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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0hh07b
Erfasst am : 2007.11.30




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6B_103/2007 (12.11.2007)


Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

6B_103/2007 /rom


Urteil vom 12. November 2007

Strafrechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari, Favre, Mathys,

Gerichtsschreiber Stohner.


Parteien

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal,

Beschwerdeführerin,


gegen


X.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Fred M. Wagner,


Gegenstand

Strafzumessung (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern),


Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 13. Februar 2007.


Sachverhalt: 


A. 

Mit Urteil vom 5. Januar 2006 erklärte das Strafgericht 
Basel-Landschaft X.________ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit 
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer 
Gefängnisstrafe von 2 Jahren. 


B. 

In teilweiser Gutheissung der Appellation von X.________ sprach 
das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, 
diesen mit Urteil vom 13. Februar 2007 der mehrfachen sexuellen Handlungen 
mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu 
einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer 
Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 
180 Tagessätzen à Fr. 130.-. 


C. 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft führt 
Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts 
des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Februar 2007 sei abzuändern und 
X.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu verurteilen. 
Die Strafe sei gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB teilweise aufzuschieben, 
wobei der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe zwölf Monate (ev. 
sechs Monate) betragen solle. Die Probezeit für den bedingt vollziehbaren 
Teil der Strafe sei gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzulegen. 
Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft 
vom 13. Februar 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an 
die Vorinstanz zurückzuweisen. 


Das Kantonsgericht Basel-Landschaft und der Beschwerdegegner 
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter stellt der Beschwerdegegner 
den Antrag, er sei in Gutheissung der Beschwerde mit einer Freiheitsstrafe 
von zwei Jahren zu bestrafen, wobei der Vollzug der Strafe gestützt 
auf Art. 42 Abs. 1 StGB ganz aufzuschieben sei. 


Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 


1. 

1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Datum des 
Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 
173.110) ergangen (vgl. AS 2006, 1242). Die Beschwerde untersteht 
daher neuem Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 


Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der 
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von 
der in ihren Anträgen unterliegenden Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 
1 lit. b Ziff. 3 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer 
letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 
90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet. 


1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 
und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht 
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die 
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen 
der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen 
als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde 
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung 
abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4). 


2. 

Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschliesslich gegen die 
Strafzumessung. 


2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, in Gesamtwürdigung der Tat- und 
Täterkomponenten sei von einem schweren Verschulden des Beschwerdegegners 
auszugehen. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils erscheine 
deshalb - wenngleich am oberen Rand liegend - eine Freiheitsstrafe 
von zwei Jahren als grundsätzlich angemessen. Da beim Beschwerdegegner 
keine Anzeichen ersichtlich seien, welche die Vermutung der günstigen 
Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB widerlegen würden, sei der 
bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die alleinige Verhängung einer 
bedingten Freiheitsstrafe werde jedoch dem schweren Verschulden des 
Beschwerdegegners nicht gerecht. In Anbetracht aller wesentlichen 
Umstände des konkreten Falls, so insbesondere des fortgeschrittenen 
Alters (Jahrgang 1941) und der angeschlagenen Gesundheit des Beschwerdegegners, 
seines guten Leumunds und der fehlenden Rückfallgefahr, sei es sinnvoller, 
die bedingte Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit 
einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden, statt den Vollzug der Freiheitsstrafe 
gemäss Art. 43 StGB nur teilweise aufzuschieben. Dem schweren Verschulden 
des Beschwerdegegners entsprechend erscheine es geboten, einen Viertel 
der grundsätzlich als angemessen qualifizierten Freiheitsstrafe von 
zwei Jahren in die Form der unbedingten Geldstrafe zu kleiden. Im 
Ergebnis sei der Beschwerdegegner zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt 
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe 
von 180 Tagessätzen à Fr. 130.- (insgesamt Fr. 23’400.-) zu verurteilen 
(angefochtenes Urteil S. 9 f.). 


2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufteilung einer 
als angemessen erachteten Freiheitsstrafe von zwei Jahren in eine 
Geld- und Freiheitsstrafe verletze Bundesrecht. Art. 42 Abs. 4 StGB 
sei so auszulegen, dass eine Geldstrafe nur zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe 
ausgesprochen werden könne. Eine Geldstrafe könne nicht Bestandteil 
der Freiheitsstrafe sein, da es sich um zwei unterschiedliche Sanktionsarten 
handle. Der Umrechnungsschlüssel von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach 
ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe entspricht, könne 
nur dort gelten, wo die kurze Freiheitsstrafe nicht möglich sei, d.h. 
im Bagatellbereich. Der Gesetzgeber habe nicht die Absicht verfolgt, 
mehrjährige Freiheitsstrafen auch nur teilweise mit Geldstrafen zu 
ersetzen. Insbesondere könne es nicht dem Sinn und Zweck der Regelung 
entsprechen, mit der Geldstrafe gewissermassen den Strafrahmen der 
Freiheitsstrafe einzuschränken. Aufgrund des schweren Verschuldens 
des Beschwerdegegners sei vorliegend eine teilbedingte Strafe auszusprechen. 



3. 

Am 1. Januar 2007 ist die Revision des Allgemeinen Teils des 
Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Sie brachte eine grundlegende 
Neuordnung des Sanktionensystems (Botschaft des Bundesrates zur Änderung 
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998; BBl 
1999 II S. 1984). Zentrales Anliegen der Revision war das Zurückdrängen 
der kurzen Freiheitsstrafe, die Einführung alternativer Sanktionen 
wie der Geldstrafe oder der gemeinnützigen Arbeit als eigenständige 
Sanktionsform sowie die Ausdehnung des bedingten Strafvollzuges (bundesrätliche 
Botschaft, S. 2017 ff., 2024 ff., 2032 ff., 2048 ff.). Daneben wurde 
die sog. teilbedingte Strafe als Mittellösung zwischen dem vollständigen 
Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt. 


4. 

4.1 Art. 42 StGB ("bedingte Strafen") regelt die Gewährung des 
bedingten Strafvollzuges: Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe 
von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel 
auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den 
Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten 
(Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten 
Geldstrafe oder mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden 
(Art. 42 Abs. 4 StGB). 


4.2 In subjektiver Hinsicht hat das Gericht für die Gewährung 
des bedingten Strafvollzuges wie bisher eine Prognose über das zukünftige 
Verhalten des Täters zu stellen. 

4.2.1 Die vom Bundesgericht entwickelten Prognosekriterien 
bleiben weiterhin massgebend. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte 
für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung 
aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen 
sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie 
alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des 
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung 
des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. 
Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie 
und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf 
Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis 
zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, 
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere 
zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der 
Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben 
werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen 
lässt (BGE 128 IV 193 E. 3a; 118 IV 97 E. 2b). 

4.2.2 Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für 
den Strafaufschub liegen allerdings unter neuem Recht etwas tiefer. 
Früher setzte der Aufschub der Strafe voraus, dass zu erwarten ist, 
der Verurteilte werde sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe 
von weiteren Delikten abhalten lassen (Art. 41 Ziff. 1 StGB a.F.). 
Die Erwartung künftigen Wohlverhaltens hatte eine sehr bestimmte zu 
sein. Der Täter musste zureichende Gewähr für eine dauernde Besserung 
bieten, um auf eine positive Prognose schliessen zu können (BGE 100 
IV 9 E. 2 S. 11). Eine bloss unbestimmte Hoffnung, er werde sich künftig 
wohl verhalten, genügte für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs 
nicht (BGE 100 IV 133). 


Nach Art. 42 Abs. 1 StGB hat das Gericht neu den Vollzug der 
Strafe in der Regel aufzuschieben, "wenn eine unbedingte Strafe nicht 
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen 
oder Vergehen abzuhalten". Das bedeutet natürlich nicht, dass das 
Gericht eine Wirkungsprognose darüber abzugeben hat, ob eine unbedingte 
Strafe zur Verhinderung künftiger Delinquenz geeignet und notwendig 
ist (siehe dazu Günter Stratenwerth, Das künftige System der Sanktionen 
im Erwachsenenstrafrecht - ein kriminalpolitischer Fortschritt-, in: 
Zwischen Mediation und Lebenslang, Zürich 2002, S. 375). Die Neufassung 
hat eine andere Bedeutung: Während früher eine günstige Prognose erforderlich 
war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Botschaft, 
S. 2049). Die Lehre spricht in diesem Zusammenhang von einer Vermutungsumkehr, 
mit der das Hauptgewicht weiter zu Gunsten des bedingten Vollzuges 
verlagert werden soll (Esther Omlin, Strafgesetzbuch, Revision des 
Allgemeinen Teils, Basel 2006, S. 9; Georges Greiner, Bedingte und 
teilbedingte Strafen, Strafzumessung, in: Zur Revision des Allgemeinen 
Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 
Felix Bänziger/Annemarie Hubschmid/Jürg Sollberger [Hrsg.], 2. Aufl., 
Bern 2006, S. 99; Brigitte Tag, Strafgesetzbuch: Ein Überblick über 
die Neuerungen, Plädoyer 2007 1 S. 38). Die Gewährung des Strafaufschubes 
setzt mit anderen Worten nicht mehr die positive Erwartung voraus, 
der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der 
Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb 
die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen 
werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang 
(Botschaft, S. 2049; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, 
Allgemeiner Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 5 Rz. 38 S. 139). 

4.2.3 Eine Besonderheit in der Prognosebildung gilt für den 
Fall, dass der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat 
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe 
von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 
2 StGB). Liegt ein Rückfall im Sinne dieser Bestimmung vor, ist der 
Aufschub nur zulässig, "wenn besonders günstige Umstände vorliegen". 
Darunter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass 
die Vortat die Prognose verschlechtert (Botschaft, S. 2050). Bei Art. 
42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose 
bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt 
der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für 
die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte 
(Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141). Die Gewährung des bedingten 
Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung 
aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat 
eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, 
ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände 
zumindest kompensiert wird (ähnlich: Greiner, a.a.O., S. 101). Das 
trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung 
in keinerlei Zusammenhang steht, oder bei einer besonders positiven 
Veränderung in den Lebensumständen des Täters (Botschaft, S. 2050; 
Greiner, a.a.O., S. 101; Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141). 
Jedenfalls ist bei eindeutig günstiger Prognose der Strafaufschub 
stets zu gewähren (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 42 S. 141). 



Die Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der 
Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen 
vermag, im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 
a.F.). Danach war der Aufschub unzulässig, wenn der Verurteilte innerhalb 
der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen 
Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe von mehr als drei 
Monaten verbüsst hat. Die neue Regelung begünstigt den bedingten Strafvollzug 
damit in zweifacher Hinsicht. Zum einen ist das Strafmass, das gegen 
eine günstige Prognose spricht, praktisch verdoppelt worden (auf sechs 
Monate). Zum anderen stellt selbst die Verurteilung von dieser Tragweite 
keinen objektiven Ausschlussgrund mehr dar, sondern ist in jedem Fall 
in die Prognosebildung miteinzubeziehen (Stratenwerth, a.a.O., § 5 
Rz. 40 ff. S. 140 f.; zu den eher theoretischen Verschärfungen: Greiner, 
a.a.O., S. 100 f.). 

4.2.4 Bei der Prognose über das künftige Legalverhalten ist als 
weiteres Indiz zu berücksichtigen, ob der Täter die zumutbare Schadenbehebung 
unterlassen hat (Art. 42 Abs. 3 StGB). Zu denken ist etwa an Fälle, 
in denen der Täter nach einer behördlichen Aufforderung oder einer 
Schuldanerkennung sich trotz Ersatzfähigkeit weigert, den verursachten 
Schaden zu ersetzen (Omlin, a.a.O., S. 10; vgl. BGE 77 IV 136 E. 2). 



4.3 In objektiver Hinsicht setzt der Aufschub einer 
Freiheitsstrafe einzig eine Untergrenze (mindestens sechs Monate) 
und eine Obergrenze (höchstens zwei Jahre) voraus, womit die Zulässigkeitsschranke 
des bedingten Strafvollzuges von bisher 18 Monaten angehoben wurde. 



4.4 Mit der Umschreibung der subjektiven und objektiven 
Voraussetzungen des bedingten Strafvollzuges hat der Gesetzgeber ein 
insgesamt erfolgreiches Institut ausgebaut. Dabei hat er die Ungewissheit 
in der Prognosestellung berücksichtigt, in der Erkenntnis, dass sich 
90 Prozent der verurteilten Personen während der Probezeit bewähren, 
und geleitet vom Grundgedanken, dass auf die Vollstreckung der Strafe 
(vorerst) verzichtet werden soll, wenn dies unter spezialpräventiven 
Gesichtspunkten als sinnvoll erscheint (Botschaft, S. 2048, 2052). 


4.5 

4.5.1 Aufgrund einer nachträglichen Gesetzesanpassung wurde Art. 
42 Abs. 4 StGB eingeführt, der eine Strafenkombination erlaubt. Dadurch 
soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, 
eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, 
die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für 
Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen 
(Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strafgesetzbuches in der 
Fassung vom 13. Dezember 2002 vom 29. Juni 2005; BBl 2005 S. 4689, 
4695, 4699 ff.). Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität, 
übernimmt sie auch Aufgaben der Generalprävention. 

4.5.2 Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz 
allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. 
Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der 
Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen 
mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen 
spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombination dient 
hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten 
Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. 
Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese soll nicht etwa 
zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. 
Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine 
täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe 
und die damit verbundene Geldstrafe bzw. Busse in ihrer Summe schuldangemessen 
sein müssen (BGE 124 IV 134 E. 2c/bb). Die Strafenkombination, wie 
sie Art. 42 Abs. 4 StGB vorsieht, ist im Verlaufe der Revision als 
"sursis qualitativement partiel" bezeichnet worden. 


5. 

5.1 Mit Art. 43 StGB (dt. "teilbedingte Strafen"; frz. "sursis 
partiel à l’exécution de la peine; ital. "pene con condizionale parziale") 
wird für die schweizerische Rechtsordnung ein bislang unbekanntes 
Institut eingeführt: Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe 
von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise 
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters 
genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare 
Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 
StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil 
der Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 
Abs. 3 StGB). 


5.2 Die Grundidee der teilbedingten Strafe ist in erster Linie 
auf den teilweisen Aufschub bzw. Vollzug von Freiheitsstrafen zugeschnitten. 
Das Gericht kann einen (kleinen) Teil der Strafe als unbedingt vollziehbar 
erklären, während der Vollzug des anderen (grösseren) Teils zur Bewährung 
ausgesetzt wird. Der Bundesrat hat dieses Rechtsinstitut "trotz Bedenken" 
vorgeschlagen im Wesentlichen aus folgenden Überlegungen: (1.) Das 
Gericht steht mit dem sursis partiel nicht mehr vor dem Entscheid 
"Alles oder Nichts", sondern erhält einen grösseren Ermessensspielraum 
und kann die Strafe besser individualisieren. (2.) Der sursis partiel 
kann dazu beitragen, dass die Richter bei Strafen zwischen 18 und 
36 Monaten eher zu einer günstigen Prognose neigen, wenn ein Teil 
der Strafe unbedingt vollzogen werden kann. Damit wird der Befürchtung 
begegnet, die Richter würden bei einer Anhebung des bedingten Strafvollzuges 
auf 36 Monate vermehrt unbedingte Strafen ausfällen (sog. ergebnisorientierte 
Sanktionsentscheidungen), was eine spürbare Mehrbelastung des Strafvollzuges 
zur Folge haben könnte. (3.) Der sursis partiel kann dazu führen, 
dass Freiheitsstrafen zwischen zwölf und achtzehn Monaten, die sonst 
unbedingt ausgesprochen würden, teilbedingt verhängt werden (Botschaft, 
S. 2052 f.). 


Die vom Bundesrat vorgeschlagene Anhebung der Obergrenze beim 
bedingten Strafvollzug von achtzehn Monaten auf drei Jahre wurde vom 
Parlament als zu weitgehend empfunden, und es reduzierte die Obergrenze 
auf zwei Jahre (Art. 42 Abs. 1 StGB). In der parlamentarischen Beratung 
wurde dabei verschiedentlich Bezug genommen auf die Einführung des 
sursis partiel (Voten NR Cina, Leuthard und de Dardel, AB 2001 N 561 
f.; zum Zusammenhang: Karl-Ludwig Kunz, Zur Neugestaltung der Sanktionen 
des Schweizerischen Erwachsenenstrafrechtes, ZStrR 117/1999 S. 248; 
André Kuhn, Le sursis et le sursis partiel selon le nouveau Code pénal, 
ZStrR 121/2003 S. 273). 


Die Abgrenzung zwischen dem bedingten und dem teilbedingten 
Strafvollzug blieb im Gesetzgebungsprozess unklar. Nach der bundesrätlichen 
Botschaft war darauf abzustellen, ob der Aufschub der Strafe nicht 
notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen 
abzuhalten, bzw. ob der Teilvollzug unter dem nämlichen Gesichtspunkt 
als notwendig erscheint (Art. 43 gemäss Botschaft, S. 2309). Im Auftrag 
der Rechtskommission des Ständerates erarbeitete die Verwaltung in 
der Folge einen Vorschlag zum sursis partiel, der sich nicht nur auf 
Freiheitsstrafen, sondern auf alle Strafarten beziehen sollte. Bei 
dieser Gelegenheit wurde der Gesetzestext neu gefasst und die sog. 
Verschuldensklausel eingeführt (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen 
des "Verschuldens" wurden nicht mehr schriftlich begründet und auch 
in der Rechtskommission des Ständerates nicht mehr angesprochen. Der 
Vorschlag wurde Gesetz - und blieb damit in einem entscheidenden Punkt 
ohne nähere Begründung (Greiner, a.a.O., S. 114 und Anm. 42; Franz 
Riklin, Strafen und Massnahmen im Überblick, in: Die Revision des 
Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, hrsg. von Brigitte Tag/Max Hauri, 
Zürich 2006, S. 90 f.). 

5.3 

5.3.1 Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne 
von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung 
besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch 
ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit 
die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt die 
Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt 
wird. Umgekehrt gilt, dass bei einer Schlechtprognose auch ein bloss 
teilweiser Aufschub der Strafe nicht gerechtfertigt ist. Denn wo keinerlei 
Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch 
den - ganz oder teilweise - gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen, 
muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden. Die Auffassung, 
dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die 
Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht ganz überwiegender 
Lehrmeinung (statt vieler Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 50 S. 144; 
Greiner, a.a.O., S. 111 ff.; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht 
II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 130 ff.; a.M. Kuhn, a.a.O., ZStrR 121/2003 
S. 273 und Anm. 36). 

5.3.2 Die objektiven Voraussetzungen der beiden Bestimmungen 
stimmen hingegen nicht überein, wodurch sich der bedingte Strafvollzug 
(Art. 42 StGB) vom teilbedingten Vollzug (Art. 43 StGB) abgrenzt. 
Teilbedingte Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sind unzulässig. Für 
Strafen bis zu zwei Jahren ergibt sich ein überschneidender Anwendungsbereich 
mit Art. 42 StGB, während für Strafen von zwei bis drei Jahren ausschliesslich 
Art. 43 StGB zur Anwendung gelangt. Rechtsvergleichend ist an dieser 
Stelle festzuhalten, dass die Schweiz praktisch als einzige europäische 
Rechtsordnung (mit Ausnahme von Österreich) für den bedingten und 
den teilbedingten Strafvollzug verschiedene zeitliche Begrenzungen 
kennt (Greiner, a.a.O., S. 110 und 119 ff.). 

5.3.3 Die Voraussetzung, dass eine teilbedingte Strafe nach Art. 
43 StGB notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung 
zu tragen, d.h. in angemessener Weise (so der französische Wortlaut: 
de façon appropriée), ist weitgehend unklar. Unter dem Begriff des 
Verschuldens ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen, 
er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat 
(BGE 129 I 6 E. 6.1). Der Begriffsinhalt richtet sich nach der Legaldefinition 
von Art. 47 Abs. 2 StGB. Gemeint ist die Strafzumessungsschuld. Das 
Verschulden ist daher zunächst und vor allem ein Bemessungskriterium 
bei der Strafzumessung. 


Für die Beurteilung, ob eine teilbedingte Strafe wegen des 
Verschuldens des Täters und unter Berücksichtigung seiner Bewährungsaussichten 
als notwendig erscheint, kann es indessen auf die Strafzumessungsschuld 
nicht mehr in gleicher Weise ankommen. Denn im Zeitpunkt, in dem das 
Gericht über die Gewährung des Strafaufschubes befindet, muss die 
Strafhöhe bereits feststehen, und es geht nur noch um die angemessene 
Vollzugsform. Allerdings verknüpft das Gesetz die Frage nach der schuldangemessenen 
Strafe und jene nach deren Aufschub insoweit, als es den bedingten 
Strafvollzug für Strafen ausschliesst, die zwei Jahre übersteigen. 
Die Notwendigkeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe ergibt sich 
dann als Folge der Schwere des Verschuldens, das sich in einer Strafhöhe 
zwischen zwei und drei Jahren niederschlägt. Darin liegt ein Anhaltspunkt 
für die Bedeutung der Verschuldensklausel. 


5.4 Zu klären ist, ob für Freiheitsstrafen bis zwei Jahre (im 
überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 StGB) eine ähnliche 
Verknüpfung im Hinblick auf anerkannte Strafzwecke zu erfolgen hat. 


5.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die 
Strafzwecke gegeneinander abzuwägen und in eine Rangfolge zu bringen, 
wobei dem Anliegen der Spezialprävention grundsätzlich ein Vorrang 
zukommt. Zum einen dient das Strafrecht in erster Linie nicht der 
"Vergeltung", sondern der Verbrechensverhütung (BGE 129 IV 161 E. 
4.2 S. 164, mit Hinweisen). Dies bringt der Gesetzgeber nicht nur 
mit der Bezeichnung der Resozialisierung als Ziel des Strafvollzuges 
zum Ausdruck (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 StGB), sondern insbesondere auch 
mit der Ausweitung des bedingten Strafvollzugs als ausgesprochen spezialpräventive 
Einrichtung (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des 
Strafrechts, Zweiter Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 96). Zum anderen 
ist zu berücksichtigen, dass im Konfliktsfall ein "Vorrang" der Generalprävention 
spezialpräventive Ziele zu vereiteln droht, die Bevorzugung der Spezialprävention 
hingegen die generalpräventiven Wirkungen einer Sanktion nicht zum 
Vornherein ausschliesst, sondern höchstens in einer schwer messbaren 
Weise abschwächt. Die Strafzwecke bilden ein komplexes Verhältnis 
wechselseitiger Ergänzung, wobei je nach Sachzusammenhang das eine 
oder das andere Kriterium stärker hervortritt (BGE 124 IV 246 E. 2b 
S. 248; 120 IV 1 E. 2b S. 4, je mit Hinweisen). 

5.4.2 Der Sinn des Instituts der teilbedingten Freiheitsstrafen 
ist vor dem Hintergrund der kriminalpolitischen Auseinandersetzung 
um die kurze Freiheitsstrafe zu verstehen. Vereinfachend lässt sich 
diese auf zwei Argumentationsmodelle zurückführen. Nach dem einen 
dient der Teilvollzug zur Abschreckung Dritter oder zur exemplarischen 
Bestrafung bei weit verbreiteten Delikten der kleineren und mittleren 
Kriminalität (z.B. SVG-Delikte), orientiert sich also vornehmlich 
an generalpräventiven und Vergeltungszwecken. Der Gefahr, dass der 
bedingte Strafvollzug seine Warnwirkung verliere, sei mit einer spürbaren 
Reaktion in Form eines kurzen Freiheitsentzuges zu begegnen (sog. 
short sharp shock). Das zweite Modell betont den Strafzweck der Spezialprävention 
und zielt auf eine Milderung strafrechtlicher Eingriffsintensität 
hin. Der Teilvollzug soll nur zur Anwendung gelangen, wenn eine unbedingte 
Freiheitsstrafe ohnehin unumgänglich ist, und dadurch einen Beitrag 
zur Zurückdrängung des Freiheitsentzuges und zur Entlastung der Gefängniskapazitäten 
leistet (zum Ganzen Markus Hans Knüsel, Die teilbedingte Freiheitsstrafe, 
Diss. Bern 1995, S. 92, 124, 175 ff. und passim). 

5.4.3 Erklärtes Ziel der Revision war, mit teilbedingten Strafen 
im Sinne von Art. 43 StGB die Sanktion in erhöhtem Masse zu individualisieren 
und den Strafvollzug zu entlasten, namentlich dort, wo früher eine 
unbedingte Strafe verhängt werden musste. Das gilt ohne Einschränkung 
für zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafen, wobei die Möglichkeit 
zur Individualisierung durch die Obergrenze des bedingten Strafvollzugs 
(Art. 42 Abs. 1 StGB) bzw. die Verschuldensklausel (Art. 43 Abs. 1 
StGB) begrenzt wird. Wohl trifft zu, dass solche Freiheitsstrafen, 
selbst wenn deren Aufschub unter spezialpräventiven Gesichtspunkten 
vorzuziehen wäre, immerhin zum Schuldausgleich teilweise vollstreckt 
werden müssen. Etwas anderes muss jedoch für Freiheitsstrafen gelten, 
die zwei Jahre nicht überschreiten (in diesem Sinn Schwarzenegger/Hug/Jositsch, 
a.a.O., S. 126 ff., 131, 139 ff.; Markus Hug, in: Schweizerisches 
Strafgesetzbuch, 17. Aufl., Zürich 2006, zu Art. 43 StGB; a.M. offenbar 
Stratenwerth, a.a.O., § 5 Rz. 50 S. 144; vgl. aber ders., Die Wahl 
der Sanktionen, insbesondere nach revidiertem AT StGB, in: Strafjustiz 
und Rechtsstaat, hrsg. von Marcel Alexander Niggli/Nicolas Queloz, 
Zürich 2003, S. 12). Das Gesetz statuiert hier nämlich die Regel von 
Art. 42 StGB, die vorgeht. Daran knüpft sich die Erwartung, der Verurteilte 
werde sich unter dem Eindruck des drohenden Strafvollzuges (und allfälliger 
Weisungen und Bewährungshilfen) in Freiheit selbst bessern, ohne dass 
ein unmittelbarer Zugriff zum Ausgleich des bewirkten Unrechts angeordnet 
werden dürfte. Der Strafzweck des Schuldausgleichs (das Vergeltungsprinzip) 
besagt denn auch nur, dass die Strafe der Grösse der Schuld entsprechen 
soll, was eine drastische Bestrafung des Täters bei geringem Verschulden 
verbietet (Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 4. Aufl., 
München 2006, § 3 Rz. 2 ff., insbes. 7 S. 72). Über diese begrenzende 
Funktion hinaus kommt ihm keine weitere Bedeutung zu, nicht bei der 
Strafzumessung und erst recht nicht beim Vollzug, weil dieser dem 
vorrangigen Anliegen der Spezialprävention dient. So hat das Bundesgericht 
in Vollzugsfragen wiederholt auf den Grundsatz "nil nocere" hingewiesen, 
der gebietet, den Verurteilten bei einer sich abzeichnenden Resozialisierung 
möglichst wenig zu gefährden (BGE 121 IV 97 E. 2c, mit Hinweis). 


Ebenso wenig kann massgebend sein, ob die teilweise 
Vollstreckung der Strafe unter generalpräventiven Gesichtspunkten 
als geboten erscheint, um andere von der Begehung von Verbrechen oder 
Vergehen abzuhalten. Eine solche Vorbehaltsklausel, wie sie das Strafgesetzbuch 
Österreichs zum Zwecke der Generalprävention kennt (§ 43 Abs. 1 österr. 
StGB), sieht Art. 43 StGB nicht vor. Auf eine entsprechende Anpassung 
des Gesetzestextes wurde ausdrücklich verzichtet (Botschaft 2005, 
S. 4708). Hinzuzufügen ist, dass der Gesetzgeber dem Konzept des short 
sharp shock eine Absage erteilt hat mit der Vorschrift, dass mindestens 
sechs Monate der Freiheitsstrafe (Art. 43 Abs. 3 StGB) zu vollziehen 
sind (Riklin, a.a.O., S. 87; ders., Die Sanktionierung von Verkehrsdelikten 
nach der Strafrechtsreform, ZStrR 122/2004 S. 171), was nicht zulässt, 
zur Befriedigung generalpräventiver Bedürfnisse am individuellen Täter 
ein Exempel zu statuieren. Aus diesen Gründen darf die Gewährung des 
bedingten Strafvollzuges im Sinne von Art. 42 StGB nicht zugunsten 
anderer Strafzwecke als jenen der Spezialprävention verweigert werden. 


1 


5.5 Nach den dargelegten Grundsätzen ist der Anwendungsbereich 
der teilbedingten Freiheitsstrafen im Sinne von Art. 43 StGB zu konkretisieren. 


5.5.1 Für Freiheitsstrafen, die über der Grenze für bedingte 
Strafen liegen (zwischen zwei und drei Jahren), sieht Art. 43 StGB 
einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten 
Strafvollzuges, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), 
tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen 
dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke 
am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens 
wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die 
"hauptsächliche Bedeutung" bzw. der "Hauptanwendungsbereich" von Art. 
43 StGB (Schwarzenegger/Hug/Jositsch, a.a.O., S. 140; Thomas Manhart, 
Bedingte und teilbedingte Strafen sowie kurze unbedingte Freiheitsstrafen, 
in: Die Revision des Strafgesetzbuches Allgemeiner Teil, hrsg. von 
Brigitte Tag/Max Hauri, Zürich 2006, S. 131). 

5.5.2 Für Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich 
von Art. 42/43 StGB (zwischen einem und zwei Jahren) gilt Folgendes: 
Der Strafaufschub nach Art. 42 StGB ist die Regel, die grundsätzlich 
vorgeht. Der teilbedingte Vollzug bildet dazu die Ausnahme. Sie ist 
nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe 
aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil 
unbedingt ausgesprochen wird (Robert Jerabek, in: Wiener Kommentar 
zum Strafgesetzbuch, hrsg. von Frank Höpfel/Eckart Ratz, 2. Aufl., 
Wien 2003, N. 11 zu § 43a Abs. 3). Damit verhält es sich ähnlich wie 
bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Fall eines Widerrufs 
einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe (BGE 116 IV 97). Ergeben 
sich - inbesondere aufgrund früherer Verurteilungen - ganz erhebliche 
Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung 
aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen 
vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten 
Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser 
Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat 
die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts 
des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus 
bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise 
Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten 
unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung 
des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe 
bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB), spezialpräventiv ausreichend ist. 
Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen. 


5.6 Schliesslich hat das Gericht, wenn es auf eine teilbedingte 
Strafe erkennt, im Zeitpunkt des Urteils den aufgeschobenen und den 
zu vollziehenden Strafteil festzusetzen und die beiden Teile in ein 
angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach Art. 43 muss der unbedingt 
vollziehbare Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3), darf 
aber die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Abs. 2). Im äussersten 
Fall (Freiheitsstrafe von drei Jahren) kann das Gericht demnach Strafteile 
im Ausmass von sechs Monaten Freiheitsstrafe unbedingt mit zweieinhalb 
Jahren bedingt verbinden. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt 
die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel 
ist das "Verschulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung 
zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile 
ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung 
des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend 
zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die 
Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte 
Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten 
(Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. 


6. 

Im zu beurteilenden Fall stellt sich die Rechtslage wie folgt 
dar: 


6.1 Wie dargelegt bildet der teilbedingte Vollzug bei 
Freiheitsstrafen im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42/43 
StGB die Ausnahme, welche nur Anwendung findet, wenn der Aufschub 
wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, 
dass der andere Strafteil unbedingt ausgesproche 


6.2 n wird. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der 
Beschwerdegegner nicht vorbestraft ist, bestehen vorliegend keine 
ganz erheblichen Bedenken an dessen Legalbewährung, so dass der teilweise 
Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten 
nicht unumgänglich erscheint. Vielmehr ist entgegen der Auffassung 
der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Fall die Gewährung des 
bedingten Strafvollzugs - allenfalls in Kombination mit einer Verbindungsgeldstrafe 
bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) - spezialpräventiv ausreichend. 


6.3 Allerdings hat, wie ausgeführt, bei der Strafenkombination 
nach Art. 42 Abs. 4 StGB das Hauptgewicht auf der bedingten Freiheitsstrafe 
zu liegen, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse 
nur untergeordnete Bedeutung zukommt. 

2 

Mit der Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe von 
180 Tagessätzen bzw. eines Viertels der schuldangemessenen Gesamtstrafe 
hat die Vorinstanz jedoch der Verbindungsstrafe einen zu gewichtigen 
Stellenwert eingeräumt und damit Art. 42 Abs. 4 StGB unrichtig angewendet. 



6.4 Im Ergebnis ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen und das 
angefochtene Urteil aufzuheben. Bei ihrer Neubeurteilung wird die 
Vorinstanz auf der Grundlage der vom Bundesgericht entwickelten Kriterien 
zu prüfen haben, ob es dem Verschulden entspricht, den Beschwerdegegner 
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, 
oder ob es angemessener erscheint, in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 
StGB eine Freiheitsstrafe von weniger als 24 Monaten, verbunden mit 
einer (untergeordneten) unbedingten Geldstrafe oder Busse auszusprechen. 
Dabei muss es sich insgesamt um die dem Verschulden entsprechende 
Sanktion handeln. 


6.5 Dem Beschwerdegegner, der eventualiter die Gutheissung der 
Beschwerde beantragt hat, sind keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin 
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 



Demnach erkennt das Bundesgericht: 


1. 

Die Beschwerde in Strafsachen wird gutgeheissen, das Urteil des 
Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Februar 2007 
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz 
zurückgewiesen. 


2. 

Es werden keine Kosten erhoben. 


3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht 
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 



Lausanne, 12 November 2007 

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 


6.6 Der Präsident:Der Gerichtsschreiber: 


4.