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Bereich: StrafRecht
Dokument: 4inayv
Datum: 2011.12.22

StGB335: Die Kantone dürfen das Nacktwandern, dass öffentliche Sitte und Anstand verletzt ohne Verletzung der persönlichen Freiheit unter Strafe stellen, wobei eine solche Norm im Sinne des Grundsatzes keine Strafe ohne Gesetz genügend bestimmt ist (BGE)

1. Die Kantone sind gestützt auf Art. 335 Abs. 1 StGB befugt, das Nacktwandern im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen, wobei eine Norm, welche demjenigen Strafe androht, der «öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt», hinreichend bestimmt ist.

2. Das Nacktwandern im öffentlichen Raum kann ohne Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten und die übrigen Umstände willkürfrei als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden, wobei die Erfüllung des Tatbestands der groben Verletzung von Sitte und Anstand setzt nicht voraussetzt, dass der Nacktwanderer auf einen Menschen trifft, der dadurch in seinem Anstandsgefühl verletzt wird.

3. Die Verurteilung zu einer Busse wegen Nacktwanderns verletzt das Grundrecht der persönlichen Freiheit nicht.

4. Ein Verbotsirrtum liegt nicht vor.

Artikel: stgb335

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_345/2011, 2011.11.17

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

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Gesetzliche Grundlage

StGB (SR 311.0) Art. 335

Gesetze der Kantone

1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.

2 Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.

Stand am 1. Oktober 2011

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