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Bereich: StrafRecht
Dokument: 36k54w
Datum: 2010.05.04

StGB146: Das Vortäuschen einer Behinderung, um eine Invalidenrente zu erhalten, ist arglistig, und erfüllt den Betrugstatbestand (U)

Das durch eine Observation durch einen Privatdetektiv entdeckte Vortäuschen einer Behinderung, um eine Invalidenrente zu erhalten, ist arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes von Art. 146 StGB.

Artikel: stgb146

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_46/2010, 2010.04.19

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

Kommentar: -


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Gesetzliche Grundlage

StGB (SR 311.0) Art. 146

Betrug

1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

3 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Stand am 1. Januar 2010

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