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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb59, stgb64
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 1fk5za
Erfasst am : 2008.10.24




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6B_263/2008 (10.10.2008)


Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_263/2008/bri


Urteil vom 10. Oktober 2008

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiber Näf.


Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner,


gegen


Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.


Gegenstand

Überprüfung einer altrechtlichen Verwahrung; Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme; psychiatrisches Gutachten,


Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Februar 2008.


Sachverhalt: 


A. 

Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach 
X.________ mit Urteil vom 18. Dezember 2001 des mehrfachen Mordes, 
des vollendeten und des unvollendeten Mordversuchs, der strafbaren 
Vorbereitungshandlungen zu mehrfachem Mord sowie weiterer Straftaten 
(mehrfache Brandstiftung und mehrfacher Versuch dazu, Raub, Gewalt 
und Drohung gegen Beamte, einfache Körperverletzung, mehrfacher Diebstahl 
etc.) schuldig und bestrafte sie - unter Annahme einer Verminderung 
der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grade - mit lebenslänglichem 
Zuchthaus, wovon 1301 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen 
Strafvollzug erstanden waren. Das Gericht ordnete die Verwahrung von 
X.________ im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an und schob 
zu diesem Zweck den Vollzug der Strafe auf. Die Massnahme wird in 
den Anstalten Hindelbank vollzogen. 


X.________ (geboren 1973) hatte am 26. Juni 1991 sowie am 22. 
Januar 1997 in Zürich entsprechend einem vorgefassten Plan, ohne Anlass 
und ersichtliches Motiv, eine ihr unbekannte Frau durch Messerstiche 
getötet. Sie hatte im Herbst 1996 und am 21. März 1998 entsprechend 
einem vorgefassten Plan, ohne Anlass und ersichtliches Motiv, eine 
Frau durch Messerstiche zu töten versucht, wobei der erste Versuch 
unvollendet blieb und der zweite Versuch vollendet wurde. Sie hatte 
im Jahr 1991 Vorbereitungshandlungen zur Tötung der Angehörigen einer 
Familie durch eine Schusswaffe getroffen, bei welcher sie 1989/1990 
als Aupair-Mädchen tätig gewesen war. Sie hatte zudem bereits in den 
Jahren 1989 bis 1991 und sodann in den Jahren 1995 bis 1998 zahlreiche 
Brandstiftungen und Versuche dazu verübt. Ferner hatte sie zahlreiche 
Diebstähle und Diebstahlsversuche, teilweise verbunden mit Sachbeschädigungen 
und Hausfriedensbrüchen, begangen. 


B. 

Mit Schreiben vom 14. Februar 2007 überwies der Sonderdienst des 
Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich die Akten in Sachen X.________ 
in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des revidierten 
Strafgesetzbuches (SchlBestStGB) der III. Strafkammer des Obergerichts 
des Kantons Zürich zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für 
eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder 63 des 
neuen Rechts erfüllt sind. 


Der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich 
empfahl die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Bei X.________ 
bestehe nach wie vor ein hohes Rückfallrisiko, welches in der aktuell 
laufenden Therapie nicht massgeblich habe gesenkt werden können. Daher 
seien bis auf weiteres auch keine Lockerungen des Vollzugs geplant. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schloss sich dem Antrag 
auf Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht an. 


X.________ beantragte demgegenüber die Anordnung einer 
stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB. Sie sei behandlungsfähig 
und habe längerfristig Heilungschancen. Eine Verwahrung komme nach 
dem neuen Recht nur noch bei Behandlungsunfähigkeit in Betracht. X.________ 
legte ein Gutachten bei, welches Dr. med. A.________ von den Universitären 
Psychiatrischen Kliniken Basel am 28. März 2007 zu Handen der Anstalten 
Hindelbank zu den Fragen der Vollzugsmodalitäten und von möglichen 
Haftschäden erstattet hatte. Sie beantragte, es sei von Dr. A.________ 
eine Stellungnahme zur Frage einzuholen, ob sich mit einer therapeutischen 
Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang 
stehender Taten begegnen lasse. 


C. 

Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich 
beschloss mit Entscheid vom 21. Februar 2008, dass keine therapeutische 
Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder 63 StGB angeordnet und die 
Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird. Die Einholung eines 
ergänzenden Gutachtens lehnte sie ab. 


D. 

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der 
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2008 
sei aufzuheben; es sei eine stationäre therapeutische Massnahme im 
Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur 
Einholung eines ergänzenden Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 


Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich 
haben auf Vernehmlassungen verzichtet. 


Erwägungen: 


1. 

1.1 Bei der Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 
2 aStGB durch Urteil vom 18. Dezember 2001 stützte sich das Obergericht 
des Kantons Zürich vor allem auf das Gutachten von Prof. Dr. med. 
B.________ und Oberarzt Dr. med. C.________ vom 19. Januar 2000 (kant. 
Akten act. 2/3). Gemäss diesem Gutachten, dessen Inhalt im angefochtenen 
Entscheid (S. 6-8) zusammenfassend wiedergegeben wird, leidet die 
Beschwerdeführerin an einer schwer ausgeprägten kombinierten Persönlichkeitsstörung, 
die Elemente einer Borderline-, einer schizoiden und einer narzisstischen 
Persönlichkeitsstörung aufweist. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, 
dass die Beschwerdeführerin erneut ähnliche schwere Straftaten begehe. 
Die Gutachter verneinten das Bestehen eines erfolgversprechenden Therapieansatzes 
und empfahlen die langfristige Unterbringung der Beschwerdeführerin 
in einer gesicherten Umgebung, wobei eine Heil- und Pflegeanstalt 
aus Gründen der Sicherheit für Personal und Patienten nicht in Frage 
komme. Die Erfolgsaussichten einer grundsätzlich indizierten Psychotherapie 
seien ungewiss. Deshalb hätten sichernde Massnahmen Vorrang vor therapeutischen 
Überlegungen, zumal gemäss den bisherigen Erfahrungen die Beschwerdeführerin 
auch im therapeutischen Rahmen in Zustände extremer Spannung und Ärgers 
gerate, die in gefährliche und aggressive Handlungen mündeten und 
welchen mit medizinischen Mitteln nicht genügend vorgebeugt werden 
könne. Daher komme langfristig die Unterbringung in einer psychiatrischen 
Klinik nicht in Betracht. Die umgebaute Spezialeinheit der Anstalten 
Hindelbank sollte den Anforderungen an die Sicherheit genügen. Um 
ihrer menschlichen Isolation entgegenzuwirken und um abzuklären, inwiefern 
Kontakte überhaupt verantwortet werden könnten, müsse sich die Beschwerdeführerin 
einer intensiven Gesprächstherapie unterziehen. Im Gutachten vom 19. 
Januar 2000 wird abschliessend festgehalten, die Beschwerdeführerin 
sei nach internationalem Standard als Serientäterin zu bezeichnen, 
doch unterscheide sich ihr Profil beträchtlich von dem in der internationalen 
Literatur geschilderten Profil anderer Serientäterinnen. Aufgrund 
der Einmaligkeit des Falles könne nur eine kurzfristige Legalprognose 
erstellt werden. Bis auf weiteres müsse jedenfalls von einer erheblichen 
Gefahr für alle mit ihr beschäftigten Personen ausgegangen werden. 



1.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 13. Juni 2000 
in der Hochsicherheitsabteilung der Anstalten Hindelbank und ist aus 
Sicherheitsgründen in einer eigens für sie umgebauten Einzelzelle 
untergebracht. Zusätzlich wurde für sie eine Arbeitszelle eingerichtet, 
um ihr das Arbeiten zu ermöglichen. Seit dem 22. Juni 2000 wird sie 
regelmässig vom integrierten forensisch-psychiatrischen Dienst der 
Universität Bern (IFPD) psychiatrisch betreut. Die Psychiater des 
IFPD stehen für Krisensituationen sowie für die medikamentöse Unterstützung 
zur Verfügung. In diesem Zusammenhang fanden seither zirka alle zwei 
Wochen Konsultationen statt. Die regelmässige psychotherapeutische 
Begleitung der Beschwerdeführerin wird von dipl. psych. D.________ 
wahrgenommen, der von den Anstalten Hindelbank angestellt ist. Seit 
dem 2. September 2003 findet pro Woche eine zirka einstündige Therapiesitzung 
statt. Dadurch konnten gewisse Fortschritte erzielt werden. 


1.3 Am 18. Oktober 2005 erteilten die Anstalten Hindelbank Dr. 
med. A.________ von den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel 
(PUK) den Auftrag, zu den Fragen betreffend die Verlegung der Beschwerdeführerin 
auf die Integrationsabteilung, betreffend weitere Vollzugsmodalitäten 
sowie bezüglich möglicher Haftschäden Stellung zu nehmen. 


Gemäss dem Gutachten von Dr. med. A.________ vom 28. März 2007, 
dessen Inhalt im angefochtenen Entscheid (S. 8-14) ausführlich wiedergegeben 
wird, leidet die Beschwerdeführerin an einer instabilen Persönlichkeitsstörung 
vom Borderline-Typus sowie an einer Zwangsstörung. Im Unterschied 
zu früheren Diagnosen entfalle die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, 
da sich alle Phänomene zwanglos einer Borderline-Persönlichkeitsstörung 
zuordnen liessen. Die Beschwerdeführerin sei auf einer achtstufigen 
Skala als "schwer krank" (zweitletzte Stufe) einzuordnen. Sie zeige 
in vielen Funktionsbereichen schwerwiegende Symptome, welche insbesondere 
den zwischenmenschlichen Kontakt erheblich beeinträchtigten. Die Analyse 
der Anlasstaten falle wegen der Schwere und der grossen Zahl der verübten 
Delikte und nicht zuletzt wegen der vollständig fehlenden Täter-Opfer-Beziehung 
hochgradig ungünstig aus. Soweit erkennbar habe die Beschwerdeführerin 
immer aus eigenem Anlass und ohne Gruppendynamik gehandelt. Das Tatmotiv 
der Spannungsabfuhr sei in ihrer Struktur verankert und nicht situationsbedingt. 
Das Begehen gewalttätiger Straftaten zur Spannungsabfuhr könne als 
ihr eigentliches Verhaltensmuster zur Bewältigung innerpsychischer, 
subjektiv nicht ertragbarer Befindlichkeiten interpretiert werden. 
Im zeitlichen Längsschnitt zeige sich eine eindrückliche, lange und 
schwerwiegende Serie von massivster Gewaltanwendung. Mit Ausnahme 
der aktuellen Inhaftierung in den Anstalten Hindelbank sei es immer 
wieder während begleitenden Massnahmen zu schweren Straftaten gekommen. 
Der Sachverständige Dr. A.________ attestiert der Beschwerdeführerin 
einige Therapiefortschritte. Insbesondere im Zusammenhang mit der 
laufenden Therapie zeige sie eine recht gute Einsicht in ihre Charakterauffälligkeit. 
In spezifischen Konfliktsituationen, wie z.B. im Kontakt mit weiblichen 
Angehörigen des Sicherheitsdienstes, bei Veränderungen ihres rigiden 
Tagesplans oder der unmittelbaren Umgebung sowie generell bei inneren 
Anspannungszuständen reagiere sie im Sinne einer Stereotypie mit fremdaggressiven 
Verhaltensweisen, wobei sich diese in den letzten Jahren nur noch 
mimisch und verbal manifestiert hätten. Aus dem Verlauf der letzten 
Jahre, den Therapieberichten sowie den eigenen Schilderungen der Beschwerdeführerin 
zeige sich eine deutliche Verbesserung der Frustrationstoleranz und 
parallel dazu eine Abnahme der Impulsivität. Die Verlaufsberichte 
der Betreuung attestierten ihr eine zunehmend bessere Belastbarkeit. 
Die Gesamtbeurteilung betreffend die Gefahr erneuter schwerwiegender 
Straftaten fällt nach der Einschätzung des Sachverständigen auf einer 
fünfstelligen Skala von sehr ungünstig über neutral bis sehr günstig 
als insgesamt ungünstig aus. Die bisherige, äusserst ungünstige Prognose 
werde lediglich durch das offensichtliche Bewähren im aktuellen, hoch 
strukturierten Setting im Sinne einer deutlichen Abnahme fremdaggressiven 
Verhaltens über mehrere Jahre hinweg und durch die in Anbetracht der 
schwierigen Rahmenbedingungen in wichtigen Bereichen erfolgreiche 
Therapie korrigiert. In Anbetracht dieses Hintergrundes seien auch 
unter Berücksichtigung der aktuellen Therapiefortschritte sowie der 
nun mehrere Jahre dauernden positiven Bewährung (immer unter Berücksichtigung 
des hochstrukturierten und sichernden Rahmens) konkret schwerwiegende 
Delikte gegen die körperliche Integrität insbesondere von Frauen zu 
erwarten. Im Falle einer Versetzung in den Gruppenvollzug sei im jetzigen 
Zeitpunkt das Risiko für schwerwiegendes fremdaggressives Verhalten 
ausgesprochen hoch. Zur Behandelbarkeit der Beschwerdeführerin hält 
der Experte fest, dass Personen mit Borderline-Persönlichkeitsstörung 
grundsätzlich in der Mehrzahl der Fälle erfolgreich behandelt werden 
können. Die Beschwerdeführerin sei nun 34-jährig und komme damit aus 
dem Alter heraus, in welchem sich die Borderline-Persönlichkeitsstörung 
mit den heftigsten Symptomen manifestiere. Der zuständige Therapeut, 
dipl. psych. D.________, sei mit den Therapieverfahren sowie einem 
entsprechenden Patientenkollektiv vertraut. Die bisherigen Therapieerfolge 
liessen durchaus einen günstigen weiteren Verlauf erhoffen. Die Bereitschaft 
der Beschwerdeführerin, sich auf eine Therapie einzulassen, wird vom 
Experten je nach Therapiebereich grundsätzlich als hinreichend bis 
gut bezeichnet. Die weitere Entwicklung der Beschwerdeführerin hänge 
überwiegend von allfälligen weiteren Lockerungsschritten ab. Ohne 
Lockerungen sei nicht nur von einer Stagnation der bisherigen positiven 
Entwicklung auszugehen, sondern in absehbarer Zeit wegen der negativen 
Auswirkungen der Haft mit einer Zunahme der psychopathologisch bedingten 
Schwierigkeiten zu rechnen. Es könne dann relativ rasch zu schwerwiegenden 
und nicht vorhersehbaren Veränderungen kommen, wie z.B. einem kompletten 
sozialen Rückzug, Suizidalität oder anderen selbst- und/oder fremdschädigenden 
Verhaltensweisen. In Anbetracht des vor dem Hintergrund der Ausgangslage 
doch günstigen Verlaufs innerhalb der letzten Jahre sei zu erwarten, 
dass die positive Entwicklung bei sorgfältigen Lockerungsschritten 
anhalte. 


1.4 Die Beschwerdeführerin war bereits in den Jahren 1992 bis 
1995 mehrfach psychiatrisch begutachtet worden. Bei diesen Begutachtungen 
waren lediglich die zahlreichen Brandstiftungen und Eigentumsdelikte 
der Beschwerdeführerin bekannt, nicht aber das Tötungsdelikt vom 26. 
Juni 1991 sowie die Vorbereitungshandlungen zu Tötungsdelikten von 
1991. 


Der Psychiater Dr. med. E.________ hielt in seinem Gutachten vom 
6. Mai 1992 unter anderem fest, bei der Beschwerdeführerin seien aufgrund 
von Verletzungen und Demütigungen in ihrer Kindheit und Jugend allmählich 
Hassgefühle und schliesslich Tötungsphantasien entstanden. Die Beschwerdeführerin 
leide an einer schweren neurotischen Störung der Persönlichkeitsentwicklung, 
welche durch die Unfähigkeit, starke Gefühle, Triebregungen und Impulse 
zu kontrollieren, kompliziert würde. Dadurch habe sich eine Pyromanie 
entwickelt. Die Tötungsimpulse seien Ausdruck ihrer Ablehnung und 
Verachtung von Schwäche, wobei diese Impulse eine Eigendynamik entwickelten 
und sich vom kontrollierbaren Verhalten lösten. In diesem Moment zeige 
sich das klassische Symptom einer unkontrollierbaren Impulshandlung. 
Die in der Beschwerdeführerin entstandene Spannung löse sich jeweils 
in der Begehung der Tat und danach, würde aber von schwersten Schuldgefühlen 
und einer tiefen Reue gefolgt (siehe Urteil des Obergerichts des Kantons 
Zürich vom 18. Dezember 2001, S. 138 ff.). Der Experte Dr. F.________ 
vom Kantonsspital Luzern konnte in seinem Gutachten vom 20. Oktober 
1992 die Diagnose von Dr. E.________, wonach eine schwere neurotische 
Störung der Persönlichkeitsentwicklung und eine Pyromanie vorliege, 
nicht bestätigen. Er diagnostizierte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. 
Es sei schwierig bis unmöglich, bei einer solchen Störung eine tragende 
therapeutische Beziehung herzustellen (siehe das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2001, S. 140 ff.). In seinem Ergänzungsgutachten 
vom 22. Juli 1994 hielt Dr. F.________ fest, bei der Beschwerdeführerin 
sei zweifellos ein gewisser Reifeprozess festzustellen, wie dies natürlich 
im Alter zwischen 19 und 21 Jahren zu erwarten sei. Für eine grundsätzliche 
Veränderung ihrer Persönlichkeitsstruktur, ihrer Denkart und dem Spektrum 
ihrer Ausdrucksmöglichkeiten bestünden jedoch keine Hinweise. Von 
einer Gefährdung der Öffentlichkeit müsse auch heute noch gesprochen 
werden, wenn diese auch nicht mehr als schwerwiegend zu bezeichnen 
sei. Das Risiko einer Tatwiederholung sei gegenüber der katastrophalen 
Prognose einer völlig undurchlässigen Verwahrung abzuwägen (Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2001, S. 143 
f.). Dr. G.________ von der Psychiatrischen Universitätsklinik Bern 
bestätigte in seinem Gutachten vom 10. März 1995 die Diagnose von 
Dr. F.________ betreffend eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. 
Aktuell sei bei der Beschwerdeführerin infolge der klar umgrenzten 
Strukturen der Haftbedingungen eine weitere Stabilisierung der Persönlichkeitsstruktur 
festzustellen, wobei das Ende dieser positiven Entwicklung noch nicht 
erreicht sei. Aufgrund des relativ günstigen Gesamtverlaufs der Persönlichkeitsentwicklung 
in den letzten Jahren sei die Beschwerdeführerin nicht als gemeingefährlich 
einzustufen. Von der Beschwerdeführerin gehe aber eine situationsabhängige 
Fremdgefährdung aus. Der Gutachter befürwortete eine stationäre Therapie 
beziehungsweise Betreuung. Allgemein sei davon auszugehen, dass sich 
die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit 
nicht progredient destabilisieren, sondern dass es im Laufe der Jahre 
zu einer besseren sozialen Anpassung kommen werde (Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2001, S. 144 f.). 


2. 

2.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid in Würdigung 
des Gutachtens von Prof. B.________ und Dr. C.________ vom 19. Januar 
2000 und des Gutachtens von Dr. A.________ vom 28. März 2007 fest, 
dass eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf schwerwiegende Straftaten 
gegen Leib und Leben besteht. Die Legalprognose sei zwar nicht mehr 
sehr ungünstig, aber immer noch ungünstig, wobei diese Änderung der 
Beurteilung vor dem Hintergrund des rigiden Haftregimes zu sehen sei. 
Ob die nach wie vor hohe Rückfallgefahr durch eine Therapie wesentlich 
beeinflusst werden könne, erscheint der Vorinstanz höchst fraglich. 
Gemäss dem Gutachten vom 19. Januar 2000 bestehe kein erfolgversprechender 
Therapieansatz und habe die grundsätzlich indizierte Psychotherapie 
nur ungewisse Erfolgsaussichten. Eine wesentliche Änderung dieser 
Beurteilung lasse sich dem Gutachten vom 28. März 2007 nicht entnehmen. 
Die darin vorgeschlagenen therapeutischen und betreuerischen Bemühungen 
dienten primär der Verhinderung psychischer Langzeitschäden und sollten 
im Weiteren eine stetige Risikoeinschätzung in Bezug auf Vollzugslockerungen 
ermöglichen. Mit den bisher durchgeführten therapeutischen Bemühungen 
hätten in den letzten vier Jahren stetig kleine Fortschritte gemacht 
werden können. Diese Fortschritte sind nach der Einschätzung der Vorinstanz 
gemessen an der Ausgangssituation zwar erheblich, aber mit Blick auf 
das Therapieziel der Bewährung in der Freiheit in Anbetracht der bisherigen 
Therapiedauer nur minimal. Insgesamt bestehe eine vage Hoffnung, dass 
bei stetigen Therapiebemühungen in mehr oder weniger ferner Zukunft 
eine Integration in den Normalvollzug gelingen könnte. Die Erfolgsaussichten 
einer stationären therapeutischen Massnahme müssten weiterhin als 
gering und zu unbestimmt eingestuft werden (angefochtener Entscheid 
S. 14 ff.). 


In rechtlicher Hinsicht geht die Vorinstanz davon aus, dass der 
zu erwartende Erfolg einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 
59 StGB dann vorliege, wenn dem Täter nach der Durchführung der Massnahme, 
die grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre dauern sollte, in Bezug 
auf die Begehung weiterer Straftaten, die mit dessen psychischer Störung 
im Zusammenhang stehen, eine derart günstige Prognose gestellt werden 
kann, dass es gerechtfertigt erscheint, ihm Gelegenheit zu geben, 
sich in Freiheit zu bewähren, und ihn daher gemäss Art. 62 Abs. 1 
StGB aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen (angefochtener 
Entscheid S. 5). Für die Vorinstanz ist offenbar rechtlich massgebend, 
ob eine konkrete Aussicht besteht, dass in fünf oder auch in zehn 
Jahren ein Therapieerfolg im Sinne einer Bewährung in Freiheit erreicht 
wird (siehe angefochtenen Entscheid S. 16). Die Vorinstanz kommt zum 
Schluss, dass in Anbetracht der vorliegenden Gutachten eine konkrete 
Aussicht, in fünf oder auch in zehn Jahren eine Bewährung in Freiheit 
zu erreichen, nicht bestehe und daher die Erfolgsaussichten einer 
stationären therapeutischen Massnahme weiterhin als gering und zu 
unbestimmt eingestuft werden müssten, als dass sich deren Anordnung 
rechtfertigen liesse (angefochtener Entscheid S. 16). 


2.2 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass von ihr 
die Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang 
stehender Taten ausgeht. Sie macht aber geltend, dass sich dieser 
Gefahr durch Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme 
im Sinne von Art. 59 StGB begegnen lasse. Die von ihr auch mittelfristig 
ausgehende Gefahr weiterer Taten hindere die Anordnung einer stationären 
therapeutischen Massnahme nach dem neuen Recht nicht. Dieser Gefahr 
sei durch den Vollzug in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 
59 Abs. 3 StGB Rechnung zu tragen. Massgebend für die Abgrenzung zwischen 
der Verwahrung und der stationären therapeutischen Massnahme nach 
dem neuen Recht sei allein die Frage der Behandelbarkeit des Täters. 
Die stationäre therapeutische Massnahme an Stelle der Verwahrung sei 
schon anzuordnen, wenn zu erwarten sei, dass sich durch diese Massnahme 
die Gefahr weiterer Taten zwar nicht beheben, aber doch vermindern 
lasse, und somit die Legalprognose immerhin verbessert werde. Schon 
dadurch werde der Gefahr weiterer Taten im Sinne von Art. 59 Abs. 
1 lit. b "begegnet" und der versprochene "Erfolg" im Sinne von Art. 
64 Abs. 1 lit. b StGB erreicht. An die Wahrscheinlichkeit sowie die 
zeitliche Nähe dieses Erfolgs im Sinne einer Verbesserung der Legalprognose 
als voraussichtliche Folge der Massnahme seien keine hohen Anforderungen 
zu stellen. Schon geringe Erfolgsaussichten reichten aus. Eine die 
Verwahrung ausschliessende Behandlungsfähigkeit sei immer zu bejahen, 
wenn von der Therapie eine dynamische Einflussnahme auf die Rückfallgefahr 
zu erwarten sei, unabhängig davon, ob im Zeitpunkt des Entscheids 
eine Rückfallfreiheit vorausgesagt werden könne. Dies ergebe sich 
auch daraus, dass dem Sachverständigen nicht die verbindliche und 
sichere Prognose über den konkreten Verlauf einer Therapie oder gar 
über einen konkreten Behandlungserfolg abverlangt werden könne. Wenn 
es dem Sachverständigen aus wissenschaftlich-medizinischer Sicht nicht 
möglich sei, einen konkreten Therapieverlauf zu antizipieren, dann 
dürfe der Richter die Möglichkeit einer durch die Therapie (mit) bewirkten 
künftig positiven Legalprognose nicht antizipierend verneinen. Die 
Ungewissheit von Behandlungsprognosen dürfe nicht zu Lasten des Betroffenen 
gehen. Im Zweifel sei statt der Verwahrung vorerst die stationäre 
therapeutische Massnahme anzuordnen und in einer geschlossenen Einrichtung 
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB zu vollziehen. Dabei sei unter der gebotenen 
Berücksichtigung des Grundrechts der Menschenwürde (Art. 7 BV) das 
individuelle Veränderungspotential des Betroffenen mit zu gewichten, 
welches im konkreten Fall aus verschiedenen Gründen (Alter der Beschwerdeführerin, 
Art ihrer Krankheit etc.) ausgeprägt sei. Wenn bei einem Betroffenen 
sowohl Therapierfähigkeit als auch (weitere) erhebliche Veränderungsressourcen 
festgestellt werden können, dürften bei verfassungskonformer Auslegung 
von Art. 59 StGB die Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen 
Massnahme nicht verneint werden. 


3. 

3.1 Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB überprüft das Gericht bis 
spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts, ob bei 
Personen, die nach den Artikeln 42 oder 43 Ziffer 1 Absatz 2 des bisherigen 
Rechts verwahrt sind, die Voraussetzungen für eine therapeutische 
Massnahme (Art. 59-61 oder 63) erfüllt sind. Trifft dies zu, so ordnet 
das Gericht die entsprechende Massnahme an; andernfalls wird die Verwahrung 
nach neuem Recht weitergeführt. Die vorliegend an Stelle der Verwahrung 
im Sinne des neuen Rechts (Art. 64 StGB) allein in Betracht fallende 
stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen 
Störungen ist in Art. 59 StGB geregelt. Ist der Täter psychisch schwer 
gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, 
wenn (lit. a) der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, 
das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und (lit. 
b) zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner 
psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 
1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen 
Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange 
die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten 
begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann 
auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, 
sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet 
ist (Abs. 3). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug 
beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen 
für eine bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und 
ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der 
Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang 
stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf 
Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils 
höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4). Der Vollzug einer Massnahme 
nach den Artikeln 59-61 geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe 
voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug 
ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). Die Verwahrung 
ist in Art. 64 StGB geregelt. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, 
wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere 
Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, 
eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit 
einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahre bedrohte Tat begangen 
hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität 
einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen 
wollte, und wenn (lit. a) auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des 
Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft 
zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder (lit. 
b) auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung 
von erheblicher Schwere, mit der Tat die in Zusammenhang stand, ernsthaft 
zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und 
die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht 
(Abs. 1). Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. 
Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe 
(Art. 86-88) sind nicht anwendbar (Abs. 2). Ist schon während des 
Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit 
bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe 
frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel 
der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe 
verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet 
hat. Im Übrigen ist Art. 64a anwendbar (Abs. 3). Die Verwahrung wird 
in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach 
Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. 
Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist (Abs. 
4). Während der Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme 
im Sinne von Art. 59 StGB dem Vollzug einer zugleich ausgesprochenen 
Strafe - wie nach dem alten Recht - vorausgeht, geht - im Unterschied 
zum alten Recht - der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Vollzug einer 
Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB voraus. Dies gilt auch für altrechtlich 
verwahrte Täter (Urteil 6B_326/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2). 


3.2 Zu dieser gesetzlichen Regelung, die im Wesentlichen dem 
bundesrätlichen Entwurf entspricht, hält die Botschaft des Bundesrates 
fest, die Verwahrung sei gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit 
insofern subsidiär, als sie nicht in Frage komme, solange eine therapeutische 
Massnahme noch sinnvoll erscheine. Gegenüber gefährlichen psychisch 
gestörten Tätern sei somit grundsätzlich zuerst zu prüfen, ob eine 
Massnahme nach Art. 59 geeignet erscheine, den Täter von weiteren 
Straftaten abzuhalten. Die stationäre therapeutische Massnahme trage 
angesichts der Möglichkeit ihres Vollzugs in einer geschlossenen Einrichtung 
beziehungsweise in einer Strafanstalt der öffentlichen Sicherheit 
in demselben Masse Rechnung wie die Verwahrung. Erst wenn sich herausstelle, 
dass eine Behandlung nach Art. 59 keinen Erfolg verspreche, solle 
wenn nötig die Verwahrung angeordnet werden. Damit werde verhindert, 
dass ein Täter zum Vornherein als "unheilbar" bezeichnet und in eine 
Strafanstalt eingewiesen werde (Botschaft des Bundesrates zur Änderung 
des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung 
und Anwendung des Gesetzes], BBl 1999 1979 ff., 2078, 2097). Diese 
Grundsätze betreffend das Verhältnis zwischen der Verwahrung und der 
stationären therapeutischen Massnahme gelten auch für altrechtlich 
verwahrte Täter, deren Verwahrung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB 
gerichtlich zu überprüfen ist. 


3.3 In der Lehre wird allgemein betont, dass das neue Recht für 
die Verwahrung eines gefährlichen psychisch gestörten Täters die Untherapierbarkeit 
voraussetzt. Gegenüber einem behandlungsfähigen Täter falle die Verwahrung, 
die subsidiär und "ultima ratio" sei, ausser Betracht und sei stattdessen 
eine gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in gesichertem Rahmen zu vollziehende 
stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen (siehe etwa MARIANNE 
HEER, Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 56 N. 33, Art. 
64 N. 87, 103, 107; DIESELBE, Einige Schwerpunkte des neuen Massnahmenrechts, 
ZStrR 121/2003 S. 376 ff., 380, 402 f., 407; DIESELBE, Die therapeutischen 
Massnahmen im Schatten der Verwahrung - einige kritische Überlegungen 
zu Tendenzen im Massnahmenrecht, in: Festschrift für Franz Riklin, 
2007, S. 97 ff., 103 ff.; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER/MARKUS HUG/DANIEL 
JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Aufl. 2007, S. 
160 ff., 189 f.; FRANZ RIKLIN, Strafen und Massnahmen im Überblick, 
in: Brigitte Tag/ Max Hauri [Hrsg.], Die Revision des Strafgesetzbuches 
Allgemeiner Teil, 2006, S. 94 f.; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches 
Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 
2006, § 9 N. 23, § 12 N. 13; HANS WIPRÄCHTIGER, Grundzüge des neuen 
Massnahmenrechts 2002, in: La revisione della parte generale del Codice 
penale, 2005, S. 43 ff., 49 f.). 

3.4 

3.4.1 Das Gericht kann gegenüber einem psychisch schwer 
gestörten Täter gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre therapeutische 
Behandlung anordnen, wenn die Tat mit der psychischen Störung in Zusammenhang 
steht und "zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer 
mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen" 
("il est à prévoir que cette mesure le détournera de nouvelles infractions 
en relation avec ce trouble"; "vi sia da attendersi che in tal modo 
si potrà evitare il rischio che l’autore commetta nuovi reati in connessione 
con questa sua turba"). Eine stationäre therapeutische Massnahme setzt 
als erstes selbstverständlich voraus, dass der Täter überhaupt behandlungsfähig 
ist. Dies reicht jedoch nicht aus. Erforderlich ist nach der Formulierung 
in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB, dass zu erwarten ist, dadurch lasse 
sich der Gefahr weiterer Taten begegnen. Aus dieser gesetzlichen Regelung 
geht allerdings nicht klar hervor, welches Ausmass der zu erwartende 
Erfolg haben und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit sowie in welchem 
Zeitraum ungefähr er eintreten muss, damit eine stationäre therapeutische 
Massnahme angeordnet werden kann. Zu diesen Rechtsfragen lassen sich 
verschiedene Auffassungen vertreten. 


Die stationäre therapeutische Massnahme kann angeordnet werden, 
wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit 
besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich 
verringern. Somit reichen einerseits die bloss vage Möglichkeit einer 
Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich 
minimalen Verringerung nicht aus. Bezogen auf den Zeitraum ist davon 
auszugehen, dass gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB die stationäre 
therapeutische Massnahme in der Regel höchstens fünf Jahre beträgt. 
Daher muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende 
Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stationäre Behandlung 
über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen 
Störung in Zusammenhang stehender Taten deutlich verringern lässt. 
Es ist indessen nicht die hinreichende Wahrscheinlichkeit erforderlich, 
dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren die Voraussetzungen 
für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme gemäss 
Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind, dass mithin ein Zustand erreicht 
wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit gegeben 
wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Eine deutliche Verringerung 
der Gefahr weiterer Taten genügt. Dies ergibt sich auch aus Art. 59 
Abs. 4 Satz 2 StGB. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung 
nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die 
Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen 
Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen 
begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung 
der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Es besteht 
mithin die Möglichkeit der - gar mehrmaligen - Verlängerung der stationären 
therapeutischen Massnahme um jeweils fünf Jahre. Dies wird in der 
Botschaft des Bundesrates damit begründet, dass gerade bei Geisteskranken 
mit chronischen Verläufen die therapeutischen Bemühungen oft sehr 
viel länger dauern. Daher soll die Massnahme nach Art. 59 so oft verlängert 
werden können, als eine Fortführung notwendig, geeignet und verhältnismässig 
erscheint. Diese Verlängerung sei insbesondere für Behandlungen nach 
Art. 59 Abs. 3 angezeigt (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 2078 
f.). 


Das Gericht kann mithin gegenüber einem psychisch schwer 
gestörten Täter eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 
StGB anordnen, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit 
besteht, dass sich durch eine solche Behandlung über die Dauer von 
fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung im 
Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringern lässt. Es muss jedoch 
im Zeitpunkt des Entscheids nicht hinreichend wahrscheinlich sein, 
dass schon nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren ein Zustand 
erreicht werden kann, der es rechtfertigt, dem Täter die Gelegenheit 
zu geben, sich in der Freiheit zu bewähren, und ihn daher aus der 
stationären Massnahme bedingt zu entlassen. 

3.4.2 Die dargestellten Grundsätze finden auch Anwendung, wenn 
zu entscheiden ist, ob gegenüber einem psychisch schwer gestörten 
Täter eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 
StGB oder eine Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB 
anzuordnen ist. 


Gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB ordnet das Gericht gegenüber 
dem Täter, der eine Straftat der in dieser Bestimmung umschriebenen 
Art begangen hat, die Verwahrung an, wenn auf Grund einer anhaltenden 
oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit 
der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass 
der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer 
Massnahme nach Artikel 59 StGB keinen Erfolg verspricht. Die Verwahrung 
ist mithin gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB, auch wenn die übrigen 
Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, unzulässig, 
wenn eine Massnahme nach Artikel 59 StGB einen Erfolg verspricht. 
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn im Sinne von Art. 59 Abs. 1 
lit. b StGB zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Massnahme 
lasse sich der Gefahr weiterer Straftaten begegnen, wenn mithin im 
Sinne der vorstehenden Erwägungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit 
einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besteht, 
und zwar von Straftaten der in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebenen Art. 
Das in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzte Erfolgsversprechen 
entspricht mithin der in Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB vorausgesetzten 
Erwartung. 


3.5 Auch wenn der Täter in dem in Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB 
umschriebenen Sinne gefährlich ist, hat der Richter eine stationäre 
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, falls 
diese Massnahme Erfolg verspricht. Der Gefährlichkeit des Täters ist 
dadurch Rechnung zu tragen, dass die Massnahme in einer Einrichtung 
gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB vollzogen wird. Darin liegt eine wichtige 
Änderung gegenüber dem alten Recht (siehe die Botschaft des Bundesrates, 
a.a.O., S. 2069, 2075). Der gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB mögliche Vollzug 
der stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung 
und allenfalls in einer Strafanstalt trägt, wie auch die Botschaft 
(a.a.O., S. 2097) betont, der öffentlichen Sicherheit in demselben 
Masse Rechnung wie die Verwahrung. 


3.6 Dass der Täter auch in der Verwahrung psychiatrisch betreut 
wird, wenn dies notwendig ist (Art. 64 Abs. 4 Satz 3 StGB), ist kein 
Argument gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, 
da sich die psychiatrische Betreuung im Sinne von Art. 64 Abs. 4 Satz 
3 StGB prinzipiell von einer therapeutischen Behandlung im Sinne von 
Art. 59 StGB unterscheidet. Die therapeutischen Massnahmen haben in 
erster Linie eine "therapeutische, dynamische Einflussnahme" (und 
damit primär eine Verbesserung der Legalprognose) zum Inhalt und nicht 
bloss eine Pflege, d.h. eine "statisch-konservative Zuwendung" (Botschaft 
des Bundesrates, a.a.O., S. 2077, mit Hinweis). 


3.7 Wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären 
therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im 
Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Taten erreicht 
werden kann, wenn also die Fortführung dieser Massnahme als aussichtslos 
erscheint, so ist sie in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB 
aufzuheben. Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer 
Straftat nach Art. 64 Abs. 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, 
dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht 
gemäss Art. 64c Abs. 4 StGB auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung 
anordnen. Wenn gegenüber einem altrechtlich verwahrten Täter im Rahmen 
der Überprüfung gemäss Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB an Stelle der Weiterführung 
der Verwahrung nach neuem Recht eine stationäre therapeutische Massnahme 
angeordnet wird, so behält mithin das Gericht die Möglichkeit, bei 
Aussichtslosigkeit der Fortführung dieser Massnahme die Verwahrung 
anzuordnen. Voraussetzung ist in diesem Fall allerdings, dass der 
Täter eine Straftat im Sinne von Art. 64 StGB begangen hat. Denn es 
wird nicht lediglich eine altrechtliche Verwahrung gemäss Ziff. 2 
Abs. 2 SchlBestStGB nach neuem Recht weitergeführt (siehe dazu Urteil 
6B_144/2008 vom 19. September 2008), sondern eine neurechtlich angeordnete 
stationäre therapeutische Massnahme in eine Verwahrung abgeändert. 



4. 

4.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass 
eine konkrete Aussicht, in fünf oder auch in zehn Jahren eine Bewährung 
in Freiheit zu erreichen, nicht besteht und daher die Erfolgsaussichten 
einer stationären therapeutischen Massnahme weiterhin als gering und 
zu unbestimmt eingestuft werden müssten, als dass sich deren Anordnung 
rechtfertigen liesse. Aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid 
geht allerdings nicht klar hervor, ob die Vorinstanz die Behandlungsfähigkeit 
der Beschwerdeführerin verneint oder ob sie diese zwar bejaht, aber 
annimmt, dass ein Behandlungserfolg nicht hinreichend wahrscheinlich 
und/oder nicht gross genug und/oder nicht zeitig genug erzielbar sei. 
Aus dem angefochtenen Entscheid wird nicht ersichtlich, unter welchen 
Voraussetzungen nach der Auffassung der Vorinstanz die Anordnung einer 
stationären therapeutischen Massnahme an Stelle der Verwahrung gerade 
noch in Betracht fiele. 

4.2 

4.2.1 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz wurden durch die 
umfangreichen therapeutischen Bemühungen in den letzten rund vier 
Jahren stetig kleine Fortschritte erzielt. Die Fortschritte seien 
zwar gemessen an der Ausgangslage erheblich, aber gemessen am Therapieziel 
der Bewährung in der Freiheit in Anbetracht der Therapiedauer minimal 
(angefochtener Entscheid S. 16). Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, 
dass daher auch in der Zukunft nur stetig kleine Fortschritte erzielt 
werden können. Sie setzt sich aber nicht mit der Möglichkeit auseinander, 
dass im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne 
von Art. 59 StGB im Lauf der Zeit - auch unter Berücksichtigung der 
diagnostizierten psychischen Störung sowie des zunehmenden Alters 
der Beschwerdeführerin - bis anhin noch nicht vorgenommene therapeutische 
Behandlungen durchgeführt werden könnten, welche die Fortschritte 
beschleunigen. 

4.2.2 Gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen 
Massnahme spricht nach der Auffassung der Vorinstanz zudem, dass gemäss 
den eindeutigen Ausführungen im Gutachten von Dr. A.________ weitere 
Therapiefortschritte nur über eine schrittweise weitere Lockerung 
der Haftbedingungen erreicht werden können. Die Vorinstanz hält dazu 
fest, dass die für die Lockerungsentscheide notwendige Güterabwägung 
zwischen dem Anspruch auf eine an sich notwendige Therapie und den 
Sicherheitsbedürfnissen der Anstalt aufgrund der vorliegenden Umstände 
schwierig sei. Es müsse jedoch der Vollzugsbehörde und der laufenden 
Einschätzung des Therapeuten überlassen werden, inwiefern angezeigte 
therapeutische Massnahmen wie Lockerungsschritte und Kontaktmöglichkeiten 
in Bezug auf das Sicherheitsbedürfnis vertretbar seien. Eine Vorwegnahme 
dieser Entscheide im Sinne einer grundsätzlichen Befürwortung solcher 
Schritte sei im vorliegenden Fall weder sinnvoll noch angezeigt (angefochtener 
Entscheid S. 16 f.). 


Wie eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 
59 StGB im Einzelfall zu vollziehen ist, haben die Vollzugsbehörden 
zu entscheiden. Diese müssen somit nach den insoweit zutreffenden 
Ausführungen der Vorinstanz im Einzelfall auch darüber befinden, ob 
im Rahmen der Therapie Vollzugslockerungen unter der gebotenen Berücksichtigung 
von Sicherheitsbedürfnissen zu verantworten sind, und je nach den 
Umständen darauf verzichten. Soweit die gerichtliche Anordnung einer 
stationären therapeutischen Massnahme an Stelle einer Verwahrung als 
implizite Befürwortung von Vollzugslockerungen durch das Gericht interpretiert 
werden könnte, wäre dies für die Vollzugsbehörden nicht massgebend. 
Daher kann die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme 
nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass sie als Befürwortung 
von Vollzugslockerungen verstanden werden könnte. 


4.3 Nach der Einschätzung der Vorinstanz sind die 
Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung gering 
und zu unbestimmt (angefochtener Entscheid S. 16). Ob die Vorinstanz 
mit dieser Einschätzung die beiden Gutachten, auf welche sie sich 
stützte, in vertretbarer Weise gewürdigt hat, kann hier dahingestellt 
bleiben, weil diese aus nachstehenden Gründen als Entscheidungsgrundlage 
nicht ausreichen. 

4.3.1 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung 
einer therapeutischen Massnahme sowie bei der Änderung der Sanktion 
auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über (lit. 
a) die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des 
Täters; (lit. b) die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher 
Straftaten; und (lit. c) die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme 
(Art. 56 Abs. 3 StGB). Eine sachverständige Begutachtung muss auch 
vorliegen, wenn das Gericht in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB 
darüber zu befinden hat, ob gegenüber einem altrechtlich verwahrten 
Täter eine therapeutische Massnahme anzuordnen oder die Verwahrung 
nach neuem Recht weiterzuführen ist. 

4.3.2 Das Gutachten von Prof. Dr. med. B.________ und von 
Oberarzt Dr. med. C.________ datiert vom 19. Januar 2000. Es wurde 
somit unter der Geltung des alten Rechts und der diesbezüglichen Rechtsprechung 
erstellt und war bei Ausfällung des angefochtenen Entscheids bereits 
sieben Jahre alt. Die Gutachter verneinten das Bestehen eines erfolgversprechenden 
Therapieansatzes. Die Erfolgsaussichten einer grundsätzlich indizierten 
Psychotherapie seien ungewiss. Aufgrund der Einmaligkeit des Falles 
könne nur eine kurzfristige Legalprognose erstellt werden. Jedenfalls 
müsse bis auf weiteres von einer erheblichen Gefahr für alle mit der 
Beschwerdeführerin beschäftigten Personen ausgegangen werden. Was 
seit Januar 2000 geschehen ist, berücksichtigt das Gutachten nicht. 



Das Gutachten von Dr. med. A.________ vom 28. März 2007 wurde im 
Auftrag und zu Handen der Anstalten Hindelbank erstellt. Gegenstand 
des Gutachtens bilden im Wesentlichen Fragen betreffend die Verlegung 
der Beschwerdeführerin auf die Integrationsabteilung, weitere Vollzugsmodalitäten 
sowie mögliche Haftschäden. Das Gutachten befasst sich zwar auch etwa 
mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen und Umständen einerseits 
weitere Therapiefortschritte erzielt werden können und andererseits 
das bereits Erreichte wieder zunichte gemacht würde. Die Fragen betreffend 
die Behandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, die Erfolgsaussichten 
einer stationären therapeutischen Massnahme und die Möglichkeit des 
Vollzugs einer solchen Massnahme bilden jedoch nicht Gegenstand des 
Gutachtens. 

4.3.3 Damit liegt aber kein psychiatrisches Gutachten vor, 
welches sich speziell zur Behandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, 
zu den Erfolgsaussichten einer stationären therapeutischen Behandlung 
und zu den Möglichkeiten des Vollzugs dieser Massnahme unter der gebotenen 
Berücksichtigung der unbestrittenen Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin 
äussert. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz ein ergänzendes Gutachten 
zu diesen Fragen einzuholen. Die Vorinstanz wird nach Eingang des 
Gutachtens unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen darüber 
entscheiden, ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen 
oder aber die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen ist. 


5. 

Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes. Gegenüber einem 
gefährlichen psychisch gestörten Täter hat der Richter eine stationäre 
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an Stelle einer 
Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen, wenn 
die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine stationäre 
therapeutische Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr 
von weiteren mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden 
Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert wird. Nicht 
erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass 
bereits über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand 
erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Täter Gelegenheit zu geben, 
sich in der Freiheit zu bewähren. Soweit die Vorinstanz höhere Anforderungen 
an das Ausmass, die Wahrscheinlichkeit und/oder die zeitliche Nähe 
des Erfolgs einer stationären therapeutischen Massnahme stellt, kann 
ihr nicht gefolgt werden. Ob die genannten Voraussetzungen erfüllt 
sind, kann aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht entschieden werden. 
Daher hat die Vorinstanz ein ergänzendes Gutachten zu den Fragen der 
Behandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, den Erfolgsaussichten 
einer stationären therapeutischen Behandlung und den Möglichkeiten 
des Vollzugs einer solchen Massnahme einzuholen. 


Die Beschwerde ist somit im Sinne des Eventualantrags 
gutzuheissen, der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts 
des Kantons Zürich vom 21. Februar 2008 aufzuheben und die Sache zur 
Einholung eines ergänzenden Gutachtens und zur neuen Entscheidung 
an die Vorinstanz zurückzuweisen. 


6. 

Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen 
Rechtspflege. Das Gesuch ist gegenstandslos geworden. 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen, 
der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Februar 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung 
an die Vorinstanz zurückgewiesen. 


2. 

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist 
gegenstandslos geworden. 


3. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 


4. 

Der Kanton Zürich hat den Vertreter der Beschwerdeführerin, 
Rechtsanwalt Matthias Brunner, mit Fr. 3’000.- zu entschädigen. 


5. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des 
Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 


Lausanne, 10. Oktober 2008 


Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 


Schneider Näf