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Bereich: StrafRecht
Dokument: 396mwz
Datum: 2010.06.24

StGB217/ZGB283: Nur derjenige verletzt seine Unterhaltspflicht, der die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge auch nach Rechtskraft des Vaterschaftsurteils nicht bezahlt oder vorher gerichtlich angeordnete vorläufige Beiträge nicht entrichtet (BGE)

Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB macht sich jemand nur schuldig, wenn er die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge nach Eintritt der Rechtskraft des Vaterschaftsurteils nicht bezahlt oder gemäss Art. 283 ZGB vorläufig auferlegte Beiträge nicht entrichtet, da eine blosse Zahlvaterschaft aufgrund eines Unterhaltsvertrags nicht mehr dem Bereich des Familienrechts angehört.

Artikel: zgb283, stgb217

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_986/2009, 2010.06.08

ZGB: Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

Kommentar: -


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Gesetzliche Grundlage

ZGB (SR 210) Art. 283 [1]

b. Vorläufige Zahlung

Ist die Vaterschaft zu vermuten und wird die Vermutung durch die ohne Verzug verfügbaren Beweismittel nicht zerstört, so hat der Beklagte auf Begehren des Klägers schon vor dem Urteil angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).

Stand am 1. Februar 2010

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StGB (SR 311.0) Art. 217 [1]

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).

Stand am 1. Januar 2010

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