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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
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Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0hgrak
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6B_43/2007 (12.11.2007)


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_43/2007 /rom

Urteil vom 12. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin,

Gegenstand
Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB)

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Januar 2007.

Sachverhalt: 

A. X.________ fuhr am 23. Dezember 2003 in alkoholisiertem 
Zustand mit seinem Personenwagen mit übersetzter Geschwindigkeit und 
verursachte einen Selbstunfall, bei welchem ein Mitfahrer getötet 
und zwei weitere verletzt wurden. 

B. Mit Urteil vom 10. August 2005 sprach das Bezirksgericht 
Baden X.________ der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), der fahrlässigen 
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), der groben Missachtung der 
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a 
Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] i.V.m. 
Art. 90 Ziff. 2 SVG) und des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem 
Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 1 SVG) 
schuldig und verurteilte ihn zu 2 1/2 Jahren Gefängnis. 

C. Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung 
wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. Januar 
2007 im Schuldpunkt ab. Im Strafpunkt hiess es die Berufung dagegen 
teilweise gut und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe 
von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, 
und zu einer Busse von Fr. 1’000.-. 

D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Beschwerde in 
Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons 
Aargau vom 11. Januar 2007 sei aufzuheben und die Freiheitsstrafe 
sei teilbedingt auszusprechen, dies mit einem zu verbüssenden Anteil 
von 10 Monaten. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung des teilbedingten 
Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

Das Obergericht und der Beschwerdegegner beantragen die 
Abweisung der Beschwerde. Eventualiter stellt der Beschwerdegegner 
den Antrag, die Sache sei zur ergänzenden Begründung des Urteils an 
die Vorinstanz zurückzuweisen. 

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 

1. 1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Datum des 
Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 
173.110) ergangen (vgl. AS 2006, 1242). Die Beschwerde untersteht 
daher neuem Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 

Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der 
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von 
der in ihren Anträgen unterliegenden Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 
1 lit. b Ziff. 3 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer 
letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 
90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet. 

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 
und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht 
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die 
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen 
der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen 
als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde 
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung 
abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4). 

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen den 
vollumfänglichen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe bzw. dagegen, 
dass die Umstände, die den teilbedingten Strafvollzug rechtfertigten 
oder ausschlössen, im angefochtenen Urteil nicht festgehalten worden 
seien (Beschwerdeschrift S. 3). 

Die Beschwerdeführerin weist vorab darauf hin, dass sie bereits 
im Verfahren vor der Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Dezember 
2006 den teilbedingten Strafvollzug beantragt habe 
(Beschwerdeschrift S. 3). In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin 
weiter geltend, die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten 
bewege sich zwar innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums 
(Beschwerdeschrift S. 5), und auch die Voraussetzungen zur Gewährung 
des bedingten Strafvollzugs könnten vorliegend bejaht werden (Beschwerdeschrift 
S. 6). Hingegen stelle ein vollständig bedingter Vollzug der Strafe 
im konkreten Fall keine dem schweren Verschulden des Beschwerdegegners 
angemessene Sanktionierung dar; sachgerecht und erforderlich sei vielmehr 
der Teilvollzug der Strafe (Beschwerdeschrift S. 7). 1 Indem die Vorinstanz 
einerseits zwar ausdrücklich eingeräumt habe, das Verschulden des 
Beschwerdegegners wiege schwer, andererseits jedoch - ohne mit einem 
Wort auf die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs einzugehen - den 
Vollzug der Strafe vollständig aufgeschoben habe, habe sie ihre Begründungspflicht 
verletzt (Beschwerdeschrift S. 6 und S. 8). 

3. 3.1 Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils 
des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Sie brachte eine grundlegende 
Neuordnung des Sanktionensystems (Botschaft des Bundesrates zur Änderung 
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998; BBl 
1999 II S. 1984). Zentrales Anliegen der Revision war das Zurückdrängen 
der kurzen Freiheitsstrafe, die Einführung alternativer Sanktionen 
wie der Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit als eigenständige 
Sanktionsform sowie die Ausdehnung des bedingten Strafvollzuges (bundesrätliche 
Botschaft, S. 2017 ff., 2024 ff., 2032 ff., 2048 ff.). Daneben wurde 
die sog. teilbedingte Strafe als Mittellösung zwischen dem vollständigen 
Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt. 

3.2 Art. 42 StGB ("bedingte Strafen") regelt die Gewährung des 
bedingten Strafvollzuges: Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe 
von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel 
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den 
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten 
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten 
Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden 
(Art. 42 Abs. 4 StGB). 

3.3 In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung 
des bedingten Strafvollzuges wie bisher eine Prognose über das 
zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. 3.3.1 Die vom 
Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien bleiben weiterhin massgebend. 
Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten 
Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände 
vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen 
auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die 
gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner 
Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein 
Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren 
sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und 
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen 
usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des 
Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen 
eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen 
oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 
50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass 
sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 
128 IV 193 E. 3a; 118 IV 97 E. 2b). 3.3.2 Die Anforderungen an die 
Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings 
unter neuem Recht etwas tiefer. Früher setzte der Aufschub der Strafe 
voraus, dass zu erwarten ist, der Verurteilte werde sich durch eine 
bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abhalten lassen 
(Art. 41 Ziff. 1 StGB a. F.). Die Erwartung künftigen Wohlverhaltens 
hatte eine sehr bestimmte zu sein. Der Täter musste zureichende Gewähr 
für eine dauernde Besserung bieten, um auf eine positive Prognose 
schliessen zu können (BGE 100 IV 9 E. 2 S. 11). Eine bloss unbestimmte 
Hoffnung, er werde sich künftig wohl verhalten, genügte für die Gewährung 
des bedingten Strafvollzugs nicht (BGE 100 IV 133). 

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB hat das Gericht neu den Vollzug der 
Strafe in der Regel aufzuschieben, "wenn eine unbedingte Strafe nicht 
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen 
oder Vergehen abzuhalten". Das bedeutet natürlich nicht, dass das 
Gericht eine Wirkungsprognose darüber abzugeben hat, ob eine unbedingte 
Strafe zur Verhinderung künftiger Delinquenz geeignet und notwendig 
ist (siehe dazu Günter Stratenwerth, Das künftige System der Sanktionen 
im Erwachsenenstrafrecht - ein kriminalpolitischer Fortschritt- In: 
Zwischen Mediation und Lebenslang, Zürich 2002, S. 375). Die Neufassung 
hat eine andere Bedeutung: Während früher eine günstige Prognose erforderlich 
war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft, 
S. 2049). Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von einer Vermutungsumkehr, 
mit der das Hauptgewicht weiter zu Gunsten des bedingten Vollzuges 
verlagert werden soll (Esther Omlin, Strafgesetzbuch, Revision des 
Allgemeinen Teils, Basel 2006, S. 9; Georges Greiner, Bedingte und 
teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen 
Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 
Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger [Hrsg.], 2. Aufl., 
Bern 2006, S. 99; Brigitte Tag, Strafgesetzbuch: Ein Überblick über 
die Neuerungen, plädoyer 2007 1 S. 38). Die Gewährung des Strafaufschubes 
setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, 
der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der 
Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb 
die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen 
werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang 
(Botschaft, S. 2049; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, 
Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 Rz. 38 S. 139). 

3.4 Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall, 
dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer 
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe 
von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 
2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der 
Aufschub nur zulässig, "wenn besonders günstige Umstände vorliegen". 
Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass 
die Vortat die Prognose verschlechtert (Botschaft, S. 2050). Bei Art. 
42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose 
bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt 
der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für 
die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte 
(Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141). Die Gewährung des bedingten 
Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung 
aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat 
eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, 
ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände 
zumindest kompensiert werden (ähnlich: Greiner, a.a.O., S. 101). Das 
trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung 
in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven 
Veränderung in den Lebensumständen des Täters (Botschaft, S. 2050; 
Greiner, a.a.O., S. 101; Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141). 
Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub 
stets zu gewähren (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141). 


Die Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der 
Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen 
vermag, im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 
a.F.). Danach war der Aufschub unzulässig, wenn der Verurteilte innerhalb 
der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen 
Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe von mehr als drei 
Monaten verbüsst hat. Die neue Regelung begünstigt den bedingten Strafvollzug 
damit in zweifacher Hinsicht. Zum einen ist das Strafmass, das gegen 
eine günstige Prognose spricht, praktisch verdoppelt worden (auf sechs 
Monate). Zum anderen stellt selbst die Verurteilung von dieser Tragweite 
keinen objektiven Ausschlussgrund mehr dar, sondern ist in jedem Fall 
in die Prognosebildung miteinzubeziehen (Stratenwerth, a.a.O., § 5 
Rz. 40 ff. S. 140 f.; zu den eher theoretischen Verschärfungen: Greiner, 
a.a.O., S. 100 f.). 

3.5 Bei der Prognose über das künftige Legalverhalten ist als 
weiteres Indiz zu berücksichtigen, ob der Täter die zumutbare Schadenbehebung 
unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Zu denken ist etwa an Fälle, 
in denen der Täter nach einer behördlichen Aufforderung oder einer 
Schuldanerkennung sich trotz Ersatzfähigkeit weigert, den verursachten 
Schaden zu ersetzen (Omlin, a.a.O., S. 10; vgl. BGE 77 IV 136 E. 2). 


3.6 In objektiver Hinsicht setzt der Aufschub einer 
Freiheitsstrafe einzig eine Untergrenze (mindestens sechs Monate) 
und eine Obergrenze (höchstens zwei Jahre) voraus, womit die Zulässigkeitsschranke 
des bedingten Strafvollzuges von bisher 18 Monaten angehoben wurde. 


3.7 Mit der Umschreibung der subjektiven und objektiven 
Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges hat der Gesetzgeber 
ein insgesamt erfolgreiches Institut ausgebaut. Dabei hat er die 
Ungewissheit in der Prognosestellung berücksichtigt, in der 
Erkenntnis, dass sich 90 Prozent der verurteilten Personen während 
der Probezeit bewähren, und geleitet vom Grundgedanken, dass auf die 
Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden soll, wenn dies 
unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint (Botschaft, 
S. 2048, 2052). 3.8 3.8.1 Aufgrund einer nachträglichen Gesetzesanpassung 
wurde Art. 42 Abs. 4 StGB eingeführt, der eine Strafenkombination 
erlaubt. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit 
geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung 
dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten 
Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) 
zu entschärfen (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches 
in der Fassung vom 13. Dezember 2002 vom 29. Juni 2005; BBl 2005 S. 
4689, 4695, 4699 ff.). Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität, 
übernimmt sie auch Aufgaben der Generalprävention. 3.8.2 Darüber hinaus 
erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des 
Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn 
man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, 
ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden 
Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. 
Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das 
Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der 
unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung 
zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder 
eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb 
der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, 
wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene 
Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen 
(BGE 124 IV 134 E. 2c/bb). Die Strafenkombination, wie sie Art. 42 
Abs. 4 StGB vorsieht, ist im Verlaufe der Revision als "sursis qualitativement 
partiel" bezeichnet worden. 

4. 4.1 Mit Art. 43 StGB (dt. "teilbedingte Strafen"; frz. 
"sursis partiel à l’exécution de la peine; ital. "pene con condizionale 
parziale") wird für die schweizerische Rechtsordnung ein bislang unbekanntes 
Institut eingeführt: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe 
von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise 
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters 
genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare 
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 
StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil 
der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 
Abs. 3 StGB). 

4.2 Die Grundidee der teilbedingten Strafe ist in erster Linie 
auf den teilweisen Aufschub bzw. Vollzug von Freiheitsstrafen zugeschnitten. 
Das Gericht kann einen (kleinen) Teil der Strafe als unbedingt vollziehbar 
erklären, während der Vollzug des anderen (grösseren) Teils zur Bewährung 
ausgesetzt wird. Der Bundesrat hat dieses Rechtsinstitut "trotz Bedenken" 
vorgeschlagen im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen: (1.) Das 
Gericht steht mit dem sursis partiel nicht mehr vor dem Entscheid 
"Alles oder Nichts", sondern erhält einen grösseren Ermessensspielraum 
und kann die Strafe besser individualisieren. (2.) Der sursis partiel 
kann dazu beitragen, dass die Richter bei Strafen zwischen 18 und 
36 Monaten eher zu einer günstigen Prognose neigen, wenn ein Teil 
der Strafe unbedingt vollzogen werden kann. Damit wird der Befürchtung 
begegnet, die Richter würden bei einer Anhebung des bedingten Strafvollzuges 
auf 36 Monate vermehrt unbedingte Strafen ausfällen (sog. ergebnisorientierte 
Sanktionsentscheidungen), was eine spürbare Mehrbelastung des Strafvollzuges 
zur Folge haben könnte. (3.) Der sursis partiel kann dazu führen, 
dass Freiheitsstrafen zwischen zwölf und achtzehn Monaten, die sonst 
unbedingt ausgesprochen würden, teilbedingt verhängt werden (Botschaft, 
S. 2052 f.). 

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anhebung der Obergrenze beim 
bedingten Strafvollzug von achtzehn Monaten auf drei Jahre wurde vom 
Parlament als zu weitgehend empfunden, und es reduzierte die Obergrenze 
auf zwei Jahre (Art. 42 Abs. 1 StGB). In der parlamentarischen Beratung 
wurde dabei verschiedentlich Bezug genommen auf die Einführung des 
sursis partiel (Voten NR Cina, Leuthard und de Dardel, AB 2001 N 561 
f.; zum Zusammenhang: Karl-Ludwig Kunz, Zur Neugestaltung der Sanktionen 
des Schweizerischen Erwachsenenstrafrechtes, ZStrR 117/1999 S. 248; 
André Kuhn, Le sursis et le sursis partiel selon le nouveau Code pénal, 
ZStrR 121/2003 S. 273). 

Die Abgrenzung zwischen dem bedingten und dem teilbedingten 
Strafvollzug blieb im Gesetzgebungsprozess unklar. Nach der 
bundesrätlichen Botschaft war darauf abzustellen, ob der 
Aufschub der Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von 
weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten, bzw. ob der 
Teilvollzug unter dem nämlichen Gesichtspunkt als notwendig erscheint 
(Art. 43 gemäss Botschaft, S. 2309). Im Auftrag der Rechtskommission 
des Ständerates erarbeitete die Verwaltung in der Folge einen Vorschlag 
zum sursis partiel, der sich nicht nur auf Freiheitsstrafen, sondern 
auf alle Strafarten beziehen sollte. Bei dieser Gelegenheit wurde 
der Gesetzestext neu gefasst und die sog. Verschuldensklausel eingeführt 
(Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen des "Verschuldens" wurden 
nicht mehr schriftlich begründet und auch in der Rechtskommission 
des Ständerates nicht mehr angesprochen. Der Vorschlag wurde Gesetz 
- und blieb damit in einem entscheidenden Punkt ohne nähere Begründung 
(Greiner, a.a.O., S. 114 und Anm. 42; Franz Riklin, Strafen und Massnahmen 
im Überblick, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, 
hrsg. von Brigitte Tag/Max Hauri, Zürich 2006, S. 90 f.). 4.3 4.3.1 
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 
StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar 
fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich 
dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose 
des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass 
zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt 
gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub 
der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht, 
der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise 
- gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in 
voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven 
Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 
StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (statt 
vieler Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 50 S. 144; Greiner, a.a.O., S. 
111 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 
2007, S. 130 ff.; a.M. Kuhn, a.a.O., ZStrR 121/2003 S. 273 und Anm. 
36). 4.3.2 Die objektiven Voraussetzungen der beiden Bestimmungen 
stimmen hingegen nicht überein, wodurch sich der bedingte Strafvollzug 
(Art. 42 StGB) vom teilbedingten Vollzug (Art. 43 StGB) abgrenzt. 
Teilbedingte Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sind unzulässig. Für 
Strafen bis zu zwei Jahren ergibt sich ein überschneidender Anwendungsbereich 
mit Art. 42 StGB, während für Strafen von zwei bis drei Jahren ausschliesslich 
Art. 43 StGB zur Anwendung gelangt. Rechtsvergleichend ist an dieser 
Stelle festzuhalten, dass die Schweiz praktisch als einzige europäische 
Rechtsordnung (mit Ausnahme von Österreich) für den bedingten und 
den teilbedingten Strafvollzug verschiedene zeitliche Begrenzungen 
kennt (Greiner, a.a.O., S. 110 und 119 ff.). 4.3.3 Die Voraussetzung, 
dass eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB notwendig ist, um 
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, d.h. in angemessener 
Weise (so der französische Wortlaut: de façon appropriée), ist weitgehend 
unklar. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass der Vorwerfbarkeit 
des Rechtsbruchs zu verstehen, er umfasst den gesamten Unrechts- und 
Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 I 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt 
richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint 
ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst 
und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung. 

Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des 
Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten 
als notwendig erscheint, kann es indessen auf die Strafzumessungsschuld 
nicht mehr in gleicher Weise ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das 
Gericht über die Gewährung des Strafaufschubes befindet, muss die 
Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene 
Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen 
Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten 
Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. 
Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich 
dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe 
zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt 
für die Bedeutung der Verschuldensklausel. 

4.4 Zu klären ist, ob für Freiheitsstrafen bis zwei Jahre (im 
überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB) eine 
ähnliche Verknüpfung im Hinblick auf anerkannte Strafzwecke zu 
erfolgen hat. 4.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts 
sind die Strafzwecke gegeneinander abzuwägen und in eine Rangfolge 
zu bringen, wobei dem Anliegen der Spezialprävention grundsätzlich 
ein Vorrang zukommt. Zum einen dient das Strafrecht in erster Linie 
nicht der "Vergeltung", sondern der Verbrechensverhütung (BGE 129 
IV 161 E. 4.2 S. 164, mit Hinweisen). Dies bringt der Gesetzgeber 
nicht nur mit der Bezeichnung der Resozialisierung als Ziel des Strafvollzuges 
zum Ausdruck (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), sondern insbesondere auch 
mit der Ausweitung des bedingten Strafvollzugs als ausgesprochen spezialpräventive 
Einrichtung (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des 
Strafrechts, Zweiter Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 96). Zum anderen 
ist zu berücksichtigen, dass im Konfliktsfall ein "Vorrang" der Generalprävention 
spezialpräventive Ziele zu vereiteln droht, die Bevorzugung der Spezialprävention 
hingegen die generalpräventiven Wirkungen einer Sanktion nicht zum 
Vornherein ausschliesst, sondern höchstens in einer schwer messbaren 
Weise abschwächt. Die Strafzwecke bilden ein komplexes Verhältnis 
wechselseitiger Ergänzung, wobei je nach Sachzusammenhang das eine 
oder das andre Kriterium stärker hervortritt (BGE 124 IV 246 E. 2b 
S. 248; 120 IV 1 E. 2b S. 4, je mit Hinweisen). 4.4.2 Der Sinn des 
Instituts der teilbedingten Freiheitsstrafen ist vor dem Hintergrund 
der kriminalpolitischen Auseinandersetzung um die kurze Freiheitsstrafe 
zu verstehen. Vereinfachend lässt sich diese auf zwei Argumentationsmodelle 
zurückführen. Nach dem einen dient der Teilvollzug zur Abschreckung 
Dritter oder zur exemplarischen Bestrafung bei weit verbreiteten Delikten 
der kleineren und mittleren Kriminalität (z.B. SVG-Delikte), orientiert 
sich also vornehmlich an generalpräventiven und Vergeltungszwecken. 
Der Gefahr, dass der bedingte Strafvollzug seine Warnwirkung verliere, 
sei mit einer spürbaren Reaktion in Form eines kurzen Freiheitsentzuges 
zu begegnen (sog. short sharp shock). Das zweite Modell betont den 
Strafzweck der Spezialprävention und zielt auf eine Milderung strafrechtlicher 
Eingriffsintensität hin. Der Teilvollzug soll nur zur Anwendung gelangen, 
wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe ohnehin unumgänglich ist, und 
dadurch einen Beitrag zur Zurückdrängung des Freiheitsentzuges und 
zur Entlastung der Gefängniskapazitäten leisten (zum Ganzen Markus 
Hans Knüsel, Die teilbedingte Freiheitsstrafe, Diss. Bern 1995, S. 
92, 124, 175 ff. und passim). 4.4.3 Erklärtes Ziel der Revision war, 
mit teilbedingten Strafen im Sinne von Art. 43 StGB die Sanktion in 
erhöhtem Masse zu individualisieren und den Strafvollzug zu entlasten, 
namentlich dort, wo früher eine unbedingte Strafe verhängt werden 
musste. Das gilt ohne Einschränkung für zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafen, 
wobei die Möglichkeit zur Individualisierung durch die Obergrenze 
des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) bzw. die Verschuldensklausel 
(Art. 43 Abs. 1 StGB) begrenzt wird. Wohl trifft zu, dass solche Freiheitsstrafen, 
selbst wenn deren Aufschub unter spezialpräventiven Gesichtspunkten 
vorzuziehen wäre, immerhin zum Schuldausgleich teilweise vollstreckt 
werden müssen. Etwas anderes muss jedoch für Freiheitsstrafen gelten, 
die zwei Jahre nicht überschreiten (in diesem Sinn Schwarzenegger/Hug/Jositsch, 
a.a.O., S. 126 ff., 131, 139 ff.; Markus Hug, in: Schweizerisches 
Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, zu Art. 43 StGB; a.M. offenbar 
Stratenwerth, a.a.O., § Rz. 50 S. 144; vgl. aber Ders., Die Wahl der 
Sanktionen, insbesondere nach revidiertem AT StGB, in: Strafjustiz 
und Rechtsstaat, hrsg. von Marcel Alexander Niggli/Nicolas Queloz, 
Zürich 2003, S. 12). Das Gesetz statuiert hier nämlich die Regel von 
Art. 42 StGB, die vorgeht. Daran knüpft sich die Erwartung, der Verurteilte 
werde sich unter dem Eindruck des drohenden Strafvollzuges (und allfälliger 
Weisungen und Bewährungshilfen) in Freiheit selbst bessern, ohne dass 
ein unmittelbarer Zugriff zum Ausgleich des bewirkten Unrechts angeordnet 
werde dürfte. Der Strafzweck des Schuldausgleichs (das Vergeltungsprinzip) 
besagt denn auch nur, dass die Strafe der Grösse der Schuld entsprechen 
soll, was eine drastische Bestrafung des Täters bei geringem Verschulden 
verbietet (Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl., 
München 2006, § 3 Rz. 2 ff., insbes. 7 S. 72). Über diese begrenzende 
Funktion hinaus kommt ihm keine weitere Bedeutung zu, nicht bei der 
Strafzumessung und erst recht nicht beim Vollzug, weil dieser dem 
vorrangigen Anliegen der Spezialprävention dient. So hat das Bundesgericht 
in Vollzugsfragen wiederholt auf den Grundsatz "nil nocere" hingewiesen, 
der gebietet, den Verurteilten bei einer sich abzeichnenden Resozialisierung 
möglichst wenig zu gefährden (BGE 121 IV 97 E. 2c, mit Hinweis). 

Ebenso wenig kann massgebend sein, ob die teilweise 
Vollstreckung der Strafe unter generalpräventiven Gesichtspunkten 
als geboten erscheint, um andere von der Begehung von Verbrechen oder 
Vergehen abzuhalten. Eine solche Vorbehaltsklausel, wie sie das Strafgesetzbuch 
Österreichs zum Zwecke der Generalprävention kennt (§ 43 Abs. 1 österr. 
StGB), sieht Art. 43 StGB nicht vor. Auf eine entsprechende Anpassung 
des Gesetzestextes wurde ausdrücklich verzichtet (Botschaft 2005, 
S. 4708). Hinzuzufügen ist, dass der Gesetzgeber dem Konzept des short 
sharp shock eine Absage erteilt hat mit der Vorschrift, dass mindestens 
sechs Monate der Freiheitsstrafe (Art. 43 Abs. 3 StGB) zu vollziehen 
sind (Riklin, a.a.O., S. 87; Ders., Die Sanktionierung von Verkehrsdelikten 
nach der Strafrechtsreform, ZStrR 122/2004 S. 171), was nicht zulässt, 
zur Befriedigung generalpräventiver Bedürfnisse am individuellen Täter 
ein Exempel zu statuieren. Aus diesen Gründen darf die Gewährung des 
bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 StGB nicht zugunsten 
anderer Strafzwecke als jenen der Spezialprävention verweigert werden. 


4.5 Nach den dargelegten Grundsätzen ist der Anwendungsbereich 
der teilbedingten Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 43 StGB zu 
konkretisieren. 4.5.1 Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze 
für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht 
Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle 
des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 
42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven 
Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention 
findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts 
der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen 
ist. Hierin liegt die "hauptsächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich" 
von Art. 43 StGB (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 140; Thomas 
Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte 
Freiheitsstrafen, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner 
Teil, hrsg. von Brigitte Tag/Max Hauri, Zürich 2006, S. 131). 4.5.2 
Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 
42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub 
nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte 
Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der 
Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver 
Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen 
wird (Robert Jerabek, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg. 
von Frank Höpfel/Eckart Ratz, 2. Aufl., Wien 2003, N. 11 zu § 43a 
Abs. 3). Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der 
Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen 
Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich - insbesondere aufgrund 
früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung 
des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche 
Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht 
an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf 
diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma 
"Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass 
die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten 
Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. 
Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe 
für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. 
Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, 
kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 
4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das 
Gericht vorgängig zu prüfen. 

4.6 Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte 
Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den 
zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein 
angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt 
vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf 
aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten 
Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile 
im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb 
Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt 
die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel 
ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung 
zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile 
ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung 
des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend 
zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die 
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte 
Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten 
(Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. 

5. Im zu beurteilenden Fall stellt sich die Rechtslage wie folgt 
dar: 

5.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil nicht mit 
der Frage des teilbedingten Vollzugs auseinandergesetzt, obwohl der 
Beschwerdegegner vorbestraft ist wegen Missachtens der zulässigen 
Höchstgeschwindigkeit sowie Nichttragens des Sicherheitsgurtes (Strafbefehl 
des Bezirksamts Baden vom 15. Juli 1999, vorinstanzliche Akten, act. 
2) und wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Strafmandat des 
Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 22. Juni 2001, vorinstanzliche Akten, 
act 2) und obgleich ihm der Führerausweis innert kurzer Zeit insgesamt 
vier Mal entzogen worden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f., 
E. 4.6.4.1). Vorliegend kann offengelassen werden, ob das Gericht 
sich bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von 
Art. 42 und Art. 43 StGB bei zweifelsfreier Bejahung der Voraussetzungen 
des bedingten Vollzugs in jedem Fall ausdrücklich mit Art. 43 StGB 
zu befassen hat oder ob sich dessen Nicht-Anwendung nicht auch stillschweigend 
ergeben kann. In Fällen jedenfalls, in welchen die Staatsanwaltschaft 
den teilbedingten Vollzug explizit beantragt und frühere Verurteilungen 
zumindest Zweifel an der Legalbewährung des Täters aufkommen lassen, 
hat es zu begründen, weshalb es den teilbedingten Vollzug als nicht 
notwendig einstuft (vgl. auch E. 3.3.1 hiervor). 

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob die 
Vorinstanz die Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs überhaupt 
in Betracht gezogen hat. Vielmehr ist ebenso denkbar, dass sie - trotz 
des ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführerin - in Verkennung 
der Rechtslage von der falschen Annahme ausgegangen ist, dass sich 
bei Bejahung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs die Frage 
des teilbedingten Vollzugs im vorliegenden Fall gar nicht stellt (vgl. 
insbesondere E. 4.5.2 hiervor). 

Im Ergebnis hat die Vorinstanz folglich die ihr obliegende 
Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen 
und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Bei ihrer Neubeurteilung 
wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob der teilweise Vollzug der 
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten des Beschwerdegegners 
unumgänglich erscheint. 

5.2 Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist überdies aus 
einem weiteren Grund geboten: 

Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zur 
Strafzumessung geschlossen, sie erachte eine Freiheitsstrafe von 20 
Monaten als dem Verschulden des Beschwerdegegners angemessen (angefochtenes 
Urteil S. 19 f., E. 4.5). Alsdann hat sie gefolgert, in Anbetracht 
des schwerwiegenden Verschuldens sei gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB 
zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB in der Höhe von Fr. 1’000.- 
auszufällen (angefochtenes Urteil S. 24, E. 4.7.1). 

Wie dargelegt (vgl. E. 3.8.2 hiervor), darf im Rahmen der 
Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB die unbedingte Verbindungsgeldstrafe 
bzw. Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche 
Strafe ermöglichen. Bewertet das Gericht ein Strafmass von 20 Monaten 
als insgesamt schuldangemessen und erachtet es in Anwendung von Art. 
42 Abs. 4 StGB eine Strafenkombination als sachgerecht, so haben die 
beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein. Hieraus 
folgt, dass bei Verhängung einer Busse von Fr. 1’000.- eine bedingte 
Freiheitsstrafe von weniger als 20 Monaten auszusprechen ist. 

Die Vorinstanz hat demnach Art. 42 Abs. 4 StGB unrichtig 
angewendet. 

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz 
einerseits unter Verletzung der Begründungspflicht nicht auf die Frage 
des teilbedingten Vollzugs eingegangen ist und andererseits Art. 42 
Abs. 4 StGB verletzt hat. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, 
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung 
an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

Dem Beschwerdegegner, der eventualiter die Gutheissung der 
Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die 
Vorinstanz beantragt hat, sind keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin 
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerde in Strafsachen wird gutgeheissen, das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 
11. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an 
die Vorinstanz zurückgewiesen. 

2. Es werden keine Kosten erhoben. 

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons 
Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, dem Bezirksgericht Baden sowie dem 
Vertreter der Zivilklägerinnen vor 1. Instanz, Rechtsanwalt Jan Kocher, 
schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 12. November 2007 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: