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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb291, anag23
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 1gubia
Erfasst am : 2008.11.18




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6B_114/2008 (04.11.2008)


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_114/2008 /hum

Urteil vom 4. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtswidriges Verweilen im Land (Art. 23 Abs. 1 ANAG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 11. Januar 2008.

Sachverhalt: 

A. Die Einzelrichterin in Strafsachen des Kantonsgerichts 
Schaffhausen erklärte X.________ mit Urteil vom 30. Mai 2007 des rechtswidrigen 
Verweilens im Lande schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe 
von 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-. An diese Strafe rechnete sie 4 Tage 
Untersuchungshaft an. 

Eine vom Beurteilten gegen diesen Entscheid geführte Berufung 
wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Urteil vom 11. Januar 
2008 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 

B. X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht, mit der er 
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von 
Schuld und Strafe freizusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der 
unentgeltlichen Rechtspflege. 

C. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen stellt in seiner 
Vernehmlassung sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft schliesst unter Verweisung auf das angefochtene 
Urteil ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. 

Erwägungen: 

1. Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt 
zugrunde: 

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 8. Februar 1999 in der 
Schweiz auf. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies ein von ihm gestelltes 
Asylgesuch am 15. Januar 2001 ab und wies ihn gleichzeitig aus der 
Schweiz weg. Vom 5. Oktober 2001 bis zum 9. Juli 2004 befand sich 
der Beschwerdeführer aufgrund eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich 
vom 5. Oktober 2001, mit welchem er zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus und 
10 Jahren Landesverweisung verurteilt worden war, im Strafvollzug. 
Am 4. Juni 2004 verfügte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration 
und Auswanderung eine unbefristete Einreisesperre, gültig ab 10. Juli 
2004. Mit Strafbefehl vom 30. März 2005 verurteilte die Staatsanwaltschaft 
Zürich-Sihl den Beschwerdeführer wegen Verweisungsbruchs, begangen 
vom 10. Juli 2004 bis 29. März 2005, zu 3 Monaten Gefängnis, welche 
Strafe er vom 30. März 2005 an verbüsste. Seit der Entlassung aus 
dem Strafvollzug hielt sich der Beschwerdeführer weiterhin ohne gültigen 
Rechtsgrund in der Schweiz auf (angefochtenes Urteil S. 4). 

2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schon mit 
Strafbefehl vom 30. März 2005 wegen Verweisungsbruchs verurteilt worden 
und könne daher nicht ein weiteres Mal wegen desselben Delikts bzw. 
wegen rechtswidrigen Verweilens im Lande bestraft werden. Sein Aufenthalt 
in der Schweiz beruhe auf einem einzigen, ein für alle Mal gefassten 
Willensentschluss. Dementsprechend habe er nach der ersten Verurteilung 
nicht einen neuen Entschluss gefasst, im Gebiet der Schweiz zu verbleiben. 
Es liege daher auch nur eine einzige strafbare Handlung vor (Beschwerde 
S. 2 f.). 

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, beim rechtswidrigen Verweilen im 
Land handle es sich um ein Dauerdelikt, das solange andauere, als 
sich die weggewiesene Person auf dem verbotenen Gebiet aufhalte. Der 
Täter begehe dieses Delikt nach dem Wegweisungsentscheid so lange 
bis er das verbotene Gebiet verlassen habe. Der Betroffene könne daher 
für den Zeitraum seit der Entlassung aus dem Strafvollzug im Kanton 
Zürich im Jahr 2005 bis zum 29. Oktober 2006, für welchen er noch 
nicht bestraft worden sei, ohne weiteres wegen rechtswidrigen Verweilens 
im Lande verurteilt werden (angefochtenes Urteil S. 5). 

3. 3.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG wird, wer rechtswidrig 
das Land betritt oder darin verweilt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen 
bestraft (bzw. in der bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen 
Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 gültigen Fassung des 
Gesetzes mit Gefängnis bis zu 6 Monaten). Rechtswidrig ist der Aufenthalt 
im Lande, wenn der Ausländer weder über eine Aufenthalts- noch eine 
Niederlassungsbewilligung verfügt, obschon er einer solchen bedurft 
hätte (Art. 1 ANAG e contrario). 

3.2 Das andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen 
im Lande gemäss Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG ist - wie der Tatbestand 
des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 StGB - ein Dauerdelikt (BGE 
104 IV 186 E. 1; Urteil des Kassationshofs 6S.485/2005 vom 8.2.2006 
E. 1.2.1). Eine Dauerstraftat liegt vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen 
Zustands mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen 
werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet 
und das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten 
vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst 
wird (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2 und 2.4.5; 84 IV 
17 E. 2). Das Delikt ist mit der Verwirklichung des Tatbestandes somit 
nicht abgeschlossen, sondern der rechtswidrige Zustand wird durch 
den fortdauernden Willen des Täters aufrechterhalten und erneuert 
sich gewissermassen fortlaufend (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches 
Strafrecht, Allg. Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 12 N 10; CLAUS ROXIN, 
Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. München 2005, § 10 N 105). 


Die Verurteilung wegen eines Dauerdelikts bewirkt nach der 
Rechtsprechung dessen Zäsur. Da die Verurteilung nur die Herbeiführung 
und die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zum Urteilszeitpunkt 
erfasst, ist das Aufrechterhalten des Dauerzustands nach dem Urteil 
als selbständige Tat zu werten. Die Tateinheit wird durch die Verurteilung 
aufgehoben, und für neue Delikte gilt der Grundsatz "ne bis in idem" 
nicht (BGE 104 IV 230 E. 3 [zur aufgegebenen Rechtsfigur des fortgesetzten 
Delikts]). In diesen Fällen ist daher eine neue Verurteilung für die 
vom ersten Urteil nicht erfassten Tathandlungen (vgl. BGE 118 IV 269 
E. 4) möglich (Urteil des Kassationshofs 6S.485/2005 vom 8.2.2006 
E. 1.2.1; vgl. auch RUTH RISSING-VAN SAAN, Strafgesetzbuch, Leipziger 
Kommentar, 12. Aufl. 2006, 2. Band, Vor § 52 N 56; SCHÖNKE/SCHRÖDER/STREE/STERNBERG-LIEBEN, 
Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl. 2006, Vorbem §§ 52 ff. N 87). 


3.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung verletzt das angefochtene 
Urteil kein Bundesrecht. Insbesondere ist keine Verletzung des Grundsatzes 
"ne bis in idem" (vgl. Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK vom 22. 
November 1984 [SR 0.101.07]; Art. 14 Abs. 7 IPBPR [SR 0.103.2]; BGE 
128 II 355 E. 5; 120 IV 10 E. 2b) ersichtlich. Die Anwendung des Grundsatzes 
"ne bis in idem" setzt unter anderem voraus, dass dem Richter im ersten 
Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt 
unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 119 Ib 311 
E. 3c mit Hinweisen). Dies trifft hier nicht zu, da der Aufenthalt 
in der Schweiz seit dem ersten Urteil noch nicht Gegenstand des ersten 
Verfahrens bilden konnte und somit von der Sperrwirkung der ersten 
Verurteilung nicht erfasst wird. Gegenstand dieses ersten Strafverfahrens 
bildete denn auch lediglich der Verweisungsbruch in der Zeit vom 10. 
Juli 2004 bis zum 29. März 2005 und nicht etwa ein irgendwie gearteter 
definitiver Entschluss, das Gebiet der Schweiz nie mehr zu verlassen 
(BGE 118 IV 269 [generelle Verweigerung des Zivilschutzdienstes]; 
vgl. auch dBVerfGE 23 191, 204 ff.). 

4. 4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt 
auf ein Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts, welches in 
einem Fall der andauernden Weigerung eines in Deutschland lebenden 
algerischen Vaters, seine Tochter von einem Verwandtenbesuch aus Algerien 
zu ihrer Mutter zurückkehren zu lassen, zum Schluss gelangt, eine 
zweite Verurteilung wegen derselben Kindesentziehung, die sich allein 
auf die dogmatische Figur der Zäsurwirkung stütze, lasse sich mit 
dem Schuldprinzip nicht vereinbaren (Urteil dBVerfG, 2 BvR 1895/05 
vom 27. Dezember 2006, in: EuGRZ 2007 S. 64; vgl. auch ANDREAS ZÜND, 
in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Art. 115 
N 6 S. 250). 

4.2 Die Vorbehalte, welche das deutsche Bundesverfassungsgericht 
hinsichtlich des Schuldprinzips gegen die Zäsurwirkung beim Dauerdelikt 
vorbringt, erlangen auch im vorliegend zu beurteilenden Kontext Bedeutung. 
Denn die Strafverfolgungsbehörden schaffen durch die Eröffnung eines 
erneuten Strafverfahrens unter Verweis auf die Zäsurwirkung der vorausgegangenen 
Verurteilung jeweils selbst die Voraussetzung für die Verurteilung 
wegen einer vermeintlich neuen Tat. In einem solchen Fall bildet letztlich 
nicht die individuelle Schuld des Täters Anlass der Bestrafung und 
Grundlage der Strafzumessung, sondern die von Zufälligkeiten abhängige 
Geschwindigkeit der Strafverfolgung, die zur Konstruktion von Zäsurwirkungen 
führt (vgl. Urteil dBVerfG, 2 BvR 1895/05 vom 27. Dezember 2006, E. 
C.II. b/bb, in: EuGRZ 2007 S. 66). Die Problematik manifestiert sich 
im Besonderen bei der Konstellation, in welcher die infolge der Zäsurwirkung 
in verschiedenen Strafverfahren ausgesprochenen Strafen die im fraglichen 
Tatbestand angedrohte Höchststrafe in ihrer Gesamtheit überschreiten. 
In diesem Fall wird das Schuldprinzip, auf welchem das Strafrecht 
fusst (BGE 123 IV 1 E. 2), unterlaufen und kommt der erneuten Bestrafung 
zunehmend eine Beugewirkung zur Erzwingung der unterlassenen Handlung 
zu. 

Dieser Problematik ist insofern Rechnung zu tragen, als eine 
neuerliche Verurteilung wegen eines Dauerdelikts und eine Zumessung 
der Strafe ohne Rücksicht auf die bereits in einem früheren Strafurteil 
erfasste Dauer der Tatbestandsverwirklichung erfordert, dass der Täter 
nach dem früheren Schuldspruch einen vom früheren losgelösten, neuen 
Tatentschluss fasst. Fehlt es an einem solchen, beruht die nach dem 
vorangegangenen Schuldspruch andauernde Verwirklichung des Dauertatbestandes 
mithin auf einem fortwirkenden, schon vor der ersten Verurteilung 
gefassten einheitlichen Tatentschluss, muss der Richter im neuen Urteil 
bei der Zumessung der Strafe für die noch nicht beurteilte Deliktsdauer 
mit Blick auf das Schuldprinzip darauf achten, dass die Summe der 
wegen des Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden 
angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB) und die im fraglichen Tatbestand 
angedrohte Höchststrafe nicht überschreitet. 

4.3 Im zu beurteilenden Fall verletzt das angefochtene Urteil 
auch unter diesem Gesichtspunkt Bundesrecht nicht. Der Beschwerdeführer 
ist in einem ersten Verfahren des Verweisungsbruchs im Sinne von Art. 
291 StGB wegen Missachtung der durch das Bezirksgericht Zürich ausgesprochenen 
Landesverweisung schuldig erklärt worden. Das Gesetz droht für diesen 
Tatbestand eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (nach der bis zum 
1.1.2007 geltenden Fassung Gefängnis) oder Geldstrafe an. Im angefochtenen 
neuen Urteil, in welchem keine Verurteilung wegen Verweisungsbruchs 
erfolgte, weil mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches 
altrechtlich ausgesprochene Landesverweisungen aufgehoben wurden (Art. 
1 Abs. 2 Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002), 
lautet der Schuldspruch auf rechtswidriges Verweilen im Land gemäss 
Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG. Dieser Tatbestand droht Geldstrafe bis 
zu 180 Tagessätzen (bzw. nach der bis zum 1.1.2007 geltenden Fassung 
Gefängnis bis zu sechs Monaten) an. Die in beiden Urteilen ausgesprochenen 
Strafen von drei Monaten Gefängnis und Geldstrafe von 90 Tagessätzen 
erweisen sich in ihrer Summe dem Verschulden als angemessen und überschreiten 
die Höchststrafe nicht. Eine Verletzung des dem Richter bei der Strafzumessung 
zustehenden Ermessens ist nicht ersichtlich. 

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 

5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem 
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 
66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 
gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner 
Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 
125 IV 161 E. 4) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos 
war (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer 
werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seinem Vertreter wird aus der 
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet (Art. 
64 Abs. 2 BGG). 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das 
bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3’000.- aus 
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 

Lausanne, 4. November 2008 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 

Schneider Boog