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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0fm5k8
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6B_367/2007 (10.10.2007)


Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_367/2007 /rom


Urteil vom 10. Oktober 2007

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,

Gerichtsschreiber Stohner.


Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Rüdy,


gegen


Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.


Gegenstand

Mehrfache Urkundenfälschung,


Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. März 2007.


Sachverhalt: 


A. 

Mit Urteil vom 20. Juni 2006 sprach das Bezirksgericht Zürich 
X.________ und A.________ des mehrfachen Steuerbetrugs und der mehrfachen 
Urkundenfälschung schuldig und bestrafte sie je mit fünf Monaten Gefängnis, 
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. 


Gegen dieses Urteil reichte X.________ Berufung ans Obergericht 
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ein und beantragte, auf die Anklage 
betreffend mehrfacher Urkundenfälschung sei nicht einzutreten. Eventualiter 
sei er vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 
A.________ sah von einem Weiterzug des Urteils ab. 


B. 

Mit Urteil vom 15. März 2007 stellte das Obergericht des Kantons 
Zürich, I. Strafkammer, fest, dass das erstinstanzliche Urteil in 
Rechtskraft erwachsen ist, soweit X.________ des mehrfachen Steuerbetrugs 
für schuldig erklärt wurde. Des Weiteren befand es X.________ der 
mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig und verurteilte ihn zu einer 
Geldstrafe von insgesamt 150 Tagessätzen zu Fr. 150.-, bedingt vollziehbar 
bei einer Probezeit von zwei Jahren. 


C. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, auf 
die Anklage betreffend mehrfacher Urkundenfälschung sei nicht einzutreten. 
Eventualiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 



Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 


1. 

Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der 
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von 
der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 
Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer 
letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 
90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet. 


2. 

Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 


Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seinem Geschäftspartner 
A.________ 1991 eine Aktiengesellschaft (AG) gegründet, bei welcher 
A.________ als Präsident und der Beschwerdeführer als Vize-Präsident 
des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift amteten. Zwischen 1995 
und 2001 veranlassten die beiden Geschäftspartner mit fiktiven Rechnungen 
Zahlungen der AG auf ein Bankkonto und verwendeten die einbezahlten 
Beträge zu privaten Zwecken. Diese Privatbezüge belasteten sie dem 
Aufwandkonto "Leistungen Dritter" der AG und reichten den Steuerbehörden 
zusammen mit der Steuererklärung Erfolgsrechnungen ein, welche einen 
fiktiv erhöhten Geschäftsaufwand auswiesen. Hierdurch wurden der steuerbare 
Geschäftsgewinn um insgesamt Fr. 622’790.- geschmälert und im Ergebnis 
rund Fr. 191’000.- an Steuern hinterzogen. 


3. 

Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 9 BV, 
da die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Beweise 
willkürlich gewürdigt habe. 


Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger 
bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene 
Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen 
Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, 
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine 
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder 
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 
I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der 
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere 
Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, 
genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131 
IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). 


Der Beschwerdeführer wiederholt einzig seine bereits im 
kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der 
Beweiswürdigung des Obergerichts seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, 
ohne näher zu substantiieren, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis 
schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen 
sich mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen 
Urteil und genügen den Begründungsanforderungen nicht. In diesem Punkt 
kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden. 


4. 

4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung 
wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 
Dieser Tatbestand werde durch die Verurteilung wegen mehrfachen Steuerbetrugs 
konsumiert, könne doch vorliegend von einer Inkaufnahme der Verwendung 
der gefälschten Urkunden im nicht-fiskalischen Bereich keine Rede 
sein. Für die Annahme von echter Konkurrenz genüge die objektive Verwendbarkeit 
der Dokumente zu anderen als zu Steuerzwecken nicht. Unabdingbare 
Voraussetzung sei vielmehr die tatsächliche Überlassung der Bilanzen 
und Erfolgsrechnungen der Gesellschaft an eine Drittperson bzw. zumindest 
der Nachweis seiner Absicht hierzu. Ein solcher Vorwurf werde jedoch 
nicht erhoben, weshalb die Anklageschrift hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen 
von Art. 251 StGB dem Akkusationsprinzip nicht zu genügen vermöge. 
Folgerichtig könne auf die Anklage nicht eingetreten werden. Eventualiter 
sei er vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen. 



Ein Freispruch habe aber auch deshalb zu erfolgen, weil ihm 
keine Vorteils- oder Schädigungsabsicht angelastet werden könne. In 
der Erfolgsrechnung sei der Geschäftsgewinn fiktiv geschmälert worden, 
weshalb eine Täuschung von Dritten zur Erlangung eines unrechtmässigen 
Vorteils schlicht nicht möglich sei. Entgegen der Argumentation der 
Vorinstanz könnten insbesondere Gläubiger, die fälschlicherweise von 
einer schlechteren Bonität der Gesellschaft ausgingen, per se nicht 
in einer strafrechtlich relevanten Art getäuscht werden. Ebenso wenig 
sei eine Täuschung oder Schädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung 
(AHV) aufgrund der unwahren Erfolgsrechnungen denkbar, da der Ausgleichskasse 
keine Geschäftsbücher vorzulegen und auf Gewinnausschüttungen ohnehin 
keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien. 


4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung 
schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern 
Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen 
Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die 
echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung 
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache 
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. 


Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes 
Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das 
besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel 
entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Mittel zum Beweis kann 
nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden 
gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet 
sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 
Ziff. 4 StGB). 

Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen 
einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr 
ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die 
Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, 
bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt 
nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte 
schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 
nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt 
und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. 
Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die 
Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter 
anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen 
Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR liegen, 
die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 
132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die kaufmännische 
Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge 
über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im 
Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art. 
662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von 
rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen, 
wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte 
Zweck keine Rolle spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b). 



4.3 Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der 
Falschbeurkundung, wenn sie Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, 
die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit 
die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Die 
spezifischen aktienrechtlichen Buchführungsbestimmungen gemäss Art. 
662a ff. OR dienen einerseits den Kapitaleignern, in deren Auftrag 
Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind, anderseits den Gläubigern 
und schliesslich bei hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung auch 
einer weiteren Öffentlichkeit zur Information über die Ertragslage 
der Gesellschaft. Die Verfälschung der Buchführung lässt die Ertragslage 
des Geschäfts für Dritte in einem anderen Licht erscheinen und kann 
deren Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit 
und der künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen. 
Der Regelfall bei Wirtschaftsdelikten ist das Vortäuschen einer zu 
günstigen Lage des buchführenden Unternehmens. Anders liegen die Dinge 
bei den als Steuerbetrug zu ahndenden Buchhaltungsmanipulationen mit 
dem Zweck, Steuern zu hinterziehen. Solch falsches Buchen, welches 
die wirtschaftliche Lage als zu ungünstig erscheinen lässt, ist als 
Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB zu erfassen, wenn hierdurch 
objektiv Buchhaltungsvorschriften missachtet werden. 


Nach Art. 662a Abs. 1 OR muss die Jahresrechnung einer AG so 
aufgestellt werden, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft 
möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Gemäss Art. 663 OR weist 
die Erfolgsrechnung betriebliche und betriebsfremde sowie ausserordentliche 
Erträge und Aufwendungen aus (Abs. 1). Unter Aufwand sind Material- 
und Warenaufwand, Personalaufwand, Finanzaufwand sowie Aufwand für 
Abschreibungen gesondert auszuweisen (Abs. 3). 


Wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als 
geschäftsbedingt ausweist oder wer Lohnzahlungen auf einem sachfremden 
Aufwandkonto verbucht, verstösst gegen Art. 662a und Art. 663 OR bzw. 
gegen die Buchhaltungs- und Bilanzprinzipien der Vollständigkeit, 
Wahrheit und Klarheit (vgl. BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 
6S.147/2003 vom 30. April 2005, E. 2.3.2, publ. in: Pra 2006 Nr. 71 
S. 500; Niklaus Schmid, Fragen der Falschbeurkundung bei Wirtschaftsdelikten, 
ZStrR 95/1978 S. 294). 


Durch das Verbuchen fiktiver Passiven hat der Beschwerdeführer 
folglich den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art. 
251 StGB erfüllt. 


4.4 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt 
Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz 
genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat 
mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die 
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 
Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; 131 IV 1 E. 
2.2; 130 IV 58, je mit Hinweisen). 


Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden 
am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem 
anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte 
Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf 
genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. 
Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus 
dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden. 
Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich, 
denn es entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass 
nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h. bei 
welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang - die dem 
Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die abstrakte Gefahr 
bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber dennoch als derart hoch und schwerwiegend 
eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefährdende Verhalten 
als selbstständig strafbar beurteilt, unabhängig davon, ob der ordnungsgemässe 
Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch tangiert ist oder nicht. Die 
Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz 
nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters 
oder eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung. 
Art. 251 StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von möglicherweise 
betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen, welche 
im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig 
im Voraus nicht näher konkretisiert werden können (BGE 129 IV 53 E. 
3.5; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil 
II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 Rz. 
21 ff.; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. II, 
Bern 2002, Art. 251 StGB N. 179 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches 
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 251 N. 
15 f.). 


Der vom Beschwerdeführer subjektiv angestrebte unrechtmässige 
Vorteil besteht primär in Steuervorteilen für die Gesellschaft, deren 
Gewinn sich um den zu Unrecht verbuchten Geschäftsaufwand verringerte. 
Darüber hinaus schuf der Beschwerdeführer durch diese Transaktionen 
- seien sie nun als verdeckte Gewinnausschüttungen oder als Verbuchung 
von Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto zu bewerten - 
die Voraussetzungen dafür, dass er den fraglichen Betrag bei der Steuerveranlagung 
seines privaten Einkommens verschweigen konnte (vgl. hierzu Urteil 
des Bundesgerichts 6S.147/2003 vom 30. April 2005, E. 2.3.3, publ. 
in: Pra 2006 Nr. 71 S. 500). 


Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB ist demnach 
ebenfalls zu bejahen. 

-:- 


4.5 Zu klären bleibt das Verhältnis zwischen den Tatbeständen 
des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung. 


Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt ausschliesslich 
Steuervorschriften umgehen will, ist einzig nach Steuerstrafrecht 
zu beurteilen. Ist hingegen nachgewiesen, dass der Täter mit seiner 
Fälschung oder Falschbeurkundung nicht nur einen steuerlichen Vorteil 
erstrebte, sondern auch eine - objektiv mögliche - Verwendung des 
Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigte oder zumindest 
in Kauf nahm, so liegt echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und 
gemeinrechtlichem Urkundendelikt vor (Markus Boog, Basler Kommentar, 
StGB II, 2003, Art. 251 N. 107; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers, 
Strafrecht IV Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, 
S. 155; Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 20; Stratenwerth, a.a.O., § 
36 N. 59; Derselbe, Urkundendelikte unter dem Aspekt der Wirtschaftskriminalität, 
SJZ 76/1980 S. 10 f.; Hans Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung 
des Bundesgerichts im Jahre 1996, ZBJV 133/1997 S. 401; vgl. auch 
Andreas Donatsch, Besprechung von BGE 122 IV 25 ff., SZW 6/1997 S. 
262; Guido Jenny, Zur Frage der Konkurrenz zwischen Steuerstrafrecht 
und gemeinem Strafrecht im Bereich der Urkundendelikte, ZStrR 97/1980 
S. 121 ff.; A. Haefliger, Urkundendelikte des Strafgesetzbuches und 
kantonales Steuerstrafrecht, ZStrR 71/1956 S. 68 f.). 


4.6 Während bei einfachen Gesellschaften - auf welche sich der 
vom Beschwerdeführer angeführte BGE 108 IV 27 bezieht - das Vermögen 
der Gesellschaft lediglich abstrakt ausgeschieden ist und die Gesellschafter 
unbeschränkt für Gesellschaftsschulden haften, kommt der Buchhaltung 
bei Aktiengesellschaften eine erhöhte Bedeutung zu, da diese dem Nachweis 
des Gesellschaftsvermögens dient. Die Handelsbilanz einer AG hat stets 
die Funktion, nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern 
auch und vor allem gegenüber Dritten als Ausweis über die finanzielle 
Situation der Gesellschaft zu dienen. Wer eine inhaltlich unrichtige 
Handelsbilanz erstellt, nimmt daher in aller Regel in Kauf, dass diese 
nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im nicht-fiskalischen 
Bereich Verwendung findet. Das reicht grundsätzlich für die Anwendung 
von Art. 251 StGB aus, denn der Täter muss sich - wie die Vorinstanz 
zutreffend festhält - sein Wissen um die Relevanz der Dokumente im 
Rechtsverkehr anrechnen lassen. Einer tatsächlichen Überlassung der 
Urkunden an Drittpersonen bedarf es nicht (vgl. auch Boog, a.a.O., 
Art. 251 N. 107). Art. 251 StGB wäre einzig nicht anwendbar, wenn 
neben einer inhaltlich richtigen Handelsbilanz eine inhaltlich falsche, 
ausschliesslich für Steuerzwecke erstellte und als solche bezeichnete 
Steuerbilanz errichtet würde (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV 25 E. 3c). 
Dies aber ist vorliegend nicht der Fall. 


4.7 Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die Rüge des 
Beschwerdeführers, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, nicht 
stichhaltig ist: 


Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte 
der angeklagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der 
Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 
E. 2b). Nach diesem Grundsatz können Gegenstand des gerichtlichen 
Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift 
vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die 
ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, 
dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert 
sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden. 
Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung 
des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie 
dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten 
(Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu 
(BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; Robert Hauser/Erhard 
Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 
Basel 2005, § 50 Rz. 6 ff. und 16 ff.). In der kantonalen Strafprozessordnung 
ist der Anklagegrundsatz in § 162 StPO/ZH festgelegt. 


In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer explizit 
vorgeworfen, er habe durch die Falschbeurkundung in Kauf genommen, 
dass Dritte - insbesondere mögliche Gläubiger und die AHV - über die 
Vermögenslage getäuscht würden. Da aber weder eine effektive Überlassung 
der Erfolgsrechnung an Dritte in objektiver noch ein damit verfolgter 
konkreter Täuschungsvorsatz in subjektiver Hinsicht erforderlich ist, 
muss die Anklage auch nicht anhand einzelner Lebensvorgänge konkretisieren, 
inwiefern Dritte getäuscht oder konkret geschädigt worden seien bzw. 
potentiell geschädigt werden könnten. 


Ein Verstoss gegen das Akkusationsprinzip liegt mithin nicht 
vor. 


4.8 Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 
bei Erfolgsrechnungen, welche das Ergebnis der Unternehmung negativer 
darstellen, als dies in Tat und Wahrheit der Fall ist, die Erlangung 
eines eigenen Vorteils oder einer Schädigung Dritter - wie namentlich 
von Gläubigern oder der AHV - nicht per se ausgeschlossen: 


Wird zum Zwecke der Steuerhinterziehung der Geschäftsgewinn 
fiktiv geschmälert, besteht für die Gesellschaft insbesondere das 
Risiko, dass Nach- und Strafsteuern bezahlt werden müssen, wenn die 
Sache entdeckt wird. Diese Zahlungen mindern die Liquidität der Gesellschaft 
und können so Gläubigerinteressen tangieren. 


Ebenso kann die Falschbeurkundung sozialversicherungsrechtlich 
bedeutsam sein. Gemäss Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- 
und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehören Tantiemen, 
feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung 
und der geschäftsführenden Organe zum massgeblichen beitragspflichtigen 
Lohn. Richtet eine AG Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig 
Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher 
Rechte nahestehen, erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten 
Bundessteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob 
und inwieweit es sich dabei um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn) 
oder aber um eine verdeckte Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt. 
Letztere unterliegt der direkten Bundessteuer im Sinne von Art. 20 
Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; 
SR 642.11), da sie ihren Grund in der Aktionärseigenschaft des Empfängers 
hat. 


Die Sozialversicherung ist daran interessiert zu verhindern, 
dass massgebender Lohn fälschlicherweise als Kapitalertrag deklariert 
wird und dadurch der Beitragserhebung entgeht (BGE 103 V 1 E. 2b; 
Roland Müller, Der Verwaltungsrat als Arbeitnehmer, Zürich/Basel/ 
Genf 2005, S. 377 ff.). Es ist dabei Sache der Ausgleichskassen, selbstständig 
zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn 
oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings halten sich 
die Ausgleichskassen bei ihrem Entscheid in der Regel an die bundessteuerrechtliche 
Betrachtungsweise (vgl. Art. 23 AHVV). Die Falschbeurkundung des Beschwerdeführers 
kann mithin durchaus dazu führen, dass dieser seiner AHV-Beitragspflicht 
nicht (vollumfänglich) nachkommt und hierdurch einen unrechtmässigen 
Vorteil erwirkt bzw. die Sozialversicherung schädigt (vgl. auch Art. 
87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; 
AHVG; SR 831.10). 


4.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der 
Beschwerdeführer durch seine Erstellung einer inhaltlich unrichtigen 
Handelsbilanz zum Zwecke der Steuerhinterziehung die Verwendung der 
Urkunden im nicht-fiskalischen Bereich und die Täuschung von Dritten 
zwangsläufig billigend in Kauf genommen hat, konnte er doch nicht 
von vornherein wissen, wofür die Erfolgsrechnung noch Verwendung findet. 
Es liegt folglich echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Steuerbetrugs 
und der Urkundenfälschung vor. 


5. 

Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem 
Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer 
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen. 


2. 

Die Gerichtsgebühr von Fr. 4’000.- wird dem Beschwerdeführer 
auferlegt. 


3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des 
Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 10. Oktober 2007 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: