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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb146
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 36k54w
Erfasst am : 2010.05.04




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_46/2010
 
Urteil vom 19. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Parteien
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
X.________, vertreten durch Fürsprecher Dr. Martin Buser,
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
Versuchter Betrug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. August 2009.
 
Sachverhalt: 
 
A. Das Kreisgericht des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen 
erklärte X.________ mit Urteil vom 8./9. Oktober 2008 des 
versuchten Betruges schuldig und verurteilte sie zu einer 
Freiheitsstrafe von 14 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug bei 
einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner verurteilte es sie zur 
Bezahlung von Schadenersatz an die Geschädigte in der Höhe von 
Fr. 20’664.10, zuzüglich 5% Zins seit dem 14. September 2007. 
 
Auf Appellation der Beurteilten hin sprach das Obergericht des 
Kantons Bern X.________ am 14. August 2009 von der Anklage des 
versuchten Betruges frei. Die Zivilklage wies es zurück. 
 
B. Der Generalprokurator des Kantons Bern führt Beschwerde beim 
Bundesgericht, mit der beantragt wird, das angefochtene Urteil 
sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. 

 
C. Das Obergericht des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung 
verzichtet. X.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die 
Abweisung der Beschwerde. Ferner stellt sie das Gesuch um 
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Erwägungen: 
 
1. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt 
zugrunde: 
 
1.1 Die Beschwerdegegnerin erlitt am 5. August 2000 bei ihrer 
Arbeit als Aushilfszimmermädchen in einem Hotel in Bern einen 
Arbeitsunfall mit der Folge eines Hyperextensionstraumas des 
Daumengrundgelenks rechts. Am 30. September 2000 wurde der 
Daumen operiert. Dabei kam es zu einer Nervenschädigung. Nach 
dem Befund des Inselspitals Bern liegt eine hochgradige (80%) 
axonale Dauerschädigung der sensiblen Endäste des Nervus 
medianus im Bereich des rechten Daumens vor. Als Folge des 
operativen Eingriffs entwickelten sich eine neue, weitaus 
schwerwiegendere Schmerzsymptomatik sowie 
Sensibilitätsstörungen. Am 2. Dezember 2002 erfolgte die 
Operation eines mit dem Unfall nicht in Kausalzusammenhang stehenden 
Karpaltunnelsyndroms an der rechten Hand, welche zu keiner Besserung 
führte. 
 
1.2 Im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall erbrachte die 
A.________ Unfallversicherung zunächst Leistungen für 
Heilungskosten und Taggelder, stellte diese indes ab 7. November 
2003 wegen Zweifel an den geltend gemachten Beschwerden ein. Mit 
Verfügung vom 27. August 2004 wurde der Beschwerdegegnerin 
rückwirkend per 1. August 2001 eine halbe IV-Rente bei einem 
Invaliditätsgrad von 55% zugesprochen. Am 29. März 2005 
richteten die für die langfristigen UVG-Leistungen zuständigen 
B.________ Versicherung der Beschwerdegegnerin eine 
Integritätsentschädigung von Fr. 14’952.- (14%) aus. Den 
Anspruch auf eine IV-Rente lehnten sie mangels unfallkausaler 
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich ab. Das 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess mit Urteil vom 30. 
September 2006 eine von der Beschwerdegegnerin geführte 
Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Akten 
an die B.________ Versicherung zur genaueren Abklärung des rechtserheblichen 
Sachverhalts zurück. 
 
Ein daraufhin von Prof. Dr. C.________ erstelltes Gutachten vom 
26. März 2007 (Strafakten Bd. 1 act. 72 ff.) gelangte zum 
Schluss, als Folge der Beschwerden sei die rechte Hand praktisch 
nicht mehr einsetzbar. Ausserdem liege ein Schmerzsyndrom vor, 
welches als äquivalent zu einem Amputationsschmerz des rechten 
Daumens zu betrachten sei. Der Beschwerdegegnerin seien 
Tätigkeiten, bei welchen beide Hände eingesetzt würden, 
unzumutbar. Die Leistungsfähigkeit für linkshändige und mentale Tätigkeiten 
sei auf 50% vermindert. 
 
Die B.________ Versicherung beauftragte daraufhin ein privates 
Detektivbüro mit der Observation der Beschwerdegegnerin. Die 
während fünf Tagen in der Zeit vom 11. bis 22. Juni 2007 
durchgeführte Observation erhärtete die wesentliche 
Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes der 
Beschwerdegegnerin nicht. Die Beschwerdegegnerin zeigte im 
Gegenteil im observierten Alltag keine Schutzhaltung des Armes 
und konnte die beobachteten Arbeiten des täglichen Lebens ohne 
Einschränkungen verrichten. Gestützt hierauf erstattete die 
B.________ Versicherung am 5. Oktober 2007 gegen die 
Beschwerdegegnerin Strafanzeige wegen Betruges (angefochtenes Urteil 
S. 4 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 2 ff., 10 ff. [Strafakten Bd. 
2, S. 358 ff.]; Beschwerde S. 3). 
 
2. Die Vorinstanz nimmt an, die Befunde des Experten im 
neurologischen Gutachten vom 26. März 2007 wichen erheblich ab 
von den im Ermittlungsbericht des privaten Detektivbüro 
getroffenen Feststellungen über die gesundheitlichen 
Einschränkungen der Beschwerdegegnerin. Deren Darstellung ihrer 
Beschwerden gegenüber dem Gutachter, wonach sie die rechte Hand 
seit dem Unfall vom August 2000 praktisch nicht mehr einsetzen 
könne, seien objektiv so nicht haltbar. Die Beschwerdegegnerin 
habe ihren im Zeitpunkt der Begutachtung aktuellen objektiven 
Status gegenüber dem Experten jedenfalls insofern 
tatsachenwidrig dargelegt, als sie geltend machte, sie könne 
nach wie vor keine Tätigkeiten ausführen, bei welchen beide 
Hände zum Einsatz gelangten. Insoweit habe sie ihre Schmerzen 
und die damit verbundene Bewegungseinschränkungen des rechten Armes 
übertrieben bzw. aggravierend dargestellt (angefochtenes Urteil S. 
18 f., 21). 
 
In subjektiver Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, es 
könne der Beschwerdegegnerin nicht entgangen sein, dass sie 
ihren Gesundheitszustand gegenüber dem Gutachter übertrieben und 
insoweit tatsachenwidrig dargestellt habe. Zu ihren Gunsten sei 
indes davon auszugehen, dass ihre Übertreibung durch jahrelange, 
objektiv ausgewiesene und unbestrittene Einschränkungen bedingt 
und geprägt gewesen sei, welche nicht nur in ihrem Berufsleben 
als Zimmermädchen, sondern auch in ihrem Alltagsleben als Mutter 
und Hausfrau manifest geworden und welche jedenfalls phasenweise 
sowie mit auf Dauer zermürbenden Schmerzen verbunden gewesen 
gewesen seien. Ihre im Rahmen der Exploration durch den 
Gutachter erfolgten Übertreibungen erschienen daher subjektiv 
als vertretbare Darstellung von persistierenden Beschwerden einer 
langzeittraumatisierten Patientin (angefochtenes Urteil S. 19). 
 
Ausserdem nimmt die Vorinstanz im Rahmen einer hypothetischen 
Prüfung an, die übertriebene Darstellung ihrer Beschwerden 
gegenüber dem Gutachter begründe keine Arglist, zumal erstellt 
sei, dass gewisse, vom Unfall im Jahre 2000 herrührende 
Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin nach wie vor vorhanden 
seien. Der Gutachter sei denn auch nach seiner Auffassung nicht 
mutwillig getäuscht worden. Er habe seine Expertise trotz 
anfänglicher Zweifel im blinden Vertrauen auf die Angaben der 
Beschwerdegegnerin abgestellt und insgesamt leichtgläubig, 
unkritisch und vorschnell verfasst. Ausserdem habe die 
Beschwerdegegnerin angesichts der von den Versicherungen und den 
Ärzten von Anbeginn an geäusserten Bedenken nicht davon ausgehen 
können, ihre Angaben würden unbesehen akzeptiert und nicht weiter 
überprüft (angefochtenes Urteil S. 20, 23 ff). 
 
3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst das theatralische, 
massiv übertriebene Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich 
der Exploration durch den Gutachter lasse sich nicht als 
subjektiv vertretbare Darstellung von persistierenden 
Beschwerden würdigen. Diese Begründung stehe in offensichtlichem 
Widerspruch zur Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin 
habe ihre gesundheitliche Beeinträchtigung gegenüber dem 
Gutachter tatsachenwidrig und übertrieben dargestellt. Entweder 
habe die Beschwerdegegnerin tatsächlich derart starke Schmerzen 
verspürt, welche die Schon- und Zwangshaltung ihres Armes 
erkläre, oder sie habe dem medizinischen Experten etwas 
vorgespielt. Die Feststellung des Sachverhalts sei in diesem Punkt 
offensichtlich unrichtig (Beschwerde S. 4 f.). 
 
3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder 
Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen 
ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung 
der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz 
liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter den 
Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für 
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den 
Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag 
er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 222 E. 
5.3). 
 
Nach der Rechtsprechung betrifft, was der Täter wusste, wollte 
und in Kauf nahm, sogenannte innere Tatsachen, und ist damit 
Tatfrage. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der 
kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf 
Eventualvorsatz berechtigt erscheint (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 
133 IV 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5 je mit Hinweisen). 
 
3.3 Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, die 
Beschwerdegegnerin halte bei der neurologischen Untersuchung den 
rechten Arm in einer steifen, antalgischen Haltung mit an den 
Oberkörper gepresstem Oberarm, angewinkeltem Ellbogen und 
maximal flektiertem Handgelenk; die Finger würden in einer halb 
flektierten Haltung steif gehalten und die rechte Schulter sei 
bei aktiver Armabduktion blockiert. Es bestehe eine deutliche 
Druckdolenz im Bereich des Daumengrundgelenks rechts. Das 
Entkleiden gelinge nur mühsam, weil der rechte Arm und die 
rechte Hand kaum eingesetzt würden. Am rechten Arm lasse sich 
wegen der Schmerzen die Kraft nicht prüfen (Gutachten S. 6). Der 
Gutachter bestätigte schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin an 
chronischen neurogenen Schmerzen leide (Gutachten S. 13). 
 
Diese Feststellungen des Gutachters standen in Widerspruch mit 
den Ergebnissen der Observation der Beschwerdegegnerin durch das 
private Detektivbüro. Im Ermittlungsbericht vom 6. Juli 2007 
(Strafakten Bd. 1 act. 97 ff.) habe die Beschwerdegegnerin bei 
beobachteten Haushaltsarbeiten, Einkäufen und Autofahrten beide 
Hände gleichermassen benutzt, namentlich etwa mit der rechten 
Hand gebügelt, die Autotüre mit der rechten Hand geöffnet und 
den Einkaufskorb im rechten Arm getragen. Eine Schutzstellung 
des rechten Arms, Bewegungseinschränkungen oder Anzeichen von 
Schmerzen hätten nicht beobachtet werden können (Ermittlungsbericht 
S. 7 f.; vgl. auch Video, Strafakten Bd. 1 act. 135). 
 
3.4 Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin durch den 
Arbeitsunfall und die nachfolgende Operation eine 
Körperschädigung erlitten hat. Insofern wird der 
Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen, sie habe ihre 
Sensibilitätsstörungen und Schmerzen frei simuliert. Die 
Vorinstanz nimmt aufgrund des Observationsberichts indes zu 
Recht an, der Beschwerdegegnerin habe nicht verborgen bleiben 
können, dass sie ihren Gesundheitszustand bei der Exploration durch 
den Gutachter jedenfalls übertrieben habe. Damit ist das Merkmal der 
Täuschung erfüllt. 

 
In Bezug auf das Ausmass der körperlichen Beeinträchtigung hat 
die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Gutachter somit 
ausdrücklich und konkludent einen Gesundheitszustand 
vorgespiegelt, der so nicht bestand, und damit zumindest in Kauf 
genommen, dass jener in Bezug auf das Ausmass ihrer 
Gesundheitsbeeinträchtigung und damit auch auf den Umfang der 
Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit zu einem falschen Schluss 
gelangt. Damit steht ausser Frage, dass die Beschwerdegegnerin 
insoweit mit Vorsatz gehandelt hat. Angesichts der Diskrepanz 
zwischen der gegenüber dem Gutachter präsentierten Schutzhaltung 
des Arms und dem durch die Observation dokumentierten Einsatz 
desselben bei alltäglichen Verrichtungen lassen sich die 
übertreibende Darstellung ihrer Beschwerden durch die 
Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht 
ernsthaft als vertretbare Darstellung von persistierenden 
Beschwerden einer langzeittraumatisierten Patientin umdeuten. 
Dass die Beschwerdegegnerin wie andere Patienten mit 
Langzeitschmerzen im Laufe der Jahre gelernt habe, mit ihren 
Beschwerden umzugehen und diese im Alltagsleben nicht mehr als 
gleich gravierend wahrnehme wie zu Beginn, mag zutreffen. Doch 
ändert dies nichts daran, dass die gegenüber dem Experten demonstrierte 
Einschränkung mit den durch die Observation belegten motorischen Fähigkeiten 
widerlegt wird. Insofern leidet die Begründung des angefochtenen Urteils, 
wie der Beschwerdeführer mit Recht einwendet, an einem Widerspruch. 


 
4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz 
habe das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht verneint. Die 
Beschwerdegegnerin habe im observierten Alltag nicht die 
geringsten Schutzmassnahmen gezeigt und in den verschiedensten 
Situationen ihre rechte Hand eingesetzt und unter Einsatz des 
Daumens dezidiert zugegriffen. Indem diese während der drei- bis 
vierstündigen Exploration eine Abwehrhaltung mit blockierender 
Verkrampfung des gesamten rechten Arms und der rechten Schulter 
beibehalten und diese angebliche Schmerz- und Zwangshaltung 
durch Schwierigkeiten beim Entkleiden unterstrichen habe, habe 
sie sich eigentlicher betrügerischer Machenschaften bedient, 
welche zusammen mit dem seit Jahren aufrechterhaltenen Schein 
und den eigenanamnetischen Angaben sowie der Beschreibung der 
angeblich aktuellen Beeinträchtigungen das Merkmal der Arglist 
erfülle. Ein konsequentes und glaubhaftes Schauspiel während 
einer derart langen Untersuchungsdauer erfordere eine gute 
Vorbereitung sowie hohe Aufmerksamkeit und Konzentration bei der 
Gesprächsführung, der Mimik, der Körperhaltung und der Motorik. 
Das Verhalten der Beschwerdegegnerin stelle zusammen mit den 
ausdrücklichen und konkludenten Falschangaben ein kohärentes 
Ganzes dar, welches auch ein kritisches Opfer zu täuschen 
vermöge. Die Arglist ergebe sich im Weiteren auch aus der 
fehlenden Überprüfbarkeit der täuschenden Angaben, zumal die 
Abwesenheit der vorgespiegelten Schmerzen vom Experten nicht 
durch übliche Untersuchungsmethoden nachgewiesen werden könne. Die 
Beschwerdegegnerin habe den Gutachter durch die vorgegebenen Schmerzen 
und die Schutzhaltung des Armes von der Prüfung der Beweglichkeit 
und Kraft von Hand, Arm und Schulter bei der Exploration bzw. zu einem 
späteren Zeitpunkt abgehalten (Beschwerde S. 5 ff.). 

 
4.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs u.a. 
schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen 
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder 
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den 
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst 
oder einen anderen am Vermögen schädigt. 
 
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Der Täter 
muss mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit 
täuschen. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare 
falsche Angaben genügen nicht. Die Arglist der Täuschung 
beurteilt sich im Weiteren unter Berücksichtigung der 
Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach ist zu prüfen, ob das 
Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung 
stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Wer 
sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte 
schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht 
hätte vermeiden können, wird nach der Rechtsprechung 
strafrechtlich nicht geschützt. Dabei kommen der jeweiligen Lage 
und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw. seiner Fachkenntnis 
und Geschäftserfahrung im Einzelfall besondere Bedeutung zu. Die 
Erfüllung des Tatbestands erfordert indes nicht, dass das 
Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und 
alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet nur aus, 
wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend 
entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit 
des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. 
 
In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn 
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer 
Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en 
scène) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn 
ihre Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder 
nicht zumutbar ist, wenn der Täter den Getäuschten von der 
möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen 
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund 
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der 
Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der falschen Angaben erlangt 
nach der neueren Rechtsprechung auch bei einem Lügengebäude oder 
bei betrügerischen Machenschaften Bedeutung. Auch in diesen 
Fällen ist das Täuschungsopfer somit zu einem Mindestmass an 
Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn es 
die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 135 
IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 
122 IV 246 E. 3a). 
 
4.3 Das Verhalten der Beschwerdegegnerin anlässlich der 
Exploration durch den Gutachter, namentlich die übertriebene 
Darstellung ihrer Schmerzen und der Einschränkung ihrer 
Bewegungsfreiheit in Verbindung mit der verkrampften 
antalgischen Haltung ihres rechten Arms sowie die vorgespielten 
Schwierigkeiten beim Entkleiden sind als besondere betrügerische 
Machenschaften zu würdigen. vgl. BGE 132 IV 20 E. 5.4 mit 
Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat ihre jedenfalls im 
vorgegebenen Ausmass nicht vorhandenen Schmerzen und 
Beeinträchtigungen dem Gutachter in einer eigentlichen 
Inszenierung vorgespielt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht 
vorbringt, hat dies angesichts der Dauer der Exploration von 
drei bis vier Stunden eine systematische Vorbereitung sowie ein 
hohes Mass an Konzentration erfordert. Mit ihrer übertriebenen 
Darstellung hat sie den Gutachter auch von einer Überprüfung 
ihrer Angaben, namentlich von einer Kraftprüfung abgehalten. 
Zutreffend macht der Beschwerdeführer auch geltend, 
Vorhandensein und Ausmass chronischer Schmerzen sei objektiv nur 
beschränkt überprüfbar. Der Gutachter ist für seine medizinische 
Diagnose auf die Schilderungen des Exploranden angewiesen und darf 
sich grundsätzlich darauf verlassen, auch wenn dabei nicht von einem 
eigentlichen Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem 
ausgegangen werden kann. 
 
Im Übrigen hat der medizinische Experte im vorliegenden Fall 
nicht ausschliesslich auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin 
abgestellt, sondern deren Angaben im Rahmen seiner Möglichkeiten 
überprüft. So hat er sich einlässlich mit den vorhandenen 
Unterlagen auseinandergesetzt und selber neurophysiologische 
Untersuchungen durchgeführt. Ausserdem hat er die 
Beschwerdegegnerin sich entkleiden lassen, um die Beweglichkeit 
des Arms bei einer alltäglichen Verrichtung zu testen, und auch 
versucht, den rechten Arm der Beschwerdegegnerin für die 
neurologischen Untersuchungen zu strecken, was aber nicht bis zu 
einer normal ausgestreckten Position gelang (Strafakten Bd. 1 
act. 179). Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin hierbei 
demonstrierten Einschränkungen in der Beweglichkeit ist er in 
seiner Auffassung bestärkt worden, der Arm sei praktisch nicht 
mehr einsetzbar. Aus dem blossen Umstand, dass eine mehrtägige, 
drei Monate nach der Begutachtung durchgeführte Observation die Beurteilung 
des Experten widerlegte, kann nicht unbesehen darauf geschlossen werden, 
dieser habe sein Gutachten vorschnell und leichtfertig erstattet. 


 
Damit erweist sich die Täuschung als arglistig. Indem die 
Beschwerdegegnerin dem Gutachter einen falschen 
Gesundheitszustand vorspiegelte, hat sie mittelbar, durch das 
von jenem erstellte Gutachten auch die Versicherung getäuscht. 
Der Freispruch der Beschwerdegegnerin von der Anklage des Betruges 
verletzt aus diesen Gründen Bundesrecht. 

 
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei 
diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende 
Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr 
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann indes gutgeheissen 
werden. Es sind daher keine Kosten zu erheben. Dem 
Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin ist aus der 
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten 
(Art. 64 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung 
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. August 2009 aufgehoben 
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 


 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3. Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin wird für das 
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3’000.- 
aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 19. April 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Boog