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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
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Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb144.3, stgb146.1
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 38q2jb
Erfasst am : 2010.06.15




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_202/2010
 
Urteil vom 31. Mai 2010
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Faga.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl; Sachbeschädigung; Betrug; Willkür; Verjährung; Anklageprinzip; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. November 2009.
Sachverhalt: 
 
A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit 
Urteil vom 24. November 2009 schuldig insbesondere des gewerbs- 
und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, 
des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Betrugs. Es 
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren unter 
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 259 Tagen. 
 
Zugleich sprach das Obergericht X.________ von mehreren 
Vorwürfen betreffend Diebstahl und Diebstahlsversuch, 
Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie mehrfache 
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Auf 
verschiedene Anklagen, unter anderem betreffend Sachbeschädigung 
und Hausfriedensbruch, trat es infolge zwischenzeitlich 
eingetretener Verjährung nicht ein. Schliesslich stellte es 
fest, dass das erstinstanzliche Urteil, insbesondere soweit das 
Bezirksgericht Zürich X.________ freigesprochen hatte respektive auf 
die Anklage nicht eingetreten war, in Rechtskraft erwachsen war. 
 
B. X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt, 
das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und die Sache sei 
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem 
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 


 
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Erwägungen: 
 
1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz betreffend 
verschiedene Delikte (vgl. Anklageschrift vom 18. August 2008, 
ND 6, 7, 10-12, 48, 49 und 54; nachfolgend jeweils ND) eine 
willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und die Verletzung der 
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) vor. 

 
Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer insbesondere zur Last, 
ab März 2002 bis April 2006 in verschiedenen Städten der Schweiz 
in mehrere private Liegenschaften, Baucontainer und Poststellen 
eingebrochen und unter anderem Bargeld entwendet zu haben. 
 
1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt 
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer 
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die 
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend 
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG 
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 
134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Die entsprechende Rüge prüft das 
Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit 
vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Die 
Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz 
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen 
Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen 
Entscheid verletzt worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 
E. 1.2 S. 234; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit Hinweisen). 
 
1.2 Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer unter anderem 
Einbruchdiebstähle in zwei Liegenschaften in Zürich und 
Schlieren zur Last (ND 6 und 7). An beiden Tatorten wurden 
DNA-Spuren sichergestellt. Die Vorinstanz hält fest, dass an den 
Spurenasservaten ab zwei Werkzeugen (ND 6) ein Mischprofil habe 
nachgewiesen werden können. Die am stärksten hervortretenden 
Merkmale innerhalb dieses Mischprofils hätten sich zu einem 
DNA-Hauptprofil zusammenfassen lassen. Das Hauptprofil habe mit 
dem DNA-Profil des Beschwerdeführers eine vollkommene 
Übereinstimmung ergeben. Dies lasse kaum mehr Raum für 
vernünftige Zweifel an der Anwesenheit des Beschwerdeführers am 
Tatort. Ebenso habe der Beschwerdeführer gestützt auf die 
Auswertung sichergestellter DNA-Spuren drei von fünf an einem 
weiteren Tatort aufgefundene Werkzeuge (ND 7) in den Händen 
gehabt. Insgesamt habe das DNA-Profil des Beschwerdeführers an 
über 24 Objekten (vorwiegend Tatwerkzeugen) nachgewiesen werden 
können, die von den Tatorten stammten (angefochtenes Urteil S. 
19 f. und 29 ff.). Der Beschwerdeführer stellt die Ergebnisse 
der untersuchten Gegenstände nicht in Frage. Er macht wie 
bereits vor Vorinstanz hingegen geltend, die Tatsache, dass er 
die Werkzeuge in den Händen gehabt habe, lasse nicht auf eine 
Tatbeteiligung schliessen (Beschwerde S. 6 ff.). Dieses 
Vorbringen, mit dem sich die Vorinstanz bereits eingehend 
auseinandergesetzt hat (angefochtener Entscheid S. 19 ff., 29 f. 
und 32 f.), erschöpft sich in appellatorischer Kritik und zeigt 
keine Willkür auf. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer eine 
Verfassungsverletzung aufzuzeigen, indem er auf den 
vorinstanzlichen Freispruch betreffend drei Einbruchdiebstähle 
(ND 25-27) verweist (Beschwerde S. 8 ff.). Dazu hält die 
Vorinstanz fest, dass - im Gegensatz zu den Vorwürfen in ND 6 
und 7 - lediglich eine einzige DNA-Spur des Beschwerdeführers 
sowie diejenige einer unbekannten Person auf einem 
Bolzenschneider vorlägen, es sich dabei um ein inkomplettes 
DNA-Mischprofil handle und nicht ausgeschlossen werden könne, 
dass die DNA-Spur des Beschwerdeführers bei einer früheren 
Tätigkeit auf das Werkzeug gelangt sei (angefochtenes Urteil S. 
65). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorinstanz hier 
die Möglichkeit, wonach seine Spur früher und nicht im 
Zusammenhang mit der Verübung eines Delikts auf das Werkzeug 
gelangt sei, nicht gänzlich ausschliesse. Dies stehe im 
Widerspruch zu ihren früheren Erwägungen. Die Rüge des 
Beschwerdeführers lässt unbeachtet, dass die Vorinstanz die 
Schuldsprüche betreffend die Delikte in ND 6 und 7 auf die 
Sicherstellung zweier respektive dreier Werkzeuge stützt. Der 
Beschwerdeführer vermag keine Willkür respektive keine 
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" darzutun (vgl. 
dazu BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit 
Hinweisen). Insbesondere kann die Vorinstanz, ohne in Willkür zu 
verfallen, auf die Anzahl Werkzeuge abstellen, auf denen Spuren des 
Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnten. Anzufügen bleibt, dass 
die Vorinstanz den Beschwerdeführer, im Gegensatz zur ersten Instanz, 
in Bezug auf die Delikte in ND 25-27 freispricht, dabei aber die Untersuchungsergebnisse 
der DNA-Spuren betreffend eines früheren Delikts (ND 24) heranzieht 
(angefochtenes Urteil S. 65 mit Verweis auf HD 11/4). Dadurch ist 
der Beschwerdeführer hingegen nicht beschwert. 
 
Betreffend die Einbruchdiebstähle an der S.________strasse 65 
und 80 in Zürich (ND 10-12) macht der Beschwerdeführer geltend, 
ein enger zeitlicher, räumlicher und sachlicher Zusammenhang sei 
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegeben (Beschwerde 
S. 10 f.). Damit gibt er seine Ausführungen vor Vorinstanz 
wieder und setzt sich im Übrigen mit den Erwägungen im 
angefochtenen und erstinstanzlichen Entscheid nicht 
rechtsgenügend auseinander (angefochtener Entscheid S. 38 ff. 
mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 18 ff.). Die Beschwerde 
genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. 

 
Die Vorinstanz zieht schliesslich betreffend die 
Einbruchdiebstähle in die Poststelle in Pfäffikon (ND 48) und 
das Restaurant auf der Autobahnraststätte in Sevelen (ND 49) 
sowie den versuchten Einbruchdiebstahl in die Poststelle in 
Pratteln (ND 54) verschiedene Beweismittel heran. Sie würdigt 
die durch die rückwirkende Teilnehmeridentifikation 
festgestellten Randdaten (Gesprächszeiten und Standorte), die 
Gesprächsinhalte sowie die Art und Weise der Tatausführung (ND 
48 und 49). Zusätzlich würdigt sie in Bezug auf den 
Einbruchdiebstahl auf der Autobahnraststätte in Sevelen (ND 49) 
die polizeiliche Observation des Beschwerdeführers in Begleitung 
von Y.________ und Z.________, die am Tatort sichergestellten 
Schuhabdrücke von Y.________ sowie das frühere, ansatzweise 
Geständnis des Beschwerdeführers. Anlässlich des versuchten 
Einbruchdiebstahls in die Poststelle von Pratteln (ND 54) wurde 
der Beschwerdeführer mit den nämlichen Begleitern ebenfalls 
polizeilich observiert (angefochtenes Urteil S. 69 ff. und 81 
f.). Was der Beschwerdeführer diesbezüglich rügt (Beschwerde S. 
11 ff.), überzeugt ebenfalls nicht und vermag die differenzierte 
vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Sein 
Hinweis auf den modus operandi in Bezug auf den versuchten Einbruchdiebstahl 
in Pratteln geht im Übrigen an der Sache vorbei, zumal die Vorinstanz 
darauf nicht abstellt (angefochtenes Urteil S. 82). 
 
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, soweit sie 
den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt 
zu genügen vermag. 
 
2. Am 14. Juni 2001 verursachte der Beschwerdeführer mit einem 
Personenwagen einen Auffahrunfall. Dabei zog er sich unter 
anderem Hirnverletzungen zu. Eine erste Befragung des 
Beschwerdeführers durch die Schweizerische 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erfolgte am 6. März 2002. Am 
25. April 2002 und am 22. Juli 2003 fanden zwei medizinische 
Untersuchungen statt. Der Beschwerdeführer erwirkte von der SUVA 
sowie von der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich, 
IV-Stelle, Zahlungen von insgesamt Fr. 329’208.-. Ihm wird zur 
Last gelegt, einen grossen Teil seiner Leiden vorgetäuscht zu 
haben. 2.1 2.1.1 Die Vorinstanz stellt fest, anlässlich der 
ärztlichen Untersuchung vom 25. April 2002 sei eine 
Kontaktaufnahme zwischen Arzt und Patienten nicht möglich 
gewesen, da der Beschwerdeführer nicht gesprochen und nur in die 
Ferne geblickt habe. Der untersuchende Arzt habe festgehalten, 
dass der Beschwerdeführer beim Treppensteigen unsicher sei und 
sich am Geländer abstütze. Es bestehe ein schweres Defizit der 
Hirnleistung und eine Persönlichkeitsveränderung bis zur 
völligen Unselbständigkeit und Einsatzunfähigkeit nach Status 
eines Schädelhirntraumas. Anlässlich der medizinischen 
Untersuchung vom 22. Juli 2003 habe sich der Beschwerdeführer 
wiederum nicht gesprächsfähig gezeigt. Sein ihn begleitender 
Bruder habe den Ärzten erklärt, dass man ihn für sämtliche 
Tätigkeiten anleiten müsse und er nicht in der Lage sei, alleine 
die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Dies habe zur Beurteilung 
geführt, wonach schwere neuropsychologische Störungen vorlägen. Im 
täglichen Leben müsse er ständig überwacht und angeleitet werden. 

 
Die Vorinstanz erwägt, das Verhalten eines völlig 
Unansprechbaren und Abwesenden, körperlich schwer 
Beeinträchtigten stehe offensichtlich im Widerspruch zum 
deliktischen, höchst aktiven und komplexen Verhalten des 
Beschwerdeführers im gleichen Zeitraum. Sie verweist auf die von 
ihm ab Februar bis April 2002 verübten Einbruchdiebstähle (ND 
2-3, 6-8 und 10-20). Dem Beschwerdeführer sei bei diesen 
Einbrüchen eine anspruchsvolle und tragende Rolle zugekommen. Er 
habe verschiedene Fahrzeuge für die Einbrüche ausgewählt, ohne 
Zündschlüssel zum Starten gebracht und anschliessend gelenkt. Er 
sei in Baucontainer eingebrochen, habe Fenster und Türen 
aufgewuchtet sowie Tresore aus Wand und Boden gerissen, 
abtransportiert und gewaltsam geöffnet. Deshalb dränge sich der 
Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung 
respektive Untersuchungen die Verantwortlichen der SUVA über das 
Ausmass seiner Beschwerden und damit über den Umfang der 
Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit getäuscht habe. Dieser 
Schluss werde bestätigt im Gutachten von Dr. med. D.________, 
leitender Arzt beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der 
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, vom 23. Januar 2007 
(angefochtenes Urteil S. 86 ff.). 2.1.2 Das Gutachten vom 23. 
Januar 2007 gelangt zum Schluss, die früheren 
neuropsychologischen Diagnosen einer mittelschweren bis schweren 
Störung und einer schweren traumatischen Hirnverletzung seien 
nicht nachvollziehbar, sofern mit ihnen eine durch das 
Unfallereignis bedingte Leistungsbeeinträchtigung durch 
Hirnschädigung gemeint sei. Die dem Beschwerdeführer zur Last 
gelegten Einbruchdiebstähle seien zu keinem Zeitpunkt mit einer 
Störung vereinbar gewesen, wie sie vom Beschwerdeführer und 
dessen Familienangehörigen geltend gemacht worden sei. Die 
Diagnose einer organischen Persönlichkeitsstörung im Sinne der 
Internationalen Klassifikation der Krankheiten und verwandter 
Gesundheitsprobleme (ICD-10 F07.0) und ein organisches 
Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) seien nicht 
belegt. Dass es im Rahmen des Unfalls vom 14. Juni 2001 zu einer 
substanziellen Hirnschädigung gekommen sei, könne nicht verneint 
werden. Die Berichte über die Befragung vom 6. März 2002 und die 
Untersuchung vom 25. April 2002 widersprächen jedoch klar den 
tatsächlichen kognitiven und exekutiven Leistungsmöglichkeiten 
des Beschwerdeführers. Dass dieser eine Krankenrolle aus ihm 
unbewussten Gründen übernehme, sei nicht der Fall. Vielmehr 
seien die von ihm gezeigten psychischen Symptome und 
Behinderungen als vorgetäuscht im Sinne einer Simulation (ICD-10 Z76.5) 
zu verstehen (vorinstanzliche Akten HD 8/6 S. 45 ff.). 2.1.3 Die Vorinstanz 
hält die in der Expertise vom 23. Januar 2007 enthaltenen Erörterungen 
für überzeugend. Sie schliesst sich den gutachterlichen Schlussfolgerungen 
an, die sie als fundiert und nachvollziehbar einschätzt (angefochtener 
Entscheid S. 93 ff.). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten von Dr. med. 
D.________ sei unvollständig, zu wenig schlüssig und ungenügend 
begründet. Die Verurteilung wegen Betrugs beruhe auf einem 
mangelhaften Gutachten und sei deshalb willkürlich (Beschwerde S. 
16 ff.). 
 
2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers stellt eine Kritik am 
Inhalt eines fachärztlichen Gutachtens dar. Ob ein Gericht die 
im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Erörterungen für 
überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den 
Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein 
Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen 
soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in 
Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen 
werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein psychiatrisches 
Gutachten in sich schlüssig ist (BGE 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 
E. 2b S. 99 f.; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Kritik 
muss als Verletzung des Willkürverbots substanziiert dargelegt 
werden. Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige 
Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. 
Das Abstellen auf nicht schlüssige Expertisen kann gegen das 
Willkürverbot und gegen Verfahrensrechte der Parteien 
verstossen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen 
oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern 
(BGE 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269 mit Hinweis; 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; 
128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen). 
 
2.4 Der Beschwerdeführer gibt über weite Strecken seine 
Ausführungen vor Vorinstanz wörtlich wieder und setzt sich mit 
den Ausführungen des Sachverständigen und der vorinstanzlichen 
Beweiswürdigung nicht respektive nicht genügend auseinander 
(Beschwerde S. 20-25, 27 und 30). Er vermag nicht substanziiert 
aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung auch im Ergebnis 
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.; 
133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.). Beispielsweise legt das Gutachten, 
entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 20 
f.), nicht nur dar, dass die Unfallfolgen im Zeitpunkt der 
Begutachtung nicht mehr vorhanden waren. Vielmehr zeigt der 
Gutachter nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz 
(angefochtenes Urteil S. 96) auf, dass die Unfallfolgen bereits 
im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Ärzte der SUVA nicht im 
damals vermeintlich festgestellten Umfang bestanden 
(vorinstanzliche Akten HD 8/6 S. 45 ff.). Der Beschwerdeführer 
macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, wonach er das 
Verhalten eines völlig Unansprechbaren und Abwesenden gezeigt 
habe, sei aktenwidrig. Vielmehr habe er am 6. März 2002 nicht 
vorgetäuscht, stumm zu sein (Beschwerde S. 18). Diese Rüge geht 
fehl, da die Vorinstanz nicht feststellt, dass er am 6. März 
2002 (wohl aber am 25. April 2002 und 22. Juli 2003) eine 
Drittperson für sich habe sprechen lassen (angefochtenes Urteil 
S. 90). Die Vorinstanz verweist im Hinblick auf den vom 
Beschwerdeführer wiederholt erwähnten Kokainentzug im Jahre 2005 
(Beschwerde S. 20) auf die diesbezüglichen Erwägungen des 
Gutachters (angefochtener Entscheid S. 100). Der 
Beschwerdeführer vermag keine triftigen Gründe aufzuzeigen, 
weshalb das Gutachten, indem es keine Hinweise auf das Bestehen 
einer durch psychotrope Substanzen bedingten psychischen Störung 
sieht, als nicht schlüssig zu werten und deshalb davon 
abzuweichen wäre. Offensichtlich fehl geht auch dessen Rüge, 
dass im Gutachten nicht dargelegt werde, weshalb er nicht unter 
einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide (Beschwerde S. 
23; vorinstanzliche Akten HD 8/6 S. 52). Das Vorbringen des Beschwerdeführers 
vermag keine Mängel des Gutachtens substanziiert aufzuzeigen und nicht 
dessen Überzeugungskraft in Frage zu stellen. Die Vorinstanz durfte 
deshalb ohne Willkür das Gutachten als schlüssig werten und auf das 
Ergebnis des Experten abstellen. Für die Anordnung eines zusätzlichen 
Gutachtens besteht kein Anlass. 

 
3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand des 
Betrugs sei in der Anklageschrift ungenügend umschrieben. Die 
Anklage lege nicht dar, worin die Arglist bestanden habe. Es 
wäre Aufgabe der Anklagebehörde und der kantonalen Instanzen 
gewesen darzutun, ab wann er wieder vollständig arbeitsfähig 
gewesen sei respektive ob eine eigentliche, verwertbare 
Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Beschwerde S. 27). 
 
3.2 Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich 
(vgl. zum Anklageprinzip BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit 
Hinweisen). Die Anklageschrift legt dem Beschwerdeführer zur 
Last, gegenüber den Verantwortlichen der SUVA ein Krankheitsbild 
simuliert zu haben. Sie beschreibt insbesondere dessen Verhalten 
anlässlich der ärztlichen Untersuchungen vom 25. April 2002 und 
22. Juli 2003 detailliert und gibt den jeweiligen Befund wieder. 
In der Anklageschrift wird weiter festgestellt, dass sich die 
Verfügungsberechtigten der Invalidenversicherung und der SUVA 
durch den Beschwerdeführer in die Irre führen liessen und sie 
die Falschangaben nicht ohne Weiteres hätten überprüfen können. 
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Täuschungen sowie das 
Tatbestandsmerkmal der Arglist sind hinreichend konkretisiert. 
Dies gilt entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers 
namentlich auch für den Vorwurf, dass er in Tat und Wahrheit 
arbeitsfähig gewesen wäre. Die Anklageschrift legt dar, dass er 
in der nämlichen Zeit in der Lage gewesen sei, zahlreiche 
Delikte zu verüben. Dabei sei er gewaltsam in Gebäude 
eingebrochen, habe schwere Tresore aufgebrochen und 
abtransportiert sowie Fahrzeuge kurzgeschlossen und gelenkt. Es 
steht ausser Frage, dass diese Handlungen eine Arbeitsfähigkeit 
nahelegen und der Anklageschrift ein entsprechender Vorwurf 
innewohnt. Weiter geht die Rüge, wonach die Anklageschrift nicht 
festhalte, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer wieder 
vollständig arbeitsfähig gewesen wäre, an der Sache vorbei. 
Solches ist nicht relevant, da ihm vorgeworfen wird, über das 
Ausmass der Beschwerden getäuscht zu haben. Dass die Anklage 
endlich offenlässt, in welchem exakten Umfang der 
Beschwerdeführer arbeitsfähig war, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer 
legt nicht dar, und es ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes 
nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine wirksame Verteidigung nicht 
möglich gewesen sein sollte. 
 
4. 4.1 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift unter 
anderem zur Last gelegt, ab Februar bis April 2002 zahlreiche 
Sachbeschädigungen verübt zu haben (ND 2-3, 6-20). Die 
Vorinstanz trat auf die Anklage infolge Verjährung grösstenteils 
nicht ein. Davon ausgenommen sind zwei Einbruchdiebstähle vom 
9./10. März 2002 und 9. April 2002. Dem Beschwerdeführer wird 
vorgeworfen, in eine Liegenschaft in Zürich eingebrochen und 
dabei einen Sachschaden von Fr. 11’690.- verursacht zu haben (ND 
6). Einen Monat später sei er in ein Thermalbad eingedrungen und 
habe einen Sachschaden von rund Fr. 12’600.- herbeigeführt (ND 20). 

 
Die Vorinstanz wendet die bis zum 30. September 2002 geltenden 
Verjährungsbestimmungen an, was der Beschwerdeführer zu Recht 
nicht beanstandet. Sie führt aus, dass für Taten, die damals mit 
Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit Busse bedroht gewesen 
seien, eine relative Verjährungsfrist von 5 und eine absolute 
Verjährungsfrist von 7 ½ Jahren gelte (Art. 70 und Art. 72 
aStGB). Deshalb seien unter anderem die vor dem 24. Mai 2002 
verübten Sachbeschädigungen verjährt. Davon ausgenommen seien 
die im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB grossen Sachbeschädigungen 
(ND 6 und 20), die als Verbrechen noch nicht verjährt seien (angefochtenes 
Urteil S. 10 f.). 
 
4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die 
fraglichen zwei Sachbeschädigungen zu Unrecht als grossen 
Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB qualifiziert. Auch sei 
die Höhe des Schadens bloss geschätzt worden. Schliesslich führe 
Art. 144 Abs. 3 StGB nicht zu einer Verlängerung der 
Verjährungsfrist. Beide Straftaten seien im Zeitpunkt des 
vorinstanzlichen Urteils bereits verjährt gewesen (Beschwerde S. 
4 ff.). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB kann auf 
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt 
werden, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht. Zu 
prüfen ist, ob diese Bestimmung zur Anwendung gelangt. Dabei 
stellt sich die Frage nach einem allfälligen Gesamtwert mehrerer 
Sachbeschädigungen respektive nach einer Handlungseinheit nicht, 
da die Höhe der Sachbeschädigungen, auf welche die Vorinstanz 
nicht eintritt, für die Berechnung der Deliktssumme nicht 
herangezogen werden darf. Entgegen den Ausführungen in der 
Botschaft, wonach die Grenzziehung zwischen dem grossen und dem 
normalen Schaden durch eine langjährige Rechtsprechung geklärt 
worden sei (vgl. Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung 
des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des 
Militärstrafgesetzes, BBl 1991 II 1014 Ziff. 213.11), finden 
sich in der Rechtsprechung nur wenige Hinweise. Das 
Bundesgericht qualifizierte einen Schaden in der Höhe von Fr. 
40’000.- (BGE 106 IV 24) respektive von Fr. 82’000.- (BGE 117 IV 
437 E. 2 S. 440) als gross. In der Literatur wird mehrheitlich 
die Grenze bei Fr. 10’000.- gesetzt, wobei teilweise die 
Verhältnisse des Betroffenen herangezogen werden (Andreas 
Donatsch, Delikte gegen den Einzelnen, 9. Aufl. 2008, S. 184; 
Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 
Handkommentar, 2. Aufl. 2009, N. 6 zu Art. 144 StGB; für die 
Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse Philippe 
Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 2. Aufl. 2007, 
N. 61 zu Art. 144 StGB; Christian Favre und andere, Code pénal 
annoté, 3. Aufl. 2007, N. 3.1. zu Art. 144 StGB; 
Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, 
Praxiskommentar, 2008, N. 10 zu Art. 144 StGB). Eine weitere 
Meinung stellt allein auf einen objektiven Massstab ab, ohne 
diesen zu beziffern (Bernard Corboz, Les infractions en droit 
suisse, Vol. I, 2002, art. 144 CP n. 32; Martin Schubarth, in: Kommentar 
zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, 1990, N. 
40 zu Art. 145 StGB). Nach Niggli sind die persönlichen Verhältnisse 
des Betroffenen heranzuziehen. Bei juristischen Personen soll hingegen 
ein objektiver Massstab (mehr als Fr. 10’000.-) gelten (Marcel Niggli, 
Das Verhältnis von Eigentum, Vermögen und Schaden nach schweizerischem 
Strafgesetz, 1992, S. 233 ff.). 
 
Der Richter hat bei der Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall 
ein Qualifikationsgrund vorliegt, stets auch die Höhe der 
angedrohten Mindeststrafe zu berücksichtigen. Denn bei der 
Auslegung von Straftatbeständen ist auch der angedrohten Strafe 
Rechnung zu tragen. Dafür sprechen bereits der Grundsatz der 
Verhältnismässigkeit, dem gerade auch im Strafrecht eine grosse 
Bedeutung zukommt, und das Schuldprinzip (BGE 116 IV 319 E. 3b 
S. 329 f. mit Hinweisen). Während die einfache Sachbeschädigung 
mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer 
Geldstrafe bestraft wird, kann bei einem grossen Schaden auf 
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt 
werden. Zudem erhebt Art. 144 Abs. 3 StGB den Grundtatbestand zu 
einem Offizialdelikt. Mit Blick auf die fakultative 
Strafschärfung sind die Konsequenzen eines grossen Schadens im 
Vergleich zur altrechtlichen obligatorischen Strafschärfung 
weniger einschneidend. Zu beachten ist überdies, dass der 
Richter auch im Rahmen des Grundtatbestands eine Strafe von 
beispielsweise über einem Jahr aussprechen kann, wenn Unrechts- 
und Schuldgehalt der Tat dies erfordern. Es scheint sachgerecht, 
einen Schaden von mindestens Fr. 10’000.- als gross im Sinne von 
Art. 144 Abs. 3 StGB zu bezeichnen. Ob bei geschädigten 
natürlichen oder juristischen Personen auch auf deren 
finanzielle Verhältnisse abzustellen ist, kann offenbleiben. 
Solche sind hier nicht bekannt. Der Hinweis des 
Beschwerdeführers auf die Höhe des Aktienkapitals der 
A.________AG ist unbehelflich, da dieses keinerlei Rückschlüsse 
auf die Vermögenssituation erlaubt. 4.3.2 Soweit der 
Beschwerdeführer geltend macht, die exakte Schadenshöhe stehe 
nicht fest, und die Anwendung des qualifizierten Tatbestands 
beruhe auf einer blossen Schadensschätzung (Beschwerde S. 5), 
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht (Art. 
106 Abs. 2 BGG). Da der Schaden im Rahmen eines Strafverfahrens 
regelmässig nicht exakt festgestellt werden kann, sind 
Schätzungen unvermeidbar. Der Beschwerdeführer kritisiert das 
angefochtene Urteil, ohne eine willkürliche 
Tatsachenfeststellung zu behaupten und aufzuzeigen. Er 
beschränkt sich vielmehr auf eine pauschale Kritik an der Schadensfeststellung. 
Dadurch vermag er keine Verfassungsverletzung darzutun. Im Übrigen 
wäre es ihm angesichts der in diesem Zusammenhang kleinen Zahl der 
Delikte zumutbar gewesen, seine Rüge für jedes Delikt und den entsprechenden 
Schadensbetrag zu substanziieren. Auf die Beschwerde ist in diesem 
Punkt nicht einzutreten. 
 
Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend 
substanziiert wäre, ist es in der Sache unzutreffend. Es ist 
nicht ersichtlich, dass der Schluss der Vorinstanz, wonach die 
Schäden jeweils Fr. 10’000.- übersteigen, auch im Ergebnis 
willkürlich wäre. 4.3.3 4.3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, 
beim Qualifikationstatbestand von Art. 144 Abs. 3 StGB liege 
lediglich eine Strafzumessungsregel vor. Zudem sei die 
Straferhöhung bloss fakultativ. In BGE 125 IV 74 habe das 
Bundesgericht entschieden, dass im Fall der fakultativen 
Möglichkeit einer Strafmilderung die Verjährungsfristen des 
Grund- und nicht des privilegierten Tatbestands zum Tragen 
kämen. Dasselbe müsse auch im umgekehrten Fall gelten, wo die 
Berücksichtigung des verschärften Strafrahmens fakultativer 
Natur sei (Beschwerde S. 5 f.). 4.3.3.2 Die Rüge ist 
unbegründet. Massgebend für die Bestimmung der Verjährungsfrist 
ist die vom Gesetz angedrohte Höchststrafe. Abzustellen ist 
somit auf ein rein formales Merkmal. Bei Strafnormen des 
Besonderen Teils des Strafgesetzbuches, welche neben einem 
Grundtatbestand qualifizierte oder privilegierte Tatbestände 
vorsehen, ist der Strafrahmen jenes Tatbestands massgeblich, 
dessen der Täter beschuldigt wird. Ebenso sind die "(besonders) 
schweren" oder die "(besonders) leichten" Fälle zu behandeln. 
Das Bundesgericht erwog in BGE 108 IV 41, dass die abstrakte 
Betrachtungsweise nicht nur dort anwendbar sei, wo für ein und 
denselben Tatbestand wahlweise zwei verschiedene Arten von 
Strafen angedroht würden, sondern auch in den Fällen, wo neben 
einem Grundtatbestand durch eigens umschriebene Qualifikationen 
gekennzeichnete Tatbestände mit besonderen Strafdrohungen 
vorgesehen seien. Schärfungs- und Milderungsgründe des 
Besonderen Teils des Strafgesetzbuches seien bei der Ermittlung 
der angedrohten Höchststrafe zu berücksichtigen, sofern der 
Richter dabei in objektiver Weise unter Vernachlässigung aller 
den konkreten Fall berührender subjektiver Elemente den Gehalt 
der betreffenden Qualifikationen feststelle (BGE 108 IV 41 E. 2 
S. 42 ff.). Auch die leichten bzw. besonders leichten Fälle, 
welche Strafmilderungsgründe des Besonderen Teils des 
Strafgesetzbuches darstellen, sind für die Bestimmung der 
Verjährungsfrist massgebend. Dies gilt jedoch nur, wenn für die 
privilegierten Tatbestände ein besonderer Strafrahmen und nicht 
bloss die Möglichkeit einer Strafmilderung vorgesehen ist. Das 
Bundesgericht erwog, dass der privilegierte Tatbestand der 
Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 2 StGB) eine fakultative 
Strafrahmenerweiterung nach unten vorsehe. Auszugehen sei 
(weiterhin) von der angedrohten Höchststrafe und somit vom 
Grundtatbestand (BGE 125 IV 74 E. 2 S. 77 f.). Sieht der 
qualifizierte Tatbestand wie in Art. 144 Abs. 3 StGB eine 
fakultative Strafschärfung vor, so erweitert sich der 
Strafrahmen nach oben. Verjährungsrechtlich relevant ist die 
(neu) angedrohte Höchststrafe. Deshalb ist das Vorbringen des 
Beschwerdeführers, wonach bei einer fakultativen Strafschärfung 
(wie richtigerweise bei einer fakultativen Strafmilderung) auf den 
Grundtatbestand abzustellen sei, unzutreffend. Hat der Täter einen 
grossen Schaden verursacht, gelten mithin längere Verjährungsfristen 
(vgl. Art. 70 aStGB [in der bis 30. September 2001 gültigen Fassung] 
und Art. 97 StGB). Diese ergänzen somit die Regelung des alten und 
neuen Verjährungsrechts, wonach geringfügige Sachbeschädigungen (Art. 
172ter StGB) kürzeren Verjährungsfristen unterstehen (vgl. Art. 109 
aStGB und Art. 109 StGB). 
 
5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 
StGB. Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon hätten nebst der 
Schädigung des Hirns eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung 
in Erwägung gezogen. Deshalb könne von einer arglistigen 
Täuschung nicht die Rede sein. Es hätten deutliche Hinweise 
dafür bestanden, dass er über eine grössere Leistungsfähigkeit verfügt 
habe (Beschwerde S. 24 f. und 28). 
 
5.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, das Verhalten des 
Beschwerdeführers sowie die Schilderungen seiner ihn 
begleitenden Verwandten stünden mit den tatsächlichen 
Verhältnissen offensichtlich im Widerspruch. Indem er seine 
wahre physische und psychische Leistungsfähigkeit verschwiegen 
und vorgegeben habe, apathisch und kommunikationslos bis zur 
völligen Unselbständigkeit zu sein, habe er die Ärzte sowie die 
Versicherungen arglistig getäuscht. Da selbst im vorliegenden 
Strafverfahren einiger Aufwand habe betrieben werden müssen, um 
den vorgespielten Gesundheitszustand zu widerlegen, könne nicht 
die Rede sein, dass die Versicherungen und die Ärzte die 
erforderliche Aufmerksamkeit hätten vermissen lassen. Dies 
ergebe sich auch daraus, dass bei einem Krankheitsbild, bei dem 
auf neuropsychologische Testuntersuchungen abzustellen sei, der 
Arzt in erster Linie von den Beschreibungen des Betroffenen 
abhängig sei. Wohl wäre es theoretisch denkbar, dass die 
behandelnden Ärzte die raffinierten Machenschaften durchschaut 
hätten. Dies sei jedoch praktisch unmöglich. Dass der 
Beschwerdeführer das Krankheitsbild bewusst simuliert habe, gehe 
aus der Expertise klar hervor. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch 
den subjektiven Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 
1 StGB erfüllt (angefochtener Entscheid S. 100 ff.). 
 
5.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter 
anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern 
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder 
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den 
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst 
oder einen andern am Vermögen schädigt. 
 
Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der 
Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer 
Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen 
Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht 
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, 
und wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung 
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die 
Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen 
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 
S. 79 ff. mit Hinweisen). 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer setzt 
sich, soweit er sinngemäss geltend macht, das Tatbestandsmerkmal 
der arglistigen Täuschung sei nicht erfüllt, mit den 
entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht 
argumentativ auseinander. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den 
Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
 
Zudem ist die Rüge unbegründet. Nach der verbindlichen 
Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) war der 
Beschwerdeführer ab Februar 2002 bis April 2006 in erheblichem 
Masse deliktisch tätig. Sein Verhalten und seine Schilderungen 
anlässlich der Befragung am 6. März 2002 und der ärztlichen 
Untersuchungen am 25. April 2002 und 22. Juli 2003 stehen mit 
den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich im Widerspruch. 
Das Merkmal der Täuschung ist ohne Weiteres gegeben. Wie bereits 
ausgeführt, wird ihm lediglich vorgeworfen, er habe über das 
Ausmass der Beschwerden getäuscht. Die Vorinstanz lässt deshalb 
zu Recht offen, in welchem exakten Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig 
war. 
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das 
Tatbestandsmerkmal der Arglist sei mit Blick auf die ärztlichen 
Beobachtungen in der Rehaklinik Bellikon nicht erfüllt, geht 
seine wiederholte Rüge nach den zutreffenden Erwägungen der 
Vorinstanz an der Sache vorbei (vgl. angefochtenes Urteil S. 101 
f.). Im Übrigen ist sie unbegründet. Indem der Beschwerdeführer 
sich stumm stellte, ins Leere blickte und vorgab, für sämtliche 
alltäglichen Tätigkeiten angeleitet und überwacht werden zu 
müssen, spiegelte er einen Krankheitszustand vor, der so nicht 
bestand. Sein Verhalten und die Schilderungen der 
Begleitpersonen anlässlich der ärztlichen Untersuchungen stellen 
eine eigentliche Inszenierung dar und sind als betrügerische 
Machenschaften zu würdigen (vgl. BGE 132 IV 20 E. 5.4 S. 28 mit 
Hinweisen). Zudem war eine Überprüfung dieser Angaben für die 
begutachtenden Ärzte nicht möglich oder jedenfalls mit einem 
unzumutbaren Aufwand verbunden. Das ergibt sich nach den 
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bereits aus dem 
Umstand, dass sich erst durch eine mehrtägige Observation und 
durch Telefonkontrollen nachweisen liess, dass der 
Beschwerdeführer in einem erheblichen Ausmass eine physische und 
psychische Leistungsfähigkeit aufwies (angefochtenes Urteil S. 
103). Auch sind nach den Ausführungen des Gutachters 
neuropsychologische Testuntersuchungen nicht nur von der 
Leistungsfähigkeit des Patienten abhängig, sondern auch von 
dessen Motivation zur Kooperation sowie vom Ergebnis seiner 
Befragung zu seinen Beschwerden und Einschränkungen 
(vorinstanzliche Akten HD 8/6 S. 45 ff.). Der Gutachter ist 
mithin für seine medizinische Diagnose auf die Schilderungen des 
Exploranden angewiesen und darf sich grundsätzlich darauf 
verlassen, auch wenn dabei nicht von einem eigentlichen 
Vertrauensverhältnis zwischen Explorand und Sachverständigem 
ausgegangen werden kann. 5.4.2 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer 
des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig spricht, verletzt 
sie kein Bundesrecht. Auf die zutreffenden Erwägungen zum subjektiven 
Tatbestand kann im Sinne von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden 
(angefochtener Entscheid S. 103 f.). 
 
6. 6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die 
Strafzumessung. Er bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht 
eine verminderte Schuldfähigkeit verneint. Auch sei dem Umstand 
nicht Rechnung getragen worden, dass die Straftaten bereits 4 
bis 8 Jahre zurücklägen und er sich in dieser Zeit wohl 
verhalten habe. Die Beurteilung seines Verhaltens als 
skrupellos, durchtrieben und habgierig sei "zu hart". Eine 
straferhöhende Berücksichtigung der Geldgier verstosse 
schliesslich mit Blick auf die Verurteilung wegen Gewerbsmässigkeit 
gegen das Doppelverwertungsverbot (Beschwerde S. 30 ff.). 
 
6.2 Der Beschwerdeführer hat die hier zu beurteilenden 
Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des 
Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Das neue Recht ist 
auf die vor diesem Zeitpunkt begangenen Taten anzuwenden, falls 
es milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz wendet 
richtigerweise das alte Recht an (angefochtener Entscheid S. 105). 

 
Nach Art. 63 aStGB bemisst der Richter die Strafe nach dem 
Verschulden des Täters; er berücksichtigt die Beweggründe, das 
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Diese 
Bestimmung entspricht weitgehend der neuen Regelung in Art. 47 
StGB, und die früher geltenden Strafzumessungsgrundsätze wurden 
in Art. 47 Abs. 1 StGB beibehalten (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). 
Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem 
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die 
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben 
des Täters. 
 
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die 
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das 
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die 
Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen 
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von 
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder 
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in 
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat 
(BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen). 
 
6.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur 
Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten 
auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. 
Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen 
Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche 
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich 
(vgl. angefochtenen Entscheid S. 105 ff. mit Hinweis auf das 
erstinstanzliche Urteil S. 64 ff.). 6.3.1 Der Gutachter 
schliesst eine verminderte Schuldfähigkeit aus (vorinstanzliche 
Akten HD 8/6 S. 53 f.). Soweit der Beschwerdeführer die 
Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz und dessen 
Schlussfolgerung kritisiert, vermag er die Überzeugungskraft des 
Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Daran ändert sein Hinweis 
auf die behauptete Kokainsucht und den Missbrauch von 
Schmerzmitteln nichts (E. 2.4 hievor). 6.3.2 Ohne Grund rügt der 
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Strafe in Anbetracht 
der seit den Taten verstrichenen Zeit zu Unrecht nicht 
gemildert. Gemäss Art. 64 zweitletzter Absatz aStGB kann der 
Richter die Strafe mildern, wenn seit der Tat verhältnismässig 
lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser 
Zeit wohl verhalten hat. Die neue Bestimmung in Art. 48 lit. e 
StGB entspricht trotz des abgeänderten Wortlauts der 
altrechtlichen Regelung (Urteil 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 
E. 3.1). Verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist gemäss der 
Rechtsprechung, wenn bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren 
zwei Drittel verstrichen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2.1 S. 4). Der 
Beschwerdeführer verübte die Taten im Zeitraum von Februar 2002 
bis April 2006. Damit liegen diese nicht derart weit zurück, 
dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, dem Zeitablauf bei 
der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers Rechnung zu 
tragen. 6.3.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die 
Beurteilung seines Verhaltens als skrupellos, durchtrieben und 
habgierig "zu hart" sei (Beschwerde S. 31), ist nicht 
rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und deshalb nicht 
zu hören. 6.3.4 Das Doppelverwertungsverbot, welches der 
Beschwerdeführer als verletzt sieht, bedeutet, dass 
Qualifikations- und Privilegierungsgründe, die zu einem 
veränderten Strafrahmen führen, nicht ein zweites Mal 
berücksichtigt werden dürfen. Das Gericht kann jedoch 
einbeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder ein 
privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 
71 f. mit Hinweis). Die Vorinstanz führt in ihrer 
Urteilsbegründung aus, das skrupellose und durchtriebene 
Tatvorgehen des Beschwerdeführers sei durch reine Habgier 
motiviert gewesen (angefochtenes Urteil S. 105). Fraglich ist, ob 
sie einzig dem Ausmass der angestrebten und erzielten Einkünfte des 
Beschwerdeführers innerhalb des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen 
Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) Rechnung trägt und dieses unter 
Verschuldensgesichtspunkten würdigt oder aber in Verletzung des Doppelverwertungsverbots 
den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit ein zweites Mal veranschlagt. 

 
Diese Frage kann jedoch letztlich offen gelassen werden, denn 
das Bundesgericht kann ein angefochtenes Urteil auch bestätigen, 
wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne 
Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält, solange sich die 
Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren wie im zu 
beurteilenden Fall offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht 
zustehenden Ermessens hält (Urteil 6B_341/2007 vom 17. März 2008 
E. 8.4, nicht publ. in: BGE 134 IV 97). Auch schätzt die 
Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer ein, 
sie setzt die Strafe hingegen im unteren Viertel des 
Strafrahmens fest. Mit der verhängten Freiheitsstrafe von 3 ½ 
Jahren verletzt sie das ihr zustehende Ermessen auch im Lichte der 
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in jedem Fall nicht. 
 
7. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei in jenen Fällen, in 
denen ein Freispruch erfolgt sei, auf die Schadenersatzbegehren 
nicht einzutreten (Beschwerde S. 32). Eine entsprechende 
Begründung fehlt gänzlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 

 
8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist 
abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war 
(Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten 
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit 
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 

 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten 
ist. 
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung 
wird abgewiesen. 
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1’600.- werden dem 
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 31. Mai 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Faga