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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : KindsRecht
Gesetzesartikel : HEntFUe7
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 2ah33z
Erfasst am : 2009.07.18




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
5A_306/2009
 
Urteil vom 25. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng,
 
gegen
 
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi Frick-Moccetti,
 
Gegenstand
Rückführungsverfahren, Passherausgabe,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. April 2009.
 
Sachverhalt: 
 
A. Z.________ ist der am xxxx 2007 geborene gemeinsame Sohn von 
Y.________ (1963) und X.________ (1969). In Verletzung der Verfügung 
des Court of Common Pleas of Centre County, Pennsylvania, vom 20. 
Dezember 2007 brachte die Mutter den Sohn Z.________ anfangs 2008 
nach einer für die Zeitspanne von zwei Wochen erlaubten Ausreise in 
die Schweiz nicht in die USA zurück. 
 
Darauf stellte der Vater ein Gesuch um Rückführung des Kindes 
gemäss dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte 
internationaler Kindesentführungen (HKÜ, SR 0.211.230.02). Mit Urteil 
vom 16. April 2009 verpflichtete das Bundesgericht die Mutter zur 
Rückgabe des Kindes unter gewissen Bedingungen (Garantien seitens 
der USA), die zur Zeit in Schwebe sind. 
 
B. Im Anschluss an dieses Urteil sandte das Obergericht des 
Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. April 2009 sowohl den Pass der 
Mutter als auch den Schweizer Pass des Kindes an deren Rechtsvertreterin 
zurück. 
 
Mit Bezug auf den Kinderpass erhob X.________ (Beschwerdeführer) 
gegen diesen Beschluss am 4. Mai 2009 Beschwerde in Zivilsachen. Er 
verlangt, der Schweizer Pass von Z.________ sei Y.________ (Beschwerdegegnerin) 
erst herauszugeben, wenn die von den USA verlangten Garantien nicht 
erhältlich seien, wenn Z.________ erfolgreich in die USA zurückgeführt 
sei oder wenn eine schriftliche Zustimmung beider Parteien zur Herausgabe 
des Passes vorliege; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an 
das Obergericht zurückzuweisen. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2009 wurde die 
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 104 
BGG angewiesen, den Reisepass von Z.________ beim Bundesgericht 
zu deponieren. Am 7. Mai 2009 übermachte die Beschwerdegegnerin den 
Pass dem Bundesgericht. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2009 verlangt 
die Beschwerdegegnerin, das Gesuch sei abzuweisen bzw. als gegenstandslos 
zu erklären. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Beide Parteien verlangen die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Der Fall wurde heute an einer öffentlichen Sitzung beraten. 
 
Erwägungen: 
 
1. Beim angefochtenen Akt handelt es sich um einen kantonal 
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 sowie Art. 90 BGG), 
der in Ausführung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen 
Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ, SR 0.211.230.02) 
ergangen ist, das seinerseits in unmittelbarem Zusammenhang mit der 
Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 
72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584). Auf die Beschwerde 
in Zivilsachen ist somit einzutreten. 
 
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits das 
Bezirksgericht Meilen habe die Hinterlegung der Pässe der Beschwerdegegnerin 
und des Sohnes verfügt; die erstinstanzliche Anweisung, dass die Pässe 
nach dem Urteil der Zentralbehörde zu übermachen seien, erweise sich 
aber (abgesehen davon, dass die Anordnung infolge der Rechtsmittel 
nie Gültigkeit erlangt habe) wegen fehlender Verfügungsmacht der Zentralbehörde 
als ungeeignet. Auch nach Rechtskraft des Rückführungsurteils dürfe 
der Pass aber nicht einfach herausgegeben werden, weil sonst die während 
des Verfahrens angeordnete Sicherungsvorkehr nachträglich wertlos 
werde, da zwischen Rückführungsurteil und tatsächlicher Rückreise 
mehrere Wochen verstreichen würden. Ihren eigenen Reisepass brauche 
die Beschwerdegegnerin für die bei der Botschaft beantragten Garantien 
bzw. für das neue Visum, weshalb dieser zu Recht herausgegeben worden 
sei. Demgegenüber sei sie auf den schweizerischen Kinderpass nicht 
angewiesen, umso weniger als Z.________ aufgrund der amerikanischen 
Gesetzgebung ohnehin nur mit seinem amerikanischen Pass einreisen 
dürfe, der zur Zeit beim amerikanischen Konsulat in Zürich hinterlegt 
sei. 
 
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung geltend, es 
bestehe keine Gefahr des Untertauchens. Ihren eigenen Pass habe sie 
in Kopie - zusammen mit dem Visumsantrag - der amerikanischen Passbehörde 
eingereicht. Zudem sei sie mittellos, was einem Untertauchen entgegenstehe. 
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer fast täglich Skype-Kontakt mit 
ihr bzw. mit seinem Sohn. Wie er selbst festhalte, sei der Schweizer 
Pass von Z.________ für die Rückreise entbehrlich, weshalb er zu Recht 
zurückgegeben worden sei. 
 
3. Die Hinterlegung des Reisepasses des Kindes beim Gericht oder 
einer anderen geeigneten Behörde ist eine zulässige und verbreitete 
Sicherungsmassnahme im Zusammenhang mit dem Haager Rückführungsverfahren. 
Die Rechtsgrundlagen hierzu sind Art. 2 HKÜ und - der sich formell 
an die Zentralbehörde wendende, mutatis mutandis aber sogar verstärkt 
für die Gerichte geltende - Art. 7 Abs. 2 lit. b und h HKÜ. Unbestritten 
ist die Zulässigkeit der Sicherungsmassnahme während der Hängigkeit 
des Rückführungsverfahrens (aus der Literatur: Pirrung, in: J. von 
Staudingers Kommentar zum BGB, 12. Aufl., Berlin 1994, N. 658 Vorbem 
zu Art. 19 EGBGB; Schmid, Neuere Entwicklungen im Bereich der internationalen 
Kindesentführungen, in: AJP 2002, S. 1337; aus der Rechtsprechung: 
Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2005, 
in: ZR 2007, S. 34). Die potentielle Gefahr der Vereitelung der Rückführung 
ist aber nach Abschluss des materiellen Verfahrens nicht kleiner als 
während dessen Hängigkeit, im Gegenteil, steht doch mit dem rechtskräftigen 
Rückführungsurteil die Rückführungsverpflichtung definitiv fest. Die 
fortgesetzte Hinterlegung des Reisepasses bis zum Vollzug der Rückführung 
ist deshalb eine zweckmässige Massnahme, die nicht nur im Geist des 
HKÜ steht, sondern durch den Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. h HKÜ, 
der von geeigneten Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Rückgabe 
spricht, direkt abgedeckt ist (vgl. auch Pirrung, a.a.O., N. 664). 

 
4. Es bleibt zu prüfen, ob die Einbehaltung des schweizerischen 
Reisepasses des Kindes im vorliegenden Einzelfall notwendig, geeignet 
und verhältnismässig ist. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, 
dass der Reisepass von Z.________ bereits während des Rückführungsverfahrens 
bei den Behörden hinterlegt war und diese Massnahme bislang nicht 
auf Widerstand gestossen ist. 
 
Unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ergibt sich, dass die 
Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung im Rückführungsverfahren 
vor Bundesgericht auf einmal sehr starke generelle Bedenken gegen 
eine Rückkehr in die USA äusserte, dass sie in der Zwischenzeit aber 
bei der amerikanischen Botschaft das Gesuch für die verlangten Garantien 
bzw. einen anderen Visumstyp im Sinn des bundesgerichtlichen Rückführungsentscheides 
deponiert hat, was auf Kooperation schliessen lässt. Es bestehen denn 
auch keine konkreten Anhaltspunkte für ein Untertauchen bzw. einen 
Wegzug in ein anderes Land. Andererseits kann vom Beschwerdeführer 
nicht verlangt werden, dass er gewissermassen eine konkrete Fluchtgefahr 
der Gegenseite nachweist; vielmehr sind im Rahmen eines HKÜ-Verfahrens 
per se gewisse Sicherungsmassnahmen angezeigt. 
 
Mit Bezug auf die Eignung ist festzuhalten, dass zum einen die 
Rückgabeverpflichtung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB steht 
und zum anderen spätestens seit der Verwirklichung des Schengen-Raumes 
die Hinterlegung von Reisepapieren keine absolute Gewähr bietet, dass 
das rückzuführende Kind nicht in ein anderes Land verbracht wird; 
nichtsdestoweniger bleibt aber die Massnahme insofern zweckmässig, 
als ohne Reisepass jedenfalls ein dauerhaftes Verbleiben bzw. Niederlassen 
in einem Drittstaat erschwert ist. 
 
Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme kann 
festgehalten werden, dass es um das Einbehalten der Reisepapiere für 
die beschränkte Zeit bis zur Rückführung geht und im vorliegenden 
Fall Mutter wie Kind durch die Massnahme kaum beschwert sind: Die 
Beschwerdegegnerin hält in der vorliegenden Vernehmlassung selbst 
fest, dass sie nicht gedenke, in ein anderes Land zu reisen, und für 
die Einreise in die USA ist nach der unbestrittenen Darstellung des 
Beschwerdeführers lediglich der amerikanische Pass von Z.________ 
erforderlich bzw. gemäss US-amerikanischer Gesetzgebung überhaupt 
erlaubt. 
 
Vor diesem Hintergrund erweist es sich als zweckmässig und 
verhältnismässig, den Schweizer Pass von Z.________ in dahingehender 
Gutheissung der Beschwerde einstweilen einzubehalten, sei es durch 
das Obergericht selbst, sei es durch eine vom Obergericht bezeichnete 
Behörde (erstinstanzliches Gericht, Vollstreckungsbehörde, etc.). 
Im Rückführungsfall kann der Pass beispielsweise durch die Flughafenpolizei 
ausgehändigt werden (vgl. Hauser/Urwyler, Kindesentführungen, in: 
Rechtshilfe und Vollstreckung, Bern 2004, S. 77). Sofort und direkt 
herauszugeben ist er selbstredend, wenn seitens der USA keine Garantien 
erhältlich sind, weil diesfalls die Rückführungsverpflichtung gemäss 
dem Bundesgerichtsurteil vom 16. April 2009 dahinfällt. Sodann kann 
der Pass jederzeit mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers an 
die Beschwerdegegnerin ausgehändigt werden. Vorbehalten bleiben ferner 
weitere Herausgabegesuche infolge veränderter Situation. 
 
5. Zufolge offensichtlicher Prozessbedürftigkeit sind die 
beidseitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (Art. 
64 Abs. 1 BGG) und die Parteien durch die sie jeweils vertretende 
Rechtsanwältin zu verbeiständen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Für das bundesgerichtliche 
Verfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen und beide Rechtsanwältinnen 
aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Beschlusses 
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2009 mit Bezug auf 
den Schweizer Pass von Z.________ aufgehoben. 
 
2. Der Schweizer Pass von Z.________ wird dem Obergericht des 
Kantons Zürich übermacht zur weiteren Aufbewahrung und Herausgabe 
im Sinn der Erwägungen. 
 
3. Die beidseitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege 
werden gutgeheissen und die Parteien werden durch die sie jeweils 
vertretende Rechtsanwältin verbeiständet. 
 
Esther Küng, Baden, und Dr. Heidi Frick-Moccetti, Zürich, werden 
demzufolge aus der Gerichtskasse mit je Fr. 1’000.- entschädigt. 
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des 
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Juni 2009 Im Namen der II. zivilrechtlichen 
Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: 
Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Möckli