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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : artxsmry:No SummaryFile
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 198pv6
Erfasst am : 2008.06.25




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6B_4/2008 (13.06.2008)


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_4/2008 /hum

Urteil vom 13. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Arthur Daniel Ruckstuhl,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrugsversuch, Irreführung der Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. November 2007.

Sachverhalt: 

A. Das Obergericht des Kantons Thurgau befand X.________ am 15. 
November 2007 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Kreuzlingen 
vom 13. Juni 2007 des Betrugsversuchs und der Irreführung der Rechtspflege 
für schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 
von 8 Monaten. 

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, 
die Urteile des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 13. Juni 2007 und 
des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. November 2007 seien aufzuheben, 
und er sei freizusprechen. 

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Thurgau 
beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten 
werden könne. 

Erwägungen: 

1. 1.1 Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, da sie 
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und 
Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten 
Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich 
gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten 
Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) 
richtet. 

Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Aufhebung des 
erstinstanzlichen Urteils beantragt, kann auf die Beschwerde nicht 
eingetreten werden, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig das kantonal 
letztinstanzliche Urteil der Vorinstanz vom 15. November 2007 (Art. 
80 Abs. 1 BGG). 

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt 
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 
Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen 
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer 
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" 
entspricht dem Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des 
Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, 
BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung 
des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft 
das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie 
in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet 
worden ist. 

2. Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt folgender 
Sachverhalt zugrunde (angefochtenes Urteil S. 2 f.): 

Der Beschwerdeführer behauptet, in der Nacht vom 16. auf den 17. 
Juli 2005 mit seinem geleasten Personenwagen von Kreuzlingen nach 
Zürich gefahren zu sein, sein Fahrzeug an der Limmatstrasse abgestellt 
und sich anschliessend mit Kollegen getroffen zu haben. 

Am 17. Juli 2005 um 02.00 Uhr erstattete der Beschwerdeführer 
Anzeige bei der Polizei, sein Auto sei entwendet worden, und übergab 
dieser einen Fahrzeugschlüssel (Schlüssel Nr. 1). Eine Woche später 
meldete er den Schaden der Versicherungsgesellschaft V.________, bei 
welcher er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Er übergab 
der Versicherung einen zweiten Fahrzeugschlüssel (Schlüssel Nr. 2). 
Diese liess in der Folge den Schlüssel Nr. 1, welchen sie von der 
Polizei überreicht erhalten hatte, wie auch den Schlüssel Nr. 2 vom 
kriminaltechnischen Prüflabor P.________ GmbH untersuchen. Dieses 
kam zum Ergebnis, der Schlüssel Nr. 1 passe im Gegensatz zum Schlüssel 
Nr. 2 nicht zu dem als gestohlen gemeldeten Wagen (Prüfprotokoll der 
P.________ GmbH vom 19./27. Oktober 2005 vorinstanzliche Akten, act. 
25 f.). Die Versicherungsgesellschaft V.________ erstattete am 21. 
Dezember 2005 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf 
Versicherungsbetrug. 

Nach durchgeführter Beweiswürdigung zog die Vorinstanz die 
Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe den Diebstahl seines Fahrzeugs 
inszeniert. Er habe das Auto verschwinden lassen und es anschliessend 
als gestohlen gemeldet, um von der Versicherung eine Entschädigung 
ausgerichtet zu erhalten respektive um sich der Bezahlung der geschuldeten 
Leasingraten zu entledigen (angefochtenes Urteil S. 8 ff.). 

3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, gestützt auf § 78 
StPO/TG dürften im Rahmen einer Strafuntersuchung Akten und Beweismittel 
nur an einen zur Berufsausübung zugelassenen Rechtsanwalt, nicht aber 
an eine Versicherungsgesellschaft herausgegeben werden. Indem die 
Polizei den Schlüssel Nr. 1 der Versicherungsgesellschaft V.________ 
übergeben habe, habe sie § 78 StPO/TG verletzt. Demzufolge hätten 
der Schlüssel Nr. 1 bzw. das erstellte Prüfgutachten jeglichen Beweiswert 
verloren. 

3.2 Das Bundesgericht prüft die Verletzung kantonalen 
Prozessrechts nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG). Willkür im Sinne 
von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung 
einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings 
unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im 
Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation 
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz 
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken 
zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene 
Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt 
oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar 
vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür 
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 


3.3 Gestützt auf § 78 Abs. 4 StPO/TG kann im Strafverfahren die 
Akteneinsicht durch den Angeschuldigten und den Geschädigten, welche 
grundsätzlich bei der betreffenden Amtsstelle zu erfolgen hat, unter 
Aufsicht gestellt werden. Gemäss § 3 Abs. 1 der auf Verfahren vor 
den Bezirksgerichten und dem Obergericht sowie - partiell - vor den 
Bezirksämtern anwendbaren Verordnung des Obergerichts des Kantons 
Thurgau über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren 
und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung/TG, RB 
271.31) darf eine Übergabe der Originalakten nur an die in einem kantonalen 
Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte (sowie an bestimmte 
staatliche Behörden und Gerichte) erfolgen. Diese Bestimmung verfolgt 
den Zweck, klare Verantwortlichkeiten mit Bezug auf die vertrauliche 
Behandlung und unversehrte Rückgabe der Verfahrensakten und von Beweismitteln 
zu schaffen (Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, 
2005, § 78 N. 9; vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, Eine 
Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechts des Kantons Zürich 
und des Bundes, 4. Aufl., 2004, N. 267). Eine Übergabe von Verfahrensakten 
und Beweismitteln an Versicherungsgesellschaften ist mit anderen Worten 
unzulässig. 

3.4 Zum Zeitpunkt der Übergabe des Schlüssels Nr. 1 durch die 
Polizei an die Versicherungsgesellschaft V.________ war noch kein 
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Vorliegend kann 
jedoch offen gelassen werden, ob § 78 StPO/TG und insbesondere § 3 
Abs. 1 Informationsverordnung/TG auf die Herausgabe von Beweismitteln 
im polizeilichen Untersuchungsverfahren überhaupt (sinngemäss) Anwendung 
finden, denn Unverwertbarkeit eines Beweismittels ist nur anzunehmen, 
wenn eine rechtmässige Beweisbeschaffung nicht möglich gewesen wäre, 
es sich bei den verletzten Bestimmungen mithin um Gültigkeitsvorschriften 
handelt. Dies ist nicht der Fall. Sowohl § 78 StPO/TG als auch § 3 
Abs. 1 Informationsverordnung/TG sind Ordnungsvorschriften, welche 
den korrekten Gang des Verfahrens sicherstellen sollen, und deren 
allfällige Verletzung die Verwertbarkeit des erhobenen Beweises nicht 
ausschliesst (vgl. zum Ganzen Zweidler, a.a.O., § 151 N. 9; Niklaus 
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2005, N. 805; 
Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 
6. Aufl., 2005, § 60 N. 6). 

Indem die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung auf das vom 
Prüflabor P.________ GmbH erstellte Gutachten abgestellt hat, hat 
sie das kantonale Prozessrecht somit im Ergebnis nicht willkürlich 
angewendet. Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen. 

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung 
der Unschuldsvermutung. Da die Identifizierbarkeit des Schlüssels 
Nr. 1 nicht mittels einer Plakette oder einer Sicherungskopie gesichert 
worden sei, sei es nicht auszuschliessen, dass die Versicherungsgesellschaft 
V.________ oder das Prüflabor P.________ GmbH den abgegebenen Schlüssel 
absichtlich oder unabsichtlich mit einem anderen vertauscht hätten. 
Überdies sei es durchaus denkbar, dass ihm ein fingerfertiger Taschendieb 
den Schlüssel aus seiner Hosentasche entwendet und durch einen anderen 
ersetzt habe, so dass er schliesslich bei der Polizei einen nicht 
zu seinem Fahrzeug passenden Schlüssel abgegeben habe. Indem die Vorinstanz 
in ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gekommen sei, ein Vertauschen 
des Schlüssels durch einen Taschendieb, die Polizei, die Versicherungsgesellschaft 
V.________ oder das Prüflabor P.________ GmbH könne mit an Sicherheit 
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, habe sie den 
Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt. 

4.2 Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 
Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als 
Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem 
für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären 
darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der 
Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt 
ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, 
d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person 
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses 
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende 
Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische 
Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und 
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 
und 4 mit Hinweisen). 

4.3 Die Vorinstanz hat vorliegend sämtliche Beweismittel 
eingehend gewürdigt und insbesondere auch die Aussagen des Beschwerdeführers 
in ihre Beweiswürdigung einbezogen. Ihre Folgerung, es gebe für einen 
Taschendiebstahl oder für eine Verwechslung der Fahrzeugschlüssel 
bei der Polizei, bei der Versicherungsgesellschaft V.________ oder 
beim Prüflabor P.________ GmbH nicht die geringsten Hinweise, weshalb 
keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass der Beschwerdeführer 
den Diebstahl des geleasten Fahrzeugs vorgetäuscht habe, ist nicht 
unhaltbar. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen. 


5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es 
mangle an der für die Erfüllung des Betrugstatbestands gemäss Art. 
146 StGB notwendigen Bereicherung, denn die Versicherungsgesellschaft 
V.________ hätte ihre allfälligen Versicherungsleistungen an den Leasinggeber 
und nicht an ihn ausbezahlt. Sein einziger Vorteil habe darin bestanden, 
dass er keine Leasingraten mehr geschuldet habe. Insoweit fehle es 
jedoch an der Identität der Vermögensmassen. Zur Anwendung gelange 
daher das Antragsdelikt der arglistigen Vermögensschädigung gemäss 
Art. 151 StGB. Da ein Strafantrag nicht innert Frist gestellt worden 
sei, habe im Ergebnis ein Freispruch zu erfolgen (Beschwerde S. 11). 


5.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Versicherungsgesellschaft 
V.________ hätte zwar bei einem Diebstahl ihre Versicherungsleistungen 
in der Tat dem Leasinggeber ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hätte 
sich jedoch bei vollendetem Betrug dadurch bereichert, dass er sich 
gegenüber dem Leasinggeber seiner Verpflichtung zur Bezahlung der 
Leasingraten hätte entledigen können. Ferner übersehe der Beschwerdeführer, 
dass er der Versicherungsgesellschaft V.________ auch sich angeblich 
im Fahrzeug befindliche Effekten im Wert von Fr. 660.- als gestohlen 
gemeldet habe (angefochtenes Urteil S. 10). 

5.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs 
namentlich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig 
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von 
Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten 
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen 
schädigt. 

Vorausgesetzt ist somit ein Handeln in Bereicherungsabsicht. 
Nach der herrschenden Lehre hat der Schaden als Vermögensnachteil 
der Bereicherung als Vermögensvorteil zu entsprechen. Zwischen Schaden 
und Bereicherung muss mithin ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. 
die Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens darstellen. 
Dieses Erfordernis wird als Prinzip der Stoffgleichheit bezeichnet 
(Ernst Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Erste 
Hälfte, 1937, S. 273; Gunther Arzt, Basler Kommentar II, 2. Aufl., 
2007, Art. 146 StGB N. 119; Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches 
Strafgesetzbuch, Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., 
2003, § 15 N. 60; Andreas Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen 
den Einzelnen, 9. Aufl., 2008, S. 218; Martin Schubarth/Peter Albrecht, 
Delikte gegen das Vermögen: Art. 137-172 StGB, 1990, Art. 148 StGB 
N. 102 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 
2. Aufl., 1997, vor Art. 137 StGB N. 12; Günter Stratenwerth/Wolfgang 
Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2007, Art. 
146 StGB N. 17; ablehnend hingegen Alexander I. de Beer, Börsenmanipulation 
und Betrug, ZStrR 109/1992, S. 278 ff.). 

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu ist nicht 
einheitlich. Während der Kassationshof in BGE 119 IV 210 E. 4b das 
Prinzip der Stoffgleichheit anerkannt hat, indem er festhielt, "die 
Bereicherung beim Betrug ist die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen 
Schadens", hat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung in einem Rechtshilfeverfahren 
(BGE 122 II 422 E. 3b) das Erfordernis der Stoffgleichheit ausdrücklich 
abgelehnt, da sich ein solches nicht aus dem Gesetzestext ergebe und 
deshalb einfache Kausalität zwischen Schaden und Bereicherung genügen 
müsse. 

Die Strafrechtliche Abteilung hält an der Rechtsprechung des 
Kassationshofs fest. So wie es bei den Aneignungsdelikten um eine 
Eigentumsverschiebung geht, geht es beim Betrug um eine (beabsichtigte) 
Vermögensverschiebung. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht 
ist daher zu schliessen, dass der Täter die Absicht verfolgen muss, 
sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensbestandteil 
zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen wird. Entscheidend 
ist mithin, dass die Bereicherung nicht aus einem andern als dem Opfervermögen 
erfolgt. 

Wird die Bereicherungsabsicht mangels Stoffgleichheit verneint, 
so findet statt des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 StGB jener 
der arglistigen Vermögensschädigung nach Art. 151 StGB Anwendung. 
Nach dieser Bestimmung wird - auf Antrag - mit Freiheitsstrafe bis 
zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht 
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt 
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich 
selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 

5.4 Vorliegend ist der Einwand des Beschwerdeführers, es fehle 
an der Stoffgleichheit, berechtigt. 

Mit Abschluss des Leasingvertrags verpflichtete sich der 
Beschwerdeführer, eine Vollkaskoversicherung abzuschliessen und die 
Rechte und Leistungen aus dieser Versicherung an den Leasinggeber 
abzutreten. Gleichzeitig wurde im Leasingvertrag vereinbart, dass 
der Vertrag bei Diebstahl aufgehoben wird, wenn das gestohlene Leasingfahrzeug 
nicht mehr beigebracht werden kann und die Versicherung deshalb ihre 
Kaskoleistung erbringt. 

Hätte die Versicherungsgesellschaft V.________ gestützt auf die 
Meldung des Beschwerdeführers, das geleaste Fahrzeug sei entwendet 
worden, dem Leasinggeber die Versicherungsleistung ausgerichtet, so 
wäre folglich der Leasingvertrag aufgehoben worden - mit der Konsequenz, 
dass sich der Beschwerdeführer von der Entrichtung der geschuldeten 
Leasingraten hätte befreien können. Der Schaden der Versicherungsgesellschaft 
V.________ hätte daher in der dem Leasinggeber ausbezahlten Versicherungssumme 
bestanden, während die Bereicherung beim Beschwerdeführer bloss als 
Reflex in Form der Aufhebung seiner Verpflichtung, die Leasingraten 
zu zahlen, eingetreten wäre. Er hätte mithin bloss einen mittelbaren 
- weil aus dem Vermögen des Leasinggebers stammenden - Vorteil erlangt. 


Damit aber mangelt es an der für die Bejahung des subjektiven 
Tatbestands des Betrugs notwendigen Stoffgleichheit. Der Beschwerdeführer 
handelte nicht in der Absicht, sich oder den Leasinggeber zu bereichern. 
Der Sachverhalt ist folglich nicht unter den Tatbestand des Betrugs 
(zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft V.________), sondern - 
wenn schon - unter jenen der arglistigen Vermögensschädigung gemäss 
Art. 151 StGB zu subsumieren. Voraussetzung für einen diesbezüglichen 
Schuldspruch ist jedoch das Vorliegen eines rechtzeitig gestellten 
Strafantrags. 

5.5 Im Ergebnis hat die Vorinstanz demnach den Beschwerdeführer, 
soweit den vorgetäuschten Diebstahl des Leasingfahrzeugs betreffend, 
zu Unrecht des Betrugsversuchs zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft 
V.________ schuldig gesprochen. Hingegen ist er insofern zutreffend 
des Betrugsversuchs für schuldig befunden worden, als dass er der 
Versicherungsgesellschaft sich angeblich im entwendeten Leasingfahrzeug 
befindliche Effekten fälschlicherweise als gestohlen meldete. Da diese 
Versicherungsleistungen ihm persönlich ausgerichtet worden wären, 
ist der Grundsatz der Stoffgleichheit gewahrt. 

Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt teilweise 
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache 
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei ihrer 
Neubeurteilung wird die Vorinstanz - soweit prozessual zulässig - 
einerseits zu klären haben, ob eine Verurteilung wegen arglistiger 
Vermögensschädigung in Betracht kommt, respektive andererseits zu 
prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer des Betrugsversuchs zwar 
nicht zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft, aber zu jenem des 
Leasinggebers schuldig gemacht hat. Dies wäre der Fall, wenn der Beschwerdeführer 
versucht hätte, den Leasinggeber durch Vorspiegelung von Tatsachen 
- in casu des fingierten Diebstahls des Leasingfahrzeugs - arglistig 
irrezuführen und ihn dazu zu bestimmen, auf die geschuldeten Leasingraten 
zu verzichten. In diesem Verzicht auf die Ratenzahlungen müssten zugleich 
die Vermögensverfügung und der Vermögensschaden des Leasinggebers 
wie auch der angestrebte Vermögensvorteil des Beschwerdeführers begründet 
liegen. 

6. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der 
Beschwerdeführer unterliegt, soweit er eine willkürliche Anwendung 
kantonalen Prozessrechts (E. 3 hiervor) und eine Verletzung der Unschuldsvermutung 
bzw. des Grundsatzes "in dubio pro reo" (E. 4 hiervor) geltend macht. 
Des Weiteren bringt er - wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz 
- keinerlei Einwände gegen seine Verurteilung wegen Irreführung der 
Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Damit fehlt 
es insoweit an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 
Abs. 2 BGG, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen 
ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In diesem Punkt 
kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. Demgegenüber 
obsiegt der Beschwerdeführer teilweise, soweit er sich gegen seine 
Verurteilung wegen Betrugsversuchs wendet (vgl. E. 5 hiervor). 

Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens 
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat daher die Hälfte der 
auf Fr. 4’000.- bestimmten Gerichtskosten zu tragen. Dem Kanton Thurgau 
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen 
hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit 
Fr. 1’500.- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des 
Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. November 2007 aufgehoben 
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten 
ist. 

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2’000.- 
auferlegt. 

3. Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das 
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1’500.- zu entschädigen. 

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 13. Juni 2008 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 

Schneider Stohner