Lawbase - Das Juristische InformationsSystem

Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb117, stgb129
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 36nuvf
Erfasst am : 2010.05.06




Ebenfalls auf www.peterkubli.com:

• Kommentare zum aktuellen juristischen Zeitgeschehen

• Aktuelles aus der Anwaltswelt: Wichtiges und Neues aus dem Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte






Die Zusatzinformation kann nicht angezeigt werden. Konfigurieren Sie allenfalls den Browser so, dass er diese Information erlaubt.

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_1038/2009
 
Urteil vom 27. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Aa.________ und Ab.________, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
Mehrfache Gefährdung des Lebens;
Strafzumessung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 26. August 2009.
Sachverhalt: 
 
A. X.________ verunfallte am 22. Juni 2005 als Lenker eines 
Subaru Impreza auf der Autostrasse in Wolhusen. Die 
Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, er sei mit einer 
Geschwindigkeit von 188 km/h in eine Rechtskurve gefahren und 
auf die Gegenfahrbahn geraten. Dort sei ihm ein korrekt 
fahrendes Auto (Fahrzeuglenker: B.________) entgegengekommen, 
wobei eine Kollision habe vermieden werden können. X.________ 
sei auf seine eigene Fahrspur zurückgekommen, sei dann nach 
links abgetrieben worden und von der Strasse abgekommen. Seine 
beiden Mitfahrer C.________ und Ac.________ seien aus dem Fahrzeug 
geschleudert worden und auf der Unfallstelle verstorben. 
 
B. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte X.________ am 5. 
Dezember 2008 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum 
Nachteil von Ac.________ und C.________, mehrfacher fahrlässiger 
Tötung und grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten 
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen zu einer 
Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Vom Vorwurf der Gefährdung des 
Lebens zum Nachteil von B.________ sprach es ihn frei. Das 
Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das ANAG (AS 49 279) bzw. 
AuG (SR 142.20) stellte es mangels Anklage ein. Auf Appellation 
von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 26. 
August 2009 das erstinstanzliche Urteil. 
 
C. Gegen dieses Urteil wendet sich X.________ mit Beschwerde in 
Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei 
aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des 
Lebens zum Nachteil von Ac.________ und C.________ 
freizusprechen. Es sei eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 
auszufällen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer 
Probezeit von 2 Jahren. Im Falle der Bestätigung des 
Schuldspruchs der Gefährdung des Lebens sei er mit einer 
Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Gewährung des teilbedingten 
Strafvollzugs, zu bestrafen. Der zu vollziehende Strafteil sei 
auf 6 Monate festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung 
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragt die unentgeltliche 
Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D. Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons 
Luzern beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf 
einzutreten sei. Aa.________ und Ab.________ verzichten auf eine Vernehmlassung. 


 
Erwägungen: 
 
1. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt, der objektive Tatbestand der 
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sei nicht erfüllt. Die 
direkte unmittelbare Lebensgefahr müsse sich kausal aus dem 
Täterverhalten ergeben, ohne dass andere Tatsachen oder Umstände 
hinzuträten. Die Lebensgefahr sei nicht ihm alleine 
zuzuschreiben. Es dürfe nicht bloss auf die gefahrene 
Geschwindigkeit abgestellt werden. Vielmehr könnten weitere 
Unfallursachen, z.B. ein Tier, das über die Fahrbahn rannte, nicht 
ausgeschlossen werden. 
 
1.2 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare 
Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren 
oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Objektiv ist eine 
konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, welche direkt 
dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist. Gemäss 
Rechtsprechung liegt eine solche vor, wenn nach dem gewöhnlichen 
Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des 
Todeseintritts besteht. Nicht erforderlich ist, dass die 
Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seiner 
Vermeidung (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b; 111 IV 51 E. 
2). Subjektiv ist direkter Vorsatz vorausgesetzt. 
Eventualvorsatz genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5 S. 8). Beim 
direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den 
Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV 
230 E. 5.2 S. 235). Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch 
gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige 
Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in 
seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm 
gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht 
das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er 
mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen). 
Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die 
Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt 
zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit 
vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung 
der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung 
des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (BGE 
94 IV 63 E. 2a S. 63 mit Hinweisen). 
 
1.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die 
unmittelbare Lebensgefahr nicht erst aufgrund des 
Unfallgeschehens eingetreten, sondern schon infolge seiner 
Fahrweise zu bejahen. Er befuhr nach den verbindlichen 
vorinstanzlichen Feststellungen nachts die langgezogene 
Rechtskurve einer Autostrasse mit mindestens 188 km/h. Dabei war 
das Gewindefahrwerk seines Fahrzeugs Subaru Impreza zu tief 
eingestellt, was zu unberechenbaren Fahreigenschaften führen 
konnte (angefochtenes Urteil S. 7), wobei er als Automonteur in 
dieser Hinsicht fachkundig war (angefochtenes Urteil S. 15). 
Gemäss dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der 
Stadtpolizei Zürich war es je nach gewählter Linie möglich, die 
Kurve mit maximal 212 bis 223 km/h zu befahren (angefochtenes 
Urteil S. 8). Dabei hätten ein leichtes Abbremsen oder die 
unterschrittenen Mindestmasse der Fahrwerkseinstellung nach dem 
Gutachten möglicherweise tiefere Kurvengrenzgeschwindigkeiten 
nach sich gezogen (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Bereits der 
kleinste Fahrfehler konnte zum Verlust der Herrschaft des 
Fahrzeugs führen, weshalb das Risiko eines schweren Unfalls mit 
tödlichen Folgen ausgesprochen hoch war (angefochtenes Urteil S. 
15). Indem der Beschwerdeführer sehr nahe an der maximal möglichen 
Kurvengrenzgeschwindigkeit fuhr, schuf er eine konkrete Lebensgefahr 
für seine Mitfahrer. Seine Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kumulative 
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB und 
Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zum Nachteil der zwei 
verstorbenen Opfer verletze Bundesrecht. Zwischen den beiden 
Tatbeständen sei unechte Konkurrenz anzunehmen. 
Gefährdungsdelikte seien subsidiär zu Verletzungsdelikten. Die 
fahrlässige Tötung konsumiere die Gefährdung des Lebens, weil 
ausser den getöteten Personen niemand gefährdet worden sei. 2.2 
2.2.1 Die Vorinstanz erachtet den in der Anklage umschriebenen 
Sachverhalt als erwiesen. Hauptsächliche Unfallursache sei die 
Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer habe die 
zulässige Höchstgeschwindigkeit, die auf der Autostrasse 100 
km/h betrage, um 88 km/h überschritten. Dieses Tempo habe es 
nicht erlaubt, auf mögliche Hindernisse oder Gefahren, mit 
welchen immer zu rechnen sei, zu reagieren. Der Beschwerdeführer 
habe um das sehr hohe Risiko eines Unfalls mit tödlichen Folgen 
für die Fahrzeuginsassen gewusst. Die Pflichtwidrigkeit sei als 
sehr schwer bzw. krass sorgfaltswidrig einzustufen. Es habe kein 
Rennen stattgefunden und insofern keine Situation bestanden, in 
welcher der Beschwerdeführer alles andere einem Sieg 
untergeordnet hätte. Er habe in hohem Mass auch sich selbst 
gefährdet. Es bestünden keine Anzeichen, dass er dem Tod seiner 
beiden besten Freunde bzw. dem eigenen Tod gleichgültig 
gegenüber gestanden wäre. Gestützt auf das verkehrstechnische 
Gutachten seien die eingetretenen Folgen nicht unvermeidbar 
gewesen. Die Möglichkeit des ortskundigen Beschwerdeführers, mit 
Fahrgeschick die Kurve unfallfrei zu passieren, sei nicht 
ausserhalb jeder Möglichkeit gelegen. Deshalb sei der 
Beschwerdeführer der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB (und 
nicht der eventualvorsätzlichen Tötung) schuldig zu sprechen. 
2.2.2 Die konkrete Lebensgefahr der beiden Opfer im Sinne von 
Art. 129 StGB sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe sich 
bewusst sein müssen, dass er bei der hohen Geschwindigkeit sein 
eigenes Leben und jenes seiner Kollegen in unmittelbare Gefahr 
bringe. Die Fahrt sei als skrupellos zu bezeichnen. Das 
Handlungsunrecht des vorsätzlichen Gefährdungsdelikts (Art. 129 
StGB) werde durch das fahrlässige Verletzungsdelikt (Art. 117 
StGB) nicht vollständig abgegolten, da Ersteres in subjektiver 
Hinsicht das grössere Unrecht berge. Zudem stelle die Gefährdung 
des Lebens ein Verbrechen dar, während es sich bei der 
fahrlässigen Tötung lediglich um ein Vergehen handle. Das 
Vergehen vermöge das formell schwerere Verbrechen nicht zu 
konsumieren. 2.3 2.3.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen 
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig begeht ein 
Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens 
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf 
nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, 
wenn der Täter zum Zeitpunkt der Handlung aufgrund seiner 
Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des 
Lebens des Opfers hätte erkennen können und wenn er zugleich die Grenzen 
des erlaubten Risikos überschritten hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB; 
BGE 135 IV 56 E. 2 und 3 S. 63 ff.). Der bewusst fahrlässig handelnde 
Täter weiss um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, vertraut 
aber aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm 
als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde (vgl. BGE 
133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f. mit Hinweisen). 
 
2.4 Das Bundesgericht hatte sich in seiner publizierten 
Rechtsprechung noch nie ausdrücklich mit der Frage der 
Konkurrenz zwischen Art. 117 und Art. 129 StGB zu befassen. Es 
stellte lediglich beiläufig und ohne materielle Prüfung der 
Sachlage in einem nicht angefochtenen Punkt fest, bezüglich des 
fahrlässig getöteten Opfers entfalle eine Gefährdung des Lebens 
nach Art. 129 StGB, da dort ein Schuldspruch wegen eines 
Verletzungsdelikts (Art. 117 StGB) erfolgt sei (Urteil 
6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.1.3). In BGE 100 IV 115 ging 
es darum, ob ein Täter alternativ wegen fahrlässiger Tötung oder 
Gefährdung des Lebens mit Todesfolge (aArt. 129 Abs. 3 StGB) zu 
verurteilen sei. Auch dort wurde das Verhältnis zwischen Art. 
117 StGB und dem Grundtatbestand von Art. 129 StGB nicht 
behandelt, zumal damals ein Spezialtatbestand (Gefährdung des 
Lebens mit Todesfolge nach aArt. 129 Abs. 3 StGB) existierte. In 
einem neueren, nicht publizierten Entscheid erwog das 
Bundesgericht, sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, 
also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts (Tod), sei mit 
sicherem Wissen um den Erfolgseintritt gerade nicht identisch, 
könne also sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz wie mit 
bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen. 
Art. 129 StGB erlange aber nur in diesem zweiten Fall praktische 
Bedeutung, denn bei Tötungsvorsatz griffen Art. 111 ff. StGB 
ein. Art. 129 StGB komme somit die Funktion eines 
Auffangtatbestands zu, wenn der Tötungsvorsatz nicht 
nachzuweisen sei. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB falle mit 
anderen Worten in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr 
handle, aber darauf vertraue, die Gefahr werde sich nicht realisieren 
(Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). 
 
2.5 In der früheren Fassung lautete aArt. 129 Abs. 3 StGB: Hat 
die Tat (d.h. die Gefährdung des Lebens) den Tod zur Folge 
gehabt, wird der Täter mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft 
(AS Bd. 54 1938 790). Damit beinhaltete aArt. 129 Abs. 3 StGB 
die Todesfolge, welche aus einer Gefährdung des Lebens 
resultieren konnte. Diese Bestimmung (sowie andere, ähnliche 
Bestimmungen) wurden vom Gesetzgeber gestrichen mit der 
Begründung, die blosse Anknüpfung an die Todesfolge verstosse 
gegen das Schuldprinzip. Es gebe zwischen der Fahrlässigkeit und 
dem (Eventual-)Vorsatz keine weitere Schuldform. Wo der Vorsatz 
einer Tat nicht nachgewiesen werden könne, bleibe der Täter 
allenfalls wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar (vgl. 
Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des 
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes 
BBl 1985 1009 Ziff. 214.3 mit Verweis auf Ziff. 213.1). Die Botschaft 
schliesst damit eine echte Konkurrenz zwischen Art. 129 StGB und fahrlässiger 
Tötung nach Art. 117 StGB nicht aus. 
 
2.6 Die Lehre bejaht, soweit ersichtlich, überwiegend die echte 
Konkurrenz zwischen der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB 
und der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (JOSÉ HURTADO 
POZO, Droit pénal, Partie spéciale, 2009, N. 624; GÜNTHER 
STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch 
Handkommentar, 2. Aufl. 2009, N. 4 zu Art. 117 StGB und N. 5 zu 
Art. 129 StGB; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl. 2008 
S. 64; PETER AEBERSOLD, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 2. 
Aufl. 2007 N. 44 zu Art. 129 StGB; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: 
Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl. 2007 N. 7 zu Art. 117 
StGB; Andreas Donatsch; in: Kommentar Schweizerisches 
Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, S. 245; CORNELIA MEIER, die 
Lebensgefährdung, Diss. 2006, S. 63 f.; GÜNTER 
STRATENWERTH/GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht Besonderer 
Teil I: Straftaten gegen die Individualinteressen, 6. Aufl. 
2003, § 4 N. 16; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit 
suisse, Vol. I, 2002, N. 36 zu Art. 129 StGB; unklar: STEFAN 
TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch 
Praxiskommentar, 2008, N. 8 zu Art. 117 StGB, wo echte 
Konkurrenz zu Gefährdungsdelikten verneint wird in Fällen, in 
denen ausser der verletzten Person niemand gefährdet wurde bzw. 
N. 8 zu Art. 129 StGB, wo echte Konkurrenz zu Art. 117 grundsätzlich 
bejaht wird). Diese Auffassung wird damit begründet, dass das Fahrlässigkeitsdelikt 
das Handlungsunrecht des Vorsatzdeliktes nicht abgelte. 
 
2.7 Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Tötung von Art. 
117 StGB geht über jenen von Art. 129 StGB hinaus. Er setzt 
nicht nur die Gefährdung des Rechtsguts Leben, sondern dessen 
Verletzung, den Tod, voraus. In subjektiver Hinsicht erfordert 
Art. 117 StGB Fahrlässigkeit, Art. 129 StGB direkten Vorsatz 
sowie Skrupellosigkeit. Hinsichtlich des Wissens um die 
möglichen Folgen der Tat stimmen der subjektive Tatbestand von 
Art. 129 StGB und Art. 117 StGB im vorliegenden Fall, wo der 
Beschwerdeführer mit bewusster Fahrlässigkeit handelte, zwar 
überein. Aufgrund seiner Fahrweise wusste der Beschwerdeführer 
um das hohe Risiko eines Unfalles, der damit einhergehenden 
Lebensgefahr und die möglicherweise tödlichen Folgen 
(angefochtenes Urteil S. 15 und S. 20). Hingegen besteht ein 
massgeblicher Unterschied zwischen den beiden Delikten im 
Willensmoment. Während der Beschwerdeführer einerseits gerade 
darauf vertraute, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg nicht 
verwirklicht und niemand getötet wird (subjektiver Tatbestand 
der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB), fand er sich mit 
der unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner 
überaus schnellen Fahrweise ab. Er erfüllt den Vorsatz der 
Gefährdung des Lebens und die Voraussetzungen der fahrlässigen 
Tötung von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB. Auch wenn 
der Tatbestand der Gefährdung des Lebens mit Todesfolge nach 
aArt. 129 Abs. 3 StGB abgeschafft wurde, ist kein Wille des 
Gesetzgebers ersichtlich, wonach der Täter nicht gleichzeitig 
wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen ist, sofern er die 
Todesfolge voraussehen konnte. Vielmehr führte der Bundesrat im 
Zusammenhang mit der Abschaffung der Körperverletzung mit 
Todesfolge aus, der Täter sei unter Anwendung der 
Konkurrenzvorschriften von aArt. 68 Ziff. 1 StGB sowohl wegen 
schwerer Körperverletzung als auch wegen fahrlässiger Tötung zu 
bestrafen, wenn das Opfer voraussehbar an den Folgen der 
Körperverletzung sterbe (vgl. Botschaft BBl 1985 1009 Ziff. 
213.1). Dasselbe muss für das Verhältnis zwischen dem Tatbestand 
der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB und der 
fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB gelten, wo die Botschaft 
ausdrücklich auf die Ausführungen zur schweren Körperverletzung verweist 
(Botschaft BBl 1985 1009 Ziff. 214.3 mit Verweis auf Ziff. 213.1). 
Daher ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre eine echte 
Konkurrenz zwischen der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB und 
der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zu bejahen. 
 
3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung in 
mehrfacher Hinsicht. Die Vorinstanz sei von rechtlich nicht 
massgebenden Kriterien ausgegangen und habe wesentliche 
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung ihres Ermessens 
falsch gewichtet. 

 
3.1 Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift in 
die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen 
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von 
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, 
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in 
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet 
hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Die 
Begründung muss die Höhe der ausgesprochenen Strafe 
rechtfertigen. Hingegen ist der Richter nicht gehalten, in 
Zahlen anzugeben, wie er welche Strafzumessungskriterien 
würdigt. Je höher die Strafe ausfällt, desto umfassender muss 
die Begründung der Strafzumessung sein. Dies gilt insbesondere 
dort, wo die Strafe innerhalb des Strafrahmens sehr hoch 
angesetzt wird. Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das 
Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die 
Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (vgl. 
BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). 3.2 3.2.1 Der 
Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz verwendete Begriff 
"getunter Subaru Impreza" suggeriere eine Leistungssteigerung. 
Es habe sich aber lediglich um optische Anpassungen gehandelt. 
Die Vorinstanz habe diesen Umstand der Leistungssteigerung zu 
Unrecht in die Strafzumessung einfliessen lassen. 3.2.2 Nach den 
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wies das 
Unfallfahrzeug nicht nur optische Veränderungen, sondern unter 
anderem auch ein unter das zulässige Minimum eingestelltes 
Gewindefahrwerk auf (angefochtenes Urteil S. 7). Deshalb ist es 
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem "getunten" 
Fahrzeug ausgeht, mit welchem der Beschwerdeführer die zulässige 
Geschwindigkeit überschritt. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer 
macht geltend, die Vorinstanz würdige die grosse 
Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen beiden Kollegen unter 
Verletzung von Bundesrecht in doppelter Weise straferhöhend, 
einerseits beim Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit und 
andererseits innerhalb des konkreten Strafrahmens. Er 
beanstandet zudem, die Vorinstanz berücksichtige die 
Rücksichtslosigkeit gegenüber B.________ zu Unrecht als 
straferhöhend, obwohl er diesbezüglich vom Vorwurf der 
Gefährdung des Lebens freigesprochen worden sei. 3.3.2 Das 
Doppelverwertungsverbot verbietet, Umstände, die zur Anwendung 
eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des 
geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder 
Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter 
der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute 
gehalten. Indes darf der Richter zusätzlich in Rechnung stellen, 
in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender 
Tatumstand gegeben ist. Er verfeinert damit nur die Wertung, die 
der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens 
vorgezeichnet hat (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit 
Hinweis). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, 
bestimmte Umstände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche 
Qualifikationsgründe darstellen, bei der Strafzumessung 
straferhöhend zu berücksichtigen. Denn das Ausmass solcher 
Umstände kann mehr oder weniger gross sein (Urteil 6S.84/1998 
vom 28 Januar 1999 E. 8a mit Hinweis). 3.3.3 Die Vorinstanz 
erwägt zur Strafzumessung, die Höhe der gefahrenen 
Geschwindigkeit (188 km/h) lasse auf eine grosse 
Rücksichtslosigkeit schliessen, nicht nur gegenüber seinen 
beiden getöteten Kollegen, sondern generell gegenüber den 
anderen Verkehrsteilnehmern, die sich im Tatzeitpunkt auf dem 
entsprechenden Streckenabschnitt befanden (angefochtenes Urteil 
S. 26). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist 
dadurch das Doppelverwertungsverbot nicht verletzt. Zur 
Strafzumessung gehört die Gewichtung der Tatschwere, welche 
unterschiedlich gross sein kann. Selbst wenn das 
Tatbestandselement der Skrupellosigkeit von Art. 129 StGB ein 
verwerfliches, leichtsinniges Verhalten gegenüber den beiden 
Opfern beinhaltet, darf die Vorinstanz die Tat angesichts der 
gefahrenen Geschwindigkeit von 188 km/h ohne Verletzung von 
Bundesrecht als besonders rücksichtslos werten, da insbesondere 
nachts auf einer kurvenreichen Strecke eine Lebensgefahr schon 
bei niedrigeren Geschwindigkeiten resultieren kann. Die 
Vorinstanz darf das Verhalten auch deshalb als besonders 
rücksichtslos bezeichnen, weil der Beschwerdeführer nicht nur 
für die Unfallopfer, sondern auch für die anderen, vom Unfall 
nicht betroffenen Verkehrsteilnehmer (so auch B.________), eine 
ganz erhebliche Gefahr schuf und diesbezüglich wegen grober 
Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde. 3.4 3.4.1 Der 
Beschwerdeführer macht geltend, im Rahmen der Strafzumessung sei 
zu seinen Gunsten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro 
reo" davon auszugehen, dass die beiden Opfer mit seiner 
Fahrweise einverstanden gewesen seien. Die Vorinstanz 
argumentiere widersprüchlich. Einerseits erwäge sie, es gebe 
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Opfer in die eigene 
Lebensgefährdung eingewilligt hätten. Andererseits führe sie 
aus, es bleibe unklar, ob er den Opfern etwas habe beweisen 
wollen, doch dürfe angenommen werden, dass sie sein 
Fahrverhalten zur Genüge kannten. 3.4.2 Die Vorinstanz prüft die 
Einwilligung der Opfer in die Lebensgefährdung als möglichen 
Rechtfertigungsgrund und verwirft einen solchen ausdrücklich 
(angefochtenes Urteil S. 20). Entgegen der Auffassung des 
Beschwerdeführers lässt sich aus den Erwägungen zu seinem 
Tatmotiv oder zum generellen Bewusstsein seiner Kollegen 
hinsichtlich seines Fahrstils nichts zur Frage herleiten, ob sie 
auch im konkreten Fall mit seiner Fahrweise einverstanden waren. 
Insoweit ist der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform. 3.5 
3.5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz würdige 
sein Nachtatverhalten zu Unrecht negativ. Der Vorwurf, er habe 
als Geschäftsführer eines Bordells primär sein eigenes 
wirtschaftliches Fortkommen im Visier, sei willkürlich. Die 
Vorinstanz verfalle in unzulässige Mutmassungen, wenn sie ihm 
unterstelle, er halte sein Einkommen bewusst tief und schöpfe 
seine finanzielle Kapazität nicht voll aus, um keine 
Rückstellungen oder Akontozahlungen für Schadenersatz- und 
Genugtuungsansprüche zu tätigen. Die Vorinstanz dürfe dies, wie 
auch die bloss dem Grundsatz nach erfolgte Anerkennung der 
Schadenersatzforderungen, nicht straferhöhend berücksichtigen. 
Die Übernahme des Bordells sei nicht negativ bzw. straferhöhend 
zu veranschlagen. Der Beschwerdeführer reicht zwei weitere 
Berichte betreffend seines Verhaltens anlässlich eines 
Verkehrsunfalls vom 28. Oktober 2002 ein. Zudem stellt er ein 
Gesuch um Einholung eines Leistungsberichts der Armee. 3.5.2 Die 
Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer bezwecke mit 
dem Bordellbetrieb einen finanziellen Gewinn, ist vertretbar, 
denn dies stellt seine einzige Einkommensquelle dar. Hingegen 
kann dieser Umstand nicht zu Lasten des Beschwerdeführers in die 
Strafzumessung einfliessen, solange die Tätigkeit legal ist und 
keinen Zusammenhang zu den begangenen Delikten aufweist. Nichts 
für die Strafzumessung hergeleitet werden darf auch aus der 
unklaren Einkommenshöhe sowie der Ungewissheit, ob der 
Beschwerdeführer Teilzahlungen an die Hinterbliebenen leisten 
könnte. Denn insoweit verfällt die Vorinstanz in blosse 
Spekulation über die mutmassliche Einkommenshöhe, ohne sich an 
konkreten Beweismitteln zu orientieren. Auch wenn die leicht 
negative Gewichtung der Tätigkeit im Sexgewerbe und die 
Mutmassung hinsichtlich der Einkommenshöhe nicht 
bundesrechtskonform sind, so ist es im Ergebnis nicht zu 
beanstanden, dass die Vorinstanz den Leumund des 
Beschwerdeführers insgesamt als erheblich getrübt bezeichnet. 
Denn er verfügt über mehrere einschlägige Vorstrafen im 
Strassenverkehrsbereich, welche zwischen dem 14. März 2001 und 
dem 24. November 2003, mithin nicht lange Zeit vor dem Unfall, 
datieren und welche offensichtlich keine Wirkung zeitigten. 
Darüber hinaus delinquierte er während eines laufenden 
Strafverfahrens erneut (Widerhandlung gegen das Waffengesetz). 
Ebenfalls als bundesrechtskonform erscheint es, dass die 
Vorinstanz infolge bisher unterbliebener Zahlungen an die Opfer 
nicht von tätiger oder aufrichtiger Reue nach aArt. 64 Abs. 7 
StGB bzw. Art. 48 lit. d StGB ausgeht. Im Übrigen durfte sie 
auch die dem Grundsatz nach erfolgte Anerkennung der 
Schadenersatzforderungen nicht strafmindernd werten, weil der 
Beschwerdeführer seine Schulden durch Aufnahme eines 
Geschäftskredits freiwillig vergrösserte und so die 
Schadenersatzzahlungen an die Hinterbliebenen erschwerte. In 
diesem Punkt nahm die Vorinstanz entgegen der Auffassung des 
Beschwerdeführers keine Straferhöhung vor, sondern sie sah 
vielmehr von einer Strafminderung ab. Als unzutreffend erweist 
sich die Rüge, die Vorinstanz berücksichtigte nicht, dass er 
Kontakt zu den Hinterbliebenen aufgenommen habe. Sie wertet die 
Reue strafmindernd und bezieht damit diesen Punkt sinngemäss in 
die Strafzumessung ein. Soweit der Beschwerdeführer neue 
Beweismittel hinsichtlich eines Verkehrsunfalles aus dem Jahr 
2002 einreicht und zu seinem Nachtatverhalten gewürdigt haben 
will, ist festzustellen, dass diese vor der Tat am 22. Juni 2005 
datieren und sich daraus nichts für die Strafzumessung herleiten 
lässt. Im Übrigen legt er nicht dar, dass er den Beweisantrag 
hinsichtlich des Leistungsberichts der Armee nicht bereits im 
kantonalen Verfahren hätte stellen können. Darauf ist nicht 
einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG). 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer 
rügt, die Vorinstanz spreche in willkürlicher Weise eine 
exemplarisch hohe Strafe aus. Im verkehrspsychologischen 
Eignungsgutachten vom 22. Dezember 2005 sei er als charakterlich 
fahrgeeignet bezeichnet worden. Zudem sei er beim Unfall zu 100 
% fahrtüchtig und nüchtern gewesen. Die Vorinstanz gewichte die 
Tatfolgen (2 Todesopfer) zu stark. Die tatsächlichen Folgen 
hätten wenig zu tun mit der persönlichen Vorwerfbarkeit des 
rechtswidrigen Verhaltens. In Vergleichsfällen, insbesondere 
auch gegenüber vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen 
Tötungsdelikten, seien niedrigere Strafen ausgesprochen worden. 
Der Beschwerdeführer beantragt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren 
sowie den vollbedingten Strafvollzug. 3.6.2 Die Vorinstanz geht 
von einem erweiterten Strafrahmen von 7 ½ Jahren für die 
Gefährdung des Lebens aus und erhöht die Strafe infolge der 
Mehrheit der Delikte. Sie würdigt das Verschulden innerhalb des 
Strafrahmens als sehr schwer, weil der Beschwerdeführer mit 188 
km/h besonders rücksichtslos gefahren sei. Dabei bezieht sie den 
verschuldeten Erfolg, den Tod seiner beiden Freunde sowie die 
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ein. Straferhöhend wertet 
sie die drei einschlägigen Vorstrafen im Strassenverkehrsbereich 
sowie das Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über 
Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG; SR 514.54) 
während eines laufenden Strafverfahrens, für welches der 
Beschwerdeführer am 9. April 2008 zu einer Geldstrafe von 20 
Tagessätzen zu Fr. 110.- und einer Busse von Fr. 800.- 
verurteilt wurde. Strafmindernd veranschlagt sie, dass der 
Beschwerdeführer die Tat bereut, von den Unfallfolgen in 
persönlicher und beruflicher Hinsicht selbst erheblich betroffen 
ist, in geordneten Verhältnissen lebt und sich im Strafverfahren 
grundsätzlich kooperativ verhalten hat. Sie erachtet eine 
Freiheitsstrafe von 6 Jahren als der Tat und dem Verschulden des Beschwerdeführers 
angemessen. Diese spricht sie als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramts 
Luzern vom 9. April 2008 aus. 3.6.3 Die Vorinstanz bringt mit dem 
als sehr schwer bewerteten Tatverschulden und der Bejahung des direkten 
Vorsatzes sowie der Skrupellosigkeit im Rahmen des subjektiven Tatbestandes 
der Gefährdung des Lebens zum Ausdruck, dass sie die Tat ausgesprochen 
nahe an einer eventualvorsätzlichen Tötung ansiedelt. Sie misst, unter 
Berücksichtigung strafmindernder Faktoren, eine hohe Freiheitsstrafe 
von 6 Jahren zu, welche in der Nähe der maximal möglichen Strafe (7 
½ Jahre Freiheitsstrafe) liegt. Die ausgefällte Strafe resultiert 
primär aus dem sehr schweren Verschulden, der mehrfachen Tatbegehung, 
der Mehrheit der Delikte, der mehreren einschlägigen Vorstrafen und 
der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens. Dabei siedelt 
die Vorinstanz diese infolge strafmindernder Elemente (vgl. E. 3.5.3) 
unterhalb des maximal möglichen Strafrahmens an. Die vorinstanzliche 
Begründung fällt angesichts der Strafhöhe (eher) knapp aus. Dies ist 
aber im vorliegenden Fall, wo keine Tatzeugen existieren und sich 
der Beschwerdeführer nicht mehr an den Verkehrsunfall erinnert, im 
Ergebnis nicht zu beanstanden, berücksichtigt sie doch die wesentlichen 
Elemente der Strafzumessung. Im Zusammenhang mit der Strafhöhe ist 
darauf hinzuweisen, dass beim inzwischen abgeschafften Tatbestand 
der Gefährdung des Lebens mit Todesfolge (vgl. E. 2.5) der Strafrahmen 
bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichte. Insgesamt erscheint die 
Strafe nicht als unhaltbar hoch. 
 
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die 
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um 
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da 
die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seinen 
angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der 
Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten 
ist. 
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer 
auferlegt. 
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. April 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Koch