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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb97.3
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 2bci4q
Erfasst am : 2009.08.04




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_186/2009
 
Urteil vom 16. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.
 
Parteien
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Toni Thüring,
 
Gegenstand
Mehrfache Widerhandlung gegen die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (ARV),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 15. Dezember 2008.
 
Sachverhalt: 
 
A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 27. Februar 2008 
wurde X.________ in Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes 
Arlesheim vom 23. April 2007 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen 
die Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der 
berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, 
ARV 1, SR 822.221) schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 
4’000.- verurteilt. 
 
B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte am 15. Dezember 
2008 das Verfahren gegen X.________ zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung 
ein. 
 
C. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhebt die 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde in Strafsachen. 
Sie beantragt, X.________ sei der mehrfachen Widerhandlung gegen die 
Chauffeurverordnung schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 
4’000.- zu belegen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die 
Sache an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
D. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft als auch X.________ 
beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 1.1 Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die zur Anklage 
gebrachten Delikte seien verjährt. Die Verjährungsfrist für 
Übertretungen werde in Art. 109 StGB abschliessend geregelt und 
betrage drei Jahre. Seit den Taten, welche der Beschwerdeführer zwischen 
dem 4. Juli 2005 und dem 26. August 2005 begangen haben soll, seien 
mehr als drei Jahre verstrichen. Dabei hemme das erstinstanzliche 
Urteil den Lauf der Verjährungsfrist nach Art. 109 StGB nicht. Art. 
97 Abs. 3 StGB finde auf Übertretungen keine Anwendung, sondern beziehe 
sich in seiner Gesamtheit ausschliesslich auf die Verfolgungsverjährung 
von Verbrechen und Vergehen. Es sei nicht logisch, dass lediglich 
ein Absatz einer Gesetzesnorm, nämlich Art. 97 Abs. 3 StGB, für Übertretungen 
gelten soll. Sinn und Zweck der Verjährungsregeln ergäben dasselbe 
Resultat. Die Verjährung beruhe auf dem Gedanken, dass der Zeitablauf 
den Unrechtsausgleich bedeutungslos werden lasse. Mit der Zeit werde 
es zudem schwieriger, den massgeblichen Sachverhalt zu rekonstruieren. 
Aus verfahrensökonomischer Sicht sei eine endgültige Verjährung bei 
Übertretungen, welche sich durch ein geringes Vergeltungsbedürfnis 
auszeichneten, nach drei Jahren sinnvoll. Das bis Ende September 2002 
geltende alte Verjährungsrecht habe noch zwischen relativer und absoluter 
Verjährung unterschieden. Damals sei bei Übertretungen die absolute 
Verjährung in zwei Jahren eingetreten. Die Unterscheidung zwischen 
relativer und absoluter Verjährung sei abgeschafft und die Verjährungsfrist 
auf drei Jahre erhöht worden. Zufolge dieser Verlängerung rechtfertige 
es sich, Art. 97 Abs. 3 StGB nicht auf Übertretungen anzuwenden. 
 
1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verstosse gegen 
Bundesrecht. Sie habe zwar korrekterweise das neuere, seit dem 
1. Januar 2007 in Kraft stehende Recht als milderes Recht angewendet. 
Artikel 97 Abs. 3 StGB (bzw. der gleichlautende Art. 70 Abs. 3 aStGB, 
welcher zur Tatzeit gegolten habe) sei aber entgegen ihrer Auffassung 
auch auf Übertretungen anwendbar, da Art. 104 StGB auf die Bestimmungen 
des ersten Teils des Strafgesetzbuches verweise. Auch der Grundsatz 
der Verhältnismässigkeit rechtfertige keine andere Lösung. Dem geringen 
Verschulden werde schon bei der Sanktionsart Rechnung getragen. Zudem 
sei eine überlange Verfahrensdauer zwischen dem erst- und zweitinstanzlichen 
Verfahren in der Praxis äusserst selten. Auch die Rekonstruktion des 
Sachverhalts spiele vor der zweiten Instanz in der Regel eine untergeordnete 
Rolle. 
 
1.3 Wie die Vorinstanz geht auch der Beschwerdegegner in seiner 
Vernehmlassung gestützt auf den Wortlaut von Art. 109 StGB davon aus, 
dass die Strafverfolgung innert drei Jahren definitiv verjährt und 
Art. 97 Abs. 3 StGB auf Übertretungen nicht anzuwenden ist. 
 
2. 2.1 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches 
Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 
3 StGB). Das Bundesgericht hat gestützt auf diese gesetzliche Bestimmung 
entschieden, dass die Verfolgungsverjährung mit der Fällung des erstinstanzlichen 
Urteils und nicht erst mit dessen Eröffnung endet (BGE 130 IV 101 
E. 2.3 S. 105). Eine Strafverfügung ist dem erstinstanzlichen Urteil 
gleichgestellt (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 S. 117). Unter erstinstanzlichen 
Urteilen sind ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen 
(BGE 134 IV 328 E. 2.1 S. 331). 
 
2.2 Nach der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen 
Strafgesetzbuches vom 21. September 1998 (BBl 1999 1979 ff. Ziff. 
216.11) war ein Hauptproblem des damals geltenden Rechts, dass die 
absolute Verfolgungsverjährung noch im Rechtsmittelverfahren eintreten 
konnte. Dieses wurde dadurch behoben, dass nach den neuen Bestimmungen 
die Strafverfolgungsverjährung endet, sobald ein erstinstanzliches 
Urteil ergangen ist. Als erstinstanzliches Urteil gilt sowohl ein 
Urteil im Abwesenheitsverfahren als auch ein Strafmandat (Strafbefehl), 
das weder Gegenstand einer Einsprache noch eines Rechtsmittelverfahrens 
war. Gegenüber der Gefahr, dass dem Rechtsmittelverfahren keine Grenzen 
mehr gesetzt sind, bleibt dem Angeschuldigten der Schutz durch das 
Verzögerungsverbot nach Art. 4 BV sowie das Beschleunigungsgebot nach 
Art. 6 EMRK (BBl 1999 2134 Ziff. 216.11). Gleichzeitig wurden das 
Ruhen und die Unterbrechung der Verjährungsfristen - und damit der 
Unterschied zwischen relativer und absoluter Verjährungsfrist - abgeschafft 
und die Verjährungsfristen verlängert (BBl 1999, a.a.O.). 
 
2.3 Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen 
verjähren in drei Jahren (Art. 109 StGB). Hingegen sind weder Beginn 
noch Ende der Verjährungsfrist in Art. 103 ff. StGB geregelt. Aufgrund 
von Art. 104 StGB gelten die Bestimmungen des Ersten Teils des Strafgesetzbuches 
- d.h. unter anderem auch Art. 97 Abs. 3 StGB - grundsätzlich auch 
für Übertretungen, soweit in den Art. 103 bis Art. 109 StGB nichts 
Abweichendes geregelt ist. Art. 104 StGB verweist generell und ausnahmslos 
auf den ersten Teil des Strafgesetzbuches, soweit im Übertretungsstrafrecht 
keine speziellen Regeln aufgestellt werden. Weder dem Gesetz noch 
der Botschaft lässt sich entnehmen, dass einzelne Absätze der Gesetzesbestimmungen 
des ersten Teils auf das Übertretungsstrafrecht keine Anwendung finden 
sollen. Die Botschaft hält im Gegenteil ausdrücklich fest, dass die 
Verfolgungsverjährung auch im Strafbefehlsverfahren, also bei geringfügigeren 
Delikten, mit dem erstinstanzlichen Urteil endet (BBl 1999, a.a.O.). 
Gestützt auf den Willen des Gesetzgebers soll die Verfolgungsverjährung 
im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nicht mehr eintreten (a.a.O.). 

 
2.4 In einem nicht publizierten Entscheid hat das Bundesgericht 
aArt. 70 Abs. 3 StGB, welcher dem neuen Art. 97 Abs. 3 StGB entspricht, 
auf Übertretungen angewendet (vgl. Urteil 6P.182/2004 vom 2. Mai 2005 
E. 3.3). 
 
2.5 Auch die Lehre spricht sich, soweit ersichtlich, für die 
Anwendbarkeit von Art. 97 Abs. 3 StGB auf Übertretungen aus (PETER 
MÜLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 70 zu 
Vor Art. 97 StGB; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht 
I, 2. Aufl. 2007, N. 13 zu Art. 109 StGB; STEFAN TRECHSEL/BRUNO STÖCKLI, 
in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 1. Aufl. 2008, 
N. 1 zu Art. 109 StGB; MARTIN SCHUBARTH, Das neue Recht der strafrechtlichen 
Verjährung, Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht (ZStrR) 2002 
S. 331 Ziff. 24). DENYS präzisiert zu aArt. 70 Abs. 3 StGB, dass die 
Entscheidung einer Administrativbehörde, z.B. in einem Ordnungsbussenverfahren, 
nicht unter den Begriff "erstinstanzliches Urteil" falle. Erst der 
Entscheid einer gerichtlichen Behörde, welche die Entscheidung der 
Administrativbehörde im Rechtsmittelverfahren überprüft, erachtet 
dieser Autor als erstinstanzliches Urteil im Sinne von aArt. 70 Abs. 
3 StGB (CHRISTIAN DENYS, prescription de l’action pénale: les nouveaux 
Art. 70, 71, 109 et 333 al. 5 CP, la semaine judiciaire 2003, vol. 
II, S. 59 f.). 
 
2.6 Strafverfügungen ergehen gestützt auf die in den jeweiligen 
kantonalen Prozessordnungen festgelegten Kompetenzaufteilungen 
bei nicht allzu schwerwiegenden Delikten. Das Strafbefehlsverfahren 
ist nach dem Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung insbesondere 
auf Übertretungen anwendbar, d.h. in Fällen, in welchen lediglich 
die Busse als Strafe zur Verfügung steht (Art. 103 StGB; BBl 2006 
1389, Art. 355 StPO/CH; PETER GOLDSCHMID/THOMAS MAURER/JÜRG SOLLBERGER, 
Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 
1. Aufl. 2008, S. 344 ff.). Werden Strafverfügungen und Strafbefehle 
generell als erstinstanzliche Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 
StGB qualifiziert, soweit sie in Rechtskraft erwachsen, so ist diese 
Bestimmung auch auf Übertretungen anzuwenden. Aus der Botschaft ergibt 
sich dasselbe Resultat. Darin findet sich kein Hinweis, dass der Gesetzgeber 
Verbrechen bzw. Vergehen und Übertretungen bei der Verfolgungsverjährung 
nach einem erstinstanzlichen Urteil anders behandeln wollte. Die Auffassung 
der Vorinstanz, Art. 97 Abs. 3 StGB sei auf Übertretungen nicht anwendbar, 
ist unzutreffend und verletzt Bundesrecht. 
 
3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil 
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz 
zurückzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdegegner als unterliegende 
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung 
ist keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des 
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. Dezember 2008 aufgehoben 
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 

 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.- werden dem 
Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 

 
Lausanne, 16. Juli 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Koch