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Bereich: StrafRecht Dokument: 28xeq2 Datum: 2010.04.24
StGB134: Echte und unechte Konkurrenz zwischen Angriff, Tötung sowie schwerer und leichter Körperverletzung; Abgrenzung des Angriffs von mittäterschaftlichem eventualvorsätzlichem Handeln (BGE)
1. Eine echte Konkurrenz zwischen Art. 134 StGB (Angriff) und Art. 111 StGB (Tötung) oder Art. 122 StGB (Schwere Körperverletzung) ist nur dann gegeben, wenn eine andere Person als diejenige, die getötet oder verletzt wurde, tatsächlich gefährdet wurde (BGE 118 IV 227, E. 5) oder wenn die beim Angriff verletzte Person nur eine einfache Körperverletzung erlitt, die Gefahr, der sie ausgesetzt war, den eingetretenen Erfolg aber überstieg, ansonsten absorbieren die Erfolgsdelikte Tötung, sowie die leichte und schwere Körperverletzung den Gefährdungstatbestand des Angriffs (unechte Konkurrenz).
2. Handeln mehrere Täter mittäterschaftlich und nehmen den eingetretenen Erfolgung (Tötung, schwere oder leichte Körperverletzung) zumindest in Kauf (Eventualvorsatz), so sind sie wegen dieses Erfolgs, also Tötung, leichter oder schwerer Körperverletzung zu bestrafen und nicht wegen Angriffs, wo die Tötung oder Körperverletzung bloss objektive Strafbarkeitsbedingung ist (hier: gemeinsames Einschlagen zweier Täter auf das sich nicht wehrende am Boden liegende Opfer mit Fäusten, Fusstritten und einer Bierflasche aus Glas).
Artikel: stgb111, stgb122, stgb123, stbg134
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_492/2008, 2009.05.19
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
Kommentar:
1. Im vorliegenden Falle hätten die kantonalen Instanzen prüfen müssen, ob eine eventualvorsätzliche mittäterschaftliche schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) vorliegt, mit der Folge das wegen der unechten Konkurrenz von Art. 122 StGB mit Art. 134 StGB (verletztes und gefährdetes Opfer identisch) Art. 134 StGB nicht anwendbar gewesen wäre. Eine Rückweisung zu diesem Zwecke kam aber wegen des Verbots der reformatio in peuis nicht in Frage.
2. Da aber das Einschlage mit Fäusten, Fusstritten und einer Bierflasche auf das wehrlos am Boden liegende Opfer aber auf jeden Fall die Gefahr schwerer Körperverletzungen oder gar des Todes mit sich bringt, war die Verurteilung wegen Angriffs (Art. 134 StGB) in diesem Fall nicht bundesrechtswidrig, auch wenn die tatsächlich eingetretenen Verletzungen nur leicht waren (vgl. Ziff. 1 oben, 2. Halbsatz).
StGB (SR 311.0) Art. 111
1. Tötung.
Vorsätzliche Tötung
Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besondern Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe[1] nicht unter fünf Jahren bestraft.
1 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 1 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
Stand am 19. Dezember 2006
-
StGB (SR 311.0) Art. 122[1]
3. Körperverletzung
Schwere Körperverletzung
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt,
wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt,
wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.[2]
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). [2] Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979).
Stand am 19. Dezember 2006
-
StGB (SR 311.0) Art. 123[1]
Einfache Körperverletzung
1.Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a).[2]
2.Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,
wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht,
wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind,
wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde,[3]
wenn er die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde,[4]
wenn er der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamem Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.[5]
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). [2] Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231). [5] Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003 (Strafverfolgung in der Ehe und in der Partnerschaft), in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1403 1407; BBl 2003 1909 1937).
Stand am 19. Dezember 2006
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StGB (SR 311.0) Art. 134[1]
Angriff
Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe[2] bestraft.
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[1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009). [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 6 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
Stand am 19. Dezember 2006