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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb33
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 21mlf9
Erfasst am : 2009.02.01




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6B_412/2008 (26.11.2008)


Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_412/2008/sst


Urteil vom 26. November 2008

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Favre,

nebenamtlicher Bundesrichter Killias,

Gerichtsschreiber Borner.


Parteien

R.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,


gegen


Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin 1,


A.________,

Beschwerdegegnerin 2.


Gegenstand

Art. 33 Abs. 4 StGB (Widerspruch gegen Rückzug des Strafantrags),


Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 24. April 2008.


Sachverhalt: 


A. 

A.________ lebte mit R.________, ihrem langjährigen Partner, und 
zwei gemeinsamen Kindern zusammen. Nach einer Auseinandersetzung mit 
dem Partner zog sie aus der gemeinsamen Wohnung aus und fand im Frauenhaus 
Unterschlupf. Sie stellte am 25. September 2007 Strafantrag gegen 
R.________ wegen Drohung, Körperverletzung und eventuell Tätlichkeit. 


Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte die 
Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und Drohung am 4. Oktober 
2007 ein und überwies die Akten an das Zürcher Stadtrichteramt zur 
Ahndung allfälliger Tätlichkeiten. Dieses büsste R.________ am 27. 
November 2007 mit Fr. 300.-. 

Auf Einsprache von R.________ wurde A.________ einvernommen. Bei 
dieser Befragung zog sie den Strafantrag zurück, worauf das Stadtrichteramt 
am 28. Februar 2008 die Bussenverfügung aufhob. 


B. 

Gegen diesen Entscheid erhob R.________ Rekurs mit der 
Begründung, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen seien mit dem 
Rückzug des Strafantrags nicht aus der Welt zu schaffen. 

Das Bezirksgericht Zürich wies den Rekurs am 24. April 2008 ab. 


C. 

R.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zur 
Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache 
an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit es das Strafverfahren 
durchführe. 

Erwägungen: 


1. 

Beschwerden in Strafsachen sind zulässig gegen Entscheide 
letzter kantonaler Instanzen, die als Rechtsmittelinstanz geurteilt 
haben (Art. 80 BGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, 
da das Bezirksgericht Zürich hier als letzte kantonale (Rekurs-)Instanz 
gewirkt hat. 

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer an der Aufhebung oder 
Änderung des angefochtenen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse 
hat, so namentlich die beschuldigte Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b 
Ziff. 1 BGG). Ob der Beschwerdeführer in diesem Sinne ein rechtlich 
geschütztes Interesse hat, erscheint fraglich. Die Frage kann indessen 
im Hinblick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen 
sind erfüllt. 

Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der Entscheid der 
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob Art. 
33 Abs. 4 StGB verletzt sei, wurde vor der kantonalen Rekursinstanz 
nicht aufgeworfen, was aber nicht schadet, soweit damit nicht neue 
Tatsachen vorgetragen werden. 


2. 

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 4 
StGB. Er habe einen Anspruch darauf, dass auf seinen Einspruch gegen 
den Rückzug des Strafantrags hin das Verfahren fortgeführt werde. 



2.1 Die Vorinstanz ist auf die gerügte Bestimmung nicht 
eingegangen. Sie hat die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich 
nicht mit dieser Bestimmung in Zusammenhang gebracht, zumal er sich 
auch nicht darauf berufen hatte. Dass die Vorinstanz Art. 33 Abs. 
4 StGB nicht von Amtes wegen prüfte, mag auch mit der Seltenheit zusammenhängen, 
mit welcher diese Bestimmung angerufen wird. Auch das Bundesgericht 
hatte sich damit bisher nicht zu befassen (Christof Riedo, Basler 
Kommentar, Strafrecht I, Art. 33 N. 38). 


2.2 Es mag dahingestellt bleiben, ob das Einspruchsrecht gemäss 
Art. 33 Abs. 4 StGB unter dem alten Recht absoluten Charakter hatte, 
wie der Beschwerdeführer unterstellt. Seit dem 1. Januar 2007 ist 
das System der Antragsdelikte durch die teilweise Einführung des Opportunitätsprinzips 
im materiellen Recht erheblich relativiert worden (Art. 52 ff. StGB). 
So sind heute die zuständigen Behörden nicht mehr gezwungen, selbst 
auf rechtsmissbräuchliche Strafanträge hin unter allen Umständen ein 
Strafverfahren durchzuführen (vgl. Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 
2. Auflage, vor Art. 28 N. 12; Killias/Kuhn/Dongois/ Aebi, Grundriss 
des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Bern 
2009, N. 837). Vielmehr können sie - sofern die entsprechenden Voraussetzungen 
(Geringfügigkeit öffentlicher oder privater Interessen und allenfalls 
die Schadenserledigung) erfüllt sind - gestützt auf Art. 52 ff. StGB 
das Verfahren auch gegen den Willen der antragsberechtigten Person 
nicht an Hand nehmen oder einstellen (Christof Riedo, a.a.O., Art. 
30 N. 69a; Killias/Kuhn/Dongois/Aebi, a.a.O., N. 837). Insofern begründet 
das Strafantragsrecht einen absoluten Anspruch in dem Sinne, dass 
ohne bzw. gegen den Willen der berechtigten Person keine Strafverfolgung 
stattfinden darf. Es beinhaltet aber keinen Anspruch, dass die beschuldigte 
Person tatsächlich verfolgt wird. 

In Analogie zu dieser Regel kann aber auch der Einspruch gegen 
den Rückzug des Strafverfahrens nicht absolut wirken. Vielmehr kann 
die Behörde sich über die Willensäusserung des Einsprechers hinwegsetzen 
und das Verfahren dennoch einstellen, sofern dazu die Voraussetzungen 
gemäss Art. 52 ff. StGB erfüllt sind (Christof Riedo, a.a.O., Art. 
33 N. 39 und 44). Wenn die Behörde somit unter Einhaltung der Art. 
52 ff. StGB das Verfahren einstellen kann, obwohl das Opfer am Strafantrag 
festhält, muss dies auch gegenüber einem Einsprecher gelten, der gestützt 
auf Art. 33 Abs. 4 StGB die Durchführung des Strafverfahrens verlangt. 



2.3 Demnach durfte die Vorinstanz (unter dem Vorbehalt von Art. 
55a StGB) auf die Weiterführung des Strafverfahrens verzichten. Dass 
sie dabei die Anforderungen gemäss Art. 52 ff. StGB falsch beurteilt 
haben sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch 
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt. 
Im Übrigen steht aufgrund der Akten und namentlich der Fotos (Akten 
der Staatsanwaltschaft, act. 4) nicht fest, dass die Durchführung 
des Strafverfahrens - wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint 
- für ihn mit einem Freispruch enden würde. Zumindest muss der hypothetische 
Ausgang eines solchen Verfahrens als ungewiss bezeichnet werden. 


3. 

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche 
Rechtspflege. Während seine Bedürftigkeit aufgrund der geltend gemachten 
Tatsachen angenommen werden kann, erschien das Rechtsmittel von vornherein 
als aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Weil zudem nicht feststeht, 
dass die Durchführung des Strafverfahrens mit einem Freispruch enden 
würde, ist nicht zu erkennen, inwieweit die gestellten Begehren ernsthaften 
Interessen des Beschwerdeführers dienlich sein könnten. Das Gesuch 
ist daher abzuweisen. Seiner Bedürftigkeit ist durch eine reduzierte 
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 

Da die Beschwerdegegnerin 2 vor Bundesgericht keine Umtriebe 
hatte, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 


2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 


3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer 
auferlegt. 


4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, 
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt 
sowie der Beschwerdegegnerin 2 im Dispositiv auf dem Ediktalweg (Bundesblatt). 



Lausanne, 26. November 2008 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 


Schneider Borner