1P.807/2006 (18.07.2007)
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.807/2006 /fun
Urteil vom 18. Juli 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni,
gegen
1. Y.________, vertreten durch Fürsprecher
Jürg Wernli,
2. A.________,
Beschwerdegegner,
Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo",
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,
vom 12. Oktober 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ ist Erfinder einer patentierten Schutzabdeckung für
Toilettensitze. Zur Verwertung dieses Patents gründete er zusammen
mit dem Investor Y.________ Anfang der 90er-Jahre die Z.________ AG.
Im Laufe der Jahre kam es zu immer grösseren Spannungen zwischen den
Hauptaktionären und gleichzeitigen Verwaltungsräten X.________ und
Y.________. Diese deckten sich gegenseitig mit Vorwürfen und Klagen
ein.
X.________ und Y.________ boten an, dem jeweils anderen das
ganze Aktienpaket abzukaufen, was jedoch nie zustande kam. Anfang
1998 verkaufte Y.________ sein Aktienpaket an B.________. An der ausserordentlichen
Generalversammlung vom 19. April 1999 wurden X.________ und Y.________
als Verwaltungsräte die Décharge erteilt. Y.________ stand nicht mehr
als Verwaltungsrat zur Verfügung und es wurde beschlossen, die Kollektivunterschrift
von ihm und X.________ zu löschen. X.________ blieb jedoch Verwaltungsrat
ohne Zeichnungsberechtigung. Als Verwaltungsräte wurden neu B.________
(Präsident), C.________ und D.________ sowie als Revisionsstelle die
E.________ SA gewählt. Per 15. Oktober 1999 gaben C.________ und D.________
ihre Demission aus dem Verwaltungsrat der Z.________ AG bekannt. X.________
demissionierte per 25. Oktober 1999, die Revisionsstelle per 29. Oktober
1999. X.________ meldete sich am 26. oder 27. November 1999 beim Handelsregisterführer
und bat diesen, die Demission nicht einzutragen, worauf Letzterer
sich bereit erklärte, das Demissionsschreiben bis Ende Jahr auf die
Seite zu legen. Am 6. Dezember 1999 berief X.________ als Eigentümer
von mehr als 10% des Aktienkapitals auf den 30. Dezember 1999 eine
Generalversammlung ein. Die Einladungen zur Generalversammlung schickte
er B.________ einmal an die Rue L.________ und ein zweites Mal an
die Rue V.________ in Genf. Beide Briefe kamen ungeöffnet an den Absender
zurück. Am 30. Dezember 1999 hielt X.________ in Bern die angekündigte
Generalversammlung alleine in Anwesenheit seiner Ehefrau als Protokollführerin
ab und liess im Protokoll festhalten "que lassemblée est ainsi valablement
constituée et par conséquent apte à délibérer". Dieser Generalversammlungsbeschluss
entliess den aktuellen Verwaltungsratspräsidenten und wählte X.________
zum alleinigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Am 19. Januar
2000 meldete X.________ die Beschlüsse der Generalversammlung vom
30. Dezember 1999 beim Handelsregisteramt an. Schliesslich schloss
X.________ am 8. Februar 2000 mit F.________ einen Kaufvertrag, in
welchem er die Patente der Z.________ AG für Fr. 74000.- (bar) verkaufte.
Diesen Betrag verrechnete X.________ sogleich mit eigenen Forderungen
gegenüber der Z.________ AG. Am 14. Januar 2003 wurde über diese der
Konkurs eröffnet, der am 21. November 2005 geschlossen wurde.
B.
Am 10. März 2006 sprach der Gerichtspräsident 15 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ vom Vorwurf der falschen
Anschuldigung frei. Hingegen erklärte er ihn schuldig der Urkundenfälschung,
des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung
sowie des betrügerischen Konkurses und bestrafte ihn mit vier Monaten
Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Privatklagen
hiess der Gerichtspräsident dem Grundsatz nach gut und wies die Parteien
zur Festsetzung der Höhe an das Zivilgericht.
C.
Auf Appellation von X.________ hin stellte das Obergericht des
Kantons Bern (1. Strafkammer) am 12. Oktober 2006 die Rechtskraft
des Urteils des Gerichtspräsidenten fest, soweit dieser X.________
vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freisprach. Das Obergericht
befand X.________ schuldig der Urkundenfälschung, des Erschleichens
einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie
der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und auferlegte
ihm die gleiche Strafe wie der Gerichtspräsident. Im Zivilpunkt bestätigte
das Obergericht das Urteil des Gerichtspräsidenten.
D.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei im Strafpunkt, soweit er schuldig gesprochen
worden sei, und im Zivilpunkt aufzuheben; die Sache sei im Sinne der
Erwägungen zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
E.
Das Obergericht und Y.________ haben auf Gegenbemerkungen
verzichtet.
A.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
X.________ hat zur Vernehmlassung von A.________ Bemerkungen
eingereicht. Er hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf die nach
seinem Inkrafttreten - am 1. Januar 2007 - eingeleiteten Verfahren
des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur
dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ergangen ist.
Der Beschwerdeführer hat das vorliegende bundesgerichtliche
Verfahren vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet. Schon deshalb ist hier
das alte Recht - das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) - anwendbar.
1.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner
verfassungsmässigen Rechte geltend. Insoweit ist die staatsrechtliche
Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG gegeben.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist kein kantonales
Rechtsmittel gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit unter
dem Gesichtswinkel von Art. 86 OG zulässig.
1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten,
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern
sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden
sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3;
125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 5 f.) vor, der
Gerichtspräsident - vor dem er noch nicht anwaltlich vertreten gewesen
sei - habe ihm das Vorlesen seines schriftlich verfassten Parteivortrages
nicht erlaubt und diesen lediglich zu den Akten genommen. Damit sei
der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt
worden.
2.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der
Gerichtspräsident habe insoweit kantonales Prozessrecht willkürlich
angewandt. Zu prüfen ist somit allein, ob der Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist.
Der Gerichtspräsident hat den schriftlichen Parteivortrag des
Beschwerdeführers zu den Akten genommen und sein Urteil mehrere Wochen
danach eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass der Gerichtspräsident
den schriftlichen Parteivortrag gelesen hat. Für die gegenteilige
Annahme bestehen keine Anhaltspunkte. Hat der Gerichtspräsident aber
die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, ist
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Wie der Beschwerdeführer
(S. 5) selber sagt, machte er weitschweifige Ausführungen und hatte
er angesichts der ihn stark belastenden Vorgeschichte Mühe, sich auf
die im Verfahren in Frage stehenden Punkte zu fokussieren. Unter diesen
Umständen dürfte es für den Beschwerdeführer sogar von Vorteil gewesen
sein, dass der Gerichtspräsident den Parteivortrag zu den Akten erkannt
und dann gelesen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich
zugunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken können, wenn er dem
Gerichtspräsidenten die weitschweifigen mündlichen Ausführungen -
noch dazu zu unwesentlichen Punkten - vorgetragen hätte.
Selbst wenn man im vorliegenden Punkt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs bejahen wollte, würde das dem Beschwerdeführer
nicht helfen. Im Verfahren vor Obergericht war er durch einen Anwalt
vertreten. Dieser konnte dort alles vorbringen, was zugunsten des
Beschwerdeführers sprach, und hat dies auch getan. Da dem Obergericht
keine engere Prüfungsbefugnis zukam als dem Gerichtspräsidenten, wäre
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im obergerichtlichen Verfahren
geheilt worden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; 126 I 68 E. 2
S. 72).
3.
Der Beschwerdeführer wendet (S. 6 ff.) ein, er sei nicht
rechtsgenüglich über die gegen ihn gerichtete Anklage informiert worden.
Darin liege eine Verletzung von Art. 29 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie
von Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Anklage Ziffer 3 des Überweisungsbeschlusses
sei in sachverhaltlicher Hinsicht derart mangelhaft formuliert, dass
keine Verurteilung auf dieser Grundlage erfolgen könne.
Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt nicht eingetreten
werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit Ziffer 3 des Überweisungsbeschlusses
auseinander. Er legt nicht dar, worum es dabei überhaupt geht und
aus welchen Gründen Ziffer 3 mangelhaft sein soll. Das Bundesgericht
hat dies nicht von Amtes wegen zu untersuchen. Der Beschwerdeführer
hätte dies vielmehr detailliert darzulegen gehabt. Da er das nicht
getan hat, genügt die Beschwerde im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
4.
Der Beschwerdeführer macht (S. 8 f.) geltend, ein weiterer
Verfahrensfehler liege "allenfalls im Umstand begründet", dass ihm
vor erster Instanz kein Anwalt von Amtes wegen beigeordnet worden
sei.
Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf Art. 50 Ziff. 2
lit. b StPO/BE. Die Verletzung kantonalen Prozessrechts kann mit staatsrechtlicher
Beschwerde jedoch nicht gerügt werden (Art. 84 OG). Der Beschwerdeführer
legt nicht substantiiert dar, inwiefern ihn die kantonalen Behörden
im vorliegenden Zusammenhang in seinen verfassungsmässigen Rechten
verletzt haben sollen. Auf die Beschwerde kann somit auch insoweit
nicht eingetreten werden.
5.
Der Beschwerdeführer bringt (S. 9) vor, inwiefern der
Verfahrensfehler, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin 2 auf Ausdehnung
des Verfahrens nie behandelt worden sei, durch die Rückweisung des
Antrags an das Untersuchungsrichteramt zur gesetzlichen Folgegebung
"geheilt" worden sein solle (S. 12 des obergerichtlichen Urteils),
sei nicht ersichtlich. Er müsse sich nun aufgrund behördlicher Versäumnisse
erneut einem Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit unterziehen,
was jeglicher vernünftiger Begründung entbehre.
Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten
werden, weil der Beschwerdeführer wiederum nicht in einer den Anforderungen
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darlegt, welches verfassungsmässige
Recht die kantonalen Behörden inwiefern verletzt haben sollen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 9 ff.) eine willkürliche
Beweiswürdigung und eine Verletzung des sich aus der Unschuldsvermutung
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro reo".
6.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den
staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet
der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum
zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in
ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen.
Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich
in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt
sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127
I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung wird der Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitet
(vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120
Ia 31 E. 2c und d S. 36).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der
Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen,
ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt,
wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit
nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien
Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten
bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift
das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese
in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten
kann.
Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen,
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in
dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten
(einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht
nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen
ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der
Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte,
weil ihm dieser Beweis misslang.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt (S. 10 ff.) zunächst vor, das
Obergericht habe den Antrag auf seine ergänzende Einvernahme zu Unrecht
abgelehnt.
Insoweit geht es nicht um willkürliche Beweiswürdigung, sondern
um den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art.
29 Abs. 2 BV.
Das Vorbringen ist jedenfalls unbehelflich. Der Beschwerdeführer
wurde in der Voruntersuchung und vor erster Instanz dreimal ausführlich
befragt. Er reichte zudem im Laufe des Verfahrens zahlreiche Urkunden
ein, die alle zu den Akten genommen wurden. Überdies war er im obergerichtlichen
Verfahren durch einen Anwalt verteidigt, welcher zur Sache umfassend
plädieren konnte. In Anbetracht dessen ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht eine weitere persönliche
Befragung des Beschwerdeführers als entbehrlich erachtet hat, zumal
dieser - wie er (S. 5) selber darlegt - weitschweifige Ausführungen
gemacht und Mühe hatte, sich auf die im Verfahren in Frage stehenden
Punkte zu fokussieren.
6.4
6.4.1 Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Urkundenfälschung
bringt der Beschwerdeführer vor, die kantonalen Gerichte hätten nicht
hinreichend geklärt, was er sich, als er die Generalversammlung der
Z.________ AG einberufen habe, vorgestellt habe. Er sei subjektiv
davon ausgegangen, er sei nach wie vor Verwaltungsrat der Z.________
AG.
6.4.2 Das Obergericht erwägt (S. 29 ff.) zum objektiven
Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, dem Beschwerdeführer
werde vorab vorgeworfen, er habe im Protokoll vom 30. Dezember 1999
mit dem Satz "Le président déclare que lassemblée est ainsi valablement
constituée et par conséquent apte à délibérer" eine rechtlich erhebliche
Tatsache falsch beurkundet. Der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember
1999 ausdrücklich als Aktionär die Generalversammlung der Z.________
AG einberufen. Dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Aktionär
habe nach Art. 699 Abs. 3 OR nur ein mittelbares Einberufungsrecht.
Die Einberufung der Generalversammlung vom 30. Dezember 1999 erweise
sich deshalb von Anfang an als unkorrekt. Der Beschwerdeführer sei
mit eingeschriebenem Brief vom 25. Oktober 1999 an den Verwaltungsratspräsidenten
B.________ mit sofortiger Wirkung aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten
und er habe den Verwaltungsratspräsidenten gebeten, das Handelsregisteramt
entsprechend zu informieren. Dieses Schreiben sei auch nach Angaben
des Beschwerdeführers nicht zurückgekommen. Es sei deshalb vom damaligen
Verwaltungsratspräsidenten der Z.________ AG empfangen und damit im
Innenverhältnis wirksam geworden. Der Beschwerdeführer habe am 25.
November 1999 nachgedoppelt und seine Demission auch noch an das Handelsregisteramt
Bern-Mittelland gesandt. Dies entspreche der Regelung von Art. 711
Abs. 2 OR, wonach der "Ausgeschiedene" die Löschung selbst anmelden
könne, wenn dies seitens des Verwaltungratspräsidenten nicht innert
30 Tagen vorgenommen werde. Dies zeige im Übrigen, dass der Beschwerdeführer
durchaus Kenntnis von den einschlägigen Bestimmungen des Aktienrechts
gehabt habe. Er behaupte zwar, er habe den Handelsregisterführer telefonisch
gebeten, den Rücktritt noch ein paar Tage "auf die Seite zu legen"
und nicht zu behandeln - ein Vorgehen, dem der Handelsregisterführer
zugestimmt habe. Über diese Behauptung sei nicht Beweis geführt worden.
Selbst wenn sie zuträfe, würde sie nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer
am 6. Dezember 1999 - dem Datum der Einladung zur Generalversammlung
der Z.________ AG - im internen Verhältnis bereits aus dem Verwaltungsrat
ausgeschieden gewesen sei. Die Einladung zu einer Generalversammlung
beschlage zweifellos das Innenverhältnis der Aktiengesellschaft. Dazu
sei der Beschwerdeführer wegen seines Rücktritts nicht befugt gewesen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer noch als Verwaltungsrat im Amt gestanden
wäre, hätte er im Übrigen kein Recht gehabt, selber eine Generalversammlung
einzuberufen. Die Einberufung gehöre gemäss Art. 716a Abs. 1 OR zum
Aufgabenbereich des Verwaltungsrates als Ganzes. Der Verwaltungsrat
fälle den entsprechenden Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Gemäss Handelsregisterauszug habe sich der Verwaltungsrat
der Z.________ AG am 6. Dezember 1999 aus dem Verwaltungsratspräsidenten
B.________, dem Beschuldigten sowie C.________ und D.________ zusammengesetzt.
Die Rücktritte der beiden Letztgenannten sei ebenfalls noch nicht
beim Handelsregister angemeldet worden. Im Innenverhältnis hätten
sie jedoch bereits Wirkung gezeitigt. Der Beschwerdeführer hätte in
diesem Fall zusammen mit dem noch tätigen Verwaltungsratspräsidenten
einen Beschluss zur Einberufung einer Generalversammlung fällen müssen.
Ein solcher Beschluss sei jedoch nie gefasst worden. Das direkte Einberufen
einer Generalversammlung ohne vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates
und dazu noch durch ein ohnehin nicht zeichnungsberechtigtes Mitglied
des Verwaltungsrates sei unzulässig. Nach dem Gesagten sei ein offensichtlicher
Einberufungsfehler gegeben, der die protokollierte Aussage "que lassemblée
est ainsi valablement constituée" als objektiv falsch erscheinen lasse.
Das Protokoll der Generalversammlung der Z.________ AG sei eine Urkunde
im Sinne von Art. 251 StGB. Damit sei der objektive Tatbestand der
Urkundenfälschung erfüllt.
Das Obergericht äussert sich sodann (S. 33 ff.) einlässlich zum
subjektiven Tatbestand. Es kommt (S. 35 f.) zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer nicht nur gewusst haben musste, dass er als Aktionär
die Generalversammlung nicht auf dem von ihm gewählten Weg einberufen
konnte, sondern dies auch als - notabene demissionierter - Verwaltungsrat
nicht tun konnte. Der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich
gehandelt, indem er in Kauf genommen habe, mit der ungültig einberufenen
Generalversammlung und den somit ungültig gefassten und protokollierten
Beschlüssen beim Handelsregisteramt einen objektiv falschen Eintrag
zu erwirken. Unterstrichen werde dies durch das zielgerichtete Vorgehen
des Beschwerdeführers, der zuerst eine ausserordentliche Generalversammlung
einberufen, die Eintragung im Handelsregister veranlasst und anschliessend
die Patente an F.________ verkauft und alsdann deren Umschreibung
auf den Käufer veranlasst habe. Die Vorteilsabsicht liege darin, dass
das falsche Protokoll dem Handelsregisterführer als Grundlage zu einem
neuen Handelsregistereintrag gedient habe. Dabei sei der Beschwerdeführer
neu als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat eingetragen worden.
Als solcher habe er gegen aussen die Patente verkaufen und seine eigene
Forderung gegenüber der Z.________ AG befriedigen können, indem er
den Kaufpreis, welcher der Z.________ AG zugestanden wäre, in Verrechnung
mit eigenen Forderungen einfach für sich behalten habe. Ohne dieses
Vorgehen hätte er sie im Rahmen des Konkurses der Z.________ AG mit
anderen Gläubigern teilen müssen. Die Z.________ AG habe nach Aussagen
des Beschwerdeführers mit Ausnahme der Patente keine weiteren Aktiven
gehabt.
6.4.3 Die Erwägungen des Obergerichts auch zum subjektiven
Tatbestand lassen keine Willkür erkennen. Es ist insbesondere nicht
offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht (S. 34) annimmt, dass
der Beschwerdeführer im Aktienrecht einen "reichen Erfahrungsschatz"
hat und er namentlich Art. 699 OR und das darin vorgeschriebene Verfahren
zur Einberufung einer Generalversammlung kannte. Hätte er - wie er
geltend macht - tatsächlich geglaubt, er sei nach wie vor Verwaltungsrat,
wäre im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb er dann die Generalversammlung
ausdrücklich als Aktionär ("en ma qualité dactionnaire"; act. 273)
einberufen hat. Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der
Urkundenfälschung einwendet, beschränkt sich auf appellatorische Kritik
und ist nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung darzutun.
Soweit der Beschwerdeführer (S. 17) eine Aktenwidrigkeit rügt,
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs.
1 lit. b OG nicht. Er beruft sich insoweit auf eine Beschwerde von
B.________ vom 14. Februar 2000, sagt aber nicht, worum es dabei näher
geht und wo sich diese Beschwerde in den Akten befinden soll; ebenso
wenig hat er die Beschwerde von B.________ dem Bundesgericht mit der
staatsrechtlichen Beschwerde eingereicht.
Die Beschwerde erweist sich daher auch im vorliegenden Punkt als
unbehelflich.
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer wendet (S. 19 f.) ein, auch der
Schuldspruch des Erschleichens einer Falschbeurkundung beruhe auf
willkürlicher Beweiswürdigung.
6.5.2 Das Obergericht führt (S. 38 f.) zum Tatbestand des
Erschleichens einer Falschbeurkundung nach Art. 253 StGB aus, der
Beschwerdeführer habe am 19. Januar 2000 eine Anmeldung zur Änderung
des Handelsregistereintrags eingereicht, die ihn als neuen und einzigen
Verwaltungsrat der Z.________ AG ausgebe. Diese Änderung sei objektiv
unrichtig, denn der ihr zugrunde liegende ausserordentliche Generalversammlungsbeschluss
erweise sich wegen der nicht legitimierten Einberufung durch den Beschwerdeführer
als Aktionär als nichtig. Dabei habe der Beschwerdeführer den Handelsregisterführer
im Rahmen von dessen formeller Prüfung durch Einreichen des objektiv
unrichtigen Generalversammlungsprotokolls vom 30. Dezember 1999 getäuscht,
womit der Handelsregisterführer fälschlich davon ausgegangen sei,
die ausserordentliche Generalversammlung vom 30. Dezember 1999 sei
formell korrekt zustande gekommen. Das unrichtige Ergebnis sei mit
der Publikation im Handelsregister am 26. Januar 2000 auch beurkundet
worden. Damit sei der objektive Tatbestand erfüllt. Der subjektive
Tatbestand sei ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich auch
hier nicht in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 Abs. 1 aStGB befunden.
Das Obergericht verweist insoweit auf seine Ausführungen zum Tatbestand
der Urkundenfälschung.
6.5.3 Diese Erwägungen sind ebenfalls nicht schlechterdings
unhaltbar. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Obergerichtes,
dass der Beschwerdeführer den Handelsregisterführer getäuscht hat.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich wiederum
in appellatorischer Kritik. Damit wird keine Willkür dargetan.
6.6
6.6.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 20 f.) eine willkürliche
Beweiswürdigung auch im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen
ungetreuer Geschäftsbesorgung.
6.6.2 Das Obergericht bemerkt (S. 40 ff.), dem Beschwerdeführer
werde vorgeworfen, durch den Verkauf der Patente der Z.________ AG
an F.________ für 74000.- und Behalten dieses Erlöses den Tatbestand
der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllt zu haben.
Der Beschwerdeführer sei als faktisches Organ der Z.________ AG Geschäftsführer
im Sinne dieser Strafbestimmung gewesen. Der Gegenwert der Patente
sei mit Fr. 74000.- zum Zeitpunkt des Verkaufs am 8. Februar 2000
offensichtlich zu tief gewesen. Indem der Beschwerdeführer ohne weitere
Abklärungen die Patente für Fr. 74000.- an F.________ verkauft habe,
habe er gegen seine ihm als faktisches Organ obliegenden Sorgfalts-
und Treuepflichten verstossen. Der Schaden bestehe darin, dass ein
Aktivum - nämlich die immateriellen Anlagen, die am 30. September
1998 mit Fr. 368888.90 und am 30. September 1999 noch mit ca. Fr.
248500.- bilanziert worden und einziges Aktivum der Z.________ AG
gewesen seien - Letzterer entzogen worden seien. Durch den Verkauf
der Patente unterhalb des Wertes des Eigenkapitals sei die Z.________
AG in die Überschuldung getrieben worden. Dass ihr daraus ein Vermögensschaden
entstanden sei, sei offensichtlich, sei sie doch in ihrer Existenz
bedroht worden. Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs.
1 StGB sei damit erfüllt.
Zum subjektiven Tatbestand führt das Obergericht (S. 43 ff.)
aus, weil der Beschwerdeführer zielstrebig und planmässig vorgegangen
und sich anschliessend den Verkaufserlös selber angeeignet habe, könne
kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass er die schädigende Handlung
mit Wissen und Willen ausgeführt habe. Dafür spreche auch, dass der
Beschwerdeführer nach dem Verkauf der Patente kein Interesse mehr
an einem Mandat im Verwaltungsrat gehabt habe. Nur folgerichtig sei
es deshalb, dass er bereits kurz nach dem Verkauf der Patente, nämlich
am 21. Februar 2000, gegenüber dem Handelsregister wieder aus dem
Verwaltungsrat der Z.________ AG habe zurücktreten wollen. Klarer
habe er nicht dokumentieren können, dass es ihm mit dieser Aktion
ausschliesslich um die Befriedigung seiner eigenen Forderung und keineswegs
um das Wohl der Gesellschaft gegangen sei. Dass auch der Beschwerderführer
im Zeitpunkt des Verkaufs von einem höheren Wert der Patente als die
verlangten Fr. 74000.- ausgegangen sei, belegten nicht nur seine
eigenen Aussagen. Vielmehr sei auch der Umstand, dass er in den letzten
14 Monaten vor dem Verkauf Patentgebühren von über Fr. 50000.- bezahlt
habe, ein Indiz dafür. Ansonsten sei nicht zu erklären, warum er so
viel Geld in Patente investiert habe, die kaum mehr Wert als die anfallenden
Jahresgebühren gehabt hätten.
6.6.3 Auch diese Ausführungen des Obergerichtes sind nicht
offensichtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer übt auch im vorliegenden
Punkt lediglich appellatorische Kritik. Seine Vorbringen sind nicht
geeignet, Willkür darzutun.
6.7
6.7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich (S. 21 f.) schliesslich
gegen den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung.
Er macht geltend, auch insoweit habe das Obergericht die Beweise willkürlich
gewürdigt. Insbesondere habe es die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes
keiner näheren Prüfung unterzogen.
6.7.2 Das Obergericht führt (S. 51 ff.) zum Tatbestand der
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 StGB aus,
der Beschwerdeführer habe mit den Patenten das einzige Aktivum an
F.________ für Fr. 74000.- deutlich unterpreisig veräussert, mit
anderen Worten zu einem offensichtlich geringeren Wert im Sinne von
Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Weiter habe der Beschwerdeführer als
faktischer Verwaltungsrat der Z.________ AG als Konkursschuldner gehandelt.
Er habe zudem um die schlechte finanzielle Situation der Z.________
AG gewusst und damit gerechnet, dass sie alsbald in Konkurs fallen
werde. Schliesslich sei über die Z.________ AG am 14. Januar 2003
der Konkurs eröffnet worden. Damit seien sämtliche objektiven Tatbestandselemente
wie auch die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 164 Ziff. 1
Abs. 3 StGB erfüllt.
Zum subjektiven Tatbestand bemerkt das Obergericht, der
Beschwerdeführer habe um den nahenden Konkurs der Z.________ AG gewusst.
Er habe auch gewusst, dass er mit dem Verkauf der Patente der Z.________
AG das einzige Aktivum definitiv entziehe. Diesbezüglich komme hinzu,
dass im Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ vom
8. Februar 2000 als Gerichtsstand Tripoli/Libanon und als anwendbares
Recht das Libanesische Recht festgelegt worden sei. Damit habe offensichtlich
eine allfällige Anfechtung des Verkaufs der Patente soweit möglich
erschwert oder gar verhindert werden sollen. Anders sei nicht zu erklären,
warum der Beschwerdeführer den Verkaufs- und Verrechnungsvorgang nicht
ordentlich verbucht habe bzw. habe verbuchen lassen. Die von der Verteidigung
vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer habe den Verkauf nicht
ordentlich verbuchen können, da er nicht mehr zu B.________ habe in
Kontakt treten können, sei nicht zu hören. Der Beschwerdeführer habe
- im Gegensatz zu früher - nicht einmal versucht, die Buchung ordentlich
vornehmen zu lassen. Er habe als ehemaliger und selbsternannter Verwaltungsrat
der Z.________ AG auch gewusst, dass seine vorbezahlten Patentgebühren
keineswegs die einzigen Forderungen an die Z.________ AG darstellten,
weshalb seine eigene Vorausbefriedigung die Benachteilung der anderen
Gläubiger habe nach sich ziehen müssen. Folglich sei der Beschwerdeführer
der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen.
6.7.3 Auch diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Das
Obergericht hat sich insbesondere nachvollziehbar zum subjektiven
Tatbestand geäussert. Der Einwand, es habe sich nicht ausreichend
mit dem subjektiven Tatbestand auseinander gesetzt, entbehrt der Grundlage.
Eine Verfassungsverletzung ist auch im vorliegenden Punkt zu verneinen.
7.
Das Obergericht hat demnach keine willkürliche Beweiswürdigung
vorgenommen. Ebenso wenig hat es den Grundsatz "in dubio pro reo"
verletzt. Es hat den Beschwerdeführer nicht verurteilt, weil dieser
seine Unschuld nicht bewiesen hätte, sondern weil es aufgrund der
belastenden Umstände jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld ausgeschlossen
hat. Damit hat es kein Verfassungsrecht verletzt.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin 2, welche obsiegt,
hat eine Vernehmlassung eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ihr
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3000.- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin 2 eine
Entschädigung von Fr. 1000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator und dem
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: