Lawbase - Das Juristische InformationsSystem

Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : -
Publikation als BGE : NEIN
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 0b95g4
Erfasst am : . .




Ebenfalls auf www.peterkubli.com:

• Kommentare zum aktuellen juristischen Zeitgeschehen

• Aktuelles aus der Anwaltswelt: Wichtiges und Neues aus dem Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte






Das Objekt kann nicht angezeigt werden

1P.807/2006 (18.07.2007)


Tribunale federale

Tribunal federal


{T 0/2}

1P.807/2006 /fun


Urteil vom 18. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung


Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.


Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Lorenz Hirni,


gegen


1. Y.________, vertreten durch Fürsprecher

Jürg Wernli,

2. A.________,

Beschwerdegegner,

Generalprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.


Gegenstand

Strafverfahren; rechtliches Gehör, willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo",


Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer,

vom 12. Oktober 2006.


Sachverhalt: 

A. 

X.________ ist Erfinder einer patentierten Schutzabdeckung für 
Toilettensitze. Zur Verwertung dieses Patents gründete er zusammen 
mit dem Investor Y.________ Anfang der 90er-Jahre die Z.________ AG. 
Im Laufe der Jahre kam es zu immer grösseren Spannungen zwischen den 
Hauptaktionären und gleichzeitigen Verwaltungsräten X.________ und 
Y.________. Diese deckten sich gegenseitig mit Vorwürfen und Klagen 
ein. 


X.________ und Y.________ boten an, dem jeweils anderen das 
ganze Aktienpaket abzukaufen, was jedoch nie zustande kam. Anfang 
1998 verkaufte Y.________ sein Aktienpaket an B.________. An der ausserordentlichen 
Generalversammlung vom 19. April 1999 wurden X.________ und Y.________ 
als Verwaltungsräte die Décharge erteilt. Y.________ stand nicht mehr 
als Verwaltungsrat zur Verfügung und es wurde beschlossen, die Kollektivunterschrift 
von ihm und X.________ zu löschen. X.________ blieb jedoch Verwaltungsrat 
ohne Zeichnungsberechtigung. Als Verwaltungsräte wurden neu B.________ 
(Präsident), C.________ und D.________ sowie als Revisionsstelle die 
E.________ SA gewählt. Per 15. Oktober 1999 gaben C.________ und D.________ 
ihre Demission aus dem Verwaltungsrat der Z.________ AG bekannt. X.________ 
demissionierte per 25. Oktober 1999, die Revisionsstelle per 29. Oktober 
1999. X.________ meldete sich am 26. oder 27. November 1999 beim Handelsregisterführer 
und bat diesen, die Demission nicht einzutragen, worauf Letzterer 
sich bereit erklärte, das Demissionsschreiben bis Ende Jahr auf die 
Seite zu legen. Am 6. Dezember 1999 berief X.________ als Eigentümer 
von mehr als 10% des Aktienkapitals auf den 30. Dezember 1999 eine 
Generalversammlung ein. Die Einladungen zur Generalversammlung schickte 
er B.________ einmal an die Rue L.________ und ein zweites Mal an 
die Rue V.________ in Genf. Beide Briefe kamen ungeöffnet an den Absender 
zurück. Am 30. Dezember 1999 hielt X.________ in Bern die angekündigte 
Generalversammlung alleine in Anwesenheit seiner Ehefrau als Protokollführerin 
ab und liess im Protokoll festhalten "que l’assemblée est ainsi valablement 
constituée et par conséquent apte à délibérer". Dieser Generalversammlungsbeschluss 
entliess den aktuellen Verwaltungsratspräsidenten und wählte X.________ 
zum alleinigen Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Am 19. Januar 
2000 meldete X.________ die Beschlüsse der Generalversammlung vom 
30. Dezember 1999 beim Handelsregisteramt an. Schliesslich schloss 
X.________ am 8. Februar 2000 mit F.________ einen Kaufvertrag, in 
welchem er die Patente der Z.________ AG für Fr. 74’000.- (bar) verkaufte. 
Diesen Betrag verrechnete X.________ sogleich mit eigenen Forderungen 
gegenüber der Z.________ AG. Am 14. Januar 2003 wurde über diese der 
Konkurs eröffnet, der am 21. November 2005 geschlossen wurde. 

B. 

Am 10. März 2006 sprach der Gerichtspräsident 15 des 
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ vom Vorwurf der falschen 
Anschuldigung frei. Hingegen erklärte er ihn schuldig der Urkundenfälschung, 
des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung 
sowie des betrügerischen Konkurses und bestrafte ihn mit vier Monaten 
Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Privatklagen 
hiess der Gerichtspräsident dem Grundsatz nach gut und wies die Parteien 
zur Festsetzung der Höhe an das Zivilgericht. 

C. 

Auf Appellation von X.________ hin stellte das Obergericht des 
Kantons Bern (1. Strafkammer) am 12. Oktober 2006 die Rechtskraft 
des Urteils des Gerichtspräsidenten fest, soweit dieser X.________ 
vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freisprach. Das Obergericht 
befand X.________ schuldig der Urkundenfälschung, des Erschleichens 
einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie 
der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und auferlegte 
ihm die gleiche Strafe wie der Gerichtspräsident. Im Zivilpunkt bestätigte 
das Obergericht das Urteil des Gerichtspräsidenten. 

D. 

X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das 
Urteil des Obergerichts sei im Strafpunkt, soweit er schuldig gesprochen 
worden sei, und im Zivilpunkt aufzuheben; die Sache sei im Sinne der 
Erwägungen zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 


E. 

Das Obergericht und Y.________ haben auf Gegenbemerkungen 
verzichtet. 


A.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die 
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 


X.________ hat zur Vernehmlassung von A.________ Bemerkungen 
eingereicht. Er hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen 
fest. 


Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 

1. 

1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist dieses Gesetz auf die nach 
seinem Inkrafttreten - am 1. Januar 2007 - eingeleiteten Verfahren 
des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur 
dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes ergangen ist. 


Der Beschwerdeführer hat das vorliegende bundesgerichtliche 
Verfahren vor dem 1. Januar 2007 eingeleitet. Schon deshalb ist hier 
das alte Recht - das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation 
der Bundesrechtspflege (OG; SR 173.110) - anwendbar. 

1.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner 
verfassungsmässigen Rechte geltend. Insoweit ist die staatsrechtliche 
Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG gegeben. 


Gegen den angefochtenen Entscheid ist kein kantonales 
Rechtsmittel gegeben. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit unter 
dem Gesichtswinkel von Art. 86 OG zulässig. 

1.3 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die 
wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, 
welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern 
sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden 
sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht 
nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 
125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen). 

2. 

2.1 Der Beschwerdeführer bringt (S. 5 f.) vor, der 
Gerichtspräsident - vor dem er noch nicht anwaltlich vertreten gewesen 
sei - habe ihm das Vorlesen seines schriftlich verfassten Parteivortrages 
nicht erlaubt und diesen lediglich zu den Akten genommen. Damit sei 
der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt 
worden. 

2.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, der 
Gerichtspräsident habe insoweit kantonales Prozessrecht willkürlich 
angewandt. Zu prüfen ist somit allein, ob der Anspruch des Beschwerdeführers 
auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden ist. 



Der Gerichtspräsident hat den schriftlichen Parteivortrag des 
Beschwerdeführers zu den Akten genommen und sein Urteil mehrere Wochen 
danach eröffnet. Es ist davon auszugehen, dass der Gerichtspräsident 
den schriftlichen Parteivortrag gelesen hat. Für die gegenteilige 
Annahme bestehen keine Anhaltspunkte. Hat der Gerichtspräsident aber 
die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, ist 
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Wie der Beschwerdeführer 
(S. 5) selber sagt, machte er weitschweifige Ausführungen und hatte 
er angesichts der ihn stark belastenden Vorgeschichte Mühe, sich auf 
die im Verfahren in Frage stehenden Punkte zu fokussieren. Unter diesen 
Umständen dürfte es für den Beschwerdeführer sogar von Vorteil gewesen 
sein, dass der Gerichtspräsident den Parteivortrag zu den Akten erkannt 
und dann gelesen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich 
zugunsten des Beschwerdeführers hätte auswirken können, wenn er dem 
Gerichtspräsidenten die weitschweifigen mündlichen Ausführungen - 
noch dazu zu unwesentlichen Punkten - vorgetragen hätte. 


Selbst wenn man im vorliegenden Punkt eine Verletzung des 
rechtlichen Gehörs bejahen wollte, würde das dem Beschwerdeführer 
nicht helfen. Im Verfahren vor Obergericht war er durch einen Anwalt 
vertreten. Dieser konnte dort alles vorbringen, was zugunsten des 
Beschwerdeführers sprach, und hat dies auch getan. Da dem Obergericht 
keine engere Prüfungsbefugnis zukam als dem Gerichtspräsidenten, wäre 
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im obergerichtlichen Verfahren 
geheilt worden (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; 126 I 68 E. 2 
S. 72). 

3. 

Der Beschwerdeführer wendet (S. 6 ff.) ein, er sei nicht 
rechtsgenüglich über die gegen ihn gerichtete Anklage informiert worden. 
Darin liege eine Verletzung von Art. 29 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie 
von Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Anklage Ziffer 3 des Überweisungsbeschlusses 
sei in sachverhaltlicher Hinsicht derart mangelhaft formuliert, dass 
keine Verurteilung auf dieser Grundlage erfolgen könne. 


Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt nicht eingetreten 
werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit Ziffer 3 des Überweisungsbeschlusses 
auseinander. Er legt nicht dar, worum es dabei überhaupt geht und 
aus welchen Gründen Ziffer 3 mangelhaft sein soll. Das Bundesgericht 
hat dies nicht von Amtes wegen zu untersuchen. Der Beschwerdeführer 
hätte dies vielmehr detailliert darzulegen gehabt. Da er das nicht 
getan hat, genügt die Beschwerde im vorliegenden Punkt den Begründungsanforderungen 
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. 

4. 

Der Beschwerdeführer macht (S. 8 f.) geltend, ein weiterer 
Verfahrensfehler liege "allenfalls im Umstand begründet", dass ihm 
vor erster Instanz kein Anwalt von Amtes wegen beigeordnet worden 
sei. 


Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit auf Art. 50 Ziff. 2 
lit. b StPO/BE. Die Verletzung kantonalen Prozessrechts kann mit staatsrechtlicher 
Beschwerde jedoch nicht gerügt werden (Art. 84 OG). Der Beschwerdeführer 
legt nicht substantiiert dar, inwiefern ihn die kantonalen Behörden 
im vorliegenden Zusammenhang in seinen verfassungsmässigen Rechten 
verletzt haben sollen. Auf die Beschwerde kann somit auch insoweit 
nicht eingetreten werden. 

5. 

Der Beschwerdeführer bringt (S. 9) vor, inwiefern der 
Verfahrensfehler, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin 2 auf Ausdehnung 
des Verfahrens nie behandelt worden sei, durch die Rückweisung des 
Antrags an das Untersuchungsrichteramt zur gesetzlichen Folgegebung 
"geheilt" worden sein solle (S. 12 des obergerichtlichen Urteils), 
sei nicht ersichtlich. Er müsse sich nun aufgrund behördlicher Versäumnisse 
erneut einem Strafverfahren in der gleichen Angelegenheit unterziehen, 
was jeglicher vernünftiger Begründung entbehre. 


Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten 
werden, weil der Beschwerdeführer wiederum nicht in einer den Anforderungen 
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darlegt, welches verfassungsmässige 
Recht die kantonalen Behörden inwiefern verletzt haben sollen. 

6. 

6.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 9 ff.) eine willkürliche 
Beweiswürdigung und eine Verletzung des sich aus der Unschuldsvermutung 
ergebenden Grundsatzes "in dubio pro reo". 

6.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den 
staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet 
der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum 
zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in 
ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation 
in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. 
Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich 
in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt 
sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 
I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 


Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten 
Unschuldsvermutung wird der Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitet 
(vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 
Ia 31 E. 2c und d S. 36). 


Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich der 
Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt 
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, 
ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, 
wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln 
müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht 
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit 
nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu 
unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der 
objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien 
Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten 
bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten 
ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift 
das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese 
in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten 
kann. 


Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass 
es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, 
und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in 
dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten 
(einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht 
nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilserwägungen 
ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der 
Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, 
weil ihm dieser Beweis misslang. 

6.3 Der Beschwerdeführer bringt (S. 10 ff.) zunächst vor, das 
Obergericht habe den Antrag auf seine ergänzende Einvernahme zu Unrecht 
abgelehnt. 


Insoweit geht es nicht um willkürliche Beweiswürdigung, sondern 
um den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 
29 Abs. 2 BV. 


Das Vorbringen ist jedenfalls unbehelflich. Der Beschwerdeführer 
wurde in der Voruntersuchung und vor erster Instanz dreimal ausführlich 
befragt. Er reichte zudem im Laufe des Verfahrens zahlreiche Urkunden 
ein, die alle zu den Akten genommen wurden. Überdies war er im obergerichtlichen 
Verfahren durch einen Anwalt verteidigt, welcher zur Sache umfassend 
plädieren konnte. In Anbetracht dessen ist es verfassungsrechtlich 
nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht eine weitere persönliche 
Befragung des Beschwerdeführers als entbehrlich erachtet hat, zumal 
dieser - wie er (S. 5) selber darlegt - weitschweifige Ausführungen 
gemacht und Mühe hatte, sich auf die im Verfahren in Frage stehenden 
Punkte zu fokussieren. 

6.4 

6.4.1 Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Urkundenfälschung 
bringt der Beschwerdeführer vor, die kantonalen Gerichte hätten nicht 
hinreichend geklärt, was er sich, als er die Generalversammlung der 
Z.________ AG einberufen habe, vorgestellt habe. Er sei subjektiv 
davon ausgegangen, er sei nach wie vor Verwaltungsrat der Z.________ 
AG. 

6.4.2 Das Obergericht erwägt (S. 29 ff.) zum objektiven 
Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB, dem Beschwerdeführer 
werde vorab vorgeworfen, er habe im Protokoll vom 30. Dezember 1999 
mit dem Satz "Le président déclare que l’assemblée est ainsi valablement 
constituée et par conséquent apte à délibérer" eine rechtlich erhebliche 
Tatsache falsch beurkundet. Der Beschwerdeführer habe am 6. Dezember 
1999 ausdrücklich als Aktionär die Generalversammlung der Z.________ 
AG einberufen. Dies sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Aktionär 
habe nach Art. 699 Abs. 3 OR nur ein mittelbares Einberufungsrecht. 
Die Einberufung der Generalversammlung vom 30. Dezember 1999 erweise 
sich deshalb von Anfang an als unkorrekt. Der Beschwerdeführer sei 
mit eingeschriebenem Brief vom 25. Oktober 1999 an den Verwaltungsratspräsidenten 
B.________ mit sofortiger Wirkung aus dem Verwaltungsrat zurückgetreten 
und er habe den Verwaltungsratspräsidenten gebeten, das Handelsregisteramt 
entsprechend zu informieren. Dieses Schreiben sei auch nach Angaben 
des Beschwerdeführers nicht zurückgekommen. Es sei deshalb vom damaligen 
Verwaltungsratspräsidenten der Z.________ AG empfangen und damit im 
Innenverhältnis wirksam geworden. Der Beschwerdeführer habe am 25. 
November 1999 nachgedoppelt und seine Demission auch noch an das Handelsregisteramt 
Bern-Mittelland gesandt. Dies entspreche der Regelung von Art. 711 
Abs. 2 OR, wonach der "Ausgeschiedene" die Löschung selbst anmelden 
könne, wenn dies seitens des Verwaltungratspräsidenten nicht innert 
30 Tagen vorgenommen werde. Dies zeige im Übrigen, dass der Beschwerdeführer 
durchaus Kenntnis von den einschlägigen Bestimmungen des Aktienrechts 
gehabt habe. Er behaupte zwar, er habe den Handelsregisterführer telefonisch 
gebeten, den Rücktritt noch ein paar Tage "auf die Seite zu legen" 
und nicht zu behandeln - ein Vorgehen, dem der Handelsregisterführer 
zugestimmt habe. Über diese Behauptung sei nicht Beweis geführt worden. 
Selbst wenn sie zuträfe, würde sie nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer 
am 6. Dezember 1999 - dem Datum der Einladung zur Generalversammlung 
der Z.________ AG - im internen Verhältnis bereits aus dem Verwaltungsrat 
ausgeschieden gewesen sei. Die Einladung zu einer Generalversammlung 
beschlage zweifellos das Innenverhältnis der Aktiengesellschaft. Dazu 
sei der Beschwerdeführer wegen seines Rücktritts nicht befugt gewesen. 
Selbst wenn der Beschwerdeführer noch als Verwaltungsrat im Amt gestanden 
wäre, hätte er im Übrigen kein Recht gehabt, selber eine Generalversammlung 
einzuberufen. Die Einberufung gehöre gemäss Art. 716a Abs. 1 OR zum 
Aufgabenbereich des Verwaltungsrates als Ganzes. Der Verwaltungsrat 
fälle den entsprechenden Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen. Gemäss Handelsregisterauszug habe sich der Verwaltungsrat 
der Z.________ AG am 6. Dezember 1999 aus dem Verwaltungsratspräsidenten 
B.________, dem Beschuldigten sowie C.________ und D.________ zusammengesetzt. 
Die Rücktritte der beiden Letztgenannten sei ebenfalls noch nicht 
beim Handelsregister angemeldet worden. Im Innenverhältnis hätten 
sie jedoch bereits Wirkung gezeitigt. Der Beschwerdeführer hätte in 
diesem Fall zusammen mit dem noch tätigen Verwaltungsratspräsidenten 
einen Beschluss zur Einberufung einer Generalversammlung fällen müssen. 
Ein solcher Beschluss sei jedoch nie gefasst worden. Das direkte Einberufen 
einer Generalversammlung ohne vorherigen Beschluss des Verwaltungsrates 
und dazu noch durch ein ohnehin nicht zeichnungsberechtigtes Mitglied 
des Verwaltungsrates sei unzulässig. Nach dem Gesagten sei ein offensichtlicher 
Einberufungsfehler gegeben, der die protokollierte Aussage "que l’assemblée 
est ainsi valablement constituée" als objektiv falsch erscheinen lasse. 
Das Protokoll der Generalversammlung der Z.________ AG sei eine Urkunde 
im Sinne von Art. 251 StGB. Damit sei der objektive Tatbestand der 
Urkundenfälschung erfüllt. 


Das Obergericht äussert sich sodann (S. 33 ff.) einlässlich zum 
subjektiven Tatbestand. Es kommt (S. 35 f.) zum Schluss, dass der 
Beschwerdeführer nicht nur gewusst haben musste, dass er als Aktionär 
die Generalversammlung nicht auf dem von ihm gewählten Weg einberufen 
konnte, sondern dies auch als - notabene demissionierter - Verwaltungsrat 
nicht tun konnte. Der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich 
gehandelt, indem er in Kauf genommen habe, mit der ungültig einberufenen 
Generalversammlung und den somit ungültig gefassten und protokollierten 
Beschlüssen beim Handelsregisteramt einen objektiv falschen Eintrag 
zu erwirken. Unterstrichen werde dies durch das zielgerichtete Vorgehen 
des Beschwerdeführers, der zuerst eine ausserordentliche Generalversammlung 
einberufen, die Eintragung im Handelsregister veranlasst und anschliessend 
die Patente an F.________ verkauft und alsdann deren Umschreibung 
auf den Käufer veranlasst habe. Die Vorteilsabsicht liege darin, dass 
das falsche Protokoll dem Handelsregisterführer als Grundlage zu einem 
neuen Handelsregistereintrag gedient habe. Dabei sei der Beschwerdeführer 
neu als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat eingetragen worden. 
Als solcher habe er gegen aussen die Patente verkaufen und seine eigene 
Forderung gegenüber der Z.________ AG befriedigen können, indem er 
den Kaufpreis, welcher der Z.________ AG zugestanden wäre, in Verrechnung 
mit eigenen Forderungen einfach für sich behalten habe. Ohne dieses 
Vorgehen hätte er sie im Rahmen des Konkurses der Z.________ AG mit 
anderen Gläubigern teilen müssen. Die Z.________ AG habe nach Aussagen 
des Beschwerdeführers mit Ausnahme der Patente keine weiteren Aktiven 
gehabt. 

6.4.3 Die Erwägungen des Obergerichts auch zum subjektiven 
Tatbestand lassen keine Willkür erkennen. Es ist insbesondere nicht 
offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht (S. 34) annimmt, dass 
der Beschwerdeführer im Aktienrecht einen "reichen Erfahrungsschatz" 
hat und er namentlich Art. 699 OR und das darin vorgeschriebene Verfahren 
zur Einberufung einer Generalversammlung kannte. Hätte er - wie er 
geltend macht - tatsächlich geglaubt, er sei nach wie vor Verwaltungsrat, 
wäre im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb er dann die Generalversammlung 
ausdrücklich als Aktionär ("en ma qualité d’actionnaire"; act. 273) 
einberufen hat. Was der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der 
Urkundenfälschung einwendet, beschränkt sich auf appellatorische Kritik 
und ist nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung darzutun. 

Soweit der Beschwerdeführer (S. 17) eine Aktenwidrigkeit rügt, 
genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 
1 lit. b OG nicht. Er beruft sich insoweit auf eine Beschwerde von 
B.________ vom 14. Februar 2000, sagt aber nicht, worum es dabei näher 
geht und wo sich diese Beschwerde in den Akten befinden soll; ebenso 
wenig hat er die Beschwerde von B.________ dem Bundesgericht mit der 
staatsrechtlichen Beschwerde eingereicht. 


Die Beschwerde erweist sich daher auch im vorliegenden Punkt als 
unbehelflich. 

6.5 

6.5.1 Der Beschwerdeführer wendet (S. 19 f.) ein, auch der 
Schuldspruch des Erschleichens einer Falschbeurkundung beruhe auf 
willkürlicher Beweiswürdigung. 

6.5.2 Das Obergericht führt (S. 38 f.) zum Tatbestand des 
Erschleichens einer Falschbeurkundung nach Art. 253 StGB aus, der 
Beschwerdeführer habe am 19. Januar 2000 eine Anmeldung zur Änderung 
des Handelsregistereintrags eingereicht, die ihn als neuen und einzigen 
Verwaltungsrat der Z.________ AG ausgebe. Diese Änderung sei objektiv 
unrichtig, denn der ihr zugrunde liegende ausserordentliche Generalversammlungsbeschluss 
erweise sich wegen der nicht legitimierten Einberufung durch den Beschwerdeführer 
als Aktionär als nichtig. Dabei habe der Beschwerdeführer den Handelsregisterführer 
im Rahmen von dessen formeller Prüfung durch Einreichen des objektiv 
unrichtigen Generalversammlungsprotokolls vom 30. Dezember 1999 getäuscht, 
womit der Handelsregisterführer fälschlich davon ausgegangen sei, 
die ausserordentliche Generalversammlung vom 30. Dezember 1999 sei 
formell korrekt zustande gekommen. Das unrichtige Ergebnis sei mit 
der Publikation im Handelsregister am 26. Januar 2000 auch beurkundet 
worden. Damit sei der objektive Tatbestand erfüllt. Der subjektive 
Tatbestand sei ebenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich auch 
hier nicht in einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 19 Abs. 1 aStGB befunden. 
Das Obergericht verweist insoweit auf seine Ausführungen zum Tatbestand 
der Urkundenfälschung. 

6.5.3 Diese Erwägungen sind ebenfalls nicht schlechterdings 
unhaltbar. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Obergerichtes, 
dass der Beschwerdeführer den Handelsregisterführer getäuscht hat. 
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich wiederum 
in appellatorischer Kritik. Damit wird keine Willkür dargetan. 

6.6 

6.6.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 20 f.) eine willkürliche 
Beweiswürdigung auch im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen 
ungetreuer Geschäftsbesorgung. 

6.6.2 Das Obergericht bemerkt (S. 40 ff.), dem Beschwerdeführer 
werde vorgeworfen, durch den Verkauf der Patente der Z.________ AG 
an F.________ für 74’000.- und Behalten dieses Erlöses den Tatbestand 
der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB erfüllt zu haben. 
Der Beschwerdeführer sei als faktisches Organ der Z.________ AG Geschäftsführer 
im Sinne dieser Strafbestimmung gewesen. Der Gegenwert der Patente 
sei mit Fr. 74’000.- zum Zeitpunkt des Verkaufs am 8. Februar 2000 
offensichtlich zu tief gewesen. Indem der Beschwerdeführer ohne weitere 
Abklärungen die Patente für Fr. 74’000.- an F.________ verkauft habe, 
habe er gegen seine ihm als faktisches Organ obliegenden Sorgfalts- 
und Treuepflichten verstossen. Der Schaden bestehe darin, dass ein 
Aktivum - nämlich die immateriellen Anlagen, die am 30. September 
1998 mit Fr. 368’888.90 und am 30. September 1999 noch mit ca. Fr. 
248’500.- bilanziert worden und einziges Aktivum der Z.________ AG 
gewesen seien - Letzterer entzogen worden seien. Durch den Verkauf 
der Patente unterhalb des Wertes des Eigenkapitals sei die Z.________ 
AG in die Überschuldung getrieben worden. Dass ihr daraus ein Vermögensschaden 
entstanden sei, sei offensichtlich, sei sie doch in ihrer Existenz 
bedroht worden. Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 
1 StGB sei damit erfüllt. 


Zum subjektiven Tatbestand führt das Obergericht (S. 43 ff.) 
aus, weil der Beschwerdeführer zielstrebig und planmässig vorgegangen 
und sich anschliessend den Verkaufserlös selber angeeignet habe, könne 
kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass er die schädigende Handlung 
mit Wissen und Willen ausgeführt habe. Dafür spreche auch, dass der 
Beschwerdeführer nach dem Verkauf der Patente kein Interesse mehr 
an einem Mandat im Verwaltungsrat gehabt habe. Nur folgerichtig sei 
es deshalb, dass er bereits kurz nach dem Verkauf der Patente, nämlich 
am 21. Februar 2000, gegenüber dem Handelsregister wieder aus dem 
Verwaltungsrat der Z.________ AG habe zurücktreten wollen. Klarer 
habe er nicht dokumentieren können, dass es ihm mit dieser Aktion 
ausschliesslich um die Befriedigung seiner eigenen Forderung und keineswegs 
um das Wohl der Gesellschaft gegangen sei. Dass auch der Beschwerderführer 
im Zeitpunkt des Verkaufs von einem höheren Wert der Patente als die 
verlangten Fr. 74’000.- ausgegangen sei, belegten nicht nur seine 
eigenen Aussagen. Vielmehr sei auch der Umstand, dass er in den letzten 
14 Monaten vor dem Verkauf Patentgebühren von über Fr. 50’000.- bezahlt 
habe, ein Indiz dafür. Ansonsten sei nicht zu erklären, warum er so 
viel Geld in Patente investiert habe, die kaum mehr Wert als die anfallenden 
Jahresgebühren gehabt hätten. 

6.6.3 Auch diese Ausführungen des Obergerichtes sind nicht 
offensichtlich unhaltbar. Der Beschwerdeführer übt auch im vorliegenden 
Punkt lediglich appellatorische Kritik. Seine Vorbringen sind nicht 
geeignet, Willkür darzutun. 

6.7 

6.7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich (S. 21 f.) schliesslich 
gegen den Schuldspruch wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung. 
Er macht geltend, auch insoweit habe das Obergericht die Beweise willkürlich 
gewürdigt. Insbesondere habe es die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes 
keiner näheren Prüfung unterzogen. 

6.7.2 Das Obergericht führt (S. 51 ff.) zum Tatbestand der 
Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 StGB aus, 
der Beschwerdeführer habe mit den Patenten das einzige Aktivum an 
F.________ für Fr. 74’000.- deutlich unterpreisig veräussert, mit 
anderen Worten zu einem offensichtlich geringeren Wert im Sinne von 
Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Weiter habe der Beschwerdeführer als 
faktischer Verwaltungsrat der Z.________ AG als Konkursschuldner gehandelt. 
Er habe zudem um die schlechte finanzielle Situation der Z.________ 
AG gewusst und damit gerechnet, dass sie alsbald in Konkurs fallen 
werde. Schliesslich sei über die Z.________ AG am 14. Januar 2003 
der Konkurs eröffnet worden. Damit seien sämtliche objektiven Tatbestandselemente 
wie auch die objektive Strafbarkeitsbedingung von Art. 164 Ziff. 1 
Abs. 3 StGB erfüllt. 


Zum subjektiven Tatbestand bemerkt das Obergericht, der 
Beschwerdeführer habe um den nahenden Konkurs der Z.________ AG gewusst. 
Er habe auch gewusst, dass er mit dem Verkauf der Patente der Z.________ 
AG das einzige Aktivum definitiv entziehe. Diesbezüglich komme hinzu, 
dass im Kaufvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und F.________ vom 
8. Februar 2000 als Gerichtsstand Tripoli/Libanon und als anwendbares 
Recht das Libanesische Recht festgelegt worden sei. Damit habe offensichtlich 
eine allfällige Anfechtung des Verkaufs der Patente soweit möglich 
erschwert oder gar verhindert werden sollen. Anders sei nicht zu erklären, 
warum der Beschwerdeführer den Verkaufs- und Verrechnungsvorgang nicht 
ordentlich verbucht habe bzw. habe verbuchen lassen. Die von der Verteidigung 
vorgebrachte Erklärung, der Beschwerdeführer habe den Verkauf nicht 
ordentlich verbuchen können, da er nicht mehr zu B.________ habe in 
Kontakt treten können, sei nicht zu hören. Der Beschwerdeführer habe 
- im Gegensatz zu früher - nicht einmal versucht, die Buchung ordentlich 
vornehmen zu lassen. Er habe als ehemaliger und selbsternannter Verwaltungsrat 
der Z.________ AG auch gewusst, dass seine vorbezahlten Patentgebühren 
keineswegs die einzigen Forderungen an die Z.________ AG darstellten, 
weshalb seine eigene Vorausbefriedigung die Benachteilung der anderen 
Gläubiger habe nach sich ziehen müssen. Folglich sei der Beschwerdeführer 
der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung schuldig zu sprechen. 


6.7.3 Auch diese Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Das 
Obergericht hat sich insbesondere nachvollziehbar zum subjektiven 
Tatbestand geäussert. Der Einwand, es habe sich nicht ausreichend 
mit dem subjektiven Tatbestand auseinander gesetzt, entbehrt der Grundlage. 
Eine Verfassungsverletzung ist auch im vorliegenden Punkt zu verneinen. 


7. 

Das Obergericht hat demnach keine willkürliche Beweiswürdigung 
vorgenommen. Ebenso wenig hat es den Grundsatz "in dubio pro reo" 
verletzt. Es hat den Beschwerdeführer nicht verurteilt, weil dieser 
seine Unschuld nicht bewiesen hätte, sondern weil es aufgrund der 
belastenden Umstände jeden vernünftigen Zweifel an der Schuld ausgeschlossen 
hat. Damit hat es kein Verfassungsrecht verletzt. 

8. 

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt 
eingetreten werden kann. 


Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die 
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin 2, welche obsiegt, 
hat eine Vernehmlassung eingereicht. Der Beschwerdeführer hat ihr 
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen 
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 


Demnach erkennt das Bundesgericht: 

1. 

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf 
eingetreten werden kann. 

2. 

Die Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.- wird dem Beschwerdeführer 
auferlegt. 

3. 

Der Beschwerdeführer hat der privaten Beschwerdegegnerin 2 eine 
Entschädigung von Fr. 1’000.- zu bezahlen. 

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator und dem 
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 


Lausanne, 18. Juli 2007 

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 

des Schweizerischen Bundesgerichts 

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: