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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0g0t75
Erfasst am : 2007.11.02




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6B_298/2007 (24.10.2007)


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_298/2007 /rom

Urteil vom 24. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien
Andrew McKim,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Szolansky,

gegen

Kevin Miller,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Peter,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Körperverletzung; Prozesskosten; Verjährung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. März 2007.

Sachverhalt: 

A. Am 31. Oktober 2000 spielte Kevin Miller (Beschwerdegegner) 
für den HC Davos in einer Eishockey Nationalliga A Meisterschaftspartie 
gegen die ZSC Lions. Dabei foulte er Andrew McKim (Beschwerdeführer) 
grob. Die bei diesem Foul erlittenen gesundheitlichen Schäden zwangen 
Andrew McKim, seine Profikarriere zu beenden. 

Zum Foulspiel kam es in der zehnten Minute des ersten 
Spieldrittels. Der ZSC-Spieler Andrew McKim gelangte unmittelbar hinter 
dem Tor des HC Davos in Puckbesitz. Er nutzte seine vorhandene Bewegung 
aus und setzte seine Fahrt in einem Bogen fort, um in eine günstige 
Torschussposition zu gelangen. 0.38 Sekunden nach der Schussabgabe 
wurde er durch Kevin Miller von hinten in den Rücken gecheckt. Durch 
den Check fiel er vornüber und schlug mit seinem Kopf auf dem Eis 
auf. 

B. Kevin Miller wurde für dieses Foul vom Schiedsrichter für die 
gesamte Spieldauer des Feldes verwiesen ("Spieldauerdisziplinarstrafe"). 
Im verbandsinternen Disziplinarverfahren wurde er vom Einzelrichter 
der Nationalliga am 15. November 2000 für die nächsten 8 Meisterschaftsspiele 
gesperrt und mit einer Busse von Fr. 3’000.- belegt. Dieser Entscheid 
wurde am 16. Dezember 2000 von der Rekurskammer des schweizerischen 
Eishockeyverbands bestätigt. 

C. Am 20. September 2005 wurde Kevin Miller vom Bezirksgericht 
Zürich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 
1 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung im 
Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB für schuldig befunden und mit 3 Monaten 
Gefängnis bestraft. Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben. Auf seine 
Berufung hin wurde er vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil 
vom 23. März 2007 vollumfänglich freigesprochen. 

D. Gegen diesen Freispruch erhebt Andrew McKim Beschwerde in 
Strafsachen. Er verlangt unter anderem die Aufhebung des 
obergerichtlichen und die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils. 
1 

E. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet mit 
Schreiben vom 7. September 2007 auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben 
vom 1. Oktober 2007 hat der Beschwerdegegner seine Vernehmlassung 
eingereicht, mit der er im Wesentlichen ein Nichteintreten auf die 
Beschwerde resp. deren Abweisung beantragt. 

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 

1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist unter anderem das Opfer 
legitimiert, sofern sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung 
seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 
5 BGG). Der Beschwerdeführer ist durch eine angebliche Straftat unmittelbar 
in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt worden und deshalb 
Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Der Freispruch des Beschwerdegegners 
kann sich auf die Zivilforderungen des Beschwerdeführers auswirken, 
weshalb er zur Beschwerde in Strafsachen zuzulassen ist. 

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen 
Gehörs und des Willkürverbots. 

2.1 Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen und damit im 
Sinne von Art. 9 BV willkürlichen Sachverhaltsfeststellung sowie für 
die behauptete Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelten die strengen 
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Entscheidrelevanz 
des Mangels ist zu belegen (Art. 97 Abs. 1 BGG). 

2.2 Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde über 
weite Strecken nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vielmehr 
darauf darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen 
gewesen wären. Dass die Parteigutachten von B.B.________ und K.S.________ 
auch Angaben enthalten, welche den vorinstanzlichen Feststellungen 
nicht entsprechen, reicht ebenso wenig zur Begründung eines Willkürvorwurfs 
wie der Umstand, dass der amtliche und verschiedene andere Gutachter, 
die erste Instanz sowie der Einzelrichter und die Rekurskammer der 
Nationalliga in Bezug auf die Regelverletzungen zu abweichenden Erkenntnissen 
gekommen sind oder sich solche aus den aktenkundigen Detailbildern 
herausinterpretieren liessen. Der Beschwerdeführer verfällt damit 
in rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Ob es willkürlich 
war, bloss wegen des nicht nachweisbaren Beweggrunds der Attacke auch 
die übrigen im amtlichen Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen 
zu verwerfen, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer versäumt es 
diesbezüglich darzulegen, inwiefern sich das Nichtabstellen auf das 
Gutachten auf den Entscheid ausgewirkt haben soll, zumal die Vorinstanz 
ihre Beurteilung nicht alleine auf die verschiedenen Gutachten, sondern 
vor allem auch auf die Videoaufzeichnung stützte. Auf die Sachverhaltsrügen 
ist deshalb - dem Antrag des Beschwerdegegners (vgl. dessen Stellungnahme 
S. 4 ff.) entsprechend - nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer 
die Entschädigungsregelung der ersten Instanz beanstandet, wendet 
er sich nicht gegen das angefochtene Urteil. Auch darauf ist nicht 
einzutreten. 

3. Der Beschwerdeführer rügt zusammenfassend, der Freispruch vom 
Vorwurf der Körperverletzung sei bundesrechtswidrig. 

3.1 Der Beschwerdegegner schliesst sich im Wesentlichen den 
Ausführungen der Vorinstanz an. Soweit er die Überprüfung des 
Freispruchs vom Fahrlässigkeitsvorwurf für unzulässig hält (vgl. 
Stellungnahme des Beschwerdegegners S. 6 und 16), verkennt er, 
dass das Bundesgericht die Anwendung von Bundesrecht im Rahmen 
der gestellten Anträge von Amtes wegen überprüft (Art. 106 Abs. 
1 BGG). Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen 
Freispruch von den Körperverletzungsvorwürfen als bundesrechtswidrig 
und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Im Rahmen dieses 
Antrags ist sowohl der Freispruch von der eventualvorsätzlichen als 
auch von der fahrlässigen Körperverletzung zu überprüfen. 3.2 3.2.1 
Nach Art. 122 StGB wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu zehn 
Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich 
einen Menschen bleibend arbeitsunfähig macht oder eine andere schwere 
Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit 
verursacht. Für einfache Körperverletzungen droht nach Art. 123 StGB, 
auf Antrag, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. 
Der gleichen Strafandrohung untersteht die fahrlässige Körperverletzung 
(Art. 125 StGB). 3.2.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, 
wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 
StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat 
für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach 
ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter 
den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung 
für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den 
Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er 
ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich 
das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur 
auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, 
die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung 
des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss 
gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung 
in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos 
der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. 
Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung 
wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung 
in Kauf genommen (BGE 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2). 3.2.3 Fahrlässig 
begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens 
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht 
Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der 
Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und 
nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 
3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt 
somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht 
verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, 
bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster 
Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127 IV 34 E. 2a m.H.). 3.2.4 Das 
Bundesgericht hatte in BGE 121 IV 249 bereits einmal Foulspiele mit 
Verletzungsfolgen beim Eishockey zu beurteilen. Ob Eventualvorsatz 
oder bewusste Fahrlässigkeit vorliegt, hängt unter anderem von der 
Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und von der dem Täter bekannten 
Nähe des Verletzungsrisikos ab. Bei der Festlegung des zulässigen 
Verhaltens und der zu respektierenden Sorgfaltspflichten sind nebst 
dem allgemeinen Grundsatz "neminem laedere" insbesondere auch die 
Spielregeln des Internationalen Eishockey Verbands (IIHF) zu beachten. 
Diese Regeln dienen nicht nur dem geordneten Spielverlauf, sondern 
vor allem auch der Unfallverhütung und der Sicherheit der Spieler 
(E. 3 a.a.O.). Wird eine den Schutz der Spieler vor Verletzungen bezweckende 
Spielregel absichtlich oder in grober Weise missachtet, so darf keine 
stillschweigende Einwilligung in das der sportlichen Tätigkeit innewohnende 
Risiko einer Körperverletzung angenommen werden (E. 4 a.a.O.; Bestätigung 
von BGE 109 IV 102 E. 2). In casu war der Spieler seinem Gegenspieler 
mit vorgestrecktem Knie und hoher Geschwindigkeit in die Beine gefahren 
("Kniestich"). Von der hohen, dem Spieler bekannten Verletzungswahrscheinlichkeit 
bei dieser klar regelwidrigen Aktion durfte auf die Inkaufnahme der 
Verletzungsfolgen geschlossen werden (E. 3 a.a.O.). 3.2.5 In der Lehre 
wird die Auffassung vertreten, dass körperkontaktintensiven Mannschaftssportarten 
wie dem Eishockey ein Verletzungsrisiko inhärent ist, das von den 
Spielern in Kauf genommen werde. Allerdings würden grundsätzlich nur 
Risiken gebilligt, welche durch regelkonformes oder leicht davon abweichendes 
Verhalten von Gegenspielern drohten. Absichtliche und grobe Verletzung 
von Spielregeln, welche dem Schutz der Spieler dienen, seien von dieser 
stillschweigenden Einwilligung nicht erfasst (vgl. Andreas A. Roth/Anne 
Berkemeier, Basler Kommentar, 2. Aufl., VorArt. 122 StGB N 21 f.; 
Hans Felix Vögeli, Strafrechtliche Aspekte der Sportverletzungen, 
Zürich 1974, S. 175 ff.; Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches 
Strafrecht Allg. Teil I, 6. Aufl., S. 142). Dagegen wird von verschiedener 
Seite eingewendet, dass nicht unbesehen von der Inkaufnahme des Risikos 
auf die Einwilligung in die Verletzung geschlossen werden sollte, 
zumal die Spieler ja gerade darauf vertrauten, nicht verletzt zu werden. 
In Sportarten, bei denen das Beibringen von Verletzungen nicht das 
eigentliche Ziel (wie z.B. Boxen), sondern bloss eine mehr oder weniger 
häufige Nebenfolge des Wettkampfs ist (Fussball, Eishockey, Handball 
etc.), könne deshalb nicht von einer Einwilligung ausgegangen werden. 
Auch mache es keinen Sinn, die Gültigkeit der Einwilligung von der 
Regelkonformität der Attacke abhängig zu machen, zumal dem Spieler 
regelkonform und regelwidrig beigebrachte Verletzungen gleichermassen 
unwillkommen seien. Nach diesen Lehrmeinungen sind Verletzungen bei 
Mannschaftssportwettkämpfen strafrechtlich nicht über die Einwilligung 
des Betroffenen zu lösen, sondern ein Problem der Tatbestandseinschränkung 
nach den Grundsätzen der Sozialadäquanz, des erlaubten Risikos oder 
des selbstverantworteten Handelns auf eigene Gefahr (vgl. Andreas 
Donatsch, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers, ZStrR 
107/1990, S. 420 ff.; Jörg Rehberg, Verletzung beim Fussballspiel, 
BGE 109 IV 102, Recht 1984/2, S. 56 ff.; Dorothe Scherrer, Strafrechtliche 
Sanktionen nach Sportverletzungen, Causa Sport 1/2006, S. 31 ff., 
34; Kurt Seelmann, Basler Kommentar, 2. Aufl., VorArt. 14 StGB N 15; 
Jean-Marc Schwenter, De la faute sportive à la faute pénale, ZStrR 
108/1991, S. 325 ff.; Philippe Weissenberger, Die Einwilligung des 
Verletzten bei Delikten gegen Leib und Leben, Bern 1996, S. 169 ff.). 
In der neueren Literatur werden Zurechnungseinschränkungen von Sportverletzungen 
auch unter dem Gesichtspunkt der objektiven Zurechnung diskutiert 
(vgl. Melanie Berkl, Der Sportunfall im Lichte des Strafrechts, Baden-Baden 
2007, S. 79 ff.). Die Teilnahme an einem Eishockeyspiel könnte danach 
als einverständliche Fremdgefährdung gewertet werden. Die Spieler 
setzen sich im Bewusstsein des Verletzungsrisikos der Gefährdung durch 
die Gegenspieler aus. Eine Fremd- und nicht eine Eigengefährdung liegt 
vor, da in der Regel der foulende Spieler das rechtsgutsverletzende 
Kausalgeschehen beherrscht. Kommt es zu einer Schädigung, so stellt 
sich die Frage, inwieweit dem foulenden Spieler die verursachten Verletzungsfolgen 
aufgrund des gegnerischen Gefährdungseinverständnisses nicht zugerechnet 
werden können. Nach Donatsch (a.a.O., S. 420) sind sorgfaltspflichtwidrige 
Fremdgefährdungen insoweit strafrechtsrelevant, als sie das sportspezifische 
Grundrisiko überschreiten. Auch hier muss bei der Frage, mit welchen 
Fremdgefährdungen sich ein Spieler (noch) einverstanden erklärt, letztlich 
auf die einschlägigen Regelwerke zurückgegriffen werden, wobei insbesondere 
auf den Schutzzweck der verletzten Spielregel abzustellen ist. 

Unabhängig davon, ob Foulspiele mit Verletzungsfolgen 
strafrechtlich über die unrechtsausschliessende Risiko- oder 
Schädigungseinwilligung, über tatbestandseinschränkende Lehren 
des erlaubten Risikos oder der Sozialadäquanz oder über 
objektive Zurechnungseinschränkungen abgehandelt werden, ist für 
die Abgrenzung unerlaubter von noch tolerierten Risiken auf die 
im jeweiligen Wettkampf anwendbaren Spielregeln zurückzugreifen, weshalb 
sich die verschiedenen Lehrmeinungen zusammenfassend mehr in der dogmatischen 
Begründung als im Ergebnis unterscheiden. Gemeinsam ist den Lösungsvorschlägen, 
dass bei Realisierung des sportartspezifischen Grundrisikos von strafrechtlicher 
Ahndung abgesehen werden sollte. Zu diesem Grundrisiko gehören auch 
die mit körperkontaktbetonten Mannschaftssportwettkämpfen zwangsläufig 
einhergehenden "normalen" Fouls und Verletzungen. Je krasser indes 
Regeln verletzt werden, die dem körperlichen Schutz der Spieler dienen, 
desto weniger kann von der Verwirklichung eines spieltypischen Risikos 
gesprochen werden und desto eher rückt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit 
des Spielers ins Blickfeld (Scherrer, a.a.O., S. 36; Schwenter, a.a.O., 
S. 334; Berkl, a.a.O., S. 174 f.). Mit dieser Einschätzung liegt die 
herrschende Lehre auf der Linie der ständigen bundesgerichtlichen 
Rechtsprechung. 3.3 Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der 
eventualvorsätzlichen Körperverletzung ist bundesrechtswidrig. 3.3.1 
Fest steht, dass der Beschwerdegegner die eingetretenen Verletzungen 
durch sein Handeln verursacht hat. Ebenso unbestritten ist, dass er 
dabei in grober Weise Eishockeyregeln verletzt hat. Für sein Foul 
wurde er vom Schiedsrichter umgehend vom Spiel ausgeschlossen. Die 
Schwere des Regelverstosses wurde sowohl vom Einzelrichter der Nationalliga 
(vgl. Entscheid vom 15. November 2000, S. 3: "derbes Foul") als auch 
von der Rekurskammer des Eishockeyverbands (Entscheid vom 16. Dezember 
2000, S. 16: "sehr grobes Foul") bestätigt. Zwar sah die Vorinstanz 
den Vorwurf des Ellenbogenchecks gegen die Halspartie als nicht zweifelsfrei 
erwiesen an. Die Verneinung dieses einen Regelverstosses bleibt indes 
ohne entscheidende Bedeutung, zumal auch die Vorinstanz davon ausgeht, 
dass gleichzeitig noch andere Regeln verletzt wurden (angefochtenes 
Urteil S. 18 f.). Sie verweist diesbezüglich auf die Entscheide der 
verbandsinternen Disziplinarinstanzen, welche klar festhielten, dass 
in grober Weise dem Schutz der Spieler dienende Regeln verletzt wurden 
(vgl. Regel Nr. 523 - ’Checking from Behind’ [Check von hinten] und 
Regel Nr. 522 - ’Charging’ [unerlaubter Körperangriff] des im Zeitraum 
von 1998-2002 geltenden Regelwerks des Internationalen Eishockey-Verbands; 
hierzu amtliches Gutachten vom 20. September 2001 von Rechtsanwalt 
G.M.________, S. 8). Mit dem Verbot, Gegenspieler von hinten zu checken, 
soll genau das verhindert werden, was im vorliegenden Fall eingetreten 
ist, nämlich dass der gefoulte Spieler vornüber fällt und mit dem 
Kopf auf dem Eis aufprallt. Es ist somit erstellt, dass sich die Körperverletzung 
auf ein objektiv krass regelwidriges Verhalten des Beschwerdegegners 
zurückführen lässt. Zu Recht geht auch die Vorinstanz von objektiv 
regelwidrigem Verhalten aus. 3.3.2 In subjektiver Hinsicht kommt die 
Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdegegner darum gegangen 
sei, den Beschwerdeführer am Torschuss oder Passgeben zu hindern. 
Er sei deshalb auf diesen zugefahren, um ihn zu checken (angefochtenes 
Urteil S. 17). Ein gezielter Ellenbogen-Check gegen den Nacken sei 
nicht erwiesen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 
seine Schlittschuhe unmittelbar vor dem Check quergestellt habe, verkantet 
und während des Umfallens in den Rücken des Beschwerdeführers geprallt 
sei. Dieser habe sich in einer relativ langen Drehbewegung befunden 
und erst in den letzten Sekundenbruchteilen, nach erfolgter Schussabgabe 
mit dem Rücken zum Beschwerdegegner gewandt. Weil zwischen der Schussabgabe 
und der Kollision lediglich 0.38 Sekunden vergangen seien, sei eine 
willentliche Reaktion nicht mehr möglich gewesen. Zu seinen Gunsten 
sei anzunehmen, dass er zu einem zulässigen Bodycheck ansetzte, dabei 
um Sekundenbruchteile zu spät kam und so mit dem Beschwerdeführer 
zusammenprallte, als dieser ihm in nicht sicher vorhersehbarer Weise 
den Rücken zuwandte. Bei dieser Sachlage lasse sich eine eventualvorsätzliche 
Inkaufnahme der zugefügten Verletzungen nicht nachweisen. 3.3.3 Die 
vorinstanzliche Begründung des Freispruchs ist widersprüchlich. Es 
lässt sich nicht sagen, dass ein Spieler zu einem zulässigen Bodycheck 
ansetzte, wenn das Verhalten seines Gegenspielers für ihn "zu keinem 
Zeitpunkt klar vorhersehbar und kalkulierbar" war (vgl. angefochtenes 
Urteil S. 18). Nach verbindlicher Feststellung hat der Beschwerdegegner 
beim Ansetzen zum Bodycheck insbesondere nicht genau wissen können, 
welche Position der Geschädigte einnehmen werde. Wer sich trotz der 
Ungewissheit um die genaue Position seines Gegenspielers entschliesst, 
diesen zu checken, der mag zwar hoffen, dass ihm eine regelkonforme 
Attacke gelingt, der nimmt aber gleichzeitig auch den regelwidrigen 
Check von hinten in Kauf. Dass der Beschwerdegegner als professioneller 
Hockeyspieler den Torschuss nicht habe vorhersehen können, will indes 
nicht richtig einleuchten. Viel wahrscheinlicher - aber eben nicht 
festgestellt - ist, dass der Beschwerdegegner die Drehbewegung durchaus 
richtig antizipierte und hoffte, den Beschwerdeführer noch rechtzeitig 
durch einen regelkonformen Check am Torschuss hindern zu können, mit 
seiner Zufahrt aber gleichzeitig auch in Kauf nahm, zu spät zu kommen 
und den Beschwerdeführer nur noch nach abgeschlossener Schuss- und 
Drehbewegung von hinten zu erwischen (vgl. bezirksgerichtliches Urteil 
S. 14, amtliches Gutachten S. 10). Wie es sich mit den Tatsachenfeststellungen 
der Vorinstanz im Einzelnen verhält, kann jedoch offenbleiben. Selbst 
wenn man mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner 
nicht bewusst zu einem regelwidrigen Ellenbogenschlag (Regel Nr. 526 
- ’Elbowing’) gegen den Kopf und Nacken ansetzte, sondern im letzten 
Moment verkantete und in den Rücken des Beschwerdeführers prallte, 
entlastet ihn dies entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil 
nicht. Wie die erste Instanz zutreffend ausführt, hat sich ein Eishockeyspieler 
immer so auf dem Eis zu bewegen, dass er auf gefährliche Situationen 
reagieren und notfalls noch bremsen oder einem Gegenspieler ausweichen 
kann (bezirksgerichtliches Urteil S. 14). Mit seiner riskanten Zufahrt 
begab sich der Beschwerdegegner aller Ausweich- oder Bremsmöglichkeiten. 
Wer aber in hohem Tempo auf einen Gegenspieler zufährt, in der Absicht 
diesen zu checken, und sich dabei in eine unkontrollierbare Situation 
manövriert, in der es nur noch vom Zufall abhängt, ob der Check noch 
regelkonform durchgeführt werden kann, der kann sich nicht darauf 
berufen, dass er den regelwidrigen Check nicht mehr verhindern konnte. 
Dass er im letzten Moment noch vergeblich zu bremsen versuchte, macht 
die Verursachung des Zusammenpralls nicht zu einer fahrlässigen Handlung. 
Wie erläutert, hat er sich willentlich in eine Situation manövriert, 
in der ihm die Verhinderung eines regelwidrigen Checks nicht mehr 
möglich war. Er hat mithin die Möglichkeit eines Checks von hinten 
in den Rücken in Kauf genommen und die daraus resultierenden Verletzungen 
als mögliche, wenn auch unerwünschte Folgen, seinem vorrangigen Ziel 
untergeordnet, den Beschwerdeführer um jeden Preis am Abschuss zu 
hindern. Ausser Zweifel steht nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen, 
dass er als professioneller Hockeyspieler um die mit einem Bodycheck 
in den Rücken verbundenen Verletzungsrisiken wusste. Es ist nicht 
ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem angefochtenen Urteil, 
inwiefern er bei dieser waghalsigen Aktion auf das Ausbleiben von 
Verletzungsfolgen hätte vertrauen dürfen. Wie bereits in BGE 121 IV 
249 kann auch im vorliegenden Fall aus dem hochgradig risikoträchtigen 
Vorgehen des Beschwerdegegners auf die Inkaufnahme von Verletzungsfolgen 
geschlossen werden. Der Freispruch von der eventualvorsätzlichen Körperverletzung 
verletzt daher Bundesrecht. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen 
und das angefochtene Urteil aufzuheben. 

4. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner auch vom Vorwurf 
der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei. 

4.1 Nach ihrer Auffassung entspricht die Kombination von 
einfacher vorsätzlicher und fahrlässiger schwerer Körperverletzung 
im erstinstanzlichen Urteil dem früheren ’erfolgsqualifizierten’ Tatbestand 
von Art. 123 Ziff. 1 aStGB. Ob diese Verbindung zulässig sei, könne 
offenbleiben. Dem Beschwerdegegner werde nur vorsätzliches Handeln 
mit einer unvorhergesehenen Verletzungsfolge, nicht aber eine fahrlässige 
Körperschädigung vorgeworfen. Der Schuldspruch für das Fahrlässigkeitsdelikt 
hänge somit vom damit verknüpften Vorsatzdelikt ab. Der Freispruch 
von der vorsätzlichen müsse daher auch zum Freispruch von der fahrlässigen 
Körperverletzung führen. Zur Eventualbegründung wird ausgeführt, dass 
die schweren Kollisionsfolgen dem Beschwerdegegner mangels Voraussehbarkeit 
der Drehbewegung nicht vorgeworfen werden könnten. 

4.2 Der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen schweren 
Körperverletzung hält vor Bundesrecht nicht stand. 

1 In Bezug auf die Eventualerwägung wurde bereits erläutert, 
dass es den Beschwerdegegner belastet und nicht entlastet, sich 
willentlich in eine Situation manövriert zu haben, in der er weder 
die korrekte Ausführung des Checks kontrollieren noch dessen schwere 
Verletzungsfolgen absehen konnte. Auch die Auffassung, dass die Verurteilung 
wegen fahrlässiger von derjenigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung 
abhängen soll, erweist sich als unzutreffend. Nach Art. 123 Ziff. 
2 StGB in der Fassung vor der Revision der Körperverletzungsdelikte 
durch das Bundesgesetz vom 23. Juni 1989 (in Kraft seit 1. Januar 
1990; AS 1989 2449 2456) wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung 
bestraft, wer anstelle der gewollten einfachen eine schwere Körperverletzung 
bewirkte und dies voraussehen konnte. Diese Tatbestandsvariante wurde 
anlässlich der Revision ersatzlos gestrichen, weil sich die ihr zu 
Grunde liegende Erfolgsqualifizierung mit den Grundsätzen des Schuldstrafrechts 
nicht vereinbaren lässt. Wer eine einfache Körperverletzung beibringen 
will, versehentlich aber eine schwere verursacht, darf für den nicht 
von seinem Willen erfassten Erfolg nicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung 
bestraft werden. Die Vorinstanz geht zwar zu Recht davon aus, dass 
das vorliegende Unfallgeschehen vor 1990 wohl als erfolgsqualifizierte 
Körperverletzung im dargestellten Sinne eingestuft worden wäre. Sie 
zieht indes unrichtige Schlüsse aus der Streichung dieser Tatbestandsvariante. 
Der Wegfall der Erfolgsqualifikation führt nicht dazu, dass die über 
die gewollte einfache Köperverletzung hinausgehenden, versehentlich 
verursachten Verletzungsfolgen gar nicht mehr bestraft werden. Vielmehr 
soll nach dem Willen des Gesetzgebers in diesen Fällen die vorsätzliche 
einfache Körperverletzung in echte (Ideal-)Konkurrenz zu der fahrlässigen 
Verursachung des schweren Verletzungserfolgs nach Art. 125 Abs. 2 
StGB treten (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches 
- Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben etc. vom 26. Juni 1985, 
BBl 1985 II S. 1027 f.; ebenso Günter Stratenwerth/Guido Jenny, Schweizerisches 
Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 3 N. 31 und 32). In Bezug 
auf den Fahrlässigkeitsvorwurf ist mit der Anklagebehörde und der 
ersten Instanz davon auszugehen, dass die über die einfache Körperverletzung 
hinausgehenden Schädigungsfolgen für den Beschwerdegegner als professionellen 
Hockeyspieler vorhersehbar und bei sorgfältigerem Vorgehen zweifellos 
auch vermeidbar gewesen wären. Der vorinstanzliche Freispruch vom 
Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung ist somit ebenfalls 
aufzuheben. 2 

5. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall der Gutheissung 
die Aufhebung des angefochtenen und die Bestätigung des 
erstinstanzlichen Urteils. Angesichts der drohenden Verjährung 
sei auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten und noch 
vor dem 31. April 2008 ein abschliessendes Urteil auszufällen (vgl. 
Beschwerde S. 20; Schreiben vom 2. Oktober 2007, act. 15). 5.1 5.1.1 
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen 
(Art. 107 Abs. 1 BGG). 

Entgegen den Einwänden des Beschwerdegegners (Vernehmlassung S. 
3 f.) ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des 
angefochtenen Urteils rechtsgenügend. Folgt das Bundesgericht 
dem Antrag des Beschwerdeführers auf reformatorische Entscheidung 
nicht, kann es die Sache dennoch zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz 
zurückweisen, weil es damit nicht im Sinne von Art. 107 Abs. 1 BGG 
über die Anträge des Beschwerdeführers hinaus, sondern dahinter zurück 
geht. 5.2 5.2.1 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet 
es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die 
Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde in Strafsachen 
ist ein ausserordentliches und grundsätzlich kassatorisches Rechtsmittel. 
Ein reformatorischer Entscheid in der Sache ist lediglich bei genügend 
liquiden Verhältnissen möglich (vgl. Bundesgerichtsentscheid 6B_146/2007 
vom 24. August 2007, E. 7.2). 

An klaren Verhältnissen fehlt es vorliegend nur schon deshalb, 
weil infolge des vorinstanzlichen Freispruchs die für die Strafzumessung 
notwendigen Erhebungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdegegners 
fehlen. Solche tatsächlichen Abklärungen liegen in der Kompetenz der 
Sachgerichte. Eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist ausgeschlossen, 
weil dieses durch den Berufungsentscheid des Obergerichts eo ipso 
aufgehoben wurde. 

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit 
darauf einzutreten ist. Die Angelegenheit ist zur beförderlichen Schuldigsprechung 
des Beschwerdegegners im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die 
Vorinstanz zurückzuweisen. Beide Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens 
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Auf die Festlegung einer 
Entschädigung der jeweils anderen Partei wird verzichtet (Art. 68 
Abs. 1 BGG). Die Parteien tragen ihre Anwaltskosten selbst. 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten 
ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2007 
wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz 
zurückgewiesen. 

2. Dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner werden 
Gerichtsgebühren von je Fr. 2’000.- auferlegt. 

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft 
des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 24. Oktober 2007 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: