6B_46/2007 (29.05.2007)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_46/2007 /rom
Urteil vom 29. Mai 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strafzumessung (Art. 49 Abs. 2 StGB und Art. 51 StGB),
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Januar 2007.
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ mit
Urteil vom 15. Dezember 2004 in zweiter Instanz des gewerbsmässigen
Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der mehrfachen Amtsanmassung
im Sinne von Art. 287 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art.
186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139
Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte
ihn zu 2 ½ Jahren Zuchthaus, unter Einrechnung von 491 Tagen Untersuchungs-
und Sicherheitshaft. In einzelnen Punkten sprach es ihn von der Anklage
des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie des versuchten Diebstahls
frei. Ferner sah es von der Anordnung einer Massnahme im Sinne von
Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ab. Das Obergericht verpflichtete X.________
überdies gemäss seiner Anerkennung zur Zahlung von Fr. 1400.- als
Schadenersatz an die Geschädigte. Im Mehrbetrag trat es auf das Schadenersatzbegehren
nicht ein. Schliesslich beschloss es über die Einziehung und Verwertung
bzw. die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
Eine hiegegen von X.________ geführte eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde hiess der Kassationshof des Bundesgerichts
mit Urteil vom 11. Mai 2006 gut, hob das angefochtene Urteil auf und
wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück.
B. Mit Urteil vom 23. Januar 2007 erklärte das Obergericht des
Kantons Zürich X.________ neu des einfachen Betruges und des mehrfachen
Betrugsversuchs, der mehrfachen Amtsanmassung, des Hausfriedensbruchs
sowie des geringfügigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie zu einer Busse von Fr.
300.- als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24.
Februar 2006. Hinsichtlich des Freispruchs in einzelnen Punkten, des
Verzichts auf eine Massnahme, des Zivilpunkts sowie des Beschlusses
über die Einziehung und die Verwertung bzw. die Rückgabe der beschlagnahmten
Gegenstände bestätigte es seinen ersten Entscheid. Ferner stellte
das Obergericht fest, die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei durch
die Untersuchungshaft von 591 Tagen vollumfänglich erstanden. Für
die erlittene Überhaft von 141 Tagen sprach es X.________ eine Genugtuung
von Fr. 9500.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Dezember 2004 aus
der Gerichtskasse zu.
C. X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit
der er beantragt, Ziff. 11 des angefochtenen Dispositivs sei
aufzuheben und durch folgende Anordnung zu ersetzen: Der
Justizvollzug des Kantons Zürich wird angewiesen, 141 Tage Überhaft
auf die gegenwärtig bei X.________ noch zum Vollzug anstehenden Freiheitsstrafen
anzurechnen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006,
1242). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen.
Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht
(Art. 132 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art.
90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren
Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit.
b BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhoben worden. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten
werden.
1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen
Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG geführt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene
Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als
dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art.
107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
-:- Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend
zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese
vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Verletzungen von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).
Der Beschwerdeführer kann die Rüge der offensichtlich
unrichtigen oder auf einer Rechtsverletzung beruhenden Sachverhaltsfeststellung
nur erheben, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er muss dabei substantiiert
darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art.
105 Abs. 2 BGG gegeben sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen
Entscheid festgestellten abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt
werden (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2. Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil
des Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen
über die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom
13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Der Beschwerdeführer hat die
beurteilten Straftaten vor diesem Datum, zwischen dem 9. und 13. August
2003, begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation
das neue Recht zur Anwendung, wenn es für ihn das mildere ist. Die
Vorinstanz kommt zu Recht zum Schluss, das neue Recht sei das mildere.
Es kann insofern auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden
(Art. 109 Abs. 3 BGG; vgl. auch Franz Riklin, Revision des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006,
1473 f.).
3. Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit
Urteil vom 9. Juni 2000 zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren Gefängnis.
Am 23. März 2003 wurde der Beschwerdeführer aus dem Vollzug dieser
Strafe mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt entlassen (Akten des
Obergerichts act. 43/2). Mit Verfügung vom 15. August 2003 versetzte
ihn der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich im Rahmen des vorliegenden,
neu eingeleiteten Verfahrens in Untersuchungshaft (Akten des Obergerichts
act. 42/5). Auf Verfügung des Präsidenten des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 23. März 2005 hin wurde der Beschwerdeführer am
24. März 2005 nach Verbüssung von 591 Tagen Haft aus dem in diesem
Verfahren angetretenen vorzeitigen Strafvollzug entlassen (Akten des
Kassationsgerichts act. 14).
Am 24. Februar 2006, mithin vor Ausfällung des angefochtenen
Urteils sprach das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer der
Amtsanmassung etc. schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis. Da der Beschwerdeführer
die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Straftaten vor diesem
Urteil des Bezirksgerichts begangen hat, hat die Vorinstanz nach dem
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts eine Zusatzstrafe zum bezirksgerichtlichen
Urteil ausgesprochen.
Seit dem 4. April 2005 befand sich der Beschwerdeführer wieder
in Haft, die in jenem Verfahren angeordnet worden war, das zum Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2006 führte. Nach Eintritt
der Rechtskraft für dieses Urteil widerrief der Justizvollzug des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 die bedingte Entlassung
aus dem Vollzug verschiedener früherer Strafen mit einem Strafrest
von insgesamt 336 Tagen (Beschwerdebeilage 3). Im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils verbüsste der Beschwerdeführer mithin Freiheitsstrafen von
29 Monaten und 6 Tagen (18 Monate und 336 Tage), die auf dem Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2006 und auf weiter zurückliegenden
Urteilen beruhen (Beschwerde S. 5; vgl. auch Akten des Obergerichts
act. 115 [Protokoll] S. 5).
4. 4.1 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe
abzüglich der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten
insgesamt 141 Tage Überhaft erstanden. Gemäss Auskunft des Justizvollzugs
des Kantons Zürich stünden zwar noch Freiheitsstrafen zum Vollzug
an. Bei diesen handle es sich aber um Rückversetzungen, die mit weiter
zurückliegenden Strafverfahren bzw. hier nicht beurteilten Straftaten
zusammenhingen. Eine Anrechnung der im vorliegenden Verfahren angefallenen
Überhaft auf diese früheren Verfahren sei daher nicht möglich. Sie
geht für ihre Auffassung davon aus, der Grundsatz der Verfahrensidentität
besage nicht, dass erstandene Haft beliebig in anderen Verfahren angerechnet
werden könnte, sondern ermögliche nur die Anrechnung von Haft, welche
in jenem Verfahren ausgestanden worden sei, das zur Ausfällung der
Strafe geführt habe (angefochtenes Urteil S. 35).
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die von
ihm ausgestandene Überhaft sei auf den anstehenden bzw. laufenden
Strafvollzug anzurechnen. Da im angefochtenen Urteil eine Zusatzstrafe
zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2006 ausgefällt
worden sei, hänge jedenfalls dieses frühere Verfahren mit dem dem
angefochtenen Urteil zugrundeliegenden zusammen. Da er sich bereits
im Vollzug befinde, sei die Anrechnung der Überhaft nicht anders möglich
als durch Anweisung an den Justizvollzug des Kantons Zürich (Beschwerde
S. 6 f.).
5. 5.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die
Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen
Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Nach Art. 110 Abs.
7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte
Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede
Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug
(Art. 75 Abs. 2 StGB).
Die ältere Rechtsprechung zu Art. 69 aStGB ist für die
Anrechnung der Untersuchungshaft auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe
vom Grundsatz der Identität der Tat ausgegangen. Nach diesem Grundsatz
kann die Untersuchungshaft nur insoweit angerechnet werden, als sie
wegen einer Handlung ausgestanden wurde, für welche der Beschuldigte
bestraft wird. Für die nicht anrechenbare Haft steht danach als Ausgleich
nur der Weg der Haftentschädigung offen (BGE 104 IV 6 E. 2; 85 IV
11; 77 IV 6). Diese Rechtsprechung hat der Kassationshof mit Entscheid
6S.421/2005 vom 23.3.2006, E. 3.2.3 (in Pra 2006 Nr. 111 S. 765) unter
der Geltung des alten Rechts aufgegeben. Nach diesem Entscheid kann
auch nach Art. 69 aStGB die im zweiten Verfahren erstandene Untersuchungshaft
an die im ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe, deren bedingter
Strafvollzug im zweiten Verfahren widerrufen wird, angerechnet werden
(vgl. auch Entscheid des Kassationshofs 6S.747/2000 vom 11.3.2002
E. 1b in: Pra 2002 Nr. 93 S. 543 zur Anrechnung der Untersuchungshaft
im ersten Verfahren auf die im zweiten Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe).
Der bundesrätliche Entwurf zum neuen Recht sah ursprünglich vor,
dass diejenige Untersuchungshaft anzurechnen ist, die der Täter während
des Verfahrens ausgestanden hat. Der Entwurf folgte somit für die
Anrechnung der Untersuchungshaft dem Grundsatz der Verfahrensidentität
(Art. 51 E 1998; vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
[Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und
des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht
vom 21. September 1998, BBl 1999, S. 2063, 2311). Nach der definitiven
Gesetzesfassung ist darüberhinaus nunmehr auch die Untersuchungshaft
aus einem anderen Verfahren anrechenbar, soweit eine solche Anrechnung
überhaupt noch möglich ist (vgl. AmtlBull N 2001, 564 f.). Zu entziehende
Freiheit soll demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert
werden (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Zürcher Grundrisse des Strafrechts,
Strafrecht II, 8. Aufl., 2007, S. 124; Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, AT II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. Bern 2006, § 6
N 122 ff.; Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Handkommentar, Bern 2007, Art. 51 N 2; vgl. auch Schubarth, Anrechnung
von Untersuchungshaft auf eine ausgesprochene Strafe oder Entschädigung
für ungerechtfertigte Untersuchungshaft?, ZStrR 1998, S. 113).
Die Auffassung der Vorinstanz, dass mit dem revidierten
Allgemeinen Teil der Grundsatz der Verfahrensidentität
eingeführt worden ist (angefochtenes Urteil S. 35), trifft somit
nicht zu. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Untersuchungshaft
auch anzurechnen, wenn sie in einem anderen Verfahren angeordnet wurde.
Das entspricht dem Grundsatz, dass der Freiheitsentzug im Untersuchungsverfahren
einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt,
der - wenn ein Schuldbeweis erbracht werden kann - durch Anrechnung
der Haft entschädigt werden muss (BGE 117 IV 404 E. 2a; Stratenwerth,
a.a.O., § 6 N 112). 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hat in Anwendung von
Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 24. Februar 2006 ausgesprochen (angefochtenes Urteil S.
23 f./31 ff.). Danach hat das Gericht, wenn es eine Tat zu beurteilen
hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt
worden ist, die Zusatzstrafe in der Weise zu bestimmen, dass der Täter
nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären.
Bei der Bemessung der gedanklich zu bestimmenden Gesamtstrafe
und damit auch der Zusatzstrafe ist das Gericht sowohl in Bezug
auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzugs
nicht an den rechtskräftigen ersten Entscheid gebunden. Der Richter
hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen
Ermessen zu befinden. Zwar bleibt der erste Entscheid nicht nur hinsichtlich
der Dauer der Strafe, sondern auch in Bezug auf die Strafart und die
Art des Vollzugs unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Gericht, das die Zusatzstrafe auszufällen hat, kann aber im Rahmen
der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung
der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart
wählen (Jürg-Beat Ackermann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I,
Art. 68 N 61). 5.2.2 Der Justizvollzug des Kantons Zürich hat mit
Verfügung vom 11. Oktober 2006 den Vollzug des noch nicht verbüssten
Strafrests von 336 Tagen Gefängnis angeordnet. Wie sich aus der Begründung
der Verfügung ergibt, setzt sich dieser Strafrest zusammen aus dem
Strafrest der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 22. März
2003, in welchem der Beschwerdeführer mit Urteilen des Bezirksgerichts
Zürich vom 9. Juni 2000 und des Kantonsgerichts Waadt vom 28. Juli
1999 ausgesprochene Strafen sowie einen Strafrest aus der mit Verfügung
vom 1. Oktober 1998 gewährten bedingten Entlassung verbüsst hatte.
Ferner ordnete der Justizvollzug des Kantons Zürich an, dass der Strafrest
von 336 Tagen Gefängnis zusammen mit der vom Bezirksgericht Zürich
mit Urteil vom 24. Februar 2006 ausgesprochenen Strafe von 18 Monaten
Gefängnis, abzüglich 275 Tage erstandener Freiheitsentzug, zu vollstrecken
ist (Beschwerdebeilage 3, S. 2 f.). 5.2.3 Dass beim Beschwerdeführer
noch Strafen bzw. Strafreste zu vollziehen waren, war der Vorinstanz
bekannt. Sie hätte daher ohne weiteres anordnen können, die im von
ihr beurteilten Verfahren erstandene Überhaft werde auf den noch ausstehenden
Vollzug angerechnet. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde
S. 7), ergibt sich dies in Bezug auf die vom Bezirksgericht Zürich
mit Urteil vom 24. Februar 2006 ausgesprochene Strafe von 18 Monaten
Gefängnis auch aus der Regelung der retrospektiven Konkurrenz, nach
welcher der Täter trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere
Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt
wurden, nicht benachteiligt und soweit als möglich auch nicht besser
gestellt werden soll (BGE 132 IV 102 E. 8.2 mit Hinweisen). Durch
die Anrechnung der Untersuchungshaft auf den weiteren noch anstehenden
Strafvollzug greift die Vorinstanz nicht in die Rechtskraft dieses
Urteils des Bezirksgerichts Zürich oder eines anderen Urteils ein,
denn dieses bleibt von jener Anordnung gänzlich unberührt. Schliesslich
bedarf es in diesem Zusammenhang auch nicht einer Weisung an die Strafvollzugsbehörde.
Inwieweit ausgestandene Untersuchungshaft auf den Vollzug angerechnet
werden muss, ergibt sich abschliessend aus dem Dispositiv des Urteils,
das für die Vollzugsbehörde verbindlich ist. Ob der Vorinstanz gegenüber
dem Justizvollzug des Kantons Zürich ein Weisungsrecht zusteht oder
nicht (vgl. angefochtenes Urteil S. 35), ist daher in diesem Zusammenhang
ohne Bedeutung.
Die Ausrichtung einer Haftentschädigung an Stelle der Anrechnung
der ausgestandenen Überhaft auf den in einem anderen Verfahren angeordneten
Vollzug verletzt daher Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet. Da für das Bundesgericht nicht ersichtlich ist, in
welchem Umfang die Überhaft zum jetzigen Zeitpunkt noch angerechnet
werden kann, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107
Abs. 2 BGG).
6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG) und ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) gegenstandslos. Die Entschädigung
ist jedoch dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen. Das Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen vom 24. Mai 2007 wird mit dem Entscheid
in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 23. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 3000.- auszurichten.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der
Gerichtsschreiber: