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Dokumententyp : Analysiertes Dokument (Referenzdokument)
Analyse/Leitsätze/Kommentar in: www.peterkubli.com
Rechtsbereich : StrafRecht
Gesetzesartikel : tevg4.1
Publikation als BGE : JA
Sprache : deutsch
Leitsatz-ID : 29pcey
Erfasst am : 2009.07.03




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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
 
{T 0/2}
1C_116/2009
 
Urteil vom 9. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
Parteien
Kanton Zürich, Beschwerdeführer, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
Teilung eingezogener Vermögenswerte,
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Februar 2009
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt: 
 
A. Das Jugendgericht Zürich ordnete am 2. Dezember 2004 in einem 
Strafverfahren gegen den albanischen Staatsangehörigen A.X.________ 
alias B.X.________ die definitive Einziehung der für den Kanton Zürich 
sichergestellten Beträge von Fr. 104’704.- und EUR 2’010.- an. Diese 
Einziehungsverfügung, die Bestandteil des Urteils und Beschlusses 
des Jugendgerichts vom gleichen Datum bildete, erwuchs unangefochten 
in Rechtskraft. 
 
B. Am 5. Januar 2006 meldete das Bezirksgericht Zürich die 
Einziehung dem Bundesamt für Justiz (BJ) und veranlasste die Überweisung 
der eingezogenen Vermögenswerte an die Eidgenössische Finanzverwaltung. 
Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 legte das BJ die Teilung dieser 
Vermögenswerte zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich fest. In den 
Erwägungen der Verfügung wurde die Summe der beschlagnahmten Vermögenswerte 
mit insgesamt Fr. 107’891.- beziffert. Als abzugsfähige Kosten wurde 
ein Betrag von Fr. 99’581.- anerkannt (Fr. 52’191.- als Auslagen der 
Untersuchung und amtlichen Verteidigung sowie Fr. 47’390.- als Kosten 
der Polizei- und Untersuchungshaft). Hingegen wurden die Gerichtsgebühren 
als nicht abzugsfähig bezeichnet. Im Dispositiv der Verfügung wurde 
der auf diese Weise errechnete Nettobetrag von Fr. 8’310.- zu sieben 
Zehnteln (Fr. 5’817.-) dem Kanton Zürich und zu drei Zehnteln (Fr. 
2’493.-) dem Bund zugewiesen. Entsprechend bestimmte das BJ, nach 
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung seien die an die Eidgenössische 
Finanzverwaltung überwiesenen Vermögenswerte dem Kanton Zürich, unter 
Abzug des Bundesanteils von Fr. 2’493.-, zurückzuerstatten. 
 
C. Der Kanton Zürich, vertreten durch die kantonale Direktion 
der Justiz und des Innern, focht die Verfügung vom 14. Februar 2006 
beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) an. Dabei 
beantragte der Kanton Zürich eine Herabsetzung des zu verteilenden 
Nettobetrags auf Fr. 6’357.-; er verlangte, dass die Gerichtskosten 
(Fr. 1’953.-) ebenfalls als abzugsfähig anzuerkennen seien. Die Direktion 
der Justiz und des Innern gab am 8. November 2006 einen Wechsel in 
der Vertretung des Beschwerdeführers bekannt; diese sei auf die Oberstaatsanwaltschaft 
des Kantons Zürich übertragen worden. Am 1. Januar 2007 übernahm das 
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren vom EJPD. Mit Urteil 
vom 16. Februar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde 
ab. 
 
D. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhebt der 
Kanton Zürich, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerde 
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt 
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Festlegung des 
zu teilenden Nettobetrags auf Fr. 6’357.-. Eventualiter sei von einem 
Nettobetrag von Fr. 7’857.- auszugehen. Das BJ und das Bundesverwaltungsgericht 
haben Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. 
 
Erwägungen: 
 
1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von 
Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 94 E. 1 S. 96 mit 
Hinweisen). Das angefochtene Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts erging in Anwendung des Bundesgesetzes vom 
19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG; 
SR 312.4). Bei diesem Erlass handelt es sich um öffentliches Recht 
des Bundes, das einen Bezug zum Strafrecht aufweist. Die Teilung eingezogener 
Vermögenswerte unter den Gemeinwesen erfolgt jeweils mit einem selbstständigen 
Entscheid nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (vgl. 
Art. 6 TEVG). Dabei geht es nicht um eine Strafsache nach Art. 78 
BGG, sondern um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne 
von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt 
nicht vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 
ist zulässig gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 
86 Abs. 1 lit. a BGG), die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). 
Der Kanton Zürich ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung 
mit Art. 7 Abs. 2 TEVG zur Beschwerde berechtigt. Es kann daher offen 
bleiben, ob seine Legitimation auch gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG 
zu bejahen wäre. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls 
erfüllt und geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde 
ist einzutreten. 
 
2. 2.1 Der Aufteilung zwischen den Kantonen und dem Bund 
unterliegt nicht der Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte, 
sondern nur ein sog. Nettobetrag (vgl. Art. 5 Abs. 1 TEVG). Die Differenz 
zwischen dem Brutto- und dem Nettobetrag setzt sich aus zwei Kategorien 
von abziehbaren Beträgen zusammen, die in Art. 4 TEVG umschrieben 
werden. Es sind dies die Vermögenswerte, die den Geschädigten in Anwendung 
von Art. 73 Abs. 1 lit. b und c StGB zugesprochen werden (Art. 4 Abs. 
2 TEVG), sowie die in Art. 4 Abs. 1 TEVG umschriebenen Kosten. Der 
vorliegende Rechtsstreit dreht sich um die Auslegung von Art. 4 Abs. 
1 TEVG. Es geht darum, ob und inwiefern Gerichtskosten abzugsfähige 
Kosten gemäss Art. 4 Abs. 1 TEVG darstellen. 
 
2.2 Art. 4 Abs. 1 TEVG lautet: "Vor der Aufteilung sind vom 
Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte folgende Kosten 
abzuziehen, sofern sie voraussichtlich nicht einzubringen sind: 
a. die Barauslagen, namentlich Kosten für Übersetzung, 
Vorführung, Gutachten, Ausführung von Rechtshilfeersuchen, 
Telefonüberwachungen sowie Entschädigungen für die amtliche 
Verteidigung und andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung; 
b. die Kosten für die Untersuchungshaft; c. zwei Drittel der voraussichtlichen 
Kosten für den Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen; d. die Kosten 
für die Verwaltung der eingezogenen Vermögenswerte; e. die Kosten 
für die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte und die Eintreibung 
von Ersatzforderungen." 
 
2.3 Im Urteil und Beschluss vom 2. Dezember 2004 setzte das 
Jugendgericht Zürich die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’500.- fest und bestimmte 
die Höhe folgender weiterer Kosten: Fr. 363.- Schreibgebühren, Fr. 
90.- Vorladungsgebühren und Fr. 114.- Zustellgebühren. Nach den Feststellungen 
des Bundesverwaltungsgerichts liess das BJ von diesen Positionen einzig 
die Zustellgebühren von Fr. 114.- zum Abzug zu; dieser Betrag ist 
in der Summe von Fr. 52’191.- für Untersuchungs- und Verteidigungskosten 
enthalten. Im Streit liegt die Abzugsfähigkeit der Gerichtsgebühr 
sowie der Schreib- und Vorladungsgebühren. Mit dem Hauptantrag begehrt 
der Beschwerdeführer die Zulassung von allen drei Positionen (total: 
Fr. 1’953.-) zum Abzug. Mit dem Eventualantrag verlangt er mindestens 
den Abzug der Schreib- und der Vorladungsgebühren (total: Fr. 453.-). 
Werden diese Summen je vom Nettobetrag von Fr. 8’310.- gemäss der 
Verfügung des BJ abgezogen, so ergeben sich die postulierten Nettobeträge 
gemäss den Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift. 
 
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die historische 
Auslegungsmethode in den Vordergrund gestellt. Es hat unter Hinweis 
auf die bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 2001 zum TEVG (BBl 
2002 S. 441 ff.) ausgeführt, die Arten von abzugsfähigen Kosten seien 
in Art. 4 Abs. 1 TEVG an sich abschliessend aufgezählt (vgl. BBl 2002 
S. 463). Die Gerichtsgebühren befänden sich nicht darunter; insbesondere 
seien sie nicht in der exemplarischen Auflistung der Barauslagen in 
Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG genannt. Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG sei zwar 
nicht als abschliessende Aufzählung formuliert. Die bundesrätliche 
Botschaft erkläre aber ausdrücklich, dass Gerichtskosten nicht abzugsfähig 
sein sollen; dies werde damit begründet, dass sie schematisch und 
nach kantonal unterschiedlichen Kriterien festgelegt würden (vgl. 
BBl 2002 S. 463). Auch aus einem Sitzungsprotokoll der vorberatenden 
Expertenkommission vom 22. Dezember 1998, das dem Kanton Zürich im 
Beschwerdeverfahren zur Stellungnahme vorgelegt worden sei, ergebe 
sich, dass die Gerichtsgebühren im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 TEVG bewusst 
ausgeklammert worden seien. Diese Lösung decke sich mit dem Grundgedanken 
und der Stossrichtung der Teilungsregeln. Es bestehe folglich kein 
Raum für eine andere Auslegung der Norm, die erst seit wenigen Jahren 
in Kraft sei. In der Umsetzung auf den vorliegenden Fall fügte das 
Bundesverwaltungsgericht an, nicht nur die strittigen Positionen, 
sondern auch die Zustellungskosten seien vom Jugendgericht schematisch 
festgelegt worden. Konsequenterweise hätten auch letztere vom BJ nicht 
als abzugsfähig akzeptiert werden dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht 
erachtete es jedoch als vertretbar, diesen Nebenpunkt der erstinstanzlichen 
Verfügung auf sich beruhen zu lassen. Im Ergebnis bezeichnete das 
Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BJ als rechtmässig. 
 
3. 3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, dass sich das 
Bundesverwaltungsgericht von der historischen Auslegungsmethode leiten 
liess. Er beansprucht, in systematischer und teleologischer Auslegung 
von Art. 4 Abs. 1 TEVG müssten sämtliche Gerichtskosten als abzugsfähig 
betrachtet werden. Das gesetzlich als Verteilungsgrundlage verankerte 
Nettoprinzip setze voraus, dass in erster Linie die im Rahmen der 
Strafverfolgung entstandenen Kosten ersetzt würden. Die Gerichtskosten 
gehörten genauso zum Strafverfolgungsaufwand wie die in Art. 4 Abs. 
1 lit. a TEVG aufgezählten Positionen. Das Normverständnis des Bundesverwaltungsgerichts 
benachteilige besonders stark Kantone, bei denen das Gerichtsverfahren 
vom Unmittelbarkeitsprinzip geprägt und entsprechend aufwändig sei; 
letzteres entspreche indessen gerade dem Sinn von Art. 6 EMRK. Der 
angefochtene Entscheid erweise sich deshalb als verfassungswidrig; 
namentlich verletze er das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) 
und das Willkürverbot (Art. 9 BV). 
 
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die allgemeinen Grundsätze 
zur Gesetzesauslegung richtig wiedergegeben. Die Auslegung ist zwar 
nicht entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch 
auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar 
getroffenen Wertentscheidungen auszurichten; die Zweckbezogenheit 
des rechtsstaatlichen Normverständnisses lässt sich nicht aus sich 
selbst begründen, sondern ist aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten, 
die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln 
gilt (vgl. BGE 134 II 308 E. 5.2 S. 311 mit zahlreichen Hinweisen). 

 
3.3 Bei der Durchsicht von Art. 4 Abs. 1 TEVG fällt auf, dass 
das Wort "Kosten" ("frais"; "spese") sowohl im Einleitungsteil dieser 
Norm als auch in den lit. b-d ohne weitere Einschränkungen verwendet 
wird. Anders verhält es in lit. a; dieser Passus befasst sich als 
einziger mit dem abziehbaren Aufwand für die Durchführung des Strafverfahrens 
bzw. des Einziehungsverfahrens. In Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG wird 
von "Barauslagen" ("débours"; "esborsi") gesprochen; dieser Begriff 
wird anschliessend anhand einer beispielhaften Aufzählung näher konkretisiert; 
ausserdem findet sich in Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG die Wendung "und 
andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung" ("et les autres 
dépenses résultant de l’administration des preuves"; "e le altre spese 
inerenti all’assunzione delle prove"). Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 
1 lit. a TEVG bietet somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass damit der 
gesamte Strafverfolgungsaufwand als abziehbare Kosten umschrieben 
würde. Wohl trifft es zu, dass der gesetzlichen Regelung des Teilungsverfahrens 
die Unterscheidung zwischen dem Bruttobetrag (der eingezogenen Vermögenswerte) 
und dem (schliesslich aufzuteilenden) Nettobetrag zugrunde liegt. 
Trotzdem können die genauen Konturen des Begriffs "Nettobetrag" nur 
aus der detaillierten Regelung von Art. 4 TEVG erschlossen werden. 
Wie aus Art. 4 Abs. 1 lit. c TEVG folgt, können auch nicht alle voraussichtlichen 
Kosten des Strafvollzugs abgezogen werden, sondern nur zwei Drittel. 
Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er aus dem Begriff des Nettobetrags 
in absoluter Weise ableitet, dass sämtliche Gerichtskosten abzugsfähig 
sein müssten. 
 
3.4 Vom Bundesverwaltungsgericht wird im angefochtenen Entscheid 
nicht ausgeschlossen, dass in einem Gerichtsverfahren Barauslagen 
anfallen und letztere im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG abziehbar 
sein können. Mit dem angefochtenen Entscheid sind jedoch im Ergebnis 
die Gerichtskosten insoweit als nicht abzugsfähig behandelt worden, 
als diese Gebührencharakter haben. Dem Bundesverwaltungsgericht lässt 
sich daher nicht vorwerfen, es habe die Begriffe der Gerichtsgebühren 
und der Gerichtskosten zu wenig klar auseinander gehalten. Eine Grenzziehung 
im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG anhand des Gebührencharakters 
entspricht dem Gesetzestext und den Materialien. Richtig betrachtet 
führt die vom Bundesverwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte 
historische Auslegung zu keinem anderen Ergebnis als eine systematische 
und teleologische Auslegung. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers 
besteht in dieser Hinsicht auch keine Abweichung zwischen der bundesrätlichen 
Botschaft und der Meinung der Expertenkommission, wie sie aus dem 
Sitzungsprotokoll vom 22. Dezember 1998 hervorgeht. Im Übrigen hat 
sich eine Lehrmeinung ebenfalls dafür ausgesprochen, dass die Gerichtsgebühr 
bzw. die allgemeinen Kosten der Rechtspflege nicht unter Art. 4 Abs. 
1 TEVG fallen (NIKLAUS SCHMID, N. 237b zu Art. 70-72 StGB, in: derselbe 
(Hrsg.), Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 
Band I, 2. Aufl., 2007). 
 
3.5 Eine Grenzziehung anhand des Gebührencharakters führt zu 
folgenden Ergebnissen: Von vornherein nicht abzugsfähig ist die eigentliche 
Spruchgebühr bzw. Gerichtsgebühr. Gerichtsgebühren sind Kausalabgaben 
(vgl. BGE 133 V 402 E. 3.1 S. 404; 132 I 117 E. 4.2 S. 121; je mit 
Hinweisen). Sie werden in der Regel mit einer gewissen Schematisierung 
bzw. Pauschalisierung erhoben. Anders verhält es sich bei Auslagen 
wie den Kosten für Gutachten, amtliche Verteidigung und den anderen 
Positionen, die in Art. 4 Abs. 1 lit. a TEVG aufgeführt sind. Auch 
wenn in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Ansätze für die Vergütung 
der letztgenannten Leistungen bestehen mögen, muss die im Einzelfall 
festgelegte Betragshöhe dem tatsächlich insoweit entstandenen Aufwand 
entsprechen. Allerdings kommt es vor, dass Barauslagen, wenn es sich 
um kleinere Beträge handelt, nicht gesondert ausgewiesen werden, sondern 
Gebühr und Barauslagen pauschal festgesetzt werden. Es leuchtet ein, 
dass im vorliegenden Zusammenhang die nicht eigens ausgewiesenen Auslagen 
das Schicksal der nicht abzugsfähigen Gebühren zu teilen haben. Somit 
sind in dieser Hinsicht die gemäss gewissen Prozessordnungen von den 
Gerichten zusätzlich zu erhebenden Gebühren wie Schreib- oder Vorladungsgebühren 
gleich zu behandeln wie die Gerichtsgebühr. 
 
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 4 Abs. 1 TEVG 
nicht der Auslegung zugänglich ist, die dem Beschwerdeführer vorschwebt. 
Unbehelflich sind ebenfalls die Verfassungsrügen des Beschwerdeführers; 
diese erweisen sich im Grunde genommen als Kritik an der gesetzlichen 
Regelung. Das vorstehend dargelegte Auslegungsergebnis muss in Anbetracht 
von Art. 190 BV nicht weiter überprüft werden. Ohnehin ist aber eine 
Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht erkennbar. Was 
der Beschwerdeführer unter diesem Titel vorbringt, hat seine Ursache 
in den unterschiedlichen kantonalen Verfahrensordnungen. Damit besteht 
ein hinreichender sachlicher Grund dafür, dass die fehlende Abzugsmöglichkeit 
bezüglich Gerichtsgebühren die einzelnen Kantone insoweit finanziell 
unterschiedlich trifft. An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis 
des Beschwerdeführers auf Art. 6 EMRK nichts. Der geltend gemachten 
Willkürrüge kommt im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung 
zu. 
 
3.7 Mit Bezug auf den konkreten Fall hat das 
Bundesverwaltungsgericht den Gebührencharakter bei den umstrittenen 
Positionen zu Recht bejaht; dies gilt sowohl für die Gerichtsgebühr 
als auch für die Schreib- und Vorladungsgebühren, die im Urteil des 
Jugendgerichts Zürich vom 2. Dezember 2004 festgesetzt wurden. Der 
Beschwerdeführer vermag demzufolge weder mit dem Haupt- noch mit dem 
Eventualantrag durchzudringen. 
 
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem 
Ausgang entsprechend hat der Kanton Zürich, dessen Vermögensinteressen 
im Spiel sind, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen 
(Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.- werden dem 
Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für 
Justiz und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich 
mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Juni 2009 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen 
Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der 
Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Kessler Coendet