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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb19, stgb47
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 13xhqs
Erfasst am : 2008.03.15




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6B_401/2007 (08.11.2007)
6B_426/2007 (08.11.2007)
6B_473/2007 (08.11.2007)


Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_401/2007, 6B_426/2007,

6B_473/2007/bri


Sitzung vom 8. November 2007

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Näf.


Parteien

6B_401/2007

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdeführerin 1,


gegen


X.________,

Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,


6B_426/2007

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdeführerin 1,


gegen


X.________,

Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,


6B_473/2007

X.________,

Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,


gegen


Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin 2.


Gegenstand

6B_401/2007,

Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung


6B_426/2007

Haftentlassung


6B_473/2007

Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung,


Beschwerden in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007 und Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2007.


Sachverhalt: 


A. 

Am 1. Juli 2002 kollidierten im Luftraum in der Nähe von 
Ueberlingen/Deutschland zwei Flugzeuge. Dabei kamen alle 71 Insassen 
der beiden Flugzeuge ums Leben, unter ihnen die Ehefrau und die beiden 
Kinder von X.________. 


Am 24. Februar 2004 suchte X.________ den zum Unfallzeitpunkt 
Dienst habenden Flugverkehrsleiter (Fluglotsen) A.________ - den er 
für den Tod seiner Familie mitverantwortlich machte - an dessen Wohnort 
in Kloten auf, wo er ihn auf dem Terrassensitzplatz von dessen Wohnung 
durch mehrere Stiche mit einem Taschenmesser tötete. 


B. 

B.a Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 26. 
Oktober 2005 der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) schuldig und 
bestrafte ihn - unter Zubilligung einer Verminderung der Schuldfähigkeit 
in mittlerem bis schwerem Grade - mit 8 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung 
von 610 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. 

B.b Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob am 30. Oktober 
2006 das Urteil des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der von 
X.________ eingereichten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt 
sowie im Kostenpunkt auf und wies die Sache insoweit im Sinne der 
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. 

B.c Infolge dieses Rückweisungsentscheids wurden die von der 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und von X.________ gegen das 
Urteil des Obergerichts vom 26. Oktober 2005 beim Bundesgericht eingereichten 
Beschwerden mit Verfügungen des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung 
vom 8. Januar 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 


C. 

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 18. 
Juni 2007 - unter Berücksichtigung der Erwägungen im Entscheid des 
Kassationsgerichts und unter Zubilligung einer Verminderung der Schuldfähigkeit 
in hohem Grade - wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) zu einer 
Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren, unter Anrechnung von 1’210 Tagen Untersuchungshaft 
und vorzeitigem Strafvollzug. 


D. 

Gegen das Urteil des Obergerichts vom 18. Juni 2007 erhebt die 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 27. Juli 
2007 Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene 
Urteil sei aufzuheben und die Strafsache kassatorisch zur neuen Entscheidung 
an die Vorinstanz zurückzuweisen oder reformatorisch mit der Ausfällung 
einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren in der Sache selbst zu entscheiden. 



E. 

E.a Der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des 
Kantons Zürich hiess mit Verfügung vom 15. August 2007 das Gesuch 
von X.________ vom 19. Juli 2007 um Entlassung aus der Haft beziehungsweise 
aus dem vorzeitigen Strafvollzug gut und ordnete dessen Entlassung 
aus der Haft per 24. August 2007 an. 

E.b Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt mit 
Eingabe vom 17. August 2007 gegen die Präsidialverfügung Beschwerde 
in Strafsachen. Sie stellt die Anträge, die angefochtene Verfügung 
sei aufzuheben und der Beschwerde sei im Sinne von Art. 103 BGG die 
aufschiebende Wirkung zu erteilen, angesichts der bereits per 24. 
August 2007 verfügten Haftentlassung allenfalls im Rahmen einer superprovisorischen 
Verfügung. 


Mit einer weiteren Eingabe vom gleichen Tag ersucht die 
Oberstaatsanwaltschaft um die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme 
gemäss Art. 104 BGG, wobei sie beantragt, die Präsidialverfügung betreffend 
Haftentlassung sei aufzuheben beziehungsweise es sei die Sicherheitshaft 
oder der vorzeitige Strafantritt anzuordnen, dies angesichts der bereits 
per 24. August 2007 verfügten Haftentlassung allenfalls im Rahmen 
einer superprovisorischen Verfügung. 

E.c Mit Eingabe vom 19. August 2007 stellt X.________ in 
Unkenntnis der vorstehend genannten Eingaben der Oberstaatsanwaltschaft 
vorab und vorsorglich unter anderem die Begehren, allfällige Anträge 
der Staatsanwaltschaft auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise 
auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen in den Verfahren der Beschwerden 
der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassungsverfügung vom 15. 
August 2007 und gegen das Obergerichtsurteil vom 18. Juni 2007 abzuweisen. 
Zudem ersuchte X.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 



F. 

Mit Verfügung vom 21. August 2007 erteilte der Präsident der 
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den beiden Beschwerden 
der Oberstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Obergerichts und gegen 
die Präsidialverfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts, 
welche in einem Verfahren vereinigt wurden, in Anwendung von Art. 
103 Abs. 3 BGG die aufschiebende Wirkung. 


G. 

Mit Beschluss der Strafrechtlichen Abteilung vom 21. August 2007 
wurde X.________ in den Verfahren der beiden Beschwerden der Staatsanwaltschaft 
dessen Gesuch entsprechend die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 



H. 

H.a Mit Eingabe vom 3. September 2007 erhebt X.________ gegen 
das Urteil des Obergerichts vom 18. Juni 2007 seinerseits Beschwerde 
in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils vom 
18. Juni 2007 mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, eventualiter 
sei die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch 
in diesem Verfahren. 


In derselben Eingabe vom 3. September 2007 nimmt X.________ auch 
zu den beiden Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft gegen die Haftentlassungsverfügung 
und gegen das Obergerichtsurteil Stellung, deren Abweisung er beantragt. 



Ausserdem stellt X.________ in seiner Eingabe vom 3. September 
2007 das Begehren, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Präsidenten 
der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2007 
(betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung) Art. 5 Ziff. 1 und 
4 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. 

H.b Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt 
unter Hinweis auf ihre eigenen Beschwerden die Abweisung der Beschwerde 
von X.________. 


I. 

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahmen zu den 
Beschwerden verzichtet. 


Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 


1. 

1.1 Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich und die 
Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des 
Kantons Zürich sind nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 
173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht 
bestimmt sich daher nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1 
BGG). 


1.2 Die drei Beschwerden hängen eng zusammen und betreffen 
weitgehend die gleichen Fragen, weshalb es sich rechtfertigt, sie 
gemeinsam zu behandeln und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 



2. 

Das Obergericht des Kantons Zürich (im Folgenden als Vorinstanz 
bezeichnet) hat X.________ (nachfolgend als Beschwerdeführer 2 bezeichnet) 
wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu einer Freiheitsstrafe 
von 5 ¼ Jahren verurteilt, unter Anrechnung von 1’210 Tagen Untersuchungshaft 
und vorzeitigem Strafvollzug. Umstritten ist insoweit einzig das Strafmass, 
insbesondere die Frage, welche Bedeutung einer Verminderung der Schuldfähigkeit 
des Täters im Allgemeinen und im konkreten Fall bei der Strafzumessung 
zukommt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (im Folgenden 
als Beschwerdeführerin 1 bezeichnet) beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe 
auf 12 Jahre. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die 
Vorinstanz habe der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des 
Beschwerdeführers 2 in viel zu starkem Ausmass strafreduzierend Rechnung 
getragen. Der Beschwerdeführer 2 beantragt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe 
auf 4 Jahre. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz 
sei von einer zu hohen Einsatzstrafe ausgegangen und habe die Täterkomponenten 
zu Unrecht im Ergebnis straferhöhend berücksichtigt. 


3. 

3.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches 
sind durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert 
worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der 
Beschwerdeführer 2 hat die Tat vor dem 1. Januar 2007 verübt. Das 
angefochtene Urteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Damit stellt 
sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das alte oder das neue Recht 
Anwendung findet. 


Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der 
Tat gegolten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende 
neue Gesetz das mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB 
alte und neue Fassung). Nach der Auffassung der Vorinstanz ist das 
neue Recht milder und daher vorliegend anwendbar. Dieser Ansicht sind 
auch die beiden Beschwerdeführer. Die Frage nach dem anwendbaren Recht 
ist eine Rechtsfrage und daher gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG von Amtes 
wegen zu prüfen. 


3.2 Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid 
entspricht die neue Grundsatzbestimmung betreffend die Strafzumessung 
(Art. 47 StGB) in den Grundzügen der Praxis zur bisherigen, kürzer 
gefassten allgemeinen Strafzumessungsregel (Art. 63 aStGB). Die neue 
Bestimmung nehme indessen zusätzliche Elemente auf, welche der Praxis 
zum bisherigen Recht entsprächen. Insbesondere verlange das neue Recht 
ausdrücklich, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. 
Damit sei im Einzelfall eine Strafe möglich, die niedriger als die 
Strafe sei, welche das Verschulden des Täters gebieten würde. Gemäss 
den weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil ist nach dem neuen 
Recht bei Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters eine Milderung 
der Strafe zwingend vorgeschrieben (Art. 19 Abs. 2 StGB), während 
sie nach dem alten Recht fakultativ sei (Art. 11 aStGB), wobei allerdings 
nach der Praxis zum bisherigen Recht eine Strafminderung innerhalb 
des ordentlichen Strafrahmens obligatorisch sei. Die Vorinstanz weist 
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass theoretisch sogar eine (bedingte) 
Geldstrafe möglich sei. Das neue Recht sei daher insgesamt milder 
als das alte und daher anwendbar (angefochtenes Urteil S. 9 f.). 


3.3 Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, 
entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend 
ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt mithin darauf 
an, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser 
wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Der Richter hat deshalb 
den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch 
nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander 
zu vergleichen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Aufl. 
2006, S. 42/43). 


Die Vorinstanz beruft sich zwar auf diese Grundsätze, doch 
wendet sie diese nicht an. Sie zeigt nicht auf, dass und inwiefern 
sie im konkreten Fall bei der Strafzumessung nach dem alten Recht 
einerseits und nach dem neuen Recht andererseits zu unterschiedlichen 
Ergebnissen gelangte. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, 
inwiefern das im neuen Recht (Art. 47 StGB) ausdrücklich genannte 
Strafzumessungselement der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters 
im konkreten Fall weitergehend als nach dem alten Recht zum Tragen 
käme. Der Hinweis der Vorinstanz, dass damit eine niedrigere Strafe 
möglich sei, als sie das Verschulden des Täters gebieten würde, ist 
insoweit unbehelflich. Auch nach der Praxis zum alten Recht konnte 
eine vom Tatverschulden unabhängige strafmindernde Komponente zu einer 
Strafe führen, die unter der dem Verschulden angemessenen Strafe lag. 
Die Vorinstanz hält denn auch zutreffend fest, dass die im neuen Recht 
ausdrücklich genannten zusätzlichen Strafzumessungselemente der Praxis 
zum alten Recht entsprechen (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 
6B_14/2007 vom 17. April 2007, E. 5). Dies gilt auch in Bezug auf 
die Auswirkungen der Verminderung der Schuldfähigkeit auf das Strafmass. 
Die Verminderung der Schuldfähigkeit führte schon nach der Praxis 
zum alten Recht zwingend zu einer Reduktion der Strafe. Mit dem Hinweis 
auf die nach dem neuen Recht bestehende Möglichkeit einer bedingten 
Geldstrafe macht die Vorinstanz lediglich einen abstrakten Vergleich. 
Zudem kann eine blosse Geldstrafe als Sanktion für eine vorsätzliche 
Tötung auch im Falle einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit 
des Täters nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Aus dem angefochtenen 
Urteil ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei Anwendung 
des zur Zeit der Tat geltenden alten Rechts eine höhere Strafe ausgefällt 
hätte. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass in Anbetracht 
der im vorliegenden Fall massgebenden und im Wesentlichen unveränderten 
Strafzumessungsgrundsätze die Strafe bei Anwendung des alten Rechts 
gleich ausgefallen wäre. Das neue Recht ist somit im konkreten Fall 
nicht das mildere. Demnach ist das alte Recht anwendbar. 


4. 

4.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der 
Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe 
nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Der ordentliche 
Strafrahmen reicht somit von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe 
(Art. 35 aStGB, siehe auch Art. 40 StGB). Der Richter misst die Strafe 
nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, 
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 
63 aStGB). War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit 
oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft 
entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen 
oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt 
war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 
11 aStGB). Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen 
vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für 
Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden. Der Richter 
ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 
66 aStGB). 


4.2 Bei der Bemessung der Strafe hat der Richter einerseits die 
Tatkomponenten und andererseits die Täterkomponenten zu berücksichtigen. 
Zu den Tatkomponenten gehören etwa das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, 
die Art und Weise von dessen Herbeiführung sowie die Willensrichtung 
und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten gehören unter 
anderem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten 
nach der Tat und im Strafverfahren, etwa Schadenersatzzahlung, Geständnis, 
Einsicht und Reue (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). 



Der Richter hat im Urteil die wesentlichen Tat- und 
Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob 
die rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie 
gewichtet wurden. Er muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung 
der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil in den Grundzügen darstellen. 
Der Richter ist aber - unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen - von Bundesrechts 
wegen nicht verpflichtet, in der Urteilsbegründung in absoluten Zahlen 
oder in Prozenten anzugeben, in welchem Masse er die einzelnen strafzumessungsrelevanten 
Tatsachen gewichtet hat (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa mit Hinweisen). Diese 
Grundsätze gelten entsprechend für die Gewichtung der im Gesetz genannten 
Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe, unter anderen die Verminderung 
der Schuldfähigkeit. Der Richter ist mithin nicht verpflichtet, in 
der Urteilsbegründung anzugeben, welche Strafe er im Falle der uneingeschränkten 
Schuldfähigkeit des Täters ausgefällt hätte und um wie viel Prozent 
er die Strafe infolge der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert 
hat. 


Bei der Strafzumessung steht dem Sachrichter ein erheblicher 
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin 
nur ein, wenn der Sachrichter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder 
unterschritten hat, wenn er rechtlich nicht massgebende Kriterien 
mitberücksichtigt oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen 
beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens 
falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen). 



4.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wiegt das objektive 
Tatverschulden des Beschwerdeführers 2 sehr schwer und rückt das Tötungsdelikt 
in die Nähe des Mordtatbestandes. So zeuge die eigentliche Tatausführung 
von besonderer Grausamkeit und extremer Brutalität, in welcher sich 
auch ein intensiver Tötungswille manifestiere. Mit seiner Tat habe 
der Beschwerdeführer 2 unsägliches Leid über die Familie des Fluglotsen 
gebracht, wobei erschwerend ins Gewicht falle, dass er genau gewusst 
habe, dass der Fluglotse zweifacher Familienvater gewesen sei. Objektiv 
gesehen müsse auch der Anlass der Tat als nichtig bezeichnet werden. 
Der Beschwerdeführer 2 habe völlig realitätsfremde Erwartungen bezüglich 
des Verhaltens des Fluglotsen ihm gegenüber am fraglichen Abend gehabt. 
Als der Fluglotse sich nicht entschuldigt, sondern ihn abgewiesen 
habe, wobei das Couvert, welches - was der Fluglotse allerdings nicht 
habe wissen können - die Fotos seiner beim Flugzeugabsturz umgekommenen 
Angehörigen enthalten habe, zu Boden gefallen sei, habe er das Messer 
hervorgeholt und den Fluglotsen brutal niedergemetzelt. In Anbetracht 
des sehr schweren objektiven Tatverschuldens und der weiteren Umstände, 
die den Beschwerdeführer 2 auch subjektiv belasteten, geht die Vorinstanz 
im angefochtenen Urteil, wie schon in ihrem ersten Entscheid, in Übereinstimmung 
mit der Beschwerdeführerin 1 von einer Einsatzstrafe von 18 Jahren 
aus. Diese aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe von 
18 Jahren reduziert die Vorinstanz sodann infolge der dem Beschwerdeführer 
2 zugebilligten Verminderung der Schuldfähigkeit in schwerem Grade 
um "ca. 75 %", was eine Strafe von ca. 4 ½ Jahren (ca. 25 % von 18 
Jahren) ergibt. Im Anschluss daran bewertet die Vorinstanz in ihren 
Urteilserwägungen die Täterkomponenten. Straferhöhend in nicht unerheblichem 
Masse falle ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer 2 während 
des gesamten Verfahrens ausgesprochen uneinsichtig verhalten und gegenüber 
dem Opfer und dessen Familie kein echtes Mitgefühl gezeigt habe. Strafmindernd 
seien die Vorstrafenlosigkeit, der ungetrübte Leumund und das Geständnis 
des Beschwerdeführers 2 zu berücksichtigen, wobei bezüglich des Geständnisses 
freilich stark einschränkend zu beachten sei, dass dem Beschwerdeführer 
2 angesichts der erdrückenden Beweislage auch kaum etwas anderes übrig 
geblieben wäre. Leicht strafmindernd falle schliesslich in Betracht, 
dass sich der Beschwerdeführer 2 mit den Hinterbliebenen des Fluglotsen 
bezüglich deren Zivilforderungen geeinigt habe. In Würdigung aller 
massgeblichen Strafzumessungsgründe erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe 
von 5 ¼ Jahren als angemessen. 


Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen das vorinstanzliche 
Urteil 


5. 

5.1 Gemäss dem Gutachten Dr. B.________ (Psychiatrische 
Universitätsklinik Zürich) vom 20. September 2004 leidet der Beschwerdeführer 
2 infolge der Ereignisse an einer andauernden Persönlichkeitsänderung 
nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Die Schwere der Störung ist 
gemäss dem Gutachten als sehr erheblich zu bezeichnen. Die veränderten 
Erlebens- und Verhaltensbereitschaften, die als Ausdruck der andauernden 
Persönlichkeitsänderung zu gelten hätten, begünstigen nach den Ausführungen 
des Gutachters auch noch die Bereitschaft zu schiefen Auffassungen, 
zu misstrauisch-feindseligen Interpretationen und zur Erwartung doch 
nur immer wieder neuer Ablehnung und kühler Zurückweisung. Der Verlust 
einer früher vorhandenen Vertrauensfähigkeit sei Ausdruck einer schwersten 
Störung des Persönlichkeitsfundaments, und der Beschwerdeführer 2 
habe hier eine ganz grundlegende psychische Leistungsfähigkeit verloren. 
Die schwer ausgeprägte psychische Störung der andauernden Persönlichkeitsänderung 
nach Extrembelastung lässt sich gemäss dem Gutachen einer Beeinträchtigung 
der geistigen Gesundheit zuordnen. 


Bei der Beurteilung der Einsichts- und Willensfähigkeit des 
Beschwerdeführers 2 prüft der Gutachter zwei verschiedene (für ihn 
notwendig hypothetische) Sachverhaltsvarianten. 


In der ersten Variante geht der Gutachter von einer 
vorbestehenden grundsätzlichen Tatbereitschaft des Beschwerdeführers 
2 aus, wobei er offen lässt, inwieweit ein fester und dann in die 
Tat umgesetzter Handlungsvorsatz bestand oder inwieweit die Tathandlung 
noch von einem befriedigenden oder eben nicht befriedigenden Verhalten 
des Fluglotsen abhängig gemacht worden sein mochte. Bei dieser ersten 
Variante waren gemäss dem Gutachten angesichts der Schwere der auch 
tatzeitaktuell bestehenden psychischen Störung sowohl die Einsichtsfähigkeit 
als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 in mittlerem 
Grade vermindert. 


In der zweiten Variante geht der Gutachter davon aus, der 
Beschwerdeführer 2 habe den Fluglotsen ohne Tötungsbereitschaft allein 
mit der Vorstellung aufgesucht, dass dieser sich entschuldige. Im 
subjektiven Erleben des Beschwerdeführers 2 habe sich der Fluglotse 
nicht wie erwartet verhalten, sondern ihn und insbesondere auch die 
Fotos der Angehörigen, die sich im vorgezeigten Couvert befanden, 
zurückgewiesen. Das Erleben dieser "Schändung" des Wertvollsten, was 
dem Beschwerdeführer 2 geblieben ist, war gemäss dem Gutachten der 
Moment, in dem es nach ohnehin hoher affektiver Anspannung zu einer 
Erlebnissituation kam, die als akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0) 
erfasst und der Beeinträchtigung des Bewusstseins zugeordnet werden 
kann. Der Beschwerdeführer 2 habe die Situation als eine vom Fluglotsen 
beabsichtigte Verletzung beziehungsweise Herabwürdigung seiner toten 
Angehörigen, als massive Kränkung und als Ausdruck der Verachtung 
und Zurückweisung erlebt. Es sei zu einem plötzlichen Durchbruch destruktiven 
Handelns ohne vorgängige Ankündigung der Tat gekommen. Bei dieser 
zweiten Variante bestand gemäss dem Gutachten nicht nur eine Beeinträchtigung 
der geistigen Gesundheit aufgrund einer schwergradigen Persönlichkeitsänderung 
nach Extrembelastung, sondern auch eine Beeinträchtigung des Bewusstseins 
erheblicher Schwere, und war die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers 
2 in mittlerem Grade, die Steuerungsfähigkeit angesichts des überschwemmenden 
Charakters der Handlungsantriebe aber in hohem Masse herabgesetzt. 



Gemäss dem Gutachten ist eine psychiatrisch-psychologische 
Behandlung, nämlich ein Versuch, dem Beschwerdeführer 2 zu helfen, 
doch noch eine Trauerarbeit zu leisten, die er nicht als drohenden 
Verrat an seinen Angehörigen erlebte, zweifellos angezeigt. Doch sei 
keine Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches anzuordnen, zumal die 
Legalprognose ohnehin sehr günstig sei und daher durch eine Behandlungsmassnahme 
eine irgend wesentliche Verbesserung der Legalprognose nicht zu erreichen 
sei. 


5.2 Die Vorinstanz kam in ihrem ersten Urteil (vom 26. Oktober 
2005) in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dem Beschwerdeführer 
2 könne nicht vorgeworfen werden, dass er den Fluglotsen mit dem festen 
Vorsatz aufgesucht habe, ihn zu töten. Die Vorinstanz erachtete es 
in ihrem ersten Urteil aber als erwiesen, dass der Beschwerdeführer 
2 den Fluglotsen immerhin mit der latenten, unterschwelligen Bereitschaft 
aufsuchte, ihn zu töten, falls er sich nicht entschuldigen sollte. 
Die Vorinstanz ging in ihrem ersten Urteil von einem Sachverhalt aus, 
der gleichsam in der Mitte zwischen den beiden vom Gutachter überprüften 
(hypothetischen) Sachverhaltsvarianten lag. Sie billigte dem Beschwerdeführer 
2 daher eine mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit zu, 
welcher sie durch eine Reduktion der aus den Tatkomponenten resultierenden 
Einsatzstrafe, die sie auf 18 Jahre bezifferte, um ca. 66 % Rechnung 
trug. 


Die Feststellung im ersten vorinstanzlichen Urteil, der 
Beschwerdeführer 2 habe den Fluglotsen mit der latenten, unterschwelligen 
Bereitschaft aufgesucht, ihn zu töten, falls er sich nicht entschuldigen 
sollte, wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich im Rückweisungsentscheid 
vom 30. Oktober 2006 als willkürlich und unzulässig qualifiziert. 
Ebenfalls als willkürlich und unzulässig erachtete das Kassationsgericht 
die die fragliche Annahme stützenden Feststellungen im ersten vorinstanzlichen 
Urteil, dass der Beschwerdeführer 2 von Rache beseelt gewesen sei 
und in der Untersuchung die Möglichkeit einer Eskalation eingeräumt 
habe. 


Die Vorinstanz geht daher in der gebotenen Berücksichtigung der 
Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons 
Zürich im vorliegend angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht 
davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 den Tat- bzw. Tötungsentschluss 
erst anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Fluglotsen fasste und 
diesen nicht mit einer latenten, unterschwelligen Tötungsbereitschaft 
aufsuchte. Die Vorinstanz billigt deshalb im angefochtenen Urteil 
dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf das psychiatrische Gutachten im 
Sinne der darin untersuchten zweiten Variante eine Verminderung der 
Schuldfähigkeit in schwerem Grade zu. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit 
trägt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dadurch Rechnung, 
dass sie die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe, die 
sie wiederum, wie schon im ersten Urteil, auf 18 Jahre beziffert, 
um "ca. 75 %" reduziert. 


5.3 Die Vorinstanz weist zur Begründung der Reduktion der Strafe 
um ca. 75 % darauf hin, dass der (vollständig) schuldunfähige Täter 
überhaupt nicht bestraft werden kann, unabhängig davon, wie schwer 
die objektiven und subjektiven Tatumstände wiegen und wie sehr die 
Opfer gelitten haben. In einem solchen Fall vermöge das Strafrecht 
die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Ausgleichsfunktion 
offensichtlich gar nicht zu erfüllen. Der Gesetzgeber messe der Frage 
der Schuldfähigkeit des Täters somit bewusst eine erhebliche Bedeutung 
zu. Wenn ein Täter aufgrund seiner Krankheit in hohem Grade unfähig 
sei, sich an die Rechtsordnung zu halten, so könne ihm sein Rechtsbruch 
ungeachtet der weiteren Umstände auch nicht über die Massen vorgeworfen 
werden. Somit sei grundsätzlich eine lineare Abstufung zwischen voller 
und fehlender Schuldfähigkeit vorzunehmen, sofern nicht besondere 
Umstände dagegen sprächen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung 
des Bundesgerichts. Schlüssige Gründe dafür, der in schwerem Grade 
verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers 2 nicht in ihrem 
vollen Ausmass, mithin zu ca. 75 %, Rechnung zu tragen, seien vorliegend 
nicht ersichtlich. 


5.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht demgegenüber geltend, die 
Vorinstanz habe den Strafzumessungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit 
in Überschreitung ihres Ermessens klar falsch gewichtet, was zu einer 
überaus milden Strafe geführt habe. Indem die Vorinstanz der schweren 
Verminderung der Schuldfähigkeit mit einer Reduktion der Einsatzstrafe 
um ca. 75 % Rechnung getragen habe, habe sie eindeutig den Stellenwert 
der Verminderung der Schuldfähigkeit im Rahmen der Beurteilung des 
gesamten Unrechts- und Schuldgehalts der konkreten Straftat und damit 
letztlich auch im Rahmen des Verschuldens verkannt. Die Verminderung 
der Schuldfähigkeit sei nur ein Strafzumessungsgrund unter vielen 
anderen. Daneben seien noch zahlreiche weitere subjektive und objektive 
Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Wenn 
die Vorinstanz ausgehend von einer Einsatzstrafe von 18 Jahren schliesslich 
in Anbetracht der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe 
von lediglich 5 ¼ Jahren ausfälle, messe sie der Verminderung der 
Schuldfähigkeit einen beinahe absoluten Stellenwert zu, was einer 
ausgewogenen Berücksichtigung des gesamten Unrechts- und Schuldgehalts 
der Straftat widerspreche. Die im Ergebnis lineare Strafreduktion 
sei auch deshalb unzulässig, weil es sich bei der in der forensisch-psychiatrischen 
Praxis üblichen Dreiteilung der Verminderung in "leicht", "mittelgradig" 
oder "schwer" sprachlich um höchst unbestimmte, mit wenig klaren Konturen 
versehene Begriffe handle. Mit Recht würden denn auch die in der Praxis 
vorgenommenen mathematischen Reduktionen der Strafen wegen Verminderung 
der Schuldfähigkeit von einem Teil der Lehre als offensichtlich verfehlt 
bezeichnet. In Anbetracht der biologischen Gründe, mit welchen der 
psychiatrische Gutachter seine Empfehlung einer schwergradigen Verminderung 
erläutere und welche nicht ansatzweise mit einer Geisteskrankheit, 
einem Schwachsinn oder einem aufgehobenen Bewusstsein in Zusammenhang 
stünden, lasse sich die von der Vorinstanz vorgenommene lineare Strafreduktion 
in keiner Weise rechtfertigen. 


5.5 Der Beschwerdeführer 2 beruft sich in seiner 
Beschwerdeantwort auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach einer 
Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminderung 
Rechnung zu tragen sei. Zwar ziehe eine leichte, mittlere oder schwere 
Verminderung nicht zwingend eine Reduktion der Strafe um 25 %, 50 
% oder 75 % nach sich, doch müsse ein bestimmtes Verhältnis zwischen 
der Verminderung der Schuldfähigkeit und deren Folgen bei der Strafzumessung 
bestehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange grundsätzlich 
eine besondere Begründung, wenn der Verminderung der Schuldfähigkeit 
nicht linear Rechnung getragen werde. Aus der gesetzlichen Regelung 
ergebe sich, dass sich die Schuldfähigkeit bis auf Null reduzieren 
könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb den Stufen zwischen voller 
und fehlender Schuldfähigkeit nicht linear Rechnung getragen werden 
solle, sofern nicht besondere Argumente im konkreten Einzelfall dagegen 
sprächen. Nur auf diese Weise könne dem Erfordernis von einigermassen 
rationalen Kriterien bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden. 
Für die von der Beschwerdeführerin 1 geforderte unterschiedliche Gewichtung 
der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit je nach deren Ursachen 
biete das Gesetz keine Grundlage. 


6. 

6.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die 
Schuldfähigkeit sind Ausfluss des das ganze Strafrecht beherrschenden 
Schuldprinzips. Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit 
sind kontinuierliche Abstufungen denkbar. Gegenüber dem Schuldunfähigen 
kann nach der klaren gesetzlichen Regelung unstreitig keine Strafe 
ausgesprochen werden, auch wenn die Tatkomponenten noch so schwer 
wiegen. Dies macht deutlich, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit 
nicht die objektive Schwere der Tat entgegengehalten werden darf. 
Vielmehr ergibt sich aus der Straflosigkeit des Schuldunfähigen, dass 
gegen einen in sehr starkem Masse vermindert schuldfähigen Täter nur 
eine im Vergleich mit der Strafe für den uneingeschränkt schuldfähigen 
Täter sehr geringe Strafe ausgesprochen werden darf. Entsprechend 
ist die Strafe bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem 
Grade verglichen mit der Strafe, die für die gleiche Tat eines uneingeschränkt 
Schuldfähigen ausgefällt würde, in mittlerem Ausmass zu reduzieren. 
Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung ungeachtet 
der Schwere der Tat im ganzen Ausmass der Verminderung zu berücksichtigen 
(BGE 118 IV 1 E. 2; 123 IV 1 E. 2; 129 IV 22 E. 6.2, je mit Hinweisen). 



Diese Rechtsprechung findet in der Lehre, soweit sie dazu 
überhaupt ausdrücklich Stellung nimmt, jedenfalls im Grundsatz wohl 
überwiegend Zustimmung (siehe etwa Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, 
StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 48a StGB N 6 f.; Christian Schwarzenegger/ 
Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 97 f.; 
Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. 
Aufl. 1997, Art. 11 aStGB N 6). Sie stösst aber auch auf Ablehnung. 
Es wird eingewendet, dass damit der Verminderung der Schuldfähigkeit 
ein viel zu grosses Gewicht beigelegt werde und die zahlreichen weiteren 
strafzumessungsrelevanten Tat- und Täterkomponenten zu stark in den 
Hintergrund gedrängt würden, was im Ergebnis zu Strafen führe, die 
unverhältnismässig mild seien und den verschiedenen Strafzwecken nicht 
gerecht würden (siehe Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung, 
SJZ 100/2004, S. 173 ff.). 


Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit, 
ein Zustand des Täters. Die Verminderung der Schuldfähigkeit bezieht 
sich, wie die Schuldunfähigkeit, auf die Tat. Diese setzt sich aus 
objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen. Die objektiven und 
subjektiven Umstände der Tat, mithin die Tatkomponenten, können einem 
vermindert schuldfähigen Täter bei der Strafzumessung nur nach Massgabe 
der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden. Auch 
beispielsweise die objektive Schwere der Tat und die Art der Tatausführung 
sind daher bei einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe 
der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit für die Strafzumessung relevant. 



Anders verhält es sich hingegen mit den Täterkomponenten, d.h. 
mit den strafzumessungsrelevanten Umständen, welche nicht zu den objektiven 
und subjektiven Tatumständen gehören. Die strafzumessungsrechtliche 
Relevanz dieser Täterkomponenten bleibt von der Verminderung der Schuldfähigkeit, 
die sich auf die Tat bezieht, unberührt. Daher hat der Richter nicht 
die aus den Tat- und Täterkomponenten insgesamt sich ergebende (hypothetische) 
Strafe, sondern allein die aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische) 
Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters 
zu reduzieren. Allerdings kann natürlich eine Tatsache, aus welcher 
eine Verminderung der Schuldfähigkeit resultiert, sich auch auf die 
Täterkomponenten auswirken und etwa ein Grund dafür sein, dass dem 
Täter das Fehlen von Einsicht und Reue - falls überhaupt - nicht in 
demselben Masse zum Vorwurf gemacht werden kann wie einem normalen 
Täter. 


6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter 
allerdings nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten 
Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen 
Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung 
der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen 
Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2; 
123 IV 49 E. 2c; nicht publizierte Urteile 6S.270/2006 vom 5. September 
2006 E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3.2; 6S.148/2004 vom 
28. Juli 2004 E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2). Dies 
lässt sich unter anderem damit erklären, dass zum einen der psychiatrische 
Experte die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des 
Täters selbstredend nicht exakt in einem bestimmten Prozentsatz beziffern 
kann und zum andern der Richter nicht gehalten ist, in den Urteilserwägungen 
in absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Masse er 
der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung Rechnung 
getragen hat. Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, 
dass aus diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit 
des Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade - 
allenfalls leicht bis mittel respektive mittel bis schwer - herabgesetzt 
war, lässt dem Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen 
Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung 
des Ausmasses der Reduktion der Strafe. Der Richter muss aber bei 
der Strafzumessung - sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen 
- der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminderung 
Rechnung tragen. Er darf dies nicht mit der Begründung ablehnen, dass 
die Tatkomponenten besonders schwer wiegen. Den Tatkomponenten ist 
nach Massgabe ihrer Schwere bei der Bemessung der Einsatzstrafe Rechnung 
zu tragen, und sie dürfen daher nicht ein zweites Mal zu Lasten des 
Täters berücksichtigt werden, indem die aus ihnen resultierende Einsatzstrafe 
nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert 
wird. 


6.3 Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden kantonale 
Urteile aufgehoben, weil darin der Verminderung der Schuldfähigkeit 
des Täters bei der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getragen 
wurde. So war es unter den konkreten Umständen der Einzelfälle und 
unter Berücksichtigung der Begründungen der angefochtenen Entscheide 
bundesrechtswidrig, die Strafe bei einer leichten Verminderung der 
Schuldfähigkeit lediglich um 14,5 % (Urteil 6S.148/2004 vom 28. Juli 
2004 E. 2.3) beziehungsweise bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit 
in mittlerem Grade lediglich um 40 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2) respektive 
nur um 1/6 (BGE 118 IV 1 E. 2) und bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit 
in sehr schwerem Grade bloss um 50 % zu reduzieren (Urteil 6S.336/2000 
vom 23. August 2000 E. 2). Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.547/2006 
vom 1. Februar 2007 angenommen, dass die von der kantonalen Instanz 
dem Täter zugebilligte Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem 
Grade zu einer Reduktion der Strafe um 25 % geführt habe, und es hat 
unter anderem in dieser Annahme erkannt, dass die gegen den Beschwerdeführer 
in jenem Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe im Ergebnis nicht zu 
hoch sei. Im Urteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006 konnte das Bundesgericht 
mangels einer genügenden Begründung im angefochtenen Entscheid nicht 
prüfen, ob eine Reduktion der Strafe um lediglich 75 % bei einer schweren 
Verminderung der Schuldfähigkeit am Rande der Schuldunfähigkeit mit 
Bundesrecht vereinbar war. 


6.4 Die Rechtsprechung behält allerdings besondere Umstände vor, 
bei deren Vorliegen die Strafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung 
der Schuldfähigkeit zu reduzieren ist. 


Die Beschwerdeführerin 1 sieht einen solchen besonderen Umstand 
darin, dass der Beschwerdeführer 2 weder geisteskrank noch schwachsinnig 
ist und sein Bewusstsein nicht ansatzweise aufgehoben war, sondern 
er an einer krankhaften andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung 
leidet und zudem anlässlich der Tat in seinem Bewusstsein erheblich 
beeinträchtigt war. 


Dieser Umstand ist indessen nicht relevant. Massgebend ist 
allein, dass die Verminderung der Einsichts- und/oder der Steuerungsfähigkeit 
auf einer Ursache beruht, welche als Beeinträchtigung der geistigen 
Gesundheit oder des Bewusstseins oder als mangelhafte geistige Entwicklung 
im Sinne von Art. 11 aStGB zu qualifizieren ist. Wenn eine dieser 
gesetzlichen Voraussetzungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig 
- erfüllt ist, muss der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung 
im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung getragen werden. Das Gesetz 
enthält keine Grundlage dafür, dass bei gewissen rechtlich relevanten 
Ursachen, etwa bei einer Beeinträchtigung des Bewusstseins, die Verminderung 
der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung nicht im vollen Ausmass 
der Verminderung zu berücksichtigen ist. Die Ursache kann allein in 
Bezug auf die Anordnung von Massnahmen von Bedeutung sein. Die Verminderung 
der Schuldfähigkeit muss indessen bei der Strafzumessung auch im vollen 
Ausmass der Verminderung berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen 
für die Anordnung einer (freiheitsentziehenden) Massnahme - wie im 
vorliegenden Fall unstreitig - nicht erfüllt sind. Die Strafe bestimmt 
sich nach dem Verschulden und somit nach anderen Kriterien als die 
Massnahme. 


6.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 1 ist die Strafe von 
5 ¼ Jahren auch mit Rücksicht auf die Interessen der Opfer, die Ausgleichsfunktion 
des Strafrechts und das Strafbedürfnis der Öffentlichkeit unhaltbar 
milde. Dazu ist festzuhalten, dass ein Schuldausgleich nur im Rahmen 
und in der Höhe des dem Täter anzurechnenden Verschuldens (Art. 47 
StGB beziehungsweise Art. 63 aStGB) erfolgen kann (BGE 118 IV 342 
E. 2g S. 350 mit Hinweisen; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 StGB N 52; 
ferner Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil 
I, 3. Aufl. 2007, § 5 N 28). 


6.6 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes. Bei der 
Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten resultierende 
Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu 
reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten. 
Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der 
Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung 
von bestimmten Täterkomponenten von Bedeutung sein. Die Reduktion 
der nach Einschätzung des Richters aus den Tatkomponenten resultierenden 
Einsatzstrafe um 75 % bei einer vom Richter gestützt auf ein als überzeugend 
erachtetes psychiatrisches Gutachten dem Täter zugebilligten schweren 
Verminderung der Schuldfähigkeit verstösst nicht gegen Bundesrecht. 
Eine Reduktion exakt in diesem Umfang ist aber bundesrechtlich nicht 
zwingend. Der Richter kann in Ausübung seines Ermessens die aus den 
Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe auch um etwas weniger herabsetzen, 
soweit diese Reduktion noch im gewissen Rahmen dessen liegt, was geboten 
ist, um einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit im vollen 
Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Eine diesen gewissen 
Rahmen unterschreitende Reduktion der aus den Tatkomponenten resultierenden 
Einsatzstrafe ist nur zulässig, wenn besondere Umstände dafür sprechen, 
die in der Urteilsbegründung darzulegen sind. Kein besonderer Umstand 
liegt in der Schwere von einzelnen Tatkomponenten, da die Tatkomponenten 
bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe nach Massgabe ihrer Schwere 
zu berücksichtigen sind. Ein besonderer Umstand liegt auch nicht darin, 
dass die Ursache der verminderten Schuldfähigkeit keinen Anlass zur 
Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme gibt. 


7. 

7.1 Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist allerdings 
unbeachtlich beziehungsweise bei der Strafzumessung nur in einem eingeschränkten 
Ausmass zu berücksichtigen, wenn eine "actio libera in causa" vorliegt 
(siehe bereits BGE 118 IV 1 E. 2). Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin 
1 nicht auf eine solche, doch ist die Frage als Rechtsfrage von Amtes 
wegen zu prüfen, nachdem das Ausmass der Strafminderung infolge der 
Verminderung der Schuldfähigkeit streitig ist. 


7.2 Gemäss Art. 12 aStGB sind Art. 10 und Art. 11 aStGB nicht 
anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des 
Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde, 
in diesem Zustand die strafbare Handlung zu verüben. Nach der Rechtsprechung 
zu Art. 12 aStGB kann auch die darin nicht ausdrücklich geregelte 
fahrlässige "actio libera in causa" Einfluss auf die Relevanz der 
Schuldunfähigkeit beziehungsweise der verminderten Schuldfähigkeit 
haben (siehe im Einzelnen BGE 117 IV 292 E. 2; 120 IV 169 E. 2a). 
Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei einer Vorsatztat im Fall 
einer fahrlässigen "actio libera in causa" zwar relevant, doch muss 
ihr nicht vollumfänglich strafmindernd Rechnung getragen werden, da 
immerhin eine fahrlässige "actio libera in causa" vorliegt (BGE 117 
IV 292 E. 2b; zustimmend Felix Bommer, Basler Kommentar, StGB I, 2. 
Aufl. 2007, Art. 19 StGB N 108). 


7.3 Der Beschwerdeführer 2 befand sich unabhängig von der 
Tatsituation bereits aufgrund seiner andauernden Persönlichkeitsänderung 
nach Extrembelastung in einem Zustand, in welchem gemäss dem psychiatrischen 
Gutachten sowohl seine Einsichtsfähigkeit als auch seine Steuerungsfähigkeit 
in mittlerem Grade herabgesetzt waren. Dem Beschwerdeführer 2 könnte 
somit höchstens vorgeworfen werden, dass er sich aus diesem Zustand 
schuldhaft in einen Zustand der Verminderung der Steuerungsfähigkeit 
in hohem Grade manövriert habe, indem er den Fluglotsen - ohne unterschwellige, 
latente Tötungsbereitschaft - mit dem unrealistischen Anliegen beziehungsweise 
Ansinnen aufsuchte, dass dieser sich entschuldige. Eine fahrlässige 
"actio libera in causa" könnte nur allenfalls angenommen werden, wenn 
zudem der Beschwerdeführer 2 bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen 
können, dass er im Zustand der schwer verminderten Steuerungsfähigkeit 
die vorsätzliche Tötung verüben würde. Dies ist indessen in Anbetracht 
der andauernden Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers 2 und 
der daraus resultierenden Konsequenzen zweifelhaft. Zudem ist die 
Tat letztlich dadurch ausgelöst worden, dass die Fotos, welche die 
verstorbenen Angehörigen des Beschwerdeführers 2 in den offenen Särgen 
zeigten, zu Boden fielen. Diesen besonderen Geschehensablauf konnte 
der Beschwerdeführer 2 auch bei pflichtgemässer Vorsicht nicht voraussehen. 



7.4 Selbst wenn man im vorliegenden Fall eine fahrlässige "actio 
libera in causa" zu einer Vorsatztat in verminderter Schuldfähigkeit 
annehmen wollte, könnte diese in Anbetracht der vorstehend genannten 
Umstände, die höchstens eine leichte Fahrlässigkeit zu begründen vermöchten, 
bei der Strafzumessung nur geringfügig zu Ungunsten des Beschwerdeführers 
2 ins Gewicht fallen und hätte dies aus nachfolgenden Gründen im Ergebnis 
keinen Einfluss auf das Strafmass. Die Vorinstanz hat nämlich bei 
der Bemessung der Einsatzstrafe auf 18 Jahre straferhöhend berücksichtigt, 
dass objektiv gesehen auch der Anlass der Tat als nichtig bezeichnet 
werden müsse. Der Beschwerdeführer 2 habe gewisse - unter Berücksichtigung 
der äusseren Umstände absolut realitätsfremde - Erwartungen gehabt, 
wie sich der Fluglotse an jenem Abend ihm gegenüber hätte verhalten 
sollen. Als der Fluglotse sich nicht entschuldigt, sondern den Beschwerdeführer 
2 abgewiesen habe, wobei in diesem Zusammenhang das Couvert zu Boden 
gefallen sei, welches - was der Fluglotse allerdings nicht habe wissen 
können - die Fotos der verstorbenen Angehörigen enthalten habe, habe 
der Beschwerdeführer 2 das Messer hervorgeholt und den Fluglotsen 
brutal niedergemetzelt. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz 
verschiedene Umstände bereits straferhöhend berücksichtigt, aus welchen 
sich allenfalls auf eine fahrlässige "actio libera in causa" schliessen 
liesse. 


8. 

Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ 
Jahren, die im Übrigen noch innerhalb des gesetzlichen ordentlichen 
Strafrahmens für vorsätzliche Tötung liegt, verstösst aus diesen Gründen 
nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen 
das Urteil der Vorinstanz ist somit abzuweisen. 

Beschwerde des Beschwerdeführers 2 


9. 

9.1 Der Beschwerdeführer 2 macht im Wesentlichen geltend, die 
Einsatzstrafe von 18 Jahren sei zu hoch; bundesrechtlich zulässig 
sei höchstens eine Einsatzstrafe von 16 Jahren. Die strafmindernden 
und straferhöhenden Täterkomponenten seien von der Vorinstanz zu Unrecht 
im Ergebnis straferhöhend berücksichtigt worden; zulässig sei höchstens 
eine im Ergebnis neutrale Gewichtung. Somit sei bei der zutreffenden 
und bundesrechtskonformen Reduktion der Einsatzstrafe infolge der 
schweren Verminderung der Schuldfähigkeit um 75 % eine Freiheitsstrafe 
von 4 Jahren auszufällen. 


9.2 Die Einsatzstrafe von 18 Jahren hält sich in Anbetracht der 
Brutalität der Tatausführung innerhalb des weiten sachrichterlichen 
Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. 

9.3 

9.3.1 Die Vorinstanz hat das dem Beschwerdeführer 2 angelastete 
Fehlen von Einsicht und echtem Mitgefühl "in nicht unerheblichem Masse" 
straferhöhend berücksichtigt. Sie hat diese einzigen straferhöhenden 
Täterkomponenten um mehr als ¾ Jahre straferhöhend gewichtet. 

9.3.2 Die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach mit der Frage 
der strafzumessungsrechtlichen Bedeutung von Einsicht und Reue sowie 
deren Fehlen befasst. Gemäss BGE 113 IV 56 E. 4c lässt es sich mit 
Art. 63 aStGB vereinbaren, das Fehlen von Einsicht und Reue straferhöhend 
zu werten. Im Urteil 6S.686/1994 vom 11. Mai 1995 hat das Bundesgericht 
unter Hinweis auf Meinungsäusserungen im Schrifttum eingeräumt, dass 
eine auf Uneinsichtigkeit gestützte Straferhöhung nicht unbedenklich 
sei. Im Urteil 6S.199/2004 vom 27. April 2005 hat es erwogen, dass 
sich Einsicht und Reue strafmindernd auswirken. Der Umkehrschluss 
sei nicht zwingend, so dass jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung 
vorliege, wenn fehlende Einsicht oder Reue nicht straferhöhend berücksichtigt 
werden. 

9.3.3 Das angefochtene Urteil verstösst auch in diesem Punkt 
nicht gegen Bundesrecht. Es ist gerade auch im Falle eines an sich 
unbestrittenen Tötungsdelikts mit Rücksicht auf die Opferinteressen 
nicht zu beanstanden, das Verhalten eines Täters, der sich während 
des gesamten Verfahrens ausgesprochen uneinsichtig verhielt und gegenüber 
dem Opfer und dessen Familie kein echtes Mitgefühl zeigte, straferhöhend 
zu berücksichtigen. 

10. 

Die ausgefällte Strafe von 5 ¼ Jahren ist in Anbetracht der 
gesamten massgebenden Umstände nicht zu hoch. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 
2 ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 

11. 

11.1 Der Beschwerdeführer 2 übt ferner Kritik am 
bundesgerichtlichen Verfahren. Er macht geltend, die Beschwerde der 
Beschwerdeführerin 1 gegen die Haftentlassungsverfügung des Präsidenten 
der Vorinstanz hätte vom Bundesgericht möglichst rasch vorweg beurteilt 
werden müssen. Zu Unrecht sei das diesbezügliche Verfahren mit dem 
Verfahren der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen das vorinstanzliche 
Urteil vereinigt worden. Ebenfalls zu Unrecht habe der Präsident der 
Strafrechtlichen Abteilung durch Verfügung vom 21. August 2007 den 
beiden Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 die aufschiebende Wirkung 
erteilt. Dadurch sei das Risiko geschaffen worden, dass er, der Beschwerdeführer 
2, trotz der Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz 
ohne eigentliche Haftprüfung für lange Zeit in Haft bleiben würde, 
zumal die vereinigten Verfahren vor dem Bundesgericht sistiert geblieben 
wären, bis das Kassationsgericht des Kantons Zürich über die von ihm 
angemeldete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der 
Vorinstanz entschieden hätte, welche er daher zum Zwecke der Beschleunigung 
der Angelegenheit zurückgezogen habe. Für das Vorgehen des Präsidenten 
der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, ihn, den Beschwerdeführer 
2, durch Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Verfügung vom 
21. August 2007 bis zum Entscheid in der Hauptsache in Haft zu belassen, 
biete weder Art. 103 BGG (betreffend aufschiebende Wirkung) noch Art. 
104 BGG (betreffend andere vorsorgliche Massnahmen) eine ausreichende 
gesetzliche Grundlage. Zudem habe er vor dem Erlass der Verfügung 
vom 21. August 2007 betreffend die aufschiebende Wirkung keine Gelegenheit 
erhalten, sich dazu zu äussern, wodurch sein Anspruch auf rechtliches 
Gehör verletzt worden sei. Somit sei durch die Verfügung des Präsidenten 
der Strafrechtlichen Abteilung vom 21. August 2007 in mehrfacher Hinsicht 
die EMRK verletzt worden. Der Beschwerdeführer 2 macht daher einerseits 
geltend, in Anbetracht dieser Mängel sei die Freiheitsstrafe von 5 
¼ Jahren erheblich zu reduzieren, und er beantragt andererseits, es 
sei festzustellen, dass die Verfügung des Präsidenten der Strafrechtlichen 
Abteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2007 Art. 5 Ziff. 1 und 
4 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze. 

11.2 Die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Mängel können 
offensichtlich nicht zur Folge haben, dass die Freiheitsstrafe reduziert 
wird. Wohl kann etwa im Falle einer EMRK-widrigen Verletzung des Beschleunigungsgebots 
die Strafe herabgesetzt werden. Durch die nach Ansicht des Beschwerdeführers 
2 in mehrfacher Hinsicht EMRK-widrige Verfügung des Präsidenten der 
Strafrechtlichen Abteilung vom 21. August 2007 wurde indessen das 
Strafverfahren in keiner Weise verzögert. Dass nach der Meinung des 
Beschwerdeführers 2 über die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen 
die Haftentlassungsverfügung nicht rasch genug entschieden wurde und 
der Beschwerdeführer 2 über den 24. August 2007 hinaus länger als 
unbedingt notwendig in Haft blieb, ist in Bezug auf das Strafmass 
ohne Bedeutung und kann nicht zu dessen Reduktion führen. 

11.3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters betreffend 
aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) sind - wie auch die Verfügungen 
des Instruktionsrichters betreffend andere vorsorgliche Massnahmen 
(Art. 104 BGG) - nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG). Somit besteht 
keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Bundesgericht auf ein 
entsprechendes Begehren eines Betroffenen solche Verfügungen des Instruktionsrichters 
auf ihre Rechtmässigkeit prüft und eine allfällige Verletzung der 
EMRK feststellt. 

12. 

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist demnach 
vollumfänglich abzuweisen. 


Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die 
Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz 

13. 

13.1 Der Präsident der Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 15. 
August 2007 in Gutheissung eines Gesuchs des Beschwerdeführers 2 dessen 
Haftentlassung per 24. August 2007 an. Der Beschwerdeführer 2 befand 
sich in jenem Zeitpunkt im vorzeitigen Strafvollzug. 


Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft nur 
angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder 
Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem auf Grund bestimmter 
Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der 
Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen. 
Nach § 58 Abs. 3 StPO/ZH ist die Untersuchungshaft aufzuheben, wenn 
ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Sie darf nicht länger dauern 
als die zu erwartende Freiheitsstrafe. 


Diese Bestimmung ist auch anwendbar auf die Entlassung aus dem 
vorzeitigen Strafvollzug, der insoweit, wie die Untersuchungshaft, 
eine prozessuale Haft ist. 


Die Haftentlassung wird in der angefochtenen Verfügung im 
Wesentlichen damit begründet, dass die im vorinstanzlichen Urteil 
ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren ungeachtet der von der 
Beschwerdeführerin 1 dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht 
als die zu erwartende Strafe anzusehen sei und der Beschwerdeführer 
2 aller Voraussicht nach per 24. August 2007 gemäss den einschlägigen 
Bestimmungen von der zuständigen Behörde bedingt entlassen würde, 
wenn er sich bereits im ordentlichen Strafvollzug befände, da er am 
24. August 2007 2/3 der Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren durch angerechnete 
Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsst habe und auch 
die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. 

13.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die von der 
Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren sei viel zu 
milde und könne aus diesem Grunde nicht als die zu erwartende Strafe 
angesehen werden. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen dieselben 
Argumente wie in ihrer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil 
vor. 

14. 

14.1 Die Verfügung des Präsidenten der Vorinstanz betreffend die 
Entlassung des Beschwerdeführers 2 aus der Haft, d.h. aus dem vorzeitigen 
Strafvollzug, ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Mit 
der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger 
Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dazu gehört auch das Willkürverbot. 
Dessen Verletzung kann im Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen auch 
von der Staatsanwaltschaft gerügt werden. 

14.2 Ob die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Einwänden gegen das 
Strafmass hinreichend substantiiert geltend macht, dass und inwiefern 
die angefochtene Verfügung willkürlich sei, und ob somit auf ihre 
Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann offen bleiben. Es kann 
hier auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde gegen die Haftentlassungsverfügung 
überhaupt noch zu behandeln ist, nachdem die Beschwerden gegen das 
Urteil der Vorinstanz abgewiesen worden sind. Die Beschwerde gegen 
die Haftentlassungsverfügung ist jedenfalls unbegründet. Die von der 
Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren ist aus den 
vorstehend dargestellten Gründen entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin 
1 nicht unhaltbar mild, und die Auffassung des Präsidenten der Vorinstanz, 
dass diese Freiheitsstrafe der zu erwartenden Strafe entspreche, ist 
deshalb nicht willkürlich 

15. 

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die 
Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz ist somit 
als unbegründet abzuweisen. 


Kosten und Entschädigungen 

16. 

Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 sind abzuweisen. Daher 
sind in diesen Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) 
und hat der Kanton Zürich dem Vertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt 
Dr. Markus Hug, eine Entschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 



Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen. Damit 
wird er grundsätzlich kostenpflichtig. Er hat indessen in seiner Eingabe 
vom 3. September 2007 auch für dieses Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche 
Rechtspflege eingereicht. Dieses ist gutzuheissen, da die Beschwerde 
des Beschwerdeführers 2 nicht von vornherein aussichtslos war und 
dessen finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Somit sind keine 
Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt 
Dr. Markus Hug, eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten 
(Art. 64 BGG). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007 
(6B_401/2007) wird abgewiesen. 


2. 

Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen das Urteil des 
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007 
(6B_473/2007) wird abgewiesen. 


3. 

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die 
Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts 
des Kantons Zürich vom 15. August 2007 (6B_426/2007) wird abgewiesen. 



4. 

Es werden keine Kosten erhoben. 


5. 

Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter des 
Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Dr. Markus Hug, für die Verfahren 
6B_401/2007 und 6B_426/2007 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2’000.- 
zu bezahlen. 


6. 

Für das Verfahren 6B_473/2007 wird der Vertreter des 
Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Dr. Markus Hug, mit Fr. 2’000.- 
aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 


7. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons 
Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 8. November 2007 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: