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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : KindsRecht
Gesetzesartikel : zgb25.2, zgb297.2, zgb307, stgb220, hentfue3-a
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 39311h
Erfasst am : 2010.06.22




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
5D_171/2009
 
Urteil vom 1. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Patricia Jucker,
 
gegen
 
B.X.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jaroslav Rudolf Zuzak.
 
Gegenstand
Abänderung von Eheschutzmassnahmen,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 20. Oktober 2009
des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer.
Sachverhalt: 
 
A. Mit rechtskräftigem Eheschutzurteil vom 17. November 2008 
genehmigte das Bezirksgericht Bremgarten die zwischen A. und 
B.X.________ abgeschlossene Trennungsvereinbarung, wonach die 
beiden Kinder C.________, geb. 2006, und D.________, geb. 2003, 
unter die Obhut der Mutter zu stellen sind. Gemäss Vereinbarung 
ist das Besuchsrecht in eigener Verantwortung zu regeln, wobei 
im Konfliktfall der Vater berechtigt sein soll, die beiden Söhne 
an zwei halben Tagen pro Woche sowie alle 14 Tage am Wochenende 
und während drei Wochen pro Jahr sowie an bestimmten Feiertagen 
zu sich zu nehmen. Sodann verpflichtete sich der Ehemann zu 
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.- pro Kind (zzgl. Kinderzulage) 
und für die Ehefrau von Fr. 2’320.- ab 15. Juni 2008 und von Fr. 
2’720.- ab November 2008 sowie jeweils die Hälfte eines 
allfälligen Bonus. Für den Fall des Wegzuges aus der Schweiz 
wurde vereinbart, dass die Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau bis zu 
einer neuen Vereinbarung oder einem gerichtlichen Entscheid entfallen. 

 
B. Mit Abänderungsklage vom 6. Februar bzw. 11. März 2009 
verlangte die Ehefrau, die Kinder seien unter ihre alleinige 
elterliche Sorge zu stellen und es sei ihr zu erlauben, für sich 
und die beiden Söhne den Wohnsitz nach Tschechien zu verlegen, 
für den Konfliktfall sei dem Ehemann ein (in Tschechien 
auszuübendes) Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein 
Ferienrecht von drei Wochen zu gewähren und er sei zu 
Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2’720.- bzw. ab Wohnsitzverlegung 
nach Tschechien von Fr. 1’900.- zu verpflichten. Der Ehemann 
beantragte mit Klageantwort vom 15. April 2009 die Abweisung 
dieser Begehren. Eventualiter seien die beiden Söhne unter seine 
Obhut zu stellen und die Mutter zu angemessenen 
Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Mit Urteil vom 8. Mai 2009 
stellte das Bezirksgericht Bremgarten die beiden Kinder unter 
die alleinige Obhut und elterliche Sorge der Mutter und erklärte 
den Vater für berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von 
Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, zu besuchen und 
jährlich mit ihnen drei Wochen Ferien zu verbringen. Sodann 
verpflichtete es den Ehemann im Sinn einer Ergänzung zum 
seinerzeitigen Eheschutzurteil, der Ehefrau ab Wegzug nach 
Tschechien Fr. 1’900.- für diese selbst und Fr. 624.- pro Kind 
zu bezahlen. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2009 verlangte der 
Ehemann die Aufhebung dieses Urteils und die Abweisung der 
Abänderungsklage. Eventualiter sei ihm die elterliche Sorge über 
die beiden Kinder zu belassen und für den Fall des Wegzuges der 
Ehefrau nach Tschechien seien die Kinder unter seine Obhut zu 
stellen. Subeventualiter verlangte er die Berechtigung, bei 
Wegzug der Mutter und Kinder nach Tschechien die beiden Söhne 
jedes zweite Wochenende von Donnerstag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 
Uhr, und während vier Wochen pro Jahr sowie an bestimmten 
Feiertagen zu sich zu nehmen; ab Eintritt der Kinder in die 
Schule sei das Besuchsrecht auf Freitag, 17 Uhr, bis Sonntag, 17 
Uhr, zu reduzieren. Die Wochenendbesuche seien so auszuüben, 
dass die Übergabe abwechselnd an den Wohnorten der Eltern 
stattfinde. Sodann seien ab dem Wegzug angemessene reduzierte 
Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Die Ehefrau verlangte die 
Abweisung der Beschwerde. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 hiess 
das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde dahingehend 
gut, dass es die Kinder unter die Obhut der Mutter und (erst) ab 
dem Wegzug nach Tschechien unter ihre alleinige elterliche Sorge 
stellte. Bezüglich des Besuchsrechts legte es fest, dass im 
Konfliktfall vorerst die Regelung gemäss der genehmigten 
Trennungsvereinbarung gelte und ab dem Wegzug nach Tschechien 
der Vater berechtigt sei, die Kinder alle 14 Tage von 
Freitagabend, 17 Uhr, bis Sonntagabend, 17 Uhr, zu besuchen, jährlich 
mit ihnen drei Wochen Ferien zu verbringen und sie alternierend über 
Ostern und Pfingsten sowie Weihnachten und Neujahr auf Besuch zu nehmen. 
Betreffend Unterhaltspflicht legte das Obergericht fest, dass zunächst 
die Regelung gemäss Trennungsvereinbarung gelte und ab dem Wegzug 
nach Tschechien Fr. 624.- pro Kind und Fr. 950.- an die Ehefrau persönlich 
geschuldet sei. 
 
C. Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 23. November 2009 eine 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Er verlangt, dass 
ihm die elterliche Sorge über die beiden Kinder zu belassen sei, 
die Frage der Obhutszuteilung zur Ergänzung des Sachverhalts und 
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ihm ein 
Ferienrecht von vier Wochen zu erteilen sei und beim 
Wochenendbesuchsrecht die Übergabe der Kinder alternierend an 
den Wohnorten der Eltern stattfinde (d.h. jedes zweite Mal die 
Mutter die Kinder an seinen Wohnort zu bringen habe). Die 
Ehefrau verlangt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf 
einzutreten sei. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 wurde der Beschwerde 
aufschiebende Wirkung erteilt. Erwägungen: 
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher 
Eheschutzentscheid, der die elterliche Sorge, das Obhutsrecht, 
das Besuchsrecht und die Folgen der Wohnsitznahme in Tschechien 
regelt, mithin eine nicht vermögensrechtliche 
Zivilrechtsstreitigkeit, so dass streitwertunabhängig die 
Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 
Abs. 1 und Art. 90 BGG), was das Einreichen einer subsidiären 
Verfassungsbeschwerde definitionsgemäss ausschliesst (Art. 113 
BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers kann jedoch ohne 
Weiteres als Ganzes in eine Beschwerde in Zivilsachen 
konvertiert werden, da sie alle Voraussetzungen dieses 
Rechtsmittels erfüllt (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296; 134 III 
379 E. 1.2 S. 382). Was die Begründungsanforderungen bzw. die 
Kognition anbelangt, ändert sich damit im Übrigen nichts: 
Eheschutzentscheide betreffen vorsorgliche Massnahmen im Sinn 
von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger 
Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). 
Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das 
bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert 
erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf 
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am 
angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die Verletzung des 
Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die 
Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den 
davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu 
bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale 
Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid 
deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet 
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
2. Bereits im kantonalen Verfahren hat der Vater eine Umteilung 
der Obhut verlangt mit der Begründung, der Wegzug nach 
Tschechien liege nicht im Kindeswohl. Das Obergericht hat dieses 
Begehren abgewiesen mit der Begründung, vor dem Hintergrund, 
dass die Parteien in der Trennungsvereinbarung vom September 
2008 übereinstimmend die Obhutszuweisung an die seit der Geburt 
des zweiten Kindes unstrittig nicht mehr erwerbstätige und im 
Wesentlichen die Betreuung der Kinder wahrnehmende Mutter 
beantragt und sich damit für die Beibehaltung der bis dahin 
gelebten Aufgabenteilung entschieden hätten, bestehe kein 
Anlass, wenige Monate später die Erziehungsfähigkeit der Mutter 
einzig wegen des geplanten Wegzuges nach Tschechien in Frage zu 
stellen. Inwiefern der dortige Aufenthalt dem Kindeswohl 
abträglich sein soll, sei nicht ersichtlich, weder im 
Zusammenhang mit dem Leben im tschechischen "Familienclan" noch 
mit Bezug auf das Schul- und Freizeitangebot oder das 
Gesundheitswesen in Tschechien. Zwar würden die Kinder beim 
Wegzug aus der Schweiz den Vater und auch den Grossvater 
väterlicherseits vermissen, aber die Behauptung, sie würden 
dadurch in eine Depression verfallen, sei unbegründet. Das in 
der Beschwerde an das Bundesgericht gestellte Begehren um 
Rückweisung betreffend Obhutszuteilung an den Vater scheitert 
bereits daran, dass er sich mit der obergerichtlichen 
Kernerwägung, die Eltern hätten vor kurzem eine 
Trennungsvereinbarung - in welcher übrigens bereits von einem 
Wegzug die Rede ist - geschlossen und dabei die Übertragung der 
Obhut an die Mutter vorgesehen, nicht auseinandersetzt und seine 
Willkürrüge damit unsubstanziiert bleibt. Das Vorbringen des 
Vaters, die Kinder seien in der Schweiz fest verwurzelt und der 
Wegzug nach Tschechien wirke für sie geradezu traumatisch, zumal 
sie zu ihm eine enge Bindung hätten, ist appellatorischer Natur 
und somit nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen. Weder lässt sich 
bei Kindern in vorschulpflichtigem Alter von fester Verwurzelung 
sprechen noch werden angesichts ihrer Zweisprachigkeit und dem 
Wegzug in ein ihnen aufgrund der Ferienaufenthalte bereits 
weitgehend bekanntes Umfeld objektive Anhaltspunkte für die 
angebliche Traumatisierung genannt. Die Bindung zum Vater, bei 
dem sich die Kinder anerkanntermassen überdurchschnittlich viel 
und gerne aufhalten, kann aufgrund des Besuchs- und Ferienrechts 
(dazu E. 4) auch in Zukunft aufrechterhalten werden, so dass 
diese für sich genommen keine Willkür mit Bezug auf die 
Obhutszuteilung bzw. die abgewiesene Obhutsumteilung begründet. 
Ebenso wenig ist Willkür darzutun mit dem unbestrittenermassen 
ebenfalls sehr guten Verhältnis zum Grossvater väterlicherseits: 
Abgesehen davon, dass dieses Verhältnis faktisch weiterhin im 
Rahmen des Ferienrechts, aber auch mit Telefongesprächen etc. 
gepflegt werden kann, steht Grosseltern nur in Ausnahmefällen 
ein eigenes Besuchsrecht zu (vgl. Art. 274a ZGB), was vorliegend 
weder bestehend noch beantragt ist. Vor dem geschilderten 
Hintergrund, wonach keine objektiven Anhaltspunkte für eine 
ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls dargelegt sind, ist das 
Obergericht auch nicht in Willkür verfallen, wenn es das 
beantragte kinderpsychologische Gutachten nicht in Auftrag 
gegeben hat. Soweit der Vater vorbringt, der ältere Sohn wolle 
nach den Besuchen nicht mehr zur Mutter zurück und die Eltern 
hätten beschlossen, das auffällige Verhalten von D.________ 
fachmännisch abklären zu lassen, wird ein erst nach dem 
angefochtenen Entscheid eingetretenes Novum geltend gemacht, das 
im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden 
kann (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nicht zu berücksichtigen sind sodann 
die in der Beschwerde erwähnten Schreiben der Eltern und des 
Bruders der Mutter, werden doch diese im angefochtenen Urteil 
nicht erwähnt und rügt der Vater dies nicht als willkürlich 
unterlassene Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Vater dem 
Obergericht mit Blick auf die in BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557 
genannte Altersrichtlinie für die Kindesanhörung vorwirft, den 
während dem obergerichtlichen Verfahren sechs Jahre alt 
gewordenen D.________ nicht angehört zu haben, zeigt er nicht 
auf, dass und an welcher Stelle er im kantonalen Verfahren einen 
entsprechenden Antrag gestellt hätte. Es wäre zwar wünschbar 
gewesen und hätte angesichts der Behauptung des Vaters, der 
Wegzug nach Tschechien sei für die Kinder ein Schock, nahe 
gelegen, D.________ aufgrund der bei sämtlichen Kinderbelangen 
zum Tragen kommenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen 
anzuhören, zumal das tschechische Umfeld den Kindern aufgrund 
der Ferienbesuche bekannt ist und D.________ deshalb dem 
Sachgericht mit der Schilderung seiner Sichtweise und Anliegen 
durchaus wertvolle Sachverhaltselemente für die Entscheidfindung 
hätte liefern können. Vor dem Hintergrund, dass im kantonalen 
Verfahren weder Anhaltspunkte für eine akute Gefährdung des 
Kindeswohls vorgebracht wurden (dazu vorstehend) noch ein Antrag 
auf Anhörung von D.________, der altersmässig sein 
Anhörungsrecht noch nicht selbständig wahrnehmen konnte, 
gestellt worden ist (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 544), lässt 
sich aber nicht von Willkür sprechen, wenn das Obergericht D.________ 
nicht von sich aus angehört hat. Willkür ergibt sich jedenfalls auch 
nicht allein aus dem von D.________ wiederholt geäusserten Wunsch, 
in der Schweiz zu bleiben. Dieser Wunsch war dem Obergericht bereits 
aufgrund der Rechtsschriften bekannt. Kindern kommt aber kein freies 
Wahlrecht zu, wo und bei wem sie leben möchten (BGE 134 III 88 E. 
4 S. 91), und vorliegend sind beide Kinder in einem Alter, in welchem 
sie naturgemäss anpassungsfähig sind und sich schnell in der neuen 
Umgebung zurecht finden können, umso mehr als sie (auch) tschechisch 
sprechen und das zukünftige Umfeld bereits aufgrund ihrer Ferienbesuche 
kennen. 
 
3. Das Obergericht hat befunden, das der Mutter über die beiden 
Söhne zustehende Obhutsrecht sei für einen so weitreichenden 
Schritt wie den Wegzug ins Ausland nicht ausreichend. Weil sich 
der Vater hiergegen zur Wehr setze, müsse ihm ab dem Zeitpunkt 
des Wegzuges vollumfänglich die elterliche Sorge entzogen 
werden. Dies sei auch deshalb erforderlich, weil sich die Mutter 
sonst nach Art. 220 StGB strafbar machen würde und der Vater ein 
Rückführungsgesuch nach dem Haager Übereinkommen über die 
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen 
(HKÜ, SR 0.211.230.02) stellen könnte. Der Vater hält diesen 
Rechtsstandpunkt wie insbesondere auch dessen Begründung für 
willkürlich bzw. in willkürlicher Weise gegen Art. 297 Abs. 2 
ZGB verstossend. Die Mutter dürfe bereits gestützt auf das ihr 
zustehende Obhutsrecht wegziehen, weshalb sie sich damit auch 
nicht strafbar mache und ihm ein Rückführungsbegehren verwehrt 
sei. Mithin wäre der Entzug der elterlichen Sorge nur möglich, 
wenn die Parteien nicht mehr zusammenwirken könnten, wofür keine 
Anhaltspunkte bestünden. Als solcher komme insbesondere nicht in 
Betracht, dass er mit dem Wegzug nach Tschechien nicht 
einverstanden sei; soweit sich dieser als zulässig erweisen 
sollte und nicht wie beantragt die Obhut auf ihn übertragen 
werde, würde er selbstverständlich den betreffenden 
Gerichtsentscheid und damit den Wegzug akzeptieren. Nach dem 
Gesagten ist zunächst der Inhalt der elterlichen Sorge (dazu E. 
3.1) und des Obhutsrechts (dazu E. 3.2) zu erörtern, ferner auch 
die Frage des Kindeswohls bei einem Wegzug (dazu E. 3.3). Zu prüfen 
sind sodann die strafrechtlichen Aspekte (dazu E. 3.4) und bei Wegzug 
ins Ausland die Vereinbarkeit mit dem HKÜ (dazu E. 3.5). 
 
3.1 Die elterliche Sorge ist nach heute überwiegender Ansicht 
ein Pflichtrecht, das die Gesamtheit der elterlichen 
Verantwortlichkeit und Befugnisse gegenüber dem Kind umfasst, 
insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche 
Vertretung und die Vermögensverwaltung (statt vieler: HEGNAUER, 
Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, Rz. 25.02). 
Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam 
aus (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Wird der gemeinsame Haushalt 
aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die 
elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen (Art. 297 Abs. 
2 ZGB). In der Regel wird im Rahmen des Eheschutzverfahrens oder 
von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens 
jedoch nur das Obhutsrecht übertragen (Urteile 5A_752/2009, E. 
2.1, 5A_183/2010, E. 3.3.1, je mit Hinweisen). Bereits in der 
Botschaft zum revidierten Scheidungsrecht wurde es als wünschbar 
bezeichnet, sich auf diesen geringeren Eingriff in die Eltern-Kind-Beziehung 
zu beschränken, sofern das Kindeswohl nicht etwas anderes erfordere 
(Bbl 1979 II 1278). 
 
3.2 Das Obhutsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge. Sein 
Kern ist die Befugnis, den Aufenthaltsort des Kindes sowie die 
Art und Weise seiner Unterbringung zu bestimmen (BGE 128 III 9 
E. 4a); was den unselbständigen Wohnsitz des Kindes anbelangt, 
bestimmt Art. 25 Abs. 2 ZGB, dass dieses bei getrennten Eltern 
den Wohnsitz des Elternteils hat, unter dessen Obhut es steht. 
Des Weiteren ist der Träger des Obhutsrechtes verantwortlich für 
die tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung des Kindes; 
teilweise wird dabei auch von faktischer Obhut (garde de fait) 
gesprochen (vgl. etwa STETTLER, in: SPR III/2, S. 233; BRÄM, in: 
Zürcher Kommentar, N. 81B zu Art. 176 ZGB). In der 
Rechtsprechung wird allgemein nicht zwischen Obhutsrecht und 
faktischer Obhut unterschieden, sondern generell von Obhut 
gesprochen, mit welcher das gesamte Rechtsbündel 
(Aufenthaltsbestimmung, tägliche Betreuung, Pflege und 
Erziehung) gemeint ist. Wird die Obhut auf einen Elternteil 
übertragen, verbleibt dem Inhaber der elterlichen "Restsorge" im 
Wesentlichen (zum Besuchsrecht vgl. E. 3.4) ein 
Mitentscheidungsrecht bei zentralen Fragen der Lebensplanung des 
Kindes. Dabei ist zu denken - stets im Sinn von 
Grundsatzentscheidungen - an die Namensgebung (vgl. Art. 301 
Abs. 4 ZGB), an die allgemeine und berufliche Ausbildung (vgl. 
Art. 302 ZGB), an die Wahl der religiösen Erziehung (vgl. Art. 
303 ZGB), an medizinische Eingriffe und andere einschneidende 
bzw. das Leben des Kindes prägende Weichenstellungen wie 
beispielsweise die Ausübung von Hochleistungssport. Was die 
Ausbildung des Kindes anbelangt, ist die Einschulung am neuen 
Ort als solche durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht als 
wesentlichster Teilgehalt des Obhutsrechts abgedeckt, ergibt 
sich doch die Tatsache eines Schulwechsels direkt und 
zwangsläufig aus der Verlegung des Wohnortes und der 
betreffenden örtlichen Schulpflicht. Dies gilt jedenfalls, 
soweit die Schulsituation vergleichbar ist; einzig bei 
Entscheidungen, die über den eigentlichen Ortswechsel 
hinausgehen wie etwa bei einem Wechsel von der öffentlichen 
Schule zu Privatunterricht, in ein Internat, zu einer streng 
religiösen Schule und dergleichen mehr, wäre das Sorgerecht des 
anderen Elternteils betroffen. Der Wegzug in ein anderes Land, 
aber auch ein solcher innerhalb der Schweiz kann schliesslich 
dazu führen, dass bei eingeschulten Kindern die 
(Haupt-)Unterrichtssprache wechselt. Obwohl dies indirekt 
durchaus auch eine Weichenstellung für das spätere Leben des 
Kindes sein kann, hat der Mitinhaber der elterlichen Sorge dies 
insoweit hinzunehmen, als die Einschulung am neuen Ort eine 
unmittelbare Folge des Aufenthaltsbestimmungsrechts des 
obhutsberechtigten Elternteils ist und die Unterrichtssprache am neuen 
Ort der Disposition der Eltern in der Regel entzogen ist. Der Inhaber 
der elterlichen "Restsorge" hat ein Mitbestimmungsrecht insoweit, 
als Fragen der Sprachwahl elternseitig beeinflussbar sind (etwa bei 
einer zweisprachigen Schule an der Sprachgrenze, bei der Wahl eines 
Internates mit einer bestimmten Unterrichtssprache, bei der Fremdsprachenwahl 
in der Schule, aber insbesondere auch bei der Sprachregelung im häuslichen 
Umfeld). 
 
3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Inhaber der 
alleinigen Obhut - unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (z.B. 
Wegzug ohne plausible Gründe bzw. ausschliesslich zur 
Vereitelung von Kontakten zwischen Kind und anderem Elternteil) 
- mit den Kindern wegziehen darf, namentlich auch ins Ausland, 
ohne dass es hierfür einer gerichtlichen Bewilligung bedürfte. 
Die Ausübung der elterlichen Sorge wie auch des Obhutsrechtes 
als dessen Teilgehalt muss jedoch stets auf das Wohl des Kindes 
gerichtet sein (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Ist dessen Wohl 
gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe 
oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die 
Vormundschaftsbehörde - bzw. der Eheschutz- oder 
Massnahmerichter (vgl. Art. 315a Abs. 1 ZGB) - die geeigneten 
Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Dazu 
gehören als mildeste Massnahme in der Stufenfolge der 
Kindesschutzmassnahmen insbesondere Weisungen nach Art. 307 Abs. 
3 ZGB, die sämtliche Bereiche elterlichen Handelns erfassen 
können und die Maximen der Subsidiarität, Komplementarität und 
Proportionalität erfüllen müssen. Weil für Kinderbelange die 
Offizialmaxime gilt, kann die Vormundschaftsbehörde oder das mit 
den Kinderbelangen befasste Gericht von Amtes wegen Massnahmen 
im Sinn von Art. 307 ff. ZGB treffen; in der Regel geschieht 
dies aber auf Antrag eines Elternteils. Was nun den Wegzug 
anbelangt, kann dem obhutsberechtigten Ehegatten mit einer auf 
Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Weisung untersagt werden, das 
Kind ausser Landes zu bringen, soweit dessen Wohl dadurch 
ernsthaft gefährdet würde. Dabei ist zunächst klarzustellen, 
dass anfängliche Integrations- und/oder sprachliche 
Schwierigkeiten in aller Regel keine ernsthafte Gefährdung des 
Kindeswohls begründen. Diese sind in mehr oder weniger grossem 
Umfang einem jeden Wechsel des Wohnortes inhärent, und zwar 
nicht nur bei einem Wegzug ins Ausland, sondern auch bei einem 
Wechsel in einen anderen Landesteil, und sie würden in 
weitgehend gleicher Weise auch dann auftreten, wenn nicht nur 
der Obhutsberechtigte, sondern einvernehmlich die ganze Familie 
wegzöge. Vor diesem Hintergrund wird eine ernsthafte Gefährdung 
des Kindeswohls bei kleineren Kindern nur ganz selten gegeben 
sein, aber auch bei etwas älteren Kindern ist insbesondere der 
blosse Tatbestand der Einschulung am neuen Ort für sich genommen 
kein Hinderungsgrund, würde dies doch letztlich bedeuten, dass 
Familien mit eingeschulten Kindern nicht mehr ihren Wohnort 
verändern dürften bzw. diesfalls die Vormundschaftsbehörde 
jeweils von Amtes wegen intervenieren müsste; eine 
Wohnsitzfixierung bei eingeschulten Kindern widerspräche indes 
der sozialen Wirklichkeit. Sinngemäss gilt das Gesagte auch für 
das Besuchsrecht. Wohl trifft es zu, dass die 
Besuchsrechtsausübung bei grösserer Distanz zunehmend erschwert 
wird, zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch. Dies ist indes 
für sich allein kein Grund, dem getrennten und allein 
obhutsberechtigten Ehegatten den Wegzug ins Ausland zu 
verbieten, jedenfalls wenn mit dem anderen Elternteil weiterhin 
ein persönlicher Verkehr möglich bleibt und der Wegzug auf 
sachlichen Gründen beruht; es würde nicht angehen, demjenigen 
Elternteil, der die ganzen Erziehungslasten trägt, selbst für 
den Normalfall eine faktische Residenzpflicht in der Nähe des 
bloss besuchsberechtigten Elternteils aufzuerlegen und ihm damit 
gegebenenfalls auch einen Umzug innerhalb der Schweiz zu 
verwehren (in diesem Sinn bereits BGE 101 II 200). Vielmehr ist 
der grösseren Distanz mit einer angepassten Regelung des 
persönlichen Umgangs Rechnung zu tragen, indem etwa weniger, 
aber (soweit möglich, namentlich bei eingeschulten Kindern) 
längere Wochenenden oder als Kompensation für die selteneren 
Besuchswochenenden ein ausgedehntes Ferienrecht gewährt wird 
(vgl. BGE 95 II 385 E. 3 S. 388). Eine auf Art. 307 ZGB 
gestützte Weisung, mit welcher dem allein obhutsberechtigten 
Ehegatten untersagt wird, mit dem Kind ins Ausland oder in einen 
anderen Landesteil zu ziehen, ist demnach nur gerechtfertigt, 
wenn das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wäre. Zu denken ist 
etwa an den Fall, dass das Kind an einer Krankheit leidet und 
ihm im geplanten Zuzugsstaat die nötige medizinische Versorgung 
nicht gewährt werden kann, dass es in der Schweiz fest verwurzelt 
ist und zum Zuzugsstaat kaum eine Beziehung hat oder dass es relativ 
nahe an der Mündigkeit steht und bei deren Erreichen voraussichtlich 
wieder in die Schweiz zurückkehren würde. Insbesondere bei älteren 
Kindern wird sodann deren Meinungsäusserung im Rahmen der Anhörung 
eine gewichtige Rolle spielen. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, 
dass bei der erwähnten Gefährdung des Kindeswohls ohnehin häufig eher 
eine Obhutszuteilung an den anderen Elternteil im Vordergrund steht 
und sich damit die Frage einer Weisung gemäss Art. 307 ZGB gar nicht 
erst stellt. 
 
3.4 Gemäss Art. 220 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit 
Busse bestraft, wer eine unmündige Person dem Inhaber der 
elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder 
sich weigert, sie ihm zurückzugeben. In einer mit BGE 91 IV 136 
eingeleiteten Praxisänderung hat das Bundesgericht befunden, 
dass auch der Inhaber der elterlichen Sorge als Täter in Frage 
kommen könne. Dieser und die sich anschliessenden Entscheide 
betrafen durchwegs die Konstellation, dass entweder beide 
Elternteile die volle elterliche Sorge besassen (BGE 95 IV 67; 
98 IV 35; 118 IV 61) oder aber der nicht obhutsberechtigte 
Mitinhaber der elterlichen Sorge die Kinder dem allein 
Obhutsberechtigten entzogen bzw. nicht zurückgebracht hatte 
(vgl. BGE 91 IV 136; 91 IV 228; 104 IV 90; 110 IV 35; 125 IV 14; 
128 IV 154). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang 
betont, dass mit der Übertragung der alleinigen Obhut auf den 
einen Elternteil dem anderen das Recht zur Bestimmung über den 
Aufenthalt, die Pflege und Erziehung der Kinder entzogen sei 
(insbesondere BGE 91 IV 136 S. 137; 91 IV 228 E. 1 S. 230 f.; 
110 IV 35 E. 1 S. 37). Auch in der Literatur wird durchwegs 
betont, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht das geschützte 
Rechtsgut von Art. 220 StGB sei (vgl. etwa SCHUBARTH, in: 
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 4. Band, Bern 1997, N. 
8 zu Art. 220 StGB; HURTADO POZO, Droit pénal, Partie spéciale, 
Zürich 2009, Rz. 3539). Davon zu unterscheiden ist die in der 
Literatur umstrittene Frage, ob umgekehrt auch der alleinige 
Obhutsinhaber dem Mitinhaber der elterlichen Sorge das Kind im 
Sinn von Art. 220 StGB entziehen kann, namentlich durch 
Vereitelung des Besuchsrechts. Die Anwendbarkeit von Art. 220 
StGB bei dieser Konstellation wird von einem Teil der Lehre 
abgelehnt mit der Begründung, das Besuchsrecht sei nicht Teil 
der elterlichen Sorge (namentlich SCHUBARTH, a.a.O., N. 38 zu 
Art. 220 StGB; HÜPPI, Straf- und zivilrechtliche Aspekte der 
Kindesentziehung gemäss Art. 220 StGB mit Schwergewicht auf den 
Kindesentführungen durch einen Elternteil, Diss. Zürich 1988, S. 
118; ECKERT, in: Basler Kommentar, N. 14 zu Art. 220 StGB). Die 
Grundlage des Besuchsrechts ist nicht restlos geklärt; in der 
Lehre wird es teilweise als ein verbleibender Rest der 
entzogenen elterlichen Sorge angesehen, teilweise aber auch auf 
die leibliche Abstammung zurückgeführt (vgl. STETTLER, a.a.O., 
S. 235 m.w.H.), während es nach bundesgerichtlicher 
Rechtsprechung als direkt aus dem Persönlichkeitsrecht fliessend 
charakterisiert wird (BGE 98 IV 35 E. 2 S. 37; 111 II 405 E. 3 
S. 407; 119 II 201 E. 3 S. 204; 122 III 404 E. 3a S. 406; 123 
III 445 E. 3b S. 451). Jedenfalls kann das Besuchsrecht nicht im 
eigentlichen Sinn ein Teilgehalt der elterlichen Sorge sein; 
andernfalls könnte weder demjenigen Elternteil, dem sie 
vollständig entzogen worden ist - was nach wie vor der Regelfall 
bei der Scheidung ist (vgl. Art. 133 Abs. 1 ZGB), aber auch bei 
Massnahmen gemäss Art. 311 ZGB zutrifft - ein Besuchsrecht 
zukommen noch dürfte es bei ausserordentlichen Umständen 
gestützt auf Art. 274a ZGB Drittpersonen eingeräumt werden. 
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Besuchsrechts hält 
die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts entgegen der 
vorstehend zitierten Lehrmeinung dafür, dass die Verletzung 
einer Besuchsrechtsregelung strafbar sei, wobei nicht das 
Besuchsrecht als solches von Art. 220 StGB geschützt werde (BGE 
98 IV 35 E. 2 S. 37), wohl aber die gerichtlich festgesetzte 
Besuchsrechtsregelung (BGE 98 IV 35 E. 3 S. 39; vgl. auch BGE 
128 IV 154 E. 3.2 S. 160). Die in den zwei vorangehenden 
Absätzen dargestellte Rechtsprechung, wonach einerseits strafbar 
ist, wer die Kinder dem Inhaber der Obhut entzieht, und 
andererseits, wer eine Besuchsrechtsregelung vereitelt, soll in 
der neuen Fassung von Art. 220 StGB, die im Zusammenhang mit der 
geplanten Revision des ZGB betreffend die gemeinsame elterliche 
Sorge vorgeschlagen wird, klarer zum Ausdruck kommen. Gemäss 
Vorentwurf vom Januar 2009 soll Art. 220 StGB zukünftig lauten: 
Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Obhutsrechts 
entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wer sich 
weigert, eine minderjährige Person dem Inhaber eines 
Besuchsrechts zu übergeben, wird, auf Antrag, mit 
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie 
es sich mit der im Vernehmlassungsverfahren zur geplanten 
Gesetzesrevision stark kritisierten Pönalisierung der 
Vereitelung des Besuchsrechts im Einzelnen verhält bzw. 
verhalten wird, ist vorliegend nicht von Belang. Entscheidend 
ist vielmehr, dass die Veränderung des Aufenthaltsortes bzw. des 
Wohnsitzes des Kindes durch das Obhutsrecht abgedeckt ist (E. 
3.2) und dass grundsätzlich nicht strafrechtlich verpönt sein 
kann, was zivilrechtlich erlaubt ist (HÜPPI, a.a.O., S. 108 
oben). Jedenfalls wenn der Wegzug aus sachlichen bzw. nachvollziehbaren 
Gründen und nicht einzig in der Absicht erfolgt, die Kontakte zwischen 
dem Kind und dem anderen Elternteil zu unterbinden, kann sich eine 
Strafbarkeit insbesondere auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass 
der Wegzug - nicht nur ins Ausland, sondern gegebenenfalls auch innerhalb 
der Schweiz - rein faktisch eine Erschwerung der Besuchsrechtsausübung 
bedeuten kann; der räumlichen Distanz ist wie gesagt durch eine angepasste 
Regelung des Besuchs- und Ferienrechts Rechnung zu tragen (dazu E. 
3.3). Erst wenn diese Besuchsrechtsregelung vom Inhaber des Obhutsrechts 
unterlaufen wird, stellt sich die Frage der Strafbarkeit nach Art. 
220 StGB. 
 
3.5 Die vom HKÜ geschützte Sorgerechtsposition (rights of 
custody gemäss englischem, droit de garde gemäss französischem 
Konventionstext) sind in einem weiten Sinn zu verstehen. 
Besonderes Gewicht liegt auf dem in Art. 5 HKÜ namentlich 
genannten Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber geschützt sind auch 
weitere Personensorgebefugnisse wie namentlich die Pflege und 
Erziehung (vgl. RASELLI/ HAUSAMMANN/MÖCKLI/URWYLER, in: 
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 16.155 m.w.H.). Soweit 
das im HKÜ geschützte Sorgerecht gesetzlich begründet ist, 
bemessen sich dessen Bestand und Inhalt gemäss Art. 3 lit. a HKÜ 
nach dem internationalen Privatrecht am gewöhnlichen 
Aufenthaltsort des Kindes (vgl. auch Art. 16 Abs. 4 HKsÜ). Das 
schweizerische IPRG unterstellt in Art. 82 Abs. 1 die 
Beziehungen zwischen Eltern und Kind dem Recht am gewöhnlichen 
Aufenthalt des Kindes; mithin kommen im vorliegend 
interessierenden Fall die Normen des ZGB zum Tragen. Dies 
wiederum bedeutet, dass der Begriff des Sorgerechts im Sinn des 
HKÜ mit dem Obhutsrecht nach schweizerischem Recht 
übereinstimmt, welches nebst dem Aufenthaltsbestimmungsrecht die 
tägliche Pflege und Erziehung umfasst (dazu eingehend BUCHER, 
in: AJP 2008, S. 480 f.). Das bedeutet, dass die dem Inhaber der 
elterlichen "Restsorge" zustehende Rechtsposition nicht im Sinn 
von Art. 3 lit. a HKÜ verletzt ist, wenn der alleinige 
Obhutsinhaber die Kinder aus der Schweiz in einen anderen 
HKÜ-Vertragsstaat verbringt. Einzig bei der in E. 3.3 erwähnten 
Weisung gemäss Art. 307 ZGB (sog. non-removal clause) wäre das 
Verbringen des Kindes widerrechtlich im Sinn von Art. 3 lit. a 
HKÜ, sind doch solche Anordnungen des Herkunftsstaates durch das HKÜ 
geschützt und vom Zufluchtsstaat im Rahmen des Rückführungsverfahrens 
zu respektieren (vgl. PIRRUNG, in: Staudingers Kommentar zum BGB, 
Berlin 2009, Vorbem. zu Art. 19 EGBGB, D 30; RASELLI/HAUSAMMANN/MÖCKLI/URWYLER, 
a.a.O., Rz. 16.155, je m.w.H.). 
 
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der alleinige Inhaber der 
Obhut unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbotes befugt ist, 
mit den Kindern ins Ausland zu ziehen, ohne dass er hierfür 
einer gerichtlichen oder behördlichen Bewilligung bedürfte und 
ohne dass er sich dabei nach schweizerischem Recht strafbar 
machen würde oder der Inhaber der elterlichen "Restsorge", 
soweit dem alleinigen Obhutsinhaber der Wegzug nicht gerichtlich 
oder durch die Vormundschaftsbehörde untersagt worden ist, ein Rückführungsgesuch 
gemäss HKÜ stellen könnte. 
 
3.7 Vorliegend hat das Obergericht dem Vater die elterliche 
Sorge ausschliesslich mit der Begründung entzogen, die Mutter 
mache sich ansonsten strafbar und der Vater könne ein 
Rückführungsgesuch stellen. Die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit 
des Entzuges der elterlichen Sorge bei Unfähigkeit der Eltern, 
zum Wohl des Kindes zusammenzuwirken, hat es zwar im Sinn 
allgemeiner Ausführungen erwähnt (E. 4.1), aber ausdrücklich 
offen gelassen, ob es sich vorliegend auch tatsächlich so 
verhalte bzw. die Befürchtung der Mutter, der Vater würde ihre 
Entscheidungen dauernd mit seinem Veto blockieren, zutrifft (E. 
4.2). Das Obergericht hat dem Vater die elterliche Sorge ab 
Wegzug folglich nicht mit zwei unabhängigen 
Alternativbegründungen, sondern allein mit einer nach den 
vorstehenden Erwägungen nicht zu haltenden Begründung und damit 
in willkürlicher Weise entzogen. Ob der Entzug der elterlichen 
Sorge auch im Ergebnis willkürlich wäre oder die mit Bezug auf 
das Zusammenwirken der Eltern erhobenen Rügen des 
Beschwerdeführers begründet sind (die Parteien äussern sich 
insbesondere auch im Rahmen der Replik und Duplik zur Frage des 
Zusammenwirkens, wobei ihre Ausführungen fast ausschliesslich 
Noven betreffen), lässt sich mangels betreffender 
Sachverhaltsfeststellungen nicht prüfen. In diesem Punkt ist der 
angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Sachverhaltserstellung 
und neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. In 
diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass mit Blick auf die per 
September 2010 geplante Einschulung von D.________ in Tschechien 
durch die Rückweisung an das Obergericht keine Gefahr im Verzug 
liegt, kann doch die Mutter gestützt auf das ihr zustehende 
Obhutsrecht den Wohnsitz in der Zwischenzeit bereits verlegen 
und D.________ auch in der Schule anmelden (vgl. E. 3.2). Im Übrigen 
stünde der diesbezüglichen Rückweisung eine allenfalls vom kantonalen 
Prozessrecht vorgesehene Konzentrationsmaxime nicht entgegen, weil 
für Kinderbelange von Bundesrechts wegen die Offizialmaxime gilt. 

 
4. Mit Bezug auf den persönlichen Verkehr hat das Obergericht 
ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende von Freitag- bis 
Sonntagabend sowie ein Ferienrecht von drei Wochen als eine der 
Distanz und den Verhältnissen angepasste Minimalregelung für den 
Konfliktfall angesehen. Von einer Ausdehnung des Besuchsrechts 
bereits auf den Donnerstag hat es abgesehen, weil D.________ am 
Freitag den obligatorischen Vorschulkindergarten besuchen müsse, 
und die Verpflichtung der Mutter, die beiden Söhne für jeden 
zweiten Besuch in die Schweiz zu bringen, hat es als mit dem 
Kindesalter unvereinbar abgelehnt. Schliesslich hat es das 
Begehren um Ausdehnung des Ferienrechts auf vier Wochen 
abgewiesen mit der Begründung, üblicherweise betrage das 
Ferienrecht zwei Wochen, weshalb die vorliegend gewährten drei 
Wochen genügten. Mit der Behauptung, die monatliche Reise in die 
Schweiz bedeute für die Kinder "fun" und "action" und bei 
Müdigkeit würden sie einfach schlafen, ist keine Willkür mit 
Bezug auf die obergerichtliche Erwägung darzutun, die stetige 
Reiserei gereiche den beiden 3- und 6-jährigen Kindern nicht zum 
Wohl, liegt doch Willkür nicht bereits vor, wenn eine andere 
Möglichkeit auch vertretbar wäre, sondern erst, wenn der 
angefochtene Entscheid schlichtweg unhaltbar ist (vgl. BGE 129 I 
8 E. 2.1 S. 9). Keine Willkür darzutun ist ferner mit der 
Behauptung, die Reisezeit betrage nur fünf und nicht wie vom 
Obergericht angenommen sechs Stunden, ist doch Kern der 
obergerichtlichen Erwägung, dass ein permanentes Hin und Her für 
die Kinder zu vermeiden sei. Zutreffend ist hingegen das 
Vorbringen des Vaters, das Obergericht sei mit Bezug auf den 
Umfang des Ferienrechts überhaupt nicht auf den Einzelfall 
eingegangen, sondern habe einfach auf das Übliche verwiesen, 
obwohl mit dem vorliegend geplanten Wegzug gerade keine 
gewöhnliche Konstellation gegeben sei. Angesichts der faktischen 
Erschwerung der Besuchsrechtsausübung durch den Wegzug nach 
Tschechien, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kinder 
ein enges Verhältnis zum Grossvater in der Schweiz haben und 
dieses nur noch im Rahmen des Ferienrechts sowie der 
Feiertage-Wochenenden wird gepflegt werden können, aber 
insbesondere auch mit Blick auf die nicht unbegründete 
Befürchtung des Vaters, dass die Deutschkenntnisse der Kinder in 
Tschechien schrittweise abnehmen werden, was die Kommunikation 
erschwere, hätte es sachliche Gründe für ein noch ausgedehnteres 
Ferienrecht gegeben. Zur Aufhebung eines Entscheides genügt es 
indes nicht, wenn er sich nur in der Begründung als willkürlich 
erweist; vielmehr ist erforderlich, dass er auch im Ergebnis 
unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 133 I 149 E. 3.1 
S. 153). Dies lässt sich vorliegend insofern nicht sagen, als der 
Vater ein 14-tägliches Besuchsrecht hat und dieses aufgrund seiner 
Arbeitszeiten und der Flugmöglichkeiten auch tatsächlich regelmässig 
wird ausüben können, so dass kontinuierlich ein Kontakt bestehen bleibt, 
mithin ein Unterschied zur Konstellation besteht, wo ein Elternteil 
fast nur im Rahmen des Ferienrechts persönlichen Umgang mit dem Kind 
pflegen kann. 
 
5. Der Beschwerdeführer ist bis auf die Frage der elterlichen 
Sorge, deren Schicksal aufgrund der Rückweisung offen ist, in 
allen übrigen Streitpunkten unterlegen. Gestützt auf Art. 66 
Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG rechtfertigt es sich, ihm vier und 
der Beschwerdegegnerin einen Fünftel der Gerichtskosten 
aufzuerlegen und ihn zu einer reduzierten Parteientschädigung an die 
Beschwerdegegnerin zu verpflichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. In dahingehender Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil 
des Obergerichts Aargau vom 20. Oktober 2009 mit Bezug auf die 
Frage der elterlichen Sorge aufgehoben und diesbezüglich zur 
Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das 
Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 

 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’500.- werden zu vier Fünfteln 
dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt. 


 
3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für das 
bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung 
von Fr. 2’000.- zu leisten. 
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 1. Juni 2010 Im Namen der II. zivilrechtlichen 
Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: 
Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Möckli