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Bereich: StrafRecht Dokument: 29pcey Datum: 2010.04.24
TEVG4.1: Gerichtskosten sind keine abzugsfähigen Kosten, die den zwischen Bund/Kanton zu teilenden Nettobetrag von eingezogenen Vermögenswerten reduzieren (BGE)
Gerichtskosten (Gerichtsgebühr sowie Vorladungs- und Schreibgebühren) sind keine nach Art. 4 Abs. 1 TEVG abzugsfähigen Kosten.
Artikel: tevg4.1
Schweizerisches Bundesgericht, 1C_116/2009, 2009.06.09
TEVG: Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG), SR 312.4
TEVG (SR 312.4) Art.4 Nettobetrag
1 Vor der Aufteilung sind vom Bruttobetrag der eingezogenen Vermögenswerte folgende Kosten abzuziehen, sofern sie voraussichtlich nicht einzubringen sind:
a. die Barauslagen, namentlich Kosten für Übersetzung, Vorführung, Gutachten, Ausführung von Rechtshilfeersuchen, Telefonüberwachungen sowie Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und andere Aufwendungen im Rahmen der Beweiserhebung;
b. die Kosten für die Untersuchungshaft;
c. zwei Drittel der voraussichtlichen Kosten für den Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen;
d. die Kosten für die Verwaltung der eingezogenen Vermögenswerte;
e. die Kosten für die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte und die Eintreibung von Ersatzforderungen.
2 Abziehbar sind ferner Vermögenswerte, welche Geschädigten in Anwendung von Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b und c des Strafgesetzbuches[1] zugesprochen werden.
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[1] SR 311.0; mit Inkrafttreten der Änd. vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 60 zu Art. 73.
Stand am 13. Juni 2006