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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : EnteignungsRecht
Gesetzesartikel : bv26, bv36
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 2875lc
Erfasst am : 2009.06.05




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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

 

{T 0/2}

1C_39/2009

 

Urteil vom 18. Mai 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

 

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Kappeler.

 

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer,

 

gegen

 

Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176,

6403 Küssnacht am Rigi, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wolf, Postplatz 6, 6430 Schwyz.

 

Gegenstand

Enteignungsrecht (Erweiterung Strandbad Seeburg),

 

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. November 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt: 
 

A. Mit Beschluss vom 11. Juni 2008 verfügte der Bezirksrat 
Küssnacht zwecks Erweiterung des Strandbads Seeburg die enteignungsweise 
Übertragung von 2’340 mē Land ab der Liegenschaft GB 794 Küssnacht 
auf den Bezirk Küssnacht zu Eigentum zur Bildung der neuen Liegenschaft 
GB 4064 Küssnacht. 
 

B. In der Folge erhob X.________ Beschwerde beim Regierungsrat 
des Kantons Schwyz und verlangte die Aufhebung des Beschlusses des 
Bezirksrats Küssnacht vom 11. Juni 2008. Nach Überweisung dieses Rechtsmittels 
an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies dieses die Beschwerde 
mit Entscheid vom 20. November 2008 ab. Es erwog, für die streitige 
Enteignung bestehe eine formell-gesetzliche Grundlage, es sei ein 
öffentliches Interesse gegeben und die Massnahme sei verhältnismässig. 

 

C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 erhebt X.________ beim 
Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). 
Er beantragt die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids 
vom 20. November 2008 und ersucht um Gewährung der aufschiebenden 
Wirkung. Er rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). 

 

D. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2009 wurde der 
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 

E. Das Verwaltungsgericht und der Bezirksrat Küssnacht 
beantragen in ihren Vernehmlassungen Abweisung der Beschwerde. 
 

Erwägungen: 
 

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen 
(Art. 29 Abs. 1 BGG). Es untersucht deshalb grundsätzlich von Amtes 
wegen, ob und inwiefern auf eine Beschwerde eingetreten werden kann. 

 

1.1 Dem angefochtenen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz 
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) liegt ein Beschwerdeverfahren über eine 
Enteignung und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. 
Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 ff. BGG liegt nicht vor. Somit steht 
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung 
(Art. 82 ff. BGG). Für die vom Beschwerdeführer eingereichte subsidiäre 
Verfassungsbeschwerde verbleibt demnach kein Raum (Art. 113 BGG). 
Zu beachten ist jedoch, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge 
der Verletzung der Eigentumsgarantie als Rüge der Verletzung von Bundesrecht 
gemäss Art. 95 lit. a BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen 
Angelegenheiten hätte vorgebracht werden können. Dies hat der Beschwerdeführer 
übersehen. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet ihm 
jedoch nicht, wenn bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche 
formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher eine Konversion möglich 
ist. Vorliegend steht nichts entgegen, die Eingabe vom 26. Januar 
2009 vollumfänglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 
zu behandeln. 
 

1.2 Das schwyzerische Enteignungsverfahren ist zweistufig 
aufgebaut. Auf der ersten Stufe entscheidet nach § 2 Abs. 1 des Expropriationsgesetzes 
des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 1870 (SRSZ 470.100; im Folgenden: 
EntG) in Bezirksangelegenheiten der Bezirksrat über die Zulässigkeit 
und den Umfang der Enteignung. Gegen dessen Entscheid stehen als Rechtsmittel 
die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat (§ 45 Abs. 1 lit. b 
der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [SRSZ 
234.110; im Folgenden: VRP] i.V.m. § 2 Abs. 2 EntG) und danach die 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung (§ 51 lit. a VRP). Auf 
der zweiten Stufe des Enteignungsverfahrens legt die zuständige Schätzungskommission 
die Entschädigungssumme fest (§ 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung vom 
23. Dezember 1974 zum Enteignungsrecht [SRSZ 470.111; im Folgenden: 
VVEntG] i.V.m. § 14 EntG). Ihr Entscheid kann mit Klage beim Verwaltungsgericht 
angefochten werden (§ 3 Abs. 1 VVEntG i.V.m. § 14 EntG). Nach der 
kantonalen Rechtsprechung darf die Schätzungskommission erst tätig 
werden, wenn das Verfahren der ersten Stufe rechtskräftig abgeschlossen 
ist. Auf den angefochtenen Entscheid, bei dem es um die Frage der 
Zulässigkeit und des Umfangs der strittigen Enteignung geht, kann 
demnach in einem nachfolgenden Schätzungsverfahren grundsätzlich nicht 
mehr zurückgekommen werden. Er ist daher abschliessend im Sinne von 
Art. 90 BGG und gilt deshalb als Endentscheid. 
 

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren 
teilgenommen und ist Eigentümer des Grundstücks, das enteignet werden 
soll. Er ist von der umstrittenen formellen Enteignung besonders berührt 
und beruft sich auf schutzwürdige Interessen. Seine Beschwerdelegitimation 
ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zu bejahen. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen 
sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen 
Anlass. Vorbehältlich genügend begründeter Rügen (Art. 106 Abs. 2 
i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 

2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus der 
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gehe nicht hinreichend klar 
hervor, dass die ihm verbleibende, in der Landhauszone WL gelegene 
Teilfläche der Liegenschaft GB 794 Küssnacht nach der umstrittenen 
Enteignung nicht mehr über die Seeburgstrasse erschlossen wäre und 
daher einer Erschliessung entbehren würde. Des Weitern habe die Vorinstanz 
die Fuss- und Fahrwegrechte nicht berücksichtigt, die er dem Eigentümer 
der Liegenschaft GB 3266 Küssnacht zu gewähren habe. Sinngemäss rügt 
der Beschwerdeführer somit eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung 
durch die Vorinstanz. 
 

2.2 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann 
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf 
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die 
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein 
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
 

2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht 
ersichtlich, inwiefern die von ihm behaupteten Mängel der Sachverhaltsfeststellung 
für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend seien. Auf 
die entsprechende Rüge ist daher nicht weiter einzutreten. 
 

3. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung der 
Eigentumsgarantie. Dabei stellt er weder in Frage, dass die umstrittene 
Enteignung auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, 
noch dass die Massnahme im öffentlichen Interesse liegt. Er macht 
jedoch geltend, eine Enteignung sei nur verhältnismässig, wenn mildere 
Mittel wie Verkaufsverhandlungen nicht zum angestrebten Ziel geführt 
hätten. Im vorliegenden Fall seien vom Bezirksrat Küssnacht indes 
keine ernsthaften Verhandlungen geführt worden, weshalb die umstrittene 
Enteignung unverhältnismässig sei. 
 

3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich 
beim zwangsweisen Entzug von Grundeigentum um einen schweren Eingriff 
in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. In diesem Fall prüft das 
Bundesgericht frei, ob die Voraussetzungen einer Einschränkung von 
Grundrechten gemäss Art. 36 BV (hinreichende gesetzliche Grundlage, 
Vorliegen eines öffentlichen Interesses, Verhältnismässigkeit der 
Massnahme) erfüllt sind (BGE 126 I 219 E. 2c S. 221 f.; 124 II 538 
E. 2a S. 540 f.; je mit Hinweisen). Es auferlegt sich aber Zurückhaltung, 
soweit es um die Beurteilung von Ermessensfragen oder von örtlichen 
Verhältnissen geht (BGE 126 I 219 E. 2c S. 221 f. mit Hinweisen). 

 

3.2 Die Vorinstanz führt aus, aus den Unterlagen sei 
ersichtlich, dass die Parteien erneut Verkaufsverhandlungen aufgenommen 
hätten, nachdem ein Kauf der fraglichen Liegenschaft zum Preis von 
Fr. 1’100.-/mē durch die zuständigen politischen Instanzen des Bezirks 
Küssnacht abgelehnt worden war. Da jedoch über den Kaufpreis unterschiedliche 
Meinungen bestanden hätten, habe keine gütliche Einigung erzielt werden 
können. Aus dieser Tatsache könne indes nicht geschlossen werden, 
dass die Verhandlungsführung des Bezirksrats Küssnacht nicht ernsthaft 
gewesen sei. 
 

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe daraus hervor, 
dass der Bezirksrat nicht ernsthaft verhandelt habe, dass er auf sein 
Verkaufsangebot vom 15. Januar 2008 nicht eingegangen sei, mit dem 
er die fragliche Liegenschaft für Fr. 1’040.-/mē offeriert habe. Dieser 
Preis habe deutlich unter dem Kaufpreis von Fr. 1’100.-/mē gelegen, 
auf den man sich ursprünglich geeinigt hatte, der dann aber von den 
zuständigen politischen Instanzen abgelehnt worden sei. Des Weitern 
habe der Bezirksrat am 6. November 2007 eine Kaufofferte zum Preis 
von Fr. 720.-/mē (zuzüglich Teuerung seit 1997 gemäss dem Landesindex 
der Konsumentenpreise) unterbreitet, die nicht nachvollziehbar gewesen 
sei. Dieser Preis habe auf einer pauschalen Verkehrswertschätzung 
der Güterschatzungskommission des Kantons Schwyz vom 18. April 2005 
beruht, die rückwirkend per 1997 vorgenommen worden sei. 
 

3.4 Der Beschwerdeführer macht keine Verletzung kantonalen 
Rechts geltend, sondern beruft sich auf die Eigentumsgarantie 
bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip. Ob dieses erheischt, vor der 
förmlichen Einleitung eines Enteignungsverfahrens mit dem Betroffenen 
Verhandlungen zu führen, kann offen bleiben, hat doch der Bezirksrat 
mit dem Beschwerdeführer Verhandlungen geführt. Sein Vorwurf, diese 
Verhandlungen seien nicht ernsthaft geführt worden, ist unbegründet. 
Nachdem die zuständigen politischen Instanzen des Bezirks Küssnacht 
einem Kauf der fraglichen Liegenschaft zu dem mit dem Beschwerdeführer 
verhandelten Preis von Fr. 1’100.-/mē nicht zugestimmt hatten, durfte 
der Bezirksrat davon ausgehen, dass diese Instanzen auch nicht einem 
Kauf zu dem vom Beschwerdeführer offerierten Preis von Fr. 1’040.-/mē 
zustimmen werden, zumal die Preisdifferenz lediglich 5 % beträgt. 
Angesichts der Preisvorstellungen des Beschwerdeführers durfte der 
Bezirksrat des Weitern davon ausgehen, dass seine eigene Kaufofferte 
zum Preis von Fr. 720.-/mē (zuzüglich Teuerung seit 1997), die auf 
einer Verkehrswertschätzung der kantonalen Güterschatzungskommission, 
d.h. der zuständigen Fachstelle beruhte, chancenlos war. Bei dieser 
Ausgangslage war es sachlich begründet, dass der Bezirksrat die Verhandlungen, 
von denen kein Erfolg mehr zu erwarten war, abbrach und statt dessen 
das Enteignungsverfahren einleitete. Dass er es unterliess, den Beschwerdeführer 
über das Ergebnis der Prüfung des Verkaufsangebots vom 15. Januar 
2008, wie im Schreiben vom 13. Februar 2008 in Aussicht gestellt, 
eigens zu informieren und statt dessen direkt die Enteignungsverfügung 
vom 11. Juni 2008 erliess, vermag hieran nichts zu ändern. Die Rüge 
der fehlenden Verhältnismässigkeit der umstrittenen Enteignung ist 
demnach nicht stichhaltig. 
 

4. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, unfair behandelt 
worden zu sein. Zur Begründung dieser Rüge führt er jedoch nichts 
aus, was über das in den bisherigen Erwägungen Behandelte hinaus geht. 
Es erübrigt sich daher, auf dieses Vorbringen weiter einzutreten. 

 

5. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist 
nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden 
kann. Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die 
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 
66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 
68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 

Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten 
werden kann. 
 

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.- werden dem 
Beschwerdeführer auferlegt. 
 

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat 
Küssnacht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, 
schriftlich mitgeteilt. 
 

Lausanne, 18. Mai 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen 
Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der 
Gerichtsschreiber: 
 

Féraud Kappeler