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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb30, stgb143bis
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 157ybw
Erfasst am : 2008.04.09




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6B_456/2007 (18.03.2008)

Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_456/2007 /bri

Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juni 2007.

Sachverhalt: 

A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte mit 
Verfügung vom 12. März 2007 eine von X.________ gegen den von ihr 
getrennt lebenden Ehemann A.________ beantragte Strafuntersuchung 
wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem zufolge 
Fehlens der Strafantragsberechtigung ein. 

Einen gegen diese Einstellungsverfügung erhobenen Rekurs wies 
das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Juni 2007 
ab. 

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das 
Bundesgericht, mit der sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei 
aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. 

C. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons 
Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. A.________ beantragt die 
Abweisung der Beschwerde. 

Erwägungen: 

1. Die Beschwerde ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist 
(Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der Strafantragstellerin 
eingereicht worden und betrifft das Strafantragsrecht als solches 
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Sie richtet sich gegen einen 
von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid 
(Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es ist daher auf 
sie einzutreten. 

2. Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt 
zugrunde: 

Der Beschwerdegegner drang in das passwortgeschützte E-Mailkonto 
der Beschwerdeführerin beim Provider B.________ ein. Dabei druckte 
er ein am 12. Juni 2006 von ihrem Rechtsvertreter an die Beschwerdeführerin 
gesendetes geschäftliches E-Mail sowie ein am 16. Mai von ihr an ihren 
Rechtsvertreter gesendetes privates E-Mail aus und deponierte diese 
Schriftstücke in der Folge vor seinem Büro im Altpapier, wo sie von 
der Beschwerdeführerin am 30. August 2006 aufgefunden wurden. Grund 
für dieses Vorgehen war angeblich das Bestreben des Beschwerdegegners 
herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin sein Altpapier durchsuche. 
Das für den Zugang zum Konto notwendige Passwort erlangte er, indem 
er die ihm bekannte "Geheimfrage" im B.________-account 
richtig beantwortete, worauf ihm ein neues Passwort angezeigt wurde 
(angefochtener Beschluss S. 2 f.; Einstellungsverfügung S. 1/2; Beschwerde 
S. 4). 

3. 3.1 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte 
das Verfahren wegen fehlender Antragsberechtigung der 
Beschwerdeführerin eingestellt (Einstellungsverfügung S. 3). In einer 
Eventualbegründung hatte sie zudem angenommen, der Passwortschutz 
des E-Mailkontos stelle keine besondere Sicherung im Sinne von Art. 
143bis StGB dar. Dem Beschwerdegegner könne daher in rechtlicher Hinsicht 
kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden, weshalb die Untersuchung 
auch in diesem Punkt ohne Weiterungen einzustellen sei (Einstellungsverfügung 
S. 4). 3.1.2 Das Obergericht beschränkt sich in seinem Beschluss auf 
die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung des Strafantrags 
wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem befugt 
ist (angefochtener Beschluss S. 6). Sie gelangt in dieser Hinsicht 
zum Schluss, die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin sei zu 
verneinen. Das Antragsrecht stehe nur derjenigen Person zu, die über 
das Datenverarbeitungssystem (d.h. über die Hard- und Software) rechtlich 
verfügen könne. Das Verfügungsrecht über die Datenverarbeitungsanlage 
stehe allein der Firma B.________ zu. Die Beschwerdeführerin sei lediglich 
an den darin gespeicherten Daten berechtigt (angefochtener Beschluss 
S. 5 f.; Einstellungsverfügung S. 3). 

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, geschütztes Rechtsgut 
von Art. 143bis StGB sei die Freiheit des Berechtigten zu bestimmen, 
wer Zugang zu einem Datenverarbeitungssystem bzw. zu den Daten haben 
solle und wer nicht. Es gehe um die Unverletzlichkeit des eigenen 
Computers, d.h. darum, andere Personen von den eigenen Computersystemen 
und den Datenbeständen fernzuhalten. Die Bestimmung von Art. 143bis 
StGB unterscheide nicht zwischen den Datenbeständen des Eigentümers 
und denjenigen Dritter. Berechtigt im Sinne der Strafbestimmung sei, 
wer Anspruch darauf habe, ungestört und nach seinem Willen über die 
Datenverarbeitungsanlage zu verfügen. Das gelte auch für den Benutzer 
eines E-Mailkontos auf einer fremden Anlage mit Bezug auf seine darauf 
gespeicherten Daten, da nur er auf diese Zugriff habe (Beschwerde 
S. 5 f.). 

4. 4.1 Gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit 
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 
ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen 
unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes 
Datenverarbeitungssystem eindringt. 

Der Tatbestand schützt Datenverarbeitungssysteme vor 
Eindringlingen (Hackern), die darauf aus sind, Sicherungen zu durchbrechen 
und in gesicherte Datensysteme einzudringen, ohne damit weitere, insbesondere 
wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen (Botschaft über die Änderung des 
Schweizerischen Strafgesetzbuches [Strafbare Handlungen gegen das 
Vermögen und Urkundenfälschung], vom 24. April 1991, BBl 1991 II, 
S. 1011; Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl. 
Basel 2007, Art. 143bis N 2; Schmid, Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität, 
Zürich 1994, § 5/Art. 143bis N 1: Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 
Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 143bis N 1). Angriffsobjekt 
sind das Datenverarbeitungssystem bzw. die Datenverarbeitungsanlage, 
nicht die darin gespeicherten Daten (Schmid, a.a.O., § 5/Art. 143bis 
N 16). 

4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB steht, wenn eine Tat nur auf 
Antrag strafbar ist, das Antragsrecht jeder Person zu, die durch sie 
verletzt worden ist. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen 
Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden 
Tatbestandes (BGE 118 IV 209 E. 2; 128 IV 81 E. 3a; vgl. auch Riedo, 
Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 149; ders., Basler Kommentar, 
Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 30 N 10). 

Der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein 
Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB schützt den 
Anspruch des Betreibers einer Datenverarbeitungsanlage darauf, dass 
sein System als technische Anlage, aber auch die damit abgewickelte 
Datenverarbeitung und Datenübermittlung ungestört von Eingriffen Unberechtigter 
betrieben werden kann (Schmid, a.a.O., § 5/Art. 143bis N 11). Geschützt 
wird mithin die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden, 
wem der Zugang zu einer gesicherten Datenverarbeitungsanlage und den 
dort gespeicherten Daten gewährt wird (Weissenberger, a.a.O., Art. 
143bis N 3 [Computerfrieden]; Hurtado Pozo, Droit pénal, partie spéciale 
I, 3. Aufl. Zürich 1997, N 913; BGE 130 III 28 E. 4.2 [violation du 
domicile informatique d’autrui]; Moreillon, Nouveaux délits informatiques 
sur Internet, Medialex 2001, S. 22; Günter Stratenwerth/ Guido Jenny, 
Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl. Bern 2003, § 14 
N 38; vgl. auch Trechsel, Art. 143bis N 2 [Schutz der Privatsphäre]). 


Durch das unbefugte Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage 
verletzt und somit zum Antrag berechtigt ist, wer über die Datenverarbeitungsanlage 
bzw. über den Zugang zu ihr rechtlich verfügen kann, d.h. wer berechtigt 
ist, über den Zugang zur Anlage und damit zu den dort gespeicherten 
Daten zu bestimmen (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis N 27; Riedo, 
Der Strafantrag, S. 169; Trechsel, a.a.O., Art. 143bis N 11). Massgebend 
ist die Berechtigung zum Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem, 
nicht die Verfügungsberechtigung über die Daten (Weissenberger, a.a.O., 
Art. 143bis N 27; Riedo, Der Strafantrag, S. 169; Schmid, a.a.O., 
§ 5/Art. 143bis N 51). 

4.3 Im zu beurteilenden Fall ist Betreiberin des 
Datenverarbeitungssystems die Firma B.________, bei welcher die Beschwerdeführerin 
ein E-Mailkonto eingerichtet hat. Der Zugriff auf dieses Konto erfolgt 
über eine Benutzer-ID und ein Passwort. Wer sich über ein Passwort 
in ein E-Mailkonto einloggt, dringt gleichzeitig auch in das Datenverarbeitungssystem 
als solches ein. Das Passwort gibt dem Inhaber somit nicht nur die 
Befugnis über den Zugang zum geschützten E-Mailkonto, sondern auch 
über den Zugang zur Datenverarbeitungsanlage als solcher zu bestimmen 
(vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis N 10). Daraus folgt, dass 
die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Fall berechtigt war, die 
Bestrafung des Beschwerdegegners wegen unbefugten Eindringens in ein 
Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB zu beantragen. 

Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht. Die 
Beschwerde erweist sich somit als begründet. 

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die 
bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2’000.- sind zur Hälfte dem unterliegenden 
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), während dem Kanton 
Zürich keine Kosten auferlegt werden dürfen (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
Der Beschwerdegegner und der Kanton Zürich haben der Beschwerdeführerin 
deren Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des 
Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2007 aufgehoben und die 
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 

2. Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1’000.- werden dem 
Beschwerdegegner auferlegt. 

3. Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner haben die 
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 
1’500.- zu entschädigen. 

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. März 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der 
Gerichtsschreiber: 

Schneider Boog