkreten Fall 
zum Ergebnis gelangt, dass nach dem neuen Recht ein (teil-)bedingter 
Vollzug ausser Betracht fällt, weil die Prognose ungünstig ist. Im 
vorliegenden Fall ist daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz 
nicht das alte, sondern das neue Recht anwendbar. 

3. 3.1 3.1.1 Art. 42 StGB regelt gemäss seinem Randtitel die 
"bedingten Strafen". Das Gericht schiebt den Vollzug einer 
Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe 
von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel 
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den 
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten 
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf 
Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe 
von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 
180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn 
besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Gewährung 
des bedingten Strafvollzugs kann auch verweigert werden, wenn der 
Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat (Art. 42 Abs. 
3 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe 
oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden (Art. 42 Abs. 
4 StGB). Art. 43 StGB regelt gemäss seinem Randtitel die "teilbedingten 
Strafen". Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger 
Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens 
drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um 
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 
1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe 
nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe 
muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens 
sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten 
Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil 
nicht anwendbar (Art. 43 Abs. 3 StGB). 3.1.2 Während nach dem alten 
Recht für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs eine günstige 
Prognose erforderlich war, genügt nach dem neuen Recht, Art. 42 Abs. 
1 StGB, das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten 
Strafaufschubs setzt mit anderen Worten nicht die positive Erwartung 
voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit 
der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist 
deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose 
abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit 
den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 3.1.3 Auch die 
bloss teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt das Fehlen einer 
ungünstigen Prognose voraus. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, 
aber aus Sinn und Zweck der Bestimmung. Wenn und soweit die Legalprognose 
nicht schlecht ausfällt, muss der Vollzug zumindest eines Teils der 
Strafe bedingt aufgeschoben werden. Andererseits ist bei einer schlechten 
Prognose auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen 
(BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Das Gericht kann gemäss Art. 
43 Abs. 1 StGB den Vollzug "nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig 
ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen". Die 
Bedeutung dieser sog. "Verschuldensklausel" ist weitgehend unklar 
(BGE 134 IV 1 E. 5.3.3). 

Für Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren, 
die mithin über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht 
Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die 
Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier ausgeschlossen 
ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn 
die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck 
der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen 
Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens 
ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche 
Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen). 
Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen von über zwei 
Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden des Täters so schwer, 
dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose ein 
Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss. 
3.1.4 Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es 
im Zeitpunkt des Urteils den zu vollziehenden und den aufgeschobenen 
Strafteil festzusetzen. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt 
der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate (siehe Art. 43 
Abs. 3 StGB) und höchstens 18 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 StGB). 
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen 
Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Verschulden" zu 
beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 
Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass 
darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits 
und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. 
Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat 
ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. 
Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten 
(Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 
5.6). 3.2 3.2.1 Der im Jahre 1964 geborene Beschwerdeführer ist gemäss 
den Feststellungen der Vorinstanz mehrfach vorbestraft. Das Verkehrsstrafamt 
des Kantons Schaffhausen verurteilte ihn am 23. Februar 1996 wegen 
Nötigung und Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, 
zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 21 Tagen bei einer 
Probezeit von 3 Jahren. Das deutsche Amtsgericht Waldshut-Tiengen 
verurteilte ihn am 29. April 1997 wegen Hinderung einer Amtshandlung 
zu einer Geldstrafe von DM 1200.-. Das Untersuchungsrichteramt des 
Kantons Schaffhausen verurteilte ihn am 14. August 2001 wegen einfacher 
Körperverletzung, Drohung und Fahrens in angetrunkenem Zustand zu 
einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 45 Tagen bei einer 
Probezeit von 3 Jahren (angefochtenes Urteil S. 51). Gemäss den Ausführungen 
der Vorinstanz vermochten "sämtliche Vorstrafen - insbesondere auch 
die einschlägige Vorstrafe bezüglich des Fahrens in angetrunkenem 
Zustand - und die damit verbundenen Probezeiten" den Beschwerdeführer 
nicht davon abzuhalten, "wiederum straffällig zu werden". Hinzu komme, 
dass der Beschwerdeführer, nachdem er aufgrund der ersten Deliktsphase 
in Untersuchungshaft gewesen sei, "trotz laufender Strafuntersuchung 
im gleichen Stil weiter delinquierte". Sowohl die Vorstrafen als auch 
die Strafuntersuchung und die Untersuchungshaft hätten dem Beschwerdeführer 
scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. Dieser Umstand offenbare eine 
hohe kriminelle Energie und eine grosse Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, 
weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei ihm eine ungünstige 
Prognose fehle. Daher falle die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs 
ausser Betracht (angefochtenes Urteil S. 51). 3.2.2 Mit diesen Erwägungen 
geht die Vorinstanz davon aus, dass bei einer Freiheitsstrafe von 
mehr als zwei Jahren bis zu drei Jahren der Entscheid, ob dem Verurteilten 
an Stelle des unbedingten Vollzugs der teilbedingte Vollzug gewährt 
werden kann, massgebend davon abhängt, ob die Prognose ungünstig oder 
nicht ungünstig ist. Diese Auffassung der Vorinstanz ist entgegen 
den Einwänden in der Beschwerde (S. 4) zutreffend. Auch die bloss 
teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB setzt - wie die vollbedingte 
Strafe nach Art. 42 StGB - das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus, 
und bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub 
der Strafe nicht gerechtfertigt (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 sowie E. 3.1.3 
hievor). Bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren bis zu drei 
Jahren kommt an Stelle des unbedingten Vollzugs einzig ein teilbedingter 
Vollzug und nicht auch der vollbedingte Vollzug in Betracht, da der 
Gesetzgeber - wie erwähnt (siehe E. 3.1.3 hievor) - davon ausgeht, 
dass bei Freiheitsstrafen in dieser Höhe angesichts des Verschuldens 
des Täters auch bei nicht ungünstiger beziehungsweise gar bei sehr 
günstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens 
vollzogen werden muss. Bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren 
bis zu drei Jahren ist daher ein teilbedingter Vollzug entgegen der 
Meinung des Beschwerdeführers nicht schon zu gewähren, wenn die Prognose 
unter Berücksichtigung der Warnwirkung des - insoweit zwingend - zu 
vollziehenden Teils der Strafe nicht ungünstig ist. Vielmehr ist bei 
Freiheitsstrafen in dieser Höhe der teilbedingte Vollzug an Stelle 
des ansonsten einzig möglichen unbedingten Vollzugs überhaupt nur 
zulässig, wenn schon unabhängig von der Warnwirkung des zwingenden 
Vollzugs eines Teils der Strafe die Prognose nicht ungünstig ist. 
3.2.3 Die Erwägungen im angefochtenen Urteil reichen indessen nach 
den insoweit zutreffenden weiteren Einwänden in der Beschwerde (S. 
4 ff.) zur Begründung einer ungünstigen Prognose und damit zur Verweigerung 
eines teilbedingten Strafvollzugs nicht aus. 3.2.3.1 Wohl fallen die 
insgesamt drei Vorstrafen bei der Beurteilung der Prognose zu Ungunsten 
des Beschwerdeführers ins Gewicht. Die ersten beiden Vorstrafen aus 
den Jahren 1996 und 1997 (21 Tage Gefängnis mit bedingtem Vollzug 
beziehungsweise DM 1’200.- Geldstrafe) sind indessen vergleichsweise 
geringfügig. Die dritte Vorstrafe vom 14. August 2001 unter anderem 
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (45 Tage Gefängnis mit bedingtem 
Vollzug) fällt demgegenüber allerdings etwas stärker zu Lasten des 
Beschwerdeführers ins Gewicht. Der Beschwerdeführer hat indessen den 
grössten Teil der Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Straftaten 
- wie insbesondere auch der Betäubungsmitteldelikte durch Herstellung 
und Vertrieb von Drogenhanf in grossem Stil (Gesamtumsatz rund Fr. 
7,5 Mio., Gewinn rund Fr. 3 Mio. gemeinsam mit anderen Personen, siehe 
angefochtenes Urteil S. 44, 48) ab Mitte Mai 1997 - vor dieser dritten 
Verurteilung begangen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 47), was denn 
auch zur Folge hatte, dass die Vorinstanz die Freiheitsstrafe von 
drei Jahren im Umfang von 32 Monaten als Zusatzstrafe für die vor 
Erlass des Strafbefehls vom 14. August 2001 begangenen Straftaten 
ausgefällt hat (siehe angefochtenes Urteil S. 49). Die drei Vorstrafen 
betreffen sodann nicht Betäubungsmitteldelikte und sind insoweit nicht 
einschlägig. Allerdings wurde der Beschwerdeführer durch den vorliegend 
angefochtenen Entscheid unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem 
Zustand verurteilt, begangen dadurch, dass er am 5. Februar 2004 nach 
dem Konsum von alkoholischen Getränken in zwei Nachtlokalen mit einer 
Blutalkoholkonzentration von minimal 0,93 und maximal 1,28 Gewichtspromillen 
ein Motorfahrzeug lenkte (siehe angefochtenes Urteil S. 29). Der Beschwerdeführer 
ist insoweit einschlägig vorbestraft, da er bereits durch den Strafbefehl 
vom 14. August 2001 unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand 
zu einer Gefängnisstrafe von 45 Tagen mit bedingtem Vollzug bei einer 
Probezeit von drei Jahren verurteilt worden war, und er verübte die 
neue Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand noch während der 
Probezeit. Dies wirkt sich bei der Prognose deutlich zu Ungunsten 
des Beschwerdeführers aus. Zudem verübte der Beschwerdeführer nach 
seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft von 91 Tagen im Januar 
2000 weiterhin Straftaten, indem er unter anderem weiterhin Drogenhanf 
herstellte und verkaufte. Auch dies wirkt sich bei der Prognose zu 
seinen Ungunsten aus. 

Die dargestellten Umstände sprechen nach der insoweit 
zutreffenden Auffassung der Vorinstanz für eine ungünstige 
Prognose und somit gegen die Gewährung eines teilbedingten 
Strafvollzugs. 3.2.3.2 Es bestehen indessen offensichtlich auch Umstände, 
die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer 
befand sich noch nie im Strafvollzug. Die Gegenstand des angefochtenen 
Urteils bildenden Straftaten, namentlich auch die Betäubungsmitteldelikte, 
begangen durch Herstellung und Vertrieb von Drogenhanf in grossem 
Stil, lagen im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils 
am 13. Juli 2007 zum grössten Teil mehr als 6 Jahre zurück. Seit der 
Trunkenheitsfahrt vom 5. Februar 2004 hat sich der Beschwerdeführer 
offenbar nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 3.2.3.3 Für die Prognose 
sind auch die Entwicklung des Täters seit den Taten sowie dessen persönlichen 
und familiären Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils von Bedeutung. 
Damit setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Frage des 
teilbedingten Vollzugs (angefochtenes Urteil S. 50 f.) nicht auseinander, 
was in der Beschwerde (S. 4) zu Recht beanstandet wird. Einzelne Angaben 
zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers 
sind allerdings in den vorinstanzlichen Erwägungen zur Bemessung der 
Freiheitsstrafe und zur Bemessung der aufgrund der Verurteilung wegen 
(teilweise) qualifizierter Geldwäscherei zwingend auszufällenden Geldstrafe 
enthalten. Diesen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 
heute auf dem Bau arbeitet und mit seiner Familie lebt (angefochtenes 
Urteil S. 48) beziehungsweise dass er Landwirt und Unternehmer ist 
und derzeit auf dem Bau arbeitet und dass es angesichts seiner finanziellen 
Verhältnisse und seiner familiären Verpflichtungen als angemessen 
erscheine, die Busse für die qualifizierte Geldwäscherei im untersten 
Rahmen festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 49). Aus diesen knappen 
Hinweisen ergibt sich indessen nicht deutlich genug, wie sich der 
Beschwerdeführer in den Jahren seit den letzten Taten entwickelte 
und in welcher Lage er sich im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen 
Urteils tatsächlich befand. 

3.2.3.4 Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil 
reichen somit nicht aus, um zu entscheiden, ob die Prognose ungünstig 
oder nicht ungünstig ist. Indem die Vorinstanz einerseits einzig aufgrund 
von zweifellos zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umständen 
die Prognose als ungünstig beurteilt und dabei andererseits die zu 
Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände weder im Einzelnen 
dargestellt noch erkennbar in die Beurteilung miteinbezogen hat, verletzte 
sie Bundesrecht. 

Sollte sich ergeben, dass sich die persönlichen, beruflichen und 
familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in den seit den letzten 
Taten vergangenen Jahren positiv entwickelt und stabilisiert haben, 
kann dies für eine günstige Prognose sprechen. Das Bundesgericht hat 
in Vollzugsfragen wiederholt auf den Grundsatz "nil nocere" hingewiesen, 
der gebietet, den Verurteilten bei einer sich abzeichnenden Resozialisierung 
möglichst wenig zu gefährden (BGE 134 IV 1 E. 5.4.3; 121 IV 97 E. 
2c mit Hinweis). Gegebenenfalls ist die Prognose insgesamt trotz der 
zu Ungunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände nicht ungünstig 
und daher dem Beschwerdeführer der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe 
zu gewähren. In diesem Fall wird die Vorinstanz unter Berücksichtigung 
der massgebenden Grundsätze (siehe E. 3.1.4 hievor) innerhalb des 
gesetzlichen Rahmens (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB) darüber befinden, 
in welchem Teil die Strafe unbedingt zu vollziehen und in welchem 
Teil sie aufzuschieben ist. 

3.3 Die Beschwerde ist somit, soweit die Verweigerung des 
teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe betreffend, gutzuheissen 
und die Sache in diesem Punkt zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen 
und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

4. Der Beschwerdeführer ficht den Widerruf des bedingten 
Vollzugs der Vorstrafe von 45 Tagen gemäss Strafbefehl vom 14. August 
2001 nicht an. Er macht aber geltend, dass aus dieser für vollziehbar 
erklärten Vorstrafe und der neuen Strafe in Anwendung des neuen, milderen 
Rechts gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB 
eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zu bilden sei. 

4.1 Art. 46 Abs. 1 StGB bestimmt Folgendes: 

"Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen 
oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten 
verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den 
bedingten Teil der Strafe. Es kann die Art der widerrufenen Strafe 
ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 
49 eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei kann es auf eine unbedingte 
Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn die Gesamtstrafe mindestens sechs 
Monate erreicht oder die Voraussetzungen nach Artikel 41 erfüllt sind." 


Art. 46 Abs. 1 des bundesrätlichen Entwurfs sah Folgendes vor: 

"Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen 
oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten 
verüben wird, so widerruft das Gericht die ausgesetzte Strafe oder 
die bedingte Freiheitsstrafe. Verhängt es für beide Taten eine Strafe 
gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine 
Gesamtstrafe. Dabei kann es auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, 
wenn die Gesamtstrafe mindestens 6 Monate erreicht oder die Voraussetzungen 
nach Artikel 41 erfüllt sind." 

Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates Folgendes ausgeführt 
(BBl 1999 S. 1979 ff., 2057): 

"Sind die Voraussetzungen erfüllt, so widerruft das Gericht die 
ausgesetzte Strafe oder die bedingte Freiheitsstrafe. Im Falle des 
Aussetzens der Strafe bestimmt es sodann die Art der Strafe nach den 
allgemeinen Grundsätzen, es beachtet insbesondere Artikel 41 E. Verhängt 
es für Rückfalltat und Anlasstat zweimal eine Strafe gleicher Art, 
so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 E eine Gesamtstrafe, 
wiederum mit der Einschränkung nach Artikel 41 E bezüglich der Freiheitsstrafe". 


Daraus ergibt sich, dass eine Gesamtstrafe in sinngemässer 
Anwendung von Art. 49 einzig im Falle des Widerrufs einer ausgesetzten 
Strafe, nicht aber im Falle des Widerrufs einer bedingten Strafe gebildet 
werden sollte. Entsprechend sah Art. 46 Abs. 1 Satz 2 des bundesrätlichen 
Entwurfs die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung 
von Art. 49 für den Fall vor, dass das Gericht "für beide Taten eine 
Strafe gleicher Art" "verhängt". "Für beide Taten", d.h. für die neue 
Tat und für die Gegenstand des früheren Urteils bildende frühere Tat, 
konnte das Gericht eine Strafe aber überhaupt nur "verhängen", wenn 
im früheren Urteil die Strafe für die Gegenstand jenes Entscheids 
bildende Tat im Sinne von Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfs ausgesetzt 
worden war. 

Art. 42 des bundesrätlichen Entwurfs ("Aussetzen der Strafe") 
sah in den Absätzen 1 und 4 Folgendes vor: 

"Hat der Täter die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine 
Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr erfüllt, erscheint jedoch deren 
Vollzug nicht notwendig, um den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten, 
so spricht ihn das Gericht schuldig, legt die Strafe in Strafeinheiten 
fest und setzt den Vollzug der Strafe aus. 

Das Gericht bestimmt die Art der Strafe bei Widerruf infolge 
Nichtbewährung (Art. 46). 1 Strafeinheit entspricht 1 Tagessatz Geldstrafe, 
4 Stunden gemeinnütziger Arbeit oder 1 Tag Freiheitsstrafe." 

Nur im Falle des Widerrufs einer ausgesetzten Strafe, 
offensichtlich nicht auch im Falle des Widerrufs einer bedingten Strafe 
konnte das Gericht in die Lage kommen, "die Art der Strafe" zu "bestimmen". 
Denn bei der ausgesetzten Strafe waren lediglich die "Strafeinheiten" 
festgelegt, die Art der Strafe aber gerade noch nicht bestimmt. Demgegenüber 
ist bei der auch schon im Entwurf vorgesehenen bedingten Strafe die 
Art der Strafe im Entscheid, in welchem die bedingte Strafe ausgefällt 
wurde, bereits bestimmt. In den Verhandlungen der eidgenössischen 
Räte wurde das Institut des "Aussetzens der Strafe" im Sinne des bundesrätlichen 
Entwurfs fallengelassen. Folgerichtig hätte Art. 46 Abs. 1 Satz 2 
des bundesrätlichen Entwurfs ersatzlos gestrichen werden müssen. Stattdessen 
haben die eidgenössischen Räte aus schwer nachvollziehbaren Gründen 
eine nunmehr auf den Fall des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs 
quasi angepasste, im bundesrätlichen Entwurf noch nicht vorgesehene 
Bestimmung kreiert, wonach das Gericht die Art der widerrufenen Strafe 
"ändern" kann, "um" in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine 
Gesamtstrafe zu bilden (siehe AB 1999 StR S. 1118; AB 2001 NR S. 563). 


4.2 Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist in mehrfacher Hinsicht 
problematisch. Die Bestimmung stösst auch in der Lehre auf Kritik. 
Es sei sehr eigenartig, dass die Art der Vorstrafe und damit auch 
ein rechtskräftiges Urteil überhaupt geändert werden kann, und es 
sei rechtsstaatlich höchst bedenklich, beispielsweise eine (mildere) 
Geldstrafe in eine (schwerere) Freiheitsstrafe abzuändern (Günter 
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. 
Aufl. 2006, § 5 N 96; Christian Schwarzenegger/Markus Hug/Daniel Jositsch, 
Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 145/146; Roland M. Schneider/Roy 
Garré, Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 46 N 30). Sonderbar 
sei zudem, dass ausgerechnet bei Gleichartigkeit der Vorstrafe und 
der neuen Strafe nach dem Wortlaut der Bestimmung die Bildung einer 
Gesamtstrafe nicht möglich ist, was offensichtlich auf einem Versehen 
des Gesetzgebers beruhe (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 46 N 31; auch 
Stratenwerth, a.a.O., § 5 N 96). Zur Frage, wie im Falle des Widerrufs 
des bedingten Vollzugs der Vorstrafe die Bildung einer Gesamtstrafe 
in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB vorzunehmen und ob dies 
überhaupt sachgerecht ist, äussert sich die Lehre soweit ersichtlich 
nicht. 

4.3 Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB scheint zum Ausdruck zu bringen, 
dass der Richter für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden 
Taten und für die während der Probezeit verübten neuen Taten eine 
Gesamtstrafe bilden kann, wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig 
zu beurteilen hätte. Eine ähnliche Regelung enthält Art. 89 StGB für 
den Fall des Widerrufs der bedingten Entlassung bei Verübung von Straftaten 
während der Probezeit. Nach Art. 89 Abs. 6 StGB bildet das Gericht 
"in Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe", wenn auf Grund der 
neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe 
erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen 
Reststrafe zusammentrifft. Diese Vorschrift entspricht Art. 89 Abs. 
3 des bundesrätlichen Entwurfs. Dazu wird in der Botschaft des Bundesrates 
lediglich ausgeführt, die vorgeschlagene Bestimmung regle das Zusammentreffen 
eines durch Widerruf vollziehbaren Strafrests mit einer neuen Freiheitsstrafe 
"sachgerechter" als das bisherige Recht: Der Richter kumuliere nicht 
einfach wie bisher beide Strafen, sondern bilde aus ihnen eine Gesamtstrafe, 
auf welche die Regeln der bedingten Entlassung erneut anwendbar seien 
(Botschaft, a.a.O., S. 2123). 

Soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zum 
Ausdruck bringen sollte, dass der Richter für die Gegenstand der früheren 
Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit 
begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem 
Asperationsprinzip bilden kann, wie wenn er alle Straftaten gleichzeitig 
zu beurteilen hätte, erscheint dies als wenig sachgerecht. Der Fall, 
dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten 
Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübt, unterscheidet 
sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen 
hatte, bevor er wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB) beziehungsweise 
zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB 
betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden ist. Eine 
Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheint als sachfremd, 
weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen 
Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung 
zu einer bedingten Strafe begangen hat, bei der Strafzumessung zu 
Unrecht unberücksichtigt bliebe. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, 
muss indessen im vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen nicht 
abschliessend beurteilt werden. 

4.4 Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ist nach dem 
klaren Wortlaut der Bestimmung ("... kann...") fakultativ. Es findet 
nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nur Anwendung, wenn die bedingte 
Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind und daher das 
Gericht die Art der Vorstrafe ändert. Diese Voraussetzung ist vorliegend 
nicht erfüllt, da beide Strafen gleichartig sind. 

Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, indem sie 
nicht gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in sinngemässer Anwendung 
von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe gebildet hat. Die Beschwerde ist 
daher in diesem Punkt abzuweisen. 

5. 5.1 Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer in ihrem 
Entscheid vom 30. März 2005 zu einer Gefängnisstrafe von 28 Monaten 
verurteilt. Die Vorinstanz hat in Bestätigung der erstinstanzlichen 
Schuldsprüche die Freiheitsstrafe in teilweiser Gutheissung der Beschwerde 
der Staatsanwaltschaft, welche eine Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren 
beantragt hatte, in Anwendung des alten Rechts auf 3 Jahre erhöht, 
da die erstinstanzliche Strafe von 28 Monaten auch bei der praxisgemäss 
zurückhaltenden Überprüfung durch die Berufungsinstanz eindeutig zu 
milde sei (angefochtenes Urteil S. 47 ff.). Die Vorinstanz hat überdies 
den Beschwerdeführer aufgrund des Schuldspruchs wegen (teilweise) 
qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB, 
wonach die Freiheitsstrafe (zwingend) altrechtlich mit Busse bis zu 
1 Million Franken und neurechtlich mit Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen 
verbunden wird, in Anwendung des alten Rechts mit einer Busse bestraft, 
obschon - offenbar versehentlich - die erste Instanz keine Busse ausgefällt 
und die Staatsanwaltschaft keine Busse beziehungsweise Geldstrafe 
beantragt hatte. Die Vorinstanz hat diese Busse auf 20’000 Franken 
bemessen, da es angesichts der finanziellen Verhältnisse und der familiären 
Verpflichtungen des Beschwerdeführers angemessen erscheine, die Busse 
im untersten Rahmen festzusetzen (angefochtenes Urteil S. 49). 

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Freiheitsstrafe und 
die Busse seien zu hoch beziehungsweise nicht ausreichend 
begründet und verstiessen daher gegen Bundesrecht. Auch wenn 
neben der Freiheitsstrafe zwingend eine Busse auszufällen sei, 
müssten beide Sanktionen insgesamt, in ihrer Summe, dem 
Verschulden angemessen sein. Weil gemäss den ausdrücklichen Erwägungen 
im angefochtenen Urteil (S. 49) eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren 
dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers 
angemessen erscheine, sei die zudem ausgefällte Busse diesem Verschulden, 
welchem bereits durch die Ausfällung der Freiheitsstrafe von 3 Jahren 
vollumfänglich Rechnung getragen worden sei, offensichtlich nicht 
mehr angemessen. Da aber die Ausfällung einer Busse bei qualifizierter 
Geldwäscherei zwingend sei, hätte die Freiheitsstrafe entsprechend 
reduziert werden müssen, damit die beiden Sanktionen insgesamt dem 
Verschulden angemessen seien. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, 
es sei völlig unklar, welche Gründe die Vorinstanz veranlasst hätten, 
die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten 
auf 36 Monate zu erhöhen. Die Vorinstanz lege nicht dar, welche Elemente 
sie zusätzlich zu seinen Lasten berücksichtigt beziehungsweise stärker 
als die erste Instanz zu seinen Ungunsten gewichtet habe. Weshalb 
die Vorinstanz die von der ersten Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe 
als zu mild erachtet habe, werde im angefochtenen Entscheid mit keinem 
Wort begründet. Dies erstaune umso mehr, als die Vorinstanz selber 
ausdrücklich darauf hinweise, dass sie als Berufungsinstanz die von 
der ersten Instanz ausgefällte Strafe nicht ohne Not abändere. Welche 
Notsituation die Vorinstanz veranlasst habe, die von der ersten Instanz 
ausgefällte Freiheitsstrafe von 28 Monaten bei Bestätigung der erstinstanzlichen 
Schuldsprüche um 8 Monate zu erhöhen, sei nicht ersichtlich. Damit 
verletze die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und somit auch Art. 
63 aStGB beziehungsweise Art. 47 StGB. 5.3 5.3.1 Einige Formulierungen 
in den Strafzumessungserwägungen der Vorinstanz können allenfalls 
den Eindruck erwecken, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Freiheitsstrafe 
einerseits und der Busse andererseits ausser Acht gelassen, dass die 
beiden Sanktionen insgesamt, in ihrer Summe, dem Verschulden des Beschwerdeführers 
angemessen sein müssen. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist indessen 
auch unter Berücksichtigung der zwingend auszufällenden Busse beziehungsweise 
Geldstrafe (siehe E. 5.3.2 hiernach) in Anbetracht des aus den gesamten 
Umständen resultierenden Verschuldens des Beschwerdeführers nicht 
bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz war als Berufungsinstanz von Bundesrechts 
wegen nicht verpflichtet zu begründen, weshalb sie die von der ersten 
Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe erhöhte. Die von der ersten Instanz 
ausgesprochene Strafe ist bundesrechtlich nicht der massgebende Ausgangspunkt 
für die Strafzumessung durch die Berufungsinstanz. Entscheidend ist 
allein, ob die von der Vorinstanz ausgefällten Sanktionen vor Bundesrecht 
standhalten. 5.3.2 Allerdings ist vorliegend entgegen der Auffassung 
der Vorinstanz nicht das alte, sondern das neue Recht anwendbar, weil 
es für den Beschwerdeführer milder ist. Zwar macht der Beschwerdeführer 
solches im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend, doch ist die Frage 
von Amtes wegen zu prüfen (siehe Urteil 6B_401/2007 vom 8. November 
2007, E. 3.1). Hinsichtlich der im konkreten Fall in Betracht kommenden 
Sanktionen ist das neue Recht nicht nur abstrakt, sondern auch konkret 
milder als das alte, weil nach dem neuen Recht bei Fehlen einer ungünstigen 
Prognose ein teilbedingter Vollzug der neuen Freiheitsstrafe sowie 
ein teilbedingter oder vollbedingter Vollzug der Geldstrafe möglich 
sind. Der Beschwerdeführer ist daher wegen der unbestrittenen (teilweise) 
qualifizierten Geldwäscherei nicht zu einer Busse, sondern zu einer 
Geldstrafe zu verurteilen. Die Vorinstanz wird im neuen Verfahren 
entscheiden, ob der Vollzug der Geldstrafe vollumfänglich (Art. 42 
StGB) oder zumindest teilweise (Art. 43 StGB) aufzuschieben ist. Die 
Beschwerde ist daher in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. 


6. 6.1 Die Vorinstanz hat Vermögenswerte im Umfang von insgesamt 
rund Fr. 900’000.- eingezogen (siehe Urteilsdispositiv Ziff. 6 und 
7). Sie hat zudem gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 aStGB in Bestätigung 
des erstinstanzlichen Entscheids auf eine staatliche Ersatzforderung 
in der Höhe von Fr. 750’000.- erkannt. Zu deren Sicherung hat sie 
drei Grundstücke des Beschwerdeführers mit einer Grundbuchsperre belegt. 


Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Ersatzforderung werde 
im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend begründet und sei viel 
zu hoch. Der angefochtene Entscheid verletze daher insoweit Art. 59 
Ziff. 2 aStGB beziehungsweise Art. 71 Abs. 1 StGB. Die Ersatzforderung 
sei zumindest erheblich zu reduzieren auf ein Mass, welches seine 
Resozialisierung nicht von vornherein illusorisch mache. Welches Mass 
sich der Beschwerdeführer dabei in etwa vorstellt, ergibt sich aus 
der Beschwerde allerdings nicht. 

6.2 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die 
durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt 
waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern 
sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands 
ausgehändigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB, Art. 70 Abs. 1 
StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht 
mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des 
Staates in gleicher Höhe (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB, Art. 71 Abs. 
1 StGB). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise 
absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung 
des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 
aStGB, Art. 71 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick 
auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen 
mit Beschlag belegen. Die Beschlagnahme begründet bei der Zwangsvollstreckung 
der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staates (Art. 
59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB, Art. 71 Abs. 3 StGB). 

Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des 
sozialethischen Gebots, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen 
soll (BGE 124 I 6 E. 4b/bb; 119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Durch 
die Festlegung einer Ersatzforderung wird verhindert, dass derjenige, 
welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht beziehungsweise sich 
ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie noch 
hat (BGE 123 IV 70 E. 3; 119 IV 17 E. 2a mit Hinweisen). Die Ersatzforderung 
entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, 
die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit 
der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. 
Der Richter kann aber die Ersatzforderung reduzieren, um dem Gedanken 
der Resozialisierung des Täters Rechnung zu tragen. Dem Verurteilten 
soll nicht durch übermässige Schulden die Wiedereingliederung zusätzlich 
erheblich erschwert werden (BGE 122 IV 299 E. 3; 119 IV 17 E. 3). 
Die Ersatzforderung darf allerdings erst herabgesetzt werden, wenn 
bestimmte Gründe zuverlässig erkennen lassen, dass die ernsthafte 
Gefährdung der Resozialisierung des Täters durch Zahlungserleichterungen 
nicht behoben werden kann und dass für eine erfolgreiche Wiedereingliederung 
des Täters die Ermässigung der Ersatzforderung unerlässlich ist (BGE 
106 IV 9). 

6.3 Der Beschwerdeführer erzielte zusammen mit seinen 
Mitangeklagten aus dem Handel mit Drogenhanf einen Umsatz von insgesamt 
rund Fr. 7,5 Mio. und einen Gewinn von zirka Fr. 3 Mio. Gemäss den 
Ausführungen der ersten Instanz ist unter Berücksichtigung der Resozialisierung 
des Beschwerdeführers, der Uneinbringlichkeit sowie in Anbetracht 
der familiären Verpflichtungen des Beschwerdeführers die Ersatzforderung 
auf einen Viertel des Reingewinns zu reduzieren und somit auf den 
Betrag von Fr. 750’000.- festzusetzen. Damit sei gleichzeitig berücksichtigt, 
dass der Beschwerdeführer einen Teil des Nettogewinns an seine Mittäter 
weitergeleitet habe, wobei allerdings nicht restlos geklärt sei, ob 
und wieviel vom Nettogewinn er tatsächlich an seine Komplizen abgegeben 
habe. 

Die Vorinstanz sah keinen Anlass, die Ersatzforderung noch mehr 
zu reduzieren. Die erste Instanz habe dem Beschwerdeführer nicht lediglich 
Zahlungserleichterungen gewährt, sondern die Ersatzforderung in erheblichem 
Umfang herabgesetzt, womit sie auch die prekären finanziellen Verhältnisse 
des Beschwerdeführers berücksichtigt und dem Gedanken der Wiedereingliederung 
gebührend Rechnung getragen habe. Die Ersatzforderung in der Höhe 
von Fr. 750’000.- sei somit angemessen. Im Übrigen sei es dem Beschwerdeführer 
unbenommen, die Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen um eine 
Ratenzahlung oder einen Zahlungsaufschub zu ersuchen. Zur Sicherung 
der Ersatzforderung wurden drei Grundstücke mit einer Grundbuchsperre 
belegt (angefochtenes Urteil S. 53 f.). 

6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht ersichtlich 
und werde im angefochtenen Entscheid auch nicht ausgeführt, wie 
es ihm möglich sein könnte, eine Ersatzforderung von Fr. 
750’000.- - selbst in Form von Ratenzahlungen über einen 
längeren Zeitraum - zu zahlen. Er werde damit lebenslang mit einer 
massiven finanziellen Verpflichtung belastet, was seine Resozialisierung 
zu einer Illusion werden lasse. In der Beschwerde wird zudem eine 
Eingabe des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wiedergegeben. 
Darin wird beanstandet, dass sich die Ersatzforderung von Fr. 750’000.- 
offenbar am Vermögen des Beschwerdeführers orientiere, das im Wesentlichen 
aus drei Grundstücken bestehe. Dies führe zu einer rechtsungleichen 
Behandlung und sei stossend, weil damit der Bezug zum deliktischen 
Handeln verwässert werde. Diese Rechtsungleichheit werde beispielsweise 
dort offensichtlich, wo ein Angeklagter vor und ein Mitangeklagter 
nach der Ausfällung des Urteils zu einer Erbschaft komme. Ersterer 
verliere das geerbte Vermögen oder einen Teil davon durch die Festlegung 
der Ersatzforderung, Letzterer könne hingegen das geerbte Vermögen 
behalten. Der Beschwerdeführer macht in der zitierten Eingabe im Weiteren 
geltend, die Festlegung einer staatlichen Ersatzforderung in der Höhe 
von Fr. 750’000.- zwinge ihn zur Verwertung seines Bauernhofes und 
bringe ihn und seine Familie damit um Einkünfte, aus denen sie ihren 
Lebensunterhalt (zumindest teilweise) bestritten. Die Ersatzforderung 
in dieser Höhe erweise sich daher als unerträgliche Härte. Zudem sei 
ohne die gebotenen Abklärungen angenommen worden, dass der Wert der 
Grundstücke die hypothekarischen Belastungen übersteige. 6.5 6.5.1 
Bei der Festlegung der Ersatzforderung besteht ein Bezug zum strafbaren 
Handeln insoweit, als die Ersatzforderung in ihrer Höhe die durch 
die strafbaren Handlungen erlangten, aber nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte 
nicht übersteigen darf. Die Höhe der Ersatzforderung bestimmt sich 
bis zu diesem Maximum unter anderem nach den finanziellen Verhältnissen 
im Zeitpunkt des Entscheids, zu denen auch das Vermögen gehört. Dabei 
handelt es sich gerade um Vermögenswerte, die nicht durch strafbare 
Handlungen, sondern auf irgendeine andere Weise erlangt worden sind 
und somit keinen Bezug zum strafbaren Handeln haben. Es liegt in der 
Natur der Sache, dass die Ersatzforderung gegenüber einem Pflichtigen, 
der im Zeitpunkt des Entscheids aus irgendwelchen Gründen, unter Umständen 
zufälligerweise, über Vermögenswerte verfügt, höher sein kann als 
die Ersatzforderung gegenüber einem Pflichtigen ohne Vermögenswerte. 
Dabei ist notwendigerweise die Vermögenslage im Zeitpunkt des Entscheids 
massgebend, weil das Gesetz nicht vorsieht, dass das Gericht die Ersatzforderung 
nachträglich erhöhen beziehungsweise eine Nachforderung festlegen 
kann, wenn der Pflichtige nach Ausfällung des Entscheids Vermögenswerte 
erlangt. 6.5.2 Die Vorinstanz hat in Bestätigung des erstinstanzlichen 
Entscheids die Ersatzforderung, gemessen am Reingewinn von rund Fr. 
3.0 Mio., der offenbar überwiegend dem Beschwerdeführer zugekommen 
war, in Anbetracht der "familiären Verpflichtungen" und der "prekären 
finanziellen Verhältnisse" des Beschwerdeführers zwar erheblich reduziert. 
Die Ersatzforderung von Fr. 750’000.- ist aber gleichwohl sehr hoch. 
Sie lässt sich offensichtlich nur damit begründen, dass der Beschwerdeführer 
über Vermögenswerte in Form von Grundstücken verfügt, die mit einer 
Grundbuchsperre belegt worden sind. Dem angefochtenen Entscheid kann 
indessen nicht entnommen werden, welcher Art diese Grundstücke sind, 
welchen Wert sie haben, wie hoch die hypothekarischen Belastungen 
sind, welcher Gewinn durch ihre Verwertung erzielt werden könnte und 
welche Konsequenzen sich aus der Verwertung für den Beschwerdeführer 
und dessen Familie in beruflicher und finanzieller Hinsicht ergäben. 
Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil reichen daher 
nicht aus, um zu entscheiden, ob die Ersatzforderung von Fr. 750’000.- 
dem Resozialisierungsgedanken genügend Rechnung trägt. Das angefochtene 
Urteil ist demnach in diesem Punkt in tatsächlicher Hinsicht ungenügend 
begründet und verstösst deshalb gegen Bundesrecht. 

7. Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Entgegen der 
Auffassung der Vorinstanz ist das neue Recht milder als das alte und 
daher anwendbar (E. 2 hievor). Die Vorinstanz wird nach Ergänzung 
der tatsächlichen Feststellungen über die Frage des teilbedingten 
Vollzugs der Freiheitsstrafe neu entscheiden (E. 3 hievor). Der Verzicht 
auf die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 
Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB ist nicht bundesrechtswidrig 
(E. 4 hievor). Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren verstösst nicht gegen 
Bundesrecht (E. 5.3.1 hievor). Die Vorinstanz wird an Stelle der Busse 
von 20’000 Franken eine Geldstrafe ausfällen, dabei die Anzahl und 
die Höhe der Tagessätze bestimmen und darüber entscheiden, ob dem 
Beschwerdeführer insoweit der vollbedingte oder ein teilbedingter 
Vollzug zu gewähren ist (E. 5.3.2 hievor). Die Vorinstanz wird nach 
Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen erneut über die Höhe der 
Ersatzforderung befinden (E. 6 hievor). 

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, 
das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 
2007 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. 

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer 
stark reduzierte Gerichtskosten zu zahlen und hat ihm der Kanton Schaffhausen 
eine leicht reduzierte Parteientschädigung auszurichten. 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2007 aufgehoben 
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 


2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer 
auferlegt. 

3. Der Kanton Schaffhausen wird verpflichtet, dem 
Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2’000.- zu zahlen. 

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des 
Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 2. Juni 2008 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 

Schneider Näf