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Bereich: StrafRecht
Dokument: 38q2jb
Datum: 2010.06.15

StGB144.3: Ein Schaden von CHF 10’000 ist auch ohne Rücksicht auf das Vermögen des Geschädigten gross, wobei das Aktienkapital sowieso keine Rückschlüsse auf die Vermögenssituation zulässt; StGB146.1: Vortäuschen von Krankheitssymptombem beim Versicherungsarzt ist arglistig (BGE) (U)

1. Ein Schaden von mindestens Fr. 10’000.- gilt als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB auch ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse der geschädigten natürlichen oder juristischen Personen, wobei insbesondere ein Hinweis auf die Höhe des Aktienkapitals einer geschädigten AG unbehelflich ist, da dieses keinerlei Rückschlüsse auf die Vermögenssituation erlaubt.

2. Falls ein qualifizierter Tatbestand (hier: grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB) ein fakultative Strafschärfung vorsieht, so erweitert sich der Strafrahmen nach oben, womit verjährungsrechtlich die (neu) angedrohte Höchststrafe relevant ist, während bei einer fakultativen Strafmilderung verjährungsrechtlich auf die Strafandrohung des Grundtatbestands abzustellen ist.

3. Das Vortäuschen von Krankheitsymptomen bei einer Untersuchung durch Versicherungsärtze (hier: Simulation von Hirnschädigungsfolgen wie Apathie, Unansprechbarkeit etc.) muss als besonders irreführende Machenschaften (Inszenierung) gewertet werden und erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Arglist zusätzlich deshalb, weil das Fehlen einer wirklichen Krankheit durch die Ärzte in der Regel nicht einfach entdeckt werden kann.

Artikel: stgb144.3, stgb146.1

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_202/2010, 2010.05.31

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

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Gesetzliche Grundlage

StGB (SR 311.0) Art. 144

Sachbeschädigung

1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.

3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.

Stand am 1. Januar 2010

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StGB (SR 311.0) Art. 146

Betrug

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Stand am 1. Januar 2010

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