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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : stgb15, stgb16.2
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 34729c
Erfasst am : 2010.03.20




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
6B_1005/2009
 
Urteil vom 18. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Parteien
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann,
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Markus Götte,
Beschwerdegegner,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; Notwehr, Notwehrexzess, entschuldbarer Exzess , Schadenersatz und Genugtuung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. September 2009.
 
Sachverhalt: 
 
A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 
8. September 2009 wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne 
von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 
1 StGB sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 
gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu 30 Monaten Freiheitsstrafe und einer 
Busse von Fr. 100.- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). 
 
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die 
Aufhebung des Urteils des Obergerichts und seine Freisprechung vom 
Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung. Von einer Strafe 
sei abzusehen, und er sei wegen der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 
zu verwarnen. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten 
sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung 
an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche 
Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C. Das Obergericht des Kantons Zürich, die 
Oberstaatsanwaltschaft und A.________ haben auf eine Vernehmlassung 
verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. Nach den im Wesentlichen auf die Aussagen des 
Beschwerdeführers gestützten Feststellungen der Vorinstanz spielten 
sich die Ereignisse am 26. Januar 2008 um ca. 05.43 Uhr in der Langstrasse 
in Zürich in tatsächlicher Hinsicht wie folgt ab: 
 
Im Laufe einer verbalen Auseinandersetzung wurde der 
Beschwerdeführer von A.________ und von einer weiteren Person 
tätlich angegangen. Anlass hierzu bildete offenbar eine abfällige 
Bemerkung des Beschwerdeführers über Kurden. A.________, welcher selber 
nicht kurdischstämmig ist, nahm diese Bemerkung zum Anlass, den Beschwerdeführer 
unvermittelt tätlich anzugreifen. A.________ und eine weitere Person 
gingen mit Fusstritten und Faustschlägen gegen den Beschwerdeführer 
vor. Ein Faustschlag traf dessen Gesicht. Der Beschwerdeführer behändigte 
in der Folge sein Taschenmesser (Klingenlänge ca. 7 cm) und versetzte 
A.________ zuerst einen Stich gegen die Kniekehle, wodurch eine ungefähr 
4 cm tiefe Stichwunde entstand. Der Beschwerdeführer, welcher gewärtigen 
musste, weitere Schläge und Tritte einzustecken, drohte dem Geschädigten 
an, er werde sterben, wenn er weitermache. Als der Angriff fortdauerte, 
versetzte der Beschwerdeführer A.________ einen Stich in die Flanke 
(und in die Schulter). Keine der von A.________ davongetragenen Verletzungen 
war lebensgefährlich, der zur Wirbelsäule hin gerichtete wuchtige 
Stich in die Flanke (8 cm tiefe Stichwunde) hätte allerdings bei einem 
geringfügig abweichenden Stichwinkel lebenswichtige Organe treffen 
können (angefochtener Entscheid, S. 6 ff., 10, 11, 22). Die Vorinstanz 
würdigt das Vorgehen des Beschwerdeführers in rechtlicher Hinsicht 
als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung. Sie geht 
dabei zwar grundsätzlich von einer Notwehrsituation aus, erachtet 
aber den Messereinsatz an sich, ganz sicher aber den tiefen Stich 
in die Flanke des Angreifers als unverhältnismässig. Denn es sei unmöglich, 
einen solchen Stich auszuführen, ohne gravierende, allenfalls sogar 
lebensgefährliche Verletzungen zu riskieren. Bezeichnenderweise habe 
der Beschwerdeführer selber keine ernsthaften Verletzungen erlitten. 
Die von ihm vorgetragenen Vorfälle, in denen Faustschläge und Fusstritte 
zu schwersten und mitunter gar tödlichen Verletzungen führten, seien 
Ausnahmefälle. Sie berechtigten nicht dazu, bei jeder Schlägerei davon 
auszugehen, das Leben des Angegriffenen sei in Gefahr. Mit seiner 
Abwehr habe der Beschwerdeführer deshalb die Grenzen der erlaubten 
Notwehr bei weitem überschritten. Der massive Notwehrexzess sei auch 
nicht entschuldbar. Das Vorgehen mit dem Messer sei nicht als verzweifelter 
Befreiungsversuch zu verstehen, sondern als gezielter Gegenangriff, 
sei doch der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben in der Untersuchung 
ob des Angriffs nicht in Angst geraten, sondern vielmehr sehr wütend 
geworden und habe gefunden, vor solchen Leuten nicht davonrennen zu 
müssen (angefochtener Entscheid, S. 11 ff.). 
 
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 15 und 16 
Abs. 2 StGB. Die Vorinstanz erkenne zu Unrecht, dass er die Grenzen 
der Notwehr in unangemessener Weise überschritten und sich deshalb 
des Notwehrexzesses schuldig gemacht habe. Er sei nachweislich von 
zwei Personen mit Fäusten und Fusstritten angegriffen worden und habe 
deshalb mit erheblichen und gar lebensgefährlichen Verletzungen rechnen 
müssen. Sich gegen einen solchen Angriff nur mit Händen und Füssen 
zu wehren, sei keine Option. Der Messereinsatz sei daher gerechtfertigt 
gewesen, dies umso mehr, als er beim konkreten Gebrauch des Messers 
abgestuft Gegengewalt angewendet habe. Der erste Stich sei ins Knie 
gegangen. Erst als der Geschädigte nachsetzte bzw. immer noch nicht 
von ihm abliess, habe er erneut zugestochen. Bei seiner Abwehr habe 
er die Prinzipien der Proportionalität und der Subsidiarität gewahrt. 

 
3. 3.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit 
einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, 
den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 
15 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so 
mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet 
er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung 
über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). 

 
3.2 Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer 
Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig 
erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, 
die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art 
des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung (BGE 102 IV 65 
E. 2a mit Hinweisen, insb. BGE 79 IV 148 E. 1). Die Angemessenheit 
der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich 
der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen 
nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, 
ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger 
einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 107 
IV 12 E. 3a mit Hinweis). Dieser Rechtsprechung folgt die Lehre (vgl. 
KURT SEELMANN, BSK-Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, 
Art. 15 Rz. 12; siehe auch JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, Partie 
générale, Genève 2008, S. 239 Rz. 718). 
 
3.3 Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von 
gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, 
da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen 
mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht 
mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden 
können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende 
vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung 
einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung 
der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren 
Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln 
muss, mühelos erkennbar sein (BGE 107 IV 12 E. 3b; zur "angemessenen" 
Abwehr im Sinne der Rechtsprechung vgl. auch GÜNTER STRATENWERTH, 
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, 
§ 10 Rz 75 und 76; ANDREAS DONATSCH/ BRIGITTE TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 
8. Aufl., Zürich 2006, § 19 Ziff. 5.2, S. 225 f.). 
 
4. 4.1 Dass sich der Beschwerdeführer vorliegend in einer 
Notwehrsituation befand, als er sich mit dem Messer zur Wehr setzte, 
wird im angefochtenen Entscheid zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer 
sah sich mit zwei Angreifern konfrontiert, die ihn mit Faustschlägen 
und Fusstritten traktierten. Da er die Ursache für die Notwehrlage 
nicht vorgängig setzte bzw. den Abwehrhandlungen keine Provokation 
seinerseits vorausging, war er nicht verpflichtet, dem rechtswidrigen 
Angriff auszuweichen, sondern durfte sich verteidigen bzw. war er 
zur Abwehr befugt (BGE 101 IV 119). 
 
4.2 Die Ansicht der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die 
Grenzen der erlaubten Notwehr überschritten, lässt sich hingegen nicht 
halten. Dem angefochtenen Entscheid liegt insoweit eine zu enge Auffassung 
vom Umfang der Notwehrbefugnis im Sinne einer angemessenen Abwehr 
in der konkreten Situation zu Grunde. 
 
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde der 
Beschwerdeführer von zwei Personen angegriffen. Er war mithin 
zahlenmässig und körperlich einer Angriffsübermacht ausgesetzt. Die 
Angreifer traten ihn mit den Füssen und schlugen ihn mit den Fäusten. 
Ein Faustschlag ging in das Gesicht des Beschwerdeführers. Der Angriff 
gestaltete sich damit insgesamt keineswegs als harmlos, sondern war 
heftig, wenn nicht gar brutal. Die Vorstellung des Angegriffenen bzw. 
des Beschwerdeführers, aufgrund von weiteren solchen Tritten und Schlägen 
- etwa bei einem Fall zu Boden - allenfalls erheblich verletzt zu 
werden, kann deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht 
als unbegründet abgetan werden. Einerseits kommt solches immer wieder 
vor, weshalb man eine entsprechende Befürchtung haben darf, und entspricht 
es andererseits allgemeiner Lebenserfahrung, dass derartige Gewalteinwirkungen 
insbesondere gegen den Kopfbereich eines Menschen zu schwerwiegenden 
Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Frakturen, 
Gehirnerschütterung, Bewusstseinsverlust oder Koma, Hirnblutungen 
usw.). Unter diesen Umständen war der Beschwerdeführer nicht gehalten, 
die Auseinandersetzung mit blossen Händen und Füssen zu führen bzw. 
zu versuchen, den Angriff mit blosser Körpergewalt abzuwehren. Das 
Notwehrrecht gibt nicht nur das Recht, mit gleichen Mitteln abzuwehren, 
mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive 
Abwehr ermöglichen. Das bedeutet, dass der Verteidiger von Anfang 
an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen darf (BGE 107 IV 
12 E. 3b; STRATENWERTH, a.a.O., § 10 Rz. 75). Angesichts der Art und 
Schwere des Angriffs, der zahlenmässigen Überlegenheit der Angreifer 
und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise auch 
erhebliche Körperverletzungen davonzutragen, kann dem Beschwerdeführer 
nicht vorgeworfen werden, den Angriff mit dem Messer abgewehrt zu 
haben. Der Messereinsatz als solcher erscheint daher vorliegend nicht 
von vorneherein als unzulässig. Allerdings war der Beschwerdeführer 
beim Einsatz des Messers zu besonderer Zurückhaltung verpflichtet. 
Ein solcher kann grundsätzlich nur das letzte Mittel der Verteidigung 
sein. Der Angegriffene ist deshalb an sich gehalten, den Gebrauch 
des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen. Der 
Beschwerdeführer tat das zwar nicht, er stach vielmehr unvermittelt 
zu. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer 
vor einer gefährlichen Verwendung des Messers einen schonenderen bzw. 
milderen Einsatz desselben zur Erreichung des Abwehrerfolgs versuchte, 
indem er dem Angreifer nachweislich zunächst "lediglich" einen Stich 
gegen das Knie versetzte. Mit diesem ersten Stich verband er zudem 
die Drohung, der Geschädigte werde jetzt sterben, wenn er weitermache. 
Mit anderen Worten stellte er nach einem ersten milden bzw. milderen 
Einsatz des Messers dem bzw. den Angreifern einen solchen mit schwerwiegenderen 
bzw. gar lebensgefährlichen Folgen in Aussicht, falls sie nicht von 
ihm ablassen würden. Die Angreifer reagierten darauf nicht, sondern 
setzten ihr Tun nach den Feststellungen der Vorinstanz unbeirrt fort. 
Erst in diesem Zeitpunkt, nachdem also eine relativ wenig gefährliche 
Abwehrhandlung verbunden mit einer verbalen Warnung der den Angreifenden 
drohenden Gefahr wirkungslos geblieben war, stach der Beschwerdeführer 
dem Geschädigten bei weiterdauerndem Angriff in die Flanke (und Schulter). 
Unter diesen Umständen kann die Art der Abwehr, welche zur Vermeidung 
übermässiger Schädigungen abgestuft erfolgte, entgegen der vorinstanzlichen 
Auffassung nicht als unangemessen bezeichnet werden. Der Einsatz des 
Messers, insbesondere auch der Stich in die Flanke, war zur erfolgreichen 
Abwehr des Angriffs erforderlich und berücksichtigte auch unter dem 
Gesichtspunkt der drohenden Rechtsgüterverletzungen das Verhältnis 
zu dessen Schwere. 
 
Anzumerken bleibt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im 
vorliegenden Fall nicht mit denjenigen vergleichen lassen, die BGE 
102 IV 228 oder BGE 109 IV 5 zugrunde liegen. In den genannten Entscheiden, 
in welchen auf Notwehrexzess erkannt wurde, stand der Angegriffene 
- anders als hier - jeweils nur einem Angreifer gegenüber und wehrte 
er die Schläge und Fusstritte bzw. die Schläge mit einem Kabel direkt 
mit einem bzw. mehreren lebensgefährlichen Messerstichen in den Bauch- 
bzw. den Brustbereich des Angreifenden ab (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 
6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 4.4). 
 
4.3 Die hier zu beurteilende Abwehr erweist sich zusammenfassend 
als angemessen. Dafür, dass der Beschwerdeführer nicht mit Verteidigungswillen 
gehandelt haben sollte, bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte. Dass 
er wegen des grundlosen Angriffs wütend wurde und nach den Feststellungen 
der Vorinstanz einen gezielten Gegen-angriff tätigte, vermag den Verteidigungszweck 
seiner Handlungen nicht in den Hintergrund zu drängen. Die Verurteilung 
wegen versuchter schwerer Körperverletzung verletzt demnach Bundesrecht. 
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in diesem Punkt freizusprechen. 
Mit der Freisprechung wird sie auch die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren 
des Geschädigten neu zu beurteilen haben. 
 
5. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, er sei wegen der 
Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mit einer Busse 
zu bestrafen, sondern bloss zu verwarnen, begründet er seinen Antrag 
mit keinem Wort. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten 
ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege 
wird damit gegenstandslos. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. 
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für 
das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 

 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten 
ist, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 
2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz 
zurückgewiesen. 
 
2. Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des 
Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Lorenz Baumann, für das bundesgerichtliche 
Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.- zu bezahlen. 
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. Februar 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen 
Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Favre Arquint Hill