6B_456/2007 (18.03.2008)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_456/2007 /bri
Urteil vom 18. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Michel,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung der Untersuchung (unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Juni 2007.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte mit
Verfügung vom 12. März 2007 eine von X.________ gegen den von ihr
getrennt lebenden Ehemann A.________ beantragte Strafuntersuchung
wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem zufolge
Fehlens der Strafantragsberechtigung ein.
Einen gegen diese Einstellungsverfügung erhobenen Rekurs wies
das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Juni 2007
ab.
B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht, mit der sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
C. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet. A.________ beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist
(Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der Strafantragstellerin
eingereicht worden und betrifft das Strafantragsrecht als solches
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Sie richtet sich gegen einen
von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid
(Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Es ist daher auf
sie einzutreten.
2. Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Der Beschwerdegegner drang in das passwortgeschützte E-Mailkonto
der Beschwerdeführerin beim Provider B.________ ein. Dabei druckte
er ein am 12. Juni 2006 von ihrem Rechtsvertreter an die Beschwerdeführerin
gesendetes geschäftliches E-Mail sowie ein am 16. Mai von ihr an ihren
Rechtsvertreter gesendetes privates E-Mail aus und deponierte diese
Schriftstücke in der Folge vor seinem Büro im Altpapier, wo sie von
der Beschwerdeführerin am 30. August 2006 aufgefunden wurden. Grund
für dieses Vorgehen war angeblich das Bestreben des Beschwerdegegners
herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin sein Altpapier durchsuche.
Das für den Zugang zum Konto notwendige Passwort erlangte er, indem
er die ihm bekannte "Geheimfrage" im B.________-account
richtig beantwortete, worauf ihm ein neues Passwort angezeigt wurde
(angefochtener Beschluss S. 2 f.; Einstellungsverfügung S. 1/2; Beschwerde
S. 4).
3. 3.1 3.1.1 Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hatte
das Verfahren wegen fehlender Antragsberechtigung der
Beschwerdeführerin eingestellt (Einstellungsverfügung S. 3). In einer
Eventualbegründung hatte sie zudem angenommen, der Passwortschutz
des E-Mailkontos stelle keine besondere Sicherung im Sinne von Art.
143bis StGB dar. Dem Beschwerdegegner könne daher in rechtlicher Hinsicht
kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden, weshalb die Untersuchung
auch in diesem Punkt ohne Weiterungen einzustellen sei (Einstellungsverfügung
S. 4). 3.1.2 Das Obergericht beschränkt sich in seinem Beschluss auf
die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung des Strafantrags
wegen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem befugt
ist (angefochtener Beschluss S. 6). Sie gelangt in dieser Hinsicht
zum Schluss, die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin sei zu
verneinen. Das Antragsrecht stehe nur derjenigen Person zu, die über
das Datenverarbeitungssystem (d.h. über die Hard- und Software) rechtlich
verfügen könne. Das Verfügungsrecht über die Datenverarbeitungsanlage
stehe allein der Firma B.________ zu. Die Beschwerdeführerin sei lediglich
an den darin gespeicherten Daten berechtigt (angefochtener Beschluss
S. 5 f.; Einstellungsverfügung S. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, geschütztes Rechtsgut
von Art. 143bis StGB sei die Freiheit des Berechtigten zu bestimmen,
wer Zugang zu einem Datenverarbeitungssystem bzw. zu den Daten haben
solle und wer nicht. Es gehe um die Unverletzlichkeit des eigenen
Computers, d.h. darum, andere Personen von den eigenen Computersystemen
und den Datenbeständen fernzuhalten. Die Bestimmung von Art. 143bis
StGB unterscheide nicht zwischen den Datenbeständen des Eigentümers
und denjenigen Dritter. Berechtigt im Sinne der Strafbestimmung sei,
wer Anspruch darauf habe, ungestört und nach seinem Willen über die
Datenverarbeitungsanlage zu verfügen. Das gelte auch für den Benutzer
eines E-Mailkontos auf einer fremden Anlage mit Bezug auf seine darauf
gespeicherten Daten, da nur er auf diese Zugriff habe (Beschwerde
S. 5 f.).
4. 4.1 Gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen
unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes
Datenverarbeitungssystem eindringt.
Der Tatbestand schützt Datenverarbeitungssysteme vor
Eindringlingen (Hackern), die darauf aus sind, Sicherungen zu durchbrechen
und in gesicherte Datensysteme einzudringen, ohne damit weitere, insbesondere
wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen (Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches [Strafbare Handlungen gegen das
Vermögen und Urkundenfälschung], vom 24. April 1991, BBl 1991 II,
S. 1011; Weissenberger, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl.
Basel 2007, Art. 143bis N 2; Schmid, Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität,
Zürich 1994, § 5/Art. 143bis N 1: Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 143bis N 1). Angriffsobjekt
sind das Datenverarbeitungssystem bzw. die Datenverarbeitungsanlage,
nicht die darin gespeicherten Daten (Schmid, a.a.O., § 5/Art. 143bis
N 16).
4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB steht, wenn eine Tat nur auf
Antrag strafbar ist, das Antragsrecht jeder Person zu, die durch sie
verletzt worden ist. Verletzt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen
Rechtsguts ist. Dieser ergibt sich durch Auslegung des betreffenden
Tatbestandes (BGE 118 IV 209 E. 2; 128 IV 81 E. 3a; vgl. auch Riedo,
Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 149; ders., Basler Kommentar,
Strafrecht I, 2. Aufl. Basel 2007, Art. 30 N 10).
Der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein
Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis StGB schützt den
Anspruch des Betreibers einer Datenverarbeitungsanlage darauf, dass
sein System als technische Anlage, aber auch die damit abgewickelte
Datenverarbeitung und Datenübermittlung ungestört von Eingriffen Unberechtigter
betrieben werden kann (Schmid, a.a.O., § 5/Art. 143bis N 11). Geschützt
wird mithin die Freiheit des Berechtigten, darüber zu entscheiden,
wem der Zugang zu einer gesicherten Datenverarbeitungsanlage und den
dort gespeicherten Daten gewährt wird (Weissenberger, a.a.O., Art.
143bis N 3 [Computerfrieden]; Hurtado Pozo, Droit pénal, partie spéciale
I, 3. Aufl. Zürich 1997, N 913; BGE 130 III 28 E. 4.2 [violation du
domicile informatique dautrui]; Moreillon, Nouveaux délits informatiques
sur Internet, Medialex 2001, S. 22; Günter Stratenwerth/ Guido Jenny,
Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl. Bern 2003, § 14
N 38; vgl. auch Trechsel, Art. 143bis N 2 [Schutz der Privatsphäre]).
Durch das unbefugte Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage
verletzt und somit zum Antrag berechtigt ist, wer über die Datenverarbeitungsanlage
bzw. über den Zugang zu ihr rechtlich verfügen kann, d.h. wer berechtigt
ist, über den Zugang zur Anlage und damit zu den dort gespeicherten
Daten zu bestimmen (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis N 27; Riedo,
Der Strafantrag, S. 169; Trechsel, a.a.O., Art. 143bis N 11). Massgebend
ist die Berechtigung zum Zugriff auf das Datenverarbeitungssystem,
nicht die Verfügungsberechtigung über die Daten (Weissenberger, a.a.O.,
Art. 143bis N 27; Riedo, Der Strafantrag, S. 169; Schmid, a.a.O.,
§ 5/Art. 143bis N 51).
4.3 Im zu beurteilenden Fall ist Betreiberin des
Datenverarbeitungssystems die Firma B.________, bei welcher die Beschwerdeführerin
ein E-Mailkonto eingerichtet hat. Der Zugriff auf dieses Konto erfolgt
über eine Benutzer-ID und ein Passwort. Wer sich über ein Passwort
in ein E-Mailkonto einloggt, dringt gleichzeitig auch in das Datenverarbeitungssystem
als solches ein. Das Passwort gibt dem Inhaber somit nicht nur die
Befugnis über den Zugang zum geschützten E-Mailkonto, sondern auch
über den Zugang zur Datenverarbeitungsanlage als solcher zu bestimmen
(vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis N 10). Daraus folgt, dass
die Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Fall berechtigt war, die
Bestrafung des Beschwerdegegners wegen unbefugten Eindringens in ein
Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB zu beantragen.
Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht. Die
Beschwerde erweist sich somit als begründet.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 2000.- sind zur Hälfte dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), während dem Kanton
Zürich keine Kosten auferlegt werden dürfen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Beschwerdegegner und der Kanton Zürich haben der Beschwerdeführerin
deren Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2007 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner haben die
Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr.
1500.- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des
Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der
Gerichtsschreiber:
Schneider Boog