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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0ifzvn
Erfasst am : 2007.12.18




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6B_347/2007 (29.11.2007)


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_347/2007 /rom

Urteil vom 29. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfacher versuchter Mord; Verwahrung; ambulante Massnahme,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. März 2007.

Sachverhalt: 

A. X.________ schoss am Dienstag, den 3. September 2005, um ca. 
15.25 Uhr, mit seinem Sturmgewehr, welches er in geladenem Zustand 
bei sich zu Hause aufbewahrt hatte, aus seinem Zimmer im obersten 
Stock eines Reiheneinfamilienhauses in Rüti/ZH mehrfach auf die Fenster 
der gegenüberliegenden Liegenschaft. Dabei feuerte er aus einer Distanz 
von ca. 20 Metern im Einzelfeuermodus 10 Schüsse durch das geschlossene 
Fenster in den Raum auf der rechten Seite der Liegenschaft, 23 Schüsse 
durch das geschlossene Fenster in die daneben liegende Werkstatt und 
8 Schüsse auf die Hausfassade zwischen Büro und Werkstatt. Hiefür 
hatte er zwischendurch das Magazin wechseln müssen. X.________ hatte 
gesehen, dass sich in den Räumlichkeiten Personen aufhielten. So wurde 
A.________, die im Büro mit dem Rücken zum Fenster am Computer sass, 
durch Projektilsplitter mehrerer Schüsse getroffen, wobei sie multiple 
lebensgefährliche Verletzungen erlitt. B.________, die in der Werkstatt 
Arbeiten ausführte, wurde ebenfalls, allerdings nicht lebensgefährlich, 
verletzt. Als Beweggrund für seine Tat gab X.________ an, er habe 
für möglichst lange Zeit ins Gefängnis kommen und sich auf diese Weise 
seinen Lebensunterhalt sichern wollen (angefochtenes Urteil S. 4 f., 
7, 23; Anklageschrift S. 3 f.). 

B. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ mit 
Urteil vom 19. März 2007 schuldig des mehrfachen versuchten Mordes 
im Sinne von Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen 
Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung 
gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, des 
mehrfachen Missbrauchs und der mehrfachen Verschwendung von Material 
im Sinne von Art. 73 MStG, des mehrfachen Nichtbefolgens von Dienstvorschriften 
im Sinne von Art. 72 Abs. 1 MStG i.V.m. Art. 86 Abs. 3 DR 04, Art. 
41 VPAA-VBS und 16.4 Brevier 04, der unrechtmässigen Aneignung im 
Sinne von Art. 129 Ziff. 1 MStG und der mehrfachen Widerhandlung gegen 
das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und 
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung 
der ausgestandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges, 
sowie zu einer Busse von Fr. 500.-, bei schuldhafter Nichtbezahlung 
umwandelbar in 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner entschied es über 
die geltend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen. 

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt 
Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil 
sei wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG 
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde 
zurückzuweisen. Eventualiter sei gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung 
oder gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Massnahme anzuordnen. 


D. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 

1. Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über 
das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) in Kraft 
getreten (AS 2006, 1242). Die angefochtene Entscheidung ist nach diesem 
Datum ergangen. Die gegen diese gerichtete Beschwerde untersteht daher 
dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten 
kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 
90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der Staatsanwaltschaft 
(Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen 
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde kann 
daher grundsätzlich eingetreten werden. 

Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen 
Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 
1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung 
der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. 
Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen 
Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von den rechtlichen 
Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. 
BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht darf indes nicht 
über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). 
Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen 
und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid 
der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde 
hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten 
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich 
nur die geltend gemachten Rügen. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche 
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese 
vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Verletzungen von 
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es 
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise 
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, 
den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung 
des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn 
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem 
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels 
für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann 
(Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). 

2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die im 
Hinblick auf das völkerrechtliche Rückwirkungsverbot unterlassene 
Prüfung der Voraussetzungen einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB 
durch die Vorinstanz. Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin in 
dieser Hinsicht vor, die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Anordnung 
einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB das Rückwirkungsverbot entgegen 
stehe, verletze Bundesrecht. Im Rahmen der Anordnung sichernder Massnahmen 
seien nach der Rechtsprechung allein Gesichtspunkte der Zweckmässigkeit 
massgebend. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Schlussbestimmungen 
der Änderung vom 13. Dezember 2002 sei für die Anordnung einer Verwahrung 
auch bei denjenigen Tätern das neue Recht anwendbar, welche vor dem 
1. Januar 2007 straffällig geworden seien und erst nach Inkrafttreten 
des neuen Rechts beurteilt würden. 

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Anordnung der Verwahrung 
gegenüber Tätern, die vor Inkrafttreten des revidierten StGB delinquiert 
hätten, sei nur zulässig, wenn die Verwahrung im Zeitpunkt der Tatbegehung 
möglich gewesen wäre, d.h. wenn die Voraussetzungen der Art. 42 oder 
43 aStGB erfüllt gewesen seien. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, 
wenn nicht das Rückwirkungsverbot entgegenstünde, müsste eine Verwahrung 
nach Art. 64 Abs. 1 StGB ernsthaft in Erwägung gezogen werden. 

Bei der Prüfung der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 43 
Ziff. 1 Abs. 2 aStGB gelangt die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten 
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. Juni 2006 zum 
Schluss, dem Beschwerdegegner wohne eine gewisse Gefährlichkeit inne. 
Es könne aber nicht gesagt werden, dass es sich bei ihm um einen hoch 
gefährlichen Täter handle, der keiner Behandlung zugänglich sei. Auch 
wenn letztlich ein deutlich erhöhtes Rückfallrisiko anzunehmen sei, 
rechtfertige sich die Verwahrung des Beschwerdegegners als Ersttäter 
nicht. 

3. 3.1 Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des 
Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über 
die Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 
2002 bzw. vom 24. März 2006 in Kraft getreten. 

Nach dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem 
Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen 
oder Vergehen begangen hat. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, 
wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder 
Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den 
Täter das mildere ist. Erweisen sich die Regelungen des alten und 
des neuen Rechts für den konkreten Täter als gleichwertig, findet 
nach dieser gesetzlichen Ordnung somit weiterhin das alte Recht Anwendung. 


Von dieser allgemeinen Bestimmung über den zeitlichen 
Geltungsbereich des Gesetzes schafft Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen 
der Änderung vom 13. Dezember 2002 für die aktuelle Revision des Allgemeinen 
Teils in Bezug auf das Massnahmenrecht eine spezielle Regelung. Danach 
sind die neuen Bestimmungen von Art. 56 - 65 und Art. 90 StGB auch 
auf diejenigen Täter anwendbar, die vor deren Inkrafttreten eine Tat 
begangen haben oder beurteilt worden sind. Die Bestimmung sieht somit 
die rückwirkende Anwendung des neuen Massnahmenrechts sowohl für verurteilte 
wie auch für noch nicht beurteilte Täter vor. Die nachträgliche Anordnung 
der Verwahrung nach Art. 65 Abs. 2 StGB ist demgegenüber nach lit. 
a derselben Bestimmung nur zulässig, wenn die Verwahrung auch gestützt 
auf Art. 42 oder 43 Ziff. 1 Abs. 2 des bisherigen Rechts möglich gewesen 
wäre. 

3.2 Die rückwirkende Anwendung des neuen Massnahmenrechts auf 
noch nicht beurteilte Straftäter steht in einem Spannungsverhältnis 
zum Grundsatz nulla poena sine lege gemäss Art. 7 Abs. 1 EMRK und 
Art. 15 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische 
Rechte (IPBPR; SR 0.103.2). Nach diesen Bestimmungen darf niemand 
wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur 
Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht 
nicht strafbar war. Darüber hinaus verbietet der Grundsatz auch die 
Verhängung einer höheren bzw. schwereren als zur Zeit der Begehung 
der strafbaren Handlung angedrohten Strafe. Art. 15 Abs. 1 IPBPR sieht 
zudem vor, dass das mildere Gesetz anzuwenden ist, wenn nach Begehung 
einer strafbaren Handlung durch das Gesetz eine mildere Strafe eingeführt 
wird. Die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 IPBPR 
schliessen die Anwendung des neuen Rechts somit nicht aus, wenn es 
sich nicht strenger als das alte Recht auswirkt. 

3.3 Der autonom auszulegende Begriff der Strafe im Sinne von 
Art. 7 Abs. 1 EMRK knüpft an eine strafrechtliche Verurteilung an. 
Der Begriff erfasst alle Verurteilungen, welche im Sinne von Art. 
6 Abs. 1 EMRK gestützt auf eine gegen eine Person erhobene strafrechtliche 
Anklage entschieden wurden. Von Bedeutung sind ferner ihre Qualifikation 
im internen Recht, das Verfahren, in dem sie verhängt und vollstreckt 
wird, sowie ihre Schwere (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention 
[EMRK], 2. Aufl. Zürich 1999, N 534; Haefliger/Schürmann, Die Europäische 
Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 246 f.; 
vgl. Botschaft vom 29. Juni 2005 zur Änderung des Strafgesetzbuches 
in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes 
in der Fassung vom 21. März 2003 [Botschaft 2005], S. 4716; ferner 
Nowak, CCPR Commentary, 2. Aufl., Kehl etc., Art. 15 N 13). 

Nachfolgend ist zu prüfen, ob dieser Begriff der Strafe auch die 
Sicherungsmassnahme der Verwahrung umfasst, d.h. ob das 
völkerrechtliche Rückwirkungsverbot auch für die Anordnung der Verwahrung 
gilt. 3.3.1 Nach dem bundesrätlichen Entwurf vom 21. September 1998 
ist das Rückwirkungsverbot in aller Regel für alle freiheitsentziehenden 
und -beschränkenden Massnahmen bestimmend. Er setzt voraus, dass der 
Gesetzgeber, wenn durch ein Gesetz eine Massnahme eingeführt, geändert 
oder aufgehoben wird, selber die erforderlichen Übergangsbestimmungen 
vorsieht (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches 
[Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und 
des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht 
vom 21. September 1998, BBl 1999 [Botschaft 1998], S. 1991). Nach 
der Regelung des bundesrätlichen Entwurfs sollen die Bestimmungen 
über die Massnahmen und den Massnahmenvollzug auch auf diejenigen 
Täter anwendbar sein, die vor deren Inkrafttreten eine Tat begangen 
haben oder beurteilt worden sind (Art. 396 Abs. 1 E-StGB). In Bezug 
auf die Verwahrung führt die Botschaft als Grund hiefür an, diese 
habe in erster Linie den Schutz der Gesellschaft vor gefährlichen 
Personen zum Ziel. Obwohl sie eine neue Massnahme darstelle, welche 
die Freiheit des Betroffenen einschränke, werde sie aus Gründen der 
öffentlichen Sicherheit sofort angewendet. Das Interesse der Gesellschaft, 
sich vor gefährlichen Personen zu schützen, wiege schwerer als dasjenige 
des Täters (Botschaft 1998 S. 2187 f.). 

Der nachgebesserte bundesrätliche Entwurf vom 29. Juni 2005 
formuliert die im ersten Entwurf vorgesehene Bestimmung über die 
Anwendung des neuen Rechts auf Massnahmen als besondere Übergangsbestimmung 
(Ziff. 2 Abs. 1). Die Botschaft 2005 äussert sich zur rückwirkenden 
Anwendung des neuen Massnahmenrechts explizit nur im Zusammenhang 
mit der neu in den Entwurf aufgenommenen Bestimmung von Art. 65 Abs. 
2 StGB über die nachträgliche Verwahrung. Sie führt hiezu aus, die 
rückwirkende Anwendung der Bestimmung von Art. 65 Abs. 2 StGB auf 
Täter, die vor deren Inkrafttreten delinquiert hätten oder verurteilt 
worden seien, sei im Vernehmlassungsverfahren besonders kritisiert 
worden und sei auch in der Arbeitsgruppe Verwahrung teilweise umstritten 
gewesen. Aus völkerrechtlicher Sicht unterliege die rückwirkende Anwendung 
des neuen Art. 65 Abs. 2 StGB gewissen Einschränkungen. Es bestehe 
die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Europäische Gerichtshof für 
Menschenrechte die Verwahrung als Strafe qualifiziere. Die nachträgliche 
Anordnung der Verwahrung gegenüber Tätern, die vor Inkrafttreten des 
revidierten StGB delinquierten, sei daher nur zulässig, wenn die Verwahrung 
dieser Täter im Zeitpunkt der Tatbegehung möglich gewesen wäre (Botschaft 
2005, BBl 2005, S. 4715 f.). 3.3.2 Das Bundesgericht hat es in seiner 
früheren, vor der Ratifikation der EMRK ergangenen Rechtsprechung 
abgelehnt, das Rückwirkungsverbot und damit - im Rahmen der Anwendung 
des StGB - die Frage der lex mitior auf sichernde oder erzieherische 
Massnahmen zu erstrecken (BGE 97 I 919 E. 1 a und b; 68 IV 36, E. 
a, S. 37 f. [zu Massnahmen gegenüber Minderjährigen]). Es hat sich 
auf den Standpunkt gestellt, Massnahmen seien nicht streng oder mild, 
sondern nur mehr oder weniger zweckmässig. Es sei daher das im Zeitpunkt 
der Verurteilung geltende Recht anzuwenden, für welches die Vermutung 
grösserer Zweckmässigkeit spreche (vgl. auch Hafter, Lehrbuch des 
Schweizerischen Strafrechts, Allg. Teil, 2. Aufl. Bern 1946, S. 46; 
Logoz, Commentaire code pénal suisse, Partie générale, 2. Aufl., Neuchâtel/Paris 
1976, Art. 2 N 8). In diesem Sinne hat sich auch das deutsche Bundesverfassungsgericht 
in Bezug auf die Sicherungsverwahrung geäussert. In seiner Entscheidung 
vom 5. Februar 2004 (BvR 2029/1; EuGRZ 2004, S. 73, 82 ff.) hat es 
erkannt, die Sicherungsverwahrung diene im Gegensatz zur Strafe nicht 
dem Zweck, begangenes Unrecht zu sühnen bzw. ein schuldausgleichendes 
Übel zu verhängen, sondern dazu, die Allgemeinheit vor dem Täter zu 
schützen. Sie sei daher kein Bestrafen im Sinne des Rückwirkungsverbots 
gemäss Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG), sondern ein reines 
Sicherungsinstrument (N 149). Das Bundesverfassungsgericht erachtete 
daher den Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung 
und die Anwendbarkeit auf Straftäter, bei denen die Sicherungsverwahrung 
vor Inkrafttreten der Gesetzesrevision angeordnet worden war, als 
verfassungskonform (N 127 ff.; vgl. auch Gollwitzer, in Löwe-Rosenberg, 
Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., 
8. Band, MRK Art. 7/Art. 15 IPBPR N 12). 

Diese Rechtsprechung wird im Schrifttum mehrheitlich abgelehnt. 
Im Wesentlichen wird dagegen vorgebracht, auch Massnahmen 
wirkten sich für den Betroffenen mehr oder weniger hart aus und Strafen 
hätten sich ebenfalls an Gesichtspunkten der Zweckmässigkeit zu orientieren. 
So bestehe etwa kein sachlicher Grund, die Verlängerung der Maximaldauer 
der Massnahme für junge Erwachsene auf sechs Jahre (Art. 61 StGB) 
anders zu behandeln als die Erhöhung der Höchststrafe für ein bestimmtes 
Delikt. Das Rückwirkungsverbot soll nach dieser Auffassung auch auf 
Massnahmen angewendet werden (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils 
des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, AJP 2006, 1475; 
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., 
Bern 2005, § 4 N 13; Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie Générale I, 
2. Aufl. Zürich 1997, N 515; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, 
Allg. Teil I, 6. Aufl. Zürich 2004, S. 56; Mingard, L’internement, 
in: La nouvelle partie générale du Code pénal suisse, S. 310; Popp, 
Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 2 N 12; 
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 
Zürich 1997, Art. 2 N 12; Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Aufl., 2006, 
S. 44; Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 
Bd. 1, 4. Aufl. Bern 1982, S. 99; vgl. auch schon von Overbeck, Die 
zeitliche Geltung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die Behandlung 
der Übergangsfälle, ZStrR 1942, S. 362 [zu Art. 42 aStGB]; Thormann/von 
Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allg. Teil, Art. 2 N 16). 
3.3.3 Der Auffassung der Lehre ist jedenfalls hinsichtlich der Verwahrung 
beizutreten. Die Geltung des Rückwirkungsverbots beschränkt sich entgegen 
der Auffassung der Botschaft 2005 nicht nur auf die nachträgliche 
Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 65 Abs. 2 StGB, sondern erstreckt 
sich ganz generell auf die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 
StGB überhaupt. 

Wohl mag zutreffen, dass die Strafe an einer schuldhaft 
begangenen Tat anknüpft, die Verwahrung aber an der Gefährlichkeit 
des Täters, die sich in der Tat manifestiert hat. Doch lässt sich 
diese Trennung zwischen Strafen und Massnahmen in der Praxis nicht 
klar durchhalten. So kann auch eine Massnahme nur als kriminalrechtliche 
Sanktion aus Anlass einer Straftat verhängt werden. Als solche greift 
sie teilweise aber tiefer in die Persönlichkeitsrechte ein als die 
Strafe. Namentlich die Verwahrung weist "mit dem Strafübel grosse 
Ähnlichkeit" auf (so schon Thormann/von Overbeck, a.a.O., Art. 2 N 
16). Strafe und Verwahrung unterscheiden sich denn auch im Vollzug 
weitgehend nicht. Ausserdem ist der präventive Charakter der Sanktion 
nicht auf Massnahmen beschränkt, sondern ist auch bei Strafen von 
Bedeutung (vgl. Art. 75 Abs. 1 StGB). Der Zweck der Strafe erschöpft 
sich denn auch keineswegs bloss im Schuldausgleich. Denn das Strafrecht 
dient in erster Linie nicht der "Vergeltung", sondern der Verbrechensverhütung 
(BGE 6B_103/2007 vom 12.11.2007 E. 5.4.1; 129 IV 161 E. 4.2 S. 164, 
mit Hinweisen). Ausserdem geht nach neuem Recht der Vollzug der Freiheitsstrafe 
der Verwahrung voraus (Art. 64 Abs. 2 StGB), so dass in dieser Beziehung 
Schuldausgleich und spezialpräventiver Charakter der Massnahme nicht 
getrennt werden, sondern neben- bzw. nacheinander bestehen. Schliesslich 
umfasst nach der neuen Fassung des Gesetzes der in Art. 1 StGB festgeschriebene 
Grundsatz nulla poena sine lege nunmehr ausdrücklich auch sämtliche 
Massnahmen. Er bezieht sich mithin auf alle staatlichen Zwangsmassnahmen 
mit Sanktionscharakter, die aus Anlass einer Straftat ausgesprochen 
werden können und die vor Begehung der Straftat nicht vorhersehbar 
waren (Stratenwerth, a.a.O., § 4 N 8; vgl. auch Roxin, Strafrecht 
Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl. München 2006 § 5 N 56). 

Das Rückwirkungsverbot erlangt somit auch für die Verwahrung 
Gültigkeit. Die Anwendung des neuen Rechts auf Täter, die vor dessen 
Inkrafttreten delinquiert haben, ist mithin nur zulässig, wenn es 
nicht strenger ist (vgl. Riklin, a.a.O., S. 1476; Moreillon, De l’ancien 
au nouveau droit des sanctions: Quelle lex mitior, in: Kuhn et al., 
Droit des sanctions, Bern 2004, S. 304 f.; Heer, Basler Kommentar, 
Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, Schlussbestimmungen, N 5). Wo einzelne 
Instrumente des neuen Massnahmenrechts stärker in die Grundrechtspositionen 
des Betroffenen eingreifen als das alte Recht, verletzt die rückwirkende 
Anwendung des neuen Verwahrungsrechts somit das Rückwirkungsverbot 
gemäss Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 IPBR (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, 
Strafrecht II, 8 Aufl., Zürich 2007, S. 319 f.). Es ist daher in jedem 
Fall zu prüfen, ob das neue Recht für den Täter zu einer ungünstigeren 
Lösung führt. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht 
auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 126 IV 5 E. 2c; 119 
IV 145 E. 2c). 

3.4 Die Vorinstanz hat im zu beurteilenden Fall nicht geprüft, 
ob die Bestimmungen des neuen Rechts gegenüber dem früheren 
Recht strenger sind. Sie geht stillschweigend davon aus, das 
alte Recht sei das mildere und beurteilt die Voraussetzungen der 
Verwahrung ausschliesslich nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB. Ob 
die Voraussetzung von Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind, prüft sie 
nicht. Sie führt aber aus, würden das Rückwirkungsverbot und der Grundsatz 
der lex mitior nicht entgegen stehen, müsste ernsthaft eine Verwahrung 
nach Art. 64 Abs. 1 StGB in Erwägung gezogen werden. Im Folgenden 
ist zu prüfen, ob sich das neue Recht für den Betroffenen als ungünstiger 
erweist. 3.4.1 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung 
scheinen nach neuem Recht nicht strenger als das alte Recht. Dies 
ergibt sich daraus, dass Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung nurmehr 
für schwere Sexual- und Gewaltdelikte vorsieht, während nach Art. 
43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB die Verwahrung bei sämtlichen Vergehen oder 
Verbrechen angeordnet werden konnte (Heer, a.a.O., Schlussbestimmungen 
Ziff. 2 N 20). Für den Beschwerdegegner wirkt sich dies im konkreten 
Fall nicht aus, da die von ihm verübte Straftat unter die in Art. 
64 Abs. 1 StGB aufgeführten Anlasstaten fällt. 3.4.2 Nach neuem Recht 
setzt die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern gemäss Art. 64 
Abs. 1 lit. b StGB sodann Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit 
voraus (Heer, a.a.O., Art. 56 N 33 und Art. 64 N 87/107; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, 
a.a.O., S. 189 f.; vgl. auch Art. 59 Abs. 3 StGB). Die Verwahrung 
von psychisch gestörten Tätern, bei denen längerfristig Heilungschancen 
bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug oder 
ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgeht, ist somit - 
anders als unter der Geltung des früheren Rechts (BGE 127 IV 1 E. 
2a; 125 IV 118 E. 5b/bb; 121 IV 297 E. 2b; 118 IV 108 E. 2a, je mit 
Hinweisen) - nicht mehr möglich. Für diese Tätergruppe erweist sich 
das neue Recht somit ebenfalls nicht als strenger. Für den Beschwerdegegner 
bleibt indes auch dies ohne Bedeutung. Denn nach den Ausführungen 
des psychiatrischen Gutachtens ist die bei ihm diagnostizierte kombinierte 
Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, dissozialen und emotional instabilen 
Zügen nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen und psychotherapeutischen 
Verfahren nur äusserst schwer erfolgreich zu behandeln. Dies gelte 
umso mehr, als der Beschwerdegegner keine Therapiebereitschaft und 
keine Bereitschaft zeige, sich ernsthaft mit der eigenen Störung auseinander 
zu setzen, sich nicht aktiv um eine Therapiemöglichkeit bemüht, nichts 
zeige, was eine vertrauensvolle Bindung an einen Therapeuten oder 
an sonstige Bezugspersonen möglich erscheinen liesse, und auch keine 
Bereitschaft beweise, sich intensiv mit seiner Tat und seiner eigenen 
psychischen Problematik und seiner Lebensproblematik oder gar mit 
der Situation des Opfers auseinander zu setzen. Die fehlende affektive 
Erreichbarkeit des Beschwerdegegners, seine Affektarmut, die defizitären 
Momente seiner Persönlichkeitsentwicklung und die Erfahrung, in einer 
im Grunde missgünstig gestimmten, feindseligen Welt überleben zu müssen, 
erlaubten es nicht, eine irgendwie Erfolg versprechende Behandlung 
im Sinne einer Massnahme vorzuschlagen (Untersuchungsakten HD act. 
28/7 S. 42, 52 f.). Der Beschwerdegegner erscheint daher als nicht 
behandlungsfähig, so dass auch nach neuem Recht die Anordnung einer 
Verwahrung möglich wäre. 3.4.3 Neu formuliert werden im neuen Recht 
die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Verwahrung. Nach geltendem 
Recht wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald 
zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt (Art. 64a Abs. 1 
StGB). Erforderlich ist mithin eine günstige Prognose in Bezug auf 
das künftige Verhalten. Nach altem Recht wurde die Massnahme aufgehoben, 
wenn ihr Grund weggefallen war; war er nur teilweise weggefallen, 
konnte die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung anordnen 
(Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 und 2 aStGB; vgl. auch Art. 45 Ziff. 1 aStGB). 
Die Vollzugsbehörde konnte den Betroffenen somit auch probeweise aus 
dem Massnahmenvollzug entlassen, wenn ein gewisses Risiko der weiteren 
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen blieb (vgl. Urteil 
des Kassationshofs 6A.7/2005 vom 21.9.2005 E. 3). Bei der periodischen 
Prüfung der probeweisen Entlassung stand somit die Frage im Vordergrund, 
ob in der Zwischenzeit Änderungen eingetreten waren, welche die Gefahr 
weiterer Straftaten durch den Eingewiesenen als erheblich geringer 
erscheinen liessen (Urteil des Kassationshofs 6A.57/2004 vom 18.11.2004 
E. 2.1). Es war mithin der negative Beweis der Ungefährlichkeit zu 
erbringen (Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 1. Aufl. Basel 
2003, Art. 43 N 240). Dies stimmt im Wesentlichen mit der Prognose 
nach den neuen Bestimmungen überein. Im Ergebnis werden die Voraussetzungen 
für eine bedingte Entlassung aus einer Verwahrung durch das neue Recht 
daher nicht verschärft. 3.4.4 Das neue Recht erweist sich somit weder 
hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung noch der Entlassung aus 
dieser Massnahme als strenger als das alte Recht. Es droht mithin 
keine schwerere Sanktion an als die zum Zeitpunkt der Tatbegehung 
geltenden Bestimmungen. Damit steht Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen 
der Änderung vom 13. Dezember 2002 nicht im Widerspruch zu Art. 7 
Abs. 1 EMRK und Art. 15 Abs. 1 IPBPR. Die Vorinstanz hätte daher, 
wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, neues Recht anwenden 
müssen. 

Der Verzicht der Vorinstanz auf die Anordnung einer Verwahrung 
ist indes im Lichte der neuen Bestimmung von Art. 64 StGB nicht zu 
beanstanden. Das ergibt sich auch für das neue Recht aus dem Umstand, 
dass die Anordnung der Verwahrung angesichts der Schwere dieses Eingriffs 
in die persönliche Freiheit des Betroffenen "ultima ratio" ist und 
nicht angeordnet werden darf, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf 
andere Weise behoben werden kann (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 
2a, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB). Dies wird 
im neuen Recht nunmehr explizit in Art. 56 StGB festgehalten. Nach 
dieser Bestimmung darf eine Massnahme nur angeordnet werden, wenn 
eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten 
des Täters zu begegnen (Abs. 1 lit. a), oder wenn die öffentliche 
Sicherheit dies erfordert (Abs. 1 lit. b) und wenn der mit ihr verbundene 
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die 
Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig 
ist (Abs. 2). Im vorliegenden Fall nimmt die Vorinstanz zu Recht an, 
angesichts des Umstands, dass der Beschwerdegegner vom psychiatrischen 
Gutachten nicht als hochgefährlich eingestuft worden sei, rechtfertige 
sich die Verwahrung bei ihm als Ersttäter noch nicht. Dies gilt - 
entgegen der missverständlichen Erwägung im angefochtenen Urteil, 
wonach ernsthaft eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB geprüft 
werden müsste, wenn nicht der Grundsatz der lex mitior entgegenstünde 
- auch für das neue Recht. 

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 

4. 4.1 Eventualiter wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den 
Verzicht der Vorinstanz auf die Anordnung einer ambulanten Behandlung 
im Sinne Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB bzw. von Art. 63 Abs. 1 StGB. 
Die Vorinstanz habe lediglich deswegen keine ambulante Behandlung 
angeordnet, weil der Gutachter zum Schluss gelangt sei, die Persönlichkeitsstörung 
des Beschwerdegegners sei nur äusserst schwer behandelbar, und weil 
der Beschwerdegegner keine Therapiebereitschaft zeige. Diese Begründung 
sei im Rahmen der Auslegung von Art. 63 Abs. 1 StGB bundesrechtswidrig. 
Denn entweder seien die Voraussetzungen für eine Verwahrung gemäss 
Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB erfüllt oder sie seien noch nicht erfüllt, 
dann müsse aber zumindest eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 
63 Abs. 1 StGB angeordnet werden. Die Vorinstanz nehme nämlich ein 
deutlich höheres Rückfallrisiko an als es dem statistischen Rückfallrisiko 
für den Vorwurf eines (versuchten) Tötungsdelikts entspreche. Damit 
gehe vom Beschwerdegegner ganz offensichtlich und weiterhin ein massives 
Gefährdungspotential aus. Unter diesen Umständen dürften an die Anordnung 
einer ambulanten Massnahme unter dem Titel von Art. 63 Abs. 1 StGB 
keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. 

4.2 Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie annimmt, 
die Voraussetzungen für eine ambulante Massnahme nach Art. 43 Ziff. 
1 Abs. 1 aStGB und bzw. nach Art. 59 und 61 StGB seien nicht erfüllt. 
Sie stützt sich auch in diesem Punkt zu Recht auf das Gutachten der 
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 21. Juni 2006, welches 
dem Beschwerdegegner eine kombinierte, nur äusserst schwer behandelbare 
Persönlichkeitsstörung attestiert, auf seinen fehlenden Behandlungswillen 
verweist und mangels erkennbarer therapeutischer Erreichbarkeit auf 
die Empfehlung einer ambulanten Behandlung verzichtet (Untersuchungsakten 
HD act. 28/7 S. 42, 52 f.; vgl. oben E. 3.6). 

Dieser Schluss steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen 
Rechtsprechung. Diese verlangt für die Anordnung einer therapeutischen 
Massnahme ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft seitens des 
Betroffenen bzw. ein Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen 
und diese nicht von vornherein kategorisch abzulehnen (Urteil des 
Kassationshofs 6S.487/1995 vom 15. September 1995 E. 2d; vgl. auch 
Urteil 6S.468/2000 vom 25.11.2000 E. 3). Eine solche minimale Bereitschaft 
ist hier offensichtlich nicht gegeben. Im Übrigen würde sich nach 
der Auffassung des Gutachters die Anordnung einer ambulanten Massnahme 
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gerade kontraproduktiv auswirken, 
da diese dem Beschwerdegegner die Begründung liefern würde, sich fremdbestimmten 
Situationen nicht auszusetzen. 

Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, führt die 
Vorinstanz in ihrem Urteil lediglich die Art. 59 und 61 StGB auf, 
erwähnt aber Art. 63 StGB nicht. Ihre diesbezüglichen Erwägungen beziehen 
sich aber offensichtlich auch auf die ambulante Massnahme im Sinne 
von Art. 63 StGB. 

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als 
unbegründet. 

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem 
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 
4 BGG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 

2. Es werden keine Kosten erhoben. 

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 29. November 2007 Im Namen der Strafrechtlichen 
Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der 
Gerichtsschreiber: