Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_39/2009
Urteil vom 18. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kappeler.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer,
gegen
Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176,
6403 Küssnacht am Rigi, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf, Postplatz 6, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Enteignungsrecht (Erweiterung Strandbad Seeburg),
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Sachverhalt:
A. Mit Beschluss vom 11. Juni 2008 verfügte der Bezirksrat
Küssnacht zwecks Erweiterung des Strandbads Seeburg die enteignungsweise
Übertragung von 2340 mē Land ab der Liegenschaft GB 794 Küssnacht
auf den Bezirk Küssnacht zu Eigentum zur Bildung der neuen Liegenschaft
GB 4064 Küssnacht.
B. In der Folge erhob X.________ Beschwerde beim Regierungsrat
des Kantons Schwyz und verlangte die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats Küssnacht vom 11. Juni 2008. Nach Überweisung dieses Rechtsmittels
an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies dieses die Beschwerde
mit Entscheid vom 20. November 2008 ab. Es erwog, für die streitige
Enteignung bestehe eine formell-gesetzliche Grundlage, es sei ein
öffentliches Interesse gegeben und die Massnahme sei verhältnismässig.
C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 erhebt X.________ beim
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).
Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids
vom 20. November 2008 und ersucht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung. Er rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
D. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2009 wurde der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E. Das Verwaltungsgericht und der Bezirksrat Küssnacht
beantragen in ihren Vernehmlassungen Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen
(Art. 29 Abs. 1 BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes
wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann.
1.1 Dem angefochtenen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) liegt ein Beschwerdeverfahren über eine
Enteignung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde.
Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor. Somit steht
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung
(Art. 82 ff. BGG). Für die vom Beschwerdeführer eingereichte subsidiäre
Verfassungsbeschwerde verbleibt demnach kein Raum (Art. 113 BGG).
Zu beachten ist jedoch, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge
der Verletzung der Eigentumsgarantie als Rüge der Verletzung von Bundesrecht
gemäss Art. 95 lit. a BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hätte vorgebracht werden können. Dies hat der Beschwerdeführer
übersehen. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet ihm
jedoch nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche
formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher eine Konversion möglich
ist. Vorliegend steht nichts entgegen, die Eingabe vom 26. Januar
2009 vollumfänglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu behandeln.
1.2 Das schwyzerische Enteignungsverfahren ist zweistufig
aufgebaut. Auf der ersten Stufe entscheidet nach § 2 Abs. 1 des Expropriationsgesetzes
des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870 (SRSZ 470.100; im Folgenden:
EntG) in Bezirksangelegenheiten der Bezirksrat über die Zulässigkeit
und den Umfang der Enteignung. Gegen dessen Entscheid stehen als Rechtsmittel
die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (§ 45 Abs. 1 lit. b
der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [SRSZ
234.110; im Folgenden: VRP] i.V.m. § 2 Abs. 2 EntG) und danach die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (§ 51 lit. a VRP). Auf
der zweiten Stufe des Enteignungsverfahrens legt die zuständige Schätzungskommission
die Entschädigungssumme fest (§ 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung vom
23. Dezember 1974 zum Enteignungsrecht [SRSZ 470.111; im Folgenden:
VVEntG] i.V.m. § 14 EntG). Ihr Entscheid kann mit Klage beim Verwaltungsgericht
angefochten werden (§ 3 Abs. 1 VVEntG i.V.m. § 14 EntG). Nach der
kantonalen Rechtsprechung darf die Schätzungskommission erst tätig
werden, wenn das Verfahren der ersten Stufe rechtskräftig abgeschlossen
ist. Auf den angefochtenen Entscheid, bei dem es um die Frage der
Zulässigkeit und des Umfangs der strittigen Enteignung geht, kann
demnach in einem nachfolgenden Schätzungsverfahren grundsätzlich nicht
mehr zurückgekommen werden. Er ist daher abschliessend im Sinne von
Art. 90 BGG und gilt deshalb als Endentscheid.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist Eigentümer des Grundstücks, das enteignet werden
soll. Er ist von der umstrittenen formellen Enteignung besonders berührt
und beruft sich auf schutzwürdige Interessen. Seine Beschwerdelegitimation
ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zu bejahen. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass. Vorbehältlich genügend begründeter Rügen (Art. 106 Abs. 2
i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gehe nicht hinreichend klar
hervor, dass die ihm verbleibende, in der Landhauszone WL gelegene
Teilfläche der Liegenschaft GB 794 Küssnacht nach der umstrittenen
Enteignung nicht mehr über die Seeburgstrasse erschlossen wäre und
daher einer Erschliessung entbehren würde. Des Weitern habe die Vorinstanz
die Fuss- und Fahrwegrechte nicht berücksichtigt, die er dem Eigentümer
der Liegenschaft GB 3266 Küssnacht zu gewähren habe. Sinngemäss rügt
der Beschwerdeführer somit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz.
2.2 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die von ihm behaupteten Mängel der Sachverhaltsfeststellung
für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend seien. Auf
die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung der
Eigentumsgarantie. Dabei stellt er weder in Frage, dass die umstrittene
Enteignung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht,
noch dass die Massnahme im öffentlichen Interesse liegt. Er macht
jedoch geltend, eine Enteignung sei nur verhältnismässig, wenn mildere
Mittel wie Verkaufsverhandlungen nicht zum angestrebten Ziel geführt
hätten. Im vorliegenden Fall seien vom Bezirksrat Küssnacht indes
keine ernsthaften Verhandlungen geführt worden, weshalb die umstrittene
Enteignung unverhältnismässig sei.
3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich
beim zwangsweisen Entzug von Grundeigentum um einen schweren Eingriff
in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. In diesem Fall prüft das
Bundesgericht frei, ob die Voraussetzungen einer Einschränkung von
Grundrechten gemäss Art. 36 BV (hinreichende gesetzliche Grundlage,
Vorliegen eines öffentlichen Interesses, Verhältnismässigkeit der
Massnahme) erfüllt sind (BGE 126 I 219 E. 2c S. 221 f.; 124 II 538
E. 2a S. 540 f.; je mit Hinweisen). Es auferlegt sich aber Zurückhaltung,
soweit es um die Beurteilung von Ermessensfragen oder von örtlichen
Verhältnissen geht (BGE 126 I 219 E. 2c S. 221 f. mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz führt aus, aus den Unterlagen sei
ersichtlich, dass die Parteien erneut Verkaufsverhandlungen aufgenommen
hätten, nachdem ein Kauf der fraglichen Liegenschaft zum Preis von
Fr. 1100.-/mē durch die zuständigen politischen Instanzen des Bezirks
Küssnacht abgelehnt worden war. Da jedoch über den Kaufpreis unterschiedliche
Meinungen bestanden hätten, habe keine gütliche Einigung erzielt werden
können. Aus dieser Tatsache könne indes nicht geschlossen werden,
dass die Verhandlungsführung des Bezirksrats Küssnacht nicht ernsthaft
gewesen sei.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe daraus hervor,
dass der Bezirksrat nicht ernsthaft verhandelt habe, dass er auf sein
Verkaufsangebot vom 15. Januar 2008 nicht eingegangen sei, mit dem
er die fragliche Liegenschaft für Fr. 1040.-/mē offeriert habe. Dieser
Preis habe deutlich unter dem Kaufpreis von Fr. 1100.-/mē gelegen,
auf den man sich ursprünglich geeinigt hatte, der dann aber von den
zuständigen politischen Instanzen abgelehnt worden sei. Des Weitern
habe der Bezirksrat am 6. November 2007 eine Kaufofferte zum Preis
von Fr. 720.-/mē (zuzüglich Teuerung seit 1997 gemäss dem Landesindex
der Konsumentenpreise) unterbreitet, die nicht nachvollziehbar gewesen
sei. Dieser Preis habe auf einer pauschalen Verkehrswertschätzung
der Güterschatzungskommission des Kantons Schwyz vom 18. April 2005
beruht, die rückwirkend per 1997 vorgenommen worden sei.
3.4 Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung kantonalen
Rechts geltend, sondern beruft sich auf die Eigentumsgarantie
bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip. Ob dieses erheischt, vor der
förmlichen Einleitung eines Enteignungsverfahrens mit dem Betroffenen
Verhandlungen zu führen, kann offen bleiben, hat doch der Bezirksrat
mit dem Beschwerdeführer Verhandlungen geführt. Sein Vorwurf, diese
Verhandlungen seien nicht ernsthaft geführt worden, ist unbegründet.
Nachdem die zuständigen politischen Instanzen des Bezirks Küssnacht
einem Kauf der fraglichen Liegenschaft zu dem mit dem Beschwerdeführer
verhandelten Preis von Fr. 1100.-/mē nicht zugestimmt hatten, durfte
der Bezirksrat davon ausgehen, dass diese Instanzen auch nicht einem
Kauf zu dem vom Beschwerdeführer offerierten Preis von Fr. 1040.-/mē
zustimmen werden, zumal die Preisdifferenz lediglich 5 % beträgt.
Angesichts der Preisvorstellungen des Beschwerdeführers durfte der
Bezirksrat des Weitern davon ausgehen, dass seine eigene Kaufofferte
zum Preis von Fr. 720.-/mē (zuzüglich Teuerung seit 1997), die auf
einer Verkehrswertschätzung der kantonalen Güterschatzungskommission,
d.h. der zuständigen Fachstelle beruhte, chancenlos war. Bei dieser
Ausgangslage war es sachlich begründet, dass der Bezirksrat die Verhandlungen,
von denen kein Erfolg mehr zu erwarten war, abbrach und statt dessen
das Enteignungsverfahren einleitete. Dass er es unterliess, den Beschwerdeführer
über das Ergebnis der Prüfung des Verkaufsangebots vom 15. Januar
2008, wie im Schreiben vom 13. Februar 2008 in Aussicht gestellt,
eigens zu informieren und statt dessen direkt die Enteignungsverfügung
vom 11. Juni 2008 erliess, vermag hieran nichts zu ändern. Die Rüge
der fehlenden Verhältnismässigkeit der umstrittenen Enteignung ist
demnach nicht stichhaltig.
4. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, unfair behandelt
worden zu sein. Zur Begründung dieser Rüge führt er jedoch nichts
aus, was über das in den bisherigen Erwägungen Behandelte hinaus geht.
Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen weiter einzutreten.
5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art.
68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat
Küssnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der
Gerichtsschreiber:
Féraud Kappeler