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Bereich: StrafRecht Dokument: 28v65z Datum: 2010.04.24
StGB139#3: Festhalten an der Rechtsprechung, wonach bereits der Zusammenschluss zweier Personen zur Begründung einer Bande ausreicht (BGE)
Unter Festhaltung an der bisherigen Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammentun, zukünftig zur Verübung mehrerer selbständiger,im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, weil dieser Zusammenschluss (auch nur zweier Personen) über die Mittäterschaft hinausgeht und den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt.
Artikel: stgb139#3
Schweizerisches Bundesgericht, 6B_693/2008, 2009.05.28
StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0
STGB (SR 311.0) Art. 139
Diebstahl
1.Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2.Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen[1] bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt.
3.Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen[2] bestraft,
wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat,
wenn er zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder
wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4.Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
1 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 9 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt. [2] Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 10 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459 3535; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.
Stand am 19. Dezember 2006