6B_43/2007 (12.11.2007)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_43/2007 /rom
Urteil vom 12. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Wunderlin,
Gegenstand
Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe (Art. 42 Abs. 1 StGB)
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 11. Januar 2007.
Sachverhalt:
A. X.________ fuhr am 23. Dezember 2003 in alkoholisiertem
Zustand mit seinem Personenwagen mit übersetzter Geschwindigkeit und
verursachte einen Selbstunfall, bei welchem ein Mitfahrer getötet
und zwei weitere verletzt wurden.
B. Mit Urteil vom 10. August 2005 sprach das Bezirksgericht
Baden X.________ der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB), der fahrlässigen
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), der groben Missachtung der
allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a
Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11] i.V.m.
Art. 90 Ziff. 2 SVG) und des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem
Zustand (Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 VRV i.V.m. Art. 91 Abs. 1 SVG)
schuldig und verurteilte ihn zu 2 1/2 Jahren Gefängnis.
C. Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung
wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 11. Januar
2007 im Schuldpunkt ab. Im Strafpunkt hiess es die Berufung dagegen
teilweise gut und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe
von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren,
und zu einer Busse von Fr. 1000.-.
D. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt Beschwerde in
Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 11. Januar 2007 sei aufzuheben und die Freiheitsstrafe
sei teilbedingt auszusprechen, dies mit einem zu verbüssenden Anteil
von 10 Monaten. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung des teilbedingten
Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht und der Beschwerdegegner beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Eventualiter stellt der Beschwerdegegner
den Antrag, die Sache sei zur ergänzenden Begründung des Urteils an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Datum des
Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR
173.110) ergangen (vgl. AS 2006, 1242). Die Beschwerde untersteht
daher neuem Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von
der in ihren Anträgen unterliegenden Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs.
1 lit. b Ziff. 3 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art.
90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.
1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4).
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen den
vollumfänglichen Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe bzw. dagegen,
dass die Umstände, die den teilbedingten Strafvollzug rechtfertigten
oder ausschlössen, im angefochtenen Urteil nicht festgehalten worden
seien (Beschwerdeschrift S. 3).
Die Beschwerdeführerin weist vorab darauf hin, dass sie bereits
im Verfahren vor der Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Dezember
2006 den teilbedingten Strafvollzug beantragt habe
(Beschwerdeschrift S. 3). In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin
weiter geltend, die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten
bewege sich zwar innerhalb des der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraums
(Beschwerdeschrift S. 5), und auch die Voraussetzungen zur Gewährung
des bedingten Strafvollzugs könnten vorliegend bejaht werden (Beschwerdeschrift
S. 6). Hingegen stelle ein vollständig bedingter Vollzug der Strafe
im konkreten Fall keine dem schweren Verschulden des Beschwerdegegners
angemessene Sanktionierung dar; sachgerecht und erforderlich sei vielmehr
der Teilvollzug der Strafe (Beschwerdeschrift S. 7). 1 Indem die Vorinstanz
einerseits zwar ausdrücklich eingeräumt habe, das Verschulden des
Beschwerdegegners wiege schwer, andererseits jedoch - ohne mit einem
Wort auf die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs einzugehen - den
Vollzug der Strafe vollständig aufgeschoben habe, habe sie ihre Begründungspflicht
verletzt (Beschwerdeschrift S. 6 und S. 8).
3. 3.1 Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils
des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Sie brachte eine grundlegende
Neuordnung des Sanktionensystems (Botschaft des Bundesrates zur Änderung
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998; BBl
1999 II S. 1984). Zentrales Anliegen der Revision war das Zurückdrängen
der kurzen Freiheitsstrafe, die Einführung alternativer Sanktionen
wie der Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit als eigenständige
Sanktionsform sowie die Ausdehnung des bedingten Strafvollzuges (bundesrätliche
Botschaft, S. 2017 ff., 2024 ff., 2032 ff., 2048 ff.). Daneben wurde
die sog. teilbedingte Strafe als Mittellösung zwischen dem vollständigen
Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt.
3.2 Art. 42 StGB ("bedingte Strafen") regelt die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges: Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten
Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden
(Art. 42 Abs. 4 StGB).
3.3 In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges wie bisher eine Prognose über das
zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. 3.3.1 Die vom
Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien bleiben weiterhin massgebend.
Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten
Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände
vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen
auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die
gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner
Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein
Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren
sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen
usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des
Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen
eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen
oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der Strafzumessung (Art.
50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass
sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE
128 IV 193 E. 3a; 118 IV 97 E. 2b). 3.3.2 Die Anforderungen an die
Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen allerdings
unter neuem Recht etwas tiefer. Früher setzte der Aufschub der Strafe
voraus, dass zu erwarten ist, der Verurteilte werde sich durch eine
bedingt vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abhalten lassen
(Art. 41 Ziff. 1 StGB a. F.). Die Erwartung künftigen Wohlverhaltens
hatte eine sehr bestimmte zu sein. Der Täter musste zureichende Gewähr
für eine dauernde Besserung bieten, um auf eine positive Prognose
schliessen zu können (BGE 100 IV 9 E. 2 S. 11). Eine bloss unbestimmte
Hoffnung, er werde sich künftig wohl verhalten, genügte für die Gewährung
des bedingten Strafvollzugs nicht (BGE 100 IV 133).
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB hat das Gericht neu den Vollzug der
Strafe in der Regel aufzuschieben, "wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen
oder Vergehen abzuhalten". Das bedeutet natürlich nicht, dass das
Gericht eine Wirkungsprognose darüber abzugeben hat, ob eine unbedingte
Strafe zur Verhinderung künftiger Delinquenz geeignet und notwendig
ist (siehe dazu Günter Stratenwerth, Das künftige System der Sanktionen
im Erwachsenenstrafrecht - ein kriminalpolitischer Fortschritt- In:
Zwischen Mediation und Lebenslang, Zürich 2002, S. 375). Die Neufassung
hat eine andere Bedeutung: Während früher eine günstige Prognose erforderlich
war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft,
S. 2049). Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von einer Vermutungsumkehr,
mit der das Hauptgewicht weiter zu Gunsten des bedingten Vollzuges
verlagert werden soll (Esther Omlin, Strafgesetzbuch, Revision des
Allgemeinen Teils, Basel 2006, S. 9; Georges Greiner, Bedingte und
teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen
Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht,
Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger [Hrsg.], 2. Aufl.,
Bern 2006, S. 99; Brigitte Tag, Strafgesetzbuch: Ein Überblick über
die Neuerungen, plädoyer 2007 1 S. 38). Die Gewährung des Strafaufschubes
setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus,
der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der
Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb
die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen
werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang
(Botschaft, S. 2049; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 Rz. 38 S. 139).
3.4 Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den Fall,
dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe
von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs.
2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der
Aufschub nur zulässig, "wenn besonders günstige Umstände vorliegen".
Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass
die Vortat die Prognose verschlechtert (Botschaft, S. 2050). Bei Art.
42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose
bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt
der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für
die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte
(Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141). Die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung
aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat
eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen,
ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände
zumindest kompensiert werden (ähnlich: Greiner, a.a.O., S. 101). Das
trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung
in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven
Veränderung in den Lebensumständen des Täters (Botschaft, S. 2050;
Greiner, a.a.O., S. 101; Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141).
Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub
stets zu gewähren (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141).
Die Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der
Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen
vermag, im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
a.F.). Danach war der Aufschub unzulässig, wenn der Verurteilte innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen
Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten verbüsst hat. Die neue Regelung begünstigt den bedingten Strafvollzug
damit in zweifacher Hinsicht. Zum einen ist das Strafmass, das gegen
eine günstige Prognose spricht, praktisch verdoppelt worden (auf sechs
Monate). Zum anderen stellt selbst die Verurteilung von dieser Tragweite
keinen objektiven Ausschlussgrund mehr dar, sondern ist in jedem Fall
in die Prognosebildung miteinzubeziehen (Stratenwerth, a.a.O., § 5
Rz. 40 ff. S. 140 f.; zu den eher theoretischen Verschärfungen: Greiner,
a.a.O., S. 100 f.).
3.5 Bei der Prognose über das künftige Legalverhalten ist als
weiteres Indiz zu berücksichtigen, ob der Täter die zumutbare Schadenbehebung
unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Zu denken ist etwa an Fälle,
in denen der Täter nach einer behördlichen Aufforderung oder einer
Schuldanerkennung sich trotz Ersatzfähigkeit weigert, den verursachten
Schaden zu ersetzen (Omlin, a.a.O., S. 10; vgl. BGE 77 IV 136 E. 2).
3.6 In objektiver Hinsicht setzt der Aufschub einer
Freiheitsstrafe einzig eine Untergrenze (mindestens sechs Monate)
und eine Obergrenze (höchstens zwei Jahre) voraus, womit die Zulässigkeitsschranke
des bedingten Strafvollzuges von bisher 18 Monaten angehoben wurde.
3.7 Mit der Umschreibung der subjektiven und objektiven
Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges hat der Gesetzgeber
ein insgesamt erfolgreiches Institut ausgebaut. Dabei hat er die
Ungewissheit in der Prognosestellung berücksichtigt, in der
Erkenntnis, dass sich 90 Prozent der verurteilten Personen während
der Probezeit bewähren, und geleitet vom Grundgedanken, dass auf die
Vollstreckung der Strafe (vorerst) verzichtet werden soll, wenn dies
unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint (Botschaft,
S. 2048, 2052). 3.8 3.8.1 Aufgrund einer nachträglichen Gesetzesanpassung
wurde Art. 42 Abs. 4 StGB eingeführt, der eine Strafenkombination
erlaubt. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit
geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung
dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten
Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen)
zu entschärfen (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches
in der Fassung vom 13. Dezember 2002 vom 29. Juni 2005; BBl 2005 S.
4689, 4695, 4699 ff.). Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität,
übernimmt sie auch Aufgaben der Generalprävention. 3.8.2 Darüber hinaus
erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des
Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn
man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte,
ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden
Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte.
Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das
Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der
unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung
zukommt. Diese soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder
eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb
der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion,
wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene
Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen
(BGE 124 IV 134 E. 2c/bb). Die Strafenkombination, wie sie Art. 42
Abs. 4 StGB vorsieht, ist im Verlaufe der Revision als "sursis qualitativement
partiel" bezeichnet worden.
4. 4.1 Mit Art. 43 StGB (dt. "teilbedingte Strafen"; frz.
"sursis partiel à lexécution de la peine; ital. "pene con condizionale
parziale") wird für die schweizerische Rechtsordnung ein bislang unbekanntes
Institut eingeführt: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters
genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2
StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil
der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43
Abs. 3 StGB).
4.2 Die Grundidee der teilbedingten Strafe ist in erster Linie
auf den teilweisen Aufschub bzw. Vollzug von Freiheitsstrafen zugeschnitten.
Das Gericht kann einen (kleinen) Teil der Strafe als unbedingt vollziehbar
erklären, während der Vollzug des anderen (grösseren) Teils zur Bewährung
ausgesetzt wird. Der Bundesrat hat dieses Rechtsinstitut "trotz Bedenken"
vorgeschlagen im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen: (1.) Das
Gericht steht mit dem sursis partiel nicht mehr vor dem Entscheid
"Alles oder Nichts", sondern erhält einen grösseren Ermessensspielraum
und kann die Strafe besser individualisieren. (2.) Der sursis partiel
kann dazu beitragen, dass die Richter bei Strafen zwischen 18 und
36 Monaten eher zu einer günstigen Prognose neigen, wenn ein Teil
der Strafe unbedingt vollzogen werden kann. Damit wird der Befürchtung
begegnet, die Richter würden bei einer Anhebung des bedingten Strafvollzuges
auf 36 Monate vermehrt unbedingte Strafen ausfällen (sog. ergebnisorientierte
Sanktionsentscheidungen), was eine spürbare Mehrbelastung des Strafvollzuges
zur Folge haben könnte. (3.) Der sursis partiel kann dazu führen,
dass Freiheitsstrafen zwischen zwölf und achtzehn Monaten, die sonst
unbedingt ausgesprochen würden, teilbedingt verhängt werden (Botschaft,
S. 2052 f.).
Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anhebung der Obergrenze beim
bedingten Strafvollzug von achtzehn Monaten auf drei Jahre wurde vom
Parlament als zu weitgehend empfunden, und es reduzierte die Obergrenze
auf zwei Jahre (Art. 42 Abs. 1 StGB). In der parlamentarischen Beratung
wurde dabei verschiedentlich Bezug genommen auf die Einführung des
sursis partiel (Voten NR Cina, Leuthard und de Dardel, AB 2001 N 561
f.; zum Zusammenhang: Karl-Ludwig Kunz, Zur Neugestaltung der Sanktionen
des Schweizerischen Erwachsenenstrafrechtes, ZStrR 117/1999 S. 248;
André Kuhn, Le sursis et le sursis partiel selon le nouveau Code pénal,
ZStrR 121/2003 S. 273).
Die Abgrenzung zwischen dem bedingten und dem teilbedingten
Strafvollzug blieb im Gesetzgebungsprozess unklar. Nach der
bundesrätlichen Botschaft war darauf abzustellen, ob der
Aufschub der Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von
weiteren Verbrechen und Vergehen abzuhalten, bzw. ob der
Teilvollzug unter dem nämlichen Gesichtspunkt als notwendig erscheint
(Art. 43 gemäss Botschaft, S. 2309). Im Auftrag der Rechtskommission
des Ständerates erarbeitete die Verwaltung in der Folge einen Vorschlag
zum sursis partiel, der sich nicht nur auf Freiheitsstrafen, sondern
auf alle Strafarten beziehen sollte. Bei dieser Gelegenheit wurde
der Gesetzestext neu gefasst und die sog. Verschuldensklausel eingeführt
(Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen des "Verschuldens" wurden
nicht mehr schriftlich begründet und auch in der Rechtskommission
des Ständerates nicht mehr angesprochen. Der Vorschlag wurde Gesetz
- und blieb damit in einem entscheidenden Punkt ohne nähere Begründung
(Greiner, a.a.O., S. 114 und Anm. 42; Franz Riklin, Strafen und Massnahmen
im Überblick, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil,
hrsg. von Brigitte Tag/Max Hauri, Zürich 2006, S. 90 f.). 4.3 4.3.1
Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43
StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar
fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich
dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose
des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die Bestimmung, dass
zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt
gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss teilweiser Aufschub
der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei Aussicht besteht,
der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den - ganz oder teilweise
- gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, muss die Strafe in
voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, dass die subjektiven
Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43
StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender Lehrmeinung (statt
vieler Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 50 S. 144; Greiner, a.a.O., S.
111 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich
2007, S. 130 ff.; a.M. Kuhn, a.a.O., ZStrR 121/2003 S. 273 und Anm.
36). 4.3.2 Die objektiven Voraussetzungen der beiden Bestimmungen
stimmen hingegen nicht überein, wodurch sich der bedingte Strafvollzug
(Art. 42 StGB) vom teilbedingten Vollzug (Art. 43 StGB) abgrenzt.
Teilbedingte Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sind unzulässig. Für
Strafen bis zu zwei Jahren ergibt sich ein überschneidender Anwendungsbereich
mit Art. 42 StGB, während für Strafen von zwei bis drei Jahren ausschliesslich
Art. 43 StGB zur Anwendung gelangt. Rechtsvergleichend ist an dieser
Stelle festzuhalten, dass die Schweiz praktisch als einzige europäische
Rechtsordnung (mit Ausnahme von Österreich) für den bedingten und
den teilbedingten Strafvollzug verschiedene zeitliche Begrenzungen
kennt (Greiner, a.a.O., S. 110 und 119 ff.). 4.3.3 Die Voraussetzung,
dass eine teilbedingte Strafe nach Art. 43 StGB notwendig ist, um
dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, d.h. in angemessener
Weise (so der französische Wortlaut: de façon appropriée), ist weitgehend
unklar. Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass der Vorwerfbarkeit
des Rechtsbruchs zu verstehen, er umfasst den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 I 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt
richtet sich nach der Legaldefinition von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint
ist die Strafzumessungsschuld. Das Verschulden ist daher zunächst
und vor allem ein Bemessungskriterium bei der Strafzumessung.
Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des
Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten
als notwendig erscheint, kann es indessen auf die Strafzumessungsschuld
nicht mehr in gleicher Weise ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das
Gericht über die Gewährung des Strafaufschubes befindet, muss die
Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene
Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen
Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten
Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen.
Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich
dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe
zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt
für die Bedeutung der Verschuldensklausel.
4.4 Zu klären ist, ob für Freiheitsstrafen bis zwei Jahre (im
überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB) eine
ähnliche Verknüpfung im Hinblick auf anerkannte Strafzwecke zu
erfolgen hat. 4.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sind die Strafzwecke gegeneinander abzuwägen und in eine Rangfolge
zu bringen, wobei dem Anliegen der Spezialprävention grundsätzlich
ein Vorrang zukommt. Zum einen dient das Strafrecht in erster Linie
nicht der "Vergeltung", sondern der Verbrechensverhütung (BGE 129
IV 161 E. 4.2 S. 164, mit Hinweisen). Dies bringt der Gesetzgeber
nicht nur mit der Bezeichnung der Resozialisierung als Ziel des Strafvollzuges
zum Ausdruck (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), sondern insbesondere auch
mit der Ausweitung des bedingten Strafvollzugs als ausgesprochen spezialpräventive
Einrichtung (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des
Strafrechts, Zweiter Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 96). Zum anderen
ist zu berücksichtigen, dass im Konfliktsfall ein "Vorrang" der Generalprävention
spezialpräventive Ziele zu vereiteln droht, die Bevorzugung der Spezialprävention
hingegen die generalpräventiven Wirkungen einer Sanktion nicht zum
Vornherein ausschliesst, sondern höchstens in einer schwer messbaren
Weise abschwächt. Die Strafzwecke bilden ein komplexes Verhältnis
wechselseitiger Ergänzung, wobei je nach Sachzusammenhang das eine
oder das andre Kriterium stärker hervortritt (BGE 124 IV 246 E. 2b
S. 248; 120 IV 1 E. 2b S. 4, je mit Hinweisen). 4.4.2 Der Sinn des
Instituts der teilbedingten Freiheitsstrafen ist vor dem Hintergrund
der kriminalpolitischen Auseinandersetzung um die kurze Freiheitsstrafe
zu verstehen. Vereinfachend lässt sich diese auf zwei Argumentationsmodelle
zurückführen. Nach dem einen dient der Teilvollzug zur Abschreckung
Dritter oder zur exemplarischen Bestrafung bei weit verbreiteten Delikten
der kleineren und mittleren Kriminalität (z.B. SVG-Delikte), orientiert
sich also vornehmlich an generalpräventiven und Vergeltungszwecken.
Der Gefahr, dass der bedingte Strafvollzug seine Warnwirkung verliere,
sei mit einer spürbaren Reaktion in Form eines kurzen Freiheitsentzuges
zu begegnen (sog. short sharp shock). Das zweite Modell betont den
Strafzweck der Spezialprävention und zielt auf eine Milderung strafrechtlicher
Eingriffsintensität hin. Der Teilvollzug soll nur zur Anwendung gelangen,
wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe ohnehin unumgänglich ist, und
dadurch einen Beitrag zur Zurückdrängung des Freiheitsentzuges und
zur Entlastung der Gefängniskapazitäten leisten (zum Ganzen Markus
Hans Knüsel, Die teilbedingte Freiheitsstrafe, Diss. Bern 1995, S.
92, 124, 175 ff. und passim). 4.4.3 Erklärtes Ziel der Revision war,
mit teilbedingten Strafen im Sinne von Art. 43 StGB die Sanktion in
erhöhtem Masse zu individualisieren und den Strafvollzug zu entlasten,
namentlich dort, wo früher eine unbedingte Strafe verhängt werden
musste. Das gilt ohne Einschränkung für zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafen,
wobei die Möglichkeit zur Individualisierung durch die Obergrenze
des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) bzw. die Verschuldensklausel
(Art. 43 Abs. 1 StGB) begrenzt wird. Wohl trifft zu, dass solche Freiheitsstrafen,
selbst wenn deren Aufschub unter spezialpräventiven Gesichtspunkten
vorzuziehen wäre, immerhin zum Schuldausgleich teilweise vollstreckt
werden müssen. Etwas anderes muss jedoch für Freiheitsstrafen gelten,
die zwei Jahre nicht überschreiten (in diesem Sinn Schwarzenegger/Hug/Jositsch,
a.a.O., S. 126 ff., 131, 139 ff.; Markus Hug, in: Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, zu Art. 43 StGB; a.M. offenbar
Stratenwerth, a.a.O., § Rz. 50 S. 144; vgl. aber Ders., Die Wahl der
Sanktionen, insbesondere nach revidiertem AT StGB, in: Strafjustiz
und Rechtsstaat, hrsg. von Marcel Alexander Niggli/Nicolas Queloz,
Zürich 2003, S. 12). Das Gesetz statuiert hier nämlich die Regel von
Art. 42 StGB, die vorgeht. Daran knüpft sich die Erwartung, der Verurteilte
werde sich unter dem Eindruck des drohenden Strafvollzuges (und allfälliger
Weisungen und Bewährungshilfen) in Freiheit selbst bessern, ohne dass
ein unmittelbarer Zugriff zum Ausgleich des bewirkten Unrechts angeordnet
werde dürfte. Der Strafzweck des Schuldausgleichs (das Vergeltungsprinzip)
besagt denn auch nur, dass die Strafe der Grösse der Schuld entsprechen
soll, was eine drastische Bestrafung des Täters bei geringem Verschulden
verbietet (Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl.,
München 2006, § 3 Rz. 2 ff., insbes. 7 S. 72). Über diese begrenzende
Funktion hinaus kommt ihm keine weitere Bedeutung zu, nicht bei der
Strafzumessung und erst recht nicht beim Vollzug, weil dieser dem
vorrangigen Anliegen der Spezialprävention dient. So hat das Bundesgericht
in Vollzugsfragen wiederholt auf den Grundsatz "nil nocere" hingewiesen,
der gebietet, den Verurteilten bei einer sich abzeichnenden Resozialisierung
möglichst wenig zu gefährden (BGE 121 IV 97 E. 2c, mit Hinweis).
Ebenso wenig kann massgebend sein, ob die teilweise
Vollstreckung der Strafe unter generalpräventiven Gesichtspunkten
als geboten erscheint, um andere von der Begehung von Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten. Eine solche Vorbehaltsklausel, wie sie das Strafgesetzbuch
Österreichs zum Zwecke der Generalprävention kennt (§ 43 Abs. 1 österr.
StGB), sieht Art. 43 StGB nicht vor. Auf eine entsprechende Anpassung
des Gesetzestextes wurde ausdrücklich verzichtet (Botschaft 2005,
S. 4708). Hinzuzufügen ist, dass der Gesetzgeber dem Konzept des short
sharp shock eine Absage erteilt hat mit der Vorschrift, dass mindestens
sechs Monate der Freiheitsstrafe (Art. 43 Abs. 3 StGB) zu vollziehen
sind (Riklin, a.a.O., S. 87; Ders., Die Sanktionierung von Verkehrsdelikten
nach der Strafrechtsreform, ZStrR 122/2004 S. 171), was nicht zulässt,
zur Befriedigung generalpräventiver Bedürfnisse am individuellen Täter
ein Exempel zu statuieren. Aus diesen Gründen darf die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 StGB nicht zugunsten
anderer Strafzwecke als jenen der Spezialprävention verweigert werden.
4.5 Nach den dargelegten Grundsätzen ist der Anwendungsbereich
der teilbedingten Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 43 StGB zu
konkretisieren. 4.5.1 Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze
für bedingte Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht
Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle
des vollbedingten Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art.
42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven
Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention
findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts
der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen
ist. Hierin liegt die "hauptsächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich"
von Art. 43 StGB (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 140; Thomas
Manhart, Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte
Freiheitsstrafen, in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner
Teil, hrsg. von Brigitte Tag/Max Hauri, Zürich 2006, S. 131). 4.5.2
Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art.
42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: Der Strafaufschub
nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich vorgeht. Der teilbedingte
Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist nur zu bejahen, wenn der
Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver
Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen
wird (Robert Jerabek, in: Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, hrsg.
von Frank Höpfel/Eckart Ratz, 2. Aufl., Wien 2003, N. 11 zu § 43a
Abs. 3). Damit verhält es sich ähnlich wie bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben sich - insbesondere aufgrund
früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung
des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche
Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht
an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf
diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma
"Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass
die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten
Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt.
Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe
für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint.
Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs,
kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs.
4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das
Gericht vorgängig zu prüfen.
4.6 Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte
Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den
zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein
angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt
vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf
aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten
Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile
im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb
Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt
die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel
ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung
zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile
ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung
des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend
zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte
Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten
(Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten.
5. Im zu beurteilenden Fall stellt sich die Rechtslage wie folgt
dar:
5.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil nicht mit
der Frage des teilbedingten Vollzugs auseinandergesetzt, obwohl der
Beschwerdegegner vorbestraft ist wegen Missachtens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit sowie Nichttragens des Sicherheitsgurtes (Strafbefehl
des Bezirksamts Baden vom 15. Juli 1999, vorinstanzliche Akten, act.
2) und wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Strafmandat des
Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 22. Juni 2001, vorinstanzliche Akten,
act 2) und obgleich ihm der Führerausweis innert kurzer Zeit insgesamt
vier Mal entzogen worden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f.,
E. 4.6.4.1). Vorliegend kann offengelassen werden, ob das Gericht
sich bei Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von
Art. 42 und Art. 43 StGB bei zweifelsfreier Bejahung der Voraussetzungen
des bedingten Vollzugs in jedem Fall ausdrücklich mit Art. 43 StGB
zu befassen hat oder ob sich dessen Nicht-Anwendung nicht auch stillschweigend
ergeben kann. In Fällen jedenfalls, in welchen die Staatsanwaltschaft
den teilbedingten Vollzug explizit beantragt und frühere Verurteilungen
zumindest Zweifel an der Legalbewährung des Täters aufkommen lassen,
hat es zu begründen, weshalb es den teilbedingten Vollzug als nicht
notwendig einstuft (vgl. auch E. 3.3.1 hiervor).
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob die
Vorinstanz die Möglichkeit des teilbedingten Strafvollzugs überhaupt
in Betracht gezogen hat. Vielmehr ist ebenso denkbar, dass sie - trotz
des ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführerin - in Verkennung
der Rechtslage von der falschen Annahme ausgegangen ist, dass sich
bei Bejahung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs die Frage
des teilbedingten Vollzugs im vorliegenden Fall gar nicht stellt (vgl.
insbesondere E. 4.5.2 hiervor).
Im Ergebnis hat die Vorinstanz folglich die ihr obliegende
Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen
und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Bei ihrer Neubeurteilung
wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob der teilweise Vollzug der
Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten des Beschwerdegegners
unumgänglich erscheint.
5.2 Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist überdies aus
einem weiteren Grund geboten:
Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zur
Strafzumessung geschlossen, sie erachte eine Freiheitsstrafe von 20
Monaten als dem Verschulden des Beschwerdegegners angemessen (angefochtenes
Urteil S. 19 f., E. 4.5). Alsdann hat sie gefolgert, in Anbetracht
des schwerwiegenden Verschuldens sei gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB
zusätzlich eine Busse nach Art. 106 StGB in der Höhe von Fr. 1000.-
auszufällen (angefochtenes Urteil S. 24, E. 4.7.1).
Wie dargelegt (vgl. E. 3.8.2 hiervor), darf im Rahmen der
Strafkombination von Art. 42 Abs. 4 StGB die unbedingte Verbindungsgeldstrafe
bzw. Busse nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche
Strafe ermöglichen. Bewertet das Gericht ein Strafmass von 20 Monaten
als insgesamt schuldangemessen und erachtet es in Anwendung von Art.
42 Abs. 4 StGB eine Strafenkombination als sachgerecht, so haben die
beiden Sanktionen in ihrer Summe schuldangemessen zu sein. Hieraus
folgt, dass bei Verhängung einer Busse von Fr. 1000.- eine bedingte
Freiheitsstrafe von weniger als 20 Monaten auszusprechen ist.
Die Vorinstanz hat demnach Art. 42 Abs. 4 StGB unrichtig
angewendet.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
einerseits unter Verletzung der Begründungspflicht nicht auf die Frage
des teilbedingten Vollzugs eingegangen ist und andererseits Art. 42
Abs. 4 StGB verletzt hat. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Beschwerdegegner, der eventualiter die Gutheissung der
Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz beantragt hat, sind keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde in Strafsachen wird gutgeheissen, das Urteil
des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom
11. Januar 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons
Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, dem Bezirksgericht Baden sowie dem
Vertreter der Zivilklägerinnen vor 1. Instanz, Rechtsanwalt Jan Kocher,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: