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Bereich: StrafRecht Dokument: 38obd8 Datum: 2010.06.14
StGB305ter: Die notwendige Sorgfalt verlangt die schriftliche Erfassung/Aufbewahrung der Personalien der Kunden des Finanzintermediärs und der wirtschaftlich Berechtigten, doch die jeweilige konkrete Ausgestaltung der Identitätsfeststellung und Dokumentenaufbewahrung kann nicht zu einer Verurteilung führen (BGE)
1. Die Anforderungen an die bei der Ermittlung und Dokumentation der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu beachtende Sorgfalt richtet sich nach dem Zweck von Art. 305ter StGB, der darin besteht, insbesondere den Strafverfolgungsbehörden Aufschluss über Herkunft der Finanzmitteln zu geben, weshalb schriftliche Aufzeichnungen über Namen und Vornamen, Adresse, Geburtsort und Nationalität der Kunden und der wirtschaftlich Berechtigten zu erstellen und aufzubewahren sind, da auch der umsichtigste Mensch sich nicht ohne schriftliche Aufzeichnungen an all diese Daten erinnern kann.
2. Die Verletzung dieser Dokumentationspflichten erfüllt den objektiven Straftatbestand von Art. 305ter StGB aber nur dann, wenn der wirtschaftlich Berechtigte nicht ermittelt werden kann.
3. Da weder das StGB noch das Geldwäschereigesetz Vorschriften kennen betreffend die genaue Durchführung (Modalitäten) der Identitätsfeststellung und Aufbewahrung der Aufzeichnungen (Formularwesen, Dossierführung, Informatik), fällt die Organisation dieser Aufgaben in die Kompetenz des Finanzintermediärs. Die jeweilige konkrete Ausgestaltung kann keine Grundlage abgeben für eine Verurteilung aufgrund von Art. 305ter StGB.
Artikel: stgb305ter
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_726/2009, 2010.05.28
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
Kommentar: -
StGB (SR 311.0) Art. 305ter [1]
Mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht [2]
1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. [3]
2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. [4]
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1990, in Kraft seit 1. Aug. 1990 (AS 1990 1077 1078; BBl 1989 II 1061).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1994 (AS 1994 1614 1618; BBl 1993 III 277).
3 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994 (AS 1994 1614; BBl 1993 III 277). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe daction financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).
Stand am 1. Januar 2010
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