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Bereich: StrafRecht Dokument: 3913p8 Datum: 2010.06.21
StGB174#1: Frage offen gelassen, ob bei Ehrverletzungsdelikten Personen aus dem engsten Familienkreise oder gemäss Art. 321 StGB zur Geheimhaltung verpflichtete Personen Drittpersonen sein können, denen gegenüber ehrverletzende Äusserungen gemacht werden können, da Versicherunsgesellschaft nicht dazu gehört (U)
Das Bundesgericht lässt die Frage offen, ob ein «anderer» im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB (Verleumdung), also eine Drittperson - was der überwiegende Teil der Lehre verneint - auch Personen aus dem engsten Familienkreis und gemäss Art. 321 StGB zur Geheimhaltung verpflichtete Personen sein können, weil die Versicherungsgesellschaft, der gegenüber eine ehrverletzende Äusserung über deren Versicherungsnehmerin gemacht wurde, auf jeden Fall nicht in den Kreis solcher Ausnahmepersonen fällt. (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6S.3/2007 vom 13. Februar 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
Artikel: stgb174#1
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_226/2010, 2010.06.03
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
Kommentar: -
StGB (SR 311.0) Art. 174
Verleumdung
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. [1]
3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
1 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Stand am 1. Januar 2010
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