6B_412/2008 (26.11.2008)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_412/2008/sst
Urteil vom 26. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre,
nebenamtlicher Bundesrichter Killias,
Gerichtsschreiber Borner.
Parteien
R.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin 1,
A.________,
Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand
Art. 33 Abs. 4 StGB (Widerspruch gegen Rückzug des Strafantrags),
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, vom 24. April 2008.
Sachverhalt:
A.
A.________ lebte mit R.________, ihrem langjährigen Partner, und
zwei gemeinsamen Kindern zusammen. Nach einer Auseinandersetzung mit
dem Partner zog sie aus der gemeinsamen Wohnung aus und fand im Frauenhaus
Unterschlupf. Sie stellte am 25. September 2007 Strafantrag gegen
R.________ wegen Drohung, Körperverletzung und eventuell Tätlichkeit.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich stellte die
Strafuntersuchung wegen Körperverletzung und Drohung am 4. Oktober
2007 ein und überwies die Akten an das Zürcher Stadtrichteramt zur
Ahndung allfälliger Tätlichkeiten. Dieses büsste R.________ am 27.
November 2007 mit Fr. 300.-.
Auf Einsprache von R.________ wurde A.________ einvernommen. Bei
dieser Befragung zog sie den Strafantrag zurück, worauf das Stadtrichteramt
am 28. Februar 2008 die Bussenverfügung aufhob.
B.
Gegen diesen Entscheid erhob R.________ Rekurs mit der
Begründung, die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen seien mit dem
Rückzug des Strafantrags nicht aus der Welt zu schaffen.
Das Bezirksgericht Zürich wies den Rekurs am 24. April 2008 ab.
C.
R.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zur
Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache
an das Bezirksgericht zurückzuweisen, damit es das Strafverfahren
durchführe.
Erwägungen:
1.
Beschwerden in Strafsachen sind zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen, die als Rechtsmittelinstanz geurteilt
haben (Art. 80 BGG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt,
da das Bezirksgericht Zürich hier als letzte kantonale (Rekurs-)Instanz
gewirkt hat.
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse
hat, so namentlich die beschuldigte Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG). Ob der Beschwerdeführer in diesem Sinne ein rechtlich
geschütztes Interesse hat, erscheint fraglich. Die Frage kann indessen
im Hinblick auf den Verfahrensausgang offen bleiben. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen
sind erfüllt.
Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Frage, ob Art.
33 Abs. 4 StGB verletzt sei, wurde vor der kantonalen Rekursinstanz
nicht aufgeworfen, was aber nicht schadet, soweit damit nicht neue
Tatsachen vorgetragen werden.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 4
StGB. Er habe einen Anspruch darauf, dass auf seinen Einspruch gegen
den Rückzug des Strafantrags hin das Verfahren fortgeführt werde.
2.1 Die Vorinstanz ist auf die gerügte Bestimmung nicht
eingegangen. Sie hat die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich
nicht mit dieser Bestimmung in Zusammenhang gebracht, zumal er sich
auch nicht darauf berufen hatte. Dass die Vorinstanz Art. 33 Abs.
4 StGB nicht von Amtes wegen prüfte, mag auch mit der Seltenheit zusammenhängen,
mit welcher diese Bestimmung angerufen wird. Auch das Bundesgericht
hatte sich damit bisher nicht zu befassen (Christof Riedo, Basler
Kommentar, Strafrecht I, Art. 33 N. 38).
2.2 Es mag dahingestellt bleiben, ob das Einspruchsrecht gemäss
Art. 33 Abs. 4 StGB unter dem alten Recht absoluten Charakter hatte,
wie der Beschwerdeführer unterstellt. Seit dem 1. Januar 2007 ist
das System der Antragsdelikte durch die teilweise Einführung des Opportunitätsprinzips
im materiellen Recht erheblich relativiert worden (Art. 52 ff. StGB).
So sind heute die zuständigen Behörden nicht mehr gezwungen, selbst
auf rechtsmissbräuchliche Strafanträge hin unter allen Umständen ein
Strafverfahren durchzuführen (vgl. Stefan Trechsel, Kurzkommentar,
2. Auflage, vor Art. 28 N. 12; Killias/Kuhn/Dongois/ Aebi, Grundriss
des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Bern
2009, N. 837). Vielmehr können sie - sofern die entsprechenden Voraussetzungen
(Geringfügigkeit öffentlicher oder privater Interessen und allenfalls
die Schadenserledigung) erfüllt sind - gestützt auf Art. 52 ff. StGB
das Verfahren auch gegen den Willen der antragsberechtigten Person
nicht an Hand nehmen oder einstellen (Christof Riedo, a.a.O., Art.
30 N. 69a; Killias/Kuhn/Dongois/Aebi, a.a.O., N. 837). Insofern begründet
das Strafantragsrecht einen absoluten Anspruch in dem Sinne, dass
ohne bzw. gegen den Willen der berechtigten Person keine Strafverfolgung
stattfinden darf. Es beinhaltet aber keinen Anspruch, dass die beschuldigte
Person tatsächlich verfolgt wird.
In Analogie zu dieser Regel kann aber auch der Einspruch gegen
den Rückzug des Strafverfahrens nicht absolut wirken. Vielmehr kann
die Behörde sich über die Willensäusserung des Einsprechers hinwegsetzen
und das Verfahren dennoch einstellen, sofern dazu die Voraussetzungen
gemäss Art. 52 ff. StGB erfüllt sind (Christof Riedo, a.a.O., Art.
33 N. 39 und 44). Wenn die Behörde somit unter Einhaltung der Art.
52 ff. StGB das Verfahren einstellen kann, obwohl das Opfer am Strafantrag
festhält, muss dies auch gegenüber einem Einsprecher gelten, der gestützt
auf Art. 33 Abs. 4 StGB die Durchführung des Strafverfahrens verlangt.
2.3 Demnach durfte die Vorinstanz (unter dem Vorbehalt von Art.
55a StGB) auf die Weiterführung des Strafverfahrens verzichten. Dass
sie dabei die Anforderungen gemäss Art. 52 ff. StGB falsch beurteilt
haben sollte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt.
Im Übrigen steht aufgrund der Akten und namentlich der Fotos (Akten
der Staatsanwaltschaft, act. 4) nicht fest, dass die Durchführung
des Strafverfahrens - wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint
- für ihn mit einem Freispruch enden würde. Zumindest muss der hypothetische
Ausgang eines solchen Verfahrens als ungewiss bezeichnet werden.
3.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Während seine Bedürftigkeit aufgrund der geltend gemachten
Tatsachen angenommen werden kann, erschien das Rechtsmittel von vornherein
als aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Weil zudem nicht feststeht,
dass die Durchführung des Strafverfahrens mit einem Freispruch enden
würde, ist nicht zu erkennen, inwieweit die gestellten Begehren ernsthaften
Interessen des Beschwerdeführers dienlich sein könnten. Das Gesuch
ist daher abzuweisen. Seiner Bedürftigkeit ist durch eine reduzierte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Da die Beschwerdegegnerin 2 vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte, entfällt eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich,
Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt
sowie der Beschwerdegegnerin 2 im Dispositiv auf dem Ediktalweg (Bundesblatt).
Lausanne, 26. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Borner