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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb51
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 27y14h
Erfasst am : 2009.05.31




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_1023/2008
 
Urteil vom 7. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.
 
Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Ronald Jenal,
 
Gegenstand
Anrechnung der Untersuchungshaft an Busse,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. September 2008.
 
Sachverhalt: 
 
A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ auf 
Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen den erstinstanzlichen 
Freispruch am 15. September 2008 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem 
Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie des Nichtbeherrschens 
des Fahrzeugs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe 
von 45 Tagessätzen zu Fr. 160.- bei einer Probezeit von zwei Jahren 
und mit einer Busse von Fr. 1’500.- bzw. mit acht Tagen Haft im Falle 
der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Die Untersuchungshaft von 
einem Tag rechnete es mit Fr. 160.- an die Busse an. 
 
B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt gegen 
dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie 
beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung 
an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen, damit es die 
Untersuchungshaft an die Geldstrafe anstatt an die Busse anrechne. 

 
C. Das Obergericht des Kantons Zürich reichte mit Eingabe vom 9. 
Januar 2009 seine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdegegner verzichtete 
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. 
 
Erwägungen: 
 
1. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anrechnung der 
ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag an die Busse 
verletze Bundesrecht. Die Untersuchungshaft sei an die 
Geldstrafe als Hauptstrafe anzurechnen. Bei der Busse handle es 
sich um eine Kombination von Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 
4 StGB und Übertretungsbusse nach Art. 103 ff. StGB. Bei Übertretungen 
werde kaum je Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschwerdeführer sei 
im vorliegenden Fall nicht wegen der Verletzung der Verkehrsregeln, 
sondern wegen des Verdachts des Fahrens in angetrunkenem Zustand in 
Untersuchungshaft versetzt worden. Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft 
an die Übertretungsbusse fehle der Zusammenhang zwischen der Tat und 
der Haft. Eine Anrechnung an die Übertretungsbusse falle deshalb ausser 
Betracht. Die Hauptstrafe sei im vorliegenden Fall auf die Geldstrafe 
anzurechnen, der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB komme nur 
untergeordnete Bedeutung zu. Die Verbindungsbusse sei eingeführt worden, 
um durch den "spürbaren Denkzettel" eine generalpräventive Wirkung 
zu erzielen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Busse stehe 
der Zielsetzung der "Denkzettelfunktion" entgegen, bestehe diese doch 
gerade darin, dass die Busse bezahlt werden müsse. In der Botschaft 
zum neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches werde zudem davon 
ausgegangen, dass die Untersuchungshaft grundsätzlich an eine Freiheitsstrafe 
angerechnet werde. Gemäss Art. 51 StGB werde die Untersuchungshaft 
an die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe 
oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entspreche. Nicht erwähnt 
werde die Anrechnung der Untersuchungshaft an eine Verbindungsbusse, 
weshalb davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit 
ausschliessen wollte. Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die 
Hauptstrafe sei auch deswegen vorzuziehen, weil in Fällen, in welchen 
keine Geldstrafe ausgesprochen werde, unklar sei, zu welchem Umwandlungssatz 
sie an eine Busse anzurechnen sei. 
 
1.2 Die Vorinstanz führt im Rahmen der Strafzumessung aus, die 
Untersuchungshaft von einem Tag sei gemäss Art. 51 StGB in der 
Höhe eines Tagessatzes von Fr. 160.- an die Busse anzurechnen, 
da die Busse sofort vollziehbar sei. In ihrer Vernehmlassung vom 
9. Januar 2009 weist sie darauf hin, dass sie in der 
Zwischenzeit ihre Praxis geändert habe und die erstandene 
Untersuchungshaft nunmehr an die Hauptstrafe bzw. in der 
vorliegenden Konstellation nicht mehr an die Busse anrechne. 1.3 
1.3.1 Unter dem alten vor dem 1. Januar 2007 geltenden Recht war 
die Anrechnung von Untersuchungshaft an Bussen in aArt. 69 StGB 
ausdrücklich geregelt. Darin hielt der Gesetzgeber fest, dass 
"der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die 
Freiheitsstrafe anrechnet, soweit der Täter die 
Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat 
herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf 
Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener 
Weise berücksichtigen." Gestützt auf den Wortlaut von aArt. 69 StGB 
war die Untersuchungshaft somit prioritär an die Freiheitsstrafe als 
Hauptstrafe anzurechnen. 1.3.2 Gemäss dem neuen Art. 51 Satz 1 StGB 
rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses 
oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die "Strafe" an. 
Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder 
vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Satz 2). Das Übertretungsstrafrecht 
in Artikel 103 ff. StGB regelt die Anrechnung von Untersuchungshaft 
an Bussen nicht, weshalb gestützt auf die Verweisung in Art. 104 StGB 
die Bestimmungen des ersten Teils des Strafgesetzbuches - wozu auch 
Art. 51 StGB zählt - anzuwenden sind. Art. 51 StGB spricht sich nicht 
darüber aus, auf welche "Strafen" die Untersuchungshaft anzurechnen 
ist, ob diese auch an eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB 
oder an eine Übertretungsbusse nach Art. 106 StGB angerechnet werden 
kann bzw. welche Prioritätenordnung bei der Anrechnung an mehrere 
gleichzeitig ausgesprochene Strafarten gilt. 1.3.3 Das Gesetz muss 
in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, 
Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis 
einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten 
ist die Auslegung auf die ratio legis, die nicht nach den subjektiven 
Wertvorstellungen der Richter, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers 
zu ermitteln ist (BGE 134 IV 297 E. 4.3.1 S. 302 mit Hinweisen). 1.3.4 
Die Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches 
(BBl 1999 1979 ff., 2063) führt zu Art. 51 StGB aus, "für Fälle, in 
denen keine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, regelt Artikel 51 E die 
Anrechnung der Untersuchungshaft genauer als das geltende Recht. Die 
Regelung bezieht sich nicht nur auf die Geldstrafe, sondern auch auf 
die gemeinnützige Arbeit." Weder in der Botschaft noch den parlamentarischen 
Beratungen zum neuen allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches finden 
sich Hinweise, dass mit der neuen Fassung von Art. 51 StGB eine Änderung 
in der Reihenfolge der Anrechnung von aArt. 69 StGB - wonach die Untersuchungshaft 
zunächst auf die Hauptstrafe anzurechnen ist - beabsichtigt gewesen 
wäre. 1.3.5 Die Literatur äussert sich - soweit ersichtlich - grösstenteils 
nicht zur Frage der Reihenfolge der Anrechnung von Untersuchungshaft 
an verschiedene gleichzeitig ausgesprochene Strafarten. Jeanneret 
spricht sich für eine Anrechnung der Untersuchungshaft an eine Busse 
als alleine ausgesprochene Strafe aus, wobei er vorschlägt, als Umrechnungssatz 
den Satz für die Umrechnung in die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter 
Nichtbezahlung anzuwenden. Bei den nach Art. 42 Abs. 4 StGB kombiniert 
ausgesprochenen Strafen hält er eine Anrechnung auf die unbedingte 
Strafe dort als "akzeptierbar", wo die Strafen "gleicher Natur" sind, 
ohne sich darüber zu äussern, was er unter "gleicher Natur" versteht 
(Yvan Jeanneret, Les peines selon le nouveau code pénal, in: Partie 
générale du code pénal, 2007, S. 59 ff.). Stehen sich hingegen eine 
bedingte Freiheitsstrafe und eine unbedingte Geldstrafe oder Busse 
gegenüber, so befürwortet er eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe. 
Zum Verhältnis der Anrechnung von Untersuchungshaft bei gleichzeitig 
ausgesprochener Geldstrafe und Übertretungsbusse äussert sich Jeanneret 
nicht (a.a.O.). 1.3.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 
zum neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches muss zu entziehende 
Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden 
(BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155 mit Hinweisen). Sowohl die Freiheitsstrafe 
als auch die Untersuchungshaft stellen einen Eingriff in die persönliche 
Freiheit dar. Die Untersuchungshaft als freiheitsentziehende Massnahme 
während des Strafverfahrens ist daher immer zuerst an eine Freiheitsstrafe 
anzurechnen, wie dies bereits unter dem alten Recht nach aArt. 69 
StGB der Fall war, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt 
oder unbedingt ausfällt. Dasselbe ergibt sich aus den Ausführungen 
in der Botschaft (vgl. E. 1.3.4, a.a.O.). 1.3.7 Bei gleichzeitiger 
Aussprechung einer Geldstrafe für ein Vergehen und einer Übertretungsbusse 
ist die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Geldstrafe als Hauptstrafe 
vorzuziehen. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 51 StGB, 
wonach der Gesetzgeber die Anrechnung von Untersuchungshaft an eine 
Geldstrafe im Gegensatz zur Anrechnung an eine Busse ausdrücklich 
vorsieht sowie aus der vorrangigen Anrechnung der Untersuchungshaft 
an die Freiheitsstrafe als Hauptstrafe (vgl. E. 1.3.6). 1.3.8 Zu klären 
bleibt die Frage der Priorität der Anrechnung von Untersuchungshaft 
an eine bedingten Geldstrafe in Kombination mit einer Busse nach Art. 
42 Abs. 4 StGB. In systematischer Hinsicht sind Art. 51 StGB und Art. 
42 Abs. 4 StGB im Teil des Strafgesetzbuches eingereiht, welcher "Verbrechen 
und Vergehen" betrifft. Der Gesetzgeber hat in Art. 51 StGB den Anrechnungsfaktor 
von Untersuchungshaft an die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit 
geregelt. Hätte der Gesetzgeber die Anrechnung von Untersuchungshaft 
an eine sofort vollziehbare Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB gegenüber 
der Anrechnung an die Geldstrafe bevorzugt, hätte diese Regelung in 
Artikel 51 StGB Eingang finden müssen, zumal die Anrechnung an die 
anderen nicht freiheitsentziehenden Strafen für Verbrechen und Vergehen 
ausdrücklich geregelt ist. Eine solche Regelung fehlt aber. Hinzu 
kommt, dass eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB akzessorisch zur Geldstrafe 
ausgefällt wird und ihr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung 
nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen darf (BGE 134 IV 60 E. 
7.3.2 S. 75). Daher ist die Untersuchungshaft primär an die Geldstrafe 
als Hauptstrafe anzurechnen. 1.3.9 Übersteigt die Untersuchungshaft 
die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist 
eine Anrechnung an die Busse grundsätzlich zulässig. Dies ergibt sich 
aus dem Verweis von Art. 104 StGB auf Art. 51 StGB in Verbindung mit 
Art. 107 Abs. 1 StGB, wonach die Anrechnung von Untersuchungshaft 
an die anstelle einer Busse ausgefällte gemeinnützige Arbeit offen 
steht. Deshalb muss die Anrechnung auch an eine (Übertretungs-)Busse 
zulässig sein. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber im Vergleich zum alten 
Recht die Anrechnung von Untersuchungshaft an Strafen neu voraussetzungslos 
vor. Sie ist gegenüber aArt. 69 StGB nicht mehr davon abhängig, dass 
die Untersuchungshaft im selben Verfahren ausgestanden wurde. Der 
Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse 
anzurechnen ist, entspricht jenem Faktor, nach welchem der Richter 
die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 
gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt. 
 
1.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nebst der bedingten 
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu einer - unbedingt zu bezahlenden 
- Busse nach Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB verurteilt. Der eine 
Tag Untersuchungshaft ist gemäss der in Art. 51 StGB festgelegten 
Rangordnung an die Geldstrafe als Hauptstrafe anzurechnen. Die Anrechnung 
der Untersuchungshaft an die Busse durch die Vorinstanz verletzt insoweit 
Art. 51 StGB. Es rechtfertigt sich, vorliegend im Sinne von Art. 107 
Abs. 2 BGG in der Sache selbst zu entscheiden und das Urteilsdispositiv 
so anzupassen, dass die Untersuchungshaft von einem Tag im Umfang 
von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet wird. Als Folge 
der Anrechnung der Untersuchungshaft an die Geldstrafe ist die für 
die Busse auszufällende Ersatzfreiheitsstrafe von acht auf neun Tage 
zu erhöhen. 
 
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben 
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende beschwerdeführende Staatsanwaltschaft 
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 

 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 2 und 3 des 
Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September 
2008 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Der Angeklagte 
wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 160.- 
sowie mit einer Busse von Fr. 1’500.-. Die Untersuchungshaft von 1 
Tag wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechet. 

 
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die 
Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 
Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren 
Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen." 
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Mai 2009 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Koch