Home: www.peterkubli.com

Lawbase - Das Juristische InformationsSystem

© Copyright 2009 by Peter Kubli

Bereich: StrafRecht
Dokument: 28xvhp
Datum: 2010.04.24

StGB14: Eine Auskunftsperson kann sich in gleicher Weise wie ein Zeuge, Behördenmitglieder oder Prozssparteien und ihre Anwälte auf den Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung berufen (BGE)

Auch wenn die Auskunftsperson zur Aussage nur berechtigt, aber nicht wie ein Zeuge verpflichtet ist, liegt es im Interesse einer effizienten Justiz, dass sie aussagt und nicht vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, um sich vor der Strafverfolgung wegen Ehrverletzungsdelikten zu schützen, weshalb sie sich auch bei polizeilichen oder richterlichen Befragungen auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen kann und es sich rechtfertigt, sie von der Last des Gutglaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zu befreien, falls - wie das für Zeugen, Behördenmitglieder wie Richter etc., Prozessparteien und ihre Anwälte auch gilt (BGE 98 IV 90, E. 4a S. 95; BGE 106 IV 179; BGE 131 IV 154, E. 1.3.1; BGE 118 IV 153, E. 4b; BGE 116 IV 211, E. 4a/bb S. 214) - - die die Ehre des Betroffenen verletzenden Äusserungen mit dem Gegenstand

a) der Befragung zusammenhängen und sachbezogen sind

b) sich auf das für die Erläuterung Notwendige beschränken

c) nicht wider besseres Wissen erfolgen und, wobei die Auskunftperson wie ein Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig handelt, wenn sie aussagt, was sie für wahr hält, was selbst dann gilt, wenn sie bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit ihrer vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können (BGE 80 IV 56, E. 2 S. 60; BGE 118 IV 153, E. 4b S. 161)

d) blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden

Artikel: stgb14

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_68/2009, 2009.06.04

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


Das Objekt kann nicht angezeigt werden


Gesetzliche Grundlage

StGB (SR 311.0) Art. 14

3. Rechtmässige Handlungen und Schuld.

Gesetzlich erlaubte Handlung

Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Stand am 19. Dezember 2006