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Bereich: StrafRecht Dokument: 2hbl14 Datum: 2010.04.24
StGB197.3: Strafbar ist nicht, wer erkennen konnte, sondern nur, wer tatsächlich erkannte, dass importierte DVDs harte Pornographie - skatologische Inhalte aufwiesen; aus dem Glauben an harmonisiertes europäisches Recht lässt sich dieser Vorsatz noch nicht ableiten (U)
1. Es ist nicht willkürlich, einen fehlenden Vorsatz zum Import harter Pornographie (hier: mit skatologischen und anderen Exkrementszenen) anzunehmen, wenn der entsprechende Inhalt nur bei genauer Prüfung einer kleinen Fotografie in der Ecke der Hülle einer von mehreren bestellten DVD zu erkennen gewesen wäre, weil es beim Vorsatz nicht darum geht, ob der Inhalt hätte erkannt werden können, sondern darum, ob er tatsächlich erkannt wurde.
2. Aus der Aussage des Angeschuldigten, er habe gemeint, dass Schweizerische Strafrecht sei mit dem europäischen Recht harmonisiert worden, lässt sich noch nicht schliessen, dass der Angeschuldigte den skatologischen Inhalt kannte.
Artikel: stgb197.3
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_611/2009, 2009.11.27
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
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StGB (SR 311.0) Art. 197
4. Pornografie
1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft.
Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Gegenstände werden eingezogen.
3bis. [1] Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, [2] wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt.
Die Gegenstände werden eingezogen.
4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.
5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1- 3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität; Verbot des Besitzes harter Pornografie), in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 408 409; BBl 2000 2943).
2 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Stand am 1. April 2009