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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb181, bv16, bv22, bv28
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 17j6o8
Erfasst am : 2008.05.23




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6B_498/2007 (03.04.2008)
6B_499/2007 (03.04.2008)
6B_500/2007 (03.04.2008)
6B_501/2007 (03.04.2008)


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_498/2007, 6B_499/2007, 6B_500/2007, 6B_501/2007/bri

Sitzung vom 3. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.

Parteien
6B_498/2007
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,

6B_499/2007
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,

6B_500/2007
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,

6B_501/2007
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung (Art. 181 StGB),

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Mai 2007.

Sachverhalt: 

A. Am 4. November 2002 führte die (damalige) Gewerkschaft Bau 
und Industrie (GBI) einen nationalen Streiktag der Bauarbeiter durch. 
Dabei ging es um die Durchsetzung des flexiblen Altersrücktritts im 
Bauhauptgewerbe ab dem 60. Altersjahr. Zum Abschluss des Streiktages 
fanden an verschiedenen Orten, unter anderem in Genf, Bern und Buchs/SG, 
Schlusskundgebungen statt. Eine Schlussdemonstration wurde unter der 
Organisation der GBI auch auf der Autobahn A1 durchgeführt. Dabei 
wurden mit insgesamt zirka 30 Autobussen und zahlreichen Personenwagen 
von rund 2000 Demonstranten in der Zeit von 14.50 bis 16.10 Uhr die 
beiden Tunnelröhren des Bareggtunnels beidseitig, am Ost- und am Westportal, 
blockiert. Als Folge dieser nicht im Voraus angekündigten Blockadeaktion 
kam der Verkehr vollständig zum Erliegen. Es bildeten sich auf der 
Autobahn A1 am Baregg-Ostportal auf der Fahrbahn Richtung Bern und 
am Baregg-Westportal auf der Fahrbahn Richtung Zürich sowie auf der 
A3 Richtung Zürich Staus, die um zirka 16.45 Uhr Längen von rund 10, 
9 respektive 3 Kilometern erreichten und sich erst um 19.15 Uhr respektive 
um 17.47 Uhr beziehungsweise um 17.43 Uhr auflösten. Die Ausweichrouten 
auf den Kantonsstrassen waren überlastet, und die Rettungsachsen für 
Sanität, Feuerwehr und Polizei waren abgeriegelt. 

B. B.a Der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden verurteilte 
A.________, B.________, C.________ und D.________ am 22. August 2006 
wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu bedingt vollziehbaren 
Gefängnisstrafen von 14 Tagen und zu Bussen von 500 Franken. Die Verurteilten 
waren als Mitglieder der Geschäftsleitung der GBI massgeblich an der 
Planung und Vorbereitung der Aktion am Bareggtunnel beteiligt und, 
mit Ausnahme von C.________, auch an der Aktion selbst vor Ort anwesend. 


Vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 
StGB) wurden die vier Angeklagten freigesprochen. Das Verfahren 
wegen Verletzung von Verkehrsregeln durch Behinderung und Gefährdung 
des Verkehrs durch Abstellenlassen von Fahrzeugen auf der Fahrbahn 
einer Autobahn sowie durch das Betreten der Autobahn als Fussgänger 
wurde eingestellt. Der Freispruch vom Vorwurf der Störung des öffentlichen 
Verkehrs (Art. 237 StGB) wurde von der ersten Instanz damit begründet, 
dass zwar der objektive, nicht aber der subjektive Tatbestand erfüllt 
sei. Die Angeklagten hätten glaubhaft versichert, dass das Organisationskomitee 
im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen habe, um Unfälle 
zu verhindern. Damit fehle es an dem gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB 
("... wissentlich...") erforderlichen direkten Vorsatz der konkreten 
Gefährdung mindestens eines Menschen. Ob allenfalls fahrlässige Störung 
des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) vorliege, hat die 
erste Instanz - möglicherweise mangels einer entsprechenden Anklage 
- nicht geprüft. Das Verfahren gegen die vier Angeklagten wegen Verletzung 
von Verkehrsregeln wurde von der ersten Instanz mit der Begründung 
eingestellt, es liege keine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne 
von Art. 90 Ziff. 2 SVG vor, da die Angeklagten alles ihnen mögliche 
unternommen hätten, um Unfälle zu verhindern. Somit liege lediglich 
eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 
SVG vor, die aber als Übertretung verjährt sei. B.b Die Verurteilten 
erhoben Berufung und beantragten darin ihre Freisprechung vom Vorwurf 
der Nötigung. 

Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteilen vom 25. Mai 
2007 die Berufungen ab. Es änderte von Amtes wegen den erstinstanzlichen 
Entscheid im Strafpunkt, indem es die vier Angeklagten in Anwendung 
des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen, milderen Rechts zu 
bedingten Geldstrafen von 14 Tagessätzen und zu Bussen von 500 Franken 
verurteilte, wobei die Tagessätze auf 200, 125, 190 respektive 250 
Franken festgesetzt wurden. 

C. Die Verurteilten führen Beschwerden an das Bundesgericht mit 
den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und sie 
seien von Schuld und Strafe freizusprechen. 

D. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau 
haben unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid 
auf Vernehmlassung verzichtet. 

Erwägungen: 

1. Die Beschwerdeführer fechten einzig den Schuldspruch an, und 
ihre Beschwerden sind inhaltlich identisch. Daher rechtfertigt es 
sich, entsprechend ihren Anträgen die Beschwerdeverfahren vor dem 
Bundesgericht zu vereinigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG; 
BGE 113 Ia 390 E. 1 mit Hinweisen). 

2. Die Beschwerdeführer bezeichnen ihre Eingabe an das 
Bundesgericht ohne nähere Präzisierung als "Beschwerde". Es handelt 
sich dabei offensichtlich um eine Beschwerde in Strafsachen im Sinne 
von Art. 78 ff. BGG. Auf die Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich 
eingetreten werden, da sie in Berücksichtigung des Fristenstillstands 
(Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist 
(Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen 
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von der letzten kantonalen 
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen 
(Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. Die Beschwerdeführer rügen, ihre Verurteilung 
wegen Nötigung verletze Art. 181 StGB und verstosse gegen das Streikrecht 
(Art. 28 Abs. 3 BV, Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I) sowie die Versammlungsfreiheit 
(Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, § 17 KV/AG). Diese Rügen der Verletzung 
von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten 
sind zulässig (Art. 95 lit. a - c BGG). 

3. 3.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus, 
dass im Zeitpunkt der Aktion zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband 
und der Gewerkschaft Bau und Industrie kein Gesamtarbeitsvertrag in 
Kraft war und daher keine Friedenspflicht im Sinne von Art. 357a OR 
bestand, weshalb sich die Beschwerdeführer bezüglich des Streiktages 
grundsätzlich auf das Streikrecht gemäss Art. 28 Abs. 3 BV berufen 
können (angefochtenes Urteil S. 15 f. E. 6.3.3.1). Vorliegend gehe 
es indessen einzig um die strafrechtliche Beurteilung der Schlussdemonstration 
am Bareggtunnel und damit lediglich um einen Teil des Streiktages. 
Aus dessen Verfassungsmässigkeit ergebe sich nicht automatisch die 
Rechtmässigkeit beziehungsweise der Ausschluss der Rechtswidrigkeit 
der Nötigung in Bezug auf die Schlusskundgebung am Bareggtunnel. Die 
Legalität des Arbeitskampfes sei kein Freibrief für alle möglichen 
Handlungen. Massgebend sei die Art und Weise, wie der Arbeitskampf 
geführt werde. So sei ohne Zweifel beispielsweise eine Brandstiftung 
am Gebäude eines Arbeitgebers im Namen eines Arbeitskampfes nicht 
tolerierbar und vom Schutzbereich des verfassungsmässigen Rechts klarerweise 
nicht erfasst. Auch verfassungsmässig garantierte Rechte unterlägen 
bekanntermassen gewissen Beschränkungen (angefochtenes Urteil S. 16, 
E. 6.3.3.2). Die Vorinstanz hält sodann fest, die Beschwerdeführer 
hätten es in erster Linie darauf angelegt, den Verkehr am wichtigen 
Nadelöhr Baregg zu blockieren, was auch gelungen sei. Sie hätten von 
Anfang an beabsichtigt, unbeteiligte Dritte zu treffen. Davon hätten 
sie sich - zu Recht - eine grosse Medienwirksamkeit erhofft. Die Beschwerdeführer 
seien aber nicht dazu berechtigt gewesen, mitten auf der Autobahn 
anzuhalten und den Verkehr vollständig zu blockieren. Das angewandte 
Mittel sei in diesem Sinne rechtswidrig gewesen (angefochtenes Urteil 
S. 17 f. E. 6.3.3.3). Den Beschwerdeführern sei es primär um den öffentlichen 
Aufruhr durch die Totalblockade gegangen. Sie hätten die Menschen 
im Stau - ähnlich wie die Beschuldigten im BGE 119 IV 301 zugrunde 
liegenden Fall - bloss als Marionetten für eine Medieninszenierung 
missbraucht. Es sei den Beschwerdeführern mit dieser Aktion gar nicht 
oder mindestens nicht hauptsächlich darum gegangen, vor Ort inhaltliche 
Diskussionen zu führen, sondern sie hätten vor allem den öffentlichen 
Aufruhr gewollt. Für eine öffentliche Debatte hätten aber im Rahmen 
des nationalen Streiktages zahlreiche andere Möglichkeiten bestanden. 
So hätten etwa bei einer Aktion am Bareggtunnel Transparente über 
den Tunneleinfahrten oder neben der Autobahn angebracht werden können. 
Dadurch wären nicht zahlreiche Menschen über Stunden ihrer Fortbewegungsfreiheit 
beraubt worden. Auch ohne die fragliche Aktion wäre es möglich gewesen, 
genügend Druck auf die Arbeitgeber auszuüben und die Öffentlichkeit 
auf die Anliegen der streikenden Bauarbeiter aufmerksam zu machen. 
In den Medien sei denn auch landesweit über den nationalen Streiktag 
insgesamt und keineswegs einzig beziehungsweise vorrangig über die 
Blockade am Bareggtunnel berichtet worden. Dass die kurze Zeit nach 
dem Streiktag zustande gekommene Einigung zwischen dem Schweizerischen 
Baumeisterverband und der Gewerkschaft Bau und Industrie massgeblich 
auf die fragliche Blockadeaktion zurückzuführen sei, erscheine mehr 
als zweifelhaft. Doch sei dies für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit 
der Aktion unerheblich, da die Eignung eines Mittels für einen bestimmten 
Zweck nicht zugleich auch dessen Rechtmässigkeit begründe. Im Übrigen 
sei im Zeitpunkt des Streiktages die Einführung des flexiblen Altersrücktritts 
ab 60 Jahren im Bauhauptgewerbe im Grundsatz unbestritten gewesen; 
streitig seien nur ihr Zeitpunkt sowie einige Details gewesen. Aus 
allen diesen Gründen sei die Blockadeaktion am Bareggtunnel auch unverhältnismässig 
gewesen (angefochtenes Urteil S. 18 f. E. 6.3.3.4). Gemäss den weiteren 
Erwägungen der Vorinstanz ist der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund 
der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben. Dessen Voraussetzungen 
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien nicht erfüllt. 
Das ultimative Mittel der Blockade eines der wichtigsten Verkehrspunkte 
der Schweiz sei zur Erreichung eines berechtigten Ziels weder notwendig 
noch der einzig mögliche Weg gewesen. Man hätte sich auf weniger einschneidende 
Weise ebenfalls wirksam Gehör verschaffen können (angefochtenes Urteil 
S. 23 E. 6.3.4). 

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz stelle 
mit ihrem "Verhältnismässigkeitsprüfungsgemisch" die Verhältnisse 
auf den Kopf. Nicht die Wahrnehmung des Rechts habe verhältnismässig 
zu sein, sondern der Eingriff in die Rechtsausübung. Allenfalls wäre 
eine übermässige Schädigung oder Vernichtung des Arbeitskampfgegners 
unzulässig. Die gewerkschaftlichen Aktionen vom 4. November 2002 seien 
so spektakulär wie nötig und so beschränkt wie möglich, somit verhältnismässig 
(und erfolgreich) gewesen (Beschwerde S. 6, 7). Alle Voraussetzungen 
für einen zulässigen Streik nach Art. 28 Abs. 3 BV seien erfüllt gewesen, 
was ausdrücklich festzuhalten sei. Streik sei immer Ausübung von Druck. 
Diese Druckausübung auf den Arbeitskampfgegner sei verfassungsmässig 
als zulässig garantiert. Streik sei diesbezüglich keine Nötigung, 
der Arbeitskampf sei "keine Sonntagsschule". Jeder grössere "Arbeitsaufstand" 
sei mit Versammlungen und "Volksaufläufen" verbunden. Diese gehörten 
notwendigerweise zum Streik und seien daher wie dieser verfassungsmässig 
geschützt und somit nicht rechtswidrig (Beschwerde S. 8). Der Streik 
sei ein öffentliches Kampfmittel. Nicht nur werde die Arbeit niedergelegt, 
sondern gleichzeitig regelmässig in der Öffentlichkeit über die Anliegen 
der Streikenden informiert und um Sympathie geworben. Gegen die öffentliche 
Meinung sei ein Arbeitsausstand in einer grossen Branche nicht erfolgreich 
durchzuführen. Demonstrationen, Kundgebungen und "weitere Aktionen" 
gehörten - wie auch die Geschichte zeige - zum Arbeitskampf. Dritte 
hätten Belästigungen hinzunehmen. Die Streikgarantie in der Verfassung 
umfasse auch derartige Aktionen (Beschwerde S. 9). Die Beschwerdeführer 
machen im Weiteren geltend, die durch Art. 181 StGB geschützte Freiheit 
sei relativ. Nur wenn die durch die inkriminierte Handlung angeblich 
beschränkte Freiheit überhaupt rechtlich garantiert sei und dann noch 
vorgehe, sei Nötigung zu prüfen. Welche begründeten Ansprüche Automobilisten 
auf immer währende freie Fahrt hätten und weshalb deren Willensbetätigung 
unter Art. 181 StGB besser geschützt sei als diejenige der Arbeitgeber, 
sei nicht ersichtlich (Beschwerde S. 9). Ein Anspruch auf ungehinderte 
freie und flüssige Fahrt bestehe nicht. Verkehrsstaus seien üblich 
und kämen aus den verschiedensten Gründen vor. Die Verkehrsteilnehmer 
seien stauerprobt. Gerade auch am Bareggtunnel sei es vor der Fertigstellung 
der dritten Röhre regelmässig zu Staus gekommen. Nach wichtigen Fussballspielen 
verursachten die Anhänger der siegreichen Mannschaft durch Fahrzeugumzüge 
häufig Verkehrszusammenbrüche, was vom Publikum und von der Polizei 
toleriert werde. Auch die durch die Aktion am Bareggtunnel entstandenen 
Staus seien von den Betroffenen offensichtlich toleriert worden, was 
sich unter anderem daraus ergebe, dass kein Verkehrsteilnehmer Zivilforderungen 
anhängig gemacht habe (Beschwerde S. 9 f.). In Anbetracht des Streikrechts 
gemäss Art. 28 Abs. 3 BV oblägen Art und Durchführung von Arbeitskampfmassnahmen 
autonom allein den Gewerkschaften. Die Aktionen seien arbeitskampfrechtlich 
nicht justiziabel, sondern verfassungsmässig garantiert (Beschwerde 
S. 10/11). Die Vorinstanz unterstelle, es sei ausschliesslich um eine 
Verkehrsblockade am Bareggtunnel gegangen. Die Sperrung des Tunnels 
sei aber das Ergebnis der grossen Versammlung der Bauarbeiter an einer 
grossen Baustelle gewesen, welche die Gewerkschaft für ihre Schlusskundgebung 
ausgewählt habe und auch habe auswählen dürfen (Beschwerde S. 11). 
Der vorinstanzliche Hinweis auf BGE 119 IV 301 betreffend den Missbrauch 
von Verkehrsteilnehmern als Marionetten für eine Medieninszenierung 
gehe fehl. Die Vorinstanz verkenne einen massgeblichen Unterschied. 
Bei der in BGE 119 IV 301 beurteilten Aktion habe kein Zusammenhang 
zu den wartenden Automobilisten bestanden. Demgegenüber sei am Baregg 
den Verkehrsteilnehmern und dem Publikum demonstriert worden, dass 
ohne die harte Schichtarbeit von Bauarbeitern und Mineuren keine Autobahntunnels 
gebaut werden können. Es sei auch darum gegangen, der Öffentlichkeit 
zu zeigen, welche für sie wichtigen Tätigkeiten die Bauarbeiter verrichten. 
Der Kontext von Tunnelbau, Bauarbeitern und vorzeitiger Pensionierung 
habe am 4. November 2002 am dafür symbolischen Baregg auf der Hand 
gelegen (Beschwerde S. 11). 

4. 4.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit 
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 
jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch 
andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, 
zu unterlassen oder zu dulden. 

4.2 Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete 
Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" 
in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen 
(BGE 119 IV 301 E. 2a; 107 IV 113 E. 3b). Das Zwangsmittel der "anderen 
Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu 
sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher 
Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich 
genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile 
gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a mit Hinweisen). 

Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 
StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten 
bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr 
bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, 
besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel 
oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten 
Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung 
zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck 
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; 119 
IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung 
der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten 
Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen). 

4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich schon 
verschiedentlich mit Blockadeaktionen unter dem Gesichtspunkt der 
Nötigung befassen müssen. BGE 108 IV 165 betraf den Fall der Bildung 
eines sog. "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang 
zu einer militärischen Ausstellung, wodurch während ca. 15 Minuten 
die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war. In BGE 119 
IV 301 ging es um drei Personen, welche an einem Bahnübergang ein 
Transparent gegen den Golfkrieg aufgestellt und zur Unterstützung 
der Aktion die geschlossenen Bahnschranken manipuliert hatten, so 
dass diese bis zum Einschreiten der Polizei nicht geöffnet werden 
konnten, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten 
worden war. Das Urteil 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998 betraf den 
Fall von Aktivisten, welche aus Protest gegen die Planung eines Zwischenlagers 
für radioaktive Abfälle während etwa anderthalb Stunden, bis zum Eintreffen 
der Polizei, den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude einer Kraftwerkgesellschaft 
blockiert hatten. In BGE 129 IV 6 ging es um Aktivisten, die an mehreren 
Tagen die Zufahrten beziehungsweise die Werksgeleise zu verschiedenen 
Kernkraftwerken blockiert hatten, um gegen den Transport von nuklearen 
Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufbereitung zu protestieren. 
In allen diesen Fällen hat das Bundesgericht Nötigung bejaht und damit 
die letztinstanzlichen kantonalen Schuldsprüche bestätigt. 

Aktionen und Bummelfahrten auf Autobahnen wurden vom 
Bundesgericht (in Bestätigung der letztinstanzlichen kantonalen Entscheide) 
auch schon als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 
Ziff. 2 SVG (BGE 111 IV 167; 120 Ib 285) beziehungsweise als (fahrlässige) 
Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB (Urteil 6S.312/2003 
vom 1. Oktober 2003) qualifiziert, wobei aus prozessualen Gründen 
nicht zu prüfen war, ob allenfalls (auch) Nötigung im Sinne von Art. 
181 StGB hätte vorliegen können. 

4.4 Die Rechtsprechung zur Nötigung durch Blockadeaktionen 
findet in der Lehre teilweise, zumindest im Ergebnis, Zustimmung und 
stösst teilweise auf Ablehnung (siehe etwa betreffend BGE 108 IV 165 
zustimmend Hans Schultz, ZBJV 120/1984 S. 13; ablehnend Niccolò Raselli, 
Menschenteppich: Grundrecht oder Nötigung- Plädoyer 6/1990 S. 44 ff.; 
betreffend BGE 119 IV 301 grundsätzlich zustimmend Marcel A. Niggli, 
AJP 1994 S. 518 ff.; ablehnend Marc Spescha, Nötigung gemäss Art. 
181 StGB - Maulkorb für Politisches-, Plädoyer 6/1994 S. 30 ff.; betreffend 
BGE 129 IV 6 teilweise zustimmend Guido Jenny, ZBJV 141/2005 S. 369 
f.). Die kritischen Stimmen beanstanden, dass sich das Bundesgericht 
zwar verbal zur restriktiven sowie zur verfassungskonformen Auslegung 
von Art. 181 StGB bekennt, in Wahrheit aber den Tatbestand nicht einschränkend 
auslegt und die in Betracht fallenden Grundrechte der Beteiligten 
nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt (statt vieler Jonas Peter 
Weber/René Wiederkehr, AJP 2003 S. 432 ff., 433, 435). Es wird unter 
anderem die Auffassung vertreten, Art. 181 StGB schütze bei der gebotenen 
verfassungskonformen Auslegung nicht jede (erlaubte) Handlung, welche 
ein Mensch nach seinem freien Willen vornehmen will, sondern nur grundrechtlich 
geschützte Handlungen (Weber/Wiederkehr, a.a.O., S. 434). Es wird 
darauf hingewiesen, dass unter den Kommunikationsbedingungen in der 
heutigen informationsgesättigten Gesellschaft das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit 
vielfach auf verstärkende Begleitumstände angewiesen sei, um sich 
im öffentlichen Raum überhaupt noch wirksam entfalten zu können (Marc 
Spescha, a.a.O., S. 33). 

4.5 4.5.1 Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind 
die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung 
der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der 
Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird, 
d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen 
Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel 
der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden 
in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel 
veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel 
hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv 
der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied 
zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands 
der Nötigung. 

4.5.2 Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der von den 
Beschwerdeführern geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion 
zirka 30 Busse und zahlreiche weitere Motorfahrzeuge auf der Fahrbahn 
der Autobahn abgestellt und auf diese Weise ein Hindernis errichtet. 
Dies ist das Nötigungsmittel. Durch die Errichtung des Hindernisses 
wurden die übrigen Verkehrsteilnehmer genötigt, etwas zu tun, zu dulden 
und zu unterlassen, nämlich anzuhalten, zu warten und nicht weiterzufahren. 
Dies ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Die Blockadeaktion 
wurde im Hinblick auf die Forderung nach der Einführung eines flexiblen 
Altersrücktritts ab dem 60. Altersjahr durchgeführt. Dies ist nicht 
der Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer 
wurden nicht zur Einführung des flexiblen Altersrücktritts, sondern 
zum Anhalten und Warten genötigt. Die geforderte Einführung des flexiblen 
Altersrücktritts ist im vorliegenden Fall das Fernziel der Nötigung. 
Die Blockadeaktion wurde von den Beschwerdeführern organisiert, um 
auf dieses Fernziel aufmerksam zu machen und ihm allenfalls etwas 
näher zu kommen. Darin liegt das Tatmotiv der Beschwerdeführer. 

4.5.3 Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist nach der 
Rechtsprechung die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit 
der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV 
6 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung 
ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit 
geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen 
verrichten will. Geschützt ist damit auch die Freiheit des Einzelnen, 
den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen. Durch die inkriminierte 
Aktion wurden indessen die Verkehrsteilnehmer für die Dauer von anderthalb 
Stunden und mehr nicht allein an dieser Fortbewegung, sondern vielmehr 
auch daran gehindert, ihren vielfältigen Verpflichtungen namentlich 
auch beruflicher Art nachzugehen. 

4.5.4 Allerdings kommt es auf den schweizerischen Strassen 
täglich aus verschiedenen Gründen zu Verkehrsbehinderungen und Staus. 
Solche können zum einen etwa wegen Verkehrsüberlastung, Baustellen, 
Unfällen und besonders hohem Verkehrsaufkommen bei Grossveranstaltungen 
entstehen. Zum andern kommt es in jüngerer Zeit vermehrt nach Sportveranstaltungen, 
namentlich nach wichtigen Fussballspielen, zu erheblichen Verkehrsbehinderungen, 
weil die Anhänger der siegreichen Mannschaft spontan gleichzeitig 
in grosser Zahl mit ihren Fahrzeugen etwa in den Innenstädten umherfahren 
und dabei gelegentlich auch anhalten, um mit den Insassen von anderen 
Fahrzeugen ihre Freude auszutauschen. Im erstgenannten Fall ist der 
Tatbestand der Nötigung offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt, 
weil es keinen Täter gibt. Im zweitgenannten Fall handeln die feiernden 
Anhänger der siegreichen Mannschaft zwar mit Wissen und Willen, aber 
nicht zum Zweck, die andern Verkehrsteilnehmer zu behindern. Das Verhalten 
der feiernden Anhänger lässt sich nicht als ein bewusst eingesetztes 
Mittel zum Zwecke der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verstehen. 
Davon unterscheidet sich der inkriminierte Fall wesentlich. Die Beschwerdeführer 
verfolgten mit der von ihnen geplanten, vorbereiteten und organisierten 
Aktion den Zweck, einen Verkehrsstau zu provozieren. Damit sollte 
nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer unter anderem dargestellt 
werden, wie wichtig die Autobahntunnels und damit die Bauarbeiter 
sind, deren Tätigkeit im Tunnelbau besonders anstrengend ist. Im Übrigen 
ist darauf hinzuweisen, dass einzig gegen die für die Planung, Vorbereitung 
und Organisation der Blockadeaktion verantwortlichen Gewerkschaftsfunktionäre 
Strafverfahren eröffnet wurden. Gegen die zahlreichen Bauarbeiter 
und anderen Personen, die in den von der Gewerkschaft gemieteten Bussen 
sowie in ihren privaten Fahrzeugen an der Aktion teilnahmen, wurden 
keine Strafverfahren eingeleitet. 

4.5.5 Die Beschwerdeführer haben somit durch die von ihnen 
verantwortete Aktion den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 
181 StGB erfüllt. 

4.6 Die Blockadeaktion dauerte von 14.50 bis 16.10 Uhr. Sie war 
nicht im Voraus angekündigt worden. Infolge der Aktion kam der Verkehr 
auf den im fraglichen Abschnitt ohnehin stark verkehrsbelasteten Autobahnen 
A1 und A3 vollständig zum Erliegen. Es bildeten sich Staus von maximal 
zehn Kilometern Länge, die sich teilweise erst nach 19.00 Uhr auflösten. 
Die Verkehrsteilnehmer hatten auf der Autobahn keine Möglichkeit, 
auszuweichen oder zu wenden. Die von der Aktion betroffenen Menschen 
waren für die von den Beschwerdeführern beklagten Missstände weder 
verantwortlich noch konnten sie etwas zu deren Beseitigung beitragen. 
Es ging nicht darum, die Bevölkerung aufzurütteln, um etwa auf ein 
erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Die Aktion 
war nicht ein Akt des zivilen Ungehorsams. Es ging einzig um die von 
einer Gewerkschaft definierten Interessen einer bestimmten Berufsgruppe. 
In Anbetracht dieser Umstände sind das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck 
unrechtmässig. 

Daran ändert die gebotene Berücksichtigung der hier in Betracht 
zu ziehenden verfassungsmässigen Rechte der Beteiligten, nämlich des 
Streikrechts, der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäusserungsfreiheit, 
aus nachstehenden Gründen (siehe E. 5) nichts. 

5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 BV sind Streik und Aussperrung 
zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen 
entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen 
zu führen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I (SR 0.103.1) verpflichten 
sich die Vertragsstaaten zur Gewährleistung des Streikrechts, soweit 
es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt 
wird. 

5.1.1 Streik ist die kollektive Verweigerung der geschuldeten 
Arbeitsleistung zum Zwecke der Durchsetzung von Forderungen nach bestimmten 
Arbeitsbedingungen gegenüber einem oder mehreren Arbeitgebern (BGE 
125 III 277 E. 3a). Ein Streik ist rechtmässig, wenn er von einer 
tariffähigen Organisation getragen ist, durch Gesamtarbeitsvertrag 
regelbare Ziele verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstösst 
und verhältnismässig ist (BGE 125 III 277 E. 3b; 132 III 122 E. 4.4; 
Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 
1997 I 1 ff., 179 f.). Ein Streik wirkt sich nicht nur auf die Arbeitgeber, 
gegen die er sich richtet, sondern in mehr oder weniger ausgeprägtem 
Umfang auch auf Dritte aus. Das Ausmass dieser Auswirkungen hängt 
unter anderem davon ab, welcher Branche die Streikenden angehören. 
Ein Streik von Lokomotivführern beispielsweise wirkt sich sofort und 
in erheblichem Ausmass auch auf beliebige Dritte aus. Demgegenüber 
hat ein Streik von Bauarbeitern für Dritte weniger unmittelbar einschneidende 
Auswirkungen. 

Im Rahmen von Streiks werden in der Regel, aber nicht 
notwendigerweise auch Kundgebungen und Demonstrationen durchgeführt, 
die meist auf öffentlichem Grund stattfinden. Diese haben unter anderem 
den Zweck, eine breitere Öffentlichkeit über die Gründe und Ziele 
des Streiks zu informieren und auf diesem Wege auch Verständnis und 
gar Sympathie für die Anliegen der Streikenden zu gewinnen, wodurch 
zusätzlicher Druck auf den Arbeitskampfgegner, d.h. die Arbeitgeber, 
ausgeübt werden kann. 

Durch Demonstrationen im öffentlichen Raum werden Dritte, 
insbesondere Verkehrsteilnehmer, in mehr oder weniger ausgeprägtem 
Umfang behindert, wobei das Ausmass der Behinderung unter anderem 
vom Ort der Demonstration abhängt. Es ist naheliegend, dass Kundgebungen 
im Rahmen von Streiks an Orten durchgeführt werden, zu denen die Streikenden 
einen bestimmten Bezug haben. Es ist daher nachvollziehbar, dass Demonstrationen 
von streikenden Bauarbeitern gerade in Baustellenbereichen oder in 
deren Nähe stattfinden, weil hier der Zusammenhang mit dem Streikzweck 
auch für unbeteiligte Dritte sinnfällig zum Ausdruck kommt. Die daraus 
für Dritte resultierenden Behinderungen sind grundsätzlich hinzunehmen 
und in der Regel nicht als Nötigung strafbar. 

5.1.2 Es kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine 
Rede davon sein, dass "die Aktionen", welche eine Gewerkschaft im 
Rahmen eines rechtmässigen Streiks "autonom" beschliesst und durchführt, 
"verfassungsmässig garantiert" und somit rechtmässig sind. Vielmehr 
ist stets zu prüfen, ob eine bei Gelegenheit eines rechtmässigen Streiks 
ergriffene Massnahme überhaupt ein Mittel des Arbeitskampfes und gegebenenfalls 
verhältnismässig und rechtmässig ist. So ist es etwa im Rahmen eines 
rechtmässigen Streiks den Streikposten erlaubt, arbeitswillige Arbeitnehmer 
auf friedliche Weise davon zu überzeugen zu versuchen, nicht zur Arbeit 
zu gehen (sog. "peaceful picketing"). Es ist den Streikposten aber 
auch im Rahmen eines rechtmässigen Streiks nicht gestattet, arbeitswilligen 
Arbeitnehmern, die sich nicht überzeugen lassen, den Zutritt zur Arbeit 
zu versperren (siehe BGE 132 III 122 E. 4.5.4 mit Hinweisen). Somit 
sind selbst die im Rahmen eines rechtmässigen Streiks gegen den Arbeitskampfgegner 
gerichteten Massnahmen nur rechtmässig, wenn sie verhältnismässig 
sind. Die Blockadeaktion am Bareggtunnel war nicht gegen den Arbeitskampfgegner, 
sondern gegen unbeteiligte Dritte gerichtet, die im Übrigen nichts 
zur Erfüllung der Forderung nach einem flexiblen Altersrücktritt beitragen 
konnten. Die Blockadeaktion stellt daher keine Arbeitskampfmassnahme 
dar, die unter der gebotenen Berücksichtigung des verfassungsmässigen 
Streikrechts rechtmässig sein könnte. 

5.2 Gemäss Art. 22 BV ist die Versammlungsfreiheit 
gewährleistet. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, 
an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Die 
Versammlungsfreiheit wird auch in § 17 Abs. 1 KV/AG gewährleistet. 


5.2.1 Die von den Beschwerdeführern zu verantwortende Aktion am 
Bareggtunnel fand nicht auf dem Areal der Baustelle der dritten Röhre 
statt. Vielmehr wurde zielgerichtet der Verkehr auf den Fahrbahnen 
am Ost- und am Westportal der beiden bestehenden Tunnelröhren unter 
Einsatz von rund 30 eigens zu diesem Zweck gemieteten Bussen und durch 
weitere Motorfahrzeuge von insgesamt etwa 2000 Personen blockiert. 
Was sich am Ort des Geschehens im Einzelnen abspielte, wird im angefochtenen 
Urteil nicht festgestellt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht aber 
hervor, dass keine Kundgebung in dem Sinne stattfand, dass vor den 
Teilnehmenden Ansprachen gehalten wurden. Nach den Aussagen eines 
Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren sollte die Aktion gemäss 
Plan lediglich 30 Minuten dauern. Leider habe sie dann länger gedauert. 
Die Organisatoren hätten ihre Kräfte darauf konzentriert, dass sich 
keine Unfälle ereigneten. Sie hätten aber zu wenig überlegt, was am 
Baregg mit den Bauarbeitern geschehe. Unter den Bauarbeitern habe 
eine grosse Freude geherrscht. Sie hätten sich treffen wollen, was 
dann halt spontan im Tunnel passiert sei. Damit hätten die Organisatoren 
nicht gerechnet; dies sei nicht geplant gewesen. Daher habe das Ganze 
länger gedauert. 

5.2.2 Das Zusammentreffen der Bauarbeiter am und im Bareggtunnel 
kann allenfalls auch unter derartigen Umständen als eine Versammlung 
im weiten verfassungsrechtlichen Sinne qualifiziert werden. Daraus 
folgt aber nicht, dass die Aktion rechtmässig war. Die Behinderung 
der Verkehrsteilnehmer war nicht eine von den Beschwerdeführern bloss 
in Kauf genommene, mehr oder weniger unvermeidliche Folge einer Versammlung 
von Bauarbeitern im öffentlichen Raum. Sie war nach dem Plan der Beschwerdeführer 
vielmehr die angestrebte Folge einer gezielten Blockadeaktion, indem 
durch das Abstellen der zirka 30 gemieteten Busse und der weiteren 
Fahrzeuge auf der Autobahn medienwirksam ein unüberwindliches Hindernis 
errichtet und dadurch auf dem stark befahrenen Autobahnabschnitt kilometerlange 
Staus provoziert wurden. Damit tritt die allfällige Versammlung der 
Bauarbeiter im Rahmen der gesamten von den Beschwerdeführern geplanten 
und organisierten Aktion in den Hintergrund. Die Blockade ist daher 
auch unter der gebotenen Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit 
unrechtmässig. 

5.3 Gemäss Art. 16 BV ist die Meinungsfreiheit gewährleistet. 
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie 
ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 5.3.1 Die 
Beschwerdeführer berufen sich nicht ausdrücklich auf dieses Grundrecht. 
Sie machen aber geltend, am Baregg sei den Verkehrsteilnehmern und 
dem Publikum demonstriert worden, dass ohne die harte Schichtarbeit 
von Bauarbeitern und Mineuren keine Autobahntunnels gebohrt werden. 
Es sei darum gegangen, der Öffentlichkeit aufzuzeigen, welche für 
sie wichtigen Tätigkeiten die Bauarbeiter verrichten. Der Kontext 
von Tunnelbau, Bauarbeitern und vorzeitiger Pensionierung habe am 
4. November 2002 am dafür symbolischen Baregg auf der Hand gelegen. 
Mit diesen Ausführungen machen die Beschwerdeführer unter anderem 
geltend, dass durch die Aktion den Verkehrsteilnehmern und dem Publikum 
respektive der Öffentlichkeit eine Botschaft vermittelt werden sollte. 
Sie berufen sich damit implizit auch auf die Meinungsäusserungsfreiheit. 
5.3.2 Die meisten im Stau festsitzenden Verkehrsteilnehmer konnten 
aufgrund ihrer Entfernung vom Ort des eigentlichen Geschehens weder 
allfällige Parolen wahrnehmen noch überhaupt den Grund für den Stau 
erkennen. Die Blockadeaktion am Bareggtunnel war - im Unterschied 
zu anderen am Streiktag durchgeführten Aktionen - gar nicht geeignet 
und konnte daher auch nicht bezwecken, Dritte im öffentlichen Raum 
über die Anliegen der Streikenden zu informieren. Die in den Staus 
festsitzenden Verkehrsteilnehmer waren in ihrer überwiegenden Mehrheit 
bloss Statisten für die von den Beschwerdeführern organisierte spektakuläre 
Aktion, die im Wesentlichen eine erhöhte Medienaufmerksamkeit für 
das Anliegen der Streikenden bezweckte, worauf jedoch kein verfassungsrechtlicher 
Anspruch besteht. 

6. Die weiteren Einwände der Beschwerdeführer sind ebenfalls 
unbegründet. 

6.1 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung 
berechtigter Interessen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 
nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes 
Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit 
den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer 
wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 127 IV 
122 E. 5c, 166 E. 2b; 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen 
sind hier nicht erfüllt. Die Blockadeaktion war nicht ein notwendiges 
Mittel und der einzige Weg, um den flexiblen Altersrücktritt ab 60 
Jahren im Bauhauptgewerbe möglichst rasch durchzusetzen. 

6.2 Dass andere Schlussdemonstrationen am nationalen Streiktag 
nicht zu Verurteilungen geführt haben, weil überhaupt keine Strafverfahren 
eingeleitet oder eröffnete Strafverfahren eingestellt beziehungsweise 
aufgehoben wurden, ist unerheblich. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 
ist einzig die Aktion am Bareggtunnel. Diese unterscheidet sich im 
Übrigen von der in Buchs/SG durchgeführten Schlussdemonstration unter 
anderem darin, dass dort tatsächlich eine Kundgebung stattfand, an 
welcher Ansprachen vor etwa 500 (zu Fuss) versammelten Teilnehmern 
gehalten wurden. Dieser Unterschied ist entgegen einem Einwand in 
der Beschwerde keine von der Vorinstanz "fabrizierte Differenz", die 
"gestelzt" wirkt. Allerdings fand die Kundgebung in Buchs/SG an einer 
Baustelle an einem Verkehrskreisel in der Nähe eines Autobahnzubringers 
statt, weshalb es zu einer Blockierung beziehungsweise Behinderung 
des Verkehrs während zirka 45 Minuten kam. Ob die Strafuntersuchung 
von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu Recht aufgehoben 
wurde, ist hier nicht zu prüfen. 

6.3 Aus dem Entscheid des Gerichtshofes der Europäischen Union 
vom 12. Juni 2003 (Rechtssache C-112/00, Rec. 2003, S. 1-05659) können 
die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gegenstand 
jenes Urteils war eine 30-stündige Blockade der Brenner-Autobahn durch 
Umweltschützer und unter anderem die Frage des Verhältnisses zwischen 
dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und den Grundrechten der Meinungsäusserungs- 
und Versammlungsfreiheit. Jener Fall unterscheidet sich vom vorliegenden 
in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unter anderem darin, dass die 
Blockade der Brenner-Autobahn bereits rund einen Monat vorher angekündigt 
worden war. Demgegenüber wurde die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 
bildende Blockade nicht im Voraus angekündigt und lag ihr Zweck gerade 
auch darin, möglichst grosse und damit spektakuläre Verkehrsstaus 
zu provozieren. 

6.4 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass keine 
Zivilklagen eingereicht worden seien. Auch dies mache deutlich, dass 
der durch die Aktion bewirkte Stau von den betroffenen Verkehrsteilnehmern 
toleriert worden sei. Der Einwand ist unbehelflich. Nötigung im Sinne 
von Art. 181 StGB setzt keinen Schaden voraus. Im Übrigen kann aus 
mehreren, ganz unterschiedlichen Gründen von Zivilklagen abgesehen 
worden sein. 

6.5 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die 
Durchführung des nationalen Streiktages am 4. November 2002 sei eine 
"ultima ratio" und daher zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig 
und verhältnismässig gewesen. Ob der nationale Streiktag als "ultima 
ratio" bezeichnet werden kann, ist in Anbetracht der tatsächlichen 
Feststellungen der Vorinstanz betreffend den Verlauf der Verhandlungen 
vor dem 4. November 2002 zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann 
hier jedoch dahingestellt bleiben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 
sind weder der Streik als solcher noch die mehreren am Streiktag an 
verschiedenen Orten durchgeführten Kundgebungen. Gegenstand des vorliegenden 
Verfahrens ist allein die von den Beschwerdeführern geplante, vorbereitete 
und organisierte Blockadeaktion am Bareggtunnel. Diese Aktion kann 
indessen schon deshalb nicht als eine "ultima ratio" dargestellt werden, 
weil sie am nationalen Streiktag selbst und somit an dem Tag durchgeführt 
wurde, an welchem zur Erreichung des angestrebten Ziels erstmals landesweit 
gestreikt worden ist. 

6.6 Die Beschwerdeführer behaupten, gerade auch wegen der Aktion 
am Bareggtunnel habe wenige Tage später der Arbeitgeberverband eingelenkt. 
Daraus ziehen sie den Schluss, dass die Aktion notwendig und verhältnismässig 
gewesen sei. Der behauptete Kausalzusammenhang ist gemäss den Ausführungen 
im angefochtenen Entscheid mehr als zweifelhaft und nach der zutreffenden 
Auffassung der Vorinstanz jedenfalls rechtlich unerheblich. Eine Straftat, 
auch eine Nötigung, wird nicht dadurch rechtmässig, dass die Täter 
das damit angestrebte und grundsätzlich nachvollziehbare Fernziel 
erreichen. 

7. Da die Beschwerden somit abzuweisen sind, haben die 
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 
Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese sind auf insgesamt Fr. 4’000.- zu bestimmen. 
Die vier Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu gleichen Teilen, 
d.h. je zu Fr. 1’000.-, unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 
66 Abs. 5 BGG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 

2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4’000.- werden zu je 
einem Viertel den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 


3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons 
Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 3. April 2008 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 

Schneider Näf