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Bereich: StrafRecht Dokument: 2cvzgv Datum: 2010.04.24
StGB100.3: Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist Beamter, auch wenn er privatrechtlich angestellt ist (SUVA-Immobilienportfoliomanager); StGB314: Ungetreue Amtsführung auch bei schädigender Verwendung des Fachwissens ohne formale Entscheidungsgewalt; StGB317: Mit Stempel etc. versehene Honorarrechnung ist Urkunde (BGE)
1. Der Beamtenbegriff gemäss Art. 110 Ziff. 3 StGB umfassst nicht nur den institutionellen Beamten, sondern auch den funktionellen Beamten, der eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Beamte öffentlichrechtlich oder privatrechtlich angestellt ist (hier: ein bei der SUVA angestellter Immobilienportfoliomanager erfüllt eine öffentliche Aufgabe, weil die Verwaltung der Immobilien der öffentlichen Aufgabe der Rentensicherung dient, und ist damit Beamter im Sinne dieser Vorschrift).
2. Wer als solcher Immobilienportfoliomanager im Zusammenhang mit einem zu niedrigen Mindestverkaufspreis, den er intern bei der zuständigen Stelle empfiehlt und durchsetzt und einem einzigen Dritten anbietet, einen Vermögenswert entgegennimmt, lässt sich im Sinne von Art. 322quater StGB bestechen.
3. Auch ein Beamter, der selbst keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat (z.B. weil die entscheidende Stelle seinen Anträgen folgt) kann den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB erfüllen, da er die öffentlichen Interessen schädigt, auch wenn er nicht selbst formell entscheidet.
4. Einer von einem Beamten mit seinem Stempel, Visum und Unterschrift versehenen Honorarnote eines Rechnungsstellers kommt erhöhte Glaubwürdigkeit und deshalb Urkundenqualität im Sinne von Art. 317 StGB zu.
Artikel: stgb110#3, stgb314, stgb317, stgb322quater
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_916/2008, 2009.08.21
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
StGB (SR 311.0) Art. 110
1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder. [1]
2 Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere. [2]
4 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5 Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6 Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7 Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, UntersuchungsÄÄ, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
1 Fassung gemäss Art. 37 Ziff. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).
2 AS 2006 3583
Stand am 1. April 2009
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StGB (SR 311.0) Art. 314 [1]
Ungetreue Amtsführung
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. [2]
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
2 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Stand am 1. April 2009
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StGB (SR 311.0) Art. 317 [1]
Urkundenfälschung im Amt
1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigen,
werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).
Stand am 1. April 2009
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StGB (SR 311.0) Art. 322quater
Sich bestechen lassen
Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Stand am 1. April 2009