Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1038/2009
Urteil vom 27. April 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Koch.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,
gegen
Aa.________ und Ab.________, vertreten durch Rechtsanwalt Johann Burri,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Gefährdung des Lebens;
Strafzumessung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 26. August 2009.
Sachverhalt:
A. X.________ verunfallte am 22. Juni 2005 als Lenker eines
Subaru Impreza auf der Autostrasse in Wolhusen. Die
Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, er sei mit einer
Geschwindigkeit von 188 km/h in eine Rechtskurve gefahren und
auf die Gegenfahrbahn geraten. Dort sei ihm ein korrekt
fahrendes Auto (Fahrzeuglenker: B.________) entgegengekommen,
wobei eine Kollision habe vermieden werden können. X.________
sei auf seine eigene Fahrspur zurückgekommen, sei dann nach
links abgetrieben worden und von der Strasse abgekommen. Seine
beiden Mitfahrer C.________ und Ac.________ seien aus dem Fahrzeug
geschleudert worden und auf der Unfallstelle verstorben.
B. Das Kriminalgericht Luzern verurteilte X.________ am 5.
Dezember 2008 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens zum
Nachteil von Ac.________ und C.________, mehrfacher fahrlässiger
Tötung und grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten
der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Jahren. Vom Vorwurf der Gefährdung des
Lebens zum Nachteil von B.________ sprach es ihn frei. Das
Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das ANAG (AS 49 279) bzw.
AuG (SR 142.20) stellte es mangels Anklage ein. Auf Appellation
von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern am 26.
August 2009 das erstinstanzliche Urteil.
C. Gegen dieses Urteil wendet sich X.________ mit Beschwerde in
Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des
Lebens zum Nachteil von Ac.________ und C.________
freizusprechen. Es sei eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren
auszufällen und der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer
Probezeit von 2 Jahren. Im Falle der Bestätigung des
Schuldspruchs der Gefährdung des Lebens sei er mit einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Gewährung des teilbedingten
Strafvollzugs, zu bestrafen. Der zu vollziehende Strafteil sei
auf 6 Monate festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er beantragt die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.
D. Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht des Kantons
Luzern beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Aa.________ und Ab.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. 1.1 Der Beschwerdeführer rügt, der objektive Tatbestand der
Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) sei nicht erfüllt. Die
direkte unmittelbare Lebensgefahr müsse sich kausal aus dem
Täterverhalten ergeben, ohne dass andere Tatsachen oder Umstände
hinzuträten. Die Lebensgefahr sei nicht ihm alleine
zuzuschreiben. Es dürfe nicht bloss auf die gefahrene
Geschwindigkeit abgestellt werden. Vielmehr könnten weitere
Unfallursachen, z.B. ein Tier, das über die Fahrbahn rannte, nicht
ausgeschlossen werden.
1.2 Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare
Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 129 StGB). Objektiv ist eine
konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich, welche direkt
dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist. Gemäss
Rechtsprechung liegt eine solche vor, wenn nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des
Todeseintritts besteht. Nicht erforderlich ist, dass die
Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als jene seiner
Vermeidung (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b; 111 IV 51 E.
2). Subjektiv ist direkter Vorsatz vorausgesetzt.
Eventualvorsatz genügt nicht (vgl. BGE 133 IV 1 E. 5 S. 8). Beim
direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den
Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGE 129 IV
230 E. 5.2 S. 235). Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch
gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige
Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in
seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm
gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht
das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er
mitgewollt ist (BGE 119 IV 193 E. 2b/cc S. 194 mit Hinweisen).
Der Gefährdungsvorsatz liegt somit vor, wenn der Täter die
Gefahr kennt und trotzdem handelt (ohne auf ihren Nichteintritt
zu vertrauen, in welchem Fall nur bewusste Fahrlässigkeit
vorliegt). Nicht erforderlich ist hingegen, dass er die Verwirklichung
der Gefahr gewollt hat, denn dann wäre er wegen vorsätzlicher Begehung
des entsprechenden Verletzungsdelikts (z.B. Tötung) strafbar (BGE
94 IV 63 E. 2a S. 63 mit Hinweisen).
1.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die
unmittelbare Lebensgefahr nicht erst aufgrund des
Unfallgeschehens eingetreten, sondern schon infolge seiner
Fahrweise zu bejahen. Er befuhr nach den verbindlichen
vorinstanzlichen Feststellungen nachts die langgezogene
Rechtskurve einer Autostrasse mit mindestens 188 km/h. Dabei war
das Gewindefahrwerk seines Fahrzeugs Subaru Impreza zu tief
eingestellt, was zu unberechenbaren Fahreigenschaften führen
konnte (angefochtenes Urteil S. 7), wobei er als Automonteur in
dieser Hinsicht fachkundig war (angefochtenes Urteil S. 15).
Gemäss dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes der
Stadtpolizei Zürich war es je nach gewählter Linie möglich, die
Kurve mit maximal 212 bis 223 km/h zu befahren (angefochtenes
Urteil S. 8). Dabei hätten ein leichtes Abbremsen oder die
unterschrittenen Mindestmasse der Fahrwerkseinstellung nach dem
Gutachten möglicherweise tiefere Kurvengrenzgeschwindigkeiten
nach sich gezogen (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Bereits der
kleinste Fahrfehler konnte zum Verlust der Herrschaft des
Fahrzeugs führen, weshalb das Risiko eines schweren Unfalls mit
tödlichen Folgen ausgesprochen hoch war (angefochtenes Urteil S.
15). Indem der Beschwerdeführer sehr nahe an der maximal möglichen
Kurvengrenzgeschwindigkeit fuhr, schuf er eine konkrete Lebensgefahr
für seine Mitfahrer. Seine Rüge erweist sich als unbegründet.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kumulative
Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB und
Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zum Nachteil der zwei
verstorbenen Opfer verletze Bundesrecht. Zwischen den beiden
Tatbeständen sei unechte Konkurrenz anzunehmen.
Gefährdungsdelikte seien subsidiär zu Verletzungsdelikten. Die
fahrlässige Tötung konsumiere die Gefährdung des Lebens, weil
ausser den getöteten Personen niemand gefährdet worden sei. 2.2
2.2.1 Die Vorinstanz erachtet den in der Anklage umschriebenen
Sachverhalt als erwiesen. Hauptsächliche Unfallursache sei die
Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer habe die
zulässige Höchstgeschwindigkeit, die auf der Autostrasse 100
km/h betrage, um 88 km/h überschritten. Dieses Tempo habe es
nicht erlaubt, auf mögliche Hindernisse oder Gefahren, mit
welchen immer zu rechnen sei, zu reagieren. Der Beschwerdeführer
habe um das sehr hohe Risiko eines Unfalls mit tödlichen Folgen
für die Fahrzeuginsassen gewusst. Die Pflichtwidrigkeit sei als
sehr schwer bzw. krass sorgfaltswidrig einzustufen. Es habe kein
Rennen stattgefunden und insofern keine Situation bestanden, in
welcher der Beschwerdeführer alles andere einem Sieg
untergeordnet hätte. Er habe in hohem Mass auch sich selbst
gefährdet. Es bestünden keine Anzeichen, dass er dem Tod seiner
beiden besten Freunde bzw. dem eigenen Tod gleichgültig
gegenüber gestanden wäre. Gestützt auf das verkehrstechnische
Gutachten seien die eingetretenen Folgen nicht unvermeidbar
gewesen. Die Möglichkeit des ortskundigen Beschwerdeführers, mit
Fahrgeschick die Kurve unfallfrei zu passieren, sei nicht
ausserhalb jeder Möglichkeit gelegen. Deshalb sei der
Beschwerdeführer der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB (und
nicht der eventualvorsätzlichen Tötung) schuldig zu sprechen.
2.2.2 Die konkrete Lebensgefahr der beiden Opfer im Sinne von
Art. 129 StGB sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe sich
bewusst sein müssen, dass er bei der hohen Geschwindigkeit sein
eigenes Leben und jenes seiner Kollegen in unmittelbare Gefahr
bringe. Die Fahrt sei als skrupellos zu bezeichnen. Das
Handlungsunrecht des vorsätzlichen Gefährdungsdelikts (Art. 129
StGB) werde durch das fahrlässige Verletzungsdelikt (Art. 117
StGB) nicht vollständig abgegolten, da Ersteres in subjektiver
Hinsicht das grössere Unrecht berge. Zudem stelle die Gefährdung
des Lebens ein Verbrechen dar, während es sich bei der
fahrlässigen Tötung lediglich um ein Vergehen handle. Das
Vergehen vermöge das formell schwerere Verbrechen nicht zu
konsumieren. 2.3 2.3.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässig begeht ein
Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens
aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf
nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit,
wenn der Täter zum Zeitpunkt der Handlung aufgrund seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des
Lebens des Opfers hätte erkennen können und wenn er zugleich die Grenzen
des erlaubten Risikos überschritten hat (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB;
BGE 135 IV 56 E. 2 und 3 S. 63 ff.). Der bewusst fahrlässig handelnde
Täter weiss um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, vertraut
aber aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf, dass der von ihm
als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde (vgl. BGE
133 IV 9 E. 4.1 S. 16 f. mit Hinweisen).
2.4 Das Bundesgericht hatte sich in seiner publizierten
Rechtsprechung noch nie ausdrücklich mit der Frage der
Konkurrenz zwischen Art. 117 und Art. 129 StGB zu befassen. Es
stellte lediglich beiläufig und ohne materielle Prüfung der
Sachlage in einem nicht angefochtenen Punkt fest, bezüglich des
fahrlässig getöteten Opfers entfalle eine Gefährdung des Lebens
nach Art. 129 StGB, da dort ein Schuldspruch wegen eines
Verletzungsdelikts (Art. 117 StGB) erfolgt sei (Urteil
6B_806/2007 vom 13. Juni 2008 E. 3.1.3). In BGE 100 IV 115 ging
es darum, ob ein Täter alternativ wegen fahrlässiger Tötung oder
Gefährdung des Lebens mit Todesfolge (aArt. 129 Abs. 3 StGB) zu
verurteilen sei. Auch dort wurde das Verhältnis zwischen Art.
117 StGB und dem Grundtatbestand von Art. 129 StGB nicht
behandelt, zumal damals ein Spezialtatbestand (Gefährdung des
Lebens mit Todesfolge nach aArt. 129 Abs. 3 StGB) existierte. In
einem neueren, nicht publizierten Entscheid erwog das
Bundesgericht, sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr,
also um die Möglichkeit des Erfolgseintritts (Tod), sei mit
sicherem Wissen um den Erfolgseintritt gerade nicht identisch,
könne also sowohl mit (eventuellem) Tötungsvorsatz wie mit
bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todesfolge einhergehen.
Art. 129 StGB erlange aber nur in diesem zweiten Fall praktische
Bedeutung, denn bei Tötungsvorsatz griffen Art. 111 ff. StGB
ein. Art. 129 StGB komme somit die Funktion eines
Auffangtatbestands zu, wenn der Tötungsvorsatz nicht
nachzuweisen sei. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB falle mit
anderen Worten in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr
handle, aber darauf vertraue, die Gefahr werde sich nicht realisieren
(Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3).
2.5 In der früheren Fassung lautete aArt. 129 Abs. 3 StGB: Hat
die Tat (d.h. die Gefährdung des Lebens) den Tod zur Folge
gehabt, wird der Täter mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft
(AS Bd. 54 1938 790). Damit beinhaltete aArt. 129 Abs. 3 StGB
die Todesfolge, welche aus einer Gefährdung des Lebens
resultieren konnte. Diese Bestimmung (sowie andere, ähnliche
Bestimmungen) wurden vom Gesetzgeber gestrichen mit der
Begründung, die blosse Anknüpfung an die Todesfolge verstosse
gegen das Schuldprinzip. Es gebe zwischen der Fahrlässigkeit und
dem (Eventual-)Vorsatz keine weitere Schuldform. Wo der Vorsatz
einer Tat nicht nachgewiesen werden könne, bleibe der Täter
allenfalls wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar (vgl.
Botschaft vom 26. Juni 1985 über die Änderung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes
BBl 1985 1009 Ziff. 214.3 mit Verweis auf Ziff. 213.1). Die Botschaft
schliesst damit eine echte Konkurrenz zwischen Art. 129 StGB und fahrlässiger
Tötung nach Art. 117 StGB nicht aus.
2.6 Die Lehre bejaht, soweit ersichtlich, überwiegend die echte
Konkurrenz zwischen der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB
und der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB (JOSÉ HURTADO
POZO, Droit pénal, Partie spéciale, 2009, N. 624; GÜNTHER
STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch
Handkommentar, 2. Aufl. 2009, N. 4 zu Art. 117 StGB und N. 5 zu
Art. 129 StGB; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 9. Aufl. 2008
S. 64; PETER AEBERSOLD, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 2.
Aufl. 2007 N. 44 zu Art. 129 StGB; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in:
Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl. 2007 N. 7 zu Art. 117
StGB; Andreas Donatsch; in: Kommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 18. Aufl. 2010, S. 245; CORNELIA MEIER, die
Lebensgefährdung, Diss. 2006, S. 63 f.; GÜNTER
STRATENWERTH/GUIDO JENNY, Schweizerisches Strafrecht Besonderer
Teil I: Straftaten gegen die Individualinteressen, 6. Aufl.
2003, § 4 N. 16; BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit
suisse, Vol. I, 2002, N. 36 zu Art. 129 StGB; unklar: STEFAN
TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch
Praxiskommentar, 2008, N. 8 zu Art. 117 StGB, wo echte
Konkurrenz zu Gefährdungsdelikten verneint wird in Fällen, in
denen ausser der verletzten Person niemand gefährdet wurde bzw.
N. 8 zu Art. 129 StGB, wo echte Konkurrenz zu Art. 117 grundsätzlich
bejaht wird). Diese Auffassung wird damit begründet, dass das Fahrlässigkeitsdelikt
das Handlungsunrecht des Vorsatzdeliktes nicht abgelte.
2.7 Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Tötung von Art.
117 StGB geht über jenen von Art. 129 StGB hinaus. Er setzt
nicht nur die Gefährdung des Rechtsguts Leben, sondern dessen
Verletzung, den Tod, voraus. In subjektiver Hinsicht erfordert
Art. 117 StGB Fahrlässigkeit, Art. 129 StGB direkten Vorsatz
sowie Skrupellosigkeit. Hinsichtlich des Wissens um die
möglichen Folgen der Tat stimmen der subjektive Tatbestand von
Art. 129 StGB und Art. 117 StGB im vorliegenden Fall, wo der
Beschwerdeführer mit bewusster Fahrlässigkeit handelte, zwar
überein. Aufgrund seiner Fahrweise wusste der Beschwerdeführer
um das hohe Risiko eines Unfalles, der damit einhergehenden
Lebensgefahr und die möglicherweise tödlichen Folgen
(angefochtenes Urteil S. 15 und S. 20). Hingegen besteht ein
massgeblicher Unterschied zwischen den beiden Delikten im
Willensmoment. Während der Beschwerdeführer einerseits gerade
darauf vertraute, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg nicht
verwirklicht und niemand getötet wird (subjektiver Tatbestand
der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB), fand er sich mit
der unmittelbaren Lebensgefahr als notwendige Folge seiner
überaus schnellen Fahrweise ab. Er erfüllt den Vorsatz der
Gefährdung des Lebens und die Voraussetzungen der fahrlässigen
Tötung von Art. 117 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB. Auch wenn
der Tatbestand der Gefährdung des Lebens mit Todesfolge nach
aArt. 129 Abs. 3 StGB abgeschafft wurde, ist kein Wille des
Gesetzgebers ersichtlich, wonach der Täter nicht gleichzeitig
wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen ist, sofern er die
Todesfolge voraussehen konnte. Vielmehr führte der Bundesrat im
Zusammenhang mit der Abschaffung der Körperverletzung mit
Todesfolge aus, der Täter sei unter Anwendung der
Konkurrenzvorschriften von aArt. 68 Ziff. 1 StGB sowohl wegen
schwerer Körperverletzung als auch wegen fahrlässiger Tötung zu
bestrafen, wenn das Opfer voraussehbar an den Folgen der
Körperverletzung sterbe (vgl. Botschaft BBl 1985 1009 Ziff.
213.1). Dasselbe muss für das Verhältnis zwischen dem Tatbestand
der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB und der
fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB gelten, wo die Botschaft
ausdrücklich auf die Ausführungen zur schweren Körperverletzung verweist
(Botschaft BBl 1985 1009 Ziff. 214.3 mit Verweis auf Ziff. 213.1).
Daher ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre eine echte
Konkurrenz zwischen der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB und
der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zu bejahen.
3. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung in
mehrfacher Hinsicht. Die Vorinstanz sei von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen und habe wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung ihres Ermessens
falsch gewichtet.
3.1 Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift in
die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von
rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist,
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet
hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Die
Begründung muss die Höhe der ausgesprochenen Strafe
rechtfertigen. Hingegen ist der Richter nicht gehalten, in
Zahlen anzugeben, wie er welche Strafzumessungskriterien
würdigt. Je höher die Strafe ausfällt, desto umfassender muss
die Begründung der Strafzumessung sein. Dies gilt insbesondere
dort, wo die Strafe innerhalb des Strafrahmens sehr hoch
angesetzt wird. Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das
Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die
Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform erscheint (vgl.
BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen). 3.2 3.2.1 Der
Beschwerdeführer rügt, der von der Vorinstanz verwendete Begriff
"getunter Subaru Impreza" suggeriere eine Leistungssteigerung.
Es habe sich aber lediglich um optische Anpassungen gehandelt.
Die Vorinstanz habe diesen Umstand der Leistungssteigerung zu
Unrecht in die Strafzumessung einfliessen lassen. 3.2.2 Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wies das
Unfallfahrzeug nicht nur optische Veränderungen, sondern unter
anderem auch ein unter das zulässige Minimum eingestelltes
Gewindefahrwerk auf (angefochtenes Urteil S. 7). Deshalb ist es
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem "getunten"
Fahrzeug ausgeht, mit welchem der Beschwerdeführer die zulässige
Geschwindigkeit überschritt. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer
macht geltend, die Vorinstanz würdige die grosse
Rücksichtslosigkeit gegenüber seinen beiden Kollegen unter
Verletzung von Bundesrecht in doppelter Weise straferhöhend,
einerseits beim Tatbestandsmerkmal der Skrupellosigkeit und
andererseits innerhalb des konkreten Strafrahmens. Er
beanstandet zudem, die Vorinstanz berücksichtige die
Rücksichtslosigkeit gegenüber B.________ zu Unrecht als
straferhöhend, obwohl er diesbezüglich vom Vorwurf der
Gefährdung des Lebens freigesprochen worden sei. 3.3.2 Das
Doppelverwertungsverbot verbietet, Umstände, die zur Anwendung
eines höheren bzw. tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des
geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder
Strafminderungsgrund zu berücksichtigen. Sonst würde dem Täter
der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu Gute
gehalten. Indes darf der Richter zusätzlich in Rechnung stellen,
in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender
Tatumstand gegeben ist. Er verfeinert damit nur die Wertung, die
der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens
vorgezeichnet hat (vgl. BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f. mit
Hinweis). Es verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot,
bestimmte Umstände, welche Tatbestandsmerkmale oder gesetzliche
Qualifikationsgründe darstellen, bei der Strafzumessung
straferhöhend zu berücksichtigen. Denn das Ausmass solcher
Umstände kann mehr oder weniger gross sein (Urteil 6S.84/1998
vom 28 Januar 1999 E. 8a mit Hinweis). 3.3.3 Die Vorinstanz
erwägt zur Strafzumessung, die Höhe der gefahrenen
Geschwindigkeit (188 km/h) lasse auf eine grosse
Rücksichtslosigkeit schliessen, nicht nur gegenüber seinen
beiden getöteten Kollegen, sondern generell gegenüber den
anderen Verkehrsteilnehmern, die sich im Tatzeitpunkt auf dem
entsprechenden Streckenabschnitt befanden (angefochtenes Urteil
S. 26). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist
dadurch das Doppelverwertungsverbot nicht verletzt. Zur
Strafzumessung gehört die Gewichtung der Tatschwere, welche
unterschiedlich gross sein kann. Selbst wenn das
Tatbestandselement der Skrupellosigkeit von Art. 129 StGB ein
verwerfliches, leichtsinniges Verhalten gegenüber den beiden
Opfern beinhaltet, darf die Vorinstanz die Tat angesichts der
gefahrenen Geschwindigkeit von 188 km/h ohne Verletzung von
Bundesrecht als besonders rücksichtslos werten, da insbesondere
nachts auf einer kurvenreichen Strecke eine Lebensgefahr schon
bei niedrigeren Geschwindigkeiten resultieren kann. Die
Vorinstanz darf das Verhalten auch deshalb als besonders
rücksichtslos bezeichnen, weil der Beschwerdeführer nicht nur
für die Unfallopfer, sondern auch für die anderen, vom Unfall
nicht betroffenen Verkehrsteilnehmer (so auch B.________), eine
ganz erhebliche Gefahr schuf und diesbezüglich wegen grober
Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen wurde. 3.4 3.4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, im Rahmen der Strafzumessung sei
zu seinen Gunsten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro
reo" davon auszugehen, dass die beiden Opfer mit seiner
Fahrweise einverstanden gewesen seien. Die Vorinstanz
argumentiere widersprüchlich. Einerseits erwäge sie, es gebe
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Opfer in die eigene
Lebensgefährdung eingewilligt hätten. Andererseits führe sie
aus, es bleibe unklar, ob er den Opfern etwas habe beweisen
wollen, doch dürfe angenommen werden, dass sie sein
Fahrverhalten zur Genüge kannten. 3.4.2 Die Vorinstanz prüft die
Einwilligung der Opfer in die Lebensgefährdung als möglichen
Rechtfertigungsgrund und verwirft einen solchen ausdrücklich
(angefochtenes Urteil S. 20). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers lässt sich aus den Erwägungen zu seinem
Tatmotiv oder zum generellen Bewusstsein seiner Kollegen
hinsichtlich seines Fahrstils nichts zur Frage herleiten, ob sie
auch im konkreten Fall mit seiner Fahrweise einverstanden waren.
Insoweit ist der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform. 3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz würdige
sein Nachtatverhalten zu Unrecht negativ. Der Vorwurf, er habe
als Geschäftsführer eines Bordells primär sein eigenes
wirtschaftliches Fortkommen im Visier, sei willkürlich. Die
Vorinstanz verfalle in unzulässige Mutmassungen, wenn sie ihm
unterstelle, er halte sein Einkommen bewusst tief und schöpfe
seine finanzielle Kapazität nicht voll aus, um keine
Rückstellungen oder Akontozahlungen für Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche zu tätigen. Die Vorinstanz dürfe dies, wie
auch die bloss dem Grundsatz nach erfolgte Anerkennung der
Schadenersatzforderungen, nicht straferhöhend berücksichtigen.
Die Übernahme des Bordells sei nicht negativ bzw. straferhöhend
zu veranschlagen. Der Beschwerdeführer reicht zwei weitere
Berichte betreffend seines Verhaltens anlässlich eines
Verkehrsunfalls vom 28. Oktober 2002 ein. Zudem stellt er ein
Gesuch um Einholung eines Leistungsberichts der Armee. 3.5.2 Die
Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer bezwecke mit
dem Bordellbetrieb einen finanziellen Gewinn, ist vertretbar,
denn dies stellt seine einzige Einkommensquelle dar. Hingegen
kann dieser Umstand nicht zu Lasten des Beschwerdeführers in die
Strafzumessung einfliessen, solange die Tätigkeit legal ist und
keinen Zusammenhang zu den begangenen Delikten aufweist. Nichts
für die Strafzumessung hergeleitet werden darf auch aus der
unklaren Einkommenshöhe sowie der Ungewissheit, ob der
Beschwerdeführer Teilzahlungen an die Hinterbliebenen leisten
könnte. Denn insoweit verfällt die Vorinstanz in blosse
Spekulation über die mutmassliche Einkommenshöhe, ohne sich an
konkreten Beweismitteln zu orientieren. Auch wenn die leicht
negative Gewichtung der Tätigkeit im Sexgewerbe und die
Mutmassung hinsichtlich der Einkommenshöhe nicht
bundesrechtskonform sind, so ist es im Ergebnis nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Leumund des
Beschwerdeführers insgesamt als erheblich getrübt bezeichnet.
Denn er verfügt über mehrere einschlägige Vorstrafen im
Strassenverkehrsbereich, welche zwischen dem 14. März 2001 und
dem 24. November 2003, mithin nicht lange Zeit vor dem Unfall,
datieren und welche offensichtlich keine Wirkung zeitigten.
Darüber hinaus delinquierte er während eines laufenden
Strafverfahrens erneut (Widerhandlung gegen das Waffengesetz).
Ebenfalls als bundesrechtskonform erscheint es, dass die
Vorinstanz infolge bisher unterbliebener Zahlungen an die Opfer
nicht von tätiger oder aufrichtiger Reue nach aArt. 64 Abs. 7
StGB bzw. Art. 48 lit. d StGB ausgeht. Im Übrigen durfte sie
auch die dem Grundsatz nach erfolgte Anerkennung der
Schadenersatzforderungen nicht strafmindernd werten, weil der
Beschwerdeführer seine Schulden durch Aufnahme eines
Geschäftskredits freiwillig vergrösserte und so die
Schadenersatzzahlungen an die Hinterbliebenen erschwerte. In
diesem Punkt nahm die Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine Straferhöhung vor, sondern sie sah
vielmehr von einer Strafminderung ab. Als unzutreffend erweist
sich die Rüge, die Vorinstanz berücksichtigte nicht, dass er
Kontakt zu den Hinterbliebenen aufgenommen habe. Sie wertet die
Reue strafmindernd und bezieht damit diesen Punkt sinngemäss in
die Strafzumessung ein. Soweit der Beschwerdeführer neue
Beweismittel hinsichtlich eines Verkehrsunfalles aus dem Jahr
2002 einreicht und zu seinem Nachtatverhalten gewürdigt haben
will, ist festzustellen, dass diese vor der Tat am 22. Juni 2005
datieren und sich daraus nichts für die Strafzumessung herleiten
lässt. Im Übrigen legt er nicht dar, dass er den Beweisantrag
hinsichtlich des Leistungsberichts der Armee nicht bereits im
kantonalen Verfahren hätte stellen können. Darauf ist nicht
einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG). 3.6 3.6.1 Der Beschwerdeführer
rügt, die Vorinstanz spreche in willkürlicher Weise eine
exemplarisch hohe Strafe aus. Im verkehrspsychologischen
Eignungsgutachten vom 22. Dezember 2005 sei er als charakterlich
fahrgeeignet bezeichnet worden. Zudem sei er beim Unfall zu 100
% fahrtüchtig und nüchtern gewesen. Die Vorinstanz gewichte die
Tatfolgen (2 Todesopfer) zu stark. Die tatsächlichen Folgen
hätten wenig zu tun mit der persönlichen Vorwerfbarkeit des
rechtswidrigen Verhaltens. In Vergleichsfällen, insbesondere
auch gegenüber vorsätzlichen bzw. eventualvorsätzlichen
Tötungsdelikten, seien niedrigere Strafen ausgesprochen worden.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren
sowie den vollbedingten Strafvollzug. 3.6.2 Die Vorinstanz geht
von einem erweiterten Strafrahmen von 7 ½ Jahren für die
Gefährdung des Lebens aus und erhöht die Strafe infolge der
Mehrheit der Delikte. Sie würdigt das Verschulden innerhalb des
Strafrahmens als sehr schwer, weil der Beschwerdeführer mit 188
km/h besonders rücksichtslos gefahren sei. Dabei bezieht sie den
verschuldeten Erfolg, den Tod seiner beiden Freunde sowie die
Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ein. Straferhöhend wertet
sie die drei einschlägigen Vorstrafen im Strassenverkehrsbereich
sowie das Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über
Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WG; SR 514.54)
während eines laufenden Strafverfahrens, für welches der
Beschwerdeführer am 9. April 2008 zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu Fr. 110.- und einer Busse von Fr. 800.-
verurteilt wurde. Strafmindernd veranschlagt sie, dass der
Beschwerdeführer die Tat bereut, von den Unfallfolgen in
persönlicher und beruflicher Hinsicht selbst erheblich betroffen
ist, in geordneten Verhältnissen lebt und sich im Strafverfahren
grundsätzlich kooperativ verhalten hat. Sie erachtet eine
Freiheitsstrafe von 6 Jahren als der Tat und dem Verschulden des Beschwerdeführers
angemessen. Diese spricht sie als Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsstatthalteramts
Luzern vom 9. April 2008 aus. 3.6.3 Die Vorinstanz bringt mit dem
als sehr schwer bewerteten Tatverschulden und der Bejahung des direkten
Vorsatzes sowie der Skrupellosigkeit im Rahmen des subjektiven Tatbestandes
der Gefährdung des Lebens zum Ausdruck, dass sie die Tat ausgesprochen
nahe an einer eventualvorsätzlichen Tötung ansiedelt. Sie misst, unter
Berücksichtigung strafmindernder Faktoren, eine hohe Freiheitsstrafe
von 6 Jahren zu, welche in der Nähe der maximal möglichen Strafe (7
½ Jahre Freiheitsstrafe) liegt. Die ausgefällte Strafe resultiert
primär aus dem sehr schweren Verschulden, der mehrfachen Tatbegehung,
der Mehrheit der Delikte, der mehreren einschlägigen Vorstrafen und
der Delinquenz während des laufenden Strafverfahrens. Dabei siedelt
die Vorinstanz diese infolge strafmindernder Elemente (vgl. E. 3.5.3)
unterhalb des maximal möglichen Strafrahmens an. Die vorinstanzliche
Begründung fällt angesichts der Strafhöhe (eher) knapp aus. Dies ist
aber im vorliegenden Fall, wo keine Tatzeugen existieren und sich
der Beschwerdeführer nicht mehr an den Verkehrsunfall erinnert, im
Ergebnis nicht zu beanstanden, berücksichtigt sie doch die wesentlichen
Elemente der Strafzumessung. Im Zusammenhang mit der Strafhöhe ist
darauf hinzuweisen, dass beim inzwischen abgeschafften Tatbestand
der Gefährdung des Lebens mit Todesfolge (vgl. E. 2.5) der Strafrahmen
bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichte. Insgesamt erscheint die
Strafe nicht als unhaltbar hoch.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da
die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seinen
angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des
Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Koch