6B_259/2008 (24.07.2008)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_259/2008/sst
Urteil vom 24. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Missbrauch einer Fernmeldeanlage
(Art. 179septies StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 24. Januar 2008.
Sachverhalt:
A. X.________ wurde mit Strafmandat vom 8. Juli 2005 vom
Kreispräsidium Fünf Dörfer wegen mehrfacher versuchter Nötigung
gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB mit
einer Busse von Fr. 700.-, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit
von 2 Jahren, bestraft. Auf Einsprache der Beurteilten hin erklärte
der Bezirksgerichtsausschuss Landquart X.________ mit Urteil vom 4.
Oktober 2006 der mehrfachen versuchten Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von
Fr. 500.-, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren.
Von der Anklage des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss
Art. 292 StGB sprach er sie frei. Ferner entschied er über die geltend
gemachten Adhäsionsklagen. Eine hiergegen von X.________ geführte
Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 21. Februar
2007, schriftlich mitgeteilt am 22. Mai 2007, ab. Mit Urteil vom 16.
November 2007 (6B_320/2007) hiess das Bundesgericht eine gegen diesen
Entscheid geführte Beschwerde in Strafsachen gut, hob das angefochtene
Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück.
B. Mit Urteil vom 24. Januar 2008 hiess das Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, die Berufung teilweise gut und
hob das erstinstanzliche Urteil auf. Es erklärte X.________ neu des
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB schuldig
und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 250.-. Von der Anklage
des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB sprach
es sie frei.
C. X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der sie
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei vom
Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies
StGB freizusprechen.
D. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art.
90 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten
Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden
(Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG.)
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen
Rechtsverletzungen im Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs.
1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung
der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden.
Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen
(Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs.
2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99
Abs. 1 BGG).
2. Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt
zugrunde: Die Beschwerdeführerin stellte vom 9. Januar bis zum
8. Februar 2004 zusammen mit ihrem Ehemann mindestens 379 Mal eine
Verbindung zum Telefonanschluss ihrer Nachbarn her, um diese auf deren
in ihren Augen umweltschädliches und störendes Heizen mit ihrer Holzfeuerungsanlage
aufmerksam zu machen und sie von einer weiteren Inbetriebnahme der
vom Amt für Natur und Umwelt für gesetzeskonform befundenen Holzheizung
abzuhalten. Die Nachbarn kamen diesem Ansinnen nicht nach (Entscheid
des Bundesgerichts vom 16. November 2007 E. 2; vgl. auch angefochtenes
Urteil S. 3 f. [Anklageschrift], 9).
3. 3.1 Die Vorinstanz nimmt an, bei der Anzahl von 379
Telefonanrufen sei die Schwelle zum strafbaren Missbrauch einer
Fernmeldeanlage eindeutig überschritten. Dies gelte auch wenn die
Anrufe erfolgt sein sollten, um den Nachbarn den Unmut über die Rauchimmissionen
kund zu tun. Die Quantität der Anrufe übersteige das zu duldende Mass
bei weitem, so dass keinesfalls mehr von einer adäquaten Verwendung
des Telefons zur angeblichen Herstellung des rechtmässigen Zustandes
gesprochen werden könne. Durch diese Vorgehensweise seien die Nachbarn
auch zweifellos geärgert bzw. belästigt worden, so dass auch der subjektive
Tatbestand von Art. 179septies StGB erfüllt sei (angefochtenes Urteil
S. 9 f.). Damit folgt die Vorinstanz dem Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts, in welchem dieses erwogen hat, dass der Tatbestand
des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im zu beurteilenden Fall erfüllt
sei, könne nicht ernsthaft in Frage stehen (Urteil der Strafrechtlichen
Abteilung 6B_320/2007 vom 16.11.2007 E. 4.2).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe weder
mutwillig noch aus Bosheit gehandelt. Die Telefonanrufe seien
allein deswegen erfolgt, weil sie und ihr Ehemann befürchtet hätten,
ihre Gesundheit und ihre Liegenschaft könnten wegen der von der Holzfeuerungsanlage
der Nachbarn ausgehenden übermässigen Immissionen erheblichen Schaden
nehmen. Ziel der Anrufe sei lediglich gewesen, die Nachbarn auf den
Missstand hinzuweisen (Beschwerde S. 3 f.). Im Übrigen sei nicht nachgewiesen,
ob jeweils sie selbst oder ihr Ehemann angerufen habe. Sie habe zwar
eingestanden, die Nachbarn telefonisch kontaktiert zu haben. Ob die
von ihr selbst gewählten Verbindungen die vom Tatbestand von Art.
179septies StGB geforderte minimale Intensität und Schwere erreicht
hätten, sei indes nicht erstellt (Beschwerde S. 4). Eventualiter beruft
sich die Beschwerdeführerin auf Notwehr bzw. auf Notwehrexzess. Sie
habe zur Abwehr eines Angriffs auf ihr Eigentum und ihre Gesundheit
gehandelt. Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB sei jedermann verpflichtet,
sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässiger Einwirkungen
auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Sie habe aufgrund der
von ihr als übermässig empfundenen Raucheinwirkung durch die Holzfeuerungsanlage
sowohl ihre Gesundheit als auch ihr Eigentum für akut gefährdet erachtet.
Die Telefonanrufe seien ausschliesslich erfolgt, soweit von der Anlage
starke Rauch- und Geruchsimmissionen ausgegangen seien (Beschwerde
S. 4 f.).
4. 4.1 Nach Art. 179septies StGB wird auf Antrag mit Busse
bestraft, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage
zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Die Bestimmung
schützt das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person vor
bestimmten Beeinträchtigungen durch das Telefon. Dabei handelt
mutwillig, wer unüberlegt, leichtfertig oder bedenkenlos mit dem Ziel,
eine momentane Laune zu befriedigen, handelt (BGE 121 IV 131 E. 5b).
Nach der Rechtsprechung müssen lästige und beunruhigende Telefonate
eine gewisse minimale quantitative Intensität und/oder qualitative
Schwere erreichen, um als strafbare Einwirkung in die Persönlichkeitssphäre
des Opfers gewertet werden zu können. Bei leichten bis mittelschweren
Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon wird eine gewisse Häufung
von Einzelhandlungen gefordert (BGE 126 IV 216 E. 2b/aa). 4.2 4.2.1
Nach der Rechtsprechung zum früheren Verfahrensrecht konnte der neue
Entscheid der kantonalen Instanz vor Bundesgericht nicht mehr angefochten
werden, wenn die Anfechtung bereits in Bezug auf das erste Urteil
möglich gewesen wäre und nach Treu und Glauben für die betreffende
Partei die Anfechtung zumutbar war (Art. 277ter BStP; BGE 117 IV 97
E. 4a). Dies gilt unvermindert auch unter Herrschaft des neuen Bundesgerichtsgesetzes.
Es steht auch damit in Einklang, dass das Bundesgericht gegebenenfalls
in der Sache selbst entscheiden kann (Art. 107 Abs. 2 BGG). Soweit
die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei nicht nachgewiesen, ob
sie in allen Fällen selbst telefoniert habe, kann auf ihre Beschwerde
somit nicht engetreten werden. Im Übrigen wären der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Aussagen, wonach die Anrufe zusammen mit dem Ehemann
erfolgt seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 9), auch die direkt vom
Ehemann ausgehenden Anrufe als Mittäterin zuzurechnen. Aus demselben
Grund kann auch auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit
die Beschwerdeführerin Notwehr geltend macht. Auch diese Rüge wird
erstmals in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht. Die Rüge wäre
aber auch unbegründet. Aus dem Umstand, dass die Holzfeuerungsanlage
nach den tatsächlichen Feststellungen vom kantonalen Amt für Natur
und Umwelt für gesetzeskonform erachtet wurde, ergibt sich, dass im
Betreiben der Anlage kein rechtswidriger Angriff liegt. Für eine rechtfertigende
oder entschuldbare Notwehr im Sinne der Art. 15 und 16 StGB fehlt
daher jede Grundlage. 4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, der subjektive Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage
sei nicht erfüllt, ist die Beschwerde unbegründet. Wie das Bundesgericht
schon in seinem Rückweisungsentscheid vom 16. November 2007 (6B_320/2007,
E. 4.2) festgehalten hat, ist bei einer Anzahl von 379 Anrufen innerhalb
eines Monats die Schwelle zu einer eindeutig strafwürdigen Verhaltensweise
klarerweise überschritten. Den ständigen Anrufen kommt der Charakter
einer eigentlichen Schikane oder telefonischen Belästigung zu. Damit
ergibt sich das Handeln aus Bosheit oder Mutwillen von selbst.
5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2008 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog