6B_346/2008 (27.11.2008)
6B_347/2008 (27.11.2008)
6B_389/2008 (27.11.2008)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_346/2008, 6B_347/2008, 6B_389/2008/sst
Urteil vom 27. November 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.
Parteien
6B_346/2008
K.B.________, Beschwerdeführer,
6B_347/2008
S.G.________, Beschwerdeführerin,
6B_389/2008
R.S.________, Beschwerdeführerin,
alle vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urkundenfälschung,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. März 2008.
Sachverhalt:
A.
Z.________ vermittelte als Haupttäter in einem grösseren
Betrugsfall der geschädigten A.________ Bank über einen Zeitraum von
drei Jahren Auto-Leasingverträge mit ca. 240 Kunden. In Wirklichkeit
existierten die geleasten Fahrzeuge nicht. Die vermeintlichen Leasingnehmer,
denen für ihre Beteiligung eine Provision ausbezahlt wurde, unterzeichneten
zuhanden der geschädigten Bank u.a. einen Leasingvertrag und ein Übergabeprotokoll,
in welchem ein Garagist die Lieferung und der Leasingnehmer den Empfang
des Fahrzeugs bestätigten. Der Kaufpreis wurde von der geschädigten
Bank an den Garagisten ausbezahlt, welcher den Betrag an den Haupttäter
weiterleitete. Dieser zahlte in der Folge auch die geschuldeten Leasingraten.
Der geschädigten Bank erwuchs so ein Schaden von insgesamt ca. 12
Mio. Franken (vgl. hierzu bereits Urteile 6S.114/2004 vom 15. Juli
2004 und 6P.47/2006 vom 7. April 2006). In Rahmen dieser fingierten
Geschäfte liessen sich die drei Beschwerdeführer anwerben.
Im Februar 2000 unterzeichnete K.B.________ die
Leasing-Dokumentation. Er gab damit vor, einen - in Wirklichkeit gar
nicht existierenden - Personenwagen der Marke BMW im Wert von Fr.
76500.- geleast und übernommen zu haben. Für seine Beteiligung an
den fiktiven Geschäften erhielt er eine Provision in der Höhe von
Fr. 1600.-.
Im Hinblick auf eine versprochene Provision von Fr. 1800.-
unterzeichnete S.G.________ am 6. Dezember 1999 in Embrach unter anderem
das Übergabeprotokoll. Damit bestätigte sie, einen Personenwagen der
Marke Ford im Wert von Fr. 40900.- von der fingierten Vertragsgarage
übernommen zu haben.
R.S.________ erhielt eine Provision von Fr. 1600.- dafür, dass
sie sich auf dem in Glattfelden unterzeichneten Übergabeprotokoll
vom 14. Februar 2000 als Abnehmerin eines Audi A6 im Wert von Fr.
62700.- ausgab.
B.
Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts
Winterthur vom 24. November 2006 wurde K.B.________ der Urkundenfälschung
im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen
und mit 10 Tagen Gefängnis bestraft. Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben.
Mit identischen Schuldsprüchen vom gleichen Tag wurden S.G.________
zu 15 Tagen, R.S.________ zu 10 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt.
C.
Auf Berufung der Beschwerdeführer bestätigte das Obergericht des
Kantons Zürich die Schuldsprüche mit Urteil vom 7. März 2008. K.B.________
wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 115.-,
S.G.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr.
35.- und R.S.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen
à Fr. 160.- bestraft. Die Beschwerdeführer haben sich mit der Geschädigten
zivilrechtlich geeinigt und diese schadlos gehalten. Von der Abschöpfung
der unrechtmässig erlangten Vermögensvorteile wurde daher abgesehen.
D.
Gegen dieses obergerichtliche Urteil richten sich die
Beschwerden in Strafsachen. Die Beschwerdeführer verlangen im Wesentlichen
die Aufhebung der angefochtenen Urteile sowie Freisprüche unter entsprechenden
Kostenfolgen. Eventualiter seien sie infolge Wiedergutmachung von
Strafe zu befreien.
E.
Das Bundesgericht ordnete eine Vernehmlassung zur Frage der
Wiedergutmachung an. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete
mit Schreiben vom 24. Juni 2008 auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte ihre Vernehmlassungsschreiben
am 2. Juli 2008 ein.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG).
1.1 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung
prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1). Im Übrigen legt das Bundesgericht
seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
1.2 Soweit die Beschwerdeführer die Urkundenqualität des
Übergabeprotokolls bestreiten (Beschwerde K.B.________ S. 26 und 37-39;
vgl. Beschwerde R.S.________ S. 46 ff.), kommen sie auf eine Frage
zurück, die das Bundesgericht für den vorliegenden Fall bereits verbindlich
entschieden hat (vgl. Urteil 6S.114/2004 vom 15. Juli 2004, E. 3.3).
Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung
wurden für den vorliegenden Fall schon ausführlich dargelegt (Urteil
6P.47/2006 vom 7. April 2006, E. 4). Im Übrigen wiederholen die Beschwerdeführer
zahlreiche im kantonalen Verfahren bereits vorgebrachte Argumente,
ohne sich hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander zu
setzen. Die Ausführungen zum Autoimportgeschäft sind ebenso appellatorisch
(Beschwerde K.B.________ Ziff. 14; S. 16-24, 27) wie diejenigen zur
angeblichen Suggestivbefragung (Beschwerde K.B.________ S. 28 ff.;
Beschwerde R.S.________ S. 25-29) und zur dominierenden Rolle der
Staatsanwaltschaft (Beschwerde R.S.________ S. 13). Unsubstantiiert
bleibt auch die Behauptung, die Vorinstanz habe die Aussagen der Haupttäter
"inzident" zu ihren Lasten verwendet (Beschwerde K.B.________ S. 35)
oder die Staatsanwaltschaft unter Verletzung des rechtlichen Gehörs
"kontaktiert" (Beschwerde K.B.________ S. 12). Das gleiche gilt für
die geltend gemachte Beweislastumkehr (Beschwerde K.B.________ S.
49) und die angebliche Verletzung des in dubio pro reo-Grundsatzes
(Beschwerde K.B.________ S. 55 f.). Auch die Bestreitung der unrechtmässigen
Bereicherungsabsicht erweist sich als rein appellatorisch (Beschwerde
S.G.________ S. 33).
1.3 In der Sache nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das
rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dadurch verletzt worden sein
soll, dass dem Verteidiger der Beschwerdeführer 10 Tage vor dem Plädoyer
während zweier Tage Einsicht in die Verfahrensakten des Haupttäters
gewährt wurde (vgl. BGE 126 I 7 E. 2b). Das gleiche gilt für die als
nicht entscheidrelevant eingestufte und daher unterbliebene Befragung
der Haupttäter (angefochtenes Urteil S. 6; Beschwerden von K.B.________
S. 28; S.G.________ S. 36 und R.S.________ S. 31; angefochtenes Urteil
S. 6; siehe BGE 131 I 153 E. 3). Zu Recht weisen die Vorinstanzen
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Ergänzungsbefragungen der
Hauptbeschuldigten insoweit obsolet sind, als den Schuldsprüchen ausschliesslich
die Aussagen der Beschwerdeführer zugrunde liegen (angefochtenes Urteil
S. 6).
2.
Die Beschwerdeführer wenden sich zur Hauptsache gegen den
subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung.
2.1 Die Vorinstanz schliesst sich weitgehend dem
erstinstanzlichen Beweisergebnis an. In subjektiver Hinsicht steht
daher folgender Sachverhalt fest: K.B.________ wurde von einem Freund
angefragt, ob er sich an einem Autoimportgeschäft beteiligen wolle.
Er ging davon aus, mit der Unterzeichnung der Dokumente den Import
von Autos in die Schweiz mit einer Bürgschaft zu unterstützen und
im schlimmsten Fall das Auto übernehmen zu müssen. Er war jedoch zu
keinem Zeitpunkt bereit, das Auto zu übernehmen. Im Rahmen der Geschäftsabwicklung
hat er unter anderem die Leasingsvertragsurkunden sowie das Übergabeprotokoll
unterzeichnet, ohne diese durchzulesen. Fest steht damit, dass er
sich bewusst für die Unkenntnis des Urkundeninhalts entschied.
Von einem identischen Sachverhalt ist bei R.S.________
auszugehen. Auch sie meinte, ein Autoimportgeschäft mit einer Bürgschaft
zu unterstützen. Im Beisein ihres Vermittlers B.________ unterzeichnete
sie die Vertragsdokumentation in aller Eile "auf dem Parkplatz vor
der Dorfkneipe" (Beschwerde S. 56, 60). Dabei ging sie nach eigenen
Angaben davon aus, dass die "Autos irgendwo unter der Hand verkauft
werden sollten" (Beschwerde S. 38). Im Sinne einer Bürgschaft habe
sie das Auto für eine gewisse Zeit "auf dem Papier" übernommen (Beschwerde
S. 44). Sie wusste, dass die unterzeichneten Dokumente in den Rechtsverkehr
gelangen würden (Beschwerde S. 49). Auch R.S.________ hat das Unterzeichnete
nicht gelesen und sich somit bewusst für die Unkenntnis des Urkundeninhalts
entschieden. Es ging ihr primär um das Entgelt von Fr. 1600.-.
Abgesehen von der vermeintlichen Bürgschaft liegt die
festgestellte Tatsachenlage bei S.G.________ gleich: Sie hat die ihr
vorgelegte unwahre Urkunde unterzeichnet und dafür eine Provision
von Fr. 1800.- erhalten. Auch sie hat indes weder das Übergabeprotokoll
gelesen, noch wusste sie genau, welcher Art das eingegangene Geschäft
war. Sie ging davon aus, dass Autos von Deutschland in die Schweiz
importiert würden. Nach eigenen Angaben war es ihr gleichgültig, was
sie unterzeichnete (angefochtenes Urteil S. 18). Es war ihr aber klar,
dass sie einen Vertrag unterzeichnete. Sie meinte, bei einem Autoimportgeschäft
mitzuhelfen. Sie wollte jedoch zu keiner Zeit ein Auto übernehmen.
2.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der
Urkundenfälschung in der Form der Falschbeurkundung schuldig, wer
in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden
lässt. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz
bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Es muss dem Täter
im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt
um eine Urkunde handelt. Er muss um die Unwahrheit des Inhalts wissen.
Eventualvorsatz genügt. Weiter muss der Täter in der Absicht handeln,
jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach
der Rechtsprechung braucht der Täter nicht zu wissen, worin dieser
Vorteil liegt (BGE 102 IV 191, E. 4). Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung,
wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig
sind (BGE 121 IV 90 E. 2b; 106 IV 375 E. 2). Schliesslich muss der
Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen,
was eine Täuschungsabsicht voraussetzt. Dabei muss der Täter die Urkunde
nicht selbst zu gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn ihm im Sinne
eines Eventualdolus bewusst ist, dass ein Dritter von der Urkunde
täuschenden Gebrauch macht, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen
Verhalten zu veranlassen (Urteile 6S.71/2002 vom 20. September 2002,
E. 2 und 6P.47/2006 vom 7. April 2006 E. 4; Markus Boog, Basler Kommentar
StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 N 86 ff.).
2.3 Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung verletzt im
Ergebnis kein Bundesrecht. Im Hinblick auf die grosse Zahl noch pendenter
Anklagen in der vorliegenden Angelegenheit rechtfertigt es sich, näher
auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen:
Nach unbestrittener Feststellung wussten die Beschwerdeführer
nicht, was sie unterschrieben. Gleichwohl gelangt die Vorinstanz zum
Schluss, dass sie die Unwahrheit des Urkundeninhalts in Kauf nahmen.
Hierzu rekurriert sie auf die Rechtsprechung zum Eventualvorsatz,
wonach besonders gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen die Inkaufnahme
des eingetretenen Erfolgs indizieren können. Es gereiche den Beschwerdeführern
zum Vorwurf, dass sie sich weder durch Nachfragen noch durch Prüfung
der Unterlagen eine genauere Vorstellung über das Geschäft gemacht
haben. Nur schon ein oberflächliches Lesen der Unterlagen hätte ergeben,
dass die Vertragsunterlagen nicht den Angaben der Vermittler entsprachen.
Eine Kontrolle wäre ihnen ohne Weiteres zumutbar gewesen. Als Bauführer
und Mitglied der Schulpflege wäre K.B.________ zu einer genaueren
Überprüfung der Dokumente und Geschäftshintergründe in der Lage gewesen.
Auch bei S.G.________ widersprach die unbesehene Unterzeichnung ihrer
Gewohnheit jeweils mindestens das Grossgeschriebene durchzulesen
(angefochtenes Urteil S. 22). R.S.________ sagte von sich selbst,
sie sei "bekannt dafür, dass sie die Sachen durchlese" (Urteil S.
18). Das Verhalten der Beschwerdeführer sei als schwere Sorgfaltspflichtverletzung
einzustufen. Es sei ihnen gleichgültig gewesen, was sie unterzeichneten.
Sie hätten die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde daher in Kauf
genommen (vgl. obergerichtliches Urteil K.B.________ S. 13-22; bezirksgerichtliches
Urteil S. 15-21).
2.3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die
Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art.
12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss um die reale Möglichkeit der Verwirklichung
des Tatbestands wissen und dessen Erfüllung wollen (zur Willenskomponente
vgl. E. 2.3.2). Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführer um
den wirklichen Vertragsinhalt nicht wussten. Entgegen ihren rein appellatorischen
Einwänden (Beschwerde K.B.________ S. 48) ist jedoch nachgewiesen,
dass sie sich "bewusst für dieses Nichtwissen" entschieden. Wer sich
aber bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf
berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war.
Die "bewusst blinde" Vertragsunterzeichnung deutet vorliegend vielmehr
darauf hin, dass die Beschwerdeführer auch illegale Geschäftsgebahren
im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB "für möglich hielten". Insoweit ziehen
die Vorinstanzen zu Recht den zivilrechtlichen Grundsatz heran, wonach
bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts nicht als Irrtum behandelt
wird (vgl. bezirksgerichtliches Urteil S. 16: "Wer weiss, dass er
nichts weiss, irrt nicht"). Ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB)
liegt insoweit nicht vor.
2.3.2 Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach
ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters
auf dessen Willen geschlossen werden darf. Regelmässig kann sich der
Nachweis des Vorsatzes bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich
feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf dessen innere
Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf
auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden
(BGE 134 IV 29 E. 3; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8). Dahinter steckt
der anhand von Körperverletzungsdelikten entwickelte Gedanke, dass
in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit
gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche
in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des
Verletzungserfolgs zulässt. Diese Konstellation ist im vorliegenden
Fall nur schon deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführer nicht
Sorgfaltsregeln verletzten, die dem Schutz Dritter dienten. Für die
strafrechtliche Beurteilung ist ausschliesslich relevant, was sich
die Beschwerdeführer vorstellten. Sie gingen davon aus, eine Bürgschaft
zu übernehmen resp. sich an einem nicht genauer spezifizierten Autoimportgeschäft
zu beteiligen. Mit ihrer Gleichgültigkeit gegenüber dem Vertragsinhalt
haben sie somit vorwiegend sich selbst gefährdet. Wer Vertragsdokumente
ungelesen unterzeichnet, der nimmt primär in Kauf, sich auf ungünstige
Geschäftsbedingungen einzulassen, nicht jedoch, eine strafbare Falschbeurkundung
zu begehen. Für die Unterstellung, wissentlich Unwahrheiten unterschriftlich
abgesegnet zu haben, braucht es zusätzliche objektive Anhaltspunkte.
Solche Anzeichen können jedenfalls nicht darin erblickt werden, dass
die Beschwerdeführer beim Eingehen der Bürgschaft elementarste Vorsicht
haben vermissen lassen, indem sie die Dokumente nicht lasen und auch
nicht nachfragten. Entgegen der Vorinstanz hat das Bundesgericht im
erwähnten Präjudiz auch nicht von der Gleichgültigkeit hinsichtlich
des Unterschriebenen auf die Inkaufnahme der Unwahrheit des Inhalts
sondern bloss auf Inkaufnahme der Urkundenqualität des Unterschriebenen
geschlossen (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 mit Urteil 6P.47/2006
vom 7. April 2006, E. 4.1).
2.3.3 Nach der Rechtsprechung kann nebst der Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung auch ein besonders grosses Risikos der
Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs
gewertet werden (BGE 134 IV 29 E. 3; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E.
8). Vorliegend sprechen das Vertrauensverhältnis der Beschwerdeführer
zu den Vermittlungspersonen, der Umstand, dass sie vorgängig ihre
Solvenz zu dokumentieren hatten sowie die professionelle Organisation
der Haupttäter eher gegen die Annahme eines erkennbar grossen Risikos.
Andererseits ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Höhe der
Provision und die Umstände des Vertragsabschlusses die Beschwerdeführer
unbedingt hätten skeptisch stimmen müssen. Bei K.B.________ fand die
Unterzeichnung nach einem Fussballtraining auf einem Parkplatz in
Glattfelden statt. Auch bei S.G.________ lief die Vertragsunterzeichnung
in aller Eile ab. Sie wurde lediglich aufgefordert, bei den Kreuzen
zu unterschreiben (vgl. Beschwerde S.G.________ S. 48). R.S.________
unterschrieb die Unterlagen auf einer Motorhaube vor einem Restaurant.
Dabei meinte ihr Vermittler spöttisch, sie werde doch wohl nicht alles
durchlesen wollen, es sei kalt, sie solle einfach bei den Kreuzen
unterschreiben. Dies hätte sie alarmieren müssen. Zu den relevanten
Umständen, welche einen Schluss auf die Inkaufnahme zulassen, gehören
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE
130 IV 58 E. 8.3; 125 IV 242 E. 3c). Einziger Beweggrund der Beschwerdeführer
war ihre Profitgier. Es ging ihnen einzig um die in Aussicht gestellte
Provision. Dieser Gewinnaussicht wurden sämtliche Bedenken untergeordnet
und so unbesehen alle Vertragsdokumente unterschrieben. Im Ergebnis
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern
unterstellt, in Kauf genommen zu haben, das Auto "nur auf dem Papier"
zu übernehmen. Gegen ein stattliches Entgelt fanden sie sich damit
ab, mit ihrer Unterschrift etwas Unrichtiges zu beurkunden.
2.3.4 Auch die übrigen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen
wurden zu Recht bejaht. In der Vorstellung der Beschwerdeführer ging
es um eine Bürgschaft resp. um die Unterstützung eines Importgeschäfts
und somit um die Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen. Es war ihnen
auch bewusst, dass die inhaltlich unrichtigen Dokumente im Rechtsverkehr
verwendet würden. Sie rechneten zumindest eventualvorsätzlich damit,
dass Dritte von der Urkunde täuschenden Gebrauch machen würden. Die
Beschwerdeführer unterschrieben unwahre Protokolle im Hinblick auf
die versprochene Provision. Damit haben sie sich in unrechtmässiger
Weise einen Vermögensvorteil verschafft (vgl. Urteil 6P.47/2006 vom
7. April 2006, E. 4 i.f.). Weil und soweit feststeht, dass die Beschwerdeführer
die Beurkundung unwahrer Tatsachen in Kauf nahmen, ist auch zahlreichen
weiteren Einwänden der Boden entzogen. So können sie nicht mehr geltend
machen, durch die Machenschaften der Haupttäter getäuscht worden zu
sein und so über das tatsächliche Geschäft geirrt zu haben. Auch sind
sie nicht länger in ihrem Vertrauen auf die Aussagen der ihnen nahestehenden
Vermittlungspersonen geschützt. In Bezug auf den Schuldpunkt sind
die Beschwerden somit abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführer machen sinngemäss eine Verletzung von Art.
53 StGB geltend. Aufgrund Wiedergutmachung hätte von einer Strafe
abgesehen werden müssen.
3.1 Zur Begründung bringen sie vor, dass sie mit der
Geschädigten eine Vereinbarung getroffen hätten, in der diese das
Desinteresse am Strafverfahren erklärte. Der bedingte Strafvollzug
könne gemäss den Vorinstanzen gewährt werden. Die Beschwerdeführer
würden nun schon acht Jahre auf ein Urteil warten. Die lange Zeitdauer
des Strafverfahrens und die höchst milde Bestrafung müssten bei der
Gewichtung des öffentlichen Interesses gewürdigt werden. Entgegenstehende
Interessen der Geschädigten existierten nicht mehr. Die Beschwerdeführer
seien durch das lange Strafverfahren bereits mehr als genug gestraft.
General- oder spezialpräventive Gründe lägen keine mehr vor. Das geringe
Strafmass sei Ausdruck dafür, dass keine kriminelle Energie existiert
habe. Die von der Vorinstanz angerufene Rechtssicherheit im Rechtsverkehr
erfahre keinen Schaden durch die Strafbefreiung im Sinne von Art.
53 StGB.
3.2 Nach vorinstanzlicher Feststellung haben die
Beschwerdeführer mit der Geschädigten eine Vereinbarung über die Schadensbegleichung
geschlossen und den vereinbarten Betrag geleistet. Damit hätten sie
die erste Wiedergutmachungsvoraussetzung gemäss Art. 53 StGB erfüllt.
Der bedingte Strafvollzug sei zu gewähren. Mit der Desinteresseerklärung
habe die Geschädigte im Weiteren dokumentiert, dass ihre Interessen
einer Strafbefreiung nicht entgegenstünden. Rechtsgut bei den Urkundendelikten
sei indessen primär der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit
des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche
Vertrauen in den Urkundenbeweis, weshalb dem öffentlichen Interesse
eine wesentliche Rolle zukommen müsse. Zwar sei das öffentliche Strafbedürfnis
aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat reduziert. Auf der anderen Seite
bleibe aber das gewichtige öffentliche Interesse, dass das Verhalten
im Sinne der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr nicht gänzlich sanktionslos
bleibe. Von einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 StGB sei daher
abzusehen (Urteil R.S.________, S. 25/26).
3.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in
ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Strafverfahren
gegen die Beschwerdeführer hätten bis zur Ausschöpfung des Instanzenzugs
im Pilotfall geruht. In der Zwischenzeit seien in gleichgelagerten
Fällen bereits 170 Strafbefehle erlassen worden. Zum Zeitpunkt dieser
Verurteilungen habe die Rechtswohltat im Sinne von Art. 53 StGB noch
nicht existiert. Es würde gegen das allgemeine Rechtsempfinden verstossen,
wenn sich die Beschwerdeführer mit der Schadensbegleichung von einer
Verurteilung "freikaufen" könnten, nur weil das Verfahren so lange
gedauert hatte und sich die gesetzlichen Bestimmungen geändert hätten.
Im Sinne der Rechtssicherheit bestehe ein klares öffentliches Interesse,
dass die vorliegenden Fälle gleich behandelt würden wie die anderen
170 Fälle.
3.4 Im vierten Abschnitt des Kapitels über die Strafen werden
die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens geregelt (Art. 52
- 55a StGB). Art. 53 StGB regelt die Strafbefreiung bei Wiedergutmachung:
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen
unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht
die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung
an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen
für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB erfüllt (lit. a) und das
Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung
gering sind (lit. b).
Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die
Voraussetzung für eine bedingte Strafe erfüllt, der Schaden gedeckt
und die Interessen der Geschädigten an der Strafverfolgung infolge
Desinteresseerklärung gering sind. Im Folgenden wird zu prüfen sein,
ob auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung gering
ist.
3.4.1 Nach der Botschaft dient die Wiedergutmachung in erster
Linie dem Opfer, dem vielfach mehr am Ersatz des Schadens als an einer
Bestrafung des Täters liegt. Es wird an das Verantwortungsbewusstsein
des Täters appelliert. Es soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen
geführt werden. Durch die Wiedergutmachung soll auch die Beziehung
zwischen Täter und Opfer verbessert werden, was den öffentlichen Frieden
wiederherstellt. Die Wiedergutmachung des Schadens rechtfertigt die
Strafbefreiung, das Strafbedürfnis schwindet, weil der Täter aktiv
eine soziale Leistung erbringt, die der Versöhnung und der Festigung
des öffentlichen Friedens dient. Mit der Voraussetzung des geringen
öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung soll den Fällen Rechnung
getragen werden, in denen keine bestimmte Person geschädigt wurde.
Es soll zudem eine Privilegierung wohlhabender Täter, die sich von
der Strafe freikaufen könnten, verhindert werden. (Botschaft vom 21.
September 1998, BBl 1999 S. 2065 f.). Nach dem Entwurf des Bundesrats
war die Wiedergutmachung nur unter den Voraussetzungen der Strafaussetzung
und somit nur für Strafen bis zu einem Jahr möglich (Art. 42 und Art.
53 des Entwurfs, BBl 1999 S. 2308, 2312). Der Ständerat knüpfte die
Wiedergutmachung als Erstrat an die Voraussetzungen der bedingten
Strafausfällung (vgl. Amtl. Bull SR 1999 S. 1119, Sitzung vom 14.
Dezember 1999). Der Nationalrat übernahm diese Änderung (Amtl. Bull.
NR 2001 S. 565, Sitzung vom 7. Juni 2001). Angesichts der in Art.
42 StGB festgelegten Grenzen ist die Wiedergutmachung nunmehr bei
Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich (Art. 42 StGB).
3.4.2 Das Bundesgericht hat bisher einmal eingehend zum
geringfügigen öffentlichen Strafverfolgungsinteresse als Voraussetzung
der Wiedergutmachung Stellung genommen. Der beschwerdeführende Arzt,
welchem die Ausstellung falscher Zeugnisse (Art. 318 StGB) vorgeworfen
wurde, verlangte Strafbefreiung, weil er den angerichteten Schaden
ausgeglichen hatte. Das Bundesgericht betonte, dass der Tatbestand
von Art. 318 StGB in erster Linie das im Rechtsverkehr in Urkunden
gesetzte Vertrauen schütze und erst in zweiter Linie individuelle
Vermögensinteressen. Trotz materieller Wiedergutmachung hatte der
Täter die Verantwortung für seine Taten nie übernommen und das öffentliche
Sanktionsinteresse sich daher nie auf ein Mass reduziert, welches
einen Strafverzicht gerechtfertigt hätte. Mit der Strafausfällung
wird aus generalpräventiver Optik die Wichtigkeit des Vertrauens in
medizinische Urkunden unterstrichen (Urteil 6B_152/2007 vom 13. Mai
2008, E. 5.2).
3.4.3 Nach der Lehre geht es beim Erfordernis des geringen
öffentlichen Strafverfolgungsinteresses in Art. 53 StGB um das infolge
der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis (Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, Bern
2006, § 7 N 12). Die Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung ist nur
zulässig, soweit die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug
erfüllt sind. Aus diesem Abstellen auf Art. 42 StGB folgt, dass bei
Freiheitsstrafen über zwei Jahre das öffentliche Strafverfolgungsinteresse
nicht mehr als gering gelten kann (Andreas Brunner, Geldstrafe, Busse
und Freiheitsstrafe im strafrechtlichen Alltag sowie Wiedergutmachung,
in: B. Tag/M. Hauri (Hrsg.), Das revidierte StGB, Allgemeiner Teil,
Erste Erfahrungen, Zürich 2008, S. 63 ff.). Innerhalb dieses zweijährigen
Strafrahmens wird das Interesse an der Strafverfolgung gering, weil
und soweit der Täter Wiedergutmachungsschritte unternommen hat. Die
Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen
mit der Höhe der zu erwartenden Strafe. Andererseits nimmt das öffentliche
Strafverfolgungsinteresse in gleichem Masse ab, wie die Wiedergutmachung
zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur Wiederherstellung
des öffentlichen Friedens geführt hat. Doch selbst wenn die Tatschwere
sich im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung
geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zu beurteilen bleibt,
ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven
Gesichtspunkten noch notwendig erscheint (Felix Bommer, Bemerkungen
zur Wiedergutmachung, Forumpoenale 3/2008, S. 171 ff.; Rainer Angst/Hans
Maurer, Das «Interesse der Öffentlichkeit» gemäss Art. 53 lit. b StGB
- Versuch einer Konkretisierung, Teil 1 in: forumpoenale 5/2008 S.
301 ff., Teil 2 in: forumpoenale 6/2008 [im Druck]; Christian Schwarzenegger/Markus
Hug/ Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 64;
André Kanyar, Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich im schweizerischen
Strafrecht, Basel 2008, S. 217; differenzierend zur Geringfügigkeit
des Strafverfolgungsinteresses: M. Dubois/B. Geller/G. Monnier/L.
Moreillon/ C. Piguet, Petit Commentaire, Code Pénal I, Bâle 2008,
Art. 53 CP N 13 sowie Andreas J. Keller, Art. 53 Wiedergutmachung,
in: T. Hansjakob/ H. Schmitt/J. Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe
zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, S. 50).
Aus Sicht der positiven Generalprävention kann das Vertrauen der
Allgemeinheit in das Recht gestärkt werden, wenn festgestellt wird,
dass auch der Täter den Normbruch anerkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden
wiederherzustellen (Silvan Fahrni Wiedergutmachung als Voraussetzung
einer diversionellen Verfahrenserledigung, in: B. Schindler/ R. Schlauri
[Hrsg.], Auf dem Weg zu einem einheitlichen Verfahren, Zürich 2001,
205). Spezialpräventive Überlegungen sind bereits beim Entscheid über
den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 StGB zwingend zu berücksichtigen.
Da die Gewährung des Strafaufschubs eine Voraussetzung der Wiedergutmachung
ist, spielen sie bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach
Art. 53 StGB nur eine untergeordnete Rolle (Bundesgerichtsurteil 6B_152/2007
vom 13. Mai 2008, E. 5.2.3; Franz Riklin, Basler Kommentar StGB I,
2. Auflage, Basel 2007, Art. 53 N 4 und 16).
Während die Strafzwecke ganz allgemein zu berücksichtigen sind,
ist bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen
im konkreten Fall insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern
zu unterscheiden. Art. 53 StGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung
des begangenen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die
einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts (Angst/ Maurer,
op. cit., S. 304). Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und
einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird
häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen.
Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob
es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll
oder, ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention
weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (vgl. Bommer, op.cit.,
S. 174; zu den öffentlichen Strafverfolgungsinteressen bei Fälschungsdelikten
vgl. Angst/Maurer, op. cit., forumpoenale 6/2008, 2c).
Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nimmt mit zunehmendem
Zeitablauf seit der Tat ab. Auch an der Tätergleichbehandlung bestehen
öffentliche Interessen. So dürfen wohlhabende Täter durch die Wiedergutmachungsbestimmung
nicht privilegiert werden (Brunner, op.cit., S. 63 ff.).
3.5 Mit dem Strafbefreiungsgrund der Wiedergutmachung nach Art.
53 StGB wurden die in Deutschland bereits materiellstrafrechtlich
umgesetzten Anliegen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46 dt. StGB) in
das schweizerische Recht übernommen. Auch auf der strafprozessualen
Ebene besteht in Deutschland die Möglichkeit, bei geringer Tatschuld
und bei geringem öffentlichem Strafverfolgungsinteresse von der Weiterverfolgung
abzusehen resp. das Verfahren einzustellen (§ 153 dt. StPO). Unter
den selben Voraussetzungen sieht das deutsche Strafverfahrensrecht
ferner die Möglichkeit vor, den Beschuldigten zur Wiedergutmachung
und zum Täter-Opfer-Ausgleich anzuweisen (§ 153a dt. StPO).
3.5.1 Nach der deutschen Rechtsprechung sollen mit der Übernahme
des Täter-Opfer-Ausgleichs in das allgemeine Strafrecht die Belange
des Opfers von Straftaten stärker in den Mittelpunkt des Interesses
gerückt werden. Gleichzeitig kann der Täter auf diesem Weg besser
als mit blosser Bestrafung zur Einsicht in die Verwerflichkeit seines
Tuns und zur Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat
veranlasst werden. § 46a dt.StGB will einen Anreiz für Ausgleichsbemühungen
seitens des Täters schaffen, dem Opfer durch persönliches Einstehen
für die Folgen der Tat, durch immaterielle Leistungen oder materielle
Schadenersatzleistungen Genugtuung zu verschaffen. Allerdings will
die Norm mit den Anforderungen an einen friedensstiftenden Ausgleich
auch in dem aus generalpräventiver Sicht erforderlichen Umfang sicherstellen,
dass nicht jede Form des Schadensausgleichs ausnahmslos und ohne Rücksicht
auf den Einzelfall dem Täter zugute kommt (Leiturteil des Bundesgerichtshofs
in Strafsachen vom 19. Dezember 2002, BGHSt 48, 134).
3.5.2 Nach deutscher Doktrin begründen generalpräventive
Gesichtspunkte ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung,
wenn wegen der Art der Tatausführung, etwa bei aussergewöhnlichen
Tatfolgen, wegen der Häufigkeit gleichartiger Delikte oder aus anderen
Gründen das reaktionslose Hinnehmen der Tat die Rechtstreue der Bevölkerung
erschüttern würde. Insoweit kann das öffentliche Interesse auch deliktsspezifisch
zu bejahen sein, doch ist es ohne eine solche Begründung nicht zulässig,
es für bestimmte Straftaten generell als gegeben anzusehen. Kein öffentliches
Interesse wird durch solche Umstände begründet, die materiellstrafrechtlich
keine präventiv begründbare Funktion aufweisen, z.B. die Stellung
des Beschuldigten oder Verletzten im öffentlichen Leben. Dies würde
dem Verschuldensprinzip widersprechen. Die Tatsache, dass die Tat
eine besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden hat und
auch in den Medien erörtert worden ist, reicht für sich allein nicht
aus, ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung anzunehmen,
wenn nicht die Gesamtumstände ergeben, dass berechtigte generalpräventive
Umstände eine Rolle spielen (Werner Beulke, in: Löwe/Rosenberg, Die
Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Grosskommentar,
25. Auflage, Berlin 2004, § 153 N 31 ff.; weiter gehend Lutz Meyer-Gossner,
Strafprozessordnung, 51. Auflage, München 2008, § 153, dt. StPO N
7; kritisch zur spezial- und generalpräventiven Abschreckungswirkung
Franz Streng, NomosKommentar Strafgesetzbuch, Band I, 2. Auflage,
Baden Baden 2005, § 46a N 2; für das österreichische Recht vgl. Hans
Valentin Schroll, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage,
Wien 2000, § 42 N 55).
3.5.3 Im Gegensatz zum schweizerischen Recht kann in Deutschland
somit nur bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bestrafung verzichtet
werden, im Bereich darüber kommt nur eine Strafmilderung in Betracht.
Andererseits wird die Anwendung von § 46a dt. StGB nicht von der Gewährung
des Strafaufschubs abhängig gemacht. Zudem wird nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs in Strafsachen ein "kommunikativer Prozess
zwischen Täter und Opfer" verlangt, der auf einen umfassenden Ausgleich
der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet sein muss (vgl. BGHSt
48, 134). Im Gegensatz dazu verlangt der schweizerische Gesetzeswortlaut
von Art. 53 StGB, dass der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren
Anstrengungen zum Unrechtsausgleich unternommen hat. Ob auch nach
schweizerischem Recht eine kommunikative Täter-Opfer-Interaktion gefordert
werden muss und ob in Bezug auf die Wiedergutmachung ähnlich wie in
Deutschland Weisungsbefugnisse bestehen (kritisch Angst/Maurer, op.cit.,
forumpoenale 6/2008, IV/1.), braucht vorliegend nicht abschliessend
entschieden zu werden. Nach der Rechtsprechung muss der Täter jedenfalls
die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden
wiederherzustellen (Bundesgerichtsurteil 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008,
E. 5.2.3).
3.6 Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, als sie von
einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 StGB absah. Unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführer den Schaden gedeckt haben und eine
bedingte und im Übrigen nicht hohe Strafe ausgefällt wurde (Art. 53
lit. a StGB). Nicht von Belang ist, dass sich die Beschwerdeführer
aus Freundschaft zu einem Autoimportgeschäft haben überzeugen lassen,
welches sie zwischenzeitlich bereuen und das ihnen finanziell erhebliche
Belastungen gebracht hat (Beschwerdeschrift R.S.________ S. 68). An
der Sache vorbei geht das Argument der Oberstaatsanwaltschaft, dass
es gegen das allgemeine Rechtsempfinden verstossen würde, wenn sich
die Beschwerdeführer von einer Verurteilung "freikaufen" könnten.
Das Gericht kann bei Wiedergutmachung nur von Strafe absehen, hat
aber gleichzeitig einen Schuldspruch zu fällen. Ein Freikaufen von
der Verurteilung ist somit nicht möglich (zu den verfahrensrechtlichen
Aspekten der Wiedergutmachung vgl. Urteil 6B_522/2008 vom 27.November
2008, E. 2). Zutreffend ist, dass sich das öffentliche Strafbedürfnis
aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat reduzieren kann (vgl. angefochtenes
Urteil S. 26), es aber nicht zum Verschwinden bringen muss. Zu beachten
ist nach ständiger Rechtsprechung auch die lange Verfahrensdauer,
also der Zeitablauf seit der Entdeckung der Tat. Die Möglichkeiten
der Berücksichtigung reichen von der Strafminderung über das Absehen
von Strafe bis zur Verfahrenseinstellung als ultima ratio (BGE 130
IV 54 E. 3.3; 117 IV 124 E. 4d). Das vorliegende Verfahren wurde mit
einer Anzeige vom 22. März 2001 in Gang gesetzt und dauert somit bereits
über sieben Jahre. Dieser beachtlichen Verfahrenslänge wurde bereits
durch eine sehr niedrige Strafe Rechnung getragen. Insofern weist
die milde Bestrafung auch auf das infolge Zeitablaufs verringerte
öffentliche Strafverfolgungsinteresse hin (vgl. Beschwerde R.S.________
S. 67). Von einer gänzlichen Strafbefreiung oder gar einer Einstellung
konnte jedoch abgesehen werden. Massgeblich ist insoweit auch, dass
das zu beurteilende Strafverfahren bis zum Entscheid des Pilot-Falls
geruht hatte.
Im Grundsatz beizupflichten ist der Oberstaatsanwaltschaft
insoweit, als sie auch Überlegungen der Tätergleichbehandlung in die
Interessenabwägung mit einbeziehen will. In vielen gleich gelagerten
Fällen wurden bereits Strafbefehle erlassen. An einer einheitlichen
strafrechtlichen Reaktion auf identische Delikte besteht prinzipiell
ein öffentliches Interesse, welches der völligen Strafbefreiung im
Rahmen von Art. 53 StGB entgegenstehen kann. Wie es sich mit den Gleichbehandlungsinteressen
im vorliegenden Fall verhält, muss jedoch offen bleiben. Wie die Oberstaatsanwaltschaft
selbst einräumt, fielen die mittels Strafbefehl erledigten Verfahren
noch unter den früheren allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Einen
Strafbefreiungsgrund der Wiedergutmachung gab es damals noch nicht.
Den Beschwerdeführern kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie
infolge der Verzögerungen des Gerichtsverfahrens in den Genuss der
neuen Wiedergutmachungsbestimmung gekommen sind. Im Übrigen muss nach
der Rechtsprechung zu Art. 8 BV nur Gleiches gleich behandelt werden
(BGE 132 I 157 E. 4.1). Ob in den Strafbefehlsverfahren volle Entschädigung
geleistet und seitens der Geschädigten das Desinteresse erklärt wurde,
ist dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
Urkundendelikte schützen einerseits private Vermögensinteressen,
andererseits aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in Urkunden
als Beweismittel. Bei Entschädigung privater Vermögensschäden ist
eine Wiedergutmachung grundsätzlich möglich, sofern nicht überwiegende
Strafverfolgungsinteressen der Öffentlichkeit entgegenstehen. Die
Vorinstanz legt angesichts der Dimensionen der vorliegend zu beurteilenden
Massenfalschbeurkundung zu Recht grosses Gewicht auf das öffentliche
Interesse an der Vertrauenswürdigkeit von Urkunden (vgl. Bundesgerichtsurteil
6B_152/2007 vom 13. Mai 2008, E. 5.2.4). Die vorinstanzliche Einschätzung,
wonach das deliktische Verhalten der Beschwerdeführer nicht bloss
mit einem Schuldspruch, sondern auch mit einer Strafe geahndet werden
musste, um die Rechtstreue der Bevölkerung nicht zu erschüttern, ist
somit von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden.
4.
Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerden von K.B.________ (6B_346/2008), S.G.________
(6B_347/2008) und R.S.________ (6B_389/2008) werden abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2.
Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von je Fr. 2000.-
auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Thommen