6B_367/2007 (10.10.2007)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_367/2007 /rom
Urteil vom 10. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Rüdy,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung,
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. März 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 20. Juni 2006 sprach das Bezirksgericht Zürich
X.________ und A.________ des mehrfachen Steuerbetrugs und der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig und bestrafte sie je mit fünf Monaten Gefängnis,
bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Gegen dieses Urteil reichte X.________ Berufung ans Obergericht
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, ein und beantragte, auf die Anklage
betreffend mehrfacher Urkundenfälschung sei nicht einzutreten. Eventualiter
sei er vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen.
A.________ sah von einem Weiterzug des Urteils ab.
B.
Mit Urteil vom 15. März 2007 stellte das Obergericht des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, fest, dass das erstinstanzliche Urteil in
Rechtskraft erwachsen ist, soweit X.________ des mehrfachen Steuerbetrugs
für schuldig erklärt wurde. Des Weiteren befand es X.________ der
mehrfachen Urkundenfälschung für schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von insgesamt 150 Tagessätzen zu Fr. 150.-, bedingt vollziehbar
bei einer Probezeit von zwei Jahren.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, auf
die Anklage betreffend mehrfacher Urkundenfälschung sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von
der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art.
90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
2.
Den Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat zusammen mit seinem Geschäftspartner
A.________ 1991 eine Aktiengesellschaft (AG) gegründet, bei welcher
A.________ als Präsident und der Beschwerdeführer als Vize-Präsident
des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift amteten. Zwischen 1995
und 2001 veranlassten die beiden Geschäftspartner mit fiktiven Rechnungen
Zahlungen der AG auf ein Bankkonto und verwendeten die einbezahlten
Beträge zu privaten Zwecken. Diese Privatbezüge belasteten sie dem
Aufwandkonto "Leistungen Dritter" der AG und reichten den Steuerbehörden
zusammen mit der Steuererklärung Erfolgsrechnungen ein, welche einen
fiktiv erhöhten Geschäftsaufwand auswiesen. Hierdurch wurden der steuerbare
Geschäftsgewinn um insgesamt Fr. 622790.- geschmälert und im Ergebnis
rund Fr. 191000.- an Steuern hinterzogen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung von Art. 9 BV,
da die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt und Beweise
willkürlich gewürdigt habe.
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene
Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen
Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129
I 173 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere
Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 131
IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wiederholt einzig seine bereits im
kantonalen Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt der
Beweiswürdigung des Obergerichts seine eigene Sicht der Dinge gegenüber,
ohne näher zu substantiieren, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis
schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen
sich mithin in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil und genügen den Begründungsanforderungen nicht. In diesem Punkt
kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung
wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
Dieser Tatbestand werde durch die Verurteilung wegen mehrfachen Steuerbetrugs
konsumiert, könne doch vorliegend von einer Inkaufnahme der Verwendung
der gefälschten Urkunden im nicht-fiskalischen Bereich keine Rede
sein. Für die Annahme von echter Konkurrenz genüge die objektive Verwendbarkeit
der Dokumente zu anderen als zu Steuerzwecken nicht. Unabdingbare
Voraussetzung sei vielmehr die tatsächliche Überlassung der Bilanzen
und Erfolgsrechnungen der Gesellschaft an eine Drittperson bzw. zumindest
der Nachweis seiner Absicht hierzu. Ein solcher Vorwurf werde jedoch
nicht erhoben, weshalb die Anklageschrift hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen
von Art. 251 StGB dem Akkusationsprinzip nicht zu genügen vermöge.
Folgerichtig könne auf die Anklage nicht eingetreten werden. Eventualiter
sei er vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung freizusprechen.
Ein Freispruch habe aber auch deshalb zu erfolgen, weil ihm
keine Vorteils- oder Schädigungsabsicht angelastet werden könne. In
der Erfolgsrechnung sei der Geschäftsgewinn fiktiv geschmälert worden,
weshalb eine Täuschung von Dritten zur Erlangung eines unrechtmässigen
Vorteils schlicht nicht möglich sei. Entgegen der Argumentation der
Vorinstanz könnten insbesondere Gläubiger, die fälschlicherweise von
einer schlechteren Bonität der Gesellschaft ausgingen, per se nicht
in einer strafrechtlich relevanten Art getäuscht werden. Ebenso wenig
sei eine Täuschung oder Schädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) aufgrund der unwahren Erfolgsrechnungen denkbar, da der Ausgleichskasse
keine Geschäftsbücher vorzulegen und auf Gewinnausschüttungen ohnehin
keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien.
4.2 Gemäss Art. 251 StGB macht sich der Urkundenfälschung
schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern
Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen
Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die
echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung
einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache
unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt.
Bei der Urkundenfälschung handelt es sich um ein abstraktes
Gefährdungsdelikt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 StGB ist das
besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel
entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3.2). Mittel zum Beweis kann
nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden
gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet
sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110
Ziff. 4 StGB).
Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen
einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr
ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die
Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde,
bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt
nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte
schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt
und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt.
Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die
Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter
anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen
Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR liegen,
die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE
132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die kaufmännische
Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge
über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind mithin im
Rahmen der Falschbeurkundung als Absichtsurkunden kraft Gesetzes (Art.
662a ff. und Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von
rechtlicher Bedeutung bzw. die in ihr enthaltenen Tatsachen zu beweisen,
wobei für ihren Urkundencharakter der mit der Buchführung verfolgte
Zweck keine Rolle spielt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; 122 IV 25 E. 2b).
4.3 Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der
Falschbeurkundung, wenn sie Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt,
die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit
die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Die
spezifischen aktienrechtlichen Buchführungsbestimmungen gemäss Art.
662a ff. OR dienen einerseits den Kapitaleignern, in deren Auftrag
Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind, anderseits den Gläubigern
und schliesslich bei hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung auch
einer weiteren Öffentlichkeit zur Information über die Ertragslage
der Gesellschaft. Die Verfälschung der Buchführung lässt die Ertragslage
des Geschäfts für Dritte in einem anderen Licht erscheinen und kann
deren Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit
und der künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen.
Der Regelfall bei Wirtschaftsdelikten ist das Vortäuschen einer zu
günstigen Lage des buchführenden Unternehmens. Anders liegen die Dinge
bei den als Steuerbetrug zu ahndenden Buchhaltungsmanipulationen mit
dem Zweck, Steuern zu hinterziehen. Solch falsches Buchen, welches
die wirtschaftliche Lage als zu ungünstig erscheinen lässt, ist als
Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB zu erfassen, wenn hierdurch
objektiv Buchhaltungsvorschriften missachtet werden.
Nach Art. 662a Abs. 1 OR muss die Jahresrechnung einer AG so
aufgestellt werden, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft
möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Gemäss Art. 663 OR weist
die Erfolgsrechnung betriebliche und betriebsfremde sowie ausserordentliche
Erträge und Aufwendungen aus (Abs. 1). Unter Aufwand sind Material-
und Warenaufwand, Personalaufwand, Finanzaufwand sowie Aufwand für
Abschreibungen gesondert auszuweisen (Abs. 3).
Wer Vergünstigungen und Ausgaben privater Art zu Unrecht als
geschäftsbedingt ausweist oder wer Lohnzahlungen auf einem sachfremden
Aufwandkonto verbucht, verstösst gegen Art. 662a und Art. 663 OR bzw.
gegen die Buchhaltungs- und Bilanzprinzipien der Vollständigkeit,
Wahrheit und Klarheit (vgl. BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts
6S.147/2003 vom 30. April 2005, E. 2.3.2, publ. in: Pra 2006 Nr. 71
S. 500; Niklaus Schmid, Fragen der Falschbeurkundung bei Wirtschaftsdelikten,
ZStrR 95/1978 S. 294).
Durch das Verbuchen fiktiver Passiven hat der Beschwerdeführer
folglich den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung nach Art.
251 StGB erfüllt.
4.4 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt
Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz
genügt. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat
mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12
Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; 131 IV 1 E.
2.2; 130 IV 58, je mit Hinweisen).
Verlangt wird des Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden
am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem
anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erstrebte
Vorteil bzw. die Schädigung müssen sich aus der zumindest in Kauf
genommenen Verwendung der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben.
Dies setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die sich regelmässig aus
dem Willen des Täters ergibt, die Urkunde als echt bzw. wahr zu verwenden.
Dass eine Person tatsächlich getäuscht wird, ist nicht erforderlich,
denn es entspricht dem Wesen der abstrakten Gefährdungsdelikte, dass
nicht von Anbeginn an ersichtlich ist, in welcher Weise - d.h. bei
welchen Personen und in welchem konkreten Sachzusammenhang - die dem
Delikt innewohnende Gefahr sich auswirken kann. Die abstrakte Gefahr
bzw. das Missbrauchsrisiko wird aber dennoch als derart hoch und schwerwiegend
eingeschätzt, dass der Gesetzgeber bereits das gefährdende Verhalten
als selbstständig strafbar beurteilt, unabhängig davon, ob der ordnungsgemässe
Gang des Rechtsverkehrs auch faktisch tangiert ist oder nicht. Die
Absichten der fälschenden Person können sich auf einen vom Gesetz
nicht näher bestimmten "unrechtmässigen Vorteil" zugunsten des Täters
oder eines Dritten richten. Dabei genügt grundsätzlich jede Besserstellung.
Art. 251 StGB schützt somit eine heterogene Vielzahl von möglicherweise
betroffenen Rechtspositionen und Geschäftsverkehrsinteressen, welche
im Einzelnen nicht konkretisiert werden müssen und auch regelmässig
im Voraus nicht näher konkretisiert werden können (BGE 129 IV 53 E.
3.5; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil
II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000, § 36 Rz.
21 ff.; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, vol. II,
Bern 2002, Art. 251 StGB N. 179 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 251 N.
15 f.).
Der vom Beschwerdeführer subjektiv angestrebte unrechtmässige
Vorteil besteht primär in Steuervorteilen für die Gesellschaft, deren
Gewinn sich um den zu Unrecht verbuchten Geschäftsaufwand verringerte.
Darüber hinaus schuf der Beschwerdeführer durch diese Transaktionen
- seien sie nun als verdeckte Gewinnausschüttungen oder als Verbuchung
von Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto zu bewerten -
die Voraussetzungen dafür, dass er den fraglichen Betrag bei der Steuerveranlagung
seines privaten Einkommens verschweigen konnte (vgl. hierzu Urteil
des Bundesgerichts 6S.147/2003 vom 30. April 2005, E. 2.3.3, publ.
in: Pra 2006 Nr. 71 S. 500).
Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB ist demnach
ebenfalls zu bejahen.
-:-
4.5 Zu klären bleibt das Verhältnis zwischen den Tatbeständen
des Steuerbetrugs und der Urkundenfälschung.
Wer mit einem Urkundenfälschungsdelikt ausschliesslich
Steuervorschriften umgehen will, ist einzig nach Steuerstrafrecht
zu beurteilen. Ist hingegen nachgewiesen, dass der Täter mit seiner
Fälschung oder Falschbeurkundung nicht nur einen steuerlichen Vorteil
erstrebte, sondern auch eine - objektiv mögliche - Verwendung des
Dokuments im nicht-fiskalischen Bereich beabsichtigte oder zumindest
in Kauf nahm, so liegt echte Konkurrenz zwischen Steuerdelikt und
gemeinrechtlichem Urkundendelikt vor (Markus Boog, Basler Kommentar,
StGB II, 2003, Art. 251 N. 107; Andreas Donatsch/Wolfgang Wohlers,
Strafrecht IV Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004,
S. 155; Trechsel, a.a.O., Art. 251 N. 20; Stratenwerth, a.a.O., §
36 N. 59; Derselbe, Urkundendelikte unter dem Aspekt der Wirtschaftskriminalität,
SJZ 76/1980 S. 10 f.; Hans Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts im Jahre 1996, ZBJV 133/1997 S. 401; vgl. auch
Andreas Donatsch, Besprechung von BGE 122 IV 25 ff., SZW 6/1997 S.
262; Guido Jenny, Zur Frage der Konkurrenz zwischen Steuerstrafrecht
und gemeinem Strafrecht im Bereich der Urkundendelikte, ZStrR 97/1980
S. 121 ff.; A. Haefliger, Urkundendelikte des Strafgesetzbuches und
kantonales Steuerstrafrecht, ZStrR 71/1956 S. 68 f.).
4.6 Während bei einfachen Gesellschaften - auf welche sich der
vom Beschwerdeführer angeführte BGE 108 IV 27 bezieht - das Vermögen
der Gesellschaft lediglich abstrakt ausgeschieden ist und die Gesellschafter
unbeschränkt für Gesellschaftsschulden haften, kommt der Buchhaltung
bei Aktiengesellschaften eine erhöhte Bedeutung zu, da diese dem Nachweis
des Gesellschaftsvermögens dient. Die Handelsbilanz einer AG hat stets
die Funktion, nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern
auch und vor allem gegenüber Dritten als Ausweis über die finanzielle
Situation der Gesellschaft zu dienen. Wer eine inhaltlich unrichtige
Handelsbilanz erstellt, nimmt daher in aller Regel in Kauf, dass diese
nicht nur im Verhältnis zu den Steuerbehörden, sondern auch im nicht-fiskalischen
Bereich Verwendung findet. Das reicht grundsätzlich für die Anwendung
von Art. 251 StGB aus, denn der Täter muss sich - wie die Vorinstanz
zutreffend festhält - sein Wissen um die Relevanz der Dokumente im
Rechtsverkehr anrechnen lassen. Einer tatsächlichen Überlassung der
Urkunden an Drittpersonen bedarf es nicht (vgl. auch Boog, a.a.O.,
Art. 251 N. 107). Art. 251 StGB wäre einzig nicht anwendbar, wenn
neben einer inhaltlich richtigen Handelsbilanz eine inhaltlich falsche,
ausschliesslich für Steuerzwecke erstellte und als solche bezeichnete
Steuerbilanz errichtet würde (vgl. zum Ganzen BGE 122 IV 25 E. 3c).
Dies aber ist vorliegend nicht der Fall.
4.7 Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die Rüge des
Beschwerdeführers, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, nicht
stichhaltig ist:
Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte
der angeklagten Person und konkretisiert insofern das Prinzip der
Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348
E. 2b). Nach diesem Grundsatz können Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift
vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten sowie die
ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben,
dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert
sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht gebunden.
Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die für die Durchführung
des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie
dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten
(Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht zu
(BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; Robert Hauser/Erhard
Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel 2005, § 50 Rz. 6 ff. und 16 ff.). In der kantonalen Strafprozessordnung
ist der Anklagegrundsatz in § 162 StPO/ZH festgelegt.
In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer explizit
vorgeworfen, er habe durch die Falschbeurkundung in Kauf genommen,
dass Dritte - insbesondere mögliche Gläubiger und die AHV - über die
Vermögenslage getäuscht würden. Da aber weder eine effektive Überlassung
der Erfolgsrechnung an Dritte in objektiver noch ein damit verfolgter
konkreter Täuschungsvorsatz in subjektiver Hinsicht erforderlich ist,
muss die Anklage auch nicht anhand einzelner Lebensvorgänge konkretisieren,
inwiefern Dritte getäuscht oder konkret geschädigt worden seien bzw.
potentiell geschädigt werden könnten.
Ein Verstoss gegen das Akkusationsprinzip liegt mithin nicht
vor.
4.8 Im Übrigen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
bei Erfolgsrechnungen, welche das Ergebnis der Unternehmung negativer
darstellen, als dies in Tat und Wahrheit der Fall ist, die Erlangung
eines eigenen Vorteils oder einer Schädigung Dritter - wie namentlich
von Gläubigern oder der AHV - nicht per se ausgeschlossen:
Wird zum Zwecke der Steuerhinterziehung der Geschäftsgewinn
fiktiv geschmälert, besteht für die Gesellschaft insbesondere das
Risiko, dass Nach- und Strafsteuern bezahlt werden müssen, wenn die
Sache entdeckt wird. Diese Zahlungen mindern die Liquidität der Gesellschaft
und können so Gläubigerinteressen tangieren.
Ebenso kann die Falschbeurkundung sozialversicherungsrechtlich
bedeutsam sein. Gemäss Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) gehören Tantiemen,
feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung
und der geschäftsführenden Organe zum massgeblichen beitragspflichtigen
Lohn. Richtet eine AG Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig
Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher
Rechte nahestehen, erhebt sich bei der Festsetzung sowohl der direkten
Bundessteuer als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob
und inwieweit es sich dabei um Arbeitsentgelt (massgebenden Lohn)
oder aber um eine verdeckte Gewinnausschüttung (Kapitalertrag) handelt.
Letztere unterliegt der direkten Bundessteuer im Sinne von Art. 20
Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG;
SR 642.11), da sie ihren Grund in der Aktionärseigenschaft des Empfängers
hat.
Die Sozialversicherung ist daran interessiert zu verhindern,
dass massgebender Lohn fälschlicherweise als Kapitalertrag deklariert
wird und dadurch der Beitragserhebung entgeht (BGE 103 V 1 E. 2b;
Roland Müller, Der Verwaltungsrat als Arbeitnehmer, Zürich/Basel/
Genf 2005, S. 377 ff.). Es ist dabei Sache der Ausgleichskassen, selbstständig
zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn
oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings halten sich
die Ausgleichskassen bei ihrem Entscheid in der Regel an die bundessteuerrechtliche
Betrachtungsweise (vgl. Art. 23 AHVV). Die Falschbeurkundung des Beschwerdeführers
kann mithin durchaus dazu führen, dass dieser seiner AHV-Beitragspflicht
nicht (vollumfänglich) nachkommt und hierdurch einen unrechtmässigen
Vorteil erwirkt bzw. die Sozialversicherung schädigt (vgl. auch Art.
87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
AHVG; SR 831.10).
4.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer durch seine Erstellung einer inhaltlich unrichtigen
Handelsbilanz zum Zwecke der Steuerhinterziehung die Verwendung der
Urkunden im nicht-fiskalischen Bereich und die Täuschung von Dritten
zwangsläufig billigend in Kauf genommen hat, konnte er doch nicht
von vornherein wissen, wofür die Erfolgsrechnung noch Verwendung findet.
Es liegt folglich echte Konkurrenz zwischen den Tatbeständen des Steuerbetrugs
und der Urkundenfälschung vor.
5.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4000.- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des
Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: