6B_401/2007 (08.11.2007)
6B_426/2007 (08.11.2007)
6B_473/2007 (08.11.2007)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_401/2007, 6B_426/2007,
6B_473/2007/bri
Sitzung vom 8. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
6B_401/2007
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin 1,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,
6B_426/2007
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin 1,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,
6B_473/2007
X.________,
Beschwerdeführer 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Hug,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin 2.
Gegenstand
6B_401/2007,
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung
6B_426/2007
Haftentlassung
6B_473/2007
Vorsätzliche Tötung; Strafzumessung,
Beschwerden in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007 und Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Am 1. Juli 2002 kollidierten im Luftraum in der Nähe von
Ueberlingen/Deutschland zwei Flugzeuge. Dabei kamen alle 71 Insassen
der beiden Flugzeuge ums Leben, unter ihnen die Ehefrau und die beiden
Kinder von X.________.
Am 24. Februar 2004 suchte X.________ den zum Unfallzeitpunkt
Dienst habenden Flugverkehrsleiter (Fluglotsen) A.________ - den er
für den Tod seiner Familie mitverantwortlich machte - an dessen Wohnort
in Kloten auf, wo er ihn auf dem Terrassensitzplatz von dessen Wohnung
durch mehrere Stiche mit einem Taschenmesser tötete.
B.
B.a Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 26.
Oktober 2005 der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) schuldig und
bestrafte ihn - unter Zubilligung einer Verminderung der Schuldfähigkeit
in mittlerem bis schwerem Grade - mit 8 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung
von 610 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug.
B.b Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob am 30. Oktober
2006 das Urteil des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der von
X.________ eingereichten kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt
sowie im Kostenpunkt auf und wies die Sache insoweit im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
B.c Infolge dieses Rückweisungsentscheids wurden die von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und von X.________ gegen das
Urteil des Obergerichts vom 26. Oktober 2005 beim Bundesgericht eingereichten
Beschwerden mit Verfügungen des Präsidenten der Strafrechtlichen Abteilung
vom 8. Januar 2007 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 18.
Juni 2007 - unter Berücksichtigung der Erwägungen im Entscheid des
Kassationsgerichts und unter Zubilligung einer Verminderung der Schuldfähigkeit
in hohem Grade - wegen vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) zu einer
Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren, unter Anrechnung von 1210 Tagen Untersuchungshaft
und vorzeitigem Strafvollzug.
D.
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 18. Juni 2007 erhebt die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Eingabe vom 27. Juli
2007 Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Strafsache kassatorisch zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen oder reformatorisch mit der Ausfällung
einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren in der Sache selbst zu entscheiden.
E.
E.a Der Präsident der II. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich hiess mit Verfügung vom 15. August 2007 das Gesuch
von X.________ vom 19. Juli 2007 um Entlassung aus der Haft beziehungsweise
aus dem vorzeitigen Strafvollzug gut und ordnete dessen Entlassung
aus der Haft per 24. August 2007 an.
E.b Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt mit
Eingabe vom 17. August 2007 gegen die Präsidialverfügung Beschwerde
in Strafsachen. Sie stellt die Anträge, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und der Beschwerde sei im Sinne von Art. 103 BGG die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, angesichts der bereits per 24.
August 2007 verfügten Haftentlassung allenfalls im Rahmen einer superprovisorischen
Verfügung.
Mit einer weiteren Eingabe vom gleichen Tag ersucht die
Oberstaatsanwaltschaft um die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme
gemäss Art. 104 BGG, wobei sie beantragt, die Präsidialverfügung betreffend
Haftentlassung sei aufzuheben beziehungsweise es sei die Sicherheitshaft
oder der vorzeitige Strafantritt anzuordnen, dies angesichts der bereits
per 24. August 2007 verfügten Haftentlassung allenfalls im Rahmen
einer superprovisorischen Verfügung.
E.c Mit Eingabe vom 19. August 2007 stellt X.________ in
Unkenntnis der vorstehend genannten Eingaben der Oberstaatsanwaltschaft
vorab und vorsorglich unter anderem die Begehren, allfällige Anträge
der Staatsanwaltschaft auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise
auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen in den Verfahren der Beschwerden
der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentlassungsverfügung vom 15.
August 2007 und gegen das Obergerichtsurteil vom 18. Juni 2007 abzuweisen.
Zudem ersuchte X.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
F.
Mit Verfügung vom 21. August 2007 erteilte der Präsident der
Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den beiden Beschwerden
der Oberstaatsanwaltschaft gegen das Urteil des Obergerichts und gegen
die Präsidialverfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts,
welche in einem Verfahren vereinigt wurden, in Anwendung von Art.
103 Abs. 3 BGG die aufschiebende Wirkung.
G.
Mit Beschluss der Strafrechtlichen Abteilung vom 21. August 2007
wurde X.________ in den Verfahren der beiden Beschwerden der Staatsanwaltschaft
dessen Gesuch entsprechend die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
H.
H.a Mit Eingabe vom 3. September 2007 erhebt X.________ gegen
das Urteil des Obergerichts vom 18. Juni 2007 seinerseits Beschwerde
in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils vom
18. Juni 2007 mit 4 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, eventualiter
sei die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch
in diesem Verfahren.
In derselben Eingabe vom 3. September 2007 nimmt X.________ auch
zu den beiden Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft gegen die Haftentlassungsverfügung
und gegen das Obergerichtsurteil Stellung, deren Abweisung er beantragt.
Ausserdem stellt X.________ in seiner Eingabe vom 3. September
2007 das Begehren, es sei festzustellen, dass die Verfügung des Präsidenten
der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2007
(betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung) Art. 5 Ziff. 1 und
4 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze.
H.b Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt
unter Hinweis auf ihre eigenen Beschwerden die Abweisung der Beschwerde
von X.________.
I.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahmen zu den
Beschwerden verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich und die
Verfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich sind nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR
173.110) am 1. Januar 2007 ergangen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht
bestimmt sich daher nach dem Bundesgerichtsgesetz (Art. 132 Abs. 1
BGG).
1.2 Die drei Beschwerden hängen eng zusammen und betreffen
weitgehend die gleichen Fragen, weshalb es sich rechtfertigt, sie
gemeinsam zu behandeln und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
2.
Das Obergericht des Kantons Zürich (im Folgenden als Vorinstanz
bezeichnet) hat X.________ (nachfolgend als Beschwerdeführer 2 bezeichnet)
wegen vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu einer Freiheitsstrafe
von 5 ¼ Jahren verurteilt, unter Anrechnung von 1210 Tagen Untersuchungshaft
und vorzeitigem Strafvollzug. Umstritten ist insoweit einzig das Strafmass,
insbesondere die Frage, welche Bedeutung einer Verminderung der Schuldfähigkeit
des Täters im Allgemeinen und im konkreten Fall bei der Strafzumessung
zukommt. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (im Folgenden
als Beschwerdeführerin 1 bezeichnet) beantragt eine Erhöhung der Freiheitsstrafe
auf 12 Jahre. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz habe der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit des
Beschwerdeführers 2 in viel zu starkem Ausmass strafreduzierend Rechnung
getragen. Der Beschwerdeführer 2 beantragt eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe
auf 4 Jahre. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
sei von einer zu hohen Einsatzstrafe ausgegangen und habe die Täterkomponenten
zu Unrecht im Ergebnis straferhöhend berücksichtigt.
3.
3.1 Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
sind durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert
worden. Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Der
Beschwerdeführer 2 hat die Tat vor dem 1. Januar 2007 verübt. Das
angefochtene Urteil ist nach diesem Zeitpunkt ergangen. Damit stellt
sich die Frage, ob im vorliegenden Fall das alte oder das neue Recht
Anwendung findet.
Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der
Tat gegolten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende
neue Gesetz das mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB
alte und neue Fassung). Nach der Auffassung der Vorinstanz ist das
neue Recht milder und daher vorliegend anwendbar. Dieser Ansicht sind
auch die beiden Beschwerdeführer. Die Frage nach dem anwendbaren Recht
ist eine Rechtsfrage und daher gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG von Amtes
wegen zu prüfen.
3.2 Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
entspricht die neue Grundsatzbestimmung betreffend die Strafzumessung
(Art. 47 StGB) in den Grundzügen der Praxis zur bisherigen, kürzer
gefassten allgemeinen Strafzumessungsregel (Art. 63 aStGB). Die neue
Bestimmung nehme indessen zusätzliche Elemente auf, welche der Praxis
zum bisherigen Recht entsprächen. Insbesondere verlange das neue Recht
ausdrücklich, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen.
Damit sei im Einzelfall eine Strafe möglich, die niedriger als die
Strafe sei, welche das Verschulden des Täters gebieten würde. Gemäss
den weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil ist nach dem neuen
Recht bei Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters eine Milderung
der Strafe zwingend vorgeschrieben (Art. 19 Abs. 2 StGB), während
sie nach dem alten Recht fakultativ sei (Art. 11 aStGB), wobei allerdings
nach der Praxis zum bisherigen Recht eine Strafminderung innerhalb
des ordentlichen Strafrahmens obligatorisch sei. Die Vorinstanz weist
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass theoretisch sogar eine (bedingte)
Geldstrafe möglich sei. Das neue Recht sei daher insgesamt milder
als das alte und daher anwendbar (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
3.3 Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist,
entscheidet sich nicht aufgrund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend
ist vielmehr die konkrete Betrachtungsweise. Es kommt mithin darauf
an, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser
wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Der Richter hat deshalb
den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch
nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander
zu vergleichen (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. Aufl.
2006, S. 42/43).
Die Vorinstanz beruft sich zwar auf diese Grundsätze, doch
wendet sie diese nicht an. Sie zeigt nicht auf, dass und inwiefern
sie im konkreten Fall bei der Strafzumessung nach dem alten Recht
einerseits und nach dem neuen Recht andererseits zu unterschiedlichen
Ergebnissen gelangte. Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor,
inwiefern das im neuen Recht (Art. 47 StGB) ausdrücklich genannte
Strafzumessungselement der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
im konkreten Fall weitergehend als nach dem alten Recht zum Tragen
käme. Der Hinweis der Vorinstanz, dass damit eine niedrigere Strafe
möglich sei, als sie das Verschulden des Täters gebieten würde, ist
insoweit unbehelflich. Auch nach der Praxis zum alten Recht konnte
eine vom Tatverschulden unabhängige strafmindernde Komponente zu einer
Strafe führen, die unter der dem Verschulden angemessenen Strafe lag.
Die Vorinstanz hält denn auch zutreffend fest, dass die im neuen Recht
ausdrücklich genannten zusätzlichen Strafzumessungselemente der Praxis
zum alten Recht entsprechen (siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts
6B_14/2007 vom 17. April 2007, E. 5). Dies gilt auch in Bezug auf
die Auswirkungen der Verminderung der Schuldfähigkeit auf das Strafmass.
Die Verminderung der Schuldfähigkeit führte schon nach der Praxis
zum alten Recht zwingend zu einer Reduktion der Strafe. Mit dem Hinweis
auf die nach dem neuen Recht bestehende Möglichkeit einer bedingten
Geldstrafe macht die Vorinstanz lediglich einen abstrakten Vergleich.
Zudem kann eine blosse Geldstrafe als Sanktion für eine vorsätzliche
Tötung auch im Falle einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit
des Täters nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden. Aus dem angefochtenen
Urteil ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei Anwendung
des zur Zeit der Tat geltenden alten Rechts eine höhere Strafe ausgefällt
hätte. Es darf vielmehr davon ausgegangen werden, dass in Anbetracht
der im vorliegenden Fall massgebenden und im Wesentlichen unveränderten
Strafzumessungsgrundsätze die Strafe bei Anwendung des alten Rechts
gleich ausgefallen wäre. Das neue Recht ist somit im konkreten Fall
nicht das mildere. Demnach ist das alte Recht anwendbar.
4.
4.1 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der
Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Der ordentliche
Strafrahmen reicht somit von fünf Jahren bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe
(Art. 35 aStGB, siehe auch Art. 40 StGB). Der Richter misst die Strafe
nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe,
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art.
63 aStGB). War der Täter zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit
oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder geistig mangelhaft
entwickelt, so dass die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen
oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, herabgesetzt
war, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art.
11 aStGB). Wo das Gesetz eine Strafmilderung nach freiem Ermessen
vorsieht, ist der Richter an die Strafart und das Strafmass, die für
Verbrechen oder Vergehen angedroht sind, nicht gebunden. Der Richter
ist aber an das gesetzliche Mindestmass der Strafart gebunden (Art.
66 aStGB).
4.2 Bei der Bemessung der Strafe hat der Richter einerseits die
Tatkomponenten und andererseits die Täterkomponenten zu berücksichtigen.
Zu den Tatkomponenten gehören etwa das Ausmass des verschuldeten Erfolgs,
die Art und Weise von dessen Herbeiführung sowie die Willensrichtung
und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten gehören unter
anderem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten
nach der Tat und im Strafverfahren, etwa Schadenersatzzahlung, Geständnis,
Einsicht und Reue (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Der Richter hat im Urteil die wesentlichen Tat- und
Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob
die rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie sie
gewichtet wurden. Er muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung
der Strafe angestellt hat, in seinem Urteil in den Grundzügen darstellen.
Der Richter ist aber - unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen - von Bundesrechts
wegen nicht verpflichtet, in der Urteilsbegründung in absoluten Zahlen
oder in Prozenten anzugeben, in welchem Masse er die einzelnen strafzumessungsrelevanten
Tatsachen gewichtet hat (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa mit Hinweisen). Diese
Grundsätze gelten entsprechend für die Gewichtung der im Gesetz genannten
Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe, unter anderen die Verminderung
der Schuldfähigkeit. Der Richter ist mithin nicht verpflichtet, in
der Urteilsbegründung anzugeben, welche Strafe er im Falle der uneingeschränkten
Schuldfähigkeit des Täters ausgefällt hätte und um wie viel Prozent
er die Strafe infolge der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert
hat.
Bei der Strafzumessung steht dem Sachrichter ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin
nur ein, wenn der Sachrichter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschritten hat, wenn er rechtlich nicht massgebende Kriterien
mitberücksichtigt oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen
beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 mit zahlreichen Hinweisen).
4.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wiegt das objektive
Tatverschulden des Beschwerdeführers 2 sehr schwer und rückt das Tötungsdelikt
in die Nähe des Mordtatbestandes. So zeuge die eigentliche Tatausführung
von besonderer Grausamkeit und extremer Brutalität, in welcher sich
auch ein intensiver Tötungswille manifestiere. Mit seiner Tat habe
der Beschwerdeführer 2 unsägliches Leid über die Familie des Fluglotsen
gebracht, wobei erschwerend ins Gewicht falle, dass er genau gewusst
habe, dass der Fluglotse zweifacher Familienvater gewesen sei. Objektiv
gesehen müsse auch der Anlass der Tat als nichtig bezeichnet werden.
Der Beschwerdeführer 2 habe völlig realitätsfremde Erwartungen bezüglich
des Verhaltens des Fluglotsen ihm gegenüber am fraglichen Abend gehabt.
Als der Fluglotse sich nicht entschuldigt, sondern ihn abgewiesen
habe, wobei das Couvert, welches - was der Fluglotse allerdings nicht
habe wissen können - die Fotos seiner beim Flugzeugabsturz umgekommenen
Angehörigen enthalten habe, zu Boden gefallen sei, habe er das Messer
hervorgeholt und den Fluglotsen brutal niedergemetzelt. In Anbetracht
des sehr schweren objektiven Tatverschuldens und der weiteren Umstände,
die den Beschwerdeführer 2 auch subjektiv belasteten, geht die Vorinstanz
im angefochtenen Urteil, wie schon in ihrem ersten Entscheid, in Übereinstimmung
mit der Beschwerdeführerin 1 von einer Einsatzstrafe von 18 Jahren
aus. Diese aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe von
18 Jahren reduziert die Vorinstanz sodann infolge der dem Beschwerdeführer
2 zugebilligten Verminderung der Schuldfähigkeit in schwerem Grade
um "ca. 75 %", was eine Strafe von ca. 4 ½ Jahren (ca. 25 % von 18
Jahren) ergibt. Im Anschluss daran bewertet die Vorinstanz in ihren
Urteilserwägungen die Täterkomponenten. Straferhöhend in nicht unerheblichem
Masse falle ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer 2 während
des gesamten Verfahrens ausgesprochen uneinsichtig verhalten und gegenüber
dem Opfer und dessen Familie kein echtes Mitgefühl gezeigt habe. Strafmindernd
seien die Vorstrafenlosigkeit, der ungetrübte Leumund und das Geständnis
des Beschwerdeführers 2 zu berücksichtigen, wobei bezüglich des Geständnisses
freilich stark einschränkend zu beachten sei, dass dem Beschwerdeführer
2 angesichts der erdrückenden Beweislage auch kaum etwas anderes übrig
geblieben wäre. Leicht strafmindernd falle schliesslich in Betracht,
dass sich der Beschwerdeführer 2 mit den Hinterbliebenen des Fluglotsen
bezüglich deren Zivilforderungen geeinigt habe. In Würdigung aller
massgeblichen Strafzumessungsgründe erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe
von 5 ¼ Jahren als angemessen.
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen das vorinstanzliche
Urteil
5.
5.1 Gemäss dem Gutachten Dr. B.________ (Psychiatrische
Universitätsklinik Zürich) vom 20. September 2004 leidet der Beschwerdeführer
2 infolge der Ereignisse an einer andauernden Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0). Die Schwere der Störung ist
gemäss dem Gutachten als sehr erheblich zu bezeichnen. Die veränderten
Erlebens- und Verhaltensbereitschaften, die als Ausdruck der andauernden
Persönlichkeitsänderung zu gelten hätten, begünstigen nach den Ausführungen
des Gutachters auch noch die Bereitschaft zu schiefen Auffassungen,
zu misstrauisch-feindseligen Interpretationen und zur Erwartung doch
nur immer wieder neuer Ablehnung und kühler Zurückweisung. Der Verlust
einer früher vorhandenen Vertrauensfähigkeit sei Ausdruck einer schwersten
Störung des Persönlichkeitsfundaments, und der Beschwerdeführer 2
habe hier eine ganz grundlegende psychische Leistungsfähigkeit verloren.
Die schwer ausgeprägte psychische Störung der andauernden Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung lässt sich gemäss dem Gutachen einer Beeinträchtigung
der geistigen Gesundheit zuordnen.
Bei der Beurteilung der Einsichts- und Willensfähigkeit des
Beschwerdeführers 2 prüft der Gutachter zwei verschiedene (für ihn
notwendig hypothetische) Sachverhaltsvarianten.
In der ersten Variante geht der Gutachter von einer
vorbestehenden grundsätzlichen Tatbereitschaft des Beschwerdeführers
2 aus, wobei er offen lässt, inwieweit ein fester und dann in die
Tat umgesetzter Handlungsvorsatz bestand oder inwieweit die Tathandlung
noch von einem befriedigenden oder eben nicht befriedigenden Verhalten
des Fluglotsen abhängig gemacht worden sein mochte. Bei dieser ersten
Variante waren gemäss dem Gutachten angesichts der Schwere der auch
tatzeitaktuell bestehenden psychischen Störung sowohl die Einsichtsfähigkeit
als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers 2 in mittlerem
Grade vermindert.
In der zweiten Variante geht der Gutachter davon aus, der
Beschwerdeführer 2 habe den Fluglotsen ohne Tötungsbereitschaft allein
mit der Vorstellung aufgesucht, dass dieser sich entschuldige. Im
subjektiven Erleben des Beschwerdeführers 2 habe sich der Fluglotse
nicht wie erwartet verhalten, sondern ihn und insbesondere auch die
Fotos der Angehörigen, die sich im vorgezeigten Couvert befanden,
zurückgewiesen. Das Erleben dieser "Schändung" des Wertvollsten, was
dem Beschwerdeführer 2 geblieben ist, war gemäss dem Gutachten der
Moment, in dem es nach ohnehin hoher affektiver Anspannung zu einer
Erlebnissituation kam, die als akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0)
erfasst und der Beeinträchtigung des Bewusstseins zugeordnet werden
kann. Der Beschwerdeführer 2 habe die Situation als eine vom Fluglotsen
beabsichtigte Verletzung beziehungsweise Herabwürdigung seiner toten
Angehörigen, als massive Kränkung und als Ausdruck der Verachtung
und Zurückweisung erlebt. Es sei zu einem plötzlichen Durchbruch destruktiven
Handelns ohne vorgängige Ankündigung der Tat gekommen. Bei dieser
zweiten Variante bestand gemäss dem Gutachten nicht nur eine Beeinträchtigung
der geistigen Gesundheit aufgrund einer schwergradigen Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung, sondern auch eine Beeinträchtigung des Bewusstseins
erheblicher Schwere, und war die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers
2 in mittlerem Grade, die Steuerungsfähigkeit angesichts des überschwemmenden
Charakters der Handlungsantriebe aber in hohem Masse herabgesetzt.
Gemäss dem Gutachten ist eine psychiatrisch-psychologische
Behandlung, nämlich ein Versuch, dem Beschwerdeführer 2 zu helfen,
doch noch eine Trauerarbeit zu leisten, die er nicht als drohenden
Verrat an seinen Angehörigen erlebte, zweifellos angezeigt. Doch sei
keine Massnahme im Sinne des Strafgesetzbuches anzuordnen, zumal die
Legalprognose ohnehin sehr günstig sei und daher durch eine Behandlungsmassnahme
eine irgend wesentliche Verbesserung der Legalprognose nicht zu erreichen
sei.
5.2 Die Vorinstanz kam in ihrem ersten Urteil (vom 26. Oktober
2005) in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dem Beschwerdeführer
2 könne nicht vorgeworfen werden, dass er den Fluglotsen mit dem festen
Vorsatz aufgesucht habe, ihn zu töten. Die Vorinstanz erachtete es
in ihrem ersten Urteil aber als erwiesen, dass der Beschwerdeführer
2 den Fluglotsen immerhin mit der latenten, unterschwelligen Bereitschaft
aufsuchte, ihn zu töten, falls er sich nicht entschuldigen sollte.
Die Vorinstanz ging in ihrem ersten Urteil von einem Sachverhalt aus,
der gleichsam in der Mitte zwischen den beiden vom Gutachter überprüften
(hypothetischen) Sachverhaltsvarianten lag. Sie billigte dem Beschwerdeführer
2 daher eine mittel- bis hochgradig verminderte Schuldfähigkeit zu,
welcher sie durch eine Reduktion der aus den Tatkomponenten resultierenden
Einsatzstrafe, die sie auf 18 Jahre bezifferte, um ca. 66 % Rechnung
trug.
Die Feststellung im ersten vorinstanzlichen Urteil, der
Beschwerdeführer 2 habe den Fluglotsen mit der latenten, unterschwelligen
Bereitschaft aufgesucht, ihn zu töten, falls er sich nicht entschuldigen
sollte, wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich im Rückweisungsentscheid
vom 30. Oktober 2006 als willkürlich und unzulässig qualifiziert.
Ebenfalls als willkürlich und unzulässig erachtete das Kassationsgericht
die die fragliche Annahme stützenden Feststellungen im ersten vorinstanzlichen
Urteil, dass der Beschwerdeführer 2 von Rache beseelt gewesen sei
und in der Untersuchung die Möglichkeit einer Eskalation eingeräumt
habe.
Die Vorinstanz geht daher in der gebotenen Berücksichtigung der
Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich im vorliegend angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht
davon aus, dass der Beschwerdeführer 2 den Tat- bzw. Tötungsentschluss
erst anlässlich der Auseinandersetzung mit dem Fluglotsen fasste und
diesen nicht mit einer latenten, unterschwelligen Tötungsbereitschaft
aufsuchte. Die Vorinstanz billigt deshalb im angefochtenen Urteil
dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf das psychiatrische Gutachten im
Sinne der darin untersuchten zweiten Variante eine Verminderung der
Schuldfähigkeit in schwerem Grade zu. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit
trägt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dadurch Rechnung,
dass sie die aus den Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe, die
sie wiederum, wie schon im ersten Urteil, auf 18 Jahre beziffert,
um "ca. 75 %" reduziert.
5.3 Die Vorinstanz weist zur Begründung der Reduktion der Strafe
um ca. 75 % darauf hin, dass der (vollständig) schuldunfähige Täter
überhaupt nicht bestraft werden kann, unabhängig davon, wie schwer
die objektiven und subjektiven Tatumstände wiegen und wie sehr die
Opfer gelitten haben. In einem solchen Fall vermöge das Strafrecht
die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte Ausgleichsfunktion
offensichtlich gar nicht zu erfüllen. Der Gesetzgeber messe der Frage
der Schuldfähigkeit des Täters somit bewusst eine erhebliche Bedeutung
zu. Wenn ein Täter aufgrund seiner Krankheit in hohem Grade unfähig
sei, sich an die Rechtsordnung zu halten, so könne ihm sein Rechtsbruch
ungeachtet der weiteren Umstände auch nicht über die Massen vorgeworfen
werden. Somit sei grundsätzlich eine lineare Abstufung zwischen voller
und fehlender Schuldfähigkeit vorzunehmen, sofern nicht besondere
Umstände dagegen sprächen. Dies ergebe sich auch aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichts. Schlüssige Gründe dafür, der in schwerem Grade
verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers 2 nicht in ihrem
vollen Ausmass, mithin zu ca. 75 %, Rechnung zu tragen, seien vorliegend
nicht ersichtlich.
5.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht demgegenüber geltend, die
Vorinstanz habe den Strafzumessungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit
in Überschreitung ihres Ermessens klar falsch gewichtet, was zu einer
überaus milden Strafe geführt habe. Indem die Vorinstanz der schweren
Verminderung der Schuldfähigkeit mit einer Reduktion der Einsatzstrafe
um ca. 75 % Rechnung getragen habe, habe sie eindeutig den Stellenwert
der Verminderung der Schuldfähigkeit im Rahmen der Beurteilung des
gesamten Unrechts- und Schuldgehalts der konkreten Straftat und damit
letztlich auch im Rahmen des Verschuldens verkannt. Die Verminderung
der Schuldfähigkeit sei nur ein Strafzumessungsgrund unter vielen
anderen. Daneben seien noch zahlreiche weitere subjektive und objektive
Tatkomponenten sowie die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Wenn
die Vorinstanz ausgehend von einer Einsatzstrafe von 18 Jahren schliesslich
in Anbetracht der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit eine Freiheitsstrafe
von lediglich 5 ¼ Jahren ausfälle, messe sie der Verminderung der
Schuldfähigkeit einen beinahe absoluten Stellenwert zu, was einer
ausgewogenen Berücksichtigung des gesamten Unrechts- und Schuldgehalts
der Straftat widerspreche. Die im Ergebnis lineare Strafreduktion
sei auch deshalb unzulässig, weil es sich bei der in der forensisch-psychiatrischen
Praxis üblichen Dreiteilung der Verminderung in "leicht", "mittelgradig"
oder "schwer" sprachlich um höchst unbestimmte, mit wenig klaren Konturen
versehene Begriffe handle. Mit Recht würden denn auch die in der Praxis
vorgenommenen mathematischen Reduktionen der Strafen wegen Verminderung
der Schuldfähigkeit von einem Teil der Lehre als offensichtlich verfehlt
bezeichnet. In Anbetracht der biologischen Gründe, mit welchen der
psychiatrische Gutachter seine Empfehlung einer schwergradigen Verminderung
erläutere und welche nicht ansatzweise mit einer Geisteskrankheit,
einem Schwachsinn oder einem aufgehobenen Bewusstsein in Zusammenhang
stünden, lasse sich die von der Vorinstanz vorgenommene lineare Strafreduktion
in keiner Weise rechtfertigen.
5.5 Der Beschwerdeführer 2 beruft sich in seiner
Beschwerdeantwort auf die Praxis des Bundesgerichts, wonach einer
Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminderung
Rechnung zu tragen sei. Zwar ziehe eine leichte, mittlere oder schwere
Verminderung nicht zwingend eine Reduktion der Strafe um 25 %, 50
% oder 75 % nach sich, doch müsse ein bestimmtes Verhältnis zwischen
der Verminderung der Schuldfähigkeit und deren Folgen bei der Strafzumessung
bestehen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange grundsätzlich
eine besondere Begründung, wenn der Verminderung der Schuldfähigkeit
nicht linear Rechnung getragen werde. Aus der gesetzlichen Regelung
ergebe sich, dass sich die Schuldfähigkeit bis auf Null reduzieren
könne. Es sei nicht einzusehen, weshalb den Stufen zwischen voller
und fehlender Schuldfähigkeit nicht linear Rechnung getragen werden
solle, sofern nicht besondere Argumente im konkreten Einzelfall dagegen
sprächen. Nur auf diese Weise könne dem Erfordernis von einigermassen
rationalen Kriterien bei der Strafzumessung Rechnung getragen werden.
Für die von der Beschwerdeführerin 1 geforderte unterschiedliche Gewichtung
der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit je nach deren Ursachen
biete das Gesetz keine Grundlage.
6.
6.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die
Schuldfähigkeit sind Ausfluss des das ganze Strafrecht beherrschenden
Schuldprinzips. Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit
sind kontinuierliche Abstufungen denkbar. Gegenüber dem Schuldunfähigen
kann nach der klaren gesetzlichen Regelung unstreitig keine Strafe
ausgesprochen werden, auch wenn die Tatkomponenten noch so schwer
wiegen. Dies macht deutlich, dass der Verminderung der Schuldfähigkeit
nicht die objektive Schwere der Tat entgegengehalten werden darf.
Vielmehr ergibt sich aus der Straflosigkeit des Schuldunfähigen, dass
gegen einen in sehr starkem Masse vermindert schuldfähigen Täter nur
eine im Vergleich mit der Strafe für den uneingeschränkt schuldfähigen
Täter sehr geringe Strafe ausgesprochen werden darf. Entsprechend
ist die Strafe bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit in mittlerem
Grade verglichen mit der Strafe, die für die gleiche Tat eines uneingeschränkt
Schuldfähigen ausgefällt würde, in mittlerem Ausmass zu reduzieren.
Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung ungeachtet
der Schwere der Tat im ganzen Ausmass der Verminderung zu berücksichtigen
(BGE 118 IV 1 E. 2; 123 IV 1 E. 2; 129 IV 22 E. 6.2, je mit Hinweisen).
Diese Rechtsprechung findet in der Lehre, soweit sie dazu
überhaupt ausdrücklich Stellung nimmt, jedenfalls im Grundsatz wohl
überwiegend Zustimmung (siehe etwa Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar,
StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 48a StGB N 6 f.; Christian Schwarzenegger/
Markus Hug/Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl. 2007, S. 97 f.;
Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.
Aufl. 1997, Art. 11 aStGB N 6). Sie stösst aber auch auf Ablehnung.
Es wird eingewendet, dass damit der Verminderung der Schuldfähigkeit
ein viel zu grosses Gewicht beigelegt werde und die zahlreichen weiteren
strafzumessungsrelevanten Tat- und Täterkomponenten zu stark in den
Hintergrund gedrängt würden, was im Ergebnis zu Strafen führe, die
unverhältnismässig mild seien und den verschiedenen Strafzwecken nicht
gerecht würden (siehe Hans Mathys, Zur Technik der Strafzumessung,
SJZ 100/2004, S. 173 ff.).
Die verminderte Schuldfähigkeit ist, wie die Schuldunfähigkeit,
ein Zustand des Täters. Die Verminderung der Schuldfähigkeit bezieht
sich, wie die Schuldunfähigkeit, auf die Tat. Diese setzt sich aus
objektiven und subjektiven Tatumständen zusammen. Die objektiven und
subjektiven Umstände der Tat, mithin die Tatkomponenten, können einem
vermindert schuldfähigen Täter bei der Strafzumessung nur nach Massgabe
der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit zugerechnet werden. Auch
beispielsweise die objektive Schwere der Tat und die Art der Tatausführung
sind daher bei einem vermindert schuldfähigen Täter nur nach Massgabe
der noch vorhandenen Rest-Schuldfähigkeit für die Strafzumessung relevant.
Anders verhält es sich hingegen mit den Täterkomponenten, d.h.
mit den strafzumessungsrelevanten Umständen, welche nicht zu den objektiven
und subjektiven Tatumständen gehören. Die strafzumessungsrechtliche
Relevanz dieser Täterkomponenten bleibt von der Verminderung der Schuldfähigkeit,
die sich auf die Tat bezieht, unberührt. Daher hat der Richter nicht
die aus den Tat- und Täterkomponenten insgesamt sich ergebende (hypothetische)
Strafe, sondern allein die aus den Tatkomponenten resultierende (hypothetische)
Strafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters
zu reduzieren. Allerdings kann natürlich eine Tatsache, aus welcher
eine Verminderung der Schuldfähigkeit resultiert, sich auch auf die
Täterkomponenten auswirken und etwa ein Grund dafür sein, dass dem
Täter das Fehlen von Einsicht und Reue - falls überhaupt - nicht in
demselben Masse zum Vorwurf gemacht werden kann wie einem normalen
Täter.
6.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Richter
allerdings nicht gehalten, die Strafe linear nach einem bestimmten
Tarif herabzusetzen. Der Richter muss mithin nicht nach starren mathematischen
Regeln vorgehen. Eine leichte, mittelgradige oder schwere Verminderung
der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer schematischen
Reduktion der Strafe um 25 %, 50 % bzw. 75 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2;
123 IV 49 E. 2c; nicht publizierte Urteile 6S.270/2006 vom 5. September
2006 E. 5.3; 6S.58/2005 vom 21. Juni 2005 E. 3.2; 6S.148/2004 vom
28. Juli 2004 E. 2.1; 6S.336/2000 vom 23. August 2000 E. 2). Dies
lässt sich unter anderem damit erklären, dass zum einen der psychiatrische
Experte die Herabsetzung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des
Täters selbstredend nicht exakt in einem bestimmten Prozentsatz beziffern
kann und zum andern der Richter nicht gehalten ist, in den Urteilserwägungen
in absoluten Zahlen oder Prozenten anzugeben, in welchem Masse er
der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung Rechnung
getragen hat. Die Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters,
dass aus diesem oder jenem Grunde die Einsichts- und/oder die Steuerungsfähigkeit
des Täters in leichtem, mittlerem beziehungsweise schwerem Grade -
allenfalls leicht bis mittel respektive mittel bis schwer - herabgesetzt
war, lässt dem Richter innerhalb des damit umschriebenen Rahmens einen
Ermessens- beziehungsweise Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung
des Ausmasses der Reduktion der Strafe. Der Richter muss aber bei
der Strafzumessung - sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen
- der Verminderung der Schuldfähigkeit im ganzen Ausmass der Verminderung
Rechnung tragen. Er darf dies nicht mit der Begründung ablehnen, dass
die Tatkomponenten besonders schwer wiegen. Den Tatkomponenten ist
nach Massgabe ihrer Schwere bei der Bemessung der Einsatzstrafe Rechnung
zu tragen, und sie dürfen daher nicht ein zweites Mal zu Lasten des
Täters berücksichtigt werden, indem die aus ihnen resultierende Einsatzstrafe
nicht im vollen Ausmass der Verminderung der Schuldfähigkeit reduziert
wird.
6.3 Das Bundesgericht hat in mehreren Entscheiden kantonale
Urteile aufgehoben, weil darin der Verminderung der Schuldfähigkeit
des Täters bei der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getragen
wurde. So war es unter den konkreten Umständen der Einzelfälle und
unter Berücksichtigung der Begründungen der angefochtenen Entscheide
bundesrechtswidrig, die Strafe bei einer leichten Verminderung der
Schuldfähigkeit lediglich um 14,5 % (Urteil 6S.148/2004 vom 28. Juli
2004 E. 2.3) beziehungsweise bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit
in mittlerem Grade lediglich um 40 % (BGE 129 IV 22 E. 6.2) respektive
nur um 1/6 (BGE 118 IV 1 E. 2) und bei einer Verminderung der Schuldfähigkeit
in sehr schwerem Grade bloss um 50 % zu reduzieren (Urteil 6S.336/2000
vom 23. August 2000 E. 2). Das Bundesgericht hat im Urteil 6S.547/2006
vom 1. Februar 2007 angenommen, dass die von der kantonalen Instanz
dem Täter zugebilligte Verminderung der Schuldfähigkeit in leichtem
Grade zu einer Reduktion der Strafe um 25 % geführt habe, und es hat
unter anderem in dieser Annahme erkannt, dass die gegen den Beschwerdeführer
in jenem Verfahren ausgefällte Freiheitsstrafe im Ergebnis nicht zu
hoch sei. Im Urteil 6S.270/2006 vom 5. September 2006 konnte das Bundesgericht
mangels einer genügenden Begründung im angefochtenen Entscheid nicht
prüfen, ob eine Reduktion der Strafe um lediglich 75 % bei einer schweren
Verminderung der Schuldfähigkeit am Rande der Schuldunfähigkeit mit
Bundesrecht vereinbar war.
6.4 Die Rechtsprechung behält allerdings besondere Umstände vor,
bei deren Vorliegen die Strafe nicht im vollen Ausmass der Verminderung
der Schuldfähigkeit zu reduzieren ist.
Die Beschwerdeführerin 1 sieht einen solchen besonderen Umstand
darin, dass der Beschwerdeführer 2 weder geisteskrank noch schwachsinnig
ist und sein Bewusstsein nicht ansatzweise aufgehoben war, sondern
er an einer krankhaften andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
leidet und zudem anlässlich der Tat in seinem Bewusstsein erheblich
beeinträchtigt war.
Dieser Umstand ist indessen nicht relevant. Massgebend ist
allein, dass die Verminderung der Einsichts- und/oder der Steuerungsfähigkeit
auf einer Ursache beruht, welche als Beeinträchtigung der geistigen
Gesundheit oder des Bewusstseins oder als mangelhafte geistige Entwicklung
im Sinne von Art. 11 aStGB zu qualifizieren ist. Wenn eine dieser
gesetzlichen Voraussetzungen - wie im vorliegenden Fall unstreitig
- erfüllt ist, muss der Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung
im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung getragen werden. Das Gesetz
enthält keine Grundlage dafür, dass bei gewissen rechtlich relevanten
Ursachen, etwa bei einer Beeinträchtigung des Bewusstseins, die Verminderung
der Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung nicht im vollen Ausmass
der Verminderung zu berücksichtigen ist. Die Ursache kann allein in
Bezug auf die Anordnung von Massnahmen von Bedeutung sein. Die Verminderung
der Schuldfähigkeit muss indessen bei der Strafzumessung auch im vollen
Ausmass der Verminderung berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen
für die Anordnung einer (freiheitsentziehenden) Massnahme - wie im
vorliegenden Fall unstreitig - nicht erfüllt sind. Die Strafe bestimmt
sich nach dem Verschulden und somit nach anderen Kriterien als die
Massnahme.
6.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin 1 ist die Strafe von
5 ¼ Jahren auch mit Rücksicht auf die Interessen der Opfer, die Ausgleichsfunktion
des Strafrechts und das Strafbedürfnis der Öffentlichkeit unhaltbar
milde. Dazu ist festzuhalten, dass ein Schuldausgleich nur im Rahmen
und in der Höhe des dem Täter anzurechnenden Verschuldens (Art. 47
StGB beziehungsweise Art. 63 aStGB) erfolgen kann (BGE 118 IV 342
E. 2g S. 350 mit Hinweisen; Wiprächtiger, a.a.O., Art. 47 StGB N 52;
ferner Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil
I, 3. Aufl. 2007, § 5 N 28).
6.6 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes. Bei der
Verminderung der Schuldfähigkeit ist die aus den Tatkomponenten resultierende
Einsatzstrafe nach Massgabe der Verminderung der Schuldfähigkeit zu
reduzieren. Die Täterkomponenten sind davon unabhängig zu bewerten.
Allerdings können einzelne Tatsachen, welche die Verminderung der
Schuldfähigkeit begründen, unter Umständen auch für die Gewichtung
von bestimmten Täterkomponenten von Bedeutung sein. Die Reduktion
der nach Einschätzung des Richters aus den Tatkomponenten resultierenden
Einsatzstrafe um 75 % bei einer vom Richter gestützt auf ein als überzeugend
erachtetes psychiatrisches Gutachten dem Täter zugebilligten schweren
Verminderung der Schuldfähigkeit verstösst nicht gegen Bundesrecht.
Eine Reduktion exakt in diesem Umfang ist aber bundesrechtlich nicht
zwingend. Der Richter kann in Ausübung seines Ermessens die aus den
Tatkomponenten resultierende Einsatzstrafe auch um etwas weniger herabsetzen,
soweit diese Reduktion noch im gewissen Rahmen dessen liegt, was geboten
ist, um einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit im vollen
Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Eine diesen gewissen
Rahmen unterschreitende Reduktion der aus den Tatkomponenten resultierenden
Einsatzstrafe ist nur zulässig, wenn besondere Umstände dafür sprechen,
die in der Urteilsbegründung darzulegen sind. Kein besonderer Umstand
liegt in der Schwere von einzelnen Tatkomponenten, da die Tatkomponenten
bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe nach Massgabe ihrer Schwere
zu berücksichtigen sind. Ein besonderer Umstand liegt auch nicht darin,
dass die Ursache der verminderten Schuldfähigkeit keinen Anlass zur
Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme gibt.
7.
7.1 Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist allerdings
unbeachtlich beziehungsweise bei der Strafzumessung nur in einem eingeschränkten
Ausmass zu berücksichtigen, wenn eine "actio libera in causa" vorliegt
(siehe bereits BGE 118 IV 1 E. 2). Zwar beruft sich die Beschwerdeführerin
1 nicht auf eine solche, doch ist die Frage als Rechtsfrage von Amtes
wegen zu prüfen, nachdem das Ausmass der Strafminderung infolge der
Verminderung der Schuldfähigkeit streitig ist.
7.2 Gemäss Art. 12 aStGB sind Art. 10 und Art. 11 aStGB nicht
anwendbar, wenn die schwere Störung oder die Beeinträchtigung des
Bewusstseins vom Täter selbst in der Absicht herbeigeführt wurde,
in diesem Zustand die strafbare Handlung zu verüben. Nach der Rechtsprechung
zu Art. 12 aStGB kann auch die darin nicht ausdrücklich geregelte
fahrlässige "actio libera in causa" Einfluss auf die Relevanz der
Schuldunfähigkeit beziehungsweise der verminderten Schuldfähigkeit
haben (siehe im Einzelnen BGE 117 IV 292 E. 2; 120 IV 169 E. 2a).
Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei einer Vorsatztat im Fall
einer fahrlässigen "actio libera in causa" zwar relevant, doch muss
ihr nicht vollumfänglich strafmindernd Rechnung getragen werden, da
immerhin eine fahrlässige "actio libera in causa" vorliegt (BGE 117
IV 292 E. 2b; zustimmend Felix Bommer, Basler Kommentar, StGB I, 2.
Aufl. 2007, Art. 19 StGB N 108).
7.3 Der Beschwerdeführer 2 befand sich unabhängig von der
Tatsituation bereits aufgrund seiner andauernden Persönlichkeitsänderung
nach Extrembelastung in einem Zustand, in welchem gemäss dem psychiatrischen
Gutachten sowohl seine Einsichtsfähigkeit als auch seine Steuerungsfähigkeit
in mittlerem Grade herabgesetzt waren. Dem Beschwerdeführer 2 könnte
somit höchstens vorgeworfen werden, dass er sich aus diesem Zustand
schuldhaft in einen Zustand der Verminderung der Steuerungsfähigkeit
in hohem Grade manövriert habe, indem er den Fluglotsen - ohne unterschwellige,
latente Tötungsbereitschaft - mit dem unrealistischen Anliegen beziehungsweise
Ansinnen aufsuchte, dass dieser sich entschuldige. Eine fahrlässige
"actio libera in causa" könnte nur allenfalls angenommen werden, wenn
zudem der Beschwerdeführer 2 bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen
können, dass er im Zustand der schwer verminderten Steuerungsfähigkeit
die vorsätzliche Tötung verüben würde. Dies ist indessen in Anbetracht
der andauernden Persönlichkeitsänderung des Beschwerdeführers 2 und
der daraus resultierenden Konsequenzen zweifelhaft. Zudem ist die
Tat letztlich dadurch ausgelöst worden, dass die Fotos, welche die
verstorbenen Angehörigen des Beschwerdeführers 2 in den offenen Särgen
zeigten, zu Boden fielen. Diesen besonderen Geschehensablauf konnte
der Beschwerdeführer 2 auch bei pflichtgemässer Vorsicht nicht voraussehen.
7.4 Selbst wenn man im vorliegenden Fall eine fahrlässige "actio
libera in causa" zu einer Vorsatztat in verminderter Schuldfähigkeit
annehmen wollte, könnte diese in Anbetracht der vorstehend genannten
Umstände, die höchstens eine leichte Fahrlässigkeit zu begründen vermöchten,
bei der Strafzumessung nur geringfügig zu Ungunsten des Beschwerdeführers
2 ins Gewicht fallen und hätte dies aus nachfolgenden Gründen im Ergebnis
keinen Einfluss auf das Strafmass. Die Vorinstanz hat nämlich bei
der Bemessung der Einsatzstrafe auf 18 Jahre straferhöhend berücksichtigt,
dass objektiv gesehen auch der Anlass der Tat als nichtig bezeichnet
werden müsse. Der Beschwerdeführer 2 habe gewisse - unter Berücksichtigung
der äusseren Umstände absolut realitätsfremde - Erwartungen gehabt,
wie sich der Fluglotse an jenem Abend ihm gegenüber hätte verhalten
sollen. Als der Fluglotse sich nicht entschuldigt, sondern den Beschwerdeführer
2 abgewiesen habe, wobei in diesem Zusammenhang das Couvert zu Boden
gefallen sei, welches - was der Fluglotse allerdings nicht habe wissen
können - die Fotos der verstorbenen Angehörigen enthalten habe, habe
der Beschwerdeführer 2 das Messer hervorgeholt und den Fluglotsen
brutal niedergemetzelt. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz
verschiedene Umstände bereits straferhöhend berücksichtigt, aus welchen
sich allenfalls auf eine fahrlässige "actio libera in causa" schliessen
liesse.
8.
Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼
Jahren, die im Übrigen noch innerhalb des gesetzlichen ordentlichen
Strafrahmens für vorsätzliche Tötung liegt, verstösst aus diesen Gründen
nicht gegen Bundesrecht. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen
das Urteil der Vorinstanz ist somit abzuweisen.
Beschwerde des Beschwerdeführers 2
9.
9.1 Der Beschwerdeführer 2 macht im Wesentlichen geltend, die
Einsatzstrafe von 18 Jahren sei zu hoch; bundesrechtlich zulässig
sei höchstens eine Einsatzstrafe von 16 Jahren. Die strafmindernden
und straferhöhenden Täterkomponenten seien von der Vorinstanz zu Unrecht
im Ergebnis straferhöhend berücksichtigt worden; zulässig sei höchstens
eine im Ergebnis neutrale Gewichtung. Somit sei bei der zutreffenden
und bundesrechtskonformen Reduktion der Einsatzstrafe infolge der
schweren Verminderung der Schuldfähigkeit um 75 % eine Freiheitsstrafe
von 4 Jahren auszufällen.
9.2 Die Einsatzstrafe von 18 Jahren hält sich in Anbetracht der
Brutalität der Tatausführung innerhalb des weiten sachrichterlichen
Ermessens und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
9.3
9.3.1 Die Vorinstanz hat das dem Beschwerdeführer 2 angelastete
Fehlen von Einsicht und echtem Mitgefühl "in nicht unerheblichem Masse"
straferhöhend berücksichtigt. Sie hat diese einzigen straferhöhenden
Täterkomponenten um mehr als ¾ Jahre straferhöhend gewichtet.
9.3.2 Die Rechtsprechung hat sich schon mehrfach mit der Frage
der strafzumessungsrechtlichen Bedeutung von Einsicht und Reue sowie
deren Fehlen befasst. Gemäss BGE 113 IV 56 E. 4c lässt es sich mit
Art. 63 aStGB vereinbaren, das Fehlen von Einsicht und Reue straferhöhend
zu werten. Im Urteil 6S.686/1994 vom 11. Mai 1995 hat das Bundesgericht
unter Hinweis auf Meinungsäusserungen im Schrifttum eingeräumt, dass
eine auf Uneinsichtigkeit gestützte Straferhöhung nicht unbedenklich
sei. Im Urteil 6S.199/2004 vom 27. April 2005 hat es erwogen, dass
sich Einsicht und Reue strafmindernd auswirken. Der Umkehrschluss
sei nicht zwingend, so dass jedenfalls keine Bundesrechtsverletzung
vorliege, wenn fehlende Einsicht oder Reue nicht straferhöhend berücksichtigt
werden.
9.3.3 Das angefochtene Urteil verstösst auch in diesem Punkt
nicht gegen Bundesrecht. Es ist gerade auch im Falle eines an sich
unbestrittenen Tötungsdelikts mit Rücksicht auf die Opferinteressen
nicht zu beanstanden, das Verhalten eines Täters, der sich während
des gesamten Verfahrens ausgesprochen uneinsichtig verhielt und gegenüber
dem Opfer und dessen Familie kein echtes Mitgefühl zeigte, straferhöhend
zu berücksichtigen.
10.
Die ausgefällte Strafe von 5 ¼ Jahren ist in Anbetracht der
gesamten massgebenden Umstände nicht zu hoch. Die Beschwerde des Beschwerdeführers
2 ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer 2 übt ferner Kritik am
bundesgerichtlichen Verfahren. Er macht geltend, die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 gegen die Haftentlassungsverfügung des Präsidenten
der Vorinstanz hätte vom Bundesgericht möglichst rasch vorweg beurteilt
werden müssen. Zu Unrecht sei das diesbezügliche Verfahren mit dem
Verfahren der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen das vorinstanzliche
Urteil vereinigt worden. Ebenfalls zu Unrecht habe der Präsident der
Strafrechtlichen Abteilung durch Verfügung vom 21. August 2007 den
beiden Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 die aufschiebende Wirkung
erteilt. Dadurch sei das Risiko geschaffen worden, dass er, der Beschwerdeführer
2, trotz der Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz
ohne eigentliche Haftprüfung für lange Zeit in Haft bleiben würde,
zumal die vereinigten Verfahren vor dem Bundesgericht sistiert geblieben
wären, bis das Kassationsgericht des Kantons Zürich über die von ihm
angemeldete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil der
Vorinstanz entschieden hätte, welche er daher zum Zwecke der Beschleunigung
der Angelegenheit zurückgezogen habe. Für das Vorgehen des Präsidenten
der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, ihn, den Beschwerdeführer
2, durch Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Verfügung vom
21. August 2007 bis zum Entscheid in der Hauptsache in Haft zu belassen,
biete weder Art. 103 BGG (betreffend aufschiebende Wirkung) noch Art.
104 BGG (betreffend andere vorsorgliche Massnahmen) eine ausreichende
gesetzliche Grundlage. Zudem habe er vor dem Erlass der Verfügung
vom 21. August 2007 betreffend die aufschiebende Wirkung keine Gelegenheit
erhalten, sich dazu zu äussern, wodurch sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden sei. Somit sei durch die Verfügung des Präsidenten
der Strafrechtlichen Abteilung vom 21. August 2007 in mehrfacher Hinsicht
die EMRK verletzt worden. Der Beschwerdeführer 2 macht daher einerseits
geltend, in Anbetracht dieser Mängel sei die Freiheitsstrafe von 5
¼ Jahren erheblich zu reduzieren, und er beantragt andererseits, es
sei festzustellen, dass die Verfügung des Präsidenten der Strafrechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts vom 21. August 2007 Art. 5 Ziff. 1 und
4 sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletze.
11.2 Die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Mängel können
offensichtlich nicht zur Folge haben, dass die Freiheitsstrafe reduziert
wird. Wohl kann etwa im Falle einer EMRK-widrigen Verletzung des Beschleunigungsgebots
die Strafe herabgesetzt werden. Durch die nach Ansicht des Beschwerdeführers
2 in mehrfacher Hinsicht EMRK-widrige Verfügung des Präsidenten der
Strafrechtlichen Abteilung vom 21. August 2007 wurde indessen das
Strafverfahren in keiner Weise verzögert. Dass nach der Meinung des
Beschwerdeführers 2 über die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen
die Haftentlassungsverfügung nicht rasch genug entschieden wurde und
der Beschwerdeführer 2 über den 24. August 2007 hinaus länger als
unbedingt notwendig in Haft blieb, ist in Bezug auf das Strafmass
ohne Bedeutung und kann nicht zu dessen Reduktion führen.
11.3 Die Verfügungen des Instruktionsrichters betreffend
aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG) sind - wie auch die Verfügungen
des Instruktionsrichters betreffend andere vorsorgliche Massnahmen
(Art. 104 BGG) - nicht anfechtbar (Art. 32 Abs. 3 BGG). Somit besteht
keine gesetzliche Grundlage dafür, dass das Bundesgericht auf ein
entsprechendes Begehren eines Betroffenen solche Verfügungen des Instruktionsrichters
auf ihre Rechtmässigkeit prüft und eine allfällige Verletzung der
EMRK feststellt.
12.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist demnach
vollumfänglich abzuweisen.
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die
Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz
13.
13.1 Der Präsident der Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 15.
August 2007 in Gutheissung eines Gesuchs des Beschwerdeführers 2 dessen
Haftentlassung per 24. August 2007 an. Der Beschwerdeführer 2 befand
sich in jenem Zeitpunkt im vorzeitigen Strafvollzug.
Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH darf Untersuchungshaft nur
angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem auf Grund bestimmter
Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der
Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen.
Nach § 58 Abs. 3 StPO/ZH ist die Untersuchungshaft aufzuheben, wenn
ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Sie darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
Diese Bestimmung ist auch anwendbar auf die Entlassung aus dem
vorzeitigen Strafvollzug, der insoweit, wie die Untersuchungshaft,
eine prozessuale Haft ist.
Die Haftentlassung wird in der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen damit begründet, dass die im vorinstanzlichen Urteil
ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren ungeachtet der von der
Beschwerdeführerin 1 dagegen erhobenen Beschwerde an das Bundesgericht
als die zu erwartende Strafe anzusehen sei und der Beschwerdeführer
2 aller Voraussicht nach per 24. August 2007 gemäss den einschlägigen
Bestimmungen von der zuständigen Behörde bedingt entlassen würde,
wenn er sich bereits im ordentlichen Strafvollzug befände, da er am
24. August 2007 2/3 der Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren durch angerechnete
Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsst habe und auch
die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien.
13.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, die von der
Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren sei viel zu
milde und könne aus diesem Grunde nicht als die zu erwartende Strafe
angesehen werden. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen dieselben
Argumente wie in ihrer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil
vor.
14.
14.1 Die Verfügung des Präsidenten der Vorinstanz betreffend die
Entlassung des Beschwerdeführers 2 aus der Haft, d.h. aus dem vorzeitigen
Strafvollzug, ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Mit
der Beschwerde gegen solche Entscheide kann nur die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dazu gehört auch das Willkürverbot.
Dessen Verletzung kann im Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen auch
von der Staatsanwaltschaft gerügt werden.
14.2 Ob die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Einwänden gegen das
Strafmass hinreichend substantiiert geltend macht, dass und inwiefern
die angefochtene Verfügung willkürlich sei, und ob somit auf ihre
Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann offen bleiben. Es kann
hier auch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde gegen die Haftentlassungsverfügung
überhaupt noch zu behandeln ist, nachdem die Beschwerden gegen das
Urteil der Vorinstanz abgewiesen worden sind. Die Beschwerde gegen
die Haftentlassungsverfügung ist jedenfalls unbegründet. Die von der
Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren ist aus den
vorstehend dargestellten Gründen entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin
1 nicht unhaltbar mild, und die Auffassung des Präsidenten der Vorinstanz,
dass diese Freiheitsstrafe der zu erwartenden Strafe entspreche, ist
deshalb nicht willkürlich
15.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die
Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der Vorinstanz ist somit
als unbegründet abzuweisen.
Kosten und Entschädigungen
16.
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 sind abzuweisen. Daher
sind in diesen Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG)
und hat der Kanton Zürich dem Vertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt
Dr. Markus Hug, eine Entschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist abzuweisen. Damit
wird er grundsätzlich kostenpflichtig. Er hat indessen in seiner Eingabe
vom 3. September 2007 auch für dieses Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege eingereicht. Dieses ist gutzuheissen, da die Beschwerde
des Beschwerdeführers 2 nicht von vornherein aussichtslos war und
dessen finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Somit sind keine
Kosten zu erheben und ist dem Vertreter des Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt
Dr. Markus Hug, eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten
(Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007
(6B_401/2007) wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juni 2007
(6B_473/2007) wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 gegen die
Haftentlassungsverfügung des Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 15. August 2007 (6B_426/2007) wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
5.
Der Kanton Zürich wird verpflichtet, dem Vertreter des
Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Dr. Markus Hug, für die Verfahren
6B_401/2007 und 6B_426/2007 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2000.-
zu bezahlen.
6.
Für das Verfahren 6B_473/2007 wird der Vertreter des
Beschwerdeführers 2, Rechtsanwalt Dr. Markus Hug, mit Fr. 2000.-
aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: