Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1023/2008
Urteil vom 7. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.
Parteien
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Ronald Jenal,
Gegenstand
Anrechnung der Untersuchungshaft an Busse,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. September 2008.
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ auf
Berufung der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen den erstinstanzlichen
Freispruch am 15. September 2008 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie des Nichtbeherrschens
des Fahrzeugs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu Fr. 160.- bei einer Probezeit von zwei Jahren
und mit einer Busse von Fr. 1500.- bzw. mit acht Tagen Haft im Falle
der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Die Untersuchungshaft von
einem Tag rechnete es mit Fr. 160.- an die Busse an.
B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhebt gegen
dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie
beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen, damit es die
Untersuchungshaft an die Geldstrafe anstatt an die Busse anrechne.
C. Das Obergericht des Kantons Zürich reichte mit Eingabe vom 9.
Januar 2009 seine Vernehmlassung ein. Der Beschwerdegegner verzichtete
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Erwägungen:
1. 1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag an die Busse
verletze Bundesrecht. Die Untersuchungshaft sei an die
Geldstrafe als Hauptstrafe anzurechnen. Bei der Busse handle es
sich um eine Kombination von Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs.
4 StGB und Übertretungsbusse nach Art. 103 ff. StGB. Bei Übertretungen
werde kaum je Untersuchungshaft angeordnet. Der Beschwerdeführer sei
im vorliegenden Fall nicht wegen der Verletzung der Verkehrsregeln,
sondern wegen des Verdachts des Fahrens in angetrunkenem Zustand in
Untersuchungshaft versetzt worden. Bei der Anrechnung der Untersuchungshaft
an die Übertretungsbusse fehle der Zusammenhang zwischen der Tat und
der Haft. Eine Anrechnung an die Übertretungsbusse falle deshalb ausser
Betracht. Die Hauptstrafe sei im vorliegenden Fall auf die Geldstrafe
anzurechnen, der Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB komme nur
untergeordnete Bedeutung zu. Die Verbindungsbusse sei eingeführt worden,
um durch den "spürbaren Denkzettel" eine generalpräventive Wirkung
zu erzielen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Busse stehe
der Zielsetzung der "Denkzettelfunktion" entgegen, bestehe diese doch
gerade darin, dass die Busse bezahlt werden müsse. In der Botschaft
zum neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches werde zudem davon
ausgegangen, dass die Untersuchungshaft grundsätzlich an eine Freiheitsstrafe
angerechnet werde. Gemäss Art. 51 StGB werde die Untersuchungshaft
an die Strafe angerechnet, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe
oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entspreche. Nicht erwähnt
werde die Anrechnung der Untersuchungshaft an eine Verbindungsbusse,
weshalb davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit
ausschliessen wollte. Die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die
Hauptstrafe sei auch deswegen vorzuziehen, weil in Fällen, in welchen
keine Geldstrafe ausgesprochen werde, unklar sei, zu welchem Umwandlungssatz
sie an eine Busse anzurechnen sei.
1.2 Die Vorinstanz führt im Rahmen der Strafzumessung aus, die
Untersuchungshaft von einem Tag sei gemäss Art. 51 StGB in der
Höhe eines Tagessatzes von Fr. 160.- an die Busse anzurechnen,
da die Busse sofort vollziehbar sei. In ihrer Vernehmlassung vom
9. Januar 2009 weist sie darauf hin, dass sie in der
Zwischenzeit ihre Praxis geändert habe und die erstandene
Untersuchungshaft nunmehr an die Hauptstrafe bzw. in der
vorliegenden Konstellation nicht mehr an die Busse anrechne. 1.3
1.3.1 Unter dem alten vor dem 1. Januar 2007 geltenden Recht war
die Anrechnung von Untersuchungshaft an Bussen in aArt. 69 StGB
ausdrücklich geregelt. Darin hielt der Gesetzgeber fest, dass
"der Richter dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die
Freiheitsstrafe anrechnet, soweit der Täter die
Untersuchungshaft nicht durch sein Verhalten nach der Tat
herbeigeführt oder verlängert hat. Lautet das Urteil nur auf
Busse, so kann er die Dauer der Untersuchungshaft in angemessener
Weise berücksichtigen." Gestützt auf den Wortlaut von aArt. 69 StGB
war die Untersuchungshaft somit prioritär an die Freiheitsstrafe als
Hauptstrafe anzurechnen. 1.3.2 Gemäss dem neuen Art. 51 Satz 1 StGB
rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses
oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die "Strafe" an.
Ein Tag Untersuchungshaft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder
vier Stunden gemeinnütziger Arbeit (Satz 2). Das Übertretungsstrafrecht
in Artikel 103 ff. StGB regelt die Anrechnung von Untersuchungshaft
an Bussen nicht, weshalb gestützt auf die Verweisung in Art. 104 StGB
die Bestimmungen des ersten Teils des Strafgesetzbuches - wozu auch
Art. 51 StGB zählt - anzuwenden sind. Art. 51 StGB spricht sich nicht
darüber aus, auf welche "Strafen" die Untersuchungshaft anzurechnen
ist, ob diese auch an eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB
oder an eine Übertretungsbusse nach Art. 106 StGB angerechnet werden
kann bzw. welche Prioritätenordnung bei der Anrechnung an mehrere
gleichzeitig ausgesprochene Strafarten gilt. 1.3.3 Das Gesetz muss
in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut,
Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis
einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten
ist die Auslegung auf die ratio legis, die nicht nach den subjektiven
Wertvorstellungen der Richter, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers
zu ermitteln ist (BGE 134 IV 297 E. 4.3.1 S. 302 mit Hinweisen). 1.3.4
Die Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches
(BBl 1999 1979 ff., 2063) führt zu Art. 51 StGB aus, "für Fälle, in
denen keine Freiheitsstrafe ausgefällt wird, regelt Artikel 51 E die
Anrechnung der Untersuchungshaft genauer als das geltende Recht. Die
Regelung bezieht sich nicht nur auf die Geldstrafe, sondern auch auf
die gemeinnützige Arbeit." Weder in der Botschaft noch den parlamentarischen
Beratungen zum neuen allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches finden
sich Hinweise, dass mit der neuen Fassung von Art. 51 StGB eine Änderung
in der Reihenfolge der Anrechnung von aArt. 69 StGB - wonach die Untersuchungshaft
zunächst auf die Hauptstrafe anzurechnen ist - beabsichtigt gewesen
wäre. 1.3.5 Die Literatur äussert sich - soweit ersichtlich - grösstenteils
nicht zur Frage der Reihenfolge der Anrechnung von Untersuchungshaft
an verschiedene gleichzeitig ausgesprochene Strafarten. Jeanneret
spricht sich für eine Anrechnung der Untersuchungshaft an eine Busse
als alleine ausgesprochene Strafe aus, wobei er vorschlägt, als Umrechnungssatz
den Satz für die Umrechnung in die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter
Nichtbezahlung anzuwenden. Bei den nach Art. 42 Abs. 4 StGB kombiniert
ausgesprochenen Strafen hält er eine Anrechnung auf die unbedingte
Strafe dort als "akzeptierbar", wo die Strafen "gleicher Natur" sind,
ohne sich darüber zu äussern, was er unter "gleicher Natur" versteht
(Yvan Jeanneret, Les peines selon le nouveau code pénal, in: Partie
générale du code pénal, 2007, S. 59 ff.). Stehen sich hingegen eine
bedingte Freiheitsstrafe und eine unbedingte Geldstrafe oder Busse
gegenüber, so befürwortet er eine Anrechnung an die Freiheitsstrafe.
Zum Verhältnis der Anrechnung von Untersuchungshaft bei gleichzeitig
ausgesprochener Geldstrafe und Übertretungsbusse äussert sich Jeanneret
nicht (a.a.O.). 1.3.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zum neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches muss zu entziehende
Freiheit wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden
(BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155 mit Hinweisen). Sowohl die Freiheitsstrafe
als auch die Untersuchungshaft stellen einen Eingriff in die persönliche
Freiheit dar. Die Untersuchungshaft als freiheitsentziehende Massnahme
während des Strafverfahrens ist daher immer zuerst an eine Freiheitsstrafe
anzurechnen, wie dies bereits unter dem alten Recht nach aArt. 69
StGB der Fall war, und zwar unabhängig davon, ob die Strafe bedingt
oder unbedingt ausfällt. Dasselbe ergibt sich aus den Ausführungen
in der Botschaft (vgl. E. 1.3.4, a.a.O.). 1.3.7 Bei gleichzeitiger
Aussprechung einer Geldstrafe für ein Vergehen und einer Übertretungsbusse
ist die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Geldstrafe als Hauptstrafe
vorzuziehen. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 51 StGB,
wonach der Gesetzgeber die Anrechnung von Untersuchungshaft an eine
Geldstrafe im Gegensatz zur Anrechnung an eine Busse ausdrücklich
vorsieht sowie aus der vorrangigen Anrechnung der Untersuchungshaft
an die Freiheitsstrafe als Hauptstrafe (vgl. E. 1.3.6). 1.3.8 Zu klären
bleibt die Frage der Priorität der Anrechnung von Untersuchungshaft
an eine bedingten Geldstrafe in Kombination mit einer Busse nach Art.
42 Abs. 4 StGB. In systematischer Hinsicht sind Art. 51 StGB und Art.
42 Abs. 4 StGB im Teil des Strafgesetzbuches eingereiht, welcher "Verbrechen
und Vergehen" betrifft. Der Gesetzgeber hat in Art. 51 StGB den Anrechnungsfaktor
von Untersuchungshaft an die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit
geregelt. Hätte der Gesetzgeber die Anrechnung von Untersuchungshaft
an eine sofort vollziehbare Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB gegenüber
der Anrechnung an die Geldstrafe bevorzugt, hätte diese Regelung in
Artikel 51 StGB Eingang finden müssen, zumal die Anrechnung an die
anderen nicht freiheitsentziehenden Strafen für Verbrechen und Vergehen
ausdrücklich geregelt ist. Eine solche Regelung fehlt aber. Hinzu
kommt, dass eine Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB akzessorisch zur Geldstrafe
ausgefällt wird und ihr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen darf (BGE 134 IV 60 E.
7.3.2 S. 75). Daher ist die Untersuchungshaft primär an die Geldstrafe
als Hauptstrafe anzurechnen. 1.3.9 Übersteigt die Untersuchungshaft
die Dauer der Freiheitsstrafe bzw. die Anzahl der Tagessätze, ist
eine Anrechnung an die Busse grundsätzlich zulässig. Dies ergibt sich
aus dem Verweis von Art. 104 StGB auf Art. 51 StGB in Verbindung mit
Art. 107 Abs. 1 StGB, wonach die Anrechnung von Untersuchungshaft
an die anstelle einer Busse ausgefällte gemeinnützige Arbeit offen
steht. Deshalb muss die Anrechnung auch an eine (Übertretungs-)Busse
zulässig sein. Im Übrigen sieht der Gesetzgeber im Vergleich zum alten
Recht die Anrechnung von Untersuchungshaft an Strafen neu voraussetzungslos
vor. Sie ist gegenüber aArt. 69 StGB nicht mehr davon abhängig, dass
die Untersuchungshaft im selben Verfahren ausgestanden wurde. Der
Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse
anzurechnen ist, entspricht jenem Faktor, nach welchem der Richter
die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt.
1.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer nebst der bedingten
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu einer - unbedingt zu bezahlenden
- Busse nach Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB verurteilt. Der eine
Tag Untersuchungshaft ist gemäss der in Art. 51 StGB festgelegten
Rangordnung an die Geldstrafe als Hauptstrafe anzurechnen. Die Anrechnung
der Untersuchungshaft an die Busse durch die Vorinstanz verletzt insoweit
Art. 51 StGB. Es rechtfertigt sich, vorliegend im Sinne von Art. 107
Abs. 2 BGG in der Sache selbst zu entscheiden und das Urteilsdispositiv
so anzupassen, dass die Untersuchungshaft von einem Tag im Umfang
von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet wird. Als Folge
der Anrechnung der Untersuchungshaft an die Geldstrafe ist die für
die Busse auszufällende Ersatzfreiheitsstrafe von acht auf neun Tage
zu erhöhen.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende beschwerdeführende Staatsanwaltschaft
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 2 und 3 des
Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. September
2008 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "2. Der Angeklagte
wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 160.-
sowie mit einer Busse von Fr. 1500.-. Die Untersuchungshaft von 1
Tag wird im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe angerechet.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die
Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren
Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen."
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des
Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen
Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Koch