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Bereich: StrafRecht Dokument: 2ul73 Datum: 2010.04.24
Arglist beim Anlagebetrug; geringe Sorgfaltspflicht des Anlegers/Investors; kein Irrtumsausschluss durch nachträglich zugestellte Abrechnungen (U)
1. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Opfers erfordert die Erfüllung des Betrugstatbestands (Art. 146 StGB) nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen ihm zur Verfügung stehenden Vorkehren trifft, weshalb Arglist lediglich ausscheidet, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, was dazu führt, dass der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers entfällt, sondern nur bei einem solch hohen Grad an Leichtfertigkeit, dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Arglist führende Opferverantwortung ist nur in Ausnahmefällen gegeben.
2. Anleger, die sich bewusst auf Spekulationsgeschäfte einlassen, verlieren den strafrechtlichen Schutz vor Betrug (Art. 146 StGB) nicht, sofern ihnen jedenfalls das Ausmass der mit der Investition verbundenen Risiken aufgrund der raffinierten Täuschungen mittels falscher Werbeunterlagen und wahrheitswidriger mündlicher Angaben (hier: Telefonmarketing mit irreführenden Angaben des Einflusses von Optionsprämie und Kommission auf die Gewinnerwartung bei Optionsgeschäften) verborgen bleibt.
3. Da das Strafrecht auch unerfahrene, vertrauensselige oder von Gewinnaussichten motivierte Personen vor betrügerischen Machenschaften schützt (z.B. bei einem Schneeballsystem) führt nicht jedes erheblich naive Verhalten des Opfers zur Verneinung der Arglist.
4. Die Tatsache, dass ein geschädigter Anleger/Investor nach Erhalt der ersten Abrechnung, welche die Kommissionen ausweist, untätig bleibt und nicht reagiert, lässt nicht darauf schliessen, dass ihm schon beim ersten Geschäft gleichgültig ist, ob Kommissionen in dieser Höhe tatsächlich anfallen oder nicht, denn selbst eine genaue Prüfung der ihm zugestellten Abrechnung hätte den ursprünglichen Irrtum gar nicht verhindert, sondern lediglich nachträglich beseitigt, weshalb auch deshalb bis zum ersten Abschluss des Geschäfts eine arglistige Täuschung vorliegt.
Artikel: stgb146
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_466/2008, 2008.12.15
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0