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Bereich: StrafRecht
Dokument: 27y14h
Datum: 2010.04.24

StGB51: Untersuchungshaft wird zuerst auf die Haupstrafen - hier bedingte Geldstrafe - und erst in zweiter Linie auf Bussen angerechnet (BGE)

Wird neben einer (bedingten) Geldstrafe als Hauptstrafe dem Täter noch eine unbedingt zu bezahlende Busse auferlegt, so ist die Dauer der Untersuchungshaft zuerst an die (bedingte) Geldstrafe anzurechnen.

Artikel: stgb51

Schweizerisches Bundesgericht, 6B_1023/2008, 2009.05.07

StGB: Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0


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Gesetzliche Grundlage

StGB (SR 311.0) Art. 51

5. Anrechnung der Untersuchungshaft

Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Stand am 19. Dezember 2006