6B_498/2007 (03.04.2008)
6B_499/2007 (03.04.2008)
6B_500/2007 (03.04.2008)
6B_501/2007 (03.04.2008)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_498/2007, 6B_499/2007, 6B_500/2007, 6B_501/2007/bri
Sitzung vom 3. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
6B_498/2007
1. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
6B_499/2007
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
6B_500/2007
3. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
6B_501/2007
4. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung (Art. 181 StGB),
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Mai 2007.
Sachverhalt:
A. Am 4. November 2002 führte die (damalige) Gewerkschaft Bau
und Industrie (GBI) einen nationalen Streiktag der Bauarbeiter durch.
Dabei ging es um die Durchsetzung des flexiblen Altersrücktritts im
Bauhauptgewerbe ab dem 60. Altersjahr. Zum Abschluss des Streiktages
fanden an verschiedenen Orten, unter anderem in Genf, Bern und Buchs/SG,
Schlusskundgebungen statt. Eine Schlussdemonstration wurde unter der
Organisation der GBI auch auf der Autobahn A1 durchgeführt. Dabei
wurden mit insgesamt zirka 30 Autobussen und zahlreichen Personenwagen
von rund 2000 Demonstranten in der Zeit von 14.50 bis 16.10 Uhr die
beiden Tunnelröhren des Bareggtunnels beidseitig, am Ost- und am Westportal,
blockiert. Als Folge dieser nicht im Voraus angekündigten Blockadeaktion
kam der Verkehr vollständig zum Erliegen. Es bildeten sich auf der
Autobahn A1 am Baregg-Ostportal auf der Fahrbahn Richtung Bern und
am Baregg-Westportal auf der Fahrbahn Richtung Zürich sowie auf der
A3 Richtung Zürich Staus, die um zirka 16.45 Uhr Längen von rund 10,
9 respektive 3 Kilometern erreichten und sich erst um 19.15 Uhr respektive
um 17.47 Uhr beziehungsweise um 17.43 Uhr auflösten. Die Ausweichrouten
auf den Kantonsstrassen waren überlastet, und die Rettungsachsen für
Sanität, Feuerwehr und Polizei waren abgeriegelt.
B. B.a Der Präsident 3 des Bezirksgerichts Baden verurteilte
A.________, B.________, C.________ und D.________ am 22. August 2006
wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafen von 14 Tagen und zu Bussen von 500 Franken. Die Verurteilten
waren als Mitglieder der Geschäftsleitung der GBI massgeblich an der
Planung und Vorbereitung der Aktion am Bareggtunnel beteiligt und,
mit Ausnahme von C.________, auch an der Aktion selbst vor Ort anwesend.
Vom Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237
StGB) wurden die vier Angeklagten freigesprochen. Das Verfahren
wegen Verletzung von Verkehrsregeln durch Behinderung und Gefährdung
des Verkehrs durch Abstellenlassen von Fahrzeugen auf der Fahrbahn
einer Autobahn sowie durch das Betreten der Autobahn als Fussgänger
wurde eingestellt. Der Freispruch vom Vorwurf der Störung des öffentlichen
Verkehrs (Art. 237 StGB) wurde von der ersten Instanz damit begründet,
dass zwar der objektive, nicht aber der subjektive Tatbestand erfüllt
sei. Die Angeklagten hätten glaubhaft versichert, dass das Organisationskomitee
im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen habe, um Unfälle
zu verhindern. Damit fehle es an dem gemäss Art. 237 Ziff. 1 StGB
("... wissentlich...") erforderlichen direkten Vorsatz der konkreten
Gefährdung mindestens eines Menschen. Ob allenfalls fahrlässige Störung
des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) vorliege, hat die
erste Instanz - möglicherweise mangels einer entsprechenden Anklage
- nicht geprüft. Das Verfahren gegen die vier Angeklagten wegen Verletzung
von Verkehrsregeln wurde von der ersten Instanz mit der Begründung
eingestellt, es liege keine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne
von Art. 90 Ziff. 2 SVG vor, da die Angeklagten alles ihnen mögliche
unternommen hätten, um Unfälle zu verhindern. Somit liege lediglich
eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1
SVG vor, die aber als Übertretung verjährt sei. B.b Die Verurteilten
erhoben Berufung und beantragten darin ihre Freisprechung vom Vorwurf
der Nötigung.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies mit Urteilen vom 25. Mai
2007 die Berufungen ab. Es änderte von Amtes wegen den erstinstanzlichen
Entscheid im Strafpunkt, indem es die vier Angeklagten in Anwendung
des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen, milderen Rechts zu
bedingten Geldstrafen von 14 Tagessätzen und zu Bussen von 500 Franken
verurteilte, wobei die Tagessätze auf 200, 125, 190 respektive 250
Franken festgesetzt wurden.
C. Die Verurteilten führen Beschwerden an das Bundesgericht mit
den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und sie
seien von Schuld und Strafe freizusprechen.
D. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau
haben unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid
auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführer fechten einzig den Schuldspruch an, und
ihre Beschwerden sind inhaltlich identisch. Daher rechtfertigt es
sich, entsprechend ihren Anträgen die Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesgericht zu vereinigen (vgl. Art. 24 BZP i.V.m. Art. 71 BGG;
BGE 113 Ia 390 E. 1 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdeführer bezeichnen ihre Eingabe an das
Bundesgericht ohne nähere Präzisierung als "Beschwerde". Es handelt
sich dabei offensichtlich um eine Beschwerde in Strafsachen im Sinne
von Art. 78 ff. BGG. Auf die Beschwerde in Strafsachen kann grundsätzlich
eingetreten werden, da sie in Berücksichtigung des Fristenstillstands
(Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
(Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von der letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. Die Beschwerdeführer rügen, ihre Verurteilung
wegen Nötigung verletze Art. 181 StGB und verstosse gegen das Streikrecht
(Art. 28 Abs. 3 BV, Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I) sowie die Versammlungsfreiheit
(Art. 22 BV, Art. 11 EMRK, § 17 KV/AG). Diese Rügen der Verletzung
von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten
sind zulässig (Art. 95 lit. a - c BGG).
3. 3.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Urteil davon aus,
dass im Zeitpunkt der Aktion zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband
und der Gewerkschaft Bau und Industrie kein Gesamtarbeitsvertrag in
Kraft war und daher keine Friedenspflicht im Sinne von Art. 357a OR
bestand, weshalb sich die Beschwerdeführer bezüglich des Streiktages
grundsätzlich auf das Streikrecht gemäss Art. 28 Abs. 3 BV berufen
können (angefochtenes Urteil S. 15 f. E. 6.3.3.1). Vorliegend gehe
es indessen einzig um die strafrechtliche Beurteilung der Schlussdemonstration
am Bareggtunnel und damit lediglich um einen Teil des Streiktages.
Aus dessen Verfassungsmässigkeit ergebe sich nicht automatisch die
Rechtmässigkeit beziehungsweise der Ausschluss der Rechtswidrigkeit
der Nötigung in Bezug auf die Schlusskundgebung am Bareggtunnel. Die
Legalität des Arbeitskampfes sei kein Freibrief für alle möglichen
Handlungen. Massgebend sei die Art und Weise, wie der Arbeitskampf
geführt werde. So sei ohne Zweifel beispielsweise eine Brandstiftung
am Gebäude eines Arbeitgebers im Namen eines Arbeitskampfes nicht
tolerierbar und vom Schutzbereich des verfassungsmässigen Rechts klarerweise
nicht erfasst. Auch verfassungsmässig garantierte Rechte unterlägen
bekanntermassen gewissen Beschränkungen (angefochtenes Urteil S. 16,
E. 6.3.3.2). Die Vorinstanz hält sodann fest, die Beschwerdeführer
hätten es in erster Linie darauf angelegt, den Verkehr am wichtigen
Nadelöhr Baregg zu blockieren, was auch gelungen sei. Sie hätten von
Anfang an beabsichtigt, unbeteiligte Dritte zu treffen. Davon hätten
sie sich - zu Recht - eine grosse Medienwirksamkeit erhofft. Die Beschwerdeführer
seien aber nicht dazu berechtigt gewesen, mitten auf der Autobahn
anzuhalten und den Verkehr vollständig zu blockieren. Das angewandte
Mittel sei in diesem Sinne rechtswidrig gewesen (angefochtenes Urteil
S. 17 f. E. 6.3.3.3). Den Beschwerdeführern sei es primär um den öffentlichen
Aufruhr durch die Totalblockade gegangen. Sie hätten die Menschen
im Stau - ähnlich wie die Beschuldigten im BGE 119 IV 301 zugrunde
liegenden Fall - bloss als Marionetten für eine Medieninszenierung
missbraucht. Es sei den Beschwerdeführern mit dieser Aktion gar nicht
oder mindestens nicht hauptsächlich darum gegangen, vor Ort inhaltliche
Diskussionen zu führen, sondern sie hätten vor allem den öffentlichen
Aufruhr gewollt. Für eine öffentliche Debatte hätten aber im Rahmen
des nationalen Streiktages zahlreiche andere Möglichkeiten bestanden.
So hätten etwa bei einer Aktion am Bareggtunnel Transparente über
den Tunneleinfahrten oder neben der Autobahn angebracht werden können.
Dadurch wären nicht zahlreiche Menschen über Stunden ihrer Fortbewegungsfreiheit
beraubt worden. Auch ohne die fragliche Aktion wäre es möglich gewesen,
genügend Druck auf die Arbeitgeber auszuüben und die Öffentlichkeit
auf die Anliegen der streikenden Bauarbeiter aufmerksam zu machen.
In den Medien sei denn auch landesweit über den nationalen Streiktag
insgesamt und keineswegs einzig beziehungsweise vorrangig über die
Blockade am Bareggtunnel berichtet worden. Dass die kurze Zeit nach
dem Streiktag zustande gekommene Einigung zwischen dem Schweizerischen
Baumeisterverband und der Gewerkschaft Bau und Industrie massgeblich
auf die fragliche Blockadeaktion zurückzuführen sei, erscheine mehr
als zweifelhaft. Doch sei dies für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit
der Aktion unerheblich, da die Eignung eines Mittels für einen bestimmten
Zweck nicht zugleich auch dessen Rechtmässigkeit begründe. Im Übrigen
sei im Zeitpunkt des Streiktages die Einführung des flexiblen Altersrücktritts
ab 60 Jahren im Bauhauptgewerbe im Grundsatz unbestritten gewesen;
streitig seien nur ihr Zeitpunkt sowie einige Details gewesen. Aus
allen diesen Gründen sei die Blockadeaktion am Bareggtunnel auch unverhältnismässig
gewesen (angefochtenes Urteil S. 18 f. E. 6.3.3.4). Gemäss den weiteren
Erwägungen der Vorinstanz ist der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund
der Wahrung berechtigter Interessen nicht gegeben. Dessen Voraussetzungen
im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien nicht erfüllt.
Das ultimative Mittel der Blockade eines der wichtigsten Verkehrspunkte
der Schweiz sei zur Erreichung eines berechtigten Ziels weder notwendig
noch der einzig mögliche Weg gewesen. Man hätte sich auf weniger einschneidende
Weise ebenfalls wirksam Gehör verschaffen können (angefochtenes Urteil
S. 23 E. 6.3.4).
3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz stelle
mit ihrem "Verhältnismässigkeitsprüfungsgemisch" die Verhältnisse
auf den Kopf. Nicht die Wahrnehmung des Rechts habe verhältnismässig
zu sein, sondern der Eingriff in die Rechtsausübung. Allenfalls wäre
eine übermässige Schädigung oder Vernichtung des Arbeitskampfgegners
unzulässig. Die gewerkschaftlichen Aktionen vom 4. November 2002 seien
so spektakulär wie nötig und so beschränkt wie möglich, somit verhältnismässig
(und erfolgreich) gewesen (Beschwerde S. 6, 7). Alle Voraussetzungen
für einen zulässigen Streik nach Art. 28 Abs. 3 BV seien erfüllt gewesen,
was ausdrücklich festzuhalten sei. Streik sei immer Ausübung von Druck.
Diese Druckausübung auf den Arbeitskampfgegner sei verfassungsmässig
als zulässig garantiert. Streik sei diesbezüglich keine Nötigung,
der Arbeitskampf sei "keine Sonntagsschule". Jeder grössere "Arbeitsaufstand"
sei mit Versammlungen und "Volksaufläufen" verbunden. Diese gehörten
notwendigerweise zum Streik und seien daher wie dieser verfassungsmässig
geschützt und somit nicht rechtswidrig (Beschwerde S. 8). Der Streik
sei ein öffentliches Kampfmittel. Nicht nur werde die Arbeit niedergelegt,
sondern gleichzeitig regelmässig in der Öffentlichkeit über die Anliegen
der Streikenden informiert und um Sympathie geworben. Gegen die öffentliche
Meinung sei ein Arbeitsausstand in einer grossen Branche nicht erfolgreich
durchzuführen. Demonstrationen, Kundgebungen und "weitere Aktionen"
gehörten - wie auch die Geschichte zeige - zum Arbeitskampf. Dritte
hätten Belästigungen hinzunehmen. Die Streikgarantie in der Verfassung
umfasse auch derartige Aktionen (Beschwerde S. 9). Die Beschwerdeführer
machen im Weiteren geltend, die durch Art. 181 StGB geschützte Freiheit
sei relativ. Nur wenn die durch die inkriminierte Handlung angeblich
beschränkte Freiheit überhaupt rechtlich garantiert sei und dann noch
vorgehe, sei Nötigung zu prüfen. Welche begründeten Ansprüche Automobilisten
auf immer währende freie Fahrt hätten und weshalb deren Willensbetätigung
unter Art. 181 StGB besser geschützt sei als diejenige der Arbeitgeber,
sei nicht ersichtlich (Beschwerde S. 9). Ein Anspruch auf ungehinderte
freie und flüssige Fahrt bestehe nicht. Verkehrsstaus seien üblich
und kämen aus den verschiedensten Gründen vor. Die Verkehrsteilnehmer
seien stauerprobt. Gerade auch am Bareggtunnel sei es vor der Fertigstellung
der dritten Röhre regelmässig zu Staus gekommen. Nach wichtigen Fussballspielen
verursachten die Anhänger der siegreichen Mannschaft durch Fahrzeugumzüge
häufig Verkehrszusammenbrüche, was vom Publikum und von der Polizei
toleriert werde. Auch die durch die Aktion am Bareggtunnel entstandenen
Staus seien von den Betroffenen offensichtlich toleriert worden, was
sich unter anderem daraus ergebe, dass kein Verkehrsteilnehmer Zivilforderungen
anhängig gemacht habe (Beschwerde S. 9 f.). In Anbetracht des Streikrechts
gemäss Art. 28 Abs. 3 BV oblägen Art und Durchführung von Arbeitskampfmassnahmen
autonom allein den Gewerkschaften. Die Aktionen seien arbeitskampfrechtlich
nicht justiziabel, sondern verfassungsmässig garantiert (Beschwerde
S. 10/11). Die Vorinstanz unterstelle, es sei ausschliesslich um eine
Verkehrsblockade am Bareggtunnel gegangen. Die Sperrung des Tunnels
sei aber das Ergebnis der grossen Versammlung der Bauarbeiter an einer
grossen Baustelle gewesen, welche die Gewerkschaft für ihre Schlusskundgebung
ausgewählt habe und auch habe auswählen dürfen (Beschwerde S. 11).
Der vorinstanzliche Hinweis auf BGE 119 IV 301 betreffend den Missbrauch
von Verkehrsteilnehmern als Marionetten für eine Medieninszenierung
gehe fehl. Die Vorinstanz verkenne einen massgeblichen Unterschied.
Bei der in BGE 119 IV 301 beurteilten Aktion habe kein Zusammenhang
zu den wartenden Automobilisten bestanden. Demgegenüber sei am Baregg
den Verkehrsteilnehmern und dem Publikum demonstriert worden, dass
ohne die harte Schichtarbeit von Bauarbeitern und Mineuren keine Autobahntunnels
gebaut werden können. Es sei auch darum gegangen, der Öffentlichkeit
zu zeigen, welche für sie wichtigen Tätigkeiten die Bauarbeiter verrichten.
Der Kontext von Tunnelbau, Bauarbeitern und vorzeitiger Pensionierung
habe am 4. November 2002 am dafür symbolischen Baregg auf der Hand
gelegen (Beschwerde S. 11).
4. 4.1 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch
andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun,
zu unterlassen oder zu dulden.
4.2 Die in der Rechtsprechung als "gefährlich weit" bezeichnete
Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit"
in Art. 181 StGB ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen
(BGE 119 IV 301 E. 2a; 107 IV 113 E. 3b). Das Zwangsmittel der "anderen
Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu
sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher
Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich
genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile
gilt (BGE 129 IV 6 E. 2.1; 119 IV 301 E. 2a mit Hinweisen).
Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181
StGB hat zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten
bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr
bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen,
besonderen Begründung. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel
oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten
Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung
zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck
rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 129 IV 6 E. 3.4; 119
IV 301 E. 2b; 108 IV 165 E. 3, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung
der Rechtswidrigkeit ist den verfassungsmässigen Rechten der Beteiligten
Rechnung zu tragen (BGE 129 IV 6 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich schon
verschiedentlich mit Blockadeaktionen unter dem Gesichtspunkt der
Nötigung befassen müssen. BGE 108 IV 165 betraf den Fall der Bildung
eines sog. "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang
zu einer militärischen Ausstellung, wodurch während ca. 15 Minuten
die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs verhindert worden war. In BGE 119
IV 301 ging es um drei Personen, welche an einem Bahnübergang ein
Transparent gegen den Golfkrieg aufgestellt und zur Unterstützung
der Aktion die geschlossenen Bahnschranken manipuliert hatten, so
dass diese bis zum Einschreiten der Polizei nicht geöffnet werden
konnten, wodurch der Strassenverkehr während zehn Minuten aufgehalten
worden war. Das Urteil 6S.671/1998 vom 11. Dezember 1998 betraf den
Fall von Aktivisten, welche aus Protest gegen die Planung eines Zwischenlagers
für radioaktive Abfälle während etwa anderthalb Stunden, bis zum Eintreffen
der Polizei, den Haupteingang zum Verwaltungsgebäude einer Kraftwerkgesellschaft
blockiert hatten. In BGE 129 IV 6 ging es um Aktivisten, die an mehreren
Tagen die Zufahrten beziehungsweise die Werksgeleise zu verschiedenen
Kernkraftwerken blockiert hatten, um gegen den Transport von nuklearen
Brennelementen zum Zwecke der Wiederaufbereitung zu protestieren.
In allen diesen Fällen hat das Bundesgericht Nötigung bejaht und damit
die letztinstanzlichen kantonalen Schuldsprüche bestätigt.
Aktionen und Bummelfahrten auf Autobahnen wurden vom
Bundesgericht (in Bestätigung der letztinstanzlichen kantonalen Entscheide)
auch schon als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90
Ziff. 2 SVG (BGE 111 IV 167; 120 Ib 285) beziehungsweise als (fahrlässige)
Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB (Urteil 6S.312/2003
vom 1. Oktober 2003) qualifiziert, wobei aus prozessualen Gründen
nicht zu prüfen war, ob allenfalls (auch) Nötigung im Sinne von Art.
181 StGB hätte vorliegen können.
4.4 Die Rechtsprechung zur Nötigung durch Blockadeaktionen
findet in der Lehre teilweise, zumindest im Ergebnis, Zustimmung und
stösst teilweise auf Ablehnung (siehe etwa betreffend BGE 108 IV 165
zustimmend Hans Schultz, ZBJV 120/1984 S. 13; ablehnend Niccolò Raselli,
Menschenteppich: Grundrecht oder Nötigung- Plädoyer 6/1990 S. 44 ff.;
betreffend BGE 119 IV 301 grundsätzlich zustimmend Marcel A. Niggli,
AJP 1994 S. 518 ff.; ablehnend Marc Spescha, Nötigung gemäss Art.
181 StGB - Maulkorb für Politisches-, Plädoyer 6/1994 S. 30 ff.; betreffend
BGE 129 IV 6 teilweise zustimmend Guido Jenny, ZBJV 141/2005 S. 369
f.). Die kritischen Stimmen beanstanden, dass sich das Bundesgericht
zwar verbal zur restriktiven sowie zur verfassungskonformen Auslegung
von Art. 181 StGB bekennt, in Wahrheit aber den Tatbestand nicht einschränkend
auslegt und die in Betracht fallenden Grundrechte der Beteiligten
nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt (statt vieler Jonas Peter
Weber/René Wiederkehr, AJP 2003 S. 432 ff., 433, 435). Es wird unter
anderem die Auffassung vertreten, Art. 181 StGB schütze bei der gebotenen
verfassungskonformen Auslegung nicht jede (erlaubte) Handlung, welche
ein Mensch nach seinem freien Willen vornehmen will, sondern nur grundrechtlich
geschützte Handlungen (Weber/Wiederkehr, a.a.O., S. 434). Es wird
darauf hingewiesen, dass unter den Kommunikationsbedingungen in der
heutigen informationsgesättigten Gesellschaft das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit
vielfach auf verstärkende Begleitumstände angewiesen sei, um sich
im öffentlichen Raum überhaupt noch wirksam entfalten zu können (Marc
Spescha, a.a.O., S. 33).
4.5 4.5.1 Beim Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind
die Gewalt, die Androhung ernstlicher Nachteile und die andere Beschränkung
der Handlungsfreiheit die Nötigungsmittel. Das Verhalten, zu dem der
Betroffene durch den Einsatz eines solchen Mittels genötigt wird,
d.h. etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, ist im strafrechtlichen
Sinne der Nötigungszweck. Von diesem Nötigungszweck ist das Fernziel
der Nötigung zu unterscheiden. Insbesondere Verkehrsblockaden werden
in der Regel, aber nicht notwendigerweise, im Hinblick auf ein Fernziel
veranstaltet. Die Blockade wird durchgeführt, um auf dieses Fernziel
hinzuweisen und ihm allenfalls näher zu kommen; darin liegt das Motiv
der Täter für die Aktion. Das Fernziel und das Motiv sind im Unterschied
zum Nötigungsmittel und zum Nötigungszweck keine Elemente des Tatbestands
der Nötigung.
4.5.2 Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen der von den
Beschwerdeführern geplanten, vorbereiteten und organisierten Aktion
zirka 30 Busse und zahlreiche weitere Motorfahrzeuge auf der Fahrbahn
der Autobahn abgestellt und auf diese Weise ein Hindernis errichtet.
Dies ist das Nötigungsmittel. Durch die Errichtung des Hindernisses
wurden die übrigen Verkehrsteilnehmer genötigt, etwas zu tun, zu dulden
und zu unterlassen, nämlich anzuhalten, zu warten und nicht weiterzufahren.
Dies ist im strafrechtlichen Sinne der Nötigungszweck. Die Blockadeaktion
wurde im Hinblick auf die Forderung nach der Einführung eines flexiblen
Altersrücktritts ab dem 60. Altersjahr durchgeführt. Dies ist nicht
der Nötigungszweck im strafrechtlichen Sinne. Die betroffenen Verkehrsteilnehmer
wurden nicht zur Einführung des flexiblen Altersrücktritts, sondern
zum Anhalten und Warten genötigt. Die geforderte Einführung des flexiblen
Altersrücktritts ist im vorliegenden Fall das Fernziel der Nötigung.
Die Blockadeaktion wurde von den Beschwerdeführern organisiert, um
auf dieses Fernziel aufmerksam zu machen und ihm allenfalls etwas
näher zu kommen. Darin liegt das Tatmotiv der Beschwerdeführer.
4.5.3 Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist nach der
Rechtsprechung die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit
der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 129 IV
6 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung
ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit
geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen
verrichten will. Geschützt ist damit auch die Freiheit des Einzelnen,
den Willen der automobilen Fortbewegung zu betätigen. Durch die inkriminierte
Aktion wurden indessen die Verkehrsteilnehmer für die Dauer von anderthalb
Stunden und mehr nicht allein an dieser Fortbewegung, sondern vielmehr
auch daran gehindert, ihren vielfältigen Verpflichtungen namentlich
auch beruflicher Art nachzugehen.
4.5.4 Allerdings kommt es auf den schweizerischen Strassen
täglich aus verschiedenen Gründen zu Verkehrsbehinderungen und Staus.
Solche können zum einen etwa wegen Verkehrsüberlastung, Baustellen,
Unfällen und besonders hohem Verkehrsaufkommen bei Grossveranstaltungen
entstehen. Zum andern kommt es in jüngerer Zeit vermehrt nach Sportveranstaltungen,
namentlich nach wichtigen Fussballspielen, zu erheblichen Verkehrsbehinderungen,
weil die Anhänger der siegreichen Mannschaft spontan gleichzeitig
in grosser Zahl mit ihren Fahrzeugen etwa in den Innenstädten umherfahren
und dabei gelegentlich auch anhalten, um mit den Insassen von anderen
Fahrzeugen ihre Freude auszutauschen. Im erstgenannten Fall ist der
Tatbestand der Nötigung offensichtlich schon deshalb nicht erfüllt,
weil es keinen Täter gibt. Im zweitgenannten Fall handeln die feiernden
Anhänger der siegreichen Mannschaft zwar mit Wissen und Willen, aber
nicht zum Zweck, die andern Verkehrsteilnehmer zu behindern. Das Verhalten
der feiernden Anhänger lässt sich nicht als ein bewusst eingesetztes
Mittel zum Zwecke der Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verstehen.
Davon unterscheidet sich der inkriminierte Fall wesentlich. Die Beschwerdeführer
verfolgten mit der von ihnen geplanten, vorbereiteten und organisierten
Aktion den Zweck, einen Verkehrsstau zu provozieren. Damit sollte
nach den Vorstellungen der Beschwerdeführer unter anderem dargestellt
werden, wie wichtig die Autobahntunnels und damit die Bauarbeiter
sind, deren Tätigkeit im Tunnelbau besonders anstrengend ist. Im Übrigen
ist darauf hinzuweisen, dass einzig gegen die für die Planung, Vorbereitung
und Organisation der Blockadeaktion verantwortlichen Gewerkschaftsfunktionäre
Strafverfahren eröffnet wurden. Gegen die zahlreichen Bauarbeiter
und anderen Personen, die in den von der Gewerkschaft gemieteten Bussen
sowie in ihren privaten Fahrzeugen an der Aktion teilnahmen, wurden
keine Strafverfahren eingeleitet.
4.5.5 Die Beschwerdeführer haben somit durch die von ihnen
verantwortete Aktion den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art.
181 StGB erfüllt.
4.6 Die Blockadeaktion dauerte von 14.50 bis 16.10 Uhr. Sie war
nicht im Voraus angekündigt worden. Infolge der Aktion kam der Verkehr
auf den im fraglichen Abschnitt ohnehin stark verkehrsbelasteten Autobahnen
A1 und A3 vollständig zum Erliegen. Es bildeten sich Staus von maximal
zehn Kilometern Länge, die sich teilweise erst nach 19.00 Uhr auflösten.
Die Verkehrsteilnehmer hatten auf der Autobahn keine Möglichkeit,
auszuweichen oder zu wenden. Die von der Aktion betroffenen Menschen
waren für die von den Beschwerdeführern beklagten Missstände weder
verantwortlich noch konnten sie etwas zu deren Beseitigung beitragen.
Es ging nicht darum, die Bevölkerung aufzurütteln, um etwa auf ein
erhebliches Fehlverhalten staatlicher Organe hinzuweisen. Die Aktion
war nicht ein Akt des zivilen Ungehorsams. Es ging einzig um die von
einer Gewerkschaft definierten Interessen einer bestimmten Berufsgruppe.
In Anbetracht dieser Umstände sind das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck
unrechtmässig.
Daran ändert die gebotene Berücksichtigung der hier in Betracht
zu ziehenden verfassungsmässigen Rechte der Beteiligten, nämlich des
Streikrechts, der Versammlungsfreiheit und der Meinungsäusserungsfreiheit,
aus nachstehenden Gründen (siehe E. 5) nichts.
5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 3 BV sind Streik und Aussperrung
zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen
entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen
zu führen. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. d UNO-Pakt I (SR 0.103.1) verpflichten
sich die Vertragsstaaten zur Gewährleistung des Streikrechts, soweit
es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt
wird.
5.1.1 Streik ist die kollektive Verweigerung der geschuldeten
Arbeitsleistung zum Zwecke der Durchsetzung von Forderungen nach bestimmten
Arbeitsbedingungen gegenüber einem oder mehreren Arbeitgebern (BGE
125 III 277 E. 3a). Ein Streik ist rechtmässig, wenn er von einer
tariffähigen Organisation getragen ist, durch Gesamtarbeitsvertrag
regelbare Ziele verfolgt, nicht gegen die Friedenspflicht verstösst
und verhältnismässig ist (BGE 125 III 277 E. 3b; 132 III 122 E. 4.4;
Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl
1997 I 1 ff., 179 f.). Ein Streik wirkt sich nicht nur auf die Arbeitgeber,
gegen die er sich richtet, sondern in mehr oder weniger ausgeprägtem
Umfang auch auf Dritte aus. Das Ausmass dieser Auswirkungen hängt
unter anderem davon ab, welcher Branche die Streikenden angehören.
Ein Streik von Lokomotivführern beispielsweise wirkt sich sofort und
in erheblichem Ausmass auch auf beliebige Dritte aus. Demgegenüber
hat ein Streik von Bauarbeitern für Dritte weniger unmittelbar einschneidende
Auswirkungen.
Im Rahmen von Streiks werden in der Regel, aber nicht
notwendigerweise auch Kundgebungen und Demonstrationen durchgeführt,
die meist auf öffentlichem Grund stattfinden. Diese haben unter anderem
den Zweck, eine breitere Öffentlichkeit über die Gründe und Ziele
des Streiks zu informieren und auf diesem Wege auch Verständnis und
gar Sympathie für die Anliegen der Streikenden zu gewinnen, wodurch
zusätzlicher Druck auf den Arbeitskampfgegner, d.h. die Arbeitgeber,
ausgeübt werden kann.
Durch Demonstrationen im öffentlichen Raum werden Dritte,
insbesondere Verkehrsteilnehmer, in mehr oder weniger ausgeprägtem
Umfang behindert, wobei das Ausmass der Behinderung unter anderem
vom Ort der Demonstration abhängt. Es ist naheliegend, dass Kundgebungen
im Rahmen von Streiks an Orten durchgeführt werden, zu denen die Streikenden
einen bestimmten Bezug haben. Es ist daher nachvollziehbar, dass Demonstrationen
von streikenden Bauarbeitern gerade in Baustellenbereichen oder in
deren Nähe stattfinden, weil hier der Zusammenhang mit dem Streikzweck
auch für unbeteiligte Dritte sinnfällig zum Ausdruck kommt. Die daraus
für Dritte resultierenden Behinderungen sind grundsätzlich hinzunehmen
und in der Regel nicht als Nötigung strafbar.
5.1.2 Es kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführer keine
Rede davon sein, dass "die Aktionen", welche eine Gewerkschaft im
Rahmen eines rechtmässigen Streiks "autonom" beschliesst und durchführt,
"verfassungsmässig garantiert" und somit rechtmässig sind. Vielmehr
ist stets zu prüfen, ob eine bei Gelegenheit eines rechtmässigen Streiks
ergriffene Massnahme überhaupt ein Mittel des Arbeitskampfes und gegebenenfalls
verhältnismässig und rechtmässig ist. So ist es etwa im Rahmen eines
rechtmässigen Streiks den Streikposten erlaubt, arbeitswillige Arbeitnehmer
auf friedliche Weise davon zu überzeugen zu versuchen, nicht zur Arbeit
zu gehen (sog. "peaceful picketing"). Es ist den Streikposten aber
auch im Rahmen eines rechtmässigen Streiks nicht gestattet, arbeitswilligen
Arbeitnehmern, die sich nicht überzeugen lassen, den Zutritt zur Arbeit
zu versperren (siehe BGE 132 III 122 E. 4.5.4 mit Hinweisen). Somit
sind selbst die im Rahmen eines rechtmässigen Streiks gegen den Arbeitskampfgegner
gerichteten Massnahmen nur rechtmässig, wenn sie verhältnismässig
sind. Die Blockadeaktion am Bareggtunnel war nicht gegen den Arbeitskampfgegner,
sondern gegen unbeteiligte Dritte gerichtet, die im Übrigen nichts
zur Erfüllung der Forderung nach einem flexiblen Altersrücktritt beitragen
konnten. Die Blockadeaktion stellt daher keine Arbeitskampfmassnahme
dar, die unter der gebotenen Berücksichtigung des verfassungsmässigen
Streikrechts rechtmässig sein könnte.
5.2 Gemäss Art. 22 BV ist die Versammlungsfreiheit
gewährleistet. Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren,
an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben. Die
Versammlungsfreiheit wird auch in § 17 Abs. 1 KV/AG gewährleistet.
5.2.1 Die von den Beschwerdeführern zu verantwortende Aktion am
Bareggtunnel fand nicht auf dem Areal der Baustelle der dritten Röhre
statt. Vielmehr wurde zielgerichtet der Verkehr auf den Fahrbahnen
am Ost- und am Westportal der beiden bestehenden Tunnelröhren unter
Einsatz von rund 30 eigens zu diesem Zweck gemieteten Bussen und durch
weitere Motorfahrzeuge von insgesamt etwa 2000 Personen blockiert.
Was sich am Ort des Geschehens im Einzelnen abspielte, wird im angefochtenen
Urteil nicht festgestellt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht aber
hervor, dass keine Kundgebung in dem Sinne stattfand, dass vor den
Teilnehmenden Ansprachen gehalten wurden. Nach den Aussagen eines
Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren sollte die Aktion gemäss
Plan lediglich 30 Minuten dauern. Leider habe sie dann länger gedauert.
Die Organisatoren hätten ihre Kräfte darauf konzentriert, dass sich
keine Unfälle ereigneten. Sie hätten aber zu wenig überlegt, was am
Baregg mit den Bauarbeitern geschehe. Unter den Bauarbeitern habe
eine grosse Freude geherrscht. Sie hätten sich treffen wollen, was
dann halt spontan im Tunnel passiert sei. Damit hätten die Organisatoren
nicht gerechnet; dies sei nicht geplant gewesen. Daher habe das Ganze
länger gedauert.
5.2.2 Das Zusammentreffen der Bauarbeiter am und im Bareggtunnel
kann allenfalls auch unter derartigen Umständen als eine Versammlung
im weiten verfassungsrechtlichen Sinne qualifiziert werden. Daraus
folgt aber nicht, dass die Aktion rechtmässig war. Die Behinderung
der Verkehrsteilnehmer war nicht eine von den Beschwerdeführern bloss
in Kauf genommene, mehr oder weniger unvermeidliche Folge einer Versammlung
von Bauarbeitern im öffentlichen Raum. Sie war nach dem Plan der Beschwerdeführer
vielmehr die angestrebte Folge einer gezielten Blockadeaktion, indem
durch das Abstellen der zirka 30 gemieteten Busse und der weiteren
Fahrzeuge auf der Autobahn medienwirksam ein unüberwindliches Hindernis
errichtet und dadurch auf dem stark befahrenen Autobahnabschnitt kilometerlange
Staus provoziert wurden. Damit tritt die allfällige Versammlung der
Bauarbeiter im Rahmen der gesamten von den Beschwerdeführern geplanten
und organisierten Aktion in den Hintergrund. Die Blockade ist daher
auch unter der gebotenen Berücksichtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
unrechtmässig.
5.3 Gemäss Art. 16 BV ist die Meinungsfreiheit gewährleistet.
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie
ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 5.3.1 Die
Beschwerdeführer berufen sich nicht ausdrücklich auf dieses Grundrecht.
Sie machen aber geltend, am Baregg sei den Verkehrsteilnehmern und
dem Publikum demonstriert worden, dass ohne die harte Schichtarbeit
von Bauarbeitern und Mineuren keine Autobahntunnels gebohrt werden.
Es sei darum gegangen, der Öffentlichkeit aufzuzeigen, welche für
sie wichtigen Tätigkeiten die Bauarbeiter verrichten. Der Kontext
von Tunnelbau, Bauarbeitern und vorzeitiger Pensionierung habe am
4. November 2002 am dafür symbolischen Baregg auf der Hand gelegen.
Mit diesen Ausführungen machen die Beschwerdeführer unter anderem
geltend, dass durch die Aktion den Verkehrsteilnehmern und dem Publikum
respektive der Öffentlichkeit eine Botschaft vermittelt werden sollte.
Sie berufen sich damit implizit auch auf die Meinungsäusserungsfreiheit.
5.3.2 Die meisten im Stau festsitzenden Verkehrsteilnehmer konnten
aufgrund ihrer Entfernung vom Ort des eigentlichen Geschehens weder
allfällige Parolen wahrnehmen noch überhaupt den Grund für den Stau
erkennen. Die Blockadeaktion am Bareggtunnel war - im Unterschied
zu anderen am Streiktag durchgeführten Aktionen - gar nicht geeignet
und konnte daher auch nicht bezwecken, Dritte im öffentlichen Raum
über die Anliegen der Streikenden zu informieren. Die in den Staus
festsitzenden Verkehrsteilnehmer waren in ihrer überwiegenden Mehrheit
bloss Statisten für die von den Beschwerdeführern organisierte spektakuläre
Aktion, die im Wesentlichen eine erhöhte Medienaufmerksamkeit für
das Anliegen der Streikenden bezweckte, worauf jedoch kein verfassungsrechtlicher
Anspruch besteht.
6. Die weiteren Einwände der Beschwerdeführer sind ebenfalls
unbegründet.
6.1 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung
berechtigter Interessen kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur angerufen werden, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes
Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit
den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer
wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (BGE 127 IV
122 E. 5c, 166 E. 2b; 126 IV 236 E. 4b mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt. Die Blockadeaktion war nicht ein notwendiges
Mittel und der einzige Weg, um den flexiblen Altersrücktritt ab 60
Jahren im Bauhauptgewerbe möglichst rasch durchzusetzen.
6.2 Dass andere Schlussdemonstrationen am nationalen Streiktag
nicht zu Verurteilungen geführt haben, weil überhaupt keine Strafverfahren
eingeleitet oder eröffnete Strafverfahren eingestellt beziehungsweise
aufgehoben wurden, ist unerheblich. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
ist einzig die Aktion am Bareggtunnel. Diese unterscheidet sich im
Übrigen von der in Buchs/SG durchgeführten Schlussdemonstration unter
anderem darin, dass dort tatsächlich eine Kundgebung stattfand, an
welcher Ansprachen vor etwa 500 (zu Fuss) versammelten Teilnehmern
gehalten wurden. Dieser Unterschied ist entgegen einem Einwand in
der Beschwerde keine von der Vorinstanz "fabrizierte Differenz", die
"gestelzt" wirkt. Allerdings fand die Kundgebung in Buchs/SG an einer
Baustelle an einem Verkehrskreisel in der Nähe eines Autobahnzubringers
statt, weshalb es zu einer Blockierung beziehungsweise Behinderung
des Verkehrs während zirka 45 Minuten kam. Ob die Strafuntersuchung
von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen zu Recht aufgehoben
wurde, ist hier nicht zu prüfen.
6.3 Aus dem Entscheid des Gerichtshofes der Europäischen Union
vom 12. Juni 2003 (Rechtssache C-112/00, Rec. 2003, S. 1-05659) können
die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gegenstand
jenes Urteils war eine 30-stündige Blockade der Brenner-Autobahn durch
Umweltschützer und unter anderem die Frage des Verhältnisses zwischen
dem Grundsatz des freien Warenverkehrs und den Grundrechten der Meinungsäusserungs-
und Versammlungsfreiheit. Jener Fall unterscheidet sich vom vorliegenden
in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unter anderem darin, dass die
Blockade der Brenner-Autobahn bereits rund einen Monat vorher angekündigt
worden war. Demgegenüber wurde die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildende Blockade nicht im Voraus angekündigt und lag ihr Zweck gerade
auch darin, möglichst grosse und damit spektakuläre Verkehrsstaus
zu provozieren.
6.4 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass keine
Zivilklagen eingereicht worden seien. Auch dies mache deutlich, dass
der durch die Aktion bewirkte Stau von den betroffenen Verkehrsteilnehmern
toleriert worden sei. Der Einwand ist unbehelflich. Nötigung im Sinne
von Art. 181 StGB setzt keinen Schaden voraus. Im Übrigen kann aus
mehreren, ganz unterschiedlichen Gründen von Zivilklagen abgesehen
worden sein.
6.5 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die
Durchführung des nationalen Streiktages am 4. November 2002 sei eine
"ultima ratio" und daher zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig
und verhältnismässig gewesen. Ob der nationale Streiktag als "ultima
ratio" bezeichnet werden kann, ist in Anbetracht der tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz betreffend den Verlauf der Verhandlungen
vor dem 4. November 2002 zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann
hier jedoch dahingestellt bleiben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
sind weder der Streik als solcher noch die mehreren am Streiktag an
verschiedenen Orten durchgeführten Kundgebungen. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist allein die von den Beschwerdeführern geplante, vorbereitete
und organisierte Blockadeaktion am Bareggtunnel. Diese Aktion kann
indessen schon deshalb nicht als eine "ultima ratio" dargestellt werden,
weil sie am nationalen Streiktag selbst und somit an dem Tag durchgeführt
wurde, an welchem zur Erreichung des angestrebten Ziels erstmals landesweit
gestreikt worden ist.
6.6 Die Beschwerdeführer behaupten, gerade auch wegen der Aktion
am Bareggtunnel habe wenige Tage später der Arbeitgeberverband eingelenkt.
Daraus ziehen sie den Schluss, dass die Aktion notwendig und verhältnismässig
gewesen sei. Der behauptete Kausalzusammenhang ist gemäss den Ausführungen
im angefochtenen Entscheid mehr als zweifelhaft und nach der zutreffenden
Auffassung der Vorinstanz jedenfalls rechtlich unerheblich. Eine Straftat,
auch eine Nötigung, wird nicht dadurch rechtmässig, dass die Täter
das damit angestrebte und grundsätzlich nachvollziehbare Fernziel
erreichen.
7. Da die Beschwerden somit abzuweisen sind, haben die
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese sind auf insgesamt Fr. 4000.- zu bestimmen.
Die vier Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten zu gleichen Teilen,
d.h. je zu Fr. 1000.-, unter solidarischer Haftung zu tragen (Art.
66 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4000.- werden zu je
einem Viertel den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons
Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Näf