Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_46/2010
Urteil vom 19. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Martin Buser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchter Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. August 2009.
Sachverhalt:
A. Das Kreisgericht des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen
erklärte X.________ mit Urteil vom 8./9. Oktober 2008 des
versuchten Betruges schuldig und verurteilte sie zu einer
Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei
einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner verurteilte es sie zur
Bezahlung von Schadenersatz an die Geschädigte in der Höhe von
Fr. 20664.10, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. September 2007.
Auf Appellation der Beurteilten hin sprach das Obergericht des
Kantons Bern X.________ am 14. August 2009 von der Anklage des
versuchten Betruges frei. Die Zivilklage wies es zurück.
B. Der Generalprokurator des Kantons Bern führt Beschwerde beim
Bundesgericht, mit der beantragt wird, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
C. Das Obergericht des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung
verzichtet. X.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde. Ferner stellt sie das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
1.1 Die Beschwerdegegnerin erlitt am 5. August 2000 bei ihrer
Arbeit als Aushilfszimmermädchen in einem Hotel in Bern einen
Arbeitsunfall mit der Folge eines Hyperextensionstraumas des
Daumengrundgelenks rechts. Am 30. September 2000 wurde der
Daumen operiert. Dabei kam es zu einer Nervenschädigung. Nach
dem Befund des Inselspitals Bern liegt eine hochgradige (80%)
axonale Dauerschädigung der sensiblen Endäste des Nervus
medianus im Bereich des rechten Daumens vor. Als Folge des
operativen Eingriffs entwickelten sich eine neue, weitaus
schwerwiegendere Schmerzsymptomatik sowie
Sensibilitätsstörungen. Am 2. Dezember 2002 erfolgte die
Operation eines mit dem Unfall nicht in Kausalzusammenhang stehenden
Karpaltunnelsyndroms an der rechten Hand, welche zu keiner Besserung
führte.
1.2 Im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall erbrachte die
A.________ Unfallversicherung zunächst Leistungen für
Heilungskosten und Taggelder, stellte diese indes ab 7. November
2003 wegen Zweifel an den geltend gemachten Beschwerden ein. Mit
Verfügung vom 27. August 2004 wurde der Beschwerdegegnerin
rückwirkend per 1. August 2001 eine halbe IV-Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 55% zugesprochen. Am 29. März 2005
richteten die für die langfristigen UVG-Leistungen zuständigen
B.________ Versicherung der Beschwerdegegnerin eine
Integritätsentschädigung von Fr. 14952.- (14%) aus. Den
Anspruch auf eine IV-Rente lehnten sie mangels unfallkausaler
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess mit Urteil vom 30.
September 2006 eine von der Beschwerdegegnerin geführte
Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Akten
an die B.________ Versicherung zur genaueren Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zurück.
Ein daraufhin von Prof. Dr. C.________ erstelltes Gutachten vom
26. März 2007 (Strafakten Bd. 1 act. 72 ff.) gelangte zum
Schluss, als Folge der Beschwerden sei die rechte Hand praktisch
nicht mehr einsetzbar. Ausserdem liege ein Schmerzsyndrom vor,
welches als äquivalent zu einem Amputationsschmerz des rechten
Daumens zu betrachten sei. Der Beschwerdegegnerin seien
Tätigkeiten, bei welchen beide Hände eingesetzt würden,
unzumutbar. Die Leistungsfähigkeit für linkshändige und mentale Tätigkeiten
sei auf 50% vermindert.
Die B.________ Versicherung beauftragte daraufhin ein privates
Detektivbüro mit der Observation der Beschwerdegegnerin. Die
während fünf Tagen in der Zeit vom 11. bis 22. Juni 2007
durchgeführte Observation erhärtete die wesentliche
Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes der
Beschwerdegegnerin nicht. Die Beschwerdegegnerin zeigte im
Gegenteil im observierten Alltag keine Schutzhaltung des Armes
und konnte die beobachteten Arbeiten des täglichen Lebens ohne
Einschränkungen verrichten. Gestützt hierauf erstattete die
B.________ Versicherung am 5. Oktober 2007 gegen die
Beschwerdegegnerin Strafanzeige wegen Betruges (angefochtenes Urteil
S. 4 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 2 ff., 10 ff. [Strafakten Bd.
2, S. 358 ff.]; Beschwerde S. 3).
2. Die Vorinstanz nimmt an, die Befunde des Experten im
neurologischen Gutachten vom 26. März 2007 wichen erheblich ab
von den im Ermittlungsbericht des privaten Detektivbüro
getroffenen Feststellungen über die gesundheitlichen
Einschränkungen der Beschwerdegegnerin. Deren Darstellung ihrer
Beschwerden gegenüber dem Gutachter, wonach sie die rechte Hand
seit dem Unfall vom August 2000 praktisch nicht mehr einsetzen
könne, seien objektiv so nicht haltbar. Die Beschwerdegegnerin
habe ihren im Zeitpunkt der Begutachtung aktuellen objektiven
Status gegenüber dem Experten jedenfalls insofern
tatsachenwidrig dargelegt, als sie geltend machte, sie könne
nach wie vor keine Tätigkeiten ausführen, bei welchen beide
Hände zum Einsatz gelangten. Insoweit habe sie ihre Schmerzen
und die damit verbundene Bewegungseinschränkungen des rechten Armes
übertrieben bzw. aggravierend dargestellt (angefochtenes Urteil S.
18 f., 21).
In subjektiver Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es
könne der Beschwerdegegnerin nicht entgangen sein, dass sie
ihren Gesundheitszustand gegenüber dem Gutachter übertrieben und
insoweit tatsachenwidrig dargestellt habe. Zu ihren Gunsten sei
indes davon auszugehen, dass ihre Übertreibung durch jahrelange,
objektiv ausgewiesene und unbestrittene Einschränkungen bedingt
und geprägt gewesen sei, welche nicht nur in ihrem Berufsleben
als Zimmermädchen, sondern auch in ihrem Alltagsleben als Mutter
und Hausfrau manifest geworden und welche jedenfalls phasenweise
sowie mit auf Dauer zermürbenden Schmerzen verbunden gewesen
gewesen seien. Ihre im Rahmen der Exploration durch den
Gutachter erfolgten Übertreibungen erschienen daher subjektiv
als vertretbare Darstellung von persistierenden Beschwerden einer
langzeittraumatisierten Patientin (angefochtenes Urteil S. 19).
Ausserdem nimmt die Vorinstanz im Rahmen einer hypothetischen
Prüfung an, die übertriebene Darstellung ihrer Beschwerden
gegenüber dem Gutachter begründe keine Arglist, zumal erstellt
sei, dass gewisse, vom Unfall im Jahre 2000 herrührende
Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin nach wie vor vorhanden
seien. Der Gutachter sei denn auch nach seiner Auffassung nicht
mutwillig getäuscht worden. Er habe seine Expertise trotz
anfänglicher Zweifel im blinden Vertrauen auf die Angaben der
Beschwerdegegnerin abgestellt und insgesamt leichtgläubig,
unkritisch und vorschnell verfasst. Ausserdem habe die
Beschwerdegegnerin angesichts der von den Versicherungen und den
Ärzten von Anbeginn an geäusserten Bedenken nicht davon ausgehen
können, ihre Angaben würden unbesehen akzeptiert und nicht weiter
überprüft (angefochtenes Urteil S. 20, 23 ff).
3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst das theatralische,
massiv übertriebene Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich
der Exploration durch den Gutachter lasse sich nicht als
subjektiv vertretbare Darstellung von persistierenden
Beschwerden würdigen. Diese Begründung stehe in offensichtlichem
Widerspruch zur Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin
habe ihre gesundheitliche Beeinträchtigung gegenüber dem
Gutachter tatsachenwidrig und übertrieben dargestellt. Entweder
habe die Beschwerdegegnerin tatsächlich derart starke Schmerzen
verspürt, welche die Schon- und Zwangshaltung ihres Armes
erkläre, oder sie habe dem medizinischen Experten etwas
vorgespielt. Die Feststellung des Sachverhalts sei in diesem Punkt
offensichtlich unrichtig (Beschwerde S. 4 f.).
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder
Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung
der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz
liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter den
Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den
Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E.
5.3).
Nach der Rechtsprechung betrifft, was der Täter wusste, wollte
und in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen, und ist damit
Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der
kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf
Eventualvorsatz berechtigt erscheint (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2;
133 IV 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5 je mit Hinweisen).
3.3 Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, die
Beschwerdegegnerin halte bei der neurologischen Untersuchung den
rechten Arm in einer steifen, antalgischen Haltung mit an den
Oberkörper gepresstem Oberarm, angewinkeltem Ellbogen und
maximal flektiertem Handgelenk; die Finger würden in einer halb
flektierten Haltung steif gehalten und die rechte Schulter sei
bei aktiver Armabduktion blockiert. Es bestehe eine deutliche
Druckdolenz im Bereich des Daumengrundgelenks rechts. Das
Entkleiden gelinge nur mühsam, weil der rechte Arm und die
rechte Hand kaum eingesetzt würden. Am rechten Arm lasse sich
wegen der Schmerzen die Kraft nicht prüfen (Gutachten S. 6). Der
Gutachter bestätigte schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin an
chronischen neurogenen Schmerzen leide (Gutachten S. 13).
Diese Feststellungen des Gutachters standen in Widerspruch mit
den Ergebnissen der Observation der Beschwerdegegnerin durch das
private Detektivbüro. Im Ermittlungsbericht vom 6. Juli 2007
(Strafakten Bd. 1 act. 97 ff.) habe die Beschwerdegegnerin bei
beobachteten Haushaltsarbeiten, Einkäufen und Autofahrten beide
Hände gleichermassen benutzt, namentlich etwa mit der rechten
Hand gebügelt, die Autotüre mit der rechten Hand geöffnet und
den Einkaufskorb im rechten Arm getragen. Eine Schutzstellung
des rechten Arms, Bewegungseinschränkungen oder Anzeichen von
Schmerzen hätten nicht beobachtet werden können (Ermittlungsbericht
S. 7 f.; vgl. auch Video, Strafakten Bd. 1 act. 135).
3.4 Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin durch den
Arbeitsunfall und die nachfolgende Operation eine
Körperschädigung erlitten hat. Insofern wird der
Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen, sie habe ihre
Sensibilitätsstörungen und Schmerzen frei simuliert. Die
Vorinstanz nimmt aufgrund des Observationsberichts indes zu
Recht an, der Beschwerdegegnerin habe nicht verborgen bleiben
können, dass sie ihren Gesundheitszustand bei der Exploration durch
den Gutachter jedenfalls übertrieben habe. Damit ist das Merkmal der
Täuschung erfüllt.
In Bezug auf das Ausmass der körperlichen Beeinträchtigung hat
die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Gutachter somit
ausdrücklich und konkludent einen Gesundheitszustand
vorgespiegelt, der so nicht bestand, und damit zumindest in Kauf
genommen, dass jener in Bezug auf das Ausmass ihrer
Gesundheitsbeeinträchtigung und damit auch auf den Umfang der
Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zu einem falschen Schluss
gelangt. Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin
insoweit mit Vorsatz gehandelt hat. Angesichts der Diskrepanz
zwischen der gegenüber dem Gutachter präsentierten Schutzhaltung
des Arms und dem durch die Observation dokumentierten Einsatz
desselben bei alltäglichen Verrichtungen lassen sich die
übertreibende Darstellung ihrer Beschwerden durch die
Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht
ernsthaft als vertretbare Darstellung von persistierenden
Beschwerden einer langzeittraumatisierten Patientin umdeuten.
Dass die Beschwerdegegnerin wie andere Patienten mit
Langzeitschmerzen im Laufe der Jahre gelernt habe, mit ihren
Beschwerden umzugehen und diese im Alltagsleben nicht mehr als
gleich gravierend wahrnehme wie zu Beginn, mag zutreffen. Doch
ändert dies nichts daran, dass die gegenüber dem Experten demonstrierte
Einschränkung mit den durch die Observation belegten motorischen Fähigkeiten
widerlegt wird. Insofern leidet die Begründung des angefochtenen Urteils,
wie der Beschwerdeführer mit Recht einwendet, an einem Widerspruch.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz
habe das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht verneint. Die
Beschwerdegegnerin habe im observierten Alltag nicht die
geringsten Schutzmassnahmen gezeigt und in den verschiedensten
Situationen ihre rechte Hand eingesetzt und unter Einsatz des
Daumens dezidiert zugegriffen. Indem diese während der drei- bis
vierstündigen Exploration eine Abwehrhaltung mit blockierender
Verkrampfung des gesamten rechten Arms und der rechten Schulter
beibehalten und diese angebliche Schmerz- und Zwangshaltung
durch Schwierigkeiten beim Entkleiden unterstrichen habe, habe
sie sich eigentlicher betrügerischer Machenschaften bedient,
welche zusammen mit dem seit Jahren aufrechterhaltenen Schein
und den eigenanamnetischen Angaben sowie der Beschreibung der
angeblich aktuellen Beeinträchtigungen das Merkmal der Arglist
erfülle. Ein konsequentes und glaubhaftes Schauspiel während
einer derart langen Untersuchungsdauer erfordere eine gute
Vorbereitung sowie hohe Aufmerksamkeit und Konzentration bei der
Gesprächsführung, der Mimik, der Körperhaltung und der Motorik.
Das Verhalten der Beschwerdegegnerin stelle zusammen mit den
ausdrücklichen und konkludenten Falschangaben ein kohärentes
Ganzes dar, welches auch ein kritisches Opfer zu täuschen
vermöge. Die Arglist ergebe sich im Weiteren auch aus der
fehlenden Überprüfbarkeit der täuschenden Angaben, zumal die
Abwesenheit der vorgespiegelten Schmerzen vom Experten nicht
durch übliche Untersuchungsmethoden nachgewiesen werden könne. Die
Beschwerdegegnerin habe den Gutachter durch die vorgegebenen Schmerzen
und die Schutzhaltung des Armes von der Prüfung der Beweglichkeit
und Kraft von Hand, Arm und Schulter bei der Exploration bzw. zu einem
späteren Zeitpunkt abgehalten (Beschwerde S. 5 ff.).
4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a.
schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen anderen am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Der Täter
muss mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit
täuschen. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare
falsche Angaben genügen nicht. Die Arglist der Täuschung
beurteilt sich im Weiteren unter Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das
Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung
stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer
sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte
schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht
hätte vermeiden können, wird nach der Rechtsprechung
strafrechtlich nicht geschützt. Dabei kommen der jeweiligen Lage
und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis
und Geschäftserfahrung im Einzelfall besondere Bedeutung zu. Die
Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und
alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus,
wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit
des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit.
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en
scène) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn
ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der
möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der
Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt
nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder
bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen
Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es
die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135
IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3;
122 IV 246 E. 3a).
4.3 Das Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich der
Exploration durch den Gutachter, namentlich die übertriebene
Darstellung ihrer Schmerzen und der Einschränkung ihrer
Bewegungsfreiheit in Verbindung mit der verkrampften
antalgischen Haltung ihres rechten Arms sowie die vorgespielten
Schwierigkeiten beim Entkleiden sind als besondere betrügerische
Machenschaften zu würdigen. vgl. BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit
Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat ihre jedenfalls im
vorgegebenen Ausmass nicht vorhandenen Schmerzen und
Beeinträchtigungen dem Gutachter in einer eigentlichen
Inszenierung vorgespielt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht
vorbringt, hat dies angesichts der Dauer der Exploration von
drei bis vier Stunden eine systematische Vorbereitung sowie ein
hohes Mass an Konzentration erfordert. Mit ihrer übertriebenen
Darstellung hat sie den Gutachter auch von einer Überprüfung
ihrer Angaben, namentlich von einer Kraftprüfung abgehalten.
Zutreffend macht der Beschwerdeführer auch geltend,
Vorhandensein und Ausmass chronischer Schmerzen sei objektiv nur
beschränkt überprüfbar. Der Gutachter ist für seine medizinische
Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf
sich grundsätzlich darauf verlassen, auch wenn dabei nicht von einem
eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem
ausgegangen werden kann.
Im Übrigen hat der medizinische Experte im vorliegenden Fall
nicht ausschliesslich auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin
abgestellt, sondern deren Angaben im Rahmen seiner Möglichkeiten
überprüft. So hat er sich einlässlich mit den vorhandenen
Unterlagen auseinandergesetzt und selber neurophysiologische
Untersuchungen durchgeführt. Ausserdem hat er die
Beschwerdegegnerin sich entkleiden lassen, um die Beweglichkeit
des Arms bei einer alltäglichen Verrichtung zu testen, und auch
versucht, den rechten Arm der Beschwerdegegnerin für die
neurologischen Untersuchungen zu strecken, was aber nicht bis zu
einer normal ausgestreckten Position gelang (Strafakten Bd. 1
act. 179). Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin hierbei
demonstrierten Einschränkungen in der Beweglichkeit ist er in
seiner Auffassung bestärkt worden, der Arm sei praktisch nicht
mehr einsetzbar. Aus dem blossen Umstand, dass eine mehrtägige,
drei Monate nach der Begutachtung durchgeführte Observation die Beurteilung
des Experten widerlegte, kann nicht unbesehen darauf geschlossen werden,
dieser habe sein Gutachten vorschnell und leichtfertig erstattet.
Damit erweist sich die Täuschung als arglistig. Indem die
Beschwerdegegnerin dem Gutachter einen falschen
Gesundheitszustand vorspiegelte, hat sie mittelbar, durch das
von jenem erstellte Gutachten auch die Versicherung getäuscht.
Der Freispruch der Beschwerdegegnerin von der Anklage des Betruges
verletzt aus diesen Gründen Bundesrecht.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann indes gutgeheissen
werden. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ist aus der
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten
(Art. 64 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. August 2009 aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3000.-
aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des
Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog