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Bereich: StrafRecht Dokument: 36nuvf Datum: 2010.05.06
StGB129: Kurvenfahren nahe der Kurvengrenzgeschwindigkeit mit tiefergelegtem Fahrwerk mit unstabilen Fahreigenschaften gefährdet das Leben; StGB117: Echte Konkurrenz der Lebensgefährdung mit der fahrlässigen Tötung (BGE)
1. Wer mit einem tiefer gestellten Fahrwerk, das zu unstabilen Fahreigenschaften führt, nahe der Kurvengrenzgeschwindigkeit eine Kurve befährt, wobei der kleinste Fahrfehler (z.B. ein Abbremsen) genügt, um einen schwerwiegenden Unfall zu verursachen, gefährdet das Leben der Mitfahrer im Sinne von Art. 129 StGB.
2. Es besteht eine echte Konkurrenz zwischen der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB und der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 (in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre).
Artikel: stgb117, stgb129
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_1038/2009, 2010.04.27
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
Kommentar: -
StGB (SR 311.0) Art. 117
Fahrlässige Tötung
Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Stand am 1. Januar 2010
-
StGB (SR 311.0) Art. 129 [1]
Gefährdung des Lebens
Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Stand am 1. Januar 2010