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Bereich: StrafRecht
Dokument: 34729c
Datum: 2010.04.24

StGB15: Ein mit Faustschlägen und Fusstritten ausgeführter Angriff von zahlenmässig überlegenen Angreifern darf als Notwehr mit einem Messer abgewehrt werden (BGE)

Da das in Art. 15 StGB vorgesehene Notwehrrecht nicht nur das Recht gibt, mit gleichen Mitteln abzuwehren, mit denen der Angriff erfolgt, sondern mit solchen, die eine effektive Abwehr ermöglichen, darf der Verteidiger von Anfang an die voraussichtlich wirksamen Mittel einsetzen, weshalb kein Notwehrexzess vorliegt, wenn der Verteidiger einen mit Fäusten und Fusstritten ausgeführten Angriff der ihm zahlenmässig überlegenen Gegner mit einem Messer abwehrt, da ein solcher Angriff insbesondere dann, wenn er den Kopf trifft, lebensgefährliche Verletzungen nach sich ziehen kann (Frakturen, Gehirnerschütterung, Bewusstseinsverlust oder Koma, Hirnblutungen usw.).

Artikel: stgb15, stgb16.2

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_1005/2009, 2010.02.18

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0

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Gesetzliche Grundlage

StGB (SR 311.0) Art. 15

Rechtfertigende Notwehr

Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.

Stand am 1. Januar 2010

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StGB (SR 311.0) Art. 16

Entschuldbare Notwehr

1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe.

2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.

Stand am 1. Januar 2010