Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_284/2009, 1C_288/2009, 1C_290/2009
Urteil vom 8. Juni 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
1C_284/2009
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Gfeller,
gegen
1. Familie Aa.________, vertreten durch
Herrn Aa.________,
2. Ab.________,
3. Ac.________ AG,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Kurt Weiss,
4. Association Ad.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Christopher Tillman,
5. Ae.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Wipf,
6. Ehepaar Af.________, und 150 Mitbeteiligte,
7. Ehepaar Ag.________, und 5 Mitbeteiligte,
Nr. 6 und 7 vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Urs Jordi und Marco E. Vitali,
8. Ah.________, vertreten durch Rechtsanwältin
Carole Wepfer Neukomm,
9. Ehepaar Ai.________, und 161 Mitbeteiligte,
10. Aj.________, und 6 Mitbeteiligte,
11. Ak.________,
12. Ehepaar Al.________,
13. Am.________,
14. An.________, und 174 Mitbeteiligte,
15. Ao.________,
16. Ehepaar Ap.________, und 338 Mitbeteiligte,
17. Ehepaar Aq.________, und 62 Mitbeteiligte,
18. Ehepaar Ar.________, und 6 Mitbeteiligte,
19. As.________,
Nr. 9 bis 19 vertreten durch Rechtsanwältin
Prof. Dr. Isabelle Häner,
20. At.________, und 6 Mitbeteiligte,
21. Au.________, und 78 Mitbeteiligte,
22. Av.________, und 4 Mitbeteiligte,
23. Ehepaar Aw.________, und 10 Mitbeteiligte,
24. Ax.________, und 2 Mitbeteiligte,
Nr. 20 bis 24 vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Peter Ettler,
25. Ehepaar Ay.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Adrian Suter,
26. Az.________, und 3 Mitbeteiligte,
27. Familie Ba.________,
28. Ehepaar Bb.________,
29. Bc.________, und 5 Mitbeteiligte,
30. Bd.________,
31. Be.________,
32. Bf.________, und 10 Mitbeteiligte,
33. Ehepaar Bg.________, und 9 Mitbeteiligte,
34. Bh.________, und 2 Mitbeteiligte,
35. Bi.________,
36. Bj.________,
37. Ehepaar Bk.________,
38. Bl.________, und 2 Mitbeteiligte,
39. Ehepaar Bm.________, und 6 Mitbeteiligte,
40. Bn.________, und 13 Mitbeteiligte,
41. Bo.________,
42. Bp.________, und 4 Mitbeteiligte,
Nr. 26 bis 42 vertreten durch Rechtsanwalt
Kurt Klose,
43. Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Albert Staffelbach, Präsident, Stampfenbachstrasse 125, 8006 Zürich;
1C_288/2009
1. Ehepaar Bq.________,
2. Ehepaar Br.________,
3. Ehepaar Bs.________,
4. Ehepaar Bt.________,
5. Ehepaar Bu.________,
6. Bv.________,
7. Ehepaar Bw.________,
8. Bx.________,
9. By.________,
10. Bz.________,
11. Ca.________,
12. Cb.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Ettler und Dr. Adrian Strütt,
gegen
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Gfeller,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Albert Staffelbach, Präsident, Stampfenbachstrasse 125, 8006 Zürich,
1C_290/2009
1. Ehepaar Cc.________,
2. Ehepaar Cd.________,
3. Ehepaar Ce.________,
4. Ehepaar Cf.________,
5. Cg.________,
6. Ehepaar Ch.________,
7. Politische Gemeinde Kloten, Kirchgasse 7,
8302 Kloten
8. Ehepaar Ci.________,
9. Ehepaar Cj.________,
Beschwerdeführer A,
10. Ehepaar Ck.________,
11. Ehepaar Cl.________,
12. Cm.________,
13. Ehepaar Cn.________,
14. Co.________,
15. Ehepaar Cp.________,
16. Ehepaar Cq.________,
17. Ehepaar Cr.________,
18. Ehepaar Cs.________,
19. Ct.________,
20. Cu.________,
21. Cv.________,
22. Ehepaar Cw.________,
23. Cx.________,
24. Ehepaar Cy.________,
25. Erben Cz.________ und Da.________,
26. Db.________,
27. Ehepaar Dc.________,
28. Dd.________,
29. De.________,
30. Ehepaar Df.________,
31. Familie Dg.________,
32. Dh.________,
33. Ehepaar Di.________,
34. Dj.________,
35. Dk.________,
36. Ehepaar Dl.________,
37. Dm.________,
38. Dn.________,
39. Ehepaar Do.________,
40. Dp.________,
41. Dq.________,
42. Dr.________,
43. Ehepaar Ds.________,
44. Ehepaar Dt.________,
45. Ehepaar Du.________,
46. Ehepaar Dv.________,
47. Ehepaar Dw.________,
48. Ehepaar Dx.________,
49. Ehepaar Dy.________,
50. Ehepaar Dz.________,
51. Ea.________,
52. Ehepaar Eb.________,
53. Ehepaar Ec.________,
54. Ehepaar Ed.________,
55. Ee.________,
56. Ehepaar Ef.________,
57. Eg.________,
58. Eh.________,
59. Ei.________,
60. Ej.________,
61. Ehepaar Ek.________,
62. El.________,
63. Em.________,
64. Ehepaar En.________,
65. Eo.________,
66. Ep.________,
67. Ehepaar Eq.________,
68. Er.________,
69. Es.________,
70. Et.________,
71. Ehepaar Eu.________,
72. Ehepaar Ev.________,
73. Ehepaar Ew.________,
74. Ehepaar Ex.________,
75. Ehepaar Ey.________,
76. Ehepaar Ez.________,
77. Ehepaar Ag.________,
78. Ehepaar Fa.________,
Beschwerdeführer B,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Jordi und Marco E. Vitali,
gegen
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Roland Gfeller,
Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis 10, Albert Staffelbach, Präsident, Stampfenbachstrasse 125, 8006 Zürich.
Gegenstand
1C_284/2009, 1C_288/2009
Enteignung infolge Fluglärms durch Anflüge auf die
Piste 28 des Flughafens Zürich, Stichdatum für die Frage der Vorhersehbarkeit,
1C_290/2009
Enteignung infolge Fluglärms durch Anflüge auf die
Piste 28 des Flughafens Zürich (Stichdatum für die Frage der Vorhersehbarkeit/Festsetzung des für den Überflug stricto sensu massgeblichen Überflugkorridors auf die Zone der Dachziegelhalterung),
Beschwerden gegen das Urteil vom 26. Mai 2009
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Sachverhalt:
A. Am 22. Mai 2000 kündigte Deutschland die
schweizerisch-deutsche Vereinbarung von 1984 über die An- und
Abflüge zum bzw. vom Flughafen Zürich über deutschem
Hoheitsgebiet (AS 1984 1346). Im Herbst 2001 einigten sich die
Parteien auf einen Staatsvertrag, mit dessen Umsetzung -
voranwendungs- und schrittweise - sogleich zu beginnen war. So
wurde am 19. Oktober 2001 ein neues, den deutschen Luftraum
entlastendes Nachtflugregime eingeführt; die Landungen, die bis
dahin von Norden erfolgt waren, wurden auf die Piste 28 verlegt,
mit Anflug aus Osten. Weitere Ostanflüge wurden eingeführt, als
am 27. Oktober 2002 die neue staatsvertragliche Wochenend- und
Feiertagsregelung zu greifen begann. Gegen den bloss vorläufig
angewandten, aber noch nicht ratifizierten Staatsvertrag erwuchs
im schweizerischen Parlament Widerstand; am 18. März 2003
scheiterte er dort endgültig. Die Beschränkungen des
Staatsvertrags entfielen jedoch nicht, da sie von Seiten
Deutschlands in einer einseitigen Durchführungsverordnung (DVO) verankert
wurden. Die DVO wurde sukzessive verschärft, sodass es zu stets noch
mehr Anflügen aus Osten kam, vor allem während der Nachtstunden.
B. Seit der Einführung der Ostanflüge im Herbst 2001 meldeten
eine Vielzahl von Grundeigentümern aus dem betroffenen Gebiet
Entschädigungsbegehren bei der Flughafen Zürich AG an. Diese
übermittelte die Gesuche an die Eidgenössische
Schätzungskommission, Kreis 10 (ESchK), die ab dem 11. August
2003 - für jede der 24 betroffenen Gemeinden und Städte separat
- Enteignungsverfahren einleitete. Auf Antrag der Flughafen
Zürich AG beschränkte die ESchK am 2. März 2005 die Verfahren auf
die Frage der Unvorhersehbarkeit als eine der Anspruchsvoraussetzungen.
C. Am 17. Dezember 2007 kam die ESchK zum Schluss, massgeblicher
Stichtag für die Unvorhersehbarkeit sei der 1. Januar 1961. Sie
wies daher die Begehren all jener ab, die ihr Grundeigentum seit
diesem Datum erworben hatten und auch nicht von einem direkten
Überflug betroffen sind. Dieser Entscheid wurde insgesamt 1116
Betroffenen am 7. März 2008 in 24 Sammel- und Einzelentscheiden
eröffnet. Am 3. April 2008 fällte die ESchK einen analogen
Sammelentscheid mit weiteren 73 Betroffenen und am 18. April
2008 vier Sammel- und Einzelentscheide mit zusätzlich 14 Betroffenen.
D. Gegen 17 dieser 29 Entscheide gingen beim
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) vom 20. März bis zum 23. Mai
2008 insgesamt 37 Beschwerden mit 1093 beschwerdeführenden
Parteien ein. Alle Beschwerdeführer beantragten die Aufhebung
des sie betreffenden Entscheids sowie - ausdrücklich oder
sinngemäss - die Feststellung der Unvorhersehbarkeit der
Ostanflüge. Ausserdem wurde bezogen auf einzelne Grundeigentümer
eine Aufhebung des jeweils angefochtenen Entscheids verlangt,
weil die ESchK angeblich zu Unrecht ein Erwerbsdatum nach dem 1. Januar
1961 bzw. keinen direkten Überflug angenommen hatte.
E. Das BVGer vereinigte alle Beschwerdeverfahren in dieser
Sache. Am 26. Mai 2009 hiess es die Beschwerden gut, soweit die
ESchK die Entschädigungsforderungen wegen Lärmimmissionen
abgewiesen hatte. Es ging davon aus, Stichdatum für die Frage
der Vorhersehbarkeit sei der 23. Mai 2000, d.h. der Tag nach der
Kündigung der Verwaltungsvereinbarung von 1984 durch
Deutschland. Es hob insoweit die angefochtenen Entscheide der
ESchK vom 17. Dezember 2007, vom 3. April 2008 und vom 18. April
2008 auf (Disp.-Ziff. 3.1) und wies die Sache an die ESchK
zurück mit der Anweisung, für die Frage der Vorhersehbarkeit das
Stichdatum 23. Mai 2000 zu berücksichtigen (Disp.-Ziff. 3.2).
Soweit die ESchK die Entschädigungsforderungen wegen direkten
Überflugs abgewiesen hatte, hiess das BVGer die Beschwerden
überwiegend gut, weil die ESchK die Rechtslage zur horizontalen
und vertikalen Umschreibung des eigentlichen Überflugs nicht
erläutert und sich nicht genügend mit den tatsächlichen
Gegebenheiten auseinandergesetzt habe. Es wies die Sache deshalb
zur Neubeurteilung an die ESchK zurück (Disp.-Ziff. 5.4 und
5.5). Dagegen wies das BVGer die Beschwerden der Beteiligten der Gruppe
2 der Beschwerdeführenden 12 ab, soweit diese für Entschädigungsansprüche
wegen Überflugs einen erweiterten Überflugkorridor geltend gemacht
hatten (Disp.-Ziff. 5.3).
F. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Flughafen Zürich AG als
auch zahlreiche Gesuchsteller Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben.
F.a Die Flughafen Zürich AG (Verfahren 1C_284/2009) beantragt,
Disp.-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und
die Sache an das BVGer zurückzuweisen mit der Anweisung, für die
Frage der Vorhersehbarkeit von Fluglärmimmissionen das
Stichdatum 1. Januar 1961 als massgebend zu erachten und die im
vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Fälle, in denen
angeblich zu Unrecht ein Eigentumserwerb nach diesem Datum
angenommen worden sei, zu entscheiden; eventualiter seien diese
Fälle durch das Bundesgericht zu entscheiden. Eventualiter sei
unter Aufhebung von Disp.-Ziff. 3 lediglich für die vom
östlichen Teil des Flughafenareals weiter entfernten Gebiete ein
vom 1. Januar 1961 abweichendes Vorhersehbarkeitsdatum
festzulegen. F.b Die Eheleute Bq.________ und Mitbeteiligte
(Verfahren 1C_288/ 2009) beantragen, es sei Disp.-Ziff. 3.2 des
angefochtenen Entscheids insoweit aufzuheben, als für die Frage
der Vorhersehbarkeit das Stichdatum 23. Mai 2000 gesetzt werde,
und es seien die Vorinstanzen anzuweisen, als neues Stichdatum
den 18. Oktober 2001, eventualiter den 3. Juli 2001,
festzusetzen. F.c Die Eheleute Cc.________ und Mitbeteiligte
(Beschwerdeführende A des Verfahrens 1C_290/2009) beantragen die
Aufhebung von Disp.-Ziff. 3.2 des angefochtenen Entscheids; als
Stichdatum für die Vorhersehbarkeit der Lärmimmissionen infolge
Einführung der Ostanflüge sei der 4. Juli 2001 festzusetzen.
Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. F.d Die Eheleute Ck.________
und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende B des Verfahrens
1C_290/2009) beantragen, es sei Disp.-Ziff. 5.3 des angefochtenen
Entscheids aufzuheben, der für den Überflug stricto sensu massgebliche
Überflugkorridor sei auf die Zone der Dachziegelhalterung festzusetzen
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
G. Das BVGer schliesst auf Abweisung aller Beschwerden. Die
ESchK beantragt, die Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007,
3. April 2008 und 19. April 2008 seien zu bestätigen. G.a Die im
Rubrum genannten Beschwerdegegner des Verfahrens 1C_284/2009
beantragen überwiegend, die Beschwerde der Flughafen Zürich AG
sei abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei) und der vom BVGer
festgelegte Stichtag (23. Mai 2000) sei zu bestätigen. Gewisse
Beschwerdegegner stellen den Eventualantrag, es sei zumindest
für die in einem Radius von 3 km vom Flughafen entfernten
Gebiete das Vorhersehbarkeitsdatum auf den 23. Mai 2000
festzusetzen. Andere beantragen, im Falle der Gutheissung der
Beschwerde sei die Sache zur Beschleunigung des Verfahrens
direkt an die ESchK und nicht an das BVGer zurückzuweisen. G.b
Die Flughafen Zürich AG beantragt Abweisung der Beschwerden 1C_288
und 1C_290/2009, soweit darauf eingetreten werden könne.
H. Im zweiten Schriftenwechsel halten die Beteiligten an ihren
Anträgen fest. Bz.________ und Ca.________ ersuchen um ihre
Entlassung aus dem Beschwerdeverfahren 1C_288/2009 vor
Bundesgericht, weil sich inzwischen herausgestellt habe, dass
sie den vom BVGer festgelegten Stichtag erfüllen. In ihrer
Triplik vertreten die Beschwerdeführer des Verfahrens
1C_290/2009 die Auffassung, im Falle der Bejahung der
Vorhersehbarkeit und damit eines relevanten Selbstverschuldens,
dürfe die Entschädigung nicht gänzlich ausgeschlossen werden,
sondern müsse in analoger Anwendung von Art. 44 OR herabgesetzt werden.
I. Mit Verfügung vom 18. September 2009 stellte der
Instruktionsrichter den Parteien eine Liste der Personen zu, die
vor BVGer geltend gemacht hatten, ihre Liegenschaft schon vor
dem 1. Januar 1961 erworben zu haben, und gewährte ihnen dazu
das rechtliche Gehör. In ihrer Duplik vom 26. März 2010
beantragen die Beschwerdegegner 20-25, die Sache sei auf jeden
Fall, auch bei einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde, an
eine Vorinstanz zurückzuweisen und nicht endgültig durch das
Bundesgericht zu entscheiden. Bei Ablehnung dieses Antrags sei
im Nachgang zur Nennung der Eigentümer mit Erwerb ihrer
Liegenschaft vor dem 1. Januar 1961 gemäss Verfügung vom 18.
September 2009 auch der Beschwerdegegner Fb.________,
Nürensdorf, in die Liste aufzunehmen. Diesem Antrag stimmen die
Beschwerdegegner 9-19 zu. Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 behält
sich die Flughafen Zürich AG vor, die Unvorhersehbarkeit in
allen nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens
weiterzuführenden Verfahren nach näherer Überprüfung zu
bestreiten. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 beantragte Ah.________,
diese Eingabe der Flughafen Zürich AG als verspätet aus dem Recht
zu weisen; der Vorbehalt sei überdies unzulässig.
Erwägungen:
1. Die drei Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid
des BVGer und betreffen alle drei (zumindest auch) das
Stichdatum für die Vorhersehbarkeit der Ostanflüge auf den
Flughafen Zürich. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren
zu vereinigen.
2. Der angefochtene Entscheid des BVGer weist die Sache zu neuem
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission
zurück. Er schliesst somit das Entschädigungsverfahren nicht
vollständig ab, weshalb es sich nicht um einen Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG handelt.
2.1 Näher zu prüfen ist, ob zumindest hinsichtlich bestimmter
Personen oder bestimmter Begehren abschliessend entschieden
wurde und insoweit ein (Teil-)Endentscheid vorliegt (Art. 91
BGG). Die ESchK hatte die Verfahren vorerst auf die Frage der
Unvorhersehbarkeit beschränkt. Sie entschied, dass der Stichtag
für die Vorhersehbarkeit der 1. Januar 1961 sei und wies in
mehreren "Teilentscheiden über die Frage der Unvorhersehbarkeit"
die Entschädigungsbegehren all jener ab, die (nach Auffassung
der ESchK) ihr Grundeigentum nach diesem Datum erworben hatten
und auch nicht vom direkten Überflug betroffen waren. Mit diesen
Entscheiden schloss sie somit das Entschädigungsverfahren für
alle im Rubrum genannten Personen ab, weshalb es sich für diese
um Endentscheide handelte. Das BVGer hielt dagegen in seinem
Entscheid als Stichdatum für die Vorhersehbarkeit den 23. Mai
2000 für massgeblich. Es hob deshalb die Entscheide der ESchK
auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an diese zurück.
Damit hat das BVGer über eine für die Beurteilung der
Entschädigungsansprüche wichtige Vorfrage (Stichdatum für die
Vorhersehbarkeit des Fluglärms) entschieden; dagegen liegt noch
kein Entscheid über die Entschädigungspflicht der Flughafen
Zürich AG vor. Vielmehr muss die ESchK nun für alle
Gesuchsteller, die ihre Liegenschaften vor dem vom BVGer neu
festgelegten Stichdatum erworben haben, die weiteren
Anspruchsvoraussetzungen (Spezialität, Schwere, Verjährung,
etc.) prüfen. Das BVGer hat somit einen Grundsatzentscheid über
eine Anspruchsvoraussetzung getroffen, der nach der
bundesgerichtlichen Praxis nicht als End- oder Teil-, sondern
als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren ist
(BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; 134 II 137 E. 1.3.2 S. 140). Nichts
anderes gilt für die Verfahren 1C_288 und 1C_290/2009. Auch über die
Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer dieser Verfahren wurde
noch nicht entschieden.
2.2 Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG können
selbstständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit.
b). Würde das Bundesgericht die Beschwerde der Flughafen Zürich
AG gutheissen und (wie die ESchK) den 1. Januar 1961 als
Stichtag für die Vorhersehbarkeit der Lärmimmissionen
festsetzen, so könnte es die Entschädigungsgesuche wegen
Fluglärm all jener abweisen, die ihre Liegenschaft nach diesem
Datum erworben haben. Damit läge aber noch kein
(Teil-)Endentscheid über die Entschädigungsgesuche vor, da die
Möglichkeit einer Entschädigung wegen direkten Überflugs
verbliebe. Bei den Entschädigungsgesuchen wegen übermässiger
Lärmimmissionen einerseits und Überflug im engeren Sinne
andererseits handelt es sich nicht um verschiedene
Entschädigungsbegehren, die unabhängig voneinander beurteilt
werden könnten: Alle Gesuchsteller verlangen nur eine
Entschädigung für den fluglärmbedingten Minderwert ihrer
Liegenschaften, wenn auch mit zwei alternativen Begründungen
(vgl. zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 1C_286/2009 vom 13.
Januar 2010 E. 1.1). Eine getrennte Entschädigungsbemessung für
die Benutzung des zum Grundeigentum gehörenden Luftraums einerseits
und für übermässige Lärmimmissionen aus der Nachbarschaft andererseits
wurde von den Beschwerdeführern nicht verlangt und wäre auch gar nicht
durchführbar (Margrit Schilling, Enteignungsrechtliche Folgen des
zivilen Luftverkehrs, ZSR 2006 I S. 26).
2.3 Zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung ist die
Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn dieser
einen Nachteil bewirken könnte, der auch durch einen für den
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen
Verfahren, sei es in einem anschliessenden Verfahren vor
Bundesgericht) nicht mehr behoben werden könnte (BGE 134 III 188
E. 2.1 S. 190 mit Hinweisen). Die blosse Verzögerung oder
Verteuerung des Verfahrens genügt grundsätzlich nicht, um einen
sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (so schon
die Rechtsprechung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem
OG: vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.1 S. 140 mit Hinweisen). Immerhin
muss sichergestellt werden, dass das Verfahren insgesamt dem
verfassungsrechtlichen Gebot genügt, im Rahmen eines fairen
Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen
Rechtsschutz zu gewähren (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1
EMRK). Unter diesem Aspekt kann es ausnahmsweise
verfassungsrechtlich geboten sein, bereits auf eine Beschwerde
gegen einen Zwischenentscheid einzutreten, wenn es
rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Parteien auf die Anfechtung
des Endentscheids zu verweisen (vgl. zur Veröffentlichung
bestimmtes Urteil 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 E. 1.2.1 mit
Hinweisen). Vorliegend geht es um ein Massenverfahren. Vor BVGer
führten 1093 Gesuchsteller Beschwerde gegen 17 Entscheide der
ESchK. In allen diesen Verfahren stellt sich für die Beurteilung
der Entschädigungsbegehren die Frage der Unvorhersehbarkeit der
Lärmimmissionen und des dafür massgeblichen Stichdatums. Dieser
Frage massen die Parteien und die ESchK so grosse Bedeutung zu,
dass sie das Verfahren zunächst auf die Festlegung des
Stichdatums für die Vorhersehbarkeit beschränkt haben. In der
Tat wäre es sinnlos, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen und
die Höhe einer allfälligen Entschädigung zu prüfen, bevor
feststeht, ob die Gesuchsteller, die ihre Liegenschaften (von
wenigen, noch streitigen Ausnahmen abgesehen) nach dem 1. Januar
1961 erworben haben, überhaupt Entschädigungsansprüche wegen
unvorhersehbarer Lärmimmissionen geltend machen können. Diese
Frage muss daher letztinstanzlich geklärt werden können, bevor
das Verfahren vor der ESchK fortgesetzt wird. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Enteignungsverfahren bereits seit über
6 Jahren hängig sind, und noch geraume Zeit bis zum Vorliegen
eines vor Bundesgericht anfechtbaren Endentscheids vergehen
wird. Unter dem Aspekt der angemessenen Verfahrensdauer (Art. 29
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erscheint es unzumutbar, die
Beschwerdeführer auf eine Anfechtung des Endentscheids zu verweisen,
mit dem Risiko, dass dem Verfahren nachträglich, durch Abänderung
des Stichdatums für die Vorhersehbarkeit, die Grundlage entzogen wird.
Nach dem Gesagten ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil anzunehmen,
weshalb auf alle Beschwerden, welche das Stichdatum für die Vorhersehbarkeit
betreffen, einzutreten ist.
2.4 Ist somit auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden A des
Verfahrens 1C_290/2009 einzutreten, rechtfertigt es sich aus
Gründen der Prozessökonomie und der Einheit des Verfahrens, auch
die von den Beschwerdeführenden B dieses Verfahrens erhobenen
Rügen betreffend die Definition des Überflugkorridors zu
beurteilen. Es kann daher offen bleiben, ob auf diesen
Beschwerdeteil auch isoliert hätte eingetreten werden können.
2.5 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist
auf alle Beschwerden einzutreten. Stichdatum für die
Vorhersehbarkeit des Fluglärms
3. Das BVGer hat im angefochtenen Entscheid (E. 6) ausführlich
die Entwicklung des Pistenbenützungskonzepts des Flughafens
Zürich nachgezeichnet. Seine Feststellungen können wie folgt
zusammengefasst werden.
3.1 Als der Flughafen Zürich am 14. Juni bzw. 17. November 1948
in Kloten den Betrieb aufnahm, wies er zwei Pisten auf: die
1900 m lange West- bzw. Hauptpiste 10/28 und die 2600 m lange
Piste 16/34. Letztere wurde als "Blindlandepiste" bezeichnet,
weil sie als erste mit einem Instrumentenlandesystem (ILS)
ausgestattet wurde, das Anflüge im Blindflug ermöglichte. Piste
28 wurde in den 1950er-Jahren für über 70% der Bewegungen
genutzt. Sie war (entgegen ihrer Bezeichnung als "Westpiste")
nicht als reine Startpiste (nach Westen) konzipiert; vielmehr
wurde sie - gemäss ihrer Bezeichnung als "Hauptpiste" - auch für
Anflüge von Osten genutzt. Ende der 1950er-Jahre war - aufgrund
des Aufkommens immer grösserer und schwerer Flugzeuge - eine
erste Verlängerung beider Pisten nötig (2. Bauetappe). Die
Westpiste sollte beiderseits verlängert werden; das Zürcher Volk
bewilligte aber erst ein redimensioniertes Projekt, das
wesentlich weniger kostete und auf die ostseitige Verlängerung
der Westpiste verzichtete. Die verlängerten Pisten wurde 1961 in
Betrieb genommen. Noch im Jahr 1961 erfolgten rund 25% der Landungen
(mit Anflug von Osten) auf Piste 28.
3.2 Seither bildete sich jedoch (sowohl aus Kapazitäts- wie auch
aus Lärmschutzgründen) immer mehr das Konzept heraus, wonach aus
Norden gelandet und gegen Westen gestartet wurde. Erstmals
verbindlich verankert wurde dieses Regime 1976 in den kantonalen
Lärmbekämpfungsvorschriften und -verfahren auf dem Flughafen
Zürich vom 3. März 1976. Danach hatten Anflüge (ausser bei
Sichtflug) auf die Pisten 14 und 16, also von Norden her, zu
erfolgen. Ausnahmen waren nur zulässig, wenn dies aus
technischen oder meteorologischen Gründen nötig war. Dieses
Betriebskonzept wurde durch die 1976 fertiggestellte neue Piste
14/32 (V-Piste) gefestigt, die als Landepiste (von Norden)
konzipiert war. Im Rahmen der 3. Bauetappe war zwar auch eine
Verlängerung der Westpiste um 300 m nach Osten geplant; darauf wurde
jedoch schliesslich mit Rücksicht auf die Lärmbelastung für Kloten
verzichtet.
Am 17. September 1984 wurde zwischen der Schweiz und Deutschland
eine Regelung für An- und Abflüge zum/vom Flughafen Zürich über
deutsches Hoheitsgebiet vereinbart. Die Schweiz sagte darin zu,
die Anflüge aus Norden möglichst nicht über Piste 14, sondern
über Piste 16 abzuwickeln (Abschnitt I Ziff. 2). Zudem wurden
erstmals Nachtflugbeschränkungen vereinbart (Abschnitt II). 1989
wurde ein VOR/DME-Anflugverfahren
(Nicht-Präzisions-Instrumentenanflüge) auf Piste 28 eingeführt.
Das über die Jahre gewachsene Pistenbenützungskonzept wurde in
verbindlicher Weise in das Betriebsreglement des Flughafens
Zürich vom 19. August 1992 übernommen. Mit diesem wurden ferner
zusätzlich maximal zwölf Anflüge aus Osten pro Tag für Turbopropellerflugzeuge
im STOL-Verfahren ("short take-off and landing") erlaubt.
3.3 Die Lärmzonenplanung im Kanton Zürich begann 1978. Das
Planfestsetzungsverfahren zog sich über viele Jahre hin. Es
wurden Prognosen zur Lärmbelastung und zur Aufteilung der
lärmrelevanten Bewegungen auf die einzelnen Pisten erstellt und
die Pläne wurden überarbeitet. Anfang der 1980er-Jahre wurde für
die Piste 28 ein Landeanteil von 5% (von insgesamt 130%)
angenommen (zu einem Total von mehr als 100% kam es, weil
überall Maximalwerte eingesetzt wurden). Verbindlich wurden die
Lärmzonenpläne erst 1987. Im Gegensatz zum Norden und Westen
reichten die Lärmzonen nur wenig gegen Osten. In Kloten
beispielsweise wurde nur ein schmaler flughafennaher Streifen
der Lärmzone B zugeteilt (wo Wohnbauten ausgeschlossen sind).
Auch der kantonale Richtplan vom 31. Januar 1995, der heute
immer noch massgeblich ist, ging nicht von einer erheblichen
Lärmbelastung durch Anflüge aus Osten aus. Von den im Richtplan
grob festgelegten Flugwegen befindet sich im Osten nur ein kurzer
Abschnitt über einem Teil von Kloten und etwas östlich davon.
3.4 1995 wurde in einer Volksabstimmung der Kredit für die 5.
Bauetappe des Flughafens Zürich bewilligt, namentlich für den
Bau des Dock Midfield (fertiggestellt Ende 2002). 1996 erfuhr
das Pistenbenützungskonzept durch die Einführung der sogenannten
"4. Welle" der Swissair insofern eine Änderung, als die Starts
über die Piste 16 nach Süden stark zunahmen.
3.5 Am 22. Mai 2000 kündigte Deutschland die Vereinbarung von
1984 und erliess im Herbst 2001 erste Einschränkungen für den
deutschen Luftraum im Rahmen von Durchführungsverordnungen.
Diese wurden - nach Scheitern des Staatsvertrags - sukzessive
verschärft. Um die bisherige Kapazität des Flughafens Zürich zu
erhalten, wurden mehrere Betriebsreglementsanpassungen
vorgenommen. Ab dem 19. Oktober 2001 wurden die Landungen in den
späten Abend- und den frühen Morgenstunden, die bisher von
Norden erfolgt waren, auf die Piste 28 verlegt, mit Anflug aus
Osten. Am 30. Oktober 2003 wurden erstmals auch Südanflüge über
Piste 34 eingeführt. Seither wird von Osten über Piste 28
grundsätzlich nachts von 21.00 bis 0.30 Uhr (an Samstagen,
Sonntagen und süddeutschen Feiertagen bereits ab 20.00 Uhr), frühmorgens
bis 6.00 Uhr und tagsüber bei Westwind angeflogen.
3.6 Zusammenfassend hielt das BVGer fest, dass ein
Pistenbenützungskonzept bestanden habe, wonach von Norden
gelandet und nach Westen gestartet worden sei. Dieses Konzept
habe sich allerdings erst mit der Zeit herausgebildet, nachdem
in der Anfangszeit des Flughafens kein klares Regime geherrscht
habe. Endgültig durchgesetzt habe es sich mit der Verankerung in
den kantonalen Lärmbekämpfungsvorschriften von 1976. Zwar habe
es auch unter dieser Ordnung stets Anflüge aus Osten gegeben, jedoch
nur ausnahmsweise bei starkem Westwind.
3.7 Die Beschwerdeführer anerkennen den vom BVGer festgestellten
Sachverhalt im Wesentlichen als richtig. Die Flughafen Zürich AG
präzisiert allerdings, dass die Ostanflüge heute grundsätzlich
längstens bis 23.30 Uhr und nur in seltenen Ausnahmefällen
frühmorgens bis 6.00 Uhr erfolgen. Nach 6.00 Uhr werde ausser
aus zwingenden metereologischen Gründen nicht von Osten her auf
der Piste 28 gelandet. Sie weist überdies darauf hin, dass es
sich bei den kantonalen Lärmkämpfungsvorschriften und -verfahren
von 1976 nicht um einen besonderen kantonalen Erlass, sondern um
einen - formell getrennten - Teil des Betriebsreglements für den
Flughafen Zürich gehandelt habe, das jederzeit habe geändert
werden können. Insofern könne nicht von der "verbindlichen" Verankerung
eines bestimmten Flugregimes gesprochen werden.
3.8 Die Beschwerdegegner 9-19 und 20-25 betonen, dass die Piste
28 für Landeanflüge von Grossflugzeugen seit jeher als
ungeeignet betrachtet worden sei, zum einen aus topographischen
Gründen (Hügelzug bei Bassersdorf), zum anderen weil die Piste
mit 2500 m für die Landung grosser Maschinen zu kurz sei. Die
Verlängerung der Piste 28 auf das Minimalmass von 3000 m sei
zwar im Rahmen der 2. und 3. Bauetappe diskutiert worden; mit
Rücksicht auf die Stadt Kloten sei jedoch auf einen Ausbau
bewusst verzichtet worden. Schon in den 1950er- und
1960er-Jahren seien Landungen von Grossflugzeugen, wenn immer
möglich, auf Piste 16 (mit Anflug von Norden) abgewickelt
worden, weil nur diese Piste mit einem ILS versehen war. Die
Landungen auf Piste 28 hätten daher (abgesehen von speziellen
Wettersituationen) vor allem Kleinflugzeuge betroffen, die nur
geringen Lärm verursachten. Im Übrigen seien die (wenigen)
Ostanflüge bis 1989 auf einer anderen Anflugroute als heute
geflogen worden (Anflug von Norden her, mit Linkskurve zwischen
Kloten und Bassersdorf). Aufgrund dieser Verhältnisse sei es für
den Durchschnittsbürger unvorhersehbar gewesen, dass - entgegen aller
vorgängigen Fachmeinungen und Zusicherungen - eine an sich ungeeignete
Piste auf einmal zur Landepiste umfunktioniert werde.
4. Das BVGer knüpfte an die Praxis des Bundesgerichts an, wonach
die allgemeine und stetige Verkehrszunahme von Bahn, Strasse und
Fliegerei als bekannt vorausgesetzt wird, weshalb man sich
dieses Wissen im Sinne der Vorhersehbarkeit entgegenhalten
lassen müsse, sofern man an einem Ort wohnt, wo es bereits Lärm
gibt oder wo naheliegend ist, dass solcher neu entsteht. Diese
Praxis beruhe auf der Überlegung, dass die lärmverursachenden
Tätigkeiten in diesen Fällen regelmässig im öffentlichen
Interesse ausgeübt werden und diese Anliegen höher zu gewichten
seien als die beeinträchtigten privaten Eigentumsinteressen. Da
die Regel relativ streng sei, müsse sie allerdings auf jene
Fälle beschränkt werden, anhand derer und für die sie entwickelt
worden sei. Sowohl bei Bahn und Strasse wie auch bei den
Flughäfen sei es bisher immer nur um Bau- oder Betriebsvorhaben gegangen,
die dazu dienten, den bisherigen bzw. normal wachsenden Verkehr zu
bewältigen.
4.1 Das BVGer nahm an, die vorliegend streitigen Ostanflüge
seien nicht Folge des generellen Luftverkehrswachstums oder
normaler luftverkehrsbedingter Entwicklungen. Grund für die
Einführung von regelmässigen Ostanflügen ab 2001 sei vielmehr
die durch Deutschland einseitig erzwungene Aufhebung des
bisherigen nordausgerichteten Anflugsystems am Flughafen Zürich
gewesen. Diese sei staatspolitisch motiviert und dem
Einflussbereich der Konzessions- und Aufsichtsbehörden und der
Flughafenbetreiberin entzogen gewesen. Zudem habe sich die,
durch die deutschen Sperrzeiten bedingte, schlagartige und
komplette Umstellung des Anflugsystems von Nord auf Ost auf
besonders sensible Randstunden, Wochenenden und Feiertage
beschränkt. Sie habe daher in quantitativer und qualitativer Hinsicht
Folgen gehabt, die den Rahmen der normalen Luftfahrtentwicklung sprengten.
4.2 Das BVGer räumte ein, dass aufgrund der Ausrichtung von
Piste 28 seit jeher die zumindest theoretische und anfänglich
auch praktizierte Möglichkeit von regelmässigen Anflügen aus
Osten bestanden habe. Das tatsächliche Pistenbenützungskonzept,
wie es sich Mitte der 1970er-Jahre endgültig gefestigt habe, sei
allerdings ein ganz anderes gewesen: Ostanflüge seien die
Ausnahme gewesen. Zwar habe mit ihrer Zunahme im Rahmen der
allgemeinen Verkehrszunahme gerechnet werden müssen. Eine derart
massive und plötzliche Betriebsumstellung in den besonders
sensiblen Randstunden habe jedoch nicht vorhergesehen werden
können. Ein namhafter Anstieg von Ostanflügen sei auch aufgrund
des Lärmzonenplans (der nur gerade für Teile von Kloten gewisse
Baubeschränkungen vorsah) und des kantonalen Richtplans von 1995
nicht zu erwarten gewesen. Darauf hätten sich jene, die bereits
Grundeigentum besassen oder solches zu erwerben gedachten,
verlassen dürfen. Zu beachten sei schliesslich, dass die
Kündigung der Vereinbarung von 1984 durch Deutschland und damit
die Infragestellung des bisherigen Anflugkonzepts offenbar auch für
die hiesigen Behörden überraschend gekommen sei. Angesichts dessen
wäre es unbillig, den privaten Grundeigentümern Vorhersehbarkeit entgegenzuhalten.
4.3 Das BVGer ging davon aus, dass die hier zu beurteilende
radikale Betriebsumstellung bei den Ostanflügen nicht
vergleichbar sei mit den Starts gegen Süden über Opfikon, die
1996 mit der "4. Welle" eingeführt wurden. Damals sei die
Swissair dazu übergegangen, eine zusätzliche "4. Welle"
Flugbewegungen pro Tag durchzuführen, um in Zürich ein Drehkreuz
(Hub) zu bilden und die Interkontinentalflüge dort zu
konzentrieren. Diese Betriebsumstellung sei zwar erheblich
gewesen und sei ebenfalls nicht von der Flughafenbetreiberin
beschlossen worden, sondern aufgrund eines unternehmerischen
Entscheids der Swissair erfolgt. Letztlich aber seien es
Kapazitätsgründe gewesen, die zur Neuerung geführt hätten, und diese
seien als luftfahrtsbedingt der allgemeinen, normalen Verkehrsentwicklung
zuzurechnen.
5. Die Flughafen Zürich AG macht dagegen geltend, das
Bundesgericht habe in BGE 123 II 481 E. 7b S. 492 erkannt, dass
sich Ende 1960 jedermann über die hohe Fluglärmbelastung rund um
die Landesflughäfen klar werden musste. Dies gelte nicht nur für
die Flughafenstadt Kloten, sondern auch für weiter entfernt
liegende Gebiete, die von jeher vom Fluglärm betroffen gewesen
seien. Es handle sich um eine strikte Regel, die keine
Anpassungen und Abweichungen mit Rücksicht auf konkrete örtliche
Gegebenheiten zulasse. Eine zurückhaltende Umschreibung der
Entschädigungsvoraussetzungen dränge sich auch vor dem
Hintergrund des öffentlichen Interesses auf, indem die Erbringung
von Verkehrsinfrastrukturleistungen finanzierbar bleiben müsse.
5.1 Die Flughafen Zürich AG hebt hervor, dass die Piste 10/28
bis weit in die 1960er-Jahre hinein die Hauptpiste des
Flughafens Zürich gewesen sei, die Abflügen nach Westen und
Anflügen von Osten her gedient habe. Sie sei vor dem 1. Januar
1961 für etwa drei Viertel aller Flugbewegungen und fast die
Hälfte aller Landungen beansprucht worden. Noch im Jahre 1961
hätten 25,8% und in den Jahren bis 1966 immerhin zwischen 14%
und 18,5% aller Landungen auf der Piste 28 stattgefunden. Erst danach
sei der Anteil der Landungen von Osten markant zurückgegangen.
5.2 Das BVGer habe selbst festgestellt, dass sich das
Pistenbenützungskonzept, wonach von Norden gelandet und von
Westen gestartet werde, erst 1976 durchgesetzt habe. Unter
diesen Umständen habe jemand, der in Kloten, Bassersdorf oder
Nürensdorf in der Zeit zwischen 1961 und 1976 eine Liegenschaft
erworben habe, genau gleich wie ein Grunderwerber in Opfikon,
Rümlang oder Höri, mit künftigem Fluglärm rechnen müssen, und
könne daher keine Enteignungsentschädigung geltend machen.
Anders zu entscheiden hiesse, die Grunderwerber im Osten
gegenüber allen Personen zu bevorzugen, die zur selben Zeit in
der übrigen Nachbarschaft des Flughafens Zürich Land gekauft oder
überbaut haben.
5.3 Die Flughafen Zürich AG verweist auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zum Strassenverkehrslärm, wonach im Bereich
grösserer Agglomerationen oder in der Nähe von
Hauptverkehrsadern ganz grundsätzlich damit gerechnet werden
müsse, dass in der Nähe Strassen verlegt, verbessert oder
vergrössert werden. Der Flughafen Zürich sei als grösster
Landesflughafen, dessen Pistensystem seit Anfang der
1960er-Jahre bis heute von der Ausrichtung her grundsätzlich
unverändert geblieben sei, mit einer grösseren Agglomeration und
ihren Hauptverkehrsadern vergleichbar. Wer dorthin ziehe, müsse
mit Verkehrsverlagerungen und -ausweitungen rechnen, namentlich
in Gebieten in Pistennähe und unter den Pistenachsen. Dies gelte
auch für den Osten des Flughafens Zürich. Dieser sei bis in die
die 1960er-Jahre hinein für Anflüge verwendet worden und sei
auch in der Folge nie frei von Luftverkehr und Fluglärm gewesen.
Zudem sei bei mehreren Gelegenheiten (3. Bauetappe, Einführung des
VOR/DME-Anflugverfahrens 1989) wieder eine Intensivierung der Anflüge
aus Osten in Betracht gezogen worden.
5.4 Die Flughafen Zürich AG bestreitet sodann, dass die
Entwicklung seit 2001 zu einem radikal anderen Betriebskonzept
geführt habe. Nach wie vor erfolgten die Abflüge in ihrer
überwiegenden Mehrheit nach Westen und Süden und die Anflüge
während des grössten Teils der gesamten Betriebszeit von Norden.
Der Anteil der Anflüge von Osten habe in den Jahren 2002-2007
durchschnittlich 13.7% betragen. Im Übrigen könne sich selbst
eine erhebliche Betriebsänderung allenfalls auf die Verjährung
auswirken, nicht aber zu einer Neufestsetzung der
Vorhersehbarkeit führen. Die Beschwerdeführerin verweist hierfür
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur 1996 im Rahmen der
"4. Welle" erfolgten erheblichen Betriebsumstellung (BGE 130 II
394 E. 12.1 S. 415, E. 12.3.1-12.3.3 S. 421 ff.). Diese sei mit
der vorliegend zu beurteilenden Einführung vermehrter Ostanflüge
durchaus vergleichbar: Mit der "4. Welle" sei die Zahl der
Abflüge ab Piste 16 (darunter schwere Flugzeuge) praktisch
innert Jahresfrist verdoppelt worden (von 18600 auf 35920).
Auch diese Steigerung sei in sensible Zeiten gefallen, nämlich morgens
von 7.00 bis 8.30 Uhr sowie abends von 18.30 bis 21.00 Uhr, und zwar
auch an Wochenenden und Feiertagen.
5.5 Die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung zwischen
luftfahrtsbedingten und staatspolitisch motivierten Änderungen
überzeuge nicht: Auch die mit der "4. Welle" beschlossene
Konzentration der Interkontinentalflüge in Zürich sei eine
Reaktion auf einen politischen Entscheid gewesen, nämlich auf
die ab 1989 erfolgte Liberalisierung des europäischen
Luftverkehrsmarktes. Die von der Europäischen Kommission
gefassten Beschlüsse seien politischer Natur und dem
Einflussbereich der schweizerischen Konzessions- und
Aufsichtsbehörden sowie des Flughafenbetreibers entzogen
gewesen. Die Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs, nach
Jahrzehnten strengster und weitgehend monopolistisch geregelter
internationaler Luftfahrt, sei keine blosse Fortsetzung der
allgemeinen, normalen Verkehrsentwicklung gewesen, sondern habe
eine deutliche Zäsur bedeutet. Umgekehrt leuchte nicht ein,
weshalb die Betriebsumstellung 2001 nicht luftfahrtsbedingt
gewesen sein solle, sei doch die Kündigung der
Verwaltungsvereinbarung von 1984 durch Deutschland eine Reaktion
auf die Führung des Anflugverkehrs über Süddeutschland und die
stetig wachsende Opposition der sich vom Fluglärm gestört
fühlenden süddeutschen Bevölkerung gewesen (vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 8. März 2002 zum Vertrag zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet
der Bundesrepublik, BBl 2002 3378 f.). Diese Opposition sei durch
die ständige Steigerung des Flugverkehrs und die bevorstehende 5.
Ausbauetappe des Flughafens verstärkt worden.
5.6 Sollte das Bundesgericht wider Erwarten das
Vorhersehbarkeitsdatum 1. Januar 1961 nicht für die ganze
Flughafenregion bestätigen, so käme nach Auffassung der
Flughafen Zürich AG ein anderes Stichdatum höchstens für vom
Pistensystem entferntere Ortschaften in Frage (z.B. über 10 km
Entfernung). Ortschaften wie Kloten, Bassersdorf oder
Nürensdorf, die unmittelbar beim Flughafen Zürich angesiedelt
sind und seit jeher durch Starts von Piste 16 mit "Leftturn"
relativ stark vom Fluglärm betroffen gewesen seien, müssten dagegen
ausgeschlossen werden.
6. Die Beschwerdeführer der Verfahren 1C_288 und 290/2009
beantragen dagegen, das Stichdatum für die Vorhersehbarkeit
müsse auf einen späteren Termin als den 23. Mai 2000 festgesetzt werden.
6.1 Die Beschwerdeführer des Verfahrens 290/2009 machen geltend,
erst aufgrund des Gesuchs der Flughafen Zürich AG um Einführung
von Ostanflügen am 2. Juli 2001 hätte mit solchen Anflügen
gerechnet werden müssen; Stichtag für die Vorhersehbarkeit sei
daher der 3. Juli 2001. Sie sind der Auffassung, dass Art. 25
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG;
SR 711) als einzige genügende gesetzliche Grundlage für den
Enteignungsausschluss in Betracht komme. Diese Bestimmung setzte
ein schweres Selbstverschulden voraus. Erforderlich sei
mindestens bewusst fahrlässiges oder krass sorgfaltswidriges
Verhalten, wie die Nichtbeachtung des evident Vorhersehbaren.
Davon könne vorliegend keine Rede sein. Eine andere genügende
gesetzliche Grundlage bestehe nicht; insbesondere lasse sich der
Entschädigungsausschluss nicht auf Ortsgebrauch im Sinne von
Art. 684 ZGB abstützen, da sich der Ortsgebrauch für Fluglärm
ausschliesslich nach Massgabe der Spezialnormen des öffentlichen
Rechts, d.h. von Anh. 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15.
Dezember 1986 (LSV; SR 814.41), definiere (BGE 129 III 161 E.
2.6 S. 165 f. mit Hinweisen). Ein früherer Stichtag sei auch mit
dem überwiegenden öffentlichen Interesse am Lastenausgleich als
Ausfluss des verfassungsrechtlich postulierten
Verursacherprinzips (Art. 74 Abs. 2 BV), der Eigentumsordnung
(Art. 26 Abs. 2 BV), des volkswirtschaftlichen öffentlichen
Interesses (Art. 94 Abs. 2 BV), der Umweltschutzinteressen (Art.
74 BV) und des Nachhaltigkeitsprinzips (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 4
BV; Art. 73 BV) nicht vereinbar. Die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit
müssten daher hoch angesetzt werden, d.h. der Stichtag sei so festzusetzen,
dass in diesem Zeitpunkt die künftige Entwicklung bereits offensichtlich
und ganz konkret absehbar gewesen sei.
6.2 Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1C_288/2009 machen
dagegen geltend, dass selbst nach der Publikation des Gesuchs um
Einführung von Ostanflügen keinesfalls klar gewesen sei, ob
dieses Gesuch bewilligt werde. Der Stichtag für die
Vorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen müsse daher auf den 19.
Oktober 2001 festgelegt werden, d.h. auf den Tag nach der
tatsächlichen Aufnahme der Ostanflüge. Sie machen in diesem
Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend,
weil das BVGer den neuen Stichtag selbst festgesetzt habe, ohne
die Sache hierfür an die ESchK zurückzuweisen. Mit diesem
Vorgehen habe es verhindert, dass die Parteien sich zum
präsumptiven Datum des neuen Stichtags vertieft äussern und
Beweise einreichen konnten. Die Beschwerdeführer hätten sich im
Verfahren vor BVGer darauf konzentriert, die Nichtanwendbarkeit
des Stichtags 1. Januar 1961 darzulegen, und hätten keine Veranlassung
gehabt, nähere Ausführungen zum neuen Stichtag zu machen.
7. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein
Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung nachbarlicher
Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen voraus, dass (kumulativ)
die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen,
der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des
immissionsbedingten Schadens gegeben sind (vgl. etwa BGE 123 II
481 E. 7 S. 490 ff.; 130 II 394 E. 7.1 S. 402, E. 9.2 S. 410, E. 12
S. 414, je mit Hinweisen).
7.1 Das Bundesgericht hat den Stichtag für die
(Un)Vorhersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen im Einzugsbereich
der schweizerischen Landesflughäfen auf den 1. Januar 1961
festgesetzt. Ab diesem Datum sei eine markante Zunahme der
Zivilluftfahrt und, damit verbunden, eine entsprechende Zunahme
des Fluglärms in der Umgebung der Landesflughäfen für jedermann
vorauszusehen gewesen. Dies wurde zunächst für den
Landesflughafen Genf entschieden (BGE 121 II 317 E. 6b-c S. 334
ff.; bestätigt in BGE 128 II 231 E. 2.2 S. 234, 329 E. 2.1 S.
331; 129 II 72 E. 2.1 S. 74; 131 II 137 E. 2.1 S. 142). Das
Datum 1. Januar 1961 wurde auch für den Landesflughafen Zürich
für massgeblich erklärt (BGE 123 II 481 E. 7b S. 491 f.; 134 II
49 E. 7 S. 62, 145 E. 6 S. 149). Das Begehren des Kantons Zürich
und der Flughafen Zürich AG, den Stichtag für den
Landesflughafen Zürich vorzuverlegen, wies das Bundesgericht ab
(BGE 130 II 394 E. 12.1 S. 415). Das Bundesgericht hat diese
Regel unter ausdrücklicher Berufung auf Art. 1 Abs. 2 ZGB
aufgestellt (BGE 121 II 317 E. 6b/bb S. 337). Es hat in der
Folge mehrfach betont, dass es sich um eine allgemeingültige
Regel handelt, die in allen Verfahren zur Anwendung gelangen
müsse, in denen es um die Enteignung von Nachbarrechten wegen
des Betriebs eines Landesflughafens gehe. Die Regel sei streng
zu beachten und dürfe nicht von Fall zu Fall angepasst oder
derogiert werden, etwa aufgrund der örtlichen und persönlichen
Verhältnisse des Einzelfalls (BGE 131 II 137 E. 2.3 S. 144; 134
II 49 E. 7 S. 63). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
musste ab dem 1. Januar 1961 jedermann - und nicht nur
Flugspezialisten oder Anwohner eines Flugplatzes - um die
Belastungen durch Fluglärm in der Umgebung der Landesflughäfen
wissen (BGE 131 II 138 E. 2.3 S. 144; 121 II 317 E. 6a S. 333
und E. 6b/bb S. 337). Dabei kommt es - wie die ESchK zutreffend
dargelegt hat (z.B. Entscheid vom 17. Dezember 2007 betr.
Kloten, E. 6 S. 25) - allein auf die Auswirkungen des Flugbetriebs
an, unabhängig davon, auf welche konkreten Ursachen politischer, technischer,
wirtschaftlicher, betrieblicher oder anderer Natur Änderungen im Betrieb
der Landesflughäfen zurückzuführen sind.
7.2 Gestützt auf diese Praxis entschied das Bundesgericht, dass
auch das sprunghafte Ansteigen der Südabflüge durch die
Einführung der "4. Welle" der Swissair im Herbst 1996 nicht zu
einer Neufestsetzung des Stichdatums führe. Dies, obwohl sich
die Stadt Opfikon bis Mitte der 1990er-Jahre in einer relativ
privilegierten Situation befunden hatte: Normalerweise erfolgten
alle Abflüge auf Piste 28/10 in Richtung West, und diese
Vorzugslage schien auch durch das damalige Betriebsreglement für
den Flughafen Zürich und den Lärmzonenplan gewährleistet (vgl.
dazu BGE 130 II 394 E. 12.3.1-12.3.3 S. 420 ff.). Im zitierten
BGE räumte das Bundesgericht ein, dass das erhebliche Ausmass
der fluglärmbedingten Belästigungen und die damit verbundene
Entwertung der Liegenschaften erst nach Umstellung des
Abflugbetriebs im Herbst 1996 (Einführung der "4. "Welle")
erkennbar geworden seien. Dieser Umstand wurde bei der
Festsetzung des Verjährungsbeginns berücksichtigt (a.a.O., E.
12.3.3 S. 423), führte dagegen nicht zur Verneinung der
Vorhersehbarkeit. Vielmehr hielt das Bundesgericht die für die
Vorhersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen massgebende Schwelle
des 1. Januar 1961 auch für die durch den Abflugverkehr betroffenen
Grundeigentümer in Opfikon-Glattbrugg für anwendbar (a.a.O., E. 12.1
S. 415; bestätigt in BGE 134 II 49 E. 7 S. 62, 145 E. 6 S. 149).
7.3 Nichts anderes gilt für die vorliegend zu beurteilenden
Ostanflüge: Zwar waren die konkreten Gründe, die zur Einführung
der Ostanflüge im Herbst 2001 führten, für die betroffenen
Grundeigentümer unvorhersehbar. Die Auswirkungen hielten sich
jedoch im Rahmen dessen, was schon am 1. Januar 1961
vorhersehbar gewesen war. Der Flughafen Zürich wurde von Anfang
an für den interkontinentalen Flugverkehr konzipiert (vgl.
Botschaft des Bundesrats über den Ausbau der Zivilflugplätze vom
13. Februar 1945, BBl 1945 I 155, insbesondere S. 175) und mit
einem kreuzförmigen Pistensystem versehen, das Starts und
Landungen in verschiedene Richtungen erlaubt. Grundsätzlich war
daher spätestens ab 1961 nicht nur die Zunahme des
Luftverkehrswachstums vorhersehbar, sondern es musste auch damit
gerechnet werden, dass einmal festgelegte Start- und
Landerichtungen wieder abgeändert werden könnten. Wie das BVGer
festgestellt hat, wurde die Piste 10/28 als Hauptpiste des
Flughafens Zürich errichtet und diente noch in den 1960er-Jahren
sowohl für Abflüge nach Westen als auch für Anflüge von Osten
her. Insofern musste am Stichtag 1. Januar 1961 generell mit
einer Zunahme des Fluglärms in der Nähe der Piste 28 und entlang
ihrer Achsen gerechnet werden, und zwar sowohl in östlicher als
auch in westlicher Richtung. Dies gilt auch dann, wenn die Piste
- wie die Beschwerdegegner 9-25 geltend machen - vorwiegend für
die Landung von kleineren Flugzeugen benutzt und andere
Anflugrouten als heute geflogen wurden. Auch nachdem sich in den
1970er-Jahren das Pistenbenützungskonzept durchgesetzt hatte,
wonach von Norden gelandet und nach Westen gestartet wurde,
erfolgten weiterhin Anflüge aus Osten bei Westwind. Dies belegt,
dass Landungen auf der Piste immer möglich waren, auch wenn sie
von ihrer Länge und ihrer Topographie weniger geeignet erschien
als die beiden anderen Pisten. Zudem wurden im Betriebsreglement
1992 maximal 12 Anflüge aus Osten pro Tag für
Turbopropellorflugzeuge im STOL-Verfahren bewilligt. Zwar
befanden sich die Gemeinden im Osten des Flughafens lange Zeit
in einer - im Vergleich zu anderen Zürcher Gemeinden -
privilegierten Situation. Eine Intensivierung der Ostanflüge wurde
jedoch mehrfach diskutiert (z.B. im Rahmen der 3. Bauetappe und bei
der Einführung des VOR/DME-Anflugverfahrens 1989) und hätte schon
früher erfolgen können, z.B. zur Umsetzung der in der schweizerisch-deutschen
Vereinbarung von 1984 enthaltenen Nachtflugbeschränkungen.
7.4 Wie die Flughafen Zürich AG in ihrer Beschwerde zutreffend
darlegt, ist es kaum möglich, zwischen luftfahrts- bzw.
kapazitätsbedingten Ursachen einerseits und politischen Gründen
andererseits zu unterscheiden. Die zunehmenden Beschwerden der
Bevölkerung wegen Fluglärms sind Folgen des generellen
Luftverkehrswachstums und damit eine "normale"
luftverkehrsbedingte Entwicklung. Diese Beschwerden führen zu
(z.T. gegenläufigen) Forderungen nach der Änderung von An- und
Abflugsrouten bzw. Nachtflugbeschränkungen. Ob und inwiefern
sich einzelne Gruppen mit ihren Vorstellungen durchsetzen
können, ist immer auch eine politische Frage. Umgekehrt besteht
ein starkes wirtschaftspolitisches Interesse an der Beibehaltung
bzw. Ausweitung von Flugkapazitäten. So stellte die von der
Swissair mit der "4. Welle" beschlossene Konzentration der
Interkontinentalflüge in Zürich zwar einen unternehmerischen
Entscheid dar; dieser wurde jedoch in der Westschweiz als
regional- und standortpolitischer Entscheid empfunden und
kritisiert. Der internationale Flugverkehr ist seiner Natur nach
global: Er ist Gegenstand verschiedener mulitlateraler und
zahlreicher bilateraler Luftverkehrsabkommen, und hängt von
politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und
Entscheidungen ab, die dem Einflussbereich der schweizerischen Behörden
und der Flughafen Zürich AG weitgehend entzogen sind. Dies gilt in
besonderem Masse für die Landesflughäfen Genf und Zürich, die beide
nahe an der Landesgrenze liegen.
7.5 Es gibt auch keinen Grund, die Vorhersehbarkeit geographisch
auf einen bestimmten Radius um den Landesflughafen herum zu
begrenzen. Wie die ESchK zutreffend ausgeführt hat, dürfte bei
weit entfernten Liegenschaften bereits das Erfordernis der
Spezialität und der Schwere des Schadens nicht erfüllt sein,
weil mit zunehmender Distanz zum Flughafen der Fluglärm zwar
noch wahrgenommen wird, aber infolge der Flughöhen keine Grenzwerte
mehr überschritten werden.
8. Wie bereits dargelegt wurde, hat das Bundesgericht das
Stichdatum für die Vorhersehbarkeit unter ausdrücklicher
Berufung auf Art. 1 Abs. 2 ZGB aufgestellt (BGE 121 II 317 E.
6b/bb S. 337), d.h. es ging vom Bestehen einer Gesetzeslücke
aus, die der Richter zu füllen habe. An dieser Rechtsprechung
ist festzuhalten, solange der Gesetzgeber keine andere Regelung
trifft. Auf den grundsätzlichen Einwand der Beschwerdeführer des
Verfahrens 1C_290/2009, wonach keine genügende gesetzliche
Grundlage für einen Entschädigungsausschluss wegen
Vorhersehbarkeit der Lärmimmissionen ab dem 1. Januar 1961
bestehe, ist daher nicht weiter einzugehen. Dagegen veranlassen
die Rügen zu den verfassungsrechtlich verankerten Verursacher-
(Art. 74 Abs. 2 BV) und Nachhaltigkeitsprinzipien (Art. 73 BV) das
Bundesgericht zu folgenden Bemerkungen:
8.1 Die in BGE 94 I 286 E. 8a S. 300 eingeleitete Rechtsprechung
zur Vorhersehbarkeit wurde mit dem öffentlichen Interesse an Bau
und Betrieb öffentlicher Verkehrsanlagen begründet: Die ständige
Zunahme des Strassenverkehrs mache die Errichtung neuer und die
Vergrösserung bestehender Strassen unabdingbar; wenn die
Gemeinwesen alle damit einhergehenden Schäden entschädigen
müssten, so wären sie in vielen Fällen nicht in der Lage, die
notwendigen Arbeiten zu finanzieren (vgl. auch BGE 117 Ib 15 E.
2b S. 18 mit Hinweisen zum Eisenbahnlärm). Im Urteil BGE 121 II
317 wurde diese Rechtsprechung auf den Fluglärm übertragen: Der
verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie wurde die Notwendigkeit
gegenüber gestellt, die Gemeinwesen in der Ausübung ihrer im
öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben nicht übermässig zu
behindern (E. 5a S. 330, E. 5b S. 332 und E. 6b/bb S. 337).
Unausgesprochen liegt dieser Rechtsprechung aber auch der
Gedanke zugrunde, dass die Ausschüttung von Geld an einzelne
Grundeigentümer nicht das geeignete Mittel zur Besserstellung
der lärmgeplagten Bevölkerung ist (Margrit Schilling, a.a.O., S.
19). Die beschränkten finanziellen Ressourcen sollen in erster
Linie zur Lärmbegrenzung an der Quelle oder, wenn dies nicht
möglich ist, zum passiven Schallschutz verwendet werden, d.h.
für Massnahmen, die der Lärmbekämpfung und damit dem Schutz der
Gesundheit dienen und den unmittelbar Betroffenen (insbesondere
auch Mietern) zugutekommen. Dies führte bereits im Entscheid BGE
119 Ib 348 E. 6c S. 364 ff. zu einer Neuausrichtung des
Enteignungsrechts. Die Schätzungskommissionen wurden
verpflichtet, die Enteigungsentschädigung - auch gegen den
Willen des Enteigneten - nicht als Geldleistung, sondern (ganz
oder teilweise) als Sachleistung in Form von Schallschutzmassnahmen
an bestehenden Gebäuden anzuordnen, um die Personen, die in einem
den Immissionen ausgesetzten Gebäude wohnen, wirksam in ihrem Wohlbefinden
zu schützen.
8.2 Massnahmen zum Schutz gegen übermässige Einwirkungen des
Luftverkehrs bzw. zu ihrer Abgeltung finden sich - ausserhalb
des Enteignungsrechts - insbesondere in der
Umweltschutzgesetzgebung und im Raumplanungsrecht. Die
einschlägigen Bestimmungen dürfen nicht je isoliert, sondern
müssen koordiniert angewendet werden (vgl. dazu BGE 130 II 394
E. 8-10 S. 406 ff. mit Hinweisen). Der Schutz von Menschen gegen
schädliche und lästige Einwirkungen ist vor allem Aufgabe des
Umweltschutzgesetzes (Art. 1 Abs. 1 USG). Danach werden
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen in
erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art 11
Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind
Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Vorsorgeprinzip; Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist zu
erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, so
müssen verschärfte Emissionsbegrenzungen angeordnet werden (Art.
11 Abs. 3 USG). Bei öffentlichen oder konzessionierten, im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegenden Anlagen, wie
Strassen, Flughäfen und Eisenbahnanlagen, besteht zwar die
Möglichkeit, Erleichterungen über den Immissionsgrenzwert (und
sogar über den Alarmwert) hinaus zu gewähren (vgl. 25 Abs. 3 USG
für Neuanlagen; Art. 20 Abs. 1 USG in Verbindung mit Art. 17 und
Art. 14 Abs. 2 LSV e contrario für bestehende Anlagen; zur
wesentlichen Änderung bestehender Anlagen vgl. BGE 124 II 293 E.
17 S. 328). Die vom Lärm betroffenen Gebäude müssen aber
grundsätzlich auf Kosten des Eigentümers der lärmigen Anlage
durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen
geschützt werden. Bei neuen oder nach Inkrafttreten des USG
wesentlich geänderten Anlagen sind derartige Schutzvorkehren ab
Überschreiten des massgeblichen Immissionsgrenzwerts zu treffen
(Art. 25 Abs. 3 USG bzw. Art. 20 Abs. 2 USG in Verbindung mit
Art. 10, 11 und 16 Abs. 2 LSV; vgl. BGE 124 II 293 E. 17 S. 328
f.; 126 II 522 E. 39a S. 569 f.). Bei Flughäfen, die nach
Inkrafttreten des USG errichtet oder (wie der Flughafen Zürich)
wesentlich geändert worden sind, erfolgt somit die Abgeltung
übermässiger Lärmbelastungen in erster Linie durch die
umweltschutzrechtlichen Schallschutzvorkehren (BGE 130 II 394 E.
9.2 S. 411). Diese werden ab Überschreitung des
Immissionsgrenzwerts geschuldet, unabhängig von weiteren
Voraussetzungen, wie namentlich der Vorhersehbarkeit und der
Spezialität der Immissionen und der Schwere des Schadens. Die
Kosten dieser Massnahmen gehen zulasten der
Flughafen-Eigentümerin und werden durch lärmabhängige Gebühren,
die in den Lärmfonds des Zürcher Flughafens ("Airport Zurich
Noise Fund"; AZNF) fliessen, auf die Benutzer umgelegt.
Wesentliche Änderungen des Flugbetriebs - wie die hier streitige
Einführung der Ostanflüge seit 2001 - führen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht zur Unvorhersehbarkeit
der Fluglärmimmissionen im enteignungsrechtlichen Sinn. Dagegen sind
sie als erhebliche Änderung der Flughafenanlage zu qualifizieren,
mit der Folge, dass alle Betroffenen bei Immissionsgrenzwertüberschreitungen
Schallschutzmassnahmen verlangen können, unabhängig davon, ob sie
ihre Liegenschaft vor oder nach dem 1. Januar 1961 erworben bzw. überbaut
haben.
8.3 Gleichzeitig muss durch raumplanerische Massnahmen dafür
gesorgt werden, dass Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen
Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen
möglichst verschont werden (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG), und zwar
soweit möglich auch unterhalb der Grenzwerte gemäss USG (BGE 127
I 103 E. 7c-g S. 110 ff.; 112 Ib 26 E. 5d S. 38; Urteil
1A.194/2006 vom 14. März 2007 E. 7, in: URP 2007 S. 509; ZBl
109/2008 S. 284). Einerseits dürfen in fluglärmbelasteten
Gebieten grundsätzlich keine neuen Wohnsiedlungen entstehen
(vgl. Art. 24 und 22 USG); andererseits muss der
Flughafenbetrieb Rücksicht auf bestehende Wohngebiete nehmen.
Dieser Nutzungskonflikt ist in erster Linie durch die
Überarbeitung der raumplanerischen Grundlagen zu lösen (BGE 127
I 103 E. 7f S. 113 mit Hinweisen). Der komplexe
Interessenausgleich für den Flughafen Zürich ist Gegenstand des
laufenden Verfahrens für die Erstellung des Objektblatts Zürich
des Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL). Dieser wird die
raumplanerischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für den Flughafen
Zürich festlegen und als Grundlage für das definitive Betriebsreglement
des Flughafens Zürich dienen.
8.4 Dabei wird nach Lösungen gesucht, die einerseits die Rolle
des Flughafens Zürich als grösster und wichtigster
Landesflughafen der Schweiz sicherstellen und andererseits dem
Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung genügen (Bericht des
Bundesrats vom 10. Dezember 2004 über die Luftfahrtpolitik der
Schweiz; BBl 2005 1799 ff.). Ziel dieser Planung muss es
insbesondere auch sein, den Flugbetrieb möglichst
anwohnerfreundlich auszugestalten (vgl. dazu M. Brink/R.
Rometsch/K. Wirth/Ch. Schierz, Der Einfluss von abendlichem und
morgendlichem Fluglärm auf Belästigung, Befindlichkeit und
Schlafqualität von Flughafenanwohnern, Zürich 2007, S. 162 ff.).
Soweit hierzu Beschränkungen des Flugverkehrs angeordnet werden,
treffen diese (wie auch die damit einhergehenden Kosten)
zwangsläufig die Flughafeneigentümerin und die Benutzer des
Flughafens als Verursacher der Fluglärms. Sofern dicht
besiedelte Wohngebiete vor Fluglärm nicht verschont werden
können, müssen die betroffenen Anwohner zumindest durch bauliche
Massnahmen von schädlichem Lärm abgeschirmt werden. Dies ist
nach dem oben (E. 8.2) Gesagten jedenfalls dann geboten, wenn
die Immissionsgrenzwerte gemäss Anh. 5 LSV überschritten werden.
In besonders gelagerten Konstellationen (z.B. frühmorgendliche
Anflugwellen, welche die Anwohner in ihrem Schlaf
beeinträchtigen) werden die zuständigen Behörden prüfen müssen,
ob es hinsichtlich bestehender Bauten auf stark belasteten
Grundstücken aufgrund einer einzelfallbezogenen Betrachtung zudem
geboten ist, passive Schallschutzmassnahmen anzuordnen, obwohl der
Mittelungspegel für den Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) gemäss Anh. 5 LSV
eingehalten wird (vgl. BGE 126 II 522 E. 43 b S. 577 f. und E. 45
a/bb S. 587).
9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Flughafen Zürich AG
gutzuheissen und als Stichdatum für die Vorhersehbarkeit - auch
für die Ostanflüge - der 1. Januar 1961 beizubehalten.
9.1 Vor BVGer hatten eine Reihe von Beschwerdeführern geltend
gemacht, die ESchK habe zu Unrecht ein Erwerbsdatum nach dem 1.
Januar 1961 angenommen. Für gewisse Liegenschaften hat die
Flughafen Zürich AG im Verfahren vor BVGer einen Erwerb vor dem
1. Januar 1961 bzw. im Erbgang anerkannt. Insoweit ist die
Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen grundsätzlich zu bejahen
und die Sache an die ESchK zurückzuweisen, um über die weiteren
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs zu entscheiden. Die
Flughafen Zürich AG kann auf die Anerkennung (im erfolgten
Umfang) nicht zurückkommen. Allerdings umfasste diese
grundsätzlich nur bestimmte Liegenschaften (bzw. Teile davon)
und nicht die darauf befindlichen Bauten (vgl. Beschwerdeantwort
vom 26. September 2008 Rz. 107 S. 76). Den Gesuchstellern
ihrerseits verbleibt die Möglichkeit, vor der ESchK geltend zu
machen, dass die Anerkennung nicht genügend weit reiche, d.h.
die Unvorhersehbarkeit der Lärmeinwirkungen im gesamten, vor BVGer
geltend gemachten Umfang anzuerkennen sei. Soweit ersichtlich, handelt
es sich um folgende Entschädigungsgesuche:...
9.2 Soweit das Erwerbsdatum (vor oder nach dem 1. Januar 1961
bzw. im Erbgang) im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren
streitig geblieben ist, muss dieses noch abgeklärt werden.
Soweit ersichtlich, handelt es sich um folgende
Entschädigungsgesuche:... Fraglich ist, ob die Sache hierfür an
das BVGer oder an die erste Instanz (ESchK) zurückzuweisen ist.
Zahlreiche Beschwerdegegner haben eventualiter beantragt, die
Sache sei direkt an die ESchK zurückzuweisen, um eine weitere
Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Dies erscheint
sachgerecht. Das BVGer hat im angefochtenen Entscheid (E. 3.1
und 3.2) die Sachverhaltsermittlung und die Begründung der ESchK
beanstandet: Diese hätte die Betroffenen auffordern müssen, das
Erwerbsdatum mittels Grundbuchauszug oder anderer Urkunden zu
belegen; zudem hätte sie - zumindest in allen nicht
offensichtlichen Fällen - kurz begründen müssen, warum sie einen
Erwerb vor dem 1. Januar 1961 verneine. Die Sache ist daher zur Ergänzung
der Sachverhaltsermittlung und der Begründung in den noch streitigen
Fällen an die ESchK zurückzuweisen.
9.3 Die Beschwerdegegner 20-25 beantragen in ihrer Duplik vom
26. März 2010, die Sache sei auch für diejenigen Personen an
eine Vorinstanz zurückzuweisen, die im Verfahren vor BVGer noch
keinen Eigentumserwerb vor dem 1. Januar 1961 geltend gemacht
hatten. Bei Ablehnung dieses Antrags sei jedenfalls noch der
Beschwerdegegner Fb.________ in die Liste der Personen
aufzunehmen, dessen Erwerbsdatum streitig sei. Die
Beschwerdegegner machen geltend, es handle sich oft um komplexe
Fälle, in denen erst nachträglich die Dokumentation aufgefunden
worden sei. So habe man im Fall Fb.________ erst jetzt
festgestellt, dass das Land, das 1979 überbaut worden sei, sich
schon seit 1901 in Familienbesitz befunden habe und über mehrere
Stufen weitervererbt worden sei. 9.3.1 Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit
vorgebracht werden, als erst der voinstanzliche Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern dies der Fall wäre, ging doch bereits die ESchK -
gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung - vom
Stichdatum 1. Januar 1961 aus. 9.3.2 Der Vergleich der
Beschwerdegegner mit dem zur Veröffentlichung bestimmten
Entscheid 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 geht fehl: Dort hatten
die Beschwerdeführer noch im Verfahren vor BVGer (wenn auch erst
in der Replik) geltend gemacht, sie seien ebenfalls vom direkten
Überflug betroffen. Hinzu kam, dass sie vom Überflugplan, den
die Flughafen Zürich AG bereits im Schätzungsverfahren
eingereicht hatte, erst nachträglich, im Verfahren vor BVGer,
Kenntnis erlangt hatten. Dagegen handelt es sich bei den
Grundstückserwerbsdaten um Tatsachen aus dem Bereich der
Gesuchsteller, die sich aus dem Grundbuch oder aus den
Gesuchstellern verfügbaren Urkunden ergeben. 9.3.3 Die
Beschwerdegegner machen geltend, die ESchK habe das Verfahren
auf die Grundsatzfrage beschränkt, ob der Stichtag 1. Januar
1961 für die Vorhersehbarkeit anwendbar sei. Sie habe dann aber
eigenmächtig nicht nur über diese Grundsatzfrage entschieden,
sondern das Verfahren ohne Avis an die Parteien auf die
Überprüfung der Dossiers ausgedehnt. Aus diesem Grund müsse
durch eine generelle Rückweisung der Sache an eine der
Vorinstanzen sichergestellt werden, dass eine
verfahrensrechtlich korrekte Prüfung der Dossiers, insbesondere
hinsichtlich des Erwerbsdatums, erfolge. Mit Verfügung vom 2.
März 2005 entschied die ESchK, dass ein Teilentscheid über die
Frage der Unvorhersehbarkeit der vermehrten Ostanflüge auf die
Piste 28 seit Oktober 2001 erlassen werde (Ziff. 1), und bis zur
Rechtskraft dieses Teilentscheids Entscheide über weitere
materielle Fragen betreffend die Entschädigungsbegehren
ausgesetzt werden (Ziff. 2). Ausgenommen wurden jedoch
ausdrücklich Entschädigungsbegehren von Grundeigentümern, welche
ihr Grundeigentum vor dem 1. Januar 1961 erworben oder seither
durch Erbgang erlangt hatten (Ziff. 3). Insofern war
klargestellt, dass die ESchK nicht nur abstrakt über die
Rechtsfrage des massgeblichen Stichdatums entscheiden, sondern
bereits eine Triage der Dossiers entsprechend dem Erwerbsdatum
(vor oder nach dem 1. Januar 1961) vornehmen würde. Dies geschah
mit den Schätzungsentscheiden vom 17. Dezember 2007 und 18.
April 2008. Auch wenn die Sachverhaltsfeststellung und die
Begründung der ESchK zum Erwerbszeitpunkt z.T. ungenügend waren (vgl.
oben, E. 9.2), wussten die im Rubrum der Schätzungsentscheide genannten
Gesuchsteller doch, dass die ESchK ihre Entschädigungsgesuche wegen
Lärmimmissionen mangels Unvorhersehbarkeit abgewiesen hatte. Sie hätten
somit Anlass und Gelegenheit gehabt, einen Erwerb vor dem 1. Januar
1961 (bzw. einen späteren Erwerb im Erbgang) im Verfahren vor BVGer
geltend zu machen. Die Beschwerdegegner legen nicht dar, weshalb ihnen
dies unmöglich oder unzumutbar gewesen sei.
9.4 Damit sind die Entschädigungsbegehren wegen Fluglärms (ohne
eigentlichen Überflug) der übrigen, in E. 9.1 und 9.2 nicht
genannten Gesuchsteller abzuweisen. Die Unvorhersehbarkeit der
Lärmimmissionen ist nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung Anspruchsvoraussetzung; fehlt diese
Voraussetzung, so ist das Entschädigungsgesuch abzuweisen und
nicht - wie die Beschwerdeführer des Verfahrens 1C_290/2009 in
ihrer Triplik verlangen - herabzusetzen. Abzuweisen ist auch das
Gesuch der Eheleute Ay.________ (vorinstzanzliches Verfahren
A-2180/2008): Die Vorhersehbarkeit der Immissionen ist auch dann
zu bejahen, wenn zwar das Gebäude vor dem Stichdatum (im Jahre
1955) erstellt wurde, die Gesuchsteller die Liegenschaft samt
Baute jedoch erst nach dem 1. Januar 1961 erworben haben. Zum
Zeitpunkt ihres Erwerbs konnten die Gesuchsteller die Belastung
mit Fluglärm voraussehen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
dem bereits bestehenden Lärm und dem Risiko künftiger
Beeinträchtigungen bei der Festsetzung des Kaufpreises Rechnung getragen
wurde (BGE 110 Ib 43 E. 4 in fine S. 50; Urteil 1E.10/2007 vom 22.
April 2008 E. 5.1).
9.5 Die Beschwerden 1C_288 und 290/2009 sind abzuweisen, soweit
sie die Festsetzung eines späteren Stichdatums verlangen.
Unbegründet erweist sich auch die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Verfahren 1C_288/2009 (vgl. oben, E. 6.2).
Die Beschwerdeführer hatten in ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans BVGer (A-2667/2008) selbst
beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Zeitpunkt der
Vorhersehbarkeit der übermässigen Fluglärmimmissionen auf den
Zeitpunkt der Aufnahme der Ostanflüge, d.h. auf den Zeitpunkt
des Beginns der Ostanflüge im Oktober 2001, zu verlegen.
Insofern hatten sie Anlass, sich schon in ihrer
Beschwerdeschrift vertieft zu dem von ihnen vorgeschlagenen neuen
Stichtag zu äussern. Massgeblichkeit der Dachziegelklammerungen für
den Überflugkorridor
10. Die Beschwerdeführenden B des Verfahrens 1C_290/2009
beantragen eine Erweiterung des Überflugkorridors auf die Zone
der Dachziegelklammerungen. Sie machen geltend, die Vorinstanz
habe bei der Beurteilung des Überflugs zu Unrecht einzig auf die
sichtbare Silhouette der überfliegenden Flugzeuge abgestellt.
Eine solche Betrachtungsweise sei für motorisierte Flugobjekte,
welche die Luft aktiv in Anspruch nehmen, zu eng. Diese
beanspruchten nicht nur den ihrer Ausdehnung entsprechenden
Raum, sondern auch den Raum um sich herum, einerseits zum Zwecke
des Antriebs (horizontale Komponente), andererseits für
Auftriebszwecke (vertikale Komponente). Eine besonders intensive
Einwirkung physischer Art, die den enteignungsrechtlichen
Anspruch aus Überflug stricto sensu begründe, liege insbesondere
auch vor, wenn ein Grundstück von Wirbelschleppen anfliegender
Flugzeuge betroffen sei. Jedes Flugzeug hinterlasse auf seiner
Flugbahn zwei gegenläufige drehende Luftwirbel, die als
Wirbelschleppen bezeichnet werden. Sie entstünden aufgrund des
Druckunterschieds zwischen der Flügelunterseite (niedriger
Druck) und der Flügeloberseite (hoher Druck). Die Intensität der
Wirbelschleppen hänge insbesondere vom Gewicht, der
Geschwindigkeit des Flugzeugs, der Flügelspannweite und der Form
der Tragflächen ab. Je schwerer und langsamer ein Flugzeug,
desto stärker seien die Wirbelschleppen. Diese könnten eine
Geschwindigkeit von bis zu 324 km/h erreichen, und in
ungünstigen Fällen so lange anhalten, dass sie noch am Boden
Hausdächer abdecken könnten. Aus diesem Grund seien im
Risikogebiet die Dachziegel geklammert worden. Die
Beschwerdeführer berufen sich auf einen Bericht von PETER STOLZ
zuhanden der Flughafen Zürich AG vom 28. Januar 2002 zur Zone
mit Dachziegelhalterung bei Landungen auf Piste 34. Daraus
ergebe sich, dass all jene Grundstücke von den besonders
intensiven Einwirkungen der Wirbelschleppen betroffen seien, bei
denen die Summe aus der Überflughöhe und dem Abstand zu jenem
Bereich, welcher senkrecht überflogen werde, nicht grösser als
380 m sei. Da sich die Wirbelschleppen somit vertikal wie
horizontal bis zu 380 m auswirken könnten, sei der betroffene
Raum als Zylinder mit einem Radius von 380 m um die Achse der
Anfluglinie zu definieren. Dies entspreche in etwa dem von der
Flughafen Zürich AG selbst festgelegten Bereich für Dachziegelhalterungen.
In dem so definierten Raum sei auch das Unfallrisiko bei Starts und
Landungen besonders gross; dies löse bei den Eigentümern der Liegenschaften
Furcht und Unbehagen aus, d.h. besonders intensive Einwirkungen psychischer
Art. Überdies bestehe die Gefahr herunterfallender Eisbrocken.
11. Die Flughafen Zürich AG verweist auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung, wonach für einen direkten Überflug eine Lage in
der direkten Anflugschneise verlangt werde; dies bedeute bei
Landeanflügen, dass die betroffene Liegenschaft sich bei 1 km
Entfernung von der Pistenschwelle in einem Korridor von 100 m
bzw. bei 2 km Entfernung in einem Korridor von 150 m befinden
müsse (BGE 131 II 137 E. 3.1.3 S. 147). Die seitliche Toleranz
bestimme sich dabei bezogen auf den Beginn der Pistenachse und
betrage für flughafennahe Liegenschaften 1.25º (BGE 131 II 137
E. 3.1.1 S. 146; 1E.12/2007 vom 28. April 2008 E. 5.1). Das von
den Beschwerdeführenden B propagierte Abstellen auf die Zone der
Dachziegelklammerungen sei klar abzulehnen. Von Wirbelschleppen
verursachte Schäden träten, wenn überhaupt, nur ganz
ausnahmsweise, bei "idealen" Wetterbedingungen (u.a.
Windstille), auf. In den letzten 50 Jahren Flugbetrieb seien nur
ganz wenige derartige Schäden gemeldet worden. Es sei daher
nicht sachgerecht, ein solches Ausnahmeereignis für eine
Regelbildung heranzuziehen. Der von der Flughafen Zürich AG
vorgesehene Klammerungsperimeter beruhe auf Freiwilligkeit und
nicht auf einer tatsächlichen oder rechtlichen Notwendigkeit.
Weltweit seien an keinem anderen Flughafen in gleichem Ausmass
wie in Zürich Dachziegel in der Anflugschneise systematisch
geklammert worden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
liege ein direkter Überflug nur vor, wenn die Flugzeuge
tatsächlich in die Luftsäule des Grundstücks eindringen. Daran
vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass von Flugzeugen
herrührende Immissionen auch andere, nicht direkt überflogene
Liegenschaften belasten können. Die von den Beschwerdeführenden
B genannten Immissionen (Wirbelschleppen) könnten gegebenenfalls
bei der Festsetzung der Fluglärmentschädigung mitberücksichtigt werden.
Alles andere liefe darauf hinaus, die vom Bundesgericht getroffene
Unterscheidung von Überflugs- und Immissionsentschädigung, an die
sich weitreichende Rechtsfolgen knüpften, über den Haufen zu werfen,
und die Rechtslage in hohem Masse zu verunsichern.
12. Vorliegend ist nur zu beurteilen, ob der von den
Beschwerdeführenden B geltend gemachte und von beiden
Vorinstanzen abgelehnte "erweiterte Überflugkorridor"
anzuerkennen ist, der (für die horizontale Ausdehnung) an die
Zone der Dachziegelklammerungen anknüpft. Alle anderen Fragen,
die sich im Zusammenhang mit dem direkten Überflug stellen,
wurden vom BVGer noch nicht entschieden, sondern an die ESchK zu
neuer Beurteilung zurückgewiesen. Sie sind deshalb auch nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens.
12.1 In den Anflugschneisen auf die Pisten 28 und 34 wurden auf
Kosten der Flughafen Zürich AG alle Dachziegel geklammert; dies
erfolgte in aller Regel mit dem Einverständnis der Eigentümer.
Die Dachziegelklammerung kann jedoch, gestützt auf Art. 36a Abs.
4 LFG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 EntG, auch auf dem Enteignungsweg
angeordnet werden, durch Auferlegung einer Servitut zur Duldung
der Dachziegelklammerung und deren Unterhalt, wenn dies
notwendig erscheint, um den Eintritt von anflugverkehrsbedingten
Schäden auf den Nachbargrundstücken des Flughafens zu verhindern (Urteil
1A.245/2003 vom 31. März 2004 E. 4.1).
12.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet
zwischen der Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte einerseits
und der Enteignung durch Überflug andererseits. Nachbarliche
Abwehrrechte nach Art. 684 Abs. 2 ZGB richten sich gegen
schädliche Einwirkungen, die sich nach Lage und Beschaffenheit
der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht rechtfertigen
lassen. Es handelt sich dabei um Immissionen, d.h. um mittelbare
Folgen der Ausübung des Eigentums am Flughafengrundstück auf die
benachbarten Grundstücke (BGE 129 II 72 E. 2.3 S. 75). Ein
enteignungsrechtlich relevanter "eigentlicher Überflug" liegt
dagegen vor, wenn durch den Flugbetrieb der nach Art. 667 Abs. 1
ZGB dem Grundeigentum zuzurechnenden Luftraum unmittelbar
verletzt wird (vgl. BGE 122 II 349 E. 4a und b S. 352 ff.; 123
II 481 E. 8 S. 494 f.; 129 II 72 E. 2.3 S. 75 f.; 131 II 137 E.
3.1.1 und 3.1.2 S. 146 f.; 134 II 49 E. 5 S. 58). Zwar
berücksichtigte die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
direkten Überflug, dass Grundstücke, die direkt und in geringer
Höhe überflogen werden, neben Lärmimmissionen auch physischen
Einwirkungen (Luft-Turbulenzen, herabfallende Flugzeugteile oder
Eisbrocken) ausgesetzt sein können (vgl. BGE 122 II 349 E. 4b S.
356; 123 II 481 E. 8 S. 494; 129 II 72 E. 2.2 S. 75). Diese
Gefahr genügt jedoch für sich alleine nicht, um eine
Enteignungsentschädigung für Überflug beanspruchen zu können.
Voraussetzung ist vielmehr, dass das dem Grundeigentümer in Art.
667 Abs. 1 ZGB zugestandene Interesse an der Freihaltung des
Luftraums verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Flugzeuge
tatsächlich in die Luftsäule über seinem Grundstück eindringen
und dies in einer derart geringen Höhe, dass seine
schutzwürdigen Interessen an der ungestörten Nutzung seines
Eigentums betroffen werden. Zudem wird eine gewisse
Regelmässigkeit solchen Eindringens verlangt (Entscheid
1E.20/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2). Von einem eigentlichen
Überflug kann somit nur die Rede sein, wenn ein Flugzeug ganz
oder teilweise (etwa mit einem Flügel) in die Luftsäule über dem
fraglichen Grundstück eindringt. Bei seitlichen Vorüberflügen -
so beeindruckend sie auch sein mögen - wird das Grundeigentum
nicht berührt und sind die Einwirkungen nur unter dem
Blickwinkel einer Nachbarrechtsverletzung zu prüfen (Entscheid
1E.18/2007 vom 14. April 2008 E. 4.2, in: URP 2008 S. 783). Dies
hat zur Folge, dass der Eigentümer eines Grundstücks, das sich
knapp ausserhalb des Überflugkorridors befindet, keine
Entschädigung wegen direkten Überflugs verlangen kann, auch wenn
seine Liegenschaft in besonderem Mass durch schädliche
Immissionen des Flugbetriebs betroffen wird. Auch bei den
Wirbelschleppen handelt es sich - vergleichbar mit
Erschütterungen und Lärm (Schall) - um Immissionen, d.h. um
Einwirkungen des Flughafenbetriebs. Ob hierfür - über die bereits
erfolgte Dachziegelklammerung hinaus - eine Entschädigung wegen formeller
Enteignung von nachbarlichen Abwehrrechten verlangt werden kann, ist
vorliegend nicht zu prüfen. Verursachen Wirbelschleppen (trotz der
Dachziegelklammerung) einen Schaden, so haftet hierfür grundsätzlich
der Flugzeughalter gemäss Art. 64 des Bundesgesetz vom 21. Dezember
1948 über die Luftfahrt (LFG; SR 748.0).
12.3 Nach dem Gesagten ist auch die Beschwerde der
Beschwerdeführenden B abzuweisen. Kosten
13. Im Folgenden ist noch über die Kostenverteilung für die
vorinstanzlichen Verfahren und vor Bundesgericht zu entscheiden.
13.1 Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner
grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor dem BVGer,
einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten.
Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil
abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Im
vorliegenden Fall stellten sich komplexe und grundsätzliche
Rechtsfragen, und die Anträge der Enteigneten waren in guten
Treuen vertretbar, weshalb kein Grund besteht, den
Kostenentscheid des BVGer abzuändern. Die Flughafen Zürich AG
ist daher weiterhin verpflichtet, die Kosten des Verfahrens vor
BVGer zu tragen und die Gesuchsteller für die Kosten dieses Verfahrens
zu entschädigen.
13.2 Gleiches gilt für die Kosten des Schätzungsverfahrens. Auch
diese trägt grundsätzlich der Enteigner, und zwar unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens (Art. 115 Abs. 1 EntG). Das BVGer hatte
die ESchK angewiesen, im Rahmen ihrer Schlussentscheide über die
Parteientschädigungsansprüche für das gesamte erstinstanzliche
Verfahren zu befinden (E. 12 und Disp.-Ziff. 6). Dabei bleibt
es, und zwar auch für diejenigen Beschwerdegegner, deren
Entschädigungsgesuche wegen Fluglärmimmissionen im vorliegenden Entscheid
abgewiesen werden.
13.3 Dagegen verweist Art. 116 Abs. 3 EntG für das
bundesgerichtliche Verfahren auf die Bestimmungen des BGG.
Danach werden die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt; wenn es die Umstände rechtfertigen, kann das
Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf
verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im
vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, von dieser
Ausnahmemöglichkeit Gebrauch zu machen und auf Kosten zu
verzichten. Damit wird nicht nur der Verfahrensdauer, sondern
auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gesuchsteller
aufgrund der vom BVGer beschriebenen Entwicklung des
Anflugkonzepts des Zürcher Flughafens sowie der Raumplanung von Kanton
und Gemeinden annahmen, sie würden auch künftig von Ostanflügen weitgehend
verschont bleiben.
13.4 Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird "in der Regel" die
unterliegende Partei verpflichtet, der obsiegenden Partei alle
durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu
ersetzen. Seit der Revision des Enteignungsgesetzes genügt die
Tatsache, dass es sich um ein vom Enteigner eingeleitetes und
damit verursachtes Enteignungsverfahren handelt, für sich allein
nicht mehr, um dem Enteigner eine Parteientschädigung zu
versagen. Bei aussergewöhnlichen Umständen kann das
Bundesgericht dennoch vom Unterliegerprinzip abweichen, d.h. auf
die Zusprechung einer Parteientschädigung verzichten, oder sogar
die obsiegende Partei aus Billigkeitsgründen verpflichten, die
Kosten der unterliegenden ganz oder teilweise zu übernehmen (BGE
126 II 145 E 5b/aa S. 168). Der vorliegende Rechtsstreit um das
Vorhersehbarkeitsdatum wurde durch die Änderung des
Betriebsreglements der Flughafen Zürich AG im Jahr 2001
ausgelöst. Zwar erfolgte diese Umstellung nicht freiwillig,
sondern aufgrund der von Deutschland erlassenen
Überflugrestriktionen. Diese Einschränkungen waren jedoch auch
eine Reaktion auf das Verhalten des Flughafens Zürich, der
jahrzehntelang die Beschwerden der deutschen Gemeinden wegen
Fluglärms ignoriert, die deutsch-schweizerische
Verwaltungsvereinbarung von 1984 missachtet und sich erfolgreich
gegen die Ratifikation eines neuen Staatsvertrags eingesetzt hatte.
Unter diesen Umständen erschiene es unbillig, den unterliegenden Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zugunsten
der obsiegenden Flughafen Zürich AG aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren 1C_284/2009, 288/2009 und 290/2009
werden vereinigt.
2. In Gutheissung der Beschwerde der Flughafen Zürich AG
(1C_284/2009) wird Disp.-Ziff. 3 des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 26. Mai 2009 aufgehoben.
2.1 Die Sache wird an die Schätzungskommission Kreis 10
zurückgewiesen: zur Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens für
die Gesuchsteller, deren Erwerb vor dem 1. Januar 1961 (bzw. im
Erbgang) von der Flug- hafen Zürich AG anerkannt worden ist, und
zur Prüfung der Rügen betreffend den Erwerbszeitpunkt, soweit
diese noch streitig sind und bereits im Verfahren vor
Bundesverwaltungsge- richt geltend gemacht worden sind.
2.2 Im Übrigen werden die Entschädigungsgesuche wegen
Lärmimmissionen (ohne direkten Überflug) abgewiesen.
3. Die Beschwerden 1C_288/2009 und 1C_290/2009 werden
abgewiesen, soweit sie nicht durch Beschwerderückzug
gegenstandslos geworden und abzuschreiben sind.
4. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten
erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bleibt es
beim vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheid.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 10 und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2010 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die
Gerichtsschreiberin:
Féraud Gerber