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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb13, stgb53, stgb251
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 1i54pt
Erfasst am : 2008.12.12




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6B_346/2008 (27.11.2008)
6B_347/2008 (27.11.2008)
6B_389/2008 (27.11.2008)


Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_346/2008, 6B_347/2008, 6B_389/2008/sst


Urteil vom 27. November 2008

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,

Gerichtsschreiber Thommen.


Parteien

6B_346/2008

K.B.________, Beschwerdeführer,


6B_347/2008

S.G.________, Beschwerdeführerin,


6B_389/2008

R.S.________, Beschwerdeführerin,


alle vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,


gegen


Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.


Gegenstand

Urkundenfälschung,


Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. März 2008.


Sachverhalt: 


A. 

Z.________ vermittelte als Haupttäter in einem grösseren 
Betrugsfall der geschädigten A.________ Bank über einen Zeitraum von 
drei Jahren Auto-Leasingverträge mit ca. 240 Kunden. In Wirklichkeit 
existierten die geleasten Fahrzeuge nicht. Die vermeintlichen Leasingnehmer, 
denen für ihre Beteiligung eine Provision ausbezahlt wurde, unterzeichneten 
zuhanden der geschädigten Bank u.a. einen Leasingvertrag und ein Übergabeprotokoll, 
in welchem ein Garagist die Lieferung und der Leasingnehmer den Empfang 
des Fahrzeugs bestätigten. Der Kaufpreis wurde von der geschädigten 
Bank an den Garagisten ausbezahlt, welcher den Betrag an den Haupttäter 
weiterleitete. Dieser zahlte in der Folge auch die geschuldeten Leasingraten. 
Der geschädigten Bank erwuchs so ein Schaden von insgesamt ca. 12 
Mio. Franken (vgl. hierzu bereits Urteile 6S.114/2004 vom 15. Juli 
2004 und 6P.47/2006 vom 7. April 2006). In Rahmen dieser fingierten 
Geschäfte liessen sich die drei Beschwerdeführer anwerben. 

Im Februar 2000 unterzeichnete K.B.________ die 
Leasing-Dokumentation. Er gab damit vor, einen - in Wirklichkeit gar 
nicht existierenden - Personenwagen der Marke BMW im Wert von Fr. 
76’500.- geleast und übernommen zu haben. Für seine Beteiligung an 
den fiktiven Geschäften erhielt er eine Provision in der Höhe von 
Fr. 1’600.-. 

Im Hinblick auf eine versprochene Provision von Fr. 1’800.- 
unterzeichnete S.G.________ am 6. Dezember 1999 in Embrach unter anderem 
das Übergabeprotokoll. Damit bestätigte sie, einen Personenwagen der 
Marke Ford im Wert von Fr. 40’900.- von der fingierten Vertragsgarage 
übernommen zu haben. 

R.S.________ erhielt eine Provision von Fr. 1’600.- dafür, dass 
sie sich auf dem in Glattfelden unterzeichneten Übergabeprotokoll 
vom 14. Februar 2000 als Abnehmerin eines Audi A6 im Wert von Fr. 
62’700.- ausgab. 


B. 

Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts 
Winterthur vom 24. November 2006 wurde K.B.________ der Urkundenfälschung 
im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gesprochen 
und mit 10 Tagen Gefängnis bestraft. Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben. 
Mit identischen Schuldsprüchen vom gleichen Tag wurden S.G.________ 
zu 15 Tagen, R.S.________ zu 10 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt. 



C. 

Auf Berufung der Beschwerdeführer bestätigte das Obergericht des 
Kantons Zürich die Schuldsprüche mit Urteil vom 7. März 2008. K.B.________ 
wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen à Fr. 115.-, 
S.G.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 
35.- und R.S.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen 
à Fr. 160.- bestraft. Die Beschwerdeführer haben sich mit der Geschädigten 
zivilrechtlich geeinigt und diese schadlos gehalten. Von der Abschöpfung 
der unrechtmässig erlangten Vermögensvorteile wurde daher abgesehen. 



D. 

Gegen dieses obergerichtliche Urteil richten sich die 
Beschwerden in Strafsachen. Die Beschwerdeführer verlangen im Wesentlichen 
die Aufhebung der angefochtenen Urteile sowie Freisprüche unter entsprechenden 
Kostenfolgen. Eventualiter seien sie infolge Wiedergutmachung von 
Strafe zu befreien. 


E. 

Das Bundesgericht ordnete eine Vernehmlassung zur Frage der 
Wiedergutmachung an. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtete 
mit Schreiben vom 24. Juni 2008 auf eine Stellungnahme zu den Beschwerden. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich reichte ihre Vernehmlassungsschreiben 
am 2. Juli 2008 ein. 

Erwägungen: 

1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 
106 Abs. 1 BGG). 


1.1 Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und 
interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung 
prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der 
Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1). Im Übrigen legt das Bundesgericht 
seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt 
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). 


1.2 Soweit die Beschwerdeführer die Urkundenqualität des 
Übergabeprotokolls bestreiten (Beschwerde K.B.________ S. 26 und 37-39; 
vgl. Beschwerde R.S.________ S. 46 ff.), kommen sie auf eine Frage 
zurück, die das Bundesgericht für den vorliegenden Fall bereits verbindlich 
entschieden hat (vgl. Urteil 6S.114/2004 vom 15. Juli 2004, E. 3.3). 
Auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Falschbeurkundung 
wurden für den vorliegenden Fall schon ausführlich dargelegt (Urteil 
6P.47/2006 vom 7. April 2006, E. 4). Im Übrigen wiederholen die Beschwerdeführer 
zahlreiche im kantonalen Verfahren bereits vorgebrachte Argumente, 
ohne sich hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander zu 
setzen. Die Ausführungen zum Autoimportgeschäft sind ebenso appellatorisch 
(Beschwerde K.B.________ Ziff. 14; S. 16-24, 27) wie diejenigen zur 
angeblichen Suggestivbefragung (Beschwerde K.B.________ S. 28 ff.; 
Beschwerde R.S.________ S. 25-29) und zur dominierenden Rolle der 
Staatsanwaltschaft (Beschwerde R.S.________ S. 13). Unsubstantiiert 
bleibt auch die Behauptung, die Vorinstanz habe die Aussagen der Haupttäter 
"inzident" zu ihren Lasten verwendet (Beschwerde K.B.________ S. 35) 
oder die Staatsanwaltschaft unter Verletzung des rechtlichen Gehörs 
"kontaktiert" (Beschwerde K.B.________ S. 12). Das gleiche gilt für 
die geltend gemachte Beweislastumkehr (Beschwerde K.B.________ S. 
49) und die angebliche Verletzung des in ’dubio pro reo’-Grundsatzes 
(Beschwerde K.B.________ S. 55 f.). Auch die Bestreitung der unrechtmässigen 
Bereicherungsabsicht erweist sich als rein appellatorisch (Beschwerde 
S.G.________ S. 33). 


1.3 In der Sache nicht nachvollziehbar ist, inwiefern das 
rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dadurch verletzt worden sein 
soll, dass dem Verteidiger der Beschwerdeführer 10 Tage vor dem Plädoyer 
während zweier Tage Einsicht in die Verfahrensakten des Haupttäters 
gewährt wurde (vgl. BGE 126 I 7 E. 2b). Das gleiche gilt für die als 
nicht entscheidrelevant eingestufte und daher unterbliebene Befragung 
der Haupttäter (angefochtenes Urteil S. 6; Beschwerden von K.B.________ 
S. 28; S.G.________ S. 36 und R.S.________ S. 31; angefochtenes Urteil 
S. 6; siehe BGE 131 I 153 E. 3). Zu Recht weisen die Vorinstanzen 
in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Ergänzungsbefragungen der 
Hauptbeschuldigten insoweit obsolet sind, als den Schuldsprüchen ausschliesslich 
die Aussagen der Beschwerdeführer zugrunde liegen (angefochtenes Urteil 
S. 6). 


2. 

Die Beschwerdeführer wenden sich zur Hauptsache gegen den 
subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung. 


2.1 Die Vorinstanz schliesst sich weitgehend dem 
erstinstanzlichen Beweisergebnis an. In subjektiver Hinsicht steht 
daher folgender Sachverhalt fest: K.B.________ wurde von einem Freund 
angefragt, ob er sich an einem Autoimportgeschäft beteiligen wolle. 
Er ging davon aus, mit der Unterzeichnung der Dokumente den Import 
von Autos in die Schweiz mit einer Bürgschaft zu unterstützen und 
im schlimmsten Fall das Auto übernehmen zu müssen. Er war jedoch zu 
keinem Zeitpunkt bereit, das Auto zu übernehmen. Im Rahmen der Geschäftsabwicklung 
hat er unter anderem die Leasingsvertragsurkunden sowie das Übergabeprotokoll 
unterzeichnet, ohne diese durchzulesen. Fest steht damit, dass er 
sich bewusst für die Unkenntnis des Urkundeninhalts entschied. 

Von einem identischen Sachverhalt ist bei R.S.________ 
auszugehen. Auch sie meinte, ein Autoimportgeschäft mit einer Bürgschaft 
zu unterstützen. Im Beisein ihres Vermittlers B.________ unterzeichnete 
sie die Vertragsdokumentation in aller Eile "auf dem Parkplatz vor 
der Dorfkneipe" (Beschwerde S. 56, 60). Dabei ging sie nach eigenen 
Angaben davon aus, dass die "Autos irgendwo unter der Hand verkauft 
werden sollten" (Beschwerde S. 38). Im Sinne einer Bürgschaft habe 
sie das Auto für eine gewisse Zeit "auf dem Papier" übernommen (Beschwerde 
S. 44). Sie wusste, dass die unterzeichneten Dokumente in den Rechtsverkehr 
gelangen würden (Beschwerde S. 49). Auch R.S.________ hat das Unterzeichnete 
nicht gelesen und sich somit bewusst für die Unkenntnis des Urkundeninhalts 
entschieden. Es ging ihr primär um das Entgelt von Fr. 1’600.-. 

Abgesehen von der vermeintlichen Bürgschaft liegt die 
festgestellte Tatsachenlage bei S.G.________ gleich: Sie hat die ihr 
vorgelegte unwahre Urkunde unterzeichnet und dafür eine Provision 
von Fr. 1’800.- erhalten. Auch sie hat indes weder das Übergabeprotokoll 
gelesen, noch wusste sie genau, welcher Art das eingegangene Geschäft 
war. Sie ging davon aus, dass Autos von Deutschland in die Schweiz 
importiert würden. Nach eigenen Angaben war es ihr gleichgültig, was 
sie unterzeichnete (angefochtenes Urteil S. 18). Es war ihr aber klar, 
dass sie einen Vertrag unterzeichnete. Sie meinte, bei einem Autoimportgeschäft 
mitzuhelfen. Sie wollte jedoch zu keiner Zeit ein Auto übernehmen. 



2.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der 
Urkundenfälschung in der Form der Falschbeurkundung schuldig, wer 
in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen 
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, 
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden 
lässt. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz 
bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Es muss dem Täter 
im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt 
um eine Urkunde handelt. Er muss um die Unwahrheit des Inhalts wissen. 
Eventualvorsatz genügt. Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, 
jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich 
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach 
der Rechtsprechung braucht der Täter nicht zu wissen, worin dieser 
Vorteil liegt (BGE 102 IV 191, E. 4). Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung, 
wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig 
sind (BGE 121 IV 90 E. 2b; 106 IV 375 E. 2). Schliesslich muss der 
Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen, 
was eine Täuschungsabsicht voraussetzt. Dabei muss der Täter die Urkunde 
nicht selbst zu gebrauchen beabsichtigen. Es genügt, wenn ihm im Sinne 
eines Eventualdolus bewusst ist, dass ein Dritter von der Urkunde 
täuschenden Gebrauch macht, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen 
Verhalten zu veranlassen (Urteile 6S.71/2002 vom 20. September 2002, 
E. 2 und 6P.47/2006 vom 7. April 2006 E. 4; Markus Boog, Basler Kommentar 
StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 251 N 86 ff.). 


2.3 Die Verurteilung wegen Falschbeurkundung verletzt im 
Ergebnis kein Bundesrecht. Im Hinblick auf die grosse Zahl noch pendenter 
Anklagen in der vorliegenden Angelegenheit rechtfertigt es sich, näher 
auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen: 

Nach unbestrittener Feststellung wussten die Beschwerdeführer 
nicht, was sie unterschrieben. Gleichwohl gelangt die Vorinstanz zum 
Schluss, dass sie die Unwahrheit des Urkundeninhalts in Kauf nahmen. 
Hierzu rekurriert sie auf die Rechtsprechung zum Eventualvorsatz, 
wonach besonders gravierende Sorgfaltspflichtverletzungen die Inkaufnahme 
des eingetretenen Erfolgs indizieren können. Es gereiche den Beschwerdeführern 
zum Vorwurf, dass sie sich weder durch Nachfragen noch durch Prüfung 
der Unterlagen eine genauere Vorstellung über das Geschäft gemacht 
haben. Nur schon ein oberflächliches Lesen der Unterlagen hätte ergeben, 
dass die Vertragsunterlagen nicht den Angaben der Vermittler entsprachen. 
Eine Kontrolle wäre ihnen ohne Weiteres zumutbar gewesen. Als Bauführer 
und Mitglied der Schulpflege wäre K.B.________ zu einer genaueren 
Überprüfung der Dokumente und Geschäftshintergründe in der Lage gewesen. 
Auch bei S.G.________ widersprach die unbesehene Unterzeichnung ihrer 
Gewohnheit ’jeweils mindestens das Grossgeschriebene durchzulesen’ 
(angefochtenes Urteil S. 22). R.S.________ sagte von sich selbst, 
sie sei "bekannt dafür, dass sie die Sachen durchlese" (Urteil S. 
18). Das Verhalten der Beschwerdeführer sei als schwere Sorgfaltspflichtverletzung 
einzustufen. Es sei ihnen gleichgültig gewesen, was sie unterzeichneten. 
Sie hätten die inhaltliche Unrichtigkeit der Urkunde daher in Kauf 
genommen (vgl. obergerichtliches Urteil K.B.________ S. 13-22; bezirksgerichtliches 
Urteil S. 15-21). 

2.3.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die 
Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer 
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 
12 Abs. 2 StGB). Der Täter muss um die reale Möglichkeit der Verwirklichung 
des Tatbestands wissen und dessen Erfüllung wollen (zur Willenskomponente 
vgl. E. 2.3.2). Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführer um 
den wirklichen Vertragsinhalt nicht wussten. Entgegen ihren rein appellatorischen 
Einwänden (Beschwerde K.B.________ S. 48) ist jedoch nachgewiesen, 
dass sie sich "bewusst für dieses Nichtwissen" entschieden. Wer sich 
aber bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf 
berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. 
Die "bewusst blinde" Vertragsunterzeichnung deutet vorliegend vielmehr 
darauf hin, dass die Beschwerdeführer auch illegale Geschäftsgebahren 
im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB "für möglich hielten". Insoweit ziehen 
die Vorinstanzen zu Recht den zivilrechtlichen Grundsatz heran, wonach 
bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts nicht als Irrtum behandelt 
wird (vgl. bezirksgerichtliches Urteil S. 16: "Wer weiss, dass er 
nichts weiss, irrt nicht"). Ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB) 
liegt insoweit nicht vor. 

2.3.2 Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach 
ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters 
auf dessen Willen geschlossen werden darf. Regelmässig kann sich der 
Nachweis des Vorsatzes bei ungeständigen Tätern nur auf äusserlich 
feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf dessen innere 
Einstellung erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere der 
Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf 
auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden 
(BGE 134 IV 29 E. 3; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8). Dahinter steckt 
der anhand von Körperverletzungsdelikten entwickelte Gedanke, dass 
in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit 
gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche 
in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des 
Verletzungserfolgs zulässt. Diese Konstellation ist im vorliegenden 
Fall nur schon deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführer nicht 
Sorgfaltsregeln verletzten, die dem Schutz Dritter dienten. Für die 
strafrechtliche Beurteilung ist ausschliesslich relevant, was sich 
die Beschwerdeführer vorstellten. Sie gingen davon aus, eine Bürgschaft 
zu übernehmen resp. sich an einem nicht genauer spezifizierten Autoimportgeschäft 
zu beteiligen. Mit ihrer Gleichgültigkeit gegenüber dem Vertragsinhalt 
haben sie somit vorwiegend sich selbst gefährdet. Wer Vertragsdokumente 
ungelesen unterzeichnet, der nimmt primär in Kauf, sich auf ungünstige 
Geschäftsbedingungen einzulassen, nicht jedoch, eine strafbare Falschbeurkundung 
zu begehen. Für die Unterstellung, wissentlich Unwahrheiten unterschriftlich 
abgesegnet zu haben, braucht es zusätzliche objektive Anhaltspunkte. 
Solche Anzeichen können jedenfalls nicht darin erblickt werden, dass 
die Beschwerdeführer beim Eingehen der Bürgschaft elementarste Vorsicht 
haben vermissen lassen, indem sie die Dokumente nicht lasen und auch 
nicht nachfragten. Entgegen der Vorinstanz hat das Bundesgericht im 
erwähnten Präjudiz auch nicht von der Gleichgültigkeit hinsichtlich 
des Unterschriebenen auf die Inkaufnahme der Unwahrheit des Inhalts 
sondern bloss auf Inkaufnahme der Urkundenqualität des Unterschriebenen 
geschlossen (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 mit Urteil 6P.47/2006 
vom 7. April 2006, E. 4.1). 

2.3.3 Nach der Rechtsprechung kann nebst der Schwere der 
Sorgfaltspflichtverletzung auch ein besonders grosses Risikos der 
Tatbestandsverwirklichung als Indiz für die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs 
gewertet werden (BGE 134 IV 29 E. 3; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 
8). Vorliegend sprechen das Vertrauensverhältnis der Beschwerdeführer 
zu den Vermittlungspersonen, der Umstand, dass sie vorgängig ihre 
Solvenz zu dokumentieren hatten sowie die professionelle Organisation 
der Haupttäter eher gegen die Annahme eines erkennbar grossen Risikos. 
Andererseits ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Höhe der 
Provision und die Umstände des Vertragsabschlusses die Beschwerdeführer 
unbedingt hätten skeptisch stimmen müssen. Bei K.B.________ fand die 
Unterzeichnung nach einem Fussballtraining auf einem Parkplatz in 
Glattfelden statt. Auch bei S.G.________ lief die Vertragsunterzeichnung 
in aller Eile ab. Sie wurde lediglich aufgefordert, bei den Kreuzen 
zu unterschreiben (vgl. Beschwerde S.G.________ S. 48). R.S.________ 
unterschrieb die Unterlagen auf einer Motorhaube vor einem Restaurant. 
Dabei meinte ihr Vermittler spöttisch, sie werde doch wohl nicht alles 
durchlesen wollen, es sei kalt, sie solle einfach bei den Kreuzen 
unterschreiben. Dies hätte sie alarmieren müssen. Zu den relevanten 
Umständen, welche einen Schluss auf die Inkaufnahme zulassen, gehören 
aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 
130 IV 58 E. 8.3; 125 IV 242 E. 3c). Einziger Beweggrund der Beschwerdeführer 
war ihre Profitgier. Es ging ihnen einzig um die in Aussicht gestellte 
Provision. Dieser Gewinnaussicht wurden sämtliche Bedenken untergeordnet 
und so unbesehen alle Vertragsdokumente unterschrieben. Im Ergebnis 
ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern 
unterstellt, in Kauf genommen zu haben, das Auto "nur auf dem Papier" 
zu übernehmen. Gegen ein stattliches Entgelt fanden sie sich damit 
ab, mit ihrer Unterschrift etwas Unrichtiges zu beurkunden. 

2.3.4 Auch die übrigen subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen 
wurden zu Recht bejaht. In der Vorstellung der Beschwerdeführer ging 
es um eine Bürgschaft resp. um die Unterstützung eines Importgeschäfts 
und somit um die Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen. Es war ihnen 
auch bewusst, dass die inhaltlich unrichtigen Dokumente im Rechtsverkehr 
verwendet würden. Sie rechneten zumindest eventualvorsätzlich damit, 
dass Dritte von der Urkunde täuschenden Gebrauch machen würden. Die 
Beschwerdeführer unterschrieben unwahre Protokolle im Hinblick auf 
die versprochene Provision. Damit haben sie sich in unrechtmässiger 
Weise einen Vermögensvorteil verschafft (vgl. Urteil 6P.47/2006 vom 
7. April 2006, E. 4 i.f.). Weil und soweit feststeht, dass die Beschwerdeführer 
die Beurkundung unwahrer Tatsachen in Kauf nahmen, ist auch zahlreichen 
weiteren Einwänden der Boden entzogen. So können sie nicht mehr geltend 
machen, durch die Machenschaften der Haupttäter getäuscht worden zu 
sein und so über das tatsächliche Geschäft geirrt zu haben. Auch sind 
sie nicht länger in ihrem Vertrauen auf die Aussagen der ihnen nahestehenden 
Vermittlungspersonen geschützt. In Bezug auf den Schuldpunkt sind 
die Beschwerden somit abzuweisen. 


3. 

Die Beschwerdeführer machen sinngemäss eine Verletzung von Art. 
53 StGB geltend. Aufgrund Wiedergutmachung hätte von einer Strafe 
abgesehen werden müssen. 


3.1 Zur Begründung bringen sie vor, dass sie mit der 
Geschädigten eine Vereinbarung getroffen hätten, in der diese das 
Desinteresse am Strafverfahren erklärte. Der bedingte Strafvollzug 
könne gemäss den Vorinstanzen gewährt werden. Die Beschwerdeführer 
würden nun schon acht Jahre auf ein Urteil warten. Die lange Zeitdauer 
des Strafverfahrens und die höchst milde Bestrafung müssten bei der 
Gewichtung des öffentlichen Interesses gewürdigt werden. Entgegenstehende 
Interessen der Geschädigten existierten nicht mehr. Die Beschwerdeführer 
seien durch das lange Strafverfahren bereits mehr als genug gestraft. 
General- oder spezialpräventive Gründe lägen keine mehr vor. Das geringe 
Strafmass sei Ausdruck dafür, dass keine kriminelle Energie existiert 
habe. Die von der Vorinstanz angerufene Rechtssicherheit im Rechtsverkehr 
erfahre keinen Schaden durch die Strafbefreiung im Sinne von Art. 
53 StGB. 


3.2 Nach vorinstanzlicher Feststellung haben die 
Beschwerdeführer mit der Geschädigten eine Vereinbarung über die Schadensbegleichung 
geschlossen und den vereinbarten Betrag geleistet. Damit hätten sie 
die erste Wiedergutmachungsvoraussetzung gemäss Art. 53 StGB erfüllt. 
Der bedingte Strafvollzug sei zu gewähren. Mit der Desinteresseerklärung 
habe die Geschädigte im Weiteren dokumentiert, dass ihre Interessen 
einer Strafbefreiung nicht entgegenstünden. Rechtsgut bei den Urkundendelikten 
sei indessen primär der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit 
des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche 
Vertrauen in den Urkundenbeweis, weshalb dem öffentlichen Interesse 
eine wesentliche Rolle zukommen müsse. Zwar sei das öffentliche Strafbedürfnis 
aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat reduziert. Auf der anderen Seite 
bleibe aber das gewichtige öffentliche Interesse, dass das Verhalten 
im Sinne der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr nicht gänzlich sanktionslos 
bleibe. Von einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 StGB sei daher 
abzusehen (Urteil R.S.________, S. 25/26). 


3.3 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in 
ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Die Strafverfahren 
gegen die Beschwerdeführer hätten bis zur Ausschöpfung des Instanzenzugs 
im Pilotfall geruht. In der Zwischenzeit seien in gleichgelagerten 
Fällen bereits 170 Strafbefehle erlassen worden. Zum Zeitpunkt dieser 
Verurteilungen habe die Rechtswohltat im Sinne von Art. 53 StGB noch 
nicht existiert. Es würde gegen das allgemeine Rechtsempfinden verstossen, 
wenn sich die Beschwerdeführer mit der Schadensbegleichung von einer 
Verurteilung "freikaufen" könnten, nur weil das Verfahren so lange 
gedauert hatte und sich die gesetzlichen Bestimmungen geändert hätten. 
Im Sinne der Rechtssicherheit bestehe ein klares öffentliches Interesse, 
dass die vorliegenden Fälle gleich behandelt würden wie die anderen 
170 Fälle. 


3.4 Im vierten Abschnitt des Kapitels über die Strafen werden 
die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens geregelt (Art. 52 
- 55a StGB). Art. 53 StGB regelt die Strafbefreiung bei Wiedergutmachung: 
Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen 
unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht 
die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung 
an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen 
für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB erfüllt (lit. a) und das 
Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung 
gering sind (lit. b). 

Im zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass die 
Voraussetzung für eine bedingte Strafe erfüllt, der Schaden gedeckt 
und die Interessen der Geschädigten an der Strafverfolgung infolge 
Desinteresseerklärung gering sind. Im Folgenden wird zu prüfen sein, 
ob auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Strafverfolgung gering 
ist. 

3.4.1 Nach der Botschaft dient die Wiedergutmachung in erster 
Linie dem Opfer, dem vielfach mehr am Ersatz des Schadens als an einer 
Bestrafung des Täters liegt. Es wird an das Verantwortungsbewusstsein 
des Täters appelliert. Es soll ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen 
geführt werden. Durch die Wiedergutmachung soll auch die Beziehung 
zwischen Täter und Opfer verbessert werden, was den öffentlichen Frieden 
wiederherstellt. Die Wiedergutmachung des Schadens rechtfertigt die 
Strafbefreiung, das Strafbedürfnis schwindet, weil der Täter aktiv 
eine soziale Leistung erbringt, die der Versöhnung und der Festigung 
des öffentlichen Friedens dient. Mit der Voraussetzung des geringen 
öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung soll den Fällen Rechnung 
getragen werden, in denen keine bestimmte Person geschädigt wurde. 
Es soll zudem eine Privilegierung wohlhabender Täter, die sich von 
der Strafe freikaufen könnten, verhindert werden. (Botschaft vom 21. 
September 1998, BBl 1999 S. 2065 f.). Nach dem Entwurf des Bundesrats 
war die Wiedergutmachung nur unter den Voraussetzungen der Strafaussetzung 
und somit nur für Strafen bis zu einem Jahr möglich (Art. 42 und Art. 
53 des Entwurfs, BBl 1999 S. 2308, 2312). Der Ständerat knüpfte die 
Wiedergutmachung als Erstrat an die Voraussetzungen der bedingten 
Strafausfällung (vgl. Amtl. Bull SR 1999 S. 1119, Sitzung vom 14. 
Dezember 1999). Der Nationalrat übernahm diese Änderung (Amtl. Bull. 
NR 2001 S. 565, Sitzung vom 7. Juni 2001). Angesichts der in Art. 
42 StGB festgelegten Grenzen ist die Wiedergutmachung nunmehr bei 
Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich (Art. 42 StGB). 

3.4.2 Das Bundesgericht hat bisher einmal eingehend zum 
geringfügigen öffentlichen Strafverfolgungsinteresse als Voraussetzung 
der Wiedergutmachung Stellung genommen. Der beschwerdeführende Arzt, 
welchem die Ausstellung falscher Zeugnisse (Art. 318 StGB) vorgeworfen 
wurde, verlangte Strafbefreiung, weil er den angerichteten Schaden 
ausgeglichen hatte. Das Bundesgericht betonte, dass der Tatbestand 
von Art. 318 StGB in erster Linie das im Rechtsverkehr in Urkunden 
gesetzte Vertrauen schütze und erst in zweiter Linie individuelle 
Vermögensinteressen. Trotz materieller Wiedergutmachung hatte der 
Täter die Verantwortung für seine Taten nie übernommen und das öffentliche 
Sanktionsinteresse sich daher nie auf ein Mass reduziert, welches 
einen Strafverzicht gerechtfertigt hätte. Mit der Strafausfällung 
wird aus generalpräventiver Optik die Wichtigkeit des Vertrauens in 
medizinische Urkunden unterstrichen (Urteil 6B_152/2007 vom 13. Mai 
2008, E. 5.2). 

3.4.3 Nach der Lehre geht es beim Erfordernis des geringen 
öffentlichen Strafverfolgungsinteresses in Art. 53 StGB um das infolge 
der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis (Günter Stratenwerth, 
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, Bern 
2006, § 7 N 12). Die Strafbefreiung infolge Wiedergutmachung ist nur 
zulässig, soweit die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug 
erfüllt sind. Aus diesem Abstellen auf Art. 42 StGB folgt, dass bei 
Freiheitsstrafen über zwei Jahre das öffentliche Strafverfolgungsinteresse 
nicht mehr als gering gelten kann (Andreas Brunner, Geldstrafe, Busse 
und Freiheitsstrafe im strafrechtlichen Alltag sowie Wiedergutmachung, 
in: B. Tag/M. Hauri (Hrsg.), Das revidierte StGB, Allgemeiner Teil, 
Erste Erfahrungen, Zürich 2008, S. 63 ff.). Innerhalb dieses zweijährigen 
Strafrahmens wird das Interesse an der Strafverfolgung gering, weil 
und soweit der Täter Wiedergutmachungsschritte unternommen hat. Die 
Anforderungen an die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters steigen 
mit der Höhe der zu erwartenden Strafe. Andererseits nimmt das öffentliche 
Strafverfolgungsinteresse in gleichem Masse ab, wie die Wiedergutmachung 
zur Aussöhnung zwischen den Betroffenen und zur Wiederherstellung 
des öffentlichen Friedens geführt hat. Doch selbst wenn die Tatschwere 
sich im Rahmen von Art. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung 
geleistet worden ist, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des 
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zu beurteilen bleibt, 
ob die Ausfällung einer bedingten Strafe unter spezial- oder generalpräventiven 
Gesichtspunkten noch notwendig erscheint (Felix Bommer, Bemerkungen 
zur Wiedergutmachung, Forumpoenale 3/2008, S. 171 ff.; Rainer Angst/Hans 
Maurer, Das «Interesse der Öffentlichkeit» gemäss Art. 53 lit. b StGB 
- Versuch einer Konkretisierung, Teil 1 in: forumpoenale 5/2008 S. 
301 ff., Teil 2 in: forumpoenale 6/2008 [im Druck]; Christian Schwarzenegger/Markus 
Hug/ Daniel Jositsch, Strafrecht II, 8. Auflage, Zürich 2007, S. 64; 
André Kanyar, Wiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich im schweizerischen 
Strafrecht, Basel 2008, S. 217; differenzierend zur Geringfügigkeit 
des Strafverfolgungsinteresses: M. Dubois/B. Geller/G. Monnier/L. 
Moreillon/ C. Piguet, Petit Commentaire, Code Pénal I, Bâle 2008, 
Art. 53 CP N 13 sowie Andreas J. Keller, Art. 53 Wiedergutmachung, 
in: T. Hansjakob/ H. Schmitt/J. Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe 
zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, S. 50). 


Aus Sicht der positiven Generalprävention kann das Vertrauen der 
Allgemeinheit in das Recht gestärkt werden, wenn festgestellt wird, 
dass auch der Täter den Normbruch anerkennt und sich bemüht, den Rechtsfrieden 
wiederherzustellen (Silvan Fahrni Wiedergutmachung als Voraussetzung 
einer diversionellen Verfahrenserledigung, in: B. Schindler/ R. Schlauri 
[Hrsg.], Auf dem Weg zu einem einheitlichen Verfahren, Zürich 2001, 
205). Spezialpräventive Überlegungen sind bereits beim Entscheid über 
den bedingten Strafvollzug nach Art. 42 StGB zwingend zu berücksichtigen. 
Da die Gewährung des Strafaufschubs eine Voraussetzung der Wiedergutmachung 
ist, spielen sie bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach 
Art. 53 StGB nur eine untergeordnete Rolle (Bundesgerichtsurteil 6B_152/2007 
vom 13. Mai 2008, E. 5.2.3; Franz Riklin, Basler Kommentar StGB I, 
2. Auflage, Basel 2007, Art. 53 N 4 und 16). 

Während die Strafzwecke ganz allgemein zu berücksichtigen sind, 
ist bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen 
im konkreten Fall insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern 
zu unterscheiden. Art. 53 StGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung 
des begangenen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die 
einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts (Angst/ Maurer, 
op. cit., S. 304). Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und 
einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird 
häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen. 
Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob 
es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll 
oder, ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention 
weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (vgl. Bommer, op.cit., 
S. 174; zu den öffentlichen Strafverfolgungsinteressen bei Fälschungsdelikten 
vgl. Angst/Maurer, op. cit., forumpoenale 6/2008, 2c). 

Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nimmt mit zunehmendem 
Zeitablauf seit der Tat ab. Auch an der Tätergleichbehandlung bestehen 
öffentliche Interessen. So dürfen wohlhabende Täter durch die Wiedergutmachungsbestimmung 
nicht privilegiert werden (Brunner, op.cit., S. 63 ff.). 


3.5 Mit dem Strafbefreiungsgrund der Wiedergutmachung nach Art. 
53 StGB wurden die in Deutschland bereits materiellstrafrechtlich 
umgesetzten Anliegen des Täter-Opfer-Ausgleichs (§ 46 dt. StGB) in 
das schweizerische Recht übernommen. Auch auf der strafprozessualen 
Ebene besteht in Deutschland die Möglichkeit, bei geringer Tatschuld 
und bei geringem öffentlichem Strafverfolgungsinteresse von der Weiterverfolgung 
abzusehen resp. das Verfahren einzustellen (§ 153 dt. StPO). Unter 
den selben Voraussetzungen sieht das deutsche Strafverfahrensrecht 
ferner die Möglichkeit vor, den Beschuldigten zur Wiedergutmachung 
und zum Täter-Opfer-Ausgleich anzuweisen (§ 153a dt. StPO). 

3.5.1 Nach der deutschen Rechtsprechung sollen mit der Übernahme 
des Täter-Opfer-Ausgleichs in das allgemeine Strafrecht die Belange 
des Opfers von Straftaten stärker in den Mittelpunkt des Interesses 
gerückt werden. Gleichzeitig kann der Täter auf diesem Weg besser 
als mit blosser Bestrafung zur Einsicht in die Verwerflichkeit seines 
Tuns und zur Übernahme von Verantwortung für die Folgen seiner Straftat 
veranlasst werden. § 46a dt.StGB will einen Anreiz für Ausgleichsbemühungen 
seitens des Täters schaffen, dem Opfer durch persönliches Einstehen 
für die Folgen der Tat, durch immaterielle Leistungen oder materielle 
Schadenersatzleistungen Genugtuung zu verschaffen. Allerdings will 
die Norm mit den Anforderungen an einen friedensstiftenden Ausgleich 
auch in dem aus generalpräventiver Sicht erforderlichen Umfang sicherstellen, 
dass nicht jede Form des Schadensausgleichs ausnahmslos und ohne Rücksicht 
auf den Einzelfall dem Täter zugute kommt (Leiturteil des Bundesgerichtshofs 
in Strafsachen vom 19. Dezember 2002, BGHSt 48, 134). 

3.5.2 Nach deutscher Doktrin begründen generalpräventive 
Gesichtspunkte ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, 
wenn wegen der Art der Tatausführung, etwa bei aussergewöhnlichen 
Tatfolgen, wegen der Häufigkeit gleichartiger Delikte oder aus anderen 
Gründen das reaktionslose Hinnehmen der Tat die Rechtstreue der Bevölkerung 
erschüttern würde. Insoweit kann das öffentliche Interesse auch deliktsspezifisch 
zu bejahen sein, doch ist es ohne eine solche Begründung nicht zulässig, 
es für bestimmte Straftaten generell als gegeben anzusehen. Kein öffentliches 
Interesse wird durch solche Umstände begründet, die materiellstrafrechtlich 
keine präventiv begründbare Funktion aufweisen, z.B. die Stellung 
des Beschuldigten oder Verletzten im öffentlichen Leben. Dies würde 
dem Verschuldensprinzip widersprechen. Die Tatsache, dass die Tat 
eine besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit gefunden hat und 
auch in den Medien erörtert worden ist, reicht für sich allein nicht 
aus, ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung anzunehmen, 
wenn nicht die Gesamtumstände ergeben, dass berechtigte generalpräventive 
Umstände eine Rolle spielen (Werner Beulke, in: Löwe/Rosenberg, Die 
Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Grosskommentar, 
25. Auflage, Berlin 2004, § 153 N 31 ff.; weiter gehend Lutz Meyer-Gossner, 
Strafprozessordnung, 51. Auflage, München 2008, § 153, dt. StPO N 
7; kritisch zur spezial- und generalpräventiven Abschreckungswirkung 
Franz Streng, NomosKommentar Strafgesetzbuch, Band I, 2. Auflage, 
Baden Baden 2005, § 46a N 2; für das österreichische Recht vgl. Hans 
Valentin Schroll, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage, 
Wien 2000, § 42 N 55). 

3.5.3 Im Gegensatz zum schweizerischen Recht kann in Deutschland 
somit nur bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr auf Bestrafung verzichtet 
werden, im Bereich darüber kommt nur eine Strafmilderung in Betracht. 
Andererseits wird die Anwendung von § 46a dt. StGB nicht von der Gewährung 
des Strafaufschubs abhängig gemacht. Zudem wird nach ständiger Rechtsprechung 
des Bundesgerichtshofs in Strafsachen ein "kommunikativer Prozess 
zwischen Täter und Opfer" verlangt, der auf einen umfassenden Ausgleich 
der durch die Tat verursachten Folgen gerichtet sein muss (vgl. BGHSt 
48, 134). Im Gegensatz dazu verlangt der schweizerische Gesetzeswortlaut 
von Art. 53 StGB, dass der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren 
Anstrengungen zum Unrechtsausgleich unternommen hat. Ob auch nach 
schweizerischem Recht eine kommunikative Täter-Opfer-Interaktion gefordert 
werden muss und ob in Bezug auf die Wiedergutmachung ähnlich wie in 
Deutschland Weisungsbefugnisse bestehen (kritisch Angst/Maurer, op.cit., 
forumpoenale 6/2008, IV/1.), braucht vorliegend nicht abschliessend 
entschieden zu werden. Nach der Rechtsprechung muss der Täter jedenfalls 
die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden 
wiederherzustellen (Bundesgerichtsurteil 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008, 
E. 5.2.3). 


3.6 Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, als sie von 
einer Strafbefreiung im Sinne von Art. 53 StGB absah. Unbestritten 
ist, dass die Beschwerdeführer den Schaden gedeckt haben und eine 
bedingte und im Übrigen nicht hohe Strafe ausgefällt wurde (Art. 53 
lit. a StGB). Nicht von Belang ist, dass sich die Beschwerdeführer 
aus Freundschaft zu einem Autoimportgeschäft haben überzeugen lassen, 
welches sie zwischenzeitlich bereuen und das ihnen finanziell erhebliche 
Belastungen gebracht hat (Beschwerdeschrift R.S.________ S. 68). An 
der Sache vorbei geht das Argument der Oberstaatsanwaltschaft, dass 
es gegen das allgemeine Rechtsempfinden verstossen würde, wenn sich 
die Beschwerdeführer von einer Verurteilung "freikaufen" könnten. 
Das Gericht kann bei Wiedergutmachung nur von Strafe absehen, hat 
aber gleichzeitig einen Schuldspruch zu fällen. Ein ’Freikaufen’ von 
der Verurteilung ist somit nicht möglich (zu den verfahrensrechtlichen 
Aspekten der Wiedergutmachung vgl. Urteil 6B_522/2008 vom 27.November 
2008, E. 2). Zutreffend ist, dass sich das öffentliche Strafbedürfnis 
aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat reduzieren kann (vgl. angefochtenes 
Urteil S. 26), es aber nicht zum Verschwinden bringen muss. Zu beachten 
ist nach ständiger Rechtsprechung auch die lange Verfahrensdauer, 
also der Zeitablauf seit der Entdeckung der Tat. Die Möglichkeiten 
der Berücksichtigung reichen von der Strafminderung über das Absehen 
von Strafe bis zur Verfahrenseinstellung als ultima ratio (BGE 130 
IV 54 E. 3.3; 117 IV 124 E. 4d). Das vorliegende Verfahren wurde mit 
einer Anzeige vom 22. März 2001 in Gang gesetzt und dauert somit bereits 
über sieben Jahre. Dieser beachtlichen Verfahrenslänge wurde bereits 
durch eine sehr niedrige Strafe Rechnung getragen. Insofern weist 
die milde Bestrafung auch auf das infolge Zeitablaufs verringerte 
öffentliche Strafverfolgungsinteresse hin (vgl. Beschwerde R.S.________ 
S. 67). Von einer gänzlichen Strafbefreiung oder gar einer Einstellung 
konnte jedoch abgesehen werden. Massgeblich ist insoweit auch, dass 
das zu beurteilende Strafverfahren bis zum Entscheid des Pilot-Falls 
geruht hatte. 

Im Grundsatz beizupflichten ist der Oberstaatsanwaltschaft 
insoweit, als sie auch Überlegungen der Tätergleichbehandlung in die 
Interessenabwägung mit einbeziehen will. In vielen gleich gelagerten 
Fällen wurden bereits Strafbefehle erlassen. An einer einheitlichen 
strafrechtlichen Reaktion auf identische Delikte besteht prinzipiell 
ein öffentliches Interesse, welches der völligen Strafbefreiung im 
Rahmen von Art. 53 StGB entgegenstehen kann. Wie es sich mit den Gleichbehandlungsinteressen 
im vorliegenden Fall verhält, muss jedoch offen bleiben. Wie die Oberstaatsanwaltschaft 
selbst einräumt, fielen die mittels Strafbefehl erledigten Verfahren 
noch unter den früheren allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs. Einen 
Strafbefreiungsgrund der Wiedergutmachung gab es damals noch nicht. 
Den Beschwerdeführern kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie 
infolge der Verzögerungen des Gerichtsverfahrens in den Genuss der 
neuen Wiedergutmachungsbestimmung gekommen sind. Im Übrigen muss nach 
der Rechtsprechung zu Art. 8 BV nur Gleiches gleich behandelt werden 
(BGE 132 I 157 E. 4.1). Ob in den Strafbefehlsverfahren volle Entschädigung 
geleistet und seitens der Geschädigten das Desinteresse erklärt wurde, 
ist dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. 

Urkundendelikte schützen einerseits private Vermögensinteressen, 
andererseits aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in Urkunden 
als Beweismittel. Bei Entschädigung privater Vermögensschäden ist 
eine Wiedergutmachung grundsätzlich möglich, sofern nicht überwiegende 
Strafverfolgungsinteressen der Öffentlichkeit entgegenstehen. Die 
Vorinstanz legt angesichts der Dimensionen der vorliegend zu beurteilenden 
Massenfalschbeurkundung zu Recht grosses Gewicht auf das öffentliche 
Interesse an der Vertrauenswürdigkeit von Urkunden (vgl. Bundesgerichtsurteil 
6B_152/2007 vom 13. Mai 2008, E. 5.2.4). Die vorinstanzliche Einschätzung, 
wonach das deliktische Verhalten der Beschwerdeführer nicht bloss 
mit einem Schuldspruch, sondern auch mit einer Strafe geahndet werden 
musste, um die Rechtstreue der Bevölkerung nicht zu erschüttern, ist 
somit von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. 


4. 

Zusammenfassend sind die Beschwerden abzuweisen soweit darauf 
einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden kostenpflichtig (Art. 
66 Abs. 1 BGG). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerden von K.B.________ (6B_346/2008), S.G.________ 
(6B_347/2008) und R.S.________ (6B_389/2008) werden abgewiesen, soweit 
darauf einzutreten ist. 


2. 

Den Beschwerdeführern werden Gerichtskosten von je Fr. 2’000.- 
auferlegt. 


3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons 
Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 


Lausanne, 27. November 2008 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 


Schneider Thommen